RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlW220 2007904-1 SpruchW220 2007904-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von XXXX , geb. XXXX , StA. Indien, vertreten durch den XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2014, Zl. 507666003/14084484, über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerden von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Indien, vertreten durch den römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2014, Zl. 507666003/14084484, über den Antrag auf Ausstellung einer Karte für Geduldete, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
- Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer reiste unrechtmäßig in Österreich ein und stellte am 14.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am selben Tag durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, insbesondere einer Einvernahme am 04.03.2010, wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 05.03.2010, Zahl 09 14.180-BAW, den Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Indien ab. Der Beschwerdeführer wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen.
- Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2010, Zl. C4 412.514-1/2010, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde abgewiesen.
- Am 30.01.2012 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen gewillkürten Vertreter die "Ausstellung einer Duldungskarte".
- Am 25.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung seines Antrags eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt. Diesbezüglich ging am 13.03.2014 eine Stellungnahme ein, zudem wurde eine bereits zuvor vorgelegte Bestätigung der indischen Botschaft (datiert mit 22.12.2010) übermittelt.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2014, Zl. 507666003/14084484, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. § 46a Abs. 1b FPG [Anm.: damaliger Fassung] abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2014, Zl. 507666003/14084484, wurde der Antrag auf Ausstellung einer Duldungskarte gem. Paragraph 46 a, Absatz eins b, FPG [Anm.: damaliger Fassung] abgewiesen.
- Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Der Beschwerdeführer reiste am XXXX freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
- Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Indien. Er reiste unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am 14.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.03.2010 abgewiesen und mit dem der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 19.05.2010 abgewiesen. Der Beschwerdeführer verblieb nach der Ausweisungsentscheidung im österreichischen Bundesgebiet. Am 30.01.2012 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung einer Karte für Geduldete und wurde dieser Antrag mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid abgewiesen. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 freiwillig aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien aus.
- Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die darauf gründenden Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Die freiwillige, unterstützte Ausreise des Beschwerdeführers ergibt sich unstrittig aus einem aktuellen Auszug aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister vom 05.04.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): § 46a idF. BGBl. I Nr. 38/2011 lautete auszugsweise:Paragraph 46 a, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, lautete auszugsweise: "§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist geduldet, solange deren Abschiebung gemäß
- §§ 50 und 51 oder
- Paragraphen 50 und 51 oder
- §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist.
- Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist.
(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 5 AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (§ 63 Abs. 2 AVG) mitzuteilen. § 56 gilt sinngemäß.
(1a)Darüber hinaus ist der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet geduldet, wenn die Behörde von Amts wegen feststellt, dass die Abschiebung des Betroffenen aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenden Gründen nicht möglich ist, es sei denn, dass nach einer zurückweisenden Entscheidung gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 eine Zuständigkeit des anderen Staates weiterhin besteht oder dieser die Zuständigkeit weiterhin oder neuerlich anerkennt. Diese Duldung kann von der Behörde mit Auflagen verbunden werden, sie endet jedenfalls mit Wegfall der Hinderungsgründe. Die festgesetzten Auflagen sind dem Fremden von der Behörde mit Verfahrensanordnung (Paragraph 63, Absatz 2, AVG) mitzuteilen. Paragraph 56, gilt sinngemäß.
(1b)Vom Fremden zu vertretende Gründe liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(2)[...]
(3)[...]" § 46a FPG idgF. lautet auszugsweise:Paragraph 46 a, FPG idgF. lautet auszugsweise: "§ 46a.
(1)Der Aufenthalt von Fremden im Bundesgebiet ist zu dulden, solange
- deren Abschiebung gemäß §§ 50, 51 oder 52 Abs. 9 Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 50, 51, oder 52 Absatz 9, Satz 1 unzulässig ist, vorausgesetzt die Abschiebung ist nicht in einen anderen Staat zulässig;
- deren Abschiebung gemäß §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung gemäß Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist;
- deren Abschiebung aus tatsächlichen, vom Fremden nicht zu vertretenen Gründen unmöglich erscheint oder
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist;
- die Rückkehrentscheidung im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG vorübergehend unzulässig ist; es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß § 61 weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.es sei denn, es besteht nach einer Entscheidung gemäß Paragraph 61, weiterhin die Zuständigkeit eines anderen Staates oder dieser erkennt sie weiterhin oder neuerlich an. Die Ausreiseverpflichtung eines Fremden, dessen Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Satz 1 geduldet ist, bleibt unberührt.
(2)[...]
(3)Vom Fremden zu vertretende Gründe (Abschiebungshindernisse) liegen jedenfalls vor, wenn er
- seine Identität verschleiert,
- einen Ladungstermin zur Klärung seiner Identität oder zur Einholung eines Ersatzreisedokumentes nicht befolgt oder
- an den zur Erlangung eines Ersatzreisedokumentes notwendigen Schritten nicht mitwirkt oder diese vereitelt.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
(4)Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, hat das Bundesamt von Amts wegen oder auf Antrag eine Karte für Geduldete auszustellen. Im Antrag ist der Grund der Duldung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, 2, 3, oder 4 zu bezeichnen. Die Karte dient dem Nachweis der Identität des Fremden im Verfahren vor dem Bundesamt und hat insbesondere die Bezeichnungen "Republik Österreich" und "Karte für Geduldete", weiters Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Lichtbild und Unterschrift des Geduldeten sowie die Bezeichnung der Behörde, Datum der Ausstellung und Namen des Genehmigenden zu enthalten. Die nähere Gestaltung der Karte legt der Bundesminister für Inneres durch Verordnung fest.
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(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 1 wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet."
(6)Der Aufenthalt des Fremden gilt mit Ausfolgung der Karte als geduldet, es sei denn das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz eins, wurde bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtskräftig festgestellt. Diesfalls gilt der Aufenthalt ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Feststellung als geduldet." Die Ausstellung einer Karte für Geduldete setzt bereits tatbestandsmäßig den Aufenthalt eines Fremden im österreichischen Bundesgebiet voraus. Da der Beschwerdeführer am XXXX freiwillig nach Indien ausreiste, liegt ein solcher nicht mehr vor. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen.Die Ausstellung einer Karte für Geduldete setzt bereits tatbestandsmäßig den Aufenthalt eines Fremden im österreichischen Bundesgebiet voraus. Da der Beschwerdeführer am römisch 40 freiwillig nach Indien ausreiste, liegt ein solcher nicht mehr vor. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher abzuweisen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung: Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt.Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind im gegenständlichen Fall erfüllt. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer unstrittig mittlerweile freiwillig nach Indien ausgereist ist und damit schon die grundlegende Tatbestandsvoraussetzung für eine Duldung wegfiel, war der entscheidungswesentliche Sachverhalt geklärt und konnte eine mündliche Beschwerdeverhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B): Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich auf den klaren Gesetzeswortlaut. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab und stützt sich auf den klaren Gesetzeswortlaut. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W220.2007904.1.00