Obsah (16)
Art 133§ 29b§ 6§ 45§ 17Art. 130§ 28§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 47§ 5§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlW173 2178254-1 SpruchW173 2178254-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margit Mösling
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Im Jahr 2015 beantragte Frau XXXX , geb. Am XXXX , (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurden medizinische Unterlagen vorgelegt.
- Im Jahr 2015 beantragte Frau römisch 40 , geb. Am römisch 40 , (in der Folge BF) die Ausstellung eines Behindertenpasses und die Gewährung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Dazu wurden medizinische Unterlagen vorgelegt.
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.5.2015 führte Dr. XXXX , FA für Nervenheilkunde, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen aus:
- Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 22.5.2015 führte Dr. römisch 40 , FA für Nervenheilkunde, auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF im Wesentlichen aus: "................................. Anamnese : Die Patientin berichtet über eine Art schlampiges Gehen seit ca. 3 oder 4 Jahren. Auch sei sie vor 5 Jahren auf den Rücken gestürzt und hätte damals massive Schmerzen gehabt, die jetzt immer wieder im Rahmen eines Lumbagos auftreten. Sie sei orthopädisch betreut worden und dann über ihre Neurologin Frau Dr. XXXX auf der Neurologie Rudolfstiftung im Jänner 2015 aufgenommen worden. Dort wurde bei immunreaktivem Liquor mit positiven Banden, MS-typische Veränderung in der MR, eine primär chronisch progrediente Encephalitis disseminata diagnostiziert.Die Patientin berichtet über eine Art schlampiges Gehen seit ca. 3 oder 4 Jahren. Auch sei sie vor 5 Jahren auf den Rücken gestürzt und hätte damals massive Schmerzen gehabt, die jetzt immer wieder im Rahmen eines Lumbagos auftreten. Sie sei orthopädisch betreut worden und dann über ihre Neurologin Frau Dr. römisch 40 auf der Neurologie Rudolfstiftung im Jänner 2015 aufgenommen worden. Dort wurde bei immunreaktivem Liquor mit positiven Banden, MS-typische Veränderung in der MR, eine primär chronisch progrediente Encephalitis disseminata diagnostiziert. Derzeitige Beschwerden: Vor allem die Gangstörung macht der Patientin zu schaffen. Sie sei auch schon gestürzt, letztmalig vor einem halben Jahr. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Oleovit 40 Trpf./Woche, Neurontin 400mg 1-0-1, Lioresal 25mg 1-0-1 Sozialanamnese: Ledig, ein Sohn 14 Jahre wohnt mit ihr zusammen, ist derzeit arbeitlos, im Krankenstand mit laufendem Pensionsverfahren. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurologie Rudolfstiftung 30.1.2015, Diagnose: spastisch ataktische Gangstörung bei primär chronisch progredienter Enc. diss. Ambulanzkartei 20.2.2015, Neurologische Ambulanz: primär chron. progrediente Enc.diss., EDSS 5,5, Lumbalgie, Osteopenie, Deckplatteneinbruch Th 11 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: norm. Ernährungszustand: gering adipös Größe: 168 cm, Gewicht: 85 kg, Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Neuro-Status: HN: Blickrichtungsnystagmus grobschlägig, unerschöpflich nach links sowie Upbeat- Nystagmus beim Blick nach oben unerschöpflich, OE: MER stgl. mittellebhaft, FNV li gering ataktisch, Rechtshändigkeit, Trophik, Tonus stgl., Frontal- und PyZ neg., UE: MER stgl. mittellebhaft, Tonus unauff., KHV Ataxie ausgeprägt links und weniger ausgeprägt rechts, stumme Sohle beids. VdB re möglich, li nur kurz möglich, grobe Kraft stgl, diffus 5 minus, Sensibilität: li UE spitz-stumpf abgeschwächt, Lasegue neg., Gesamtmobilität - Gangbild: Gangbild ataktisch, breit ohne Hilfsmittel, verlangsamt möglich, Stand breitbeinig mit deutlicher Schwankneigung bei Parallelstand und nochmals deutlicher Zunahme bei Augenschluss Status Psychicus: Pat. klar, wach, orientiert, Duktus nachvollziehbar, das Ziel erreichend, keine prod. Symptomatik oder wahnhafte Verarbeitung, von der Stimmung ausgeglichen, beids. gut affizierbar, keine Selbst- oder Fremdgefährdung, Realitätssinn erhalten, Auffassung, Konzentration unauff. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB% 1 Primär chron. progrediente Encephalitis disseminata Unterer Rahmensatz da gering- bis mäßiggradig ausgeprägt Ataxie der linken UE, Stand- und Gangunsicherheit, deutlicher Nystagmus, jedoch ohne Inkontinenz und ohne offensichtlicher kognitiver Leistungseinschränkung 04.08.02 50 Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: keine Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: keine X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand. .................................... Prüfung der Auswirkungen der festgestellten Gesundheitsschädigungen nach Art und Schwere für die Benützung öffentlicher Verkehrsmitte.:
- Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? nein ..................................."
