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{'item': 'W256 2184723-1'}

Obsah (7)§ 3Art. 133§§ 4§ 74Art. 15§ 34§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlW256 2184723-1 SpruchW256 2184723-1/9E W256 2184725-1/8E Schriftliche Ausfertigung des am 22. März 2018 mündlich verkündeten Erkenntn

§ 3Abs. 1 und Abs. 4 Asyl

G 2005 sowie XXXX

§ 3Abs. 1 und Abs. 4 i

Vm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.Den Beschwerden wird stattgegeben, und römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 sowie römisch 40

Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht

B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide afghanische Staatsangehörige, stellten am

  1. Dezember 2015 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (in Folge: AsylG 2005). Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Im Zuge der am
  2. Dezember 2015 erfolgten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Erstbeschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund (wortwörtlich wiedergegeben) Folgendes an: "Meine Familien waren in Gefahr weil die Taliban und IS in Afghanistan sich in unserem Wohnort bekämpften. Wir als Shiiten waren in Gefahr. Meine Tochter durfte keine Schule besuchen, ich wollte ihnen eine bessere Zukunft bieten." Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde jeweils am
  3. November 2017 einvernommen. Darin wiederholten die Beschwerdeführer ihre Furcht vor einer Verfolgung in Afghanistan als Schiiten. Im Übrigen sei es auch für Rückkehrer aus Europa in Afghanistan gefährlich. Eine bisher erfolgte konkrete ihre Person betreffende Bedrohung in Afghanistan sei jedoch bislang nicht erfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, sie habe in Afghanistan als Frau keine Zukunft. In Österreich könne sie zur Schule gehen, studieren und habe sie überdies die Möglichkeit, einen Beruf ohne Angst ausüben zu können. Aufgrund der Taliban sei es ihr in Afghanistan nicht möglich gewesen, regelmäßig am Schulunterricht teilzunehmen. Taliban hätten in unregelmäßigen Abständen beobachtet, ob Mädchen die Schule besuchen würden und diese bejahendenfalls sofort getötet. Sie selbst sei den Taliban zwar nie begegnet. Falls Taliban jedoch in der Gegend gewesen seien, hätte sie das Haus nicht verlassen. Für ihren Bruder sei es generell leichter gewesen, die Schule zu besuchen. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen vorgelegt, darunter u.a. ein Zeitungsartikel der XXXX, welcher die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schulklasse bei einem Ausflug zu den XXXX zeigt.Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin wurden von der belangten Behörde jeweils am
  4. November 2017 einvernommen. Darin wiederholten die Beschwerdeführer ihre Furcht vor einer Verfolgung in Afghanistan als Schiiten. Im Übrigen sei es auch für Rückkehrer aus Europa in Afghanistan gefährlich. Eine bisher erfolgte konkrete ihre Person betreffende Bedrohung in Afghanistan sei jedoch bislang nicht erfolgt. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte ergänzend vor, sie habe in Afghanistan als Frau keine Zukunft. In Österreich könne sie zur Schule gehen, studieren und habe sie überdies die Möglichkeit, einen Beruf ohne Angst ausüben zu können. Aufgrund der Taliban sei es ihr in Afghanistan nicht möglich gewesen, regelmäßig am Schulunterricht teilzunehmen. Taliban hätten in unregelmäßigen Abständen beobachtet, ob Mädchen die Schule besuchen würden und diese bejahendenfalls sofort getötet. Sie selbst sei den Taliban zwar nie begegnet. Falls Taliban jedoch in der Gegend gewesen seien, hätte sie das Haus nicht verlassen. Für ihren Bruder sei es generell leichter gewesen, die Schule zu besuchen. Unter einem wurden diverse Integrationsunterlagen vorgelegt, darunter u.a. ein Zeitungsartikel der römisch 40 , welcher die Zweitbeschwerdeführerin gemeinsam mit ihrer Schulklasse bei einem Ausflug zu den römisch 40 zeigt. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde -soweit hier wesentlich - aus, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht werden habe können. Eine "tiefergehende pro-westliche Orientierung" der Zweitbeschwerdeführerin, welche anders als die bloße Eigenschaft des Frau-Seins nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als asylrelevant anzusehen sei, habe nicht festgestellt werden können. Konkret führte die belangte Behörde dazu (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Zwar haben Sie

