4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 12.04.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD)
4 ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit 13.02.2017 fest. Für die Dauer seiner Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, wurden ihm damit der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt (vgl. Abs. 5 leg. cit.).1. Mit Bescheid vom 12.04.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur (im Folgenden: ZD)
Paragraph 5, Absatz 4, ZDG aufgrund der mängelfreien Zivildiensterklärung den Eintritt der Zivildienstpflicht des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) mit 13.02.2017 fest. Für die Dauer seiner Zivildienstpflicht, höchstens jedoch für 15 Jahre, wurden ihm damit der Erwerb und der Besitz von genehmigungspflichtigen Waffen sowie das Führen von Schusswaffen untersagt vergleiche Absatz 5, leg. cit.).
1 Z 2 Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt.4. Im Zuge einer Kontrolle des Kraftfahrzeuges des BF durch die Polizei wurde ein Schlagring sichergestellt und der BF wegen Besitz dieser verbotenen Waffe mit rechtskräftigem Urteil vom 29.08.2017 des zuständigen Bezirksgerichts,
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. 5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.10.2017 (zugestellt durch Hinterlegung am 06.10.2017) wurde die Zivildienstpflicht des BF
3 Z 3 des Zivildienstgesetzes (ZDG) von der ZD per 08.10.2017 aufgehoben und erklärt, dass der BF mit Ablauf dieses Tages und mit Rechtskraft des Bescheides kein Zivildienstleistender mehr ist.5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.10.2017 (zugestellt durch Hinterlegung am 06.10.2017) wurde die Zivildienstpflicht des BF
Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, des Zivildienstgesetzes (ZDG) von der ZD per 08.10.2017 aufgehoben und erklärt, dass der BF mit Ablauf dieses Tages und mit Rechtskraft des Bescheides kein Zivildienstleistender mehr ist. Begründet wurde der Bescheid sinngemäß, dass - aufgrund des Gerichtsurteils - erwiesen sei, dass dieser fahrlässig eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen und dafür
1 Z 2 Waffengesetz gerichtlich bestraft worden sei. Daher wäre
3 Z 3 ZDG die Zivildienstpflicht aufzuheben. Weitere Erläuterungen enthält der Bescheid nicht.Begründet wurde der Bescheid sinngemäß, dass - aufgrund des Gerichtsurteils - erwiesen sei, dass dieser fahrlässig eine verbotene Waffe, nämlich einen Schlagring, unbefugt besessen und dafür
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz gerichtlich bestraft worden sei. Daher wäre
Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, ZDG die Zivildienstpflicht aufzuheben. Weitere Erläuterungen enthält der Bescheid nicht.
G) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur.
Paragraph 4, Absatz 4, ZDG i.d.g.F. entscheidet das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) über Beschwerden gegen Bescheide der Zivildienstserviceagentur. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit erheblicher Kostenersparnis verbunden ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Zu A) 3.2. Gesetzliche Grundlagen und Judikatur Die für die Aufhebung der Zivildienstpflicht fallbezogen anwendbaren Normen des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986 idgF. lauten:Die für die Aufhebung der Zivildienstpflicht fallbezogen anwendbaren Normen des Zivildienstgesetzes (ZDG), Bundesgesetzblatt Nr. 679 aus 1986, idgF. lauten: § 6 [...]
Z 3 ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den §§ 42 Abs. 2 und 4 sowie 43 Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat.
Ziffer 3, ist die Zivildienstpflicht nicht aufzuheben, wenn der Erwerb oder Besitz einer verbotenen Waffe, von Kriegsmaterial oder einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe den Paragraphen 42, Absatz 2 und 4 sowie 43 Absatz eins, des Waffengesetzes 1996 entsprochen hat. [...]
Abs. 4 ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten. [...]"
Absatz 4, ist jedoch mindestens ein Grundwehrdienst in der Dauer von vier Monaten zu leisten. [...]" Die fallbezogen einschlägigen Bestimmungen des Wehrgesetzes (WG) BGBl. Nr. 1 146/2001 idgF lauten:Die fallbezogen einschlägigen Bestimmungen des Wehrgesetzes (WG) Bundesgesetzblatt Nr. 1 146 aus 2001, idgF lauten: Dauer der Wehrpflicht § 10.
Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies
Paragraph 12, verboten ist; [...] ist vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. [...] 3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes § 6 Abs. 3 Z 3 ZDG spricht unmissverständlich vom Zuwiderhandeln des Zivildienstpflichtigen gegen das Verbot, verbotene Waffen zu besitzen. Dass der BF gegen dieses Verbot verstoßen hat ist durch die rechtskräftige Verurteilung
1 Z 2 Waffengesetz bewiesen. Der BF hat verbotene Waffen (
Waffengesetz) unbefugt besessen.Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, ZDG spricht unmissverständlich vom Zuwiderhandeln des Zivildienstpflichtigen gegen das Verbot, verbotene Waffen zu besitzen. Dass der BF gegen dieses Verbot verstoßen hat ist durch die rechtskräftige Verurteilung
Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2, Waffengesetz bewiesen. Der BF hat verbotene Waffen (
Paragraph 17, Waffengesetz) unbefugt besessen. Unter der Überschrift "Verbotene Waffen" des § 17 Waffengesetz verbietet der Gesetzgeber
Abs. 1 Z 6 den Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen.Unter der Überschrift "Verbotene Waffen" des Paragraph 17, Waffengesetz verbietet der Gesetzgeber
Absatz eins, Ziffer 6, den Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und das Führen der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger" und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen. Unter den Begriff "verbotene Waffen" im § 6 Abs. 3 Z 3 ZDG ist zweifellos auch der beim BF gefundene Schlagring zu subsumieren. Ein individuelles Waffenverbot, gegen das verstoßen worden ist, muss nicht vorliegen.Unter den Begriff "verbotene Waffen" im Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, ZDG ist zweifellos auch der beim BF gefundene Schlagring zu subsumieren. Ein individuelles Waffenverbot, gegen das verstoßen worden ist, muss nicht vorliegen. Das Argument des BF, dass er weder jemanden bedroht noch gerauft oder Drogen konsumiert habe, bzw. dass sein einziger Fehler nur das Mitführen dieser abgebrochenen Gürtelschnalle (Schlagring) gewesen sei, geht ins Leere, weil allein durch den Besitz einer verbotenen Waffe, der durch die erfolgte Verurteilung dokumentiert ist, der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Z 3 ZDG, wonach die Zivildienstpflicht in einem solchen Fall aufzuheben ist, erfüllt ist.Das Argument des BF, dass er weder jemanden bedroht noch gerauft oder Drogen konsumiert habe, bzw. dass sein einziger Fehler nur das Mitführen dieser abgebrochenen Gürtelschnalle (Schlagring) gewesen sei, geht ins Leere, weil allein durch den Besitz einer verbotenen Waffe, der durch die erfolgte Verurteilung dokumentiert ist, der Tatbestand des Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, ZDG, wonach die Zivildienstpflicht in einem solchen Fall aufzuheben ist, erfüllt ist. Angesichts des klaren Wortlautes § 6 Abs. 3 Z 3 ZDG besteht weder für das BVwG noch bestand für die ZD ein Interpretationsspielraum im Sinne der Argumentation des BF.Angesichts des klaren Wortlautes Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, ZDG besteht weder für das BVwG noch bestand für die ZD ein Interpretationsspielraum im Sinne der Argumentation des BF. Da die Aufhebung der Zivildienstpflicht des BF durch die belangte Behörde im Ergebnis zu Recht erfolgt ist, war der Beschwerde keine Folge zu geben und der angefochtene Bescheid zu bestätigen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Abs. 3 Z 3 ZDG konnte zwar nicht aufgefunden werden, die angeführten Bestimmungen des ZDG, des WG und des Waffengesetzes sind jedoch völlig eindeutig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Absatz 3, Ziffer 3, ZDG konnte zwar nicht aufgefunden werden, die angeführten Bestimmungen des ZDG, des WG und des Waffengesetzes sind jedoch völlig eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W136.2173648.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.