RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlW208 2183080-2 SpruchW208 2183080-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ XXXX wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 842,50 (Sachverständigen- und Entscheidungsgebühren) vorgeschrieben.
- Im Grundverfahren (einer Pflegschaftssache) GZ römisch 40 wurden der nunmehrigen beschwerdeführenden Partei (im Folgenden: bP) Gerichtsgebühren in einer Gesamthöhe von € 842,50 (Sachverständigen- und Entscheidungsgebühren) vorgeschrieben.
- Mit Schreiben vom 31.08.2017 brachte die bP ein als Nachlassantrag gem § 9 Abs 2 GEG gewertetes Schreiben beim Bezirksgericht XXXX (in der Folge: BG) ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde.
- Mit Schreiben vom 31.08.2017 brachte die bP ein als Nachlassantrag gem Paragraph 9, Absatz 2, GEG gewertetes Schreiben beim Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge: BG) ein, welches vom Gericht des Grundverfahrens an die belangte Behörde - den Präsidenten des Oberlandesgerichtes WIEN (OLG) - zur Entscheidung weitergeleitet wurde. Begründet war der Antrag damit, dass die bP kein Geld habe, arbeitslos sei, den Sachverständigen nicht gebraucht und er nicht von ihr bestellt worden sei sowie sie seit 27.08.2014 Verfahrenshilfe genieße.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2017 wurde die bP in Kenntnis gesetzt, dass die Verfahrenshilfe mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN (LG) vom 28.01.2014,XXXX nur für die vorläufige untentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden sei. Die Beauftragung des Sachverständigen durch das Jugendamt könne von der belangten Behörde nicht überprüft werden, diesbezüglich hätte die bP den Beschluss des BG anzufechten gehabt. Der Antrag auf Nachlass sei zu allgemein gehalten und durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens sowie Vorlage von Bescheinigungsmitteln binnen 14 Tagen zu präzisieren.
- Mit Schreiben der belangten Behörde vom 28.09.2017 wurde die bP in Kenntnis gesetzt, dass die Verfahrenshilfe mit Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen WIEN (LG) vom 28.01.2014,römisch 40 nur für die vorläufige untentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes bewilligt worden sei. Die Beauftragung des Sachverständigen durch das Jugendamt könne von der belangten Behörde nicht überprüft werden, diesbezüglich hätte die bP den Beschluss des BG anzufechten gehabt. Der Antrag auf Nachlass sei zu allgemein gehalten und durch Ausfüllen des beiliegenden Fragebogens sowie Vorlage von Bescheinigungsmitteln binnen 14 Tagen zu präzisieren. Diesem Auftrag kam die bP nach. Zusammengefasst ergab sich aus dem Fragebogen, dass diese in einer Genossenschaftswohung (Miete 180,--) wohnt, die auch noch von der Mutter bewohnt wird, dass sie Maler und arbeitslos ist (Einkommen vom AMS € 870,-- Notstandshilfe), Unterhaltspflichtig (dzt € 113,--) für einen Sohn (geboren 2002) und weitere Ausgaben für Autoversicherung (€ 40,--; KIA RIO Baujahr 2007), Benzingeld (€ 100,--), Unfallversicherung (€ 17,--), Rechtsschutzversicherung (€ 12,64), Handy (€ 25,--), Essen (€ 300,--) sowie Rauchen (€ 150,--) habe.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.12.2017 wurde dem Antrag der bP auf Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht stattgegeben. In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des § 9 Abs 2 GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Dies sei bei der pP nicht der Fall.In der Begründung wurde, nach Wiedergabe des unstrittigen Sachverhaltes und Zitierung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG, im Wesentlichen ausgeführt, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nur dann zu einem Nachlass führen könnten, wenn mit einer Besserung auf Dauer nicht gerechnet werden könne. Dies sei bei der pP nicht der Fall.
- Gegen diesen Bescheid (zugestellt am 27.12.2017) erhob die bP am 08.01.2018 (Postaufgabedatum) Beschwerde.