vorliegender Schulbesuchsbestätigungen aus dem Schuljahr 2016/17 und einer Schulnachricht 2016/17 die Schule besucht, doch kann kein tiefergehender Grad an Integration bereits aus zeitlichen Gründen heraus abgeleitet werden. Die Umstände, dass Sie perfekt Deutsch sprechen sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert sind, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (vgl. E 26.1.2009, 2008/18/0720). Weiters sprechen gegen eine tiefergehende Integration die Umstände, dass es bei der Begegnung mit Landsleuten für Sie selbstverständlich ist, das Kopftuch zu tragen. Auf die nähere Nachfrage, was der Begriff "XXXX" bedeute, wurde zum einen die strengere Auslegung des Korans, die angebliche Abstammung vom Propheten Mohammed und auf Nachfrage die ausschließliche Heirat mit einem XXXX bestätigt. (EV,7) Zudem gaben Sie an, in einer Kultur aufgewachsen zu sein, in der die Frauen Kopftuch tragen. Zwar gaben Sie an, dass es Ihnen nicht wichtig sei und Sie in der Schule kein Kopftuch tragen würden (EV, 11), doch scheint dies keine korrekte Angabe zu sein, denn auf dem vorgelegten Titelblatt der XXXX, das ein Bild der 4c Klasse der XXXX zeigt, ist Ihr Kopf (im Gegensatz zu allen anderen abgebildeten Mädchen) mit Ausnahme des Gesichts vollständig in Tuch gehüllt. Zudem hatten Sie im Wartebereich der Ast XXXX die Kapuze über den Kopf gezogen: "Eigentlich mich die Frauen im Wartebereich gekannt und wollten mich nicht ohne Kopftuch sehen und danach über mich sprechen ..." (EV, 11) Weiters hat Ihre Vertrauensperson auf das ständige Tragen des Kopftuches hingewiesen, welches Sie erst bei Betreten der Privaträume - wie in Ihrem Kulturkreis üblich - ablegen: "... Ich habe gerade so viele Bilder im Kopf, also zum Beispiel Kopftuch, zack weg ..." (EV, 14) Die Frage, ob Sie sich vorstellen könnten, dass Österreich nach den Gesetzen des Korans regiert würde, wurde spontan nicht verneint. ("vielleicht") (EV, 13) Dies zeigt daher von einer weiterhin aufrechten und tiefen Verbundenheit zur afghanischen Kultur und damit verbundenen konservativen Wertvorstellungen. In Zusammenschau kann daher in keiner Weise eine tiefgehende pro-westliche Orientierung abgeleitet werden."Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Anträge auf internationalen Schutz ab, erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ Rückkehrentscheidungen und stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan zulässig sei. Begründend führte die belangte Behörde -soweit hier wesentlich - aus, dass insgesamt keine asylrechtlich relevante Verfolgung geltend gemacht werden habe können. Eine "tiefergehende pro-westliche Orientierung" der Zweitbeschwerdeführerin, welche anders als die bloße Eigenschaft des Frau-Seins nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als asylrelevant anzusehen sei, habe nicht festgestellt werden können. Konkret führte die belangte Behörde dazu (wortwörtlich wiedergegeben) folgendes aus: "Zwar haben Sie

vorliegender Schulbesuchsbestätigungen aus dem Schuljahr 2016/17 und einer Schulnachricht 2016/17 die Schule besucht, doch kann kein tiefergehender Grad an Integration bereits aus zeitlichen Gründen heraus abgeleitet werden. Die Umstände, dass Sie perfekt Deutsch sprechen sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert sind, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar vergleiche E 26.1.2009, 2008/18/0720). Weiters sprechen gegen eine tiefergehende Integration die Umstände, dass es bei der Begegnung mit Landsleuten für Sie selbstverständlich ist, das Kopftuch zu tragen. Auf die nähere Nachfrage, was der Begriff "XXXX" bedeute, wurde zum einen die strengere Auslegung des Korans, die angebliche Abstammung vom Propheten Mohammed und auf Nachfrage die ausschließliche Heirat mit einem römisch 40 bestätigt. (EV,7) Zudem gaben Sie an, in einer Kultur aufgewachsen zu sein, in der die Frauen Kopftuch tragen. Zwar gaben Sie an, dass es Ihnen nicht wichtig sei und Sie in der Schule kein Kopftuch tragen würden (EV, 11), doch scheint dies keine korrekte Angabe zu sein, denn auf dem vorgelegten Titelblatt der römisch 40 , das ein Bild der 4c Klasse der römisch 40 zeigt, ist Ihr Kopf (im Gegensatz zu allen anderen abgebildeten Mädchen) mit Ausnahme des Gesichts vollständig in Tuch gehüllt. Zudem hatten Sie im Wartebereich der Ast römisch 40 die Kapuze über den Kopf gezogen: "Eigentlich mich die Frauen im Wartebereich gekannt und wollten mich nicht ohne Kopftuch sehen und danach über mich sprechen ..." (EV, 11) Weiters hat Ihre Vertrauensperson auf das ständige Tragen des Kopftuches hingewiesen, welches Sie erst bei Betreten der Privaträume - wie in Ihrem Kulturkreis üblich - ablegen: "... Ich habe gerade so viele Bilder im Kopf, also zum Beispiel Kopftuch, zack weg ..." (EV, 14) Die Frage, ob Sie sich vorstellen könnten, dass Österreich nach den Gesetzen des Korans regiert würde, wurde spontan nicht verneint. ("vielleicht") (EV, 13) Dies zeigt daher von einer weiterhin aufrechten und tiefen Verbundenheit zur afghanischen Kultur und damit verbundenen konservativen Wertvorstellungen. In Zusammenschau kann daher in keiner Weise eine tiefgehende pro-westliche Orientierung abgeleitet werden." Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende (gemeinsame) Beschwerde, mit welcher jeweils der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Den Beschwerdeführern drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund ihres westlichen Lebensstils bzw. Orientierung und ihrer Religion. Davon abgesehen drohe den Beschwerdeführern auch Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, im Speziellen der XXXX.Gegen diese Bescheide richtet sich die vorliegende (gemeinsame) Beschwerde, mit welcher jeweils der Bescheid wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltlicher Rechtswidrigkeit angefochten wird. Den Beschwerdeführern drohe in Afghanistan Verfolgung aufgrund ihres westlichen Lebensstils bzw. Orientierung und ihrer Religion. Davon abgesehen drohe den Beschwerdeführern auch Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, im Speziellen der römisch 40 . Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde den Parteien das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom

  1. März 2017, zuletzt aktualisiert am
  2. Jänner 2018 und die UNHCR Richtlinien vom
  3. April 2016 zum Parteiengehör übermittelt. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  4. März 2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Darin wurde durch die erkennende Richterin die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom
  5. Juni 2017, zur Situation für Rückkehrer aus Europa, in das Verfahren eingebracht. Unter einem wurden ergänzende Integrationsunterlagen durch die Beschwerdeführer vorgelegt, darunter betreffend die Zweitbeschwerdeführerin u.a. ein Jahres- und Pflichtschulabschlusszeugnis der Neuen Mittelschule und Hauptschule XXXX für das Schuljahr 2016/17 (Beilage ./G), eine Praxisrückmeldung der Gemeinde XXXX über die Absolvierung eines Berufspraktikums der Zweitbeschwerdeführerin als Verwaltungsassistentin sowie weitere Anmeldungen für Berufspraktika als Industriekauffrau (Beilage ./E), sowie ein Empfehlungsschreiben der polytechnischen Schule XXXX samt Kompetenzbeschreibung (./C).Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
  6. März 2018 eine öffentlich mündliche Verhandlung in Abwesenheit der belangten Behörde durchgeführt. Darin wurde durch die erkennende Richterin die ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom
  7. Juni 2017, zur Situation für Rückkehrer aus Europa, in das Verfahren eingebracht. Unter einem wurden ergänzende Integrationsunterlagen durch die Beschwerdeführer vorgelegt, darunter betreffend die Zweitbeschwerdeführerin u.a. ein Jahres- und Pflichtschulabschlusszeugnis der Neuen Mittelschule und Hauptschule römisch 40 für das Schuljahr 2016/17 (Beilage ./G), eine Praxisrückmeldung der Gemeinde römisch 40 über die Absolvierung eines Berufspraktikums der Zweitbeschwerdeführerin als Verwaltungsassistentin sowie weitere Anmeldungen für Berufspraktika als Industriekauffrau (Beilage ./E), sowie ein Empfehlungsschreiben der polytechnischen Schule römisch 40 samt Kompetenzbeschreibung (./C). Nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgte eine mündliche Verkündung des Erkenntnisses. Die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom
  8. März 2018 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl samt Hinweis auf die mündliche Verkündung übermittelt. Die belangte Behörde beantragte fristgerecht beim Bundesverwaltungsgericht die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. zu den Beschwerdeführern Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Muslime in schiitischer Glaubensausrichtung und Angehörige der Volksgruppe der XXXX (Verhandlungsschrift Seite 6, siehe auch Beweiswürdigung). Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (AS 1).Die Beschwerdeführer sind afghanische Staatsangehörige, Muslime in schiitischer Glaubensausrichtung und Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 (Verhandlungsschrift Seite 6, siehe auch Beweiswürdigung). Der Erstbeschwerdeführer ist der Vater der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin (AS 1). Er ist in der Provinz XXXX in der Stadt Mazar-e Sharif geboren und dort aufgewachsen (Erstbeschwerdeführer AS 41). Im Jahr 2001 ist er in den Iran gezogen (Erstbeschwerdeführer AS 7, 41) und wurde dort die Zweitbeschwerdeführerin geboren (Verhandlungsschrift Seite 7). Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Iran drei Jahre die Schule besucht (Verhandlungsschrift Seite 7).Er ist in der Provinz römisch 40 in der Stadt Mazar-e Sharif geboren und dort aufgewachsen (Erstbeschwerdeführer AS 41). Im Jahr 2001 ist er in den Iran gezogen (Erstbeschwerdeführer AS 7, 41) und wurde dort die Zweitbeschwerdeführerin geboren (Verhandlungsschrift Seite 7). Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Iran drei Jahre die Schule besucht (Verhandlungsschrift Seite 7). Im Jahr 2011 hat der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit seiner Frau und seinen Kindern den Iran in Richtung Mazar-e-Sharif verlassen. Dort haben sie bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 gelebt (Akt des Erstbeschwerdeführers AS 41 und 43; Verhandlungsschrift Seite 6; und Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 37). Die Zweitbeschwerdeführerin ist in dieser Zeit in Afghanistan unter erschwerten Bedingungen und insofern auch nicht regelmäßig in die Schule gegangen (Verhandlungsschrift Seite 7ff; Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 38). Bei ihrer Ausreise aus dem Iran sind die Beschwerdeführer von ihrer mitgereisten Familie im Zuge eines Autounfalls getrennt worden. Die restliche Familie befindet sich derzeit wieder im Iran (Akt des Erstbeschwerdeführers AS 41; Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 39). Die Beschwerdeführer befinden sich seit ihrer Antragsstellung am
  11. Dezember 2015 in Österreich (AS 1). Die Zweitbeschwerdeführerin spricht bereits sehr gut Deutsch (Verhandlungsschrift Seite 7 und angefochtener Bescheid Seite 123). Sie hat in Österreich die allgemeine Schulpflicht beendet (Beilage ./G) und geht seit Beginn des Schuljahres XXXX in die Polytechnische Schule in XXXX (Beilage ./C).Die Zweitbeschwerdeführerin spricht bereits sehr gut Deutsch (Verhandlungsschrift Seite 7 und angefochtener Bescheid Seite 123). Sie hat in Österreich die allgemeine Schulpflicht beendet (Beilage ./G) und geht seit Beginn des Schuljahres römisch 40 in die Polytechnische Schule in römisch 40 (Beilage ./C). Die Zweitbeschwerdeführerin hat bereits konkrete berufliche Vorstellungen für ihre Zukunft. So möchte sie den Beruf einer Speditionskauffrau oder einer Industriekauffrau ausüben (Verhandlungsschrift Seite 9). Dazu hat sie bereits erforderliche Zugangsinformationen eingeholt und sich auch für entsprechende Berufspraktika angemeldet bzw. solche auch schon absolviert (Verhandlungsschrift Seite 9 und Beilage ./E zur Verhandlungsschrift). In ihrer Freizeit trifft die Beschwerdeführerin ohne ihren Vater und mit dessen Einverständnis (auch) österreichische Freunde, mit denen sie sich auf Deutsch unterhält, Hausaufgaben macht oder spielt (Verhandlungsschrift Seite 8 f). Ansonsten hört sie auch gerne alleine Musik zu Hause (Verhandlungsschrift Seite 9, AS 39). Die Zweitbeschwerdeführerin kleidet sich, wie es ihr gefällt (Verhandlungsschrift Seite 8, siehe auch die Beweiswürdigung). In der mündlichen Verhandlung hat die Zweitbeschwerdeführerin zu Jeans, Sportschuhen, weißer Bluse, lackierten Fingernägeln und Schmuck, einen locker um den Kopf gebundenen Schal getragen (Verhandlungsschrift Seite 8). Die Zweitbeschwerdeführerin trägt nicht immer ein Kopftuch bzw. einen Schal, sondern je nach Laune, (afghanischer) Gewohnheit oder einfach manchmal auch nur, um ihren afghanischen Landsleuten zu gefallen (Verhandlungsschrift Seite 8, Akt der Zweitbeschwerdeführerin AS 41, siehe auch die Beweiswürdigung). Bei der Zweitbeschwerdeführerin handelt es sich um eine selbstbewusste und selbstbestimmte Frau (siehe dazu die Beweiswürdigung). Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom
  12. Februar 2018). 1.
  13. Zur Lage im Herkunftsstaat Afghanistan Zur allgemeinen Lage der Frauen in Afghanistan: Obwohl Frauen seit 2001 einige Führungspositionen in der afghanischen Regierung und in der Zivilgesellschaft, einschließlich als Richterinnen und Parlamentsmitglieder, übernommen haben, werden Frauen im öffentlichen Leben und in öffentlichen Ämtern weiterhin bedroht, eingeschüchtert und gewaltsam angegriffen. Zahlreichen Berichten zufolge werden im öffentlichen Leben stehende Frauen wie etwa weibliche Parlamentsmitglieder, weibliche Mitglieder des Provinzrates, weibliche Staatsbedienstete, Journalistinnen, Rechtsanwältinnen, Polizeibeamtinnen, Lehrerinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in internationalen Organisationen tätige Frauen angegriffen. Die Angriffe gehen von regierungsfeindlichen Gruppen, lokalen traditionellen und religiösen Machthabern, Mitgliedern ihrer Gemeinschaften und staatlichen Behörden aus. Die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben wird oftmals als Überschreitung gesellschaftlicher Normen wahrgenommen und als "unmoralisch" verurteilt. Diese Frauen werden Ziele von Einschüchterung, Schikanierung oder Gewalt. Regierungsfeindliche Gruppen haben Berichten zufolge Frauen, die am öffentlichen Leben teilnehmen, bedroht und eingeschüchtert. Es liegen zahlreiche Berichte darüber vor, dass Frauen, die sich öffentlich engagierten, getötet wurden. Laut Menschenrechtsaktivisten blieben die Strafverfolgungsbehörden in Fällen, bei denen Frauen aufgrund ihrer Teilnahme am öffentlichen Leben schikaniert und angegriffen wurden, vielfach untätig. Trotz Bemühungen der Regierung, die Gleichheit der Geschlechter zu fördern, sind Frauen aufgrund bestehender Vorurteile und traditioneller Praktiken, durch die sie marginalisiert werden, nach wie vor weit verbreiteter gesellschaftlicher, politischer und wirtschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt. Frauen, die vermeintlich soziale Normen und Sitten verletzen, werden weiterhin gesellschaftlich stigmatisiert und allgemein diskriminiert. Außerdem ist ihre Sicherheit gefährdet. Dies gilt insbesondere für ländliche Gebiete und für Gebiete, die von regierungsfeindlichen Kräften (AGEs) kontrolliert werden. Zu diesen Normen gehören Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen, wie zum Beispiel die Forderung, dass eine Frau nur in Begleitung einer männlichen Begleitperson in der Öffentlichkeit erscheinen darf. Frauen ohne Unterstützung und Schutz durch Männer wie etwa Witwen sind besonders gefährdet. Angesichts der gesellschaftlichen Normen, die allein lebenden Frauen Beschränkungen auferlegen, zum Beispiel in Bezug auf ihre Bewegungsfreiheit und auf Erwerbsmöglichkeiten, sind sie kaum in der Lage zu überleben. Inhaftierungen aufgrund von Verletzungen des afghanischen Gewohnheitsrechts oder der Scharia betreffen Berichten zufolge in überproportionaler Weise Frauen und Mädchen, einschließlich Inhaftierung aufgrund "moralischer Vergehen" wie beispielsweise dem Erscheinen ohne angemessene Begleitung, Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und "Weglaufen von zu Hause" (einschließlich in Situationen von häuslicher Gewalt). Mehr als der Hälfte der in Afghanistan inhaftierten Mädchen und Frauen wurden "moralische Vergehen" zur Last gelegt. Da Anklagen aufgrund von Ehebruch und anderen "moralischen Vergehen" Anlass zu Ehrenmorden geben können, versuchen die Behörden Berichten zufolge in einigen Fällen, die Inhaftierung von Frauen als Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. In Gebieten, die sich unter der tatsächlichen Kontrolle der Taliban und anderer regierungsfeindlicher Kräfte (AGEs) befinden, besteht für Frauen und Männer, die unmoralischer Verhaltensweisen bezichtigt werden, das Risiko, über die parallelen Justizstrukturen dieser regierungsfeindlichen Kräfte (AGEs) zu harten Strafen, einschließlich zu Auspeitschung und zum Tod, verurteilt zu werden. Zur Situation der Schiiten und der Hazara In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33,3 Millionen Menschen. Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10 % der Bevölkerung aus. Etwa 99,7 % der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84,7 - 89,7 % Sunniten und 10-19% der Bevölkerung Schiiten. Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung aber nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Gesellschaftliche Spannungen bzw. Diskriminierungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf. Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara. Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt. Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat. Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt. Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, aber keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt. Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10 % in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert. Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen. Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern. Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter; sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Zur Situation für Rückkehrer: Afghanen, die längere Zeit in Europa bzw. im Iran gelebt und kulturell verändert (mit anderer Kleidung, anderen Verhaltensweisen und anderem Akzent) zurückkommen, werden bei einer Rückkehr nach Afghanistan sozial stigmatisiert und besteht auch unter bestimmten Umständen ein Risiko, dem Vorwurf der Kollaboration mit dem Feind oder des Abfalls vom Glauben ausgesetzt zu werden.
