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{'item': 'W183 2191898-1'}

Obsah (8)§ 28Art. 133§ 8Art. 130§ 3§ 34§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlW183 2191898-1 SpruchW183 2191898-1/2E W183 2191900-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abgewiesen.Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (BF 1) und XXXX (BF 2) wurden beide in Österreich geboren (am XXXX bzw. am XXXX ), ihre Eltern sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt.
  2. römisch 40 (BF 1) und römisch 40 (BF 2) wurden beide in Österreich geboren (am römisch 40 bzw. am römisch 40 ), ihre Eltern sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt.
  3. Diese stellten am 04.08.2016 für BF 1 und am 23.11.2017 für BF 2 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. In beiden Anträgen wurde vermerkt, dass die Kinder jeweils keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen hätten.
  4. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.03.2018 gab die Mutter, XXXX , als Vertretung von BF 1 und BF 2 abermals an, die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
  5. Bei der Einvernahme durch die belangte Behörde am 14.03.2018 gab die Mutter, römisch 40 , als Vertretung von BF 1 und BF 2 abermals an, die Kinder hätten keine eigenen Fluchtgründe.
  6. Mit den angefochtenen Bescheiden (zugestellt am 28.03.2018) wurden die Anträge von BF 1 und BF 2 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen

§ 8Abs. 1 i

Vm § 34 Abs. 3 AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G bis zum 16.03.2019 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, es handle sich um ein Familienverfahren, die Mutter von BF 1 und BF 2 sei subsidiär schutzberechtigt und hätten BF 1 und BF 2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.4. Mit den angefochtenen Bescheiden (zugestellt am 28.03.2018) wurden die Anträge von BF 1 und BF 2 jeweils bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen eine befristete Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 16.03.2019 erteilt. Begründend wurde ausgeführt, es handle sich um ein Familienverfahren, die Mutter von BF 1 und BF 2 sei subsidiär schutzberechtigt und hätten BF 1 und BF 2 keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.

  1. Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 (am selben Tag elektronisch eingebracht) erhoben BF 1 und BF 2 durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der Bescheide und beantragten, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und BF 1 und BF 2 den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen oder in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, weil bei deren Einhaltung ein für BF 1 und BF 2 günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Es liege ein Familienverfahren vor. BF 1 und BF 2 seien in Österreich geboren. Beide Eltern seien in Österreich subsidiär schutzberechtigt.
  2. Mit Schriftsatz vom 06.04.2018 (am selben Tag elektronisch eingebracht) erhoben BF 1 und BF 2 durch ihre Rechtsvertretung binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. der Bescheide und beantragten, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen, den angefochtenen Bescheid zu beheben und BF 1 und BF 2 den Status von Asylberechtigten zuzuerkennen oder in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Die Beschwerde werde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhoben, weil bei deren Einhaltung ein für BF 1 und BF 2 günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Es liege ein Familienverfahren vor. BF 1 und BF 2 seien in Österreich geboren. Beide Eltern seien in Österreich subsidiär schutzberechtigt.
  3. Mit Schriftsatz vom 09.04.2018 (eingelangt am 10.04.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. BF 1 und BF 2 sind minderjährige, somalische Staatsangehörige männlichen Geschlechts, die in Österreich geboren wurden. Ihre Identität steht fest, sie sind in Österreich unbescholten. Sie sind die unmündigen, ledigen Söhne von XXXX und XXXX .1.
  6. BF 1 und BF 2 sind minderjährige, somalische Staatsangehörige männlichen Geschlechts, die in Österreich geboren wurden. Ihre Identität steht fest, sie sind in Österreich unbescholten. Sie sind die unmündigen, ledigen Söhne von römisch 40 und römisch 40 . 1.
  7. XXXX und XXXX sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt.1.
  8. römisch 40 und römisch 40 sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt. 1.
  9. Diese stellten am 04.08.2016 für BF 1 und am 23.11.2017 für BF 2 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Weder im Administrativverfahren noch in der Beschwerde sind eigene Fluchtgründe für BF 1 oder BF 2 hervorgekommen, vielmehr wurde explizit vorgebracht, dass sie keine solchen hätten. Es sind daher keine Gründe erkennbar, aus denen BF 1 und BF 2 in Somalia Verfolgung auf Grund ihrer ethnischen, religiösen bzw. staatsbürgerlichen Zugehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen ihrer politischen Gesinnung droht.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Die Feststellungen zur Person von BF 1 und BF 2 ergeben sich aus ihren österreichischen Geburtsurkunden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit ergibt sich aus ihrem Alter. 2.
  12. Die Feststellung, dass die Eltern von BF 1 und BF 2 in Österreich subsidiär schutzberechtigt sind, ergibt sich aus den rechtskräftigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 14.07.2015, Zl. W211 1427912-1/6E, und vom 11.01.2017, Zl. W211 2124115-1/11E. 2.
  13. Die Feststellungen zur Antragstellung und zum Fluchtvorbringen ergeben sich aus der Aktenlage, insbesondere den Anträgen auf internationalen Schutz vom 04.08.2016 bzw. vom 23.11.2017, der niederschriftlichen Einvernahme vom 14.03.2018 und den Beschwerden vom 06.04.
  14. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 id

F BGBl. I Nr. 51/2012, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (in Folge: Asyl

G 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.2.2.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (in Folge: AsylG 2005), ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370).Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung setzt nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, 92/01/0792; 09.03.1999, 98/01/0318).

§ 34Abs. 1 Asyl

G gilt ein Antrag auf internationalen Schutz durch einen Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

Paragraph 34, Absatz eins, AsylG gilt ein Antrag auf internationalen Schutz durch einen Familienangehörigen von einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

§ 34Abs. 3 Asyl

G hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z1); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z4).

Paragraph 34, Absatz 3, AsylG hat die Behörde auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z1); gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z3) und dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist (Z4). 3.2.3. Im gegenständlichen Fall haben die subsidiär schutzberechtigten Eltern für ihre in Österreich geborenen Kinder, BF 1 und BF 2, Anträge auf internationalen Schutz gestellt und gleichzeitig vorgebracht, dass die Kinder keine eigenen Fluchtgründe haben. Dieses Vorbringen wurde in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde wiederholt; im ganzen Verfahren sind keine eigenen Fluchtgründe hervorgekommen. Daher ist weder BF 1 noch BF 2 aus eigenem Asyl zuzuerkennen, vielmehr leiten sie im Familienverfahren ihren Status als subsidiär Schutzberechtigte von ihrer Mutter ab. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass den angefochtenen Bescheiden keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerden daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG i.V.m. § 34 Abs. 3 Z 4 AsylG abzuweisen waren.Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zu dem Ergebnis, dass den angefochtenen Bescheiden keine Rechtswidrigkeit i.S.d. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerden daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG abzuweisen waren. 3.2.4.

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 (BFA-VG), kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.3.2.4.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG), kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Im vorliegenden Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor und lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten, da BF 1 und BF 2 im gesamten bisherigen Verfahren und auch in der Beschwerde keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht haben. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3.2. zitierte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen (vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Im Übrigen ist die Rechtslage als eindeutig zu bezeichnen vergleiche VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053), weshalb auch aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W183.2191898.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.