- Mit Beschluss des BVwG vom 26.01.2018, W208 2183080-1/2E wurde der Bescheid wegen mangelhafter Ermittlungen in wesentlichen Teilen behoben und zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückverwiesen.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 15.03.2018 wurde nach umfangreichen Ermittlungen der belangten Behörde der Antrag erneut abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst angeführt, die bP sei arbeitsfähig, wohne bei ihrer Mutter, sei noch für drei Jahre für ein Kind unterhaltspflichtig, habe Unterhaltsschulden von € 20.765,--, beziehe Arbeitslosengeld und habe ihre finanziellen Verhältnisse nur unzureichend offengelegt.
- Auch gegen diesen Bescheid (zugestellt am 27.03.2018) erhob die bP am 11.04.2018 (Postaufgabedatum) Beschwerde. In der Begründung wurde sinngemäß angeführt, dass das gebührenauslösende Gutachten nicht notwendig und unrichtig gewesen sei, dass sie Alimente zahlen müsse sowie diverse andere Kosten (ua. für Autostrafen) habe und zu wenig Geld zum Leben bleibe.
- Mit Schriftsatz vom 13.04.2018 (eingelangt am 20.04.2018) legte die belangte Justizverwaltungsbehörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem BVwG zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Es wird von dem unter I. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. festgestellten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen. Die vorgeschriebenen Kosten/Gebühren von in Summe € 842,50 deren Nachlass begehrt wurde, setzen sich aus einer Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 lit a iVm Anm 1a GGG (Bemessungsgrundlage: € 20.765,-- rückständiger und laufender Unterhalt) iHv € 104,--, weiters aus der jeweils der Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 565,50 (Gesamtgebühr € 1.131,--) und € 173,-- (Gesamtgebühr € 346,--) zusammen.Die vorgeschriebenen Kosten/Gebühren von in Summe € 842,50 deren Nachlass begehrt wurde, setzen sich aus einer Entscheidungsgebühr gemäß TP 7 Litera a, in Verbindung mit Anmerkung 1a GGG (Bemessungsgrundlage: € 20.765,-- rückständiger und laufender Unterhalt) iHv € 104,--, weiters aus der jeweils der Hälfte der Sachverständigengebühren iHv € 565,50 (Gesamtgebühr € 1.131,--) und € 173,-- (Gesamtgebühr € 346,--) zusammen. Die Beschlüsse des BG die genannte Sachverständigengebühren betreffend, wurden am 18.03.2016 (€ 1.131,--) sowie am 04.10.2016 (€ 346,--) gefasst und sind rechtskräftig. In beiden Beschlüssen wurde der bP als Vater die Bezahlung der Hälfte der Gebühren auferlegt. Die bP ist Maler von Beruf und bezieht Notstandshilfe von € 29,15 pro Tag (874,50/Monat), mit der sie ihre monatlichen Ausgaben (angeführt im Punkt I.3.) iHv rund 937,-- (inkl. Unterhalt, Miete, Versicherungen, Telefon, Auto, Essen und 150,-- für das Rauchen) abdeckt.Die bP ist Maler von Beruf und bezieht Notstandshilfe von € 29,15 pro Tag (874,50/Monat), mit der sie ihre monatlichen Ausgaben (angeführt im Punkt römisch eins.3.) iHv rund 937,-- (inkl. Unterhalt, Miete, Versicherungen, Telefon, Auto, Essen und 150,-- für das Rauchen) abdeckt. Das ergibt pro Monat einen Negativsaldo von € 63,--. Es steht nicht fest, wie die bP diesen abdeckt. Mögliche Erklärungen sind nicht offengelegte Einkünfte aus Arbeit oder finanzielle Zuwendungen von ihrer Mutter. Es steht fest, dass die bP grundsätzlich arbeitsfähig, auf dem tatsächlichen Arbeitsmarkt vermittelbar ist und dort ein monatliches Nettoeinkommen von zumindest € 1.274,-- ins Verdienen bringen könnte. Es steht fest, dass die bP noch Unterhalt (Alimente) für ihren am XXXX2002 geborenen Sohn iHv € 255,-- im Monat zu zahlen hat, der von seiner Mutter versorgt wird. Wobei die bP jedoch nur € 113,-- monatlich leistet, wodurch sie Unterhaltsschulden zum Stichtag 24.08.2017 iHv € 20.765,-- angesammelt haben. Sie wohnt in der Genossenschaftswohnung ihrer Mutter und zahlt dieser dafür € 200,-- monatlich. Auf welcher Rechtsgrundlage steht nicht fest. Es steht fest, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der bP nur vorübergehender Natur sind.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen gründen sich auf die Angaben der bP im ausgefüllten Fragebogen bzw dem Nachtrag vom 20.02.2018, dem Antrag und den Beschwerden, der Bestätigung des AMS, den im Akt einliegenden Beschlüssen des BG und des LG, dem Auskunftsverfahren der Gebietskrankenkasse und dem Formular hinsichtlich der Beanstandung der Nachprüfung der Kosten und Gebühren. Unstrittig ist, dass die der bP gewährte Verfahrenshilfe nur die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes (Beschluss LG vom 28.01.2014) nicht jedoch die Gebühren und Sachverständigenkosten umfasst. Die Feststellung, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind, gründet sich darin, dass die XXXX geborenen bP, die den Handwerksberuf des Malers und Fassadenarbeiters ausgeübt hat, 2009 einen Unfall hatte und seitdem keiner längeren Beschäftigung mehr nachgegangen ist, obwohl sie von diversen Gutachtern grundsätzlich für arbeitsfähig erachtet wurde und einer Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter, Raumpfleger, Küchenhilfe, Lagerarbeiter, Gebäudereiniger oder Produktionshelfer nachgehen könnte (rechtskräftiger Beschluss BG vom 04.10.2016, XXXX). Weiters wird die Unterhaltspflicht für den 2002 geborenen Sohn in absehbarer Zeit enden, sodass die dafür aufgewendeten Gelder, nach Abzahlung der Unterhaltsschulden ebenfalls zur Verfügung stehen.Die Feststellung, dass die wirtschaftlichen Schwierigkeiten nur vorübergehender Natur sind, gründet sich darin, dass die römisch 40 geborenen bP, die den Handwerksberuf des Malers und Fassadenarbeiters ausgeübt hat, 2009 einen Unfall hatte und seitdem keiner längeren Beschäftigung mehr nachgegangen ist, obwohl sie von diversen Gutachtern grundsätzlich für arbeitsfähig erachtet wurde und einer Vollzeitbeschäftigung als Hilfsarbeiter, Raumpfleger, Küchenhilfe, Lagerarbeiter, Gebäudereiniger oder Produktionshelfer nachgehen könnte (rechtskräftiger Beschluss BG vom 04.10.2016, römisch 40 ). Weiters wird die Unterhaltspflicht für den 2002 geborenen Sohn in absehbarer Zeit enden, sodass die dafür aufgewendeten Gelder, nach Abzahlung der Unterhaltsschulden ebenfalls zur Verfügung stehen. Schließlich ist der Beitrag, den die bP für das Wohnen bei der Mutter zahlt offenbar freiwillig (die bP hat keine Rechtsgrundlage genannt) und hat die bP auch nicht offengelegt, wie sie ihre angeführten Mehrausgaben im Vergleich zu ihrem geringeren Einkommen abdeckt, sodass davon auszugehen ist, dass die bP Mehreinnahmen hat. Diese hat sie nicht offengelegt und ist daher ihrer Mitwirkungspflicht nicht im ausreichenden Maß nachgekommen.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen und in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die bP den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die bP den Feststellungen der belangten Behörde nicht substantiiert entgegengetreten ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Rechtsgrundlagen Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu § 2 GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186).Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu Paragraph 2, GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186). Im Nachsichtsverfahren besteht kein Raum dafür, die Behauptung des Abgabepflichtigen, seine Gebührenpflicht wäre durch das Verschulden bestimmter anderer Personen herbeigeführt worden, zu überprüfen (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227, 29.01.1996, 95/16/0306). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). 3.
- Anwendung auf den konkreten Fall 3.3.
- Die bP führt in Ihrer Beschwerde zusammengefasst an, sie habe den ärztlichen Sachverständigen nicht bestellt und wäre dessen Bestellung auch nicht notwendig gewesen, sie sei nicht Schuld am Entstehen der Kosten. Im Übrigen verwies sie auf ihre (wohl gemeint: wirtschaftliche) Lage und habe sie ua. auch "Autostrafen" zu zahlen und zu wenig Geld zum Leben, weil sie arbeitslos sei. 3.3.
- Es steht fest, dass die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachverständigen sowie die Höhe der gerichtlich festgesetzten Gebühr im Nachlassverfahren nicht mehr überprüft werden kann und stellt auch das Vorliegen von zu bezahlenden "Autostrafen" keine besondere Härte dar (vgl die oben zitierte VwGH-Judikatur).3.3.
- Es steht fest, dass die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachverständigen sowie die Höhe der gerichtlich festgesetzten Gebühr im Nachlassverfahren nicht mehr überprüft werden kann und stellt auch das Vorliegen von zu bezahlenden "Autostrafen" keine besondere Härte dar vergleiche die oben zitierte VwGH-Judikatur). 3.3.
- Den Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen (etwa der grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit) ist die bP nicht ausreichend substantiiert entgegengetreten bzw. hat an der Feststellung nicht ausreichend mitgewirkt, sodass die wahren Vermögensverhältnisse nicht feststellbar waren, sodass auch aus diesem Grund keine "besondere Härte" vorliegt. Die bP ist erst 43 Jahre alt und nach den Feststellungen arbeitsfähig, sodass davon auszugehen ist, dass sie bei entsprechendem Bemühen - insbesondere in der Fremdenverkehrsregion Kärnten wo sie ihren Wohnsitz hat - Arbeit findet. Weiters werden die Unterhaltspflichten für den sechzehnjährigen Sohn in absehbarer Zukunft wegfallen. Der Unterhalt des Sohnes ist nicht gefährdet, weil dieser durch die Mutter versorgt wird und die bP schon jetzt ihren Unterhaltspflichten nicht im vom Gericht aufgetragenen Maß nachkommt, sodass der Staat dafür einspringen muss. 3.3.
- Es handelt sich daher - schon bei Betrachtung der vorliegenden lückenhaften Informationen - um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß § 9 Abs 1 GEG offen steht und ihr schon bei einer Einschränkung ihrer Ausgaben für das Rauchen (immerhin monatlich € 150,--) eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. Die relevante Gesetzesbestimmung lautet:3.3.
- Es handelt sich daher - schon bei Betrachtung der vorliegenden lückenhaften Informationen - um wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur und ist daher nicht von einer besonderen Härte, im Sinne der zitierten Rechtsprechung des VwGH auszugehen, welche einen Nachlass rechtfertigen würde, zumal der bP die Beantragung einer Verlängerung der Zahlungsfrist bzw der Zahlung in Raten (Stundung) gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG offen steht und ihr schon bei einer Einschränkung ihrer Ausgaben für das Rauchen (immerhin monatlich € 150,--) eine Zahlung von (allenfalls kleinen) Raten möglich ist. Die relevante Gesetzesbestimmung lautet: "§ 9.
(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). [...]
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. [...]"
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. [...]" Die Anerkennung als besondere Härte im Wege des Nachlasses im vorliegenden Fall, würde eine Überwälzung von Gerichtsgebühren auf die Allgemeinheit bedeuten, welche vom Gesetz nicht gedeckt ist und käme seinem Wesen nach der Schaffung einer neuen, im Gesetz nicht vorgesehenen Gebührenbefreiung bzw Gebührenbegünstigung gleich. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist spruchgemäß zu entscheiden.Da dem angefochtenen Bescheid vor diesem Hintergrund keine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG aus den von der bP angeführten Gründen anzulasten ist, ist spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2183080.2.00