  14. Beweiswürdigung: zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren dahingehend übereinstimmenden Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde, und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer (Name und Geburtsdatum) getroffen werden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer (Staatsangehörigkeit, Religion, Muttersprache, Herkunftsprovinz) ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführer; das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen - Angaben zu zweifeln. Die Feststellungen zur Volksgruppenzugehörigkeit ergeben sich aus dem diesbezüglich gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführer. Die in der Beschwerde einmalig aufgestellte Behauptung, die Beschwerdeführer würden der Volksgruppe der Hazara angehören, wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht aufrechterhalten bzw. ausdrücklich verneint (Verhandlungsschrift Seite 6). Die Angaben der Beschwerdeführer zu ihren Berufen, zu ihrem schulischen und beruflichen Werdegang, zu ihrer Ausreise nach Europa, und zu ihrer Familie waren im Wesentlichen gleichbleibend, weshalb das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls keine Veranlassung sieht, daran zu zweifeln. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellungen zu ihren Aufenthalten im Iran und in Afghanistan ergeben sich aus den diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen des Erstbeschwerdeführers. Dass der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin von der restlichen Familie auf der Flucht im Zuge eines Unfalls getrennt wurden, ist glaubhaft und ergibt sich aus ihren diesbezüglich gleichbleibenden Aussagen und den sich deckenden Aussagen der Beschwerdeführer. Die Feststellungen zur schulischen Situation der Zweitbeschwerdeführerin und ihren Freizeitaktivitäten in Österreich, ergeben sich aus ihrem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den diesbezüglich vorgelegten und unbedenklichen Unterlagen. Dass die Zweitbeschwerdeführerin schon gut Deutsch spricht, ergibt sich aus der durchgeführten Vernehmung im Rahmen der mündlichen Verhandlung in Übereinstimmung mit den Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellung dazu, dass die Zweitbeschwerdeführerin in Afghanistan unter erschwerten Bedingungen und daher nur unregelmäßig in die Schule gegangen ist, ergibt sich aus dem diesbezüglich übereinstimmenden und immer gleichbleibenden Vorbringen der Beschwerdeführer und wurde dies im Übrigen auch schon von der belangten Behörde unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation aus dem Jahr 2014, wonach es in dieser Zeit in Mazar-e-Sharif zu einer verstärkten Talibanoffensive gekommen sei, nicht in Zweifel gezogen (siehe dazu den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer Seite 129ff). zu den fehlenden Feststellungen in Bezug auf eine individuelle gegen die Beschwerdeführer gerichtete Bedrohung: Die von den Beschwerdeführern vorgebrachte Bedrohungssituation durch die Taliban bzw. den IS konnte mangels Geltendmachung einer individuellen und konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlung und mangels sonstiger Hinweise nicht glaubhaft gemacht werden. Die Beschreibung einer Bedrohung beschränkte sich in Ausführungen zur allgemein schlechten Sicherheitslage in Afghanistan. Eine individuelle Begegnung mit den Taliban oder dem IS wurde weder vorgebracht, noch ergaben sich Hinweise, weshalb diesbezüglich keine Feststellungen zu treffen waren. Die von den Beschwerdeführern behauptete Verfolgung und Bedrohung als Angehörige der schiitischen Glaubensgemeinschaft, konnte mangels Geltendmachung von individuellen und konkret gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen und mangels sonstiger Hinweise nicht glaubhaft gemacht werden. Eine direkt sie selbst betreffende Bedrohung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit wurde von beiden Beschwerdeführern im Übrigen im gesamten behördlichen und gerichtlichen Verfahren nicht vorgebracht, weshalb auch diesbezüglich keine Feststellungen zu treffen waren. In Bezug auf die Volksgruppen- bzw. Stammeszugehörigkeit zu den XXXX machten die Beschwerdeführer keine individuelle und konkret gegen sie gerichtete - über eine allgemeine Belustigung (Erstbeschwerdeführer AS 47) hinausgehende - Verfolgungshandlung geltend, weshalb auch hier keine Feststellungen getroffen werden konnten.In Bezug auf die Volksgruppen- bzw. Stammeszugehörigkeit zu den römisch 40 machten die Beschwerdeführer keine individuelle und konkret gegen sie gerichtete - über eine allgemeine Belustigung (Erstbeschwerdeführer AS 47) hinausgehende - Verfolgungshandlung geltend, weshalb auch hier keine Feststellungen getroffen werden konnten. In Bezug auf die behauptete Verfolgung aufgrund seine Zugehörigkeit zur "Gruppe der verwestlichten Iran-Rückkehrer" machte der Erstbeschwerdeführer keine individuelle und konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung geltend, weshalb diesbezüglich ebenfalls keine Feststellungen zu treffen waren. zu den Feststellungen in Bezug auf die "Selbstbestimmtheit" der