GVG), iVm §§ 3, 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, (VwGVG), in Verbindung mit Paragraphen 3, 17 und 18 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
AG beantragt habe, sodass die Anforderung von Bestätigungen über ein Angestelltenverhältnis sowie über die Anzahl der Stunden nicht nachvollziehbar sei. Weiters sei nicht ersichtlich, inwiefern der abzugeltende Zeitraum auf acht Stunden begrenzt sein solle.4. Daraufhin brachte der Beschwerdeführer mit einem am 19.11.2016 eingebrachten Schriftsatz vor, dass er eine - pauschal bemessene - Entschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG beantragt habe, sodass die Anforderung von Bestätigungen über ein Angestelltenverhältnis sowie über die Anzahl der Stunden nicht nachvollziehbar sei. Weiters sei nicht ersichtlich, inwiefern der abzugeltende Zeitraum auf acht Stunden begrenzt sein solle. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
AG Reisekostenersatz idHv EUR 129,70 sowie Aufenthaltskostenersatz
AG idHv EUR 58,20 (wobei für die Nächtigung das Dreifache von EUR 12,40 gewährt wurde), somit insgesamt EUR 187,90 zu. Der Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis wurde hingegen abgewiesen, wobei die belangte Behörde begründend darauf hinwies, sie habe den Beschwerdeführer (ergänze: erfolglos) aufgefordert, eine Bestätigung über sein Angestelltenverhältnis bzw. die Zeitversäumnis vorzulegen. Angestellte hätten grundsätzlich keinen Verdienstentgang; ohne Bestätigung sei der genannte Antrag daher abzuweisen.5. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde dem Beschwerdeführer
Paragraphen 6 bis 12 GebAG Reisekostenersatz idHv EUR 129,70 sowie Aufenthaltskostenersatz
Paragraphen 13 bis 16 GebAG idHv EUR 58,20 (wobei für die Nächtigung das Dreifache von EUR 12,40 gewährt wurde), somit insgesamt EUR 187,90 zu. Der Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis wurde hingegen abgewiesen, wobei die belangte Behörde begründend darauf hinwies, sie habe den Beschwerdeführer (ergänze: erfolglos) aufgefordert, eine Bestätigung über sein Angestelltenverhältnis bzw. die Zeitversäumnis vorzulegen. Angestellte hätten grundsätzlich keinen Verdienstentgang; ohne Bestätigung sei der genannte Antrag daher abzuweisen. 6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin weist der Beschwerdeführer abermals daraufhin, dass sein Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis auf einen Ersatz
AG abziele. Für diesen sei - wie sich etwa aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. W108 2008307, ergebe - ein derartiger Nachweis nicht erforderlich. Weiters führt er Literatur zu § 32 GebAG an, wonach die Zeitversäumnis unabhängig davon, ob ein Verdienstentgang eingetreten sei oder nicht, abgegolten werden müsse; dies beziehe sich zwar auf die Zeitversäumnis von Sachverständigen, sei aber auf die Zeitversäumnis von Zeugen übertragbar, da die Bestimmung in diesem Punkt wortgleich mit § 18 GebAG sei.6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin weist der Beschwerdeführer abermals daraufhin, dass sein Antrag auf Entschädigung für Zeitversäumnis auf einen Ersatz
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG abziele. Für diesen sei - wie sich etwa aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. W108 2008307, ergebe - ein derartiger Nachweis nicht erforderlich. Weiters führt er Literatur zu Paragraph 32, GebAG an, wonach die Zeitversäumnis unabhängig davon, ob ein Verdienstentgang eingetreten sei oder nicht, abgegolten werden müsse; dies beziehe sich zwar auf die Zeitversäumnis von Sachverständigen, sei aber auf die Zeitversäumnis von Zeugen übertragbar, da die Bestimmung in diesem Punkt wortgleich mit Paragraph 18, GebAG sei.
GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.1.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfachgesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, (VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. 3.1.3.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 173/1950 (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29/1984 (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.1.3.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG), mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961, (BAO), des Agrarverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, (AgrVG), und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, (DVG), und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1.4.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.4.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.5.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist.3.1.5.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnisverbunden ist. 3.2. Zu Spruchpunkt A): 3.2.1.
AG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Z 2 leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden. Ebenso steht dem Zeugen nach Ziffer 2, leg.cit. eine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.
