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{'item': 'W256 2184431-1'}

Obsah (9)§ 28Art. 133§ 3§§ 4§ 5§ 34§ 2§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlW256 2184431-1 SpruchW256 2184436-1/5E W256 2184433-1/5E W256 2184435-1/5E W256 2184431-1/5E W256 2184430-1/5E BESCHLUSS Das Bundesve

§ 28Abs. 3 zweiter Satz

A) Die angefochtenen Bescheide werden

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben und die Angelegenheiten zur Erlassung von neuen Bescheiden an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, stellten am

  1. Dezember 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005). Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Dritt- bis Fünftbeschwerdeführer. Im Zuge der am
  2. Dezember 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes führten die Erst- und der Zweitbeschwerdeführer zu ihren Fluchtgründen befragt im Wesentlichen übereinstimmend u.a. aus, Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage verlassen zu haben. Aus dem Iran seien sie aus Angst vor einer Zwangsrekrutierung des Zweitbeschwerdeführers durch die iranischen Behörden geflohen. Die Erstbeschwerdeführerin führte zudem aus, dass es für Frauen in Afghanistan sehr schwierig sei. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer wurden am
  3. November 2017 von der belangten Behörde jeweils getrennt einvernommen. Dabei führten diese zum Fluchtgrund befragt im Wesentlichen übereinstimmend und - sofern hier wesentlich - ergänzend aus, dass der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in Afghanistan eine Zwangsverheiratung mit den Söhnen des Schwagers des Zweitbeschwerdeführers drohe. Die Erstbeschwerdeführerin wünsche sich für ihre Töchter ein Leben in Freiheit. Diese sollten die Schule besuchen und eine Persönlichkeit entwickeln können. Der Zweitbeschwerdeführer führte diesbezüglich aus, dass seine Töchter selber entscheiden sollten, wie sie sich kleiden und wie sie generell leben wollen. Auch habe er kein Problem damit, dass seine Frau kein Kopftuch trage, da auch sie in Freiheit leben solle. Die im Iran geborene Drittbeschwerdeführerin merkte diesbezüglich an, dass sie sich ein Leben und eine Zukunft in Afghanistan nicht vorstellen könne. Frauen würden dort unterdrückt, vergewaltigt und verkauft werden. Schon im Iran habe sie nicht zur Schule gehen können. Zu ihrem Alltag in Österreich befragt, führte die Erstbeschwerdeführerin aus, sie trage seit ihrer Einreise kein Kopftuch. Sie wolle zukünftig gerne arbeiten, bevorzugt in einer Küche. Derzeit kümmere sie sich in ihrer Freizeit um den Haushalt sowie um die Kindererziehung. Soweit es ihr die Zeit zulasse, lerne sie 2 Mal in der Woche in einem Frauen-Kaffee Deutsch und gehe sie auch spazieren. Die Einkäufe erledige ihr Mann, manchmal gehe sie aber auch selbst einkaufen. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden vom
  4. Dezember 2017 wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde - sofern hier wesentlich - aus, das geltend gemachte Fluchtvorbringen in Bezug auf die behauptete "Zwangsverheiratung" durch den Schwager des Zweitbeschwerdeführers sei nicht glaubhaft, zumal selbst unter Wahrunterstellung den Beschwerdeführern diverse - konkret angeführte - Fluchtalternativen zur Verfügung stünden. Eine Auseinandersetzung mit dem aktuellen Lebensstil der Erst- und Drittbeschwerdeführerin und den Bildungsmöglichkeiten in Afghanistan für Mädchen fand nicht statt. Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde der Beschwerdeführer, mit welcher u.a. die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und eine fehlerhafte rechtliche Beurteilung geltend gemacht werden. Das Fluchtvorbringen sei zu Unrecht für unglaubhaft erklärt worden. Zudem drohe der Erstbeschwerdeführerin, aber auch ihren Kindern aufgrund ihrer "westlichen Orientierung" Verfolgung in Afghanistan. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A) Zur Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerin:

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach § 28 Abs. 2 Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Diese Vorgangsweise setzt nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 voraus, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht nicht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. In seinem Erkenntnis vom

  1. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.).In seinem Erkenntnis vom
  3. Juni 2014, Zl. Ro 2014/03/0063, hielt der Verwaltungs-gerichtshof fest, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche jüngst auch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Jänner 2017, Zl. Ra 2016/12/0109, Rz 18ff.). Die angefochtenen Bescheide sind aus mehreren Gründen in Bezug auf die Erst- und Drittbeschwerdeführerin, aber auch teilweise in Bezug auf die Viertbeschwerdeführerin mangelhaft:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom

  1. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182, ausgesprochen, dass unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieser individuellen Eigenschaft als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994, siehe auch zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Jänner 2018, Ra 2017/18/0301 u.v.m.). Im vorliegenden Fall verwies sowohl die Erstbeschwerdeführerin im Rahmen ihrer Erstbefragung, aber auch die Drittbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, auf die schlechte Situation für Frauen in Afghanistan. Die im Iran geborene Drittbeschwerdeführerin führte überdies aus, sie könne sich ein Leben in Afghanistan nicht vorstellen. Vor dem Hintergrund der obigen Rechtsprechung war die belangte Behörde daher - und zwar von sich aus - verpflichtet, Ermittlungen zum aktuellen Lebensstil der Erst- und Drittbeschwerdeführerin und einer sich daraus ergebenden allfälligen Bedrohung in Afghanistan anzustellen und die diesbezüglichen Ermittlungsergebnisse einer nachvollziehbaren Prüfung zu unterziehen. Die belangte Behörde ist dieser Verpflichtung (und zwar lediglich) in Bezug auf die Erstbeschwerdeführerin insofern nachgekommen, als sie diese zu ihrem Alltag und ihren Zukunftsplänen in Österreich befragt hat. Ihrer weiteren Pflicht, die daraus gewonnenen Ermittlungsergebnisse einer Prüfung zu unterziehen, ist sie aber nicht nachgekommen. Zwar finden sich im angefochtenen Bescheid - die im Länderinformationsblatt der Staatendokumentation enthaltenen allgemeinen - Ausführungen zur Situation von Frauen in Afghanistan. Sonstige Anhaltspunkte, dass die belangte Behörde auch konkret die derzeitige Lebenseinstellung bzw. -situation der Erst- und Drittbeschwerdeführerin (auch in Afghanistan) beleuchtet hätte, fehlen allerdings gänzlich.
  4. Letztlich ist der belangten Behörde aber auch vorzuwerfen, dass sie sich mit dem Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin in Bezug auf ihren Wunsch auf Bildung für ihre Töchter und damit mit den Bildungsmöglichkeiten der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführerin in Afghanistan und dem insofern allfälligen Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der afghanischen Frauen im Hinblick auf den Zugang zu Bildung in keiner Weise von Amts wegen auseinandergesetzt hat. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes "hinlänglich bekannt sein dürfte", dass Bildungsmöglichkeiten für Mädchen in Afghanistan nicht ohne weiteres möglich sind (siehe dazu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Juni 2012, U1986/11 sowie zuletzt das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  6. November 2017, E2528/2017, u.v.m.).
  7. Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in § 18 AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - insgesamt unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten bzw. im Verfahren hervorgekommenen Fluchtgründen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl. dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  8. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088).
  9. Die belangte Behörde hat es daher - entgegen ihrer in Paragraph 18, AsylG 2005 normierten Ermittlungspflicht - insgesamt unterlassen, sich mit den von den Beschwerdeführern geltend gemachten bzw. im Verfahren hervorgekommenen Fluchtgründen eingehend zu befassen. Der Sachverhalt ist somit in wesentlichen Punkten umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierenden Ermittlungslücken eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. Oktober 2015, Zl. Ra 2015/09/0088). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit den unter Punkt
  11. bis
  12. dargestellten Fluchtgründen der Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen eingehend auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch eine gezielte Befragung, durch Einholung von entsprechenden Länderberichten oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

§ 5

BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Denn die belangte Behörde ist als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation

Paragraph 5, BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig. Überdies soll eine ernsthafte Prüfung des Antrages nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Zum Zweit- und Fünftbeschwerdeführer:

§ 34Abs. 4 Asyl

G 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

§ 2Abs. 1 Z 22 Asyl

G 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 ist "Familienangehöriger", wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat. Es handelt sich sowohl beim Zweit-, als auch beim Fünftbeschwerdeführer um Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 2 Z 22 AsylG 2005. Da das die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und

§ 34Abs. 4 Asyl

G Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- und Fünftbeschwerdeführer betreffenden Bescheide ebenso aufzuheben (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2011, 2011/23/0098; vom
  2. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom
  3. Juni 2007, 2007/20/0281, ua).Es handelt sich sowohl beim Zweit-, als auch beim Fünftbeschwerdeführer um Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 22, AsylG
  4. Da das die Erst-, Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen betreffende Verfahren hinsichtlich der Gewährung des Status von Asylberechtigten wieder bei der belangten Behörde anhängig ist und

Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- und Fünftbeschwerdeführer betreffenden Bescheide ebenso aufzuheben (siehe dazu die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Juni 2011, 2011/23/0098; vom
  2. November 2009, 2007/01/1153; sowie vom
  3. Juni 2007, 2007/20/0281, ua). Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass die angefochtenen Bescheide "aufzuheben" waren. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG insbesondere dann in Betracht kommt, wenn die Verwaltungsbehörde bloß ansatzweise bzw. unzureichend ermittelt, entspricht der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2184431.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.