Zweitbeschwerdeführerin Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung dem erkennenden Gericht glaubhaft vermittelt, dass sie individuell nach ihren eigenen Bedürfnissen und damit selbstbestimmt - wie ihr in Österreich bisher auch bereits weitgehend möglich - leben möchte. Dabei ist besonders hervorzuheben, dass die im Iran geborene und dort größtenteils aufgewachsene Zweitbeschwerdeführerin bereits vor ihrer Einreise nach Österreich eine solche Lebensführung nicht nur angestrebt, sondern auch bereits teilweise - soweit ihr möglich - gelebt hat. So hat sie nicht nur im Iran, sondern sogar in Afghanistan und das unter schwierigsten Bedingungen unregelmäßig eine Schule besucht und damit eindrücklich ihren Willen nach Bildung zum Ausdruck gebracht. Dem entspricht auch, dass die Zweitbeschwerdeführerin bereits zahlreiche Bildungsmöglichkeiten in Österreich in Anspruch genommen hat und auch innerhalb kürzester Zeit einen Pflichtschulabschluss gemacht hat (Beilage ./G). Auch in Bezug auf ihre berufliche Zukunft hat die Zweitbeschwerdeführerin nicht nur konkrete Vorstellungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung geäußert, sondern verfolgt sie diese bereits (nachgewiesen) gezielt, indem sie über deren Zugangsvoraussetzungen informiert ist und darüber hinaus auch aktiv an verschiedenen Berufspraktika teilnimmt bzw. teilgenommen hat (Beilage ./E, Verhandlungsschrift Seite 9: "RI: Was willst Du einmal werden? BF2: Ich möchte in einem Büro arbeiten. Entweder als Speditionskauffrau oder als Industriekauffrau. RI: Was für eine Ausbildung müssen Sie dafür machen? BF2 (auf Deutsch): Ich muss eine Lehre mit der Matura dafür machen. Danach kann ich auch studieren."). Hinzu kommt, dass die Zweitbeschwerdeführerin - wie auch bereits von der belangten Behörde festgestellt - über einwandfreie Deutschkenntnisse verfügt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung mehrmals unaufgefordert und ohne die Übersetzung der Frage der Richterin abzuwarten auf Deutsch geantwortet und damit nicht nur zum Ausdruck gebracht, wie vertraut und selbstverständlich ihr die deutsche Sprache bereits ist, sondern damit auch ihr in der mündlichen Verhandlung dargestelltes selbstbewusstes Auftreten überzeugend unterstrichen (Verhandlungsschrift Seite 6ff). Dieser Eindruck einer selbstbewussten jungen Frau wurde auch besonders im Umgang der Zweitbeschwerdeführerin mit ihrem Vater, dem Erstbeschwerdeführer, in der mündlichen Verhandlung augenscheinlich. So hat die Zweitbeschwerdeführerin die dort an beide Beschwerdeführer gerichteten und übersetzten Fragen überwiegend alleine beantwortet und ist sie überdies dem - noch nicht so gut Deutsch sprechenden - Erstbeschwerdeführer bei nicht übersetzten Fragen unterstützend zur Seite gestanden (Verhandlungsschrift Seite 6ff). Dass sich die Zweitbeschwerdeführerin ihre Freizeit nach ihren Bedürfnissen gestaltet und - wie selbst von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt - "sozial vielfältig vernetzt und integriert" ist, ist lediglich zur Vervollständigung des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruckes der Zweitbeschwerdeführerin, als sich ihrer Rechte und Pflichten in einer Gesellschaft durchaus bewussten Frau, anzuführen (AS219, Verhandlungsschrift Seite 8ff). Aus all diesen Erwägungen ist es daher nicht verwunderlich und damit auch glaubhaft, dass die Zweitbeschwerdeführerin das - mit ihrer derzeitigen Lebensweise in Widerspruch stehende - konservativ-afghanische Frauenbild und die konservativ-afghanische Tradition ablehnt. Dabei schadet es auch nicht, dass sie manchmal - wie auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung - ein Kopftuch trägt, weil dieses in Zusammenhang mit ihrem sonstigen Kleidungsstil mit den in Afghanistan vorherrschenden strengen Bekleidungsvorschriften in keiner Weise vergleichbar ist (Verhandlungsschrift Seite 10). Davon abgesehen hat die Zweitbeschwerdeführerin im Rahmen der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass sie den Schleier nur manchmal und darüber hinaus aus eigener freier Überzeugung "je nach Laune" trägt, und damit umgekehrt neuerlich ihre Selbstbestimmtheit zum Ausdruck gebracht. (AS 109; Verhandlungsschrift Seite 8, vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  15. März 2017, Ra 2016/18/0388).Verhandlungsschrift Seite 8, vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  16. März 2017, Ra 2016/18/0388). Insofern überrascht - anders als die belangte Behörde meint - auch nicht, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf einem - im Übrigen von ihr selbst vorgelegten - Zeitungsartikel der XXXX bei einem Ausflug außerhalb der Schule mit Kopftuch abgebildet ist. Abgesehen davon brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde auch lediglich vor, sie trage in der Schule kein Kopftuch, weshalb der von der belangten Behörde "aufgedeckte" Widerspruch in Bezug auf ein außerhalb der Schule aufgenommenes Foto nicht nachvollzogen werden kann.Insofern überrascht - anders als die belangte Behörde meint - auch nicht, dass die Zweitbeschwerdeführerin auf einem - im Übrigen