AG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 3 Abs. 1 Z 2 leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Paragraph 17, GebAG bezieht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, leg.cit. auf den Zeitraum, den der Zeuge wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
AG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die ZeitversäumnisGemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebührt dem Zeugen als Entschädigung für die Zeitversäumnis 1. 14,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht, 2. anstatt der Entschädigung nach Z 12. anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins
AG hat der Zeuge im Falle des Abs. 1 Z 1 den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Paragraph 18, Absatz 2, GebAG hat der Zeuge im Falle des Absatz eins, Ziffer eins, den Grund des Anspruches, im Falle des Absatz eins, Ziffer 2, auch dessen Höhe zu bescheinigen. Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des § 18 Abs. 1 Z 2 GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103). Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 20.06.2012, 2010/17/0099; 08.09.2009, 2008/17/0235).Dem Zeugen, welcher bescheinigt, dass er durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach einen Vermögensnachteil erlitten hat, steht das Recht zu, entweder den in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG festgesetzten Pauschalbetrag anzusprechen oder aber den Ersatz des nach den Grundsätzen des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG zu berechnenden konkreten Vermögensnachteiles zu begehren (VwGH 03.07.2009, 2007/17/0103). Eine Bescheinigung (Glaubhaftmachung) bedeutet, dass der über den Anspruch entscheidende Organwalter von der Richtigkeit des Anspruches nicht überzeugt zu sein braucht, sondern ihn lediglich für wahrscheinlich halten muss (VwGH 15.04.1994, 92/17/0231; 20.06.2012, 2010/17/0099; 08.09.2009, 2008/17/0235).
AG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von EUR 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.
Paragraph 32, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muss, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von EUR 22,70, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins,, von EUR 15,20 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde. 3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Döbling am 04.11.2016 eine Entschädigung für Zeitversäumnis
18 Abs. 1 Z 1 GebAG zusteht.3.2.2. Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob dem Beschwerdeführer für seine Teilnahme an der Verhandlung vor dem Bezirksgericht Döbling am 04.11.2016 eine Entschädigung für Zeitversäumnis
18 Absatz eins, Ziffer eins, GebAG zusteht. Aufgrund der getroffenen Feststellungen besteht vor dem Hintergrund der dargestellten einschlägigen Gesetzesbestimmungen und Rechtsprechung für das Bundesverwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass dem Beschwerdeführer ein derartiger Anspruch nicht zusteht: Denn nach der - sich aus der klaren Rechtslage ergebenden - einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt auch der Zuspruch des in § 18 Abs. 1 Z 1 GebAG festgesetzten Pauschalbetrages voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach eine Vermögensnachteil bescheinigt. Der Unterschied zum Ersatz
Z 2 leg. cit. besteht nur darin, dass der Zeuge die Höhe dieses Vermögensnachteils nicht bescheinigen muss.Denn nach der - sich aus der klaren Rechtslage ergebenden - einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes setzt auch der Zuspruch des in Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG festgesetzten Pauschalbetrages voraus, dass der Zeuge durch die Befolgung der Zeugenpflicht dem Grunde nach eine Vermögensnachteil bescheinigt. Der Unterschied zum Ersatz
Ziffer 2, leg. cit. besteht nur darin, dass der Zeuge die Höhe dieses Vermögensnachteils nicht bescheinigen muss. Auf diese Differenzierung wird auch in dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. W108 2008307, hingewiesen - und zwar dass ein Zeuge, der den Ersatz
Z 2 begehrt, nicht nur den Grund, sondern auch die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens zu bescheinigen habe -, sodass daraus für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist.Auf diese Differenzierung wird auch in dem in der Beschwerde angeführten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 09.05.2016, Zl. W108 2008307, hingewiesen - und zwar dass ein Zeuge, der den Ersatz
Ziffer 2, begehrt, nicht nur den Grund, sondern auch die Höhe des tatsächlich entgangenen Einkommens zu bescheinigen habe -, sodass daraus für den Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers nichts zu gewinnen ist. Sofern die Beschwerde überdies auf § 32 GebAG verweist, kann dessen Regelung, wonach die Zeitversäumnis unabhängig vom Eintritt eines Verdienstentgangs abzugelten ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf die gegenständlich vorliegende Konstellation übertragen werden. Denn anders als bezüglich der Entschädigung für Zeitversäumnis von Sachverständigen normiert das GebAG in § 18 Abs. 2 hinsichtlich der Zeugen, dass diese jedenfalls - d.h. auch bei Inanspruchnahme der pauschal bemessenen Entschädigung
AG - den Grund des Anspruches zu bescheinigen haben, woraus abzuleiten ist, dass (auch hier) ein tatsächlicher Verdienstentgang vorliegen muss.Sofern die Beschwerde überdies auf Paragraph 32, GebAG verweist, kann dessen Regelung, wonach die Zeitversäumnis unabhängig vom Eintritt eines Verdienstentgangs abzugelten ist, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht auf die gegenständlich vorliegende Konstellation übertragen werden. Denn anders als bezüglich der Entschädigung für Zeitversäumnis von Sachverständigen normiert das GebAG in Paragraph 18, Absatz 2, hinsichtlich der Zeugen, dass diese jedenfalls - d.h. auch bei Inanspruchnahme der pauschal bemessenen Entschädigung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG - den Grund des Anspruches zu bescheinigen haben, woraus abzuleiten ist, dass (auch hier) ein tatsächlicher Verdienstentgang vorliegen muss. Der Beschwerdeführer hat jedoch den Eintritt eines solchen tatsächlichen Verdienstentganges nicht einmal behauptet. 3.2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen.3.2.5.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt und ist auch der entscheidungsrelevante Sachverhalt geklärt. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte daher entfallen. 3.3. Zu Spruchpunkt B): 3.3.1.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.3.1.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. 3.3.2. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der unter Punkt 3.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.