- In der Folge wurde der BF ein Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 % ausgestellt. Mit Bescheid vom 21.8.2015 wurde der Antrag des BF vom 8.7.2015 zur Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stützte sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, das einen Bestandteil der Begründung bilde. Die Voraussetzungen für die beantragte Zusatzeintragung seien nicht erfüllt.
- Am 19.6.2017 beantragte die BF neuerlich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises
§ 29bSt
VO. Dazu wurden medizinische Unterlagen vorgelegt. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. XXXX , FA für Orthopädie, führte im Gutachten vom 19.10.2017 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes aus:4. Am 19.6.2017 beantragte die BF neuerlich die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass sowie die Ausstellung eines Parkausweises
Paragraph 29 b, StVO. Dazu wurden medizinische Unterlagen vorgelegt. Die belangte Behörde holte ein medizinisches Sachverständigengutachten ein. Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, führte im Gutachten vom 19.10.2017 auf Basis einer persönlichen Untersuchung der BF Nachfolgendes aus: "..................................... Anamnese: Vorgutachten 8-2015 Gesamt GdB 50 v.H. Diagnose: primär chronisch progrediente Encephalitis disseminata. Keine Unfälle und Operationen am Bewegungsapparat. Derzeitige Beschwerden: Seit 2015 insgesamt 2-3 Schübe der Grunderkrankung. Nur kurze Schübe mit Schwindelanfällen treten aber regelmäßig zumindest 1x im Monat auf. Krampfartige, belastungsabhängige Schmerzen in der linken Wade mit einer Massage kann hier eine Erleichterung erzielt werden. In der LWS Schmerzen in der unteren LWS mit Ausstrahlung in die linke Wade. Die Füße können nicht hoch gehoben werden. Die Beschwerden bestehen schon gut seit zwei Jahren und sind fortschreitend. Kann keine längeren Strecken gehen. Längere Strecken werden mit 50m angegeben, dann muss eine Pause eingelegt werden. Es bestehen auch Schmerzen im Bereich der linken Schulter bei Überkopftätigkeiten. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Letzte phys. Therapie, am Dienstag, die Behandlungen sind laufend. Schmerzstillende Medikamente: Keine. Weitere Medikamente: Pregabalin 75mg 1x1 und Betahistin 8mg 2x
- Hilfsmittel: Eine UA-Stützkrücke. Sozialanamnese: in Pension, Wohnung
- Stock mit Lift. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Im Akt: 19.5.2017 Befundbericht aus der Ordination Dr. XXXX : es wird eine deutliche Gangstörung, die ataktisch ist, bescheinigt mit verminderter Gleichgewichtsregulation. Die Patientin ist Sturz gefährdet und muss eine Krücke verwenden.Im Akt: 19.5.2017 Befundbericht aus der Ordination Dr. römisch 40 : es wird eine deutliche Gangstörung, die ataktisch ist, bescheinigt mit verminderter Gleichgewichtsregulation. Die Patientin ist Sturz gefährdet und muss eine Krücke verwenden. 25.8.2014 MRT der BWS, Diagnosezentrum Brigittenau: Geringe linkskonvex skoliotische Fehlhaltung der BWS mit geringen Spondyloserandzacken. Zeichen einer incipienten Syringomyelie TH6-
- 30.1.2015 Neurologische Abteilung KH Rudolfstiftung, Diagnose: spastisch ataktische Gangstörung bei primär chronisch progredienter Enc.dis. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Kommt alleine, aufrecht gehend, normale Straßenkleidung, normaler Konfektionsschuh. Eine Gehhilfe. An- und Auskleiden selbständig, mittelrasch, ohne Fremdhilfe. Guter AZ und EZ. Rechtshänderin. Caput, Thorax, Abdomen unauffällig. Die Haut ist rosig, normal durchblutet. Ernährungszustand: gut, Größe: 168,00 cm, Gewicht: 80,00 kg, Blutdruck: Klinischer Status - Fachstatus: Wirbelsäule gesamt Im Lot, Becken- Schultergeradstand, symmetrische Taillendreiecke, symmetrische Muskulatur. HWS: S 30/0/20, R je 70, Fje
- BWS: R je 30 Ott normal. LWS: FBA +30, Reklination 10 Grad, Seitneigen
- Rumpfkontrolle ist eingeschränkt. Peripher neurol.: Hirnnerven frei, Muskeleigenreflexe der OE und UE seitengleich, Fußheberschwäche beidseits, hier Kraftgrad
- Ataktisches Gangbild, breitbeinig, wackelig. Obere Extremität: Allgemein Rechtshänder, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Schulter-, Ellbogen-, Hand-, Langfingergelenke: Frei beweglich. Schürzen- Nackengriff: Gut. Kraft- Faustschluss: Gut. Untere Extremität Allgemein:. Keine Beinlängendifferenz, normale Achse, normale Gelenkkonturen, mittelkräftig seitengleiche Muskulatur, keine Atrophien. Hüfte beidseits: Frei beweglich. Knie beidseits: Frei beweglich. OSG und USG: Frei beweglich. Füße: Unauffällig. Gesamtmobilität - Gangbild: Breitbeinig, ataktisch, Zehen-Fersenstand, Einbeinstand wird versucht, sind aber unsicher durchzuführen. Die Hocke nur angedeutet. Transfer auf die Untersuchungsliege gelingt selbständig, Wendebewegungen auf der Untersuchungsliege selbständig. Status Psychicus: Orientiert, freundlich, kooperativ Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Primär chron. progrediente Encephalitis disseminata Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine maßgeblichen Änderungen zum Vorgutachten fassbar. X Dauerzustand.römisch zehn Dauerzustand.
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum?
- Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Gutachterliche Stellungnahme: Die Bewältigung einer kurzen Wegstrecke von 300-400m, das Überwinden von Niveauunterschieden, das sichere Aus- und Einsteigen und der sichere Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel sind gegeben. ..................................."
- Mit Bescheid vom 30.10.2017 wurde die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass abgewiesen. Die belangte Behörde stütze sich auf das eingeholte medizinische Sachverständigengutachten, wonach die Gesundheitsbeeinträchtigung der BF nicht ein Ausmaß erreiche, die die Zusatzeintragung rechtfertigen würde. Das angeschlossene Gutachten bildete einen Bestandteil der Begründung.
- Mit Schreiben vom 24.11.2017 erhob die BF Beschwerde gegen den abweisenden Bescheid vom 30.10.
- Es sei ihr auf Grund ihrer Erkrankung nicht möglich Treppen zu steigen. Die BF legte weitere Befunde vor.
- Am 30.11.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 27.1.2017 wurde von Dr. XXXX FÄ für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, Nachfolgendes ausgeführt:
- Am 30.11.2017 wurde der Beschwerdeakt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Auf Grund des Beschwerdevorbringens wurde vom Bundesverwaltungsgericht ein ergänzendes medizinisches Gutachten eingeholt. Im Gutachten vom 27.1.2017 wurde von Dr. römisch 40 FÄ für Psychiatrie und Neurologie, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF, Nachfolgendes ausgeführt: "............................................ Anamnese: 49 Jahre alte Frau, die mit Rollator in meine Praxis zur Untersuchung kommt. Seit 2016 sei sie in Berufsunfähigkeitspension. Sie sei zuvor im Büro tätig gewesen. Ledig, 1 Sohn, 17 Jahre alt, lebt noch bei ihr. 2 kleine Hunde. Sonst lebe sie sehr zurückgezogen und habe kaum mehr soziale Kontakte. Eine langjährige Beziehung, die 7 Jahre gewährt habe, sei vor 2 Jahren zu Ende gegangen, als sie krank geworden sei. Einzige Kontakte habe sie im MS- Tageszentrum. Frühere Erkrankungen: Immer gesund gewesen. Schon vor 2015 hätte es begonnen mit Gehproblemen, die zuerst orthopädisch behandelt worden seien. 2015 sei dann die Diagnose durch eine Lumbalpunktion verifiziert worden. Es werde ständig schlechter, chronisch progredienter Verlauf, auch Schübe. Frei gehen und sicher gehen könne sie seit ca. 1 Jahr nicht mehr. Den Rollator verwende sie seit einem halben Jahr. Das Problem sei, dass ihre Beine ganz plötzlich versagen könnten. Links sei es schlechter als rechts. Vegetativ: Größe: 168 cm, Gewicht: 90 kg, Nikotin: 1 Päckchen, Alkohol: 0, Drogen: 0 Medikamentöse Therapie: keine, Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. An den oberen Extremitäten links Schwäche Kraftgrad
- Reflexe lebhaft. Knips positiv. Sonst keine Auffälligkeiten. An den unteren ebenfalls Reflexe lebhaft. Babinskitendenz positiv. Romberg ungerichtetes Schwanken. Unterberger nicht möglich wegen Schwankschwindels. Zehen- und Fersenstand unsicher. Gangbild ataktisch, unsicher. Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit ausgeglichen, freundlich, kooperativ. Aber oft depressiv gestimmt. Schlafstörungen. In alle Richtungen gut mitschwingend. Stabil. Keine Suizidalität. Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:
- Diagnose: Encephalomyelitis disseminata, chronisch progredienter Verlauf (Multiple Sklerose)
- Es liegen erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vor. f
- Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der oberen Extremitäten vor.
- Es liegen keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit vor.
- Es liegen keine erheblichen Einschränkungen psychischer und intellektueller Fähigkeiten vor, aber es liegen erhebliche Einschränkungen neurologischer Fähigkeiten vor.
- Es liegt keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vor.
- Es liegt keine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit vor.
- BF ist auf Grund ihrer Erkrankung nicht mehr in der Lage, eine Strecke von 300 bis 400 Meter ausreichend sicher zurückzulegen, auch das sichere Aus- und Einsteigen in ein öffentliches Verkehrsmittel ist nicht mehr gegeben. Der Transport, das Suchen eines Sitzplatzes, das Anhalten während der Fahrt ist nicht mehr ausreichend sicher möglich. Auch durch die Verwendung der Gehhiife Rollator ist die Sicherheit nicht mehr ausreichend gegeben. Das Überwinden von Treppen ist durch die Standunsicherheit nicht mehr ausreichend sicher möglich.
- Dem Beschwerdevorbringen AB 35 ist Recht zu geben.
- Dem Beschwerdevorbringen Ausschussbericht 35 ist Recht zu geben. Zu den vorgelegten Befunden: AB 10: Verständigung der PVA von Jänner 2017 über die Leistungshöhe:Ausschussbericht 10: Verständigung der PVA von Jänner 2017 über die Leistungshöhe: ohne Relevanz AB 11: Befund Dr. XXXX vom 19.5.2017: "deutlich ataktische GangstörungAusschussbericht 11: Befund Dr. römisch 40 vom 19.5.2017: "deutlich ataktische Gangstörung mit verminderten Gleichgewichtsregulationen. Die Patientin ist sturzgefährdet...." AB 12-13: Patientenbrief Krankenhaus Rudolfstiftung vom 30.1.2015: " spastischAusschussbericht 12-13: Patientenbrief Krankenhaus Rudolfstiftung vom 30.1.2015: " spastisch ataktische Gangstörung bei primär chronisch progredienter Encephalomyelitis disseminata" AB 15: (wahrscheinlich irrtümlich mit 15 markiert) MRT des Schädels vom 15.12.2014: für die Beurteilung der Gangstörung ohne Relevanz.Ausschussbericht 15: (wahrscheinlich irrtümlich mit 15 markiert) MRT des Schädels vom 15.12.2014: für die Beurteilung der Gangstörung ohne Relevanz. AB 15: MRT BWS vom 25.8.2014: für die Beurteilung der Gangstörung ohne Relevanz.Ausschussbericht 15: MRT BWS vom 25.8.2014: für die Beurteilung der Gangstörung ohne Relevanz. AB 30: Befund Dr. XXXX vom 6.11.2017: es besteht eine spastischAusschussbericht 30: Befund Dr. römisch 40 vom 6.11.2017: es besteht eine spastisch ataktische Gangstörung, die Patientin ist schwer sturzgefährdet....." AB 31-32: Patientenbrief Krankenhaus Rudolfstiftung vom 30.1.2015:Ausschussbericht 31-32: Patientenbrief Krankenhaus Rudolfstiftung vom 30.1.2015: idem zu AB 12-
- AB 33-34: Neurologisches und Psychiatrischesidem zu Ausschussbericht 12-
- Ausschussbericht 33-34: Neurologisches und Psychiatrisches Gutachten von Univ.Prof.Dr. XXXX vom 16.2.2015: "....es bestehen bereits erhebliche neurologische Koordinations- und Gangstörungen. Aus psychiatrischer Sicht besteht ein gedrückt teils antriebsloses Stimmungsbild. Aus Sicht beider Fachgebiete ist die Klägerin aufgrund ihrer schweren neurologischen Erkrankung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einordenbar, insbesondere in Hinblick darauf, weil die Anmarschwege nicht mehr gewährleistet sind.Gutachten von Univ.Prof.Dr. römisch 40 vom 16.2.2015: "....es bestehen bereits erhebliche neurologische Koordinations- und Gangstörungen. Aus psychiatrischer Sicht besteht ein gedrückt teils antriebsloses Stimmungsbild. Aus Sicht beider Fachgebiete ist die Klägerin aufgrund ihrer schweren neurologischen Erkrankung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht mehr einordenbar, insbesondere in Hinblick darauf, weil die Anmarschwege nicht mehr gewährleistet sind.
- Zum Gutachten von Dr. XXXX kommt es deshalb zu einer abweichenden Beurteilung, da Herr Dr. XXXX aus orthopädischer Sicht beurteilt hat und daher nicht die Fachkenntnis aufweisen kann, um das Ausmaß der Erkrankung Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) ermessen kann.
- Zum Gutachten von Dr. römisch 40 kommt es deshalb zu einer abweichenden Beurteilung, da Herr Dr. römisch 40 aus orthopädischer Sicht beurteilt hat und daher nicht die Fachkenntnis aufweisen kann, um das Ausmaß der Erkrankung Encephalomyelitis disseminata (Multiple Sklerose) ermessen kann.
- Eine Nachuntersuchung ist nicht erforderlich. .........................."
- Das Gutachten vom 27.1.2018 wurde mit Schreiben vom 7.3.2018 dem Parteiengehör unterzogen. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung schriftlich Stellung zu nehmen. Die Parteien sahen von einer Stellungnahme ab. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF verfügt über einen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. 1.
- Mit Antrag vom 19.6.2017 beantragte die BF neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FA für Orthopädie, 19.10.2017 von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten, in dem die Gesundheitsschädigungen der BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung der BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 30.10.2017 ab.1.
- Mit Antrag vom 19.6.2017 beantragte die BF neuerlich die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Dazu wurde das oben wiedergegebene ergänzende Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FA für Orthopädie, 19.10.2017 von der belangten Behörde eingeholt. Gestützt auf das eingeholte medizinische Gutachten, in dem die Gesundheitsschädigungen der BF aus medizinischer Sicht als keine erheblichen Einschränkungen im Hinblick auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel bewertet wurden, wies die belangte Behörde die beantragte Zusatzeintragung der BF zur "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" mit Bescheid vom 30.10.2017 ab. 1.
- Mit Beschwerde vom 24.11.2017 bekämpfte die BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.1.2018, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Darin stellte Dr. XXXX im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass die BF auf Grund ihrer Erkrankung an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten leidet. Die BF war nicht mehr in der Lage eine Strecke von 300-400 Meter ausreichend sicher zurückzulegen. Ebenso konnte die BF nicht sicher Niveauunterschiede zwecks Aus- und Einsteigen überwinden. Ihr sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel war nicht mehr gewährleistet, da für die BF nicht mehr ausreichend die Sitzplatzsuche und das Anhalten während der Fahrt gesichert war. Selbst die Gehhilfe in Form eines Rollators gewährte nicht mehr ausreichend Sicherheit.1.
- Mit Beschwerde vom 24.11.2017 bekämpfte die BF die Abweisung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung". Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der BF das oben wiedergegebene medizinische Sachverständigengutachten von Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.1.2018, das auf einer persönlichen Untersuchung der BF beruhte, eingeholt. Darin stellte Dr. römisch 40 im Hinblick auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel fest, dass die BF auf Grund ihrer Erkrankung an erheblichen Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten leidet. Die BF war nicht mehr in der Lage eine Strecke von 300-400 Meter ausreichend sicher zurückzulegen. Ebenso konnte die BF nicht sicher Niveauunterschiede zwecks Aus- und Einsteigen überwinden. Ihr sicherer Transport im öffentlichen Verkehrsmittel war nicht mehr gewährleistet, da für die BF nicht mehr ausreichend die Sitzplatzsuche und das Anhalten während der Fahrt gesichert war. Selbst die Gehhilfe in Form eines Rollators gewährte nicht mehr ausreichend Sicherheit. 1.
- Der BF ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem vorliegenden Gerichtsakt. Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 27.1.2018, von Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.Zu den Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen der BF im Hinblick auf die beantragte Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" wurde in dem oben wiedergegebenen, schlüssigen Sachverständigengutachten vom 27.1.2018, von Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt wurde, ausführlich und nachvollziehbar Stellung genommen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF mit erhobenen klinischen Befunden und den schlüssigen und nachvollziehbaren gutachterlichen Äußerungen, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die medizinische Sachverständige, Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, hat in diesem Gutachten vom 27.1.2018 nachvollziehbar dargelegt, dass bei der BF erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Diese Feststellungen der Sachverständigen spiegeln sich auch in den vorgelegten medizinischen Unterlagen der BF und in den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, wieder. Auch aus dem von der BF vorgelegten Befund vom 19.5.2017 ergibt sich, dass die BF sturzgefährdet ist und deutliche ataktische Gangstörungen mit verminderter Gleichgewichtsregulation aufweist. Solche Gangstörungen wurden auch im Patientenbrief vom 30.1.2015 im Hinblick auf die chronisch progrediente Encephalomyelitis disseminata zurückgeführt.Die medizinische Sachverständige, Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, hat in diesem Gutachten vom 27.1.2018 nachvollziehbar dargelegt, dass bei der BF erhebliche Einschränkungen der unteren Extremitäten vorliegen. Diese Feststellungen der Sachverständigen spiegeln sich auch in den vorgelegten medizinischen Unterlagen der BF und in den Ergebnissen der persönlichen Untersuchung der BF durch Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, wieder. Auch aus dem von der BF vorgelegten Befund vom 19.5.2017 ergibt sich, dass die BF sturzgefährdet ist und deutliche ataktische Gangstörungen mit verminderter Gleichgewichtsregulation aufweist. Solche Gangstörungen wurden auch im Patientenbrief vom 30.1.2015 im Hinblick auf die chronisch progrediente Encephalomyelitis disseminata zurückgeführt. Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachterin Dr. XXXX , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.1.2018 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen mehr erhoben.Gegen die schlüssigen und ausführlichen Erörterungen der Gutachterin Dr. römisch 40 , FÄ für Psychiatrie und Neurologie, vom 27.1.2018 wurden auch im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen mehr erhoben.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 45Abs.
3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005).