von ihr selbst vorgelegten - Zeitungsartikel der römisch 40 bei einem Ausflug außerhalb der Schule mit Kopftuch abgebildet ist. Abgesehen davon brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde auch lediglich vor, sie trage in der Schule kein Kopftuch, weshalb der von der belangten Behörde "aufgedeckte" Widerspruch in Bezug auf ein außerhalb der Schule aufgenommenes Foto nicht nachvollzogen werden kann. Dass Kleidung manchmal aus Gewohnheit getragen wird oder um anderen zu gefallen bzw. um nicht zu missfallen, kann nicht als ungewöhnlich angesehen werden, weshalb das diesbezügliche Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde, sie habe sich im Wartezimmer vor ihrer Einvernahme vor anderen afghanischen Frauen eine Kapuze übergezogen, damit diese nicht schlecht über sie reden würden, (auch vor dem Hintergrund ihres jugendlichen Alters) keinesfalls als Widerspruch zu einem selbstbestimmten Leben betrachtet werden kann (AS 41ff: "LA: Verstehe ich Sie richtig, dass es also gesellschaftlichen Druck auch von den hier lebenden Afghanen gibt, dass Sie als Frau Ihren Kopf bedecken müssen? VP: Nein, das ist kein Druck, eigentlich wollte (ich) mit den Leuten Kontakt aufnehmen, dass sie mich wie sich annehmen, also gleiches Ansehen"). Die im angefochtenen Bescheid erfolgte Wiedergabe des Vorbringens der während der Einvernahme vor der belangten Behörde anwesenden Vertrauensperson, wonach diese auf das ständige Tragen des Kopftuches hingewiesen hätte und die Zweitbeschwerdeführerin dieses erst bei Betreten der Privaträume - wie in Ihrem Kulturkreis üblich - ablegen würde, konnte dem Protokoll der belangten Behörde nicht entnommen werden. Vielmehr weist die Vertrauensperson an der angegebenen Stelle in Einklang mit dem Vorbringen der Zweitbeschwerdeführerin darauf hin, dass die Zweitbeschwerdeführerin zwar vor dem Sohn der Vertrauensperson kein Kopftuch trage, es aber vor den eigenen Landsleuten noch Unsicherheiten gebe (AS 44). Auch allein aufgrund der allgemein gehaltenen Erklärung der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde über die Bedeutung ihrer (laut ihren Angaben den Koran strenger auslegenden) Volksgruppe der XXXX, können - wie von der belangten Behörde erfolgt -keine geeigneten Rückschlüsse auf die Zweitbeschwerdeführerin selbst gezogen werden, zumal sich die Zweitbeschwerdeführerin selbst als nicht gläubig und damit als ihre Volksgruppe nicht streng praktizierend bezeichnet hat (AS 103, 219).Auch allein aufgrund der allgemein gehaltenen Erklärung der Zweitbeschwerdeführerin vor der belangten Behörde über die Bedeutung ihrer (laut ihren Angaben den Koran strenger auslegenden) Volksgruppe der römisch 40 , können - wie von der belangten Behörde erfolgt -keine geeigneten Rückschlüsse auf die Zweitbeschwerdeführerin selbst gezogen werden, zumal sich die Zweitbeschwerdeführerin selbst als nicht gläubig und damit als ihre Volksgruppe nicht streng praktizierend bezeichnet hat (AS 103, 219). Gleiches gilt für ihre Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Frage, ob sich die Zweitbeschwerdeführerin vorstellen könne, dass Österreich nach den Gesetzen des Korans regiert werde, mit "vielleicht". Die Zweitbeschwerdeführerin hat unmittelbar davor über Befragen der belangten Behörde, ob sie die Gesetze des Koran als höherwertig gegenüber den österreichischen Gesetzen ansehe, zwei Mal explizit ausgeführt, dass sie sich darüber bislang keine Gedanken gemacht habe, weshalb der Aussagewert der obigen Antwort (auch unter neuerlicher Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters) stark in Zweifel zu ziehen ist (AS 43 iVm AS 45).Gleiches gilt für ihre Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Frage, ob sich die Zweitbeschwerdeführerin vorstellen könne, dass Österreich nach den Gesetzen des Korans regiert werde, mit "vielleicht". Die Zweitbeschwerdeführerin hat unmittelbar davor über Befragen der belangten Behörde, ob sie die Gesetze des Koran als höherwertig gegenüber den österreichischen Gesetzen ansehe, zwei Mal explizit ausgeführt, dass sie sich darüber bislang keine Gedanken gemacht habe, weshalb der Aussagewert der obigen Antwort (auch unter neuerlicher Berücksichtigung ihres jugendlichen Alters) stark in Zweifel zu ziehen ist (AS 43 in Verbindung mit AS 45). zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage in Afghanistan ergeben sich zu einem überwiegenden Teil aus den den Parteien übermittelten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom
  17. April 2016 (UNHCR-Richtlinien), sowie aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017, zuletzt aktualisiert am
  18. Jänner 2018 (LIB). Konkret wurde in Bezug auf die Situation der schiitischen Hazara in Afghanistan auszugsweise auf die im LIB enthaltenen Kapitel zur Religionsfreiheit, zu den Schiiten, zu den ethnischen Minderheiten und zu den Hazara zurückgegriffen. Die Feststellungen zur Lage der Frauen basiert auf den in den UNHCR-Richtlinien enthaltenen Kapiteln A.1.i. (Frauen im öffentlichen Leben) und A.
  19. (Frauen und Männer, die vermeintlich gegen die sozialen Sitten verstoßen) und deckