Vm § 7 Abs. 4 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, als verspätet zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 13.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Beschwerdeführer am 25.04.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 68/2017, (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. (Spruchpunkt II.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 25/2016, eine Rückkehrentscheidung
F BGBl. I Nr. 68/2017, und stellte
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.); schließlich hielt die Behörde fest, dass
1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid vom 13.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vom Beschwerdeführer am 25.04.2017 gestellten Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. (Spruchpunkt römisch zwei.) ab, erkannte ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit. nicht zu, erließ im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2016,, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, leg.cit. in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.); schließlich hielt die Behörde fest, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer
1 BFA-VG XXXX als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag wurde dem Beschwerdeführer
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG römisch 40 als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt. Die Behörde veranlasste eine postalische Zustellung dieser Entscheidungen an die Wohnadresse des unvertretenen Beschwerdeführers mittels einer Rückschein-Sendung. Dem Bundesamt wurde in der Folge der vom Zusteller ausgefüllte Rückschein am 23.10.2017 retourniert, dem zufolge ein Zustellversuch am 19.10.2017 stattgefunden habe und die Sendung am Wohnsitzpostamt hinterlegt worden sei; als Beginn der Abholfrist wurde der 20.10.2017 vermerkt. 2. Am 04.12.2017 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde gegen diesen Bescheid ein und verknüpfte diese mit einem "Antrag auf ordnungsgemäße Zustellung" des angefochtenen Bescheids sowie einem Eventualantrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und einem - damit verbundenen - Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Der Beschwerdeführer ging dabei davon aus, dass seine Beschwerde rechtzeitig erhoben sei, weil er nie eine Verständigung über die Hinterlegung des angefochtenen Bescheids erhalten habe. Erst als er weitere Dokumente betreffend sein Asylverfahren bei der belangten Behörde einreichen habe wollen, sei ihm mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung bereits ergangen und verschickt worden sei. Er sei am 06.11.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl darüber belehrt worden, dass er sich den ihn betreffenden Bescheid bei der Post abholen könne. Der Bescheid sei ihm an diesem Tag auch tatsächlich zugegangen. Erst mit 06.11.2017 habe somit die vierwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen begonnen, weshalb die am 04.12.2017 erhobene Beschwerde rechtzeitig sei. Sollte dennoch von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung ausgegangen werden, werde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
AVG gestellt:Sollte dennoch von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Bescheids durch Hinterlegung ausgegangen werden, werde in eventu der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 71, AVG gestellt: Den Beschwerdeführer treffe an der Versäumung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden, weil er keine Hinterlegungsanzeige erhalten habe. Zur Rechtzeitigkeit seines Wiedereinsetzungsantrags brachte er vor, dass er erst im Rahmen eines Rechtsberatungsgesprächs am 21.11.2017 darüber aufgeklärt worden sei, dass die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei und die Möglichkeit eines Antrags auf ordnungsgemäße Zustellung sowie auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bestehe. Die Frist zur Einbringung des Wiedereinsetzungsantrags sei damit gewahrt. Seine Beschwerde gegen den Bescheid vom 13.10.2017 begründete der Beschwerdeführer in der Folge mit näheren inhaltlichen Ausführungen. 3. Mit Bescheid vom 15.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 (im Folgenden: VwGVG), ab (Spruchpunkt I.) und erkannte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung
GVG nicht zu (Spruchpunkt II.). Begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Bescheid vom 13.10.2017 nach erfolglosem Zustellversuch am 19.10.2017 durch Hinterlegung mit 20.10.2017 zugestellt worden sei. Eine entsprechende Verständigung von der Hinterlegung sei auch bei der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlassen worden. Dies gehe aus dem im Akt aufliegenden Rückschein hervor und habe sich durch eine Anfrage beim Kundenservice der Post verifizieren lassen: So habe der Beschwerdeführer bei Abholung des Bescheids beim zuständigen Postamt am 06.11.2017 die gelbfarbige Hinterlegungsanzeige vorgewiesen, worauf ihm der Bescheid dort ausgefolgt worden sei. Die Post habe den übernommenen und eingescannten Hinterlegungszettel dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage übermittelt. Nach Erhalt des Bescheides habe sich der Beschwerdeführer überdies zwei Wochen Zeit gelassen, bis er am 21.11.2017 seinen Rechtsberater aufgesucht habe; die Bedeutung des Bescheidinhalts und der Rechtsmittelbelehrung hätte ihm aber aufgrund seiner Sprachkenntnisse klar sein müssen. Der Beschwerdeführer habe somit das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht glaubhaft machen können. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben, weil sich der Beschwerdeführer seit 26.11.2017 wegen (versuchter) schwerer Nötigung und Körperverletzung in Untersuchungshaft befinde, mehrfach unwahre Angaben getätigt und sich bereits in Deutschland dem Behördenzugriff bei einer drohenden Abschiebung entzogen habe. Es bestehe daher ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der Bescheid vom 13.10.2017 unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrags vollzogen werde.3. Mit Bescheid vom 15.12.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, (im Folgenden: VwGVG), ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte diesem Antrag die aufschiebende Wirkung
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend hielt das Bundesamt fest, dass der Bescheid vom 13.10.2017 nach erfolglosem Zustellversuch am 19.10.2017 durch Hinterlegung mit 20.10.2017 zugestellt worden sei. Eine entsprechende Verständigung von der Hinterlegung sei auch bei der Abgabestelle des Beschwerdeführers hinterlassen worden. Dies gehe aus dem im Akt aufliegenden Rückschein hervor und habe sich durch eine Anfrage beim Kundenservice der Post verifizieren lassen: So habe der Beschwerdeführer bei Abholung des Bescheids beim zuständigen Postamt am 06.11.2017 die gelbfarbige Hinterlegungsanzeige vorgewiesen, worauf ihm der Bescheid dort ausgefolgt worden sei. Die Post habe den übernommenen und eingescannten Hinterlegungszettel dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl auf Anfrage übermittelt. Nach Erhalt des Bescheides habe sich der Beschwerdeführer überdies zwei Wochen Zeit gelassen, bis er am 21.11.2017 seinen Rechtsberater aufgesucht habe; die Bedeutung des Bescheidinhalts und der Rechtsmittelbelehrung hätte ihm aber aufgrund seiner Sprachkenntnisse klar sein müssen. Der Beschwerdeführer habe somit das Vorliegen eines unvorhergesehenen oder unabwendbaren Ereignisses nicht glaubhaft machen können. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben, weil sich der Beschwerdeführer seit 26.11.2017 wegen (versuchter) schwerer Nötigung und Körperverletzung in Untersuchungshaft befinde, mehrfach unwahre Angaben getätigt und sich bereits in Deutschland dem Behördenzugriff bei einer drohenden Abschiebung entzogen habe. Es bestehe daher ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass der Bescheid vom 13.10.2017 unbeschadet des Wiedereinsetzungsantrags vollzogen werde.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
F BGBl. I Nr. 145/2017 (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) 3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017 lag
GVG bei vier Wochen. Diese Frist wird ab dem Zustellungszeitpunkt berechnet.3.1. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 13.10.2017 lag
Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz VwGVG bei vier Wochen. Diese Frist wird ab dem Zustellungszeitpunkt berechnet. 3.
24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
24 Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W237.2184387.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.