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{'item': 'W207 2140726-1'}

Obsah (6)§ 42Art. 133§ 29b§ 1§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlW207 2140726-1 SpruchW207 2140726-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWAR

§ 42Abs.

1 und § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 42, Absatz eins und Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) und Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen idgF stattgegeben. Die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass liegen vor. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer stellte am 05.01.2016 erstmals einen Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, (in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) und legte einen Meldezettel bei. Im Verwaltungsakt der belangten Behörde befindet sich eine Gesprächsnotiz der belangten Behörde, dass der Sachverhalt betreffend fehlende Befunde erklärt worden sei. Der Beschwerdeführer ersuche das HVG-Verfahren (Heeresversorgungsgesetz) abzuwarten, da er die Befunde nicht noch einmal übermitteln wolle. Im Akt befinden sich diverse Unterlagen betreffend das HVG-Verfahren. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten (Aktengutachten) einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie unter Anwendung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung ein. In diesem Gutachten vom 27.04.2016 wurden die Funktionseinschränkungen folgendermaßen festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Posttraumatische Belastungsstörung Unterer Rahmensatz, da psychisch instabil trotz Therapie 03.05.05 50 Es wurde sohin ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Im Akt befindet sich ein weiteres von der belangten Behörde eingeholtes Gutachten eines Facharztes für Unfallchirurgie. Nach einer am 14.06.2016 durchgeführten Begutachten des Beschwerdeführers wurden mit dem Gutachten vom 15.06.2016 Folgende Funktionseinschränkungen festgehalten: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos. Nr. GdB % 1 Posttraumatische Belastungsstörung Unterer Rahmensatz, da psychisch instabil trotz Therapie 03.05.05 50 2 Knorpelschäden an beiden Kniegelenken Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da nachgewiesene Knorpel- Meniskusschäden, aber nur rechts geringer Gelenkserguss bei freier Beweglichkeit und stabilen Gelenksverhältnissen 02.05.19 20 Es wurde abermals ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. festgestellt. Das führende Leiden 1 werde durch Leiden 2 nicht erhöht, wegen wechselseitiger ungünstiger Leidensbeeinflussung und zu geringer funktioneller Relevanz. In diesen medizinischen Sachverständigengutachten wurde zudem ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Am 29.06.2016 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Behindertenpasses vom 05.01.2016 von der belangten Behörde entsprochen und dem Beschwerdeführer ein Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. ausgestellt. Am 05.07.2916 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

§ 29bSt

VO, dem er ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen beilegte. Die belangte Behörde holte zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.08.2016 ein, in dem mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Dazu wird im Gutachten - gekürzt dargestellt - Folgendes ausgeführt:Am 05.07.2916 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises

Paragraph 29 b, StVO, dem er ein weiteres Konvolut an medizinischen Unterlagen beilegte. Die belangte Behörde holte zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.08.2016 ein, in dem mit näherer Begründung ausgeführt wurde, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass nicht vorliegen würden. Dazu wird im Gutachten - gekürzt dargestellt - Folgendes ausgeführt: "... Es liegen keine höhergradigen Funktionseinschränkungen aus nervenärztlicher Sicht vor, die das Zurücklegen einer angemessenen Wegstrecke, das Ein und Aussteigen oder die Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel beeinträchtigen. Die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel" werden durch Art und Ausmaß der objektivierbaren psychischen Erkrankung nicht erfüllt: Posttraumatische Belastungsstörung, Persönlichkeitsstörung, Agoraphobie, Panikattacken - welche definitionsgemäß nicht situationsgebunden auftreten. Begründung: Die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz. Als Voraussetzung für eine dauernde psychische Erkrankung müssen alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen und nachgewiesen sein (nervenärztliche Behandlung > 1 Jahr, mit zielführender Medikation, die bei Wirkungslosigkeit geändert wurde, und auch psychotherapeut. Methoden > 1 Jahr). ..." Im Verwaltungsakt befindet sich ein Schreiben des KOBV vom 09.06.2016 bezüglich der Vollmachtsbekanntgabe. Anbei findet sich auch eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 02.06.

  1. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2016 wurde der Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass vom 05.01.2016 unter Zugrundelegung des eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.08.2016 abgewiesen. Im Akt liegt ein Schreiben des Bundeministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom 20.10.2016 auf, in dem ausgeführt wird, dass auf Grund des Ersuchens um Überprüfung der Entscheidung des Sozialministeriumsservice betreffend die Ablehnung der Vornahme Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel" des Beschwerdeführers in den Behindertenpass die Aktenunterlagen von der Landstelle Wien angefordert worden seien und die ärztliche Fachabteilung des Ressorts um Stellungnahme ersucht worden sei. Die Prüfung durch die ärztliche Fachabteilung habe ergeben, dass der durch den Ärztlichen Dienst des Sozialministeriumservice vorgenommenen Beurteilung zugestimmt werde und die Voraussetzungen für die gewünschte Zusatzeintragung beim Beschwerdeführer nicht gegeben seien. Der KOBV Österreich habe allerdings im Namen des Beschwerdeführers eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Sozialministeriumservice eingebracht. Das Bundesverwaltungsgericht werde die Angelegenheit daher einer neuerlichen Prüfung unterziehen. Gegen den Bescheid vom 07.09.2016 wurde vom Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 21.09.2016 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. In der Beschwerde wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer infolge seiner Bosnienkriegseinsatzes an eine posttraumatischen Belastungsstörung, Panikattacken, psychogenem Erbrechen, Schlafstörungen, Durchfällen, Essstörungen, Agrophobie, emotional instabiler Persönlichkeit, Knieschäden beidseits und Abnützungen am rechten Hüftgelenk leide. Entgegen den Ausführungen des Sachverständigen, welcher das Gutachten vom 30.08.2016 erstellt habe, erfülle der Beschwerdeführer sehr wohl die Voraussetzungen für die "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" durch Art und Ausmaß seiner objektivierbaren psychischen Erkrankung. Er befinde sich seit mehr als einem Jahr in neurologisch-psychiatrischer Behandlung, die Medikation sei wegen Wirkungslosigkeit geändert worden, sodass er nunmehr zusätzlich 50 mg Truxal am Abend einnehmen müsse. Des Weiteren unterziehe sich der Beschwerdeführer seit mehr als einem Jahr zusätzlich einer Gesprächstherapie. Insgesamt leide der Beschwerdeführer daher sehr wohl an einer dauernden psychischen Erkrankung, wobei alle sinnvollen, verfügbaren und zumutbaren Therapiemethoden zum Einsatz gekommen seien und auch nachgewiesen seien. Auch aufgrund der erheblichen Einschränkungen am Bewegungs- und Stützapparat sei dem Beschwerdeführer die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar. Im Akt befindet sich ein weiteres Schreiben des KOBV vom 13.10.2016 bezüglich der Vollmachtsvorlage und Beweismittelvorlage. Anbei finden sich eine vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vollmacht vom 11.10.2016 und ein Konvolut an weiteren medizinischen Unterlagen. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt am 22.11.2016 dem Bundesverwaltungsgericht vor. Das Bundesverwaltungsgericht holte in Anbetracht des Beschwerdevorbringens und der im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Unterlagen zunächst eine Ergänzung des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 30.08.2016 ein. In diesem Ergänzungsgutachten vom 11.07.2017 wird Folgendes ausgeführt: "Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der Beschwerde neue medizinische Beweismittel vorgelegt. Abl.86-88: Keine Änderung der Einschätzung, da in meiner Beurteilung objektivierbare neurologische Ausfälle nicht gefunden wurden die einen GdB ergeben. Bezüglich der psychischen Symptome steht eine Posttraumatische Belastungsstörung und Depressio im Vordergrund, die 3 Faktoren klaustrophobe, soziophobe und Kontrollelemente sind bei der Begutachtung von Relevanz, diese sind jedoch nicht dokumentiert. Abl.90: Keine Änderung der Einschätzung, da Depressio und PTBS sowie emotional instab. Persönlichkeitsstörung als Diagnosen für die Unzumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht relevant sind. Abl.9l, 92: siehe 90 Abl.93: siehe 90 Abl.94: Keine Änderung der Einschätzung da die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit öffentlicher durch Art der objektivierbaren psychischen Erkrankungen nicht erfüllt werden." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.07.2017 wurden der KOBV als Vertretung des Beschwerdeführers und die belangte Behörde, sohin die Parteien des Verfahrens, dem KOBV und der belangten Behörde entsprechend den im Akt aufliegenden Zustellnachweisen zugestellt am 26.07.2017, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis der Beweisaufnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben. Vom Beschwerdeführer, vertreten durch den KOBV, wurde mit Schreiben vom 09.08.2017 fristgerecht eine Stellungnahme eingebracht. In dieser wird zusammengefasst ausgeführt, dass der Sachverständige sich weder in seinem Erstgutachten noch in seiner knappen Ergänzung vom 11.07.2017, welche lediglich das Erstgutachten wiederhole, mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in adäquater Weise auseinandergesetzt habe. Das eingeholte Gutachten sei unschlüssig und unnachvollziehbar. Außerdem wurden die Einholung eines neuen Gutachtens durch einen anderen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und eine Einholung eines orthopädisch/chirurgischen Sachverständigengutachtens beantragt. Im Rahmen einer Nachreichung vom 31.08.2017 wurde ein Aktengutachten des damaligen Bundessozialamtes vom 27.04.2016 vorgelegt. Die belangte Behörde erstattete keine Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht holte in Anbetracht der Stellungnahme vom 09.08.2017 zwei ergänzende medizinische Sachverständigengutachten aus den Fachrichtungen Neurologie/Psychiatrie und Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin auf Grundlage der Einschätzungsverordnung ein. Im Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.02.2018 zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ausgeführt, dass die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Verwendung von Aufstiegshilfen und Haltegriffen bei unauffälliger Beweglichkeit der oberen Extremitäten möglich sei. Im nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie vom 15.12.2017 wird auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag Folgendes ausgeführt: "... Herr XXXX wurde am 30.8.2016, Aktenblatt (AB) 67 bis 69 von Herrn Dr. XXXX , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, begutachtet und sein Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, abgelehnt. Dagegen hat er Berufung eingelegt. Zuvor gibt es ein Aktengutachten von Dr. XXXX über den Grad der Behinderung, das einen Grad von 50 von Hundert wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ergeben hat. (AB 33,34,35,36)Herr römisch 40 wurde am 30.8.2016, Aktenblatt Ausschussbericht 67 bis 69 von Herrn Dr. römisch 40 , Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, begutachtet und sein Antrag auf Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, abgelehnt. Dagegen hat er Berufung eingelegt. Zuvor gibt es ein Aktengutachten von Dr. römisch 40 über den Grad der Behinderung, das einen Grad von 50 von Hundert wegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ergeben hat. Ausschussbericht 33,34,35,36) Anamnese: 47 Jahre alter Mann, der mit seinem Cousin Herrn XXXX zur Untersuchung kommt. Er lebe alleine seit ca. 10 Jahren, habe keine Kinder. Habe eine HTL als Werkzeugmacher absolviert und zuletzt bei XXXX gearbeitet. Jetzt beziehe er REHA Geld. Seit 4/2013 sei er Krankenstand wegen Überforderung gewesen und 5/2013 sei er vom Dienstgeber gekündigt worden.47 Jahre alter Mann, der mit seinem Cousin Herrn römisch 40 zur Untersuchung kommt. Er lebe alleine seit ca. 10 Jahren, habe keine Kinder. Habe eine HTL als Werkzeugmacher absolviert und zuletzt bei römisch 40 gearbeitet. Jetzt beziehe er REHA Geld. Seit 4 aus 2013, sei er Krankenstand wegen Überforderung gewesen und 5 aus 2013, sei er vom Dienstgeber gekündigt worden. Zuvor sei er von 1997 bis 1998 auf Auslandseinsatz in Bosnien-Herzegowina im Rahmen von SFOR im Auftrag der NATO im Einsatz gewesen und habe dort traumatische Erlebnisse gehabt. (Permanente Gefechtsbereitschaft, Angriffe durch Personen im Kriegsgebiet, Aufenthalt in Srebrenica) Bestätigt durch ein Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 1.1.2016, AB 31, in dem die Vorkommnisse während des Auslandseinsatzes in Bosnien/SFOR im Zeitraum 1997-1998 "glaubhaft und ein derart verspätetes Eintreten einer posttraumatischen Belastungsstörung möglich, Beweise hierorts jedoch nicht vorliegend, sind".Bestätigt durch ein Schreiben des Streitkräfteführungskommandos vom 1.1.2016, Ausschussbericht 31, in dem die Vorkommnisse während des Auslandseinsatzes in Bosnien/SFOR im Zeitraum 1997-1998 "glaubhaft und ein derart verspätetes Eintreten einer posttraumatischen Belastungsstörung möglich, Beweise hierorts jedoch nicht vorliegend, sind". Herr XXXX berichtet, er habe so ca. seit dem Jahr 2013 zunehmend unter Panikattacken und somatischen Beschwerden wie Durchfallsneigung, Vermeidung von Menschenkontakten gelitten. Es habe zur Vermeidung außer Haus zu gehen und Vermeidung, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen geführt. Er habe vermehrt unter Magen/Darm-Beschwerden zu leiden begonnen, habe häufig Infekte gehabt, habe ständig Schmerzen im Rücken gehabt, etc. etc. (Dies alles ist gut dokumentiert durch die Karteikartenkopie des behandelnden Allgemeinarztes Dr. XXXX , Aufzeichnungen von 2001 bis 7/2015)Herr römisch 40 berichtet, er habe so ca. seit dem Jahr 2013 zunehmend unter Panikattacken und somatischen Beschwerden wie Durchfallsneigung, Vermeidung von Menschenkontakten gelitten. Es habe zur Vermeidung außer Haus zu gehen und Vermeidung, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen geführt. Er habe vermehrt unter Magen/Darm-Beschwerden zu leiden begonnen, habe häufig Infekte gehabt, habe ständig Schmerzen im Rücken gehabt, etc. etc. (Dies alles ist gut dokumentiert durch die Karteikartenkopie des behandelnden Allgemeinarztes Dr. römisch 40 , Aufzeichnungen von 2001 bis 7 aus 2015,) Herr XXXX sei in Psychotherapie gegangen, bis er es sich finanziell nicht mehr habe leisten können. Er sei auch zweimal auf psychorehabilitativer Kur gewesen, einmal in XXXX und dann auch in XXXX . Aber seine Ängste und vor allem seine Klaustrophobie sei er dadurch nicht los geworden. Er halte einfach Menschen nicht mehr aus. Er habe nur mehr ganz wenig Kontakt zu ganz wenigen Menschen. Nur mehr zu seinem Stiefvater und zu seinem Cousin und ganz wenigen Menschen noch. Er habe früher einen Hund gehabt, bis dieser gestorben sei. Jetzt habe er nur mehr eine Katze.Herr römisch 40 sei in Psychotherapie gegangen, bis er es sich finanziell nicht mehr habe leisten können. Er sei auch zweimal auf psychorehabilitativer Kur gewesen, einmal in römisch 40 und dann auch in römisch 40 . Aber seine Ängste und vor allem seine Klaustrophobie sei er dadurch nicht los geworden. Er halte einfach Menschen nicht mehr aus. Er habe nur mehr ganz wenig Kontakt zu ganz wenigen Menschen. Nur mehr zu seinem Stiefvater und zu seinem Cousin und ganz wenigen Menschen noch. Er habe früher einen Hund gehabt, bis dieser gestorben sei. Jetzt habe er nur mehr eine Katze. Frühere Erkrankungen: Siehe Vorgutachten Vegetativ: Größe: 175 cm Gewicht: 81 kg Nikotin: 25 - 50 Alkohol: 0 Drogen: 0 Medikamentöse Therapie: Truxal 15 mg bei Bedarf, Trittico 150 mg retard 2/3, Antidepressiva zahlreiche versucht, keines habe anhaltend gegen seine Ängste und vor allem gegen die Klaustrophobie geholfen. Neurologischer Status: Im Kopf- und im Hirnnervenbereich keine Auffälligkeiten. Keine Halbseitenzeichen. Seitengleiche Verhältnisse bezüglich Tonus, Kraft, Sensibilität und Reflexe. Keine pathologischen Reflexe. Sämtliche Koordinationsversuche regelrecht. Romberg, Unterberger, Zehen- und Fersenstand unauffällig. Gangbild unauffällig Psychischer Status: Bewusstseinsklar und allseits orientiert. Keine Denkstörungen. Keine psychotische Symptomatik. Konzentration, Aufmerksamkeit und Merkfähigkeit regelrecht. Gedankenductus regelrecht. Befindlichkeit dysphor-depressiv, zum Teil verzweifelt, aber bemüht kooperativ. Vermindert affizierbar und resonanzfähig. Perspektivlos. Typisches Vermeidungsverhalten. Rückzugsverhalten. Zwar durchaus grundsätzlich bereit, eine einschlägige Therapie zu absolvieren (Traumatherapie und auch entsprechende Therapie wegen der Klaustrophobie, aber aus finanziellen Gründen nicht durchführbar). Keine Suizidalität. Beantwortung der gestellten Fragen, die bitte dem Akt zu entnehmen sind:
  2. Es liegen erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen vor und zwar in Folge der posttraumatischen Belastungsstörung, die nach dem Auslandseinsatz in Bosnien/SFOR im Zeitraum 1997-1998 aufgetreten waren und die in weiterer Folge zu einer Persönlichkeitsveränderung mit emotionaler Instabilität, psychosomatischer Symptomatik, Panikstörung, Klaustrophobie und entsprechendem Vermeidungsverhalten geführt haben. Gegen diese Erkrankung hat Herr XXXX nachweislich sowohl psychotherapeutische Behandlung, als auch medikamentöse Behandlung und auch zweimal stationäre psychorehabilitative Kuren in Anspruch genommen, die zwar teilweise zu einer gewissen Besserung, aber nicht zu einem völligen Sistieren der Symptomatik geführt haben. Nach wie vor ist er nicht in der Lage, Menschenansammlungen zu tolerieren und Situationen, in denen er unter Menschen ist und den Ort nicht sofort verlassen kann, wie es eben in öffentlichen Verkehrsmitteln der Fall ist, zu ertragen.Gegen diese Erkrankung hat Herr römisch 40 nachweislich sowohl psychotherapeutische Behandlung, als auch medikamentöse Behandlung und auch zweimal stationäre psychorehabilitative Kuren in Anspruch genommen, die zwar teilweise zu einer gewissen Besserung, aber nicht zu einem völligen Sistieren der Symptomatik geführt haben. Nach wie vor ist er nicht in der Lage, Menschenansammlungen zu tolerieren und Situationen, in denen er unter Menschen ist und den Ort nicht sofort verlassen kann, wie es eben in öffentlichen Verkehrsmitteln der Fall ist, zu ertragen. Beweis: Ärztlicher Entlassungsbericht XXXX vomBeweis: Ärztlicher Entlassungsbericht römisch 40 vom 10.12.2014: "......agoraphobische Ängste mit Panikattacken ...... seither gehe Patient kaum mehr außer Haus, er leide vor allem in Menschenmengen unter Panikattacken......" Auch fachlich geschulte Experten verwechseln häufig "Agoraphobie mit Klaustrophobie" und verwenden häufig "Agoraphobie" als Diagnose, wenn exakter Weise "Klaustophrobie" als Diagnose zutreffen würde. So bei Herrn XXXX . Wenn ein Mensch unter Menschenansammlung leidet und Ängste hat, dass er bei vielen Menschen "eingekeilt" ist und nicht rechtzeitig das "Freie" erreichen kann, dann handelt es sich nichtAuch fachlich geschulte Experten verwechseln häufig "Agoraphobie mit Klaustrophobie" und verwenden häufig "Agoraphobie" als Diagnose, wenn exakter Weise "Klaustophrobie" als Diagnose zutreffen würde. So bei Herrn römisch 40 . Wenn ein Mensch unter Menschenansammlung leidet und Ängste hat, dass er bei vielen Menschen "eingekeilt" ist und nicht rechtzeitig das "Freie" erreichen kann, dann handelt es sich nicht um "Agoraphobie" sondern um "Klaustrophobie". (= claustrum, lateinisch= Verschluss, Riegel, Schloss, also eigentlich Raumangst, Angst vor oder in geschlossenen, engen Räumen) Oft wird von Platzangst gesprochen, aber dabei handelt es sich nicht um eine so spezifische Angst wie bei der Raumangst, sondern Angst vor Menschenmengen, Angst, keinen Fluchtweg zu finden, etc. Diese Diagnose ist einfach weiter gefasst als die Diagnose Klautrophobie.
  3. Nach meiner Einschätzung ist dem BF Recht zu geben, da er zusätzlich zu seiner anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung an einer anhaltenden emotional instabilen Persönlichkeitsstörung leidet und im Rahmen dieser Persönlichkeitsstörung an zahlreichen Symptomen wie psychosomatischer Symptomatik, Klaustrophobie und Agoraphobie, Schlafstörungen und Depressionen.
  4. Sämtliche angeführten Arzfbriefe, Befunde, Bestätigungen AB 90, 91, 92, 93, 94 unterstreichen die von mir ebenfalls angeführten Diagnosen.
  5. Sämtliche angeführten Arzfbriefe, Befunde, Bestätigungen Ausschussbericht 90, 91, 92, 93, 94 unterstreichen die von mir ebenfalls angeführten Diagnosen.
  6. BF leidet im Rahmen seiner anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung an einer nachfolgend instabilen Persönlichkeitsstörung mit multipler Symptomatik wie psychosomatischen Beschwerden, Agoraphobie, Klaustrophobie, Depression und Schlafstörungen und ist trotz Psychotherapie und zwei Psycho- Rehabilitationsaufenthalten nicht mehr soweit gesund geworden, als dass er sein Vermeidungsverhalten hätte überwinden können. Daher ist er weiterhin nicht in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. ..." Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 18.04.2018 wurden der KOBV als Vertretung des Beschwerdeführers und die belangte Behörde, sohin die Parteien des Verfahrens, über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Nach telefonischer Rücksprache mit dem Sozialministeriumservice Wien wurde seitens des Sozialministeriumservice mitgeteilt, dass gegen das Ergebnis des Parteiengehörs vom 18.04.2018 keine Einwände vorgebracht werden. Ebenso wurde von der Vertretung des Beschwerdeführers (nach einem entsprechenden Telefon am 18.04.2018) mit Stellungnahme vom 19.04.2018 mitgeteilt, dass das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, wonach die Voraussetzungen für die Eintragung der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" vorliegen, zur Kenntnis genommen werden; es werde um baldige Ausfertigung des Erkenntnisses gebeten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Inhaber eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 50 v.H. Er brachte am 05.07.2016 einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass bei der belangten Behörde ein. Der Beschwerdeführer leidet im Rahmen seiner anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung an einer nachfolgend instabilen Persönlichkeitsstörung mit multipler Symptomatik wie psychosomatischen Beschwerden, Agoraphobie, Klaustrophobie, Depression und Schlafstörungen und ist trotz dauerhafter Psychotherapie und zwei Rehabilitationsaufenthalten nicht mehr soweit gesund geworden, als dass er sein Vermeidungsverhalten hätte überwinden können. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist dem Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt nicht zumutbar. Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden psychischen Funktionseinschränkungen und ihren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie vom 15.12.2017 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  8. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zum Vorliegen eines Behindertenpasses und zur gegenständlichen Antragstellung ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur beim Beschwerdeführer vorliegenden psychischen Funktionsbeeinträchtigung und der daraus resultierenden Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gründet sich auf das seitens des Bundesverwaltungsgerichtes eingeholte, auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers basierenden Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie vom 15.12.2017, in dem sich die medizinische Sachverständige auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung und der vorgelegten Befunde umfassend und nachvollziehbar mit der Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auseinandergesetzt hat. Die medizinische Sachverständige kommt zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner anerkannten posttraumatischen Belastungsstörung an einer nachfolgend instabilen Persönlichkeitsstörung mit multipler Symptomatik wie psychosomatischen Beschwerden, Agoraphobie, Klaustrophobie, Depression und Schlafstörungen leidet und trotz Psychotherapie und zwei Psycho-Rehabilitationsaufenthalten nicht mehr soweit gesund geworden ist, als dass er sein Vermeidungsverhalten hätte überwinden können. Daher kommt sie zum dem Ergebnis, dass dem Beschwerdeführer die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht mehr zumutbar ist. In diesem auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 15.12.2017, das eine höhere Aktualität aufweist als das Vorgutachten eines Arztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.08.2016 (inklusive Ergänzung vom 11.07.2017), wird anders als im Vorgutachten vom 30.08.2016 festgestellt, dass nervenärztliche Behandlungen, die die Dauer von einem Jahr überschreiten, vorliegen. Es kann daher - anders als es noch der Beurteilung im Vorgutachten zu Grunde lag - von einer dauerhaften Behandlung des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Auch wird dem Gutachten vom 15.12.2017 gefolgt, weil die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie die beim Beschwerdeführer vorliegenden Leiden (insbesondere Unterscheidung zwischen Agoraphobie und Klaustrophobie) und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel detaillierter und umfassender aufschlüsselt als dies im Gutachten vom 30.08.2016 (inklusive Ergänzung vom 11.07.2017) erfolgt ist. Dieses medizinische Sachverständigengutachten vom 15.12.2017 blieb von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs unbestritten; es wird in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt. Dem vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten Sachverständigengutachten einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Allgemeinmedizin kommt im gegenständlichen Fall im Ergebnis insofern keine entscheidungserhebliche Relevanz zu, als beim Beschwerdeführer erhebliche Einschränkungen psychischer Funktionen, die zur Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führen, nicht jedoch erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten vorliegen.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
  10. Zur Entscheidung in der Sache Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG abgewiesen wurde.

Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung.Der Vollständigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2016 der Antrag des Beschwerdeführers auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" im Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG abgewiesen wurde. Verfahrensgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist somit nicht die Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung, sondern ausschließlich die Prüfung der Voraussetzungen der Vornahme der beantragten Zusatzeintragung. Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise: "§ 42.

(1)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. ... § 45.
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45,
(1)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(2)Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3)In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

(4)Bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen. ... §

  1. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.Paragraph 46, Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. §
  2. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."Paragraph 47, Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen." § 1 Abs. 4 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 in der Fassung des BGBl. II Nr. 263/2016, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise:Paragraph eins, Absatz 4, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, lautet - soweit im gegenständlichen Fall relevant - auszugsweise: " § 1 ...." Paragraph eins, ....

(4)Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
  1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes a)...... b)...... ......
  2. ......
  3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  4. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(5)Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(6)......" In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, StF: BGBl. II Nr. 495/2013, wird betreffend § 1 Abs. 2 Z 3 (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, wird betreffend Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (in der Stammfassung) unter anderem - soweit im gegenständlichen Fall in Betracht kommend - Folgendes ausgeführt: "§ 1 Abs. 2 Z 3:"§ 1 Absatz 2, Ziffer 3 : ... Durch die Verwendung des Begriffes "dauerhafte Mobilitätseinschränkung" hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. ... Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Komorbiditäten der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensationsmöglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: -Strichaufzählung arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option -Strichaufzählung Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen -Strichaufzählung hochgradige Rechtsherzinsuffizienz -Strichaufzählung Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung COPD IV mit LangzeitsauerstofftherapieCOPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie -Strichaufzählung mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: -Strichaufzählung Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr, -Strichaufzählung hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten, -Strichaufzählung schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen, -Strichaufzählung nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden - Begleitperson ist erforderlich. Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: -Strichaufzählung anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID - sever combined immundeficiency), -Strichaufzählung schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im 2. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), -Strichaufzählung fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, -Strichaufzählung selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Anzumerken ist noch, dass in dieser kurzen Phase die Patienten in einem stark reduzierten Allgemeinzustand sind und im Bedarfsfall ein Krankentransport indiziert ist. Bei allen frisch transplantierten Patienten kommt es nach einer anfänglichen Akutphase mit hochdosierter Immunsuppression, nach etwa 3 Monaten zu einer Reduktion auf eine Dauermedikation, die keinen wesentlichen Einfluss auf die Abwehrkräfte bei üblicher Exposition im öffentlichen Raum hat. Keine Einschränkung im Hinblick auf die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel haben: -Strichaufzählung vorübergehende Funktionseinschränkungen des Immunsystem als Nebenwirkung im Rahmen von Chemo-und /oder Strahlentherapien, -Strichaufzählung laufende Erhaltungstherapien mit dem therapeutischen Ziel, Abstoßreaktionen von Transplantaten zu verhindern oder die Aktivität von Autoimmunerkrankungen einzuschränken, -Strichaufzählung Kleinwuchs, -Strichaufzählung gut versorgte Ileostoma, Colostoma und Ähnliches mit dichtem Verschluss. Es kommt weder zu Austritt von Stuhl oder Stuhlwasser noch zu Geruchsbelästigungen. Lediglich bei ungünstiger Lokalisation und deswegen permanent undichter Versorgung ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar, -Strichaufzählung bei Inkontinenz, da die am Markt üblichen Inkontinenzprodukte ausreichend sicher sind und Verunreinigungen der Person durch Stuhl oder Harn vorbeugen. Lediglich bei anhaltend schweren Erkrankungen des Verdauungstraktes ist in Ausnahmefällen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel unzumutbar." ..."

§ 1Abs.

5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten.

Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH 23.02.2011, 2007/11/0142, und die dort zitierten Erkenntnisse vom 18.12.2006, 2006/11/0211, und vom 17.11.2009, 2006/11/0178, jeweils mwN.). Ein solches Sachverständigengutachten muss sich mit der Frage befassen, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt (VwGH 20.03.2001, 2000/11/0321). Dabei ist auf die konkrete Fähigkeit des Beschwerdeführers zur Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einzugehen, dies unter Berücksichtigung der hiebei zurückzulegenden größeren Entfernungen, der zu überwindenden Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, der Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt etc. (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242; VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie vom 15.12.2017, das sich mit den dauerhaften psychischen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt und dem die Parteien des Verfahrens im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten sind, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall des Beschwerdeführers wegen Vorliegens erheblicher Einschränkung psychischer Funktionen iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nunmehr erfüllt sind. Es wurde das therapeutischen Angebote ausgeschöpft (psychotherapeutische Behandlung, medikamentöse Behandlung und zwei stationäre psychorehabilitative Kuren) und es liegt eine nachgewiesene Behandlung von mindestens einem Jahr vor.Unter Zugrundelegung des vom Bundesverwaltungsgericht eingeholten medizinischen Sachverständigengutachtens einer Fachärztin für Neurologie/Psychiatrie vom 15.12.2017, das sich mit den dauerhaften psychischen Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers und deren Auswirkung auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise auseinandersetzt und dem die Parteien des Verfahrens im Rahmen des ihnen eingeräumten Parteiengehörs nicht entgegengetreten sind, ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung auf Grund einer Behinderung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen im Fall des Beschwerdeführers wegen Vorliegens erheblicher Einschränkung psychischer Funktionen iSd Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen nunmehr erfüllt sind. Es wurde das therapeutischen Angebote ausgeschöpft (psychotherapeutische Behandlung, medikamentöse Behandlung und zwei stationäre psychorehabilitative Kuren) und es liegt eine nachgewiesene Behandlung von mindestens einem Jahr vor. Der Beschwerde war daher spruchgemäß stattzugeben. Die genannte Zusatzeintragung im Behindertenpass wird daher in weiterer Folge von der belangten Behörde vorzunehmen sein. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.12.2017 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes (vgl. VfGH 09.06.2017, E 1162/2017) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Fragen der Art und des Ausmaßes der Funktionseinschränkungen und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurden unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, von den Parteien des Verfahrens im Rahmen des eingeräumten Parteiengehörs nicht bestrittenen schlüssigen medizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.12.2017 geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) und des Verfassungsgerichtshofes vergleiche VfGH 09.06.2017, E 1162 aus 2017,) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W207.2140726.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.