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In der gegenständlichen Sachverhaltskonstellation liegen die Voraussetzungen für eine meritorische Entscheidung vor (Vgl. VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063; VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005). 3.1.Zu Spruchpunkt A)
§ 1Abs.
2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
§ 40Abs.
1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn
- ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
- sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
- für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
- sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.
§ 40Abs.
2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.
§ 41Abs.
2 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
§ 8Abs.
5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennGemäß Paragraph 41, Absatz 2, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe
Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr.
- Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
- nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
- zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
- ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
- ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.
§ 42Abs.
1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
§ 42Abs.
2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.
§ 45Abs.
1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
§ 45Abs.
2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag
Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
§ 47
BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.
Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen. Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II 495/2013, wurde mit BGBl II Nr. 263/2016 novelliert.
§ 5Abs.
3 der Novelle ist § 1 dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.Die Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013,, wurde mit Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016, novelliert.
Paragraph 5, Absatz 3, der Novelle ist Paragraph eins, dieser Verordnung mit Ablauf des 21.09.2016 in Kraft getreten.
§ 1Abs.
1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen (Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, ist der Behindertenpass mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild auszustatten und hat zu enthalten:
- den Familien- oder Nachnamen, den Vornamen, den akademischen Grad oder die Standesbezeichnung und das Geburtsdatum des Menschen mit Behinderung;
- die Versicherungsnummer;
- den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
- eine allfällige Befristung.
§ 1Abs.
2 Z 3 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
- Lebensmonat vollendet ist und ? erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder ? erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder ? erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder ? eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder ? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 2 Z 1 lit. b oder d? eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
§ 1Abs.
3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die inGemäß Paragraph eins, Absatz 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 2 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Paragraph eins, Absatz 2, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Bundessozialamtes. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. In den auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz veröffentlichten Erläuterungen zur oben genannten Verordnung wird auszugsweise Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, (auszugsweise): Abs. 2 unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.Absatz 2, unterscheidet zwei Arten von Eintragungen; solche, die die Art der Behinderung des Passinhabers/der Passinhaberin betreffen und jene, die Feststellungen über Erfordernisse des Menschen mit Behinderung im täglichen Leben treffen, etwa die behinderungsbedingte Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion - das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen - ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Die Begriffe "erheblich" und "schwer" werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: ? arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option ? Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen ? hochgradige Rechtsherzinsuffizienz ? Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie ? COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie? COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie ? Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie ? mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH vom 14.05.2009, 2007/11/0080). Für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren. Aus diesem Grund ist der Umstand betreffend die mangelnde Infrastruktur (Vorhandensein und Erreichbarkeit, Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel, "Leben am Land") oder den Transport von schweren Gepäckstücken und das Tätigen von Einkäufen rechtlich nicht von Relevanz und kann daher bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht berücksichtigt werden (VwGH vom 22.10.2002, Zl. 2001/11/0258). Zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens wird auf die obigen Erörterungen verwiesen. Da festgestellt worden ist, dass die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung des Zusatzes "Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar" rechtfertigt, war spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehenGemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen Weiters kann das Verwaltungsgericht
§ 24Abs. 5 Vw
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom
- Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
- Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Hinsichtlich der bekämpften Abweisung der Zusatzeintragung ist im gegenständlichen Fall für die Entscheidung maßgebend, ob die dauernden Gesundheitsschädigungen der BF ein Ausmaß erreichen, welches die Eintragung der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" rechtfertigt. Zur Klärung des Sachverhaltes wurde ein ergänzendes ärztliches Sachverständigengutachten vom Bundesverwaltungsgericht eingeholt. Gegen dieses Gutachten vom 27.1.2018 wurden im Rahmen des Parteiengehörs keine Einwendungen erhoben. Wie bereits oben ausgeführt wurde, wurde dieses als nachvollziehbar und schlüssig erachtet. Der Sachverhalt ist geklärt und daher konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. 3.3.Zu Spruchpunkt B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (vgl. VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung vergleiche VwGH vom 24.04.2014, Zl. Ra 2014/01/0010; VwGH vom 24.03.2014, Zl. Ro 2014/01/0011) zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W173.2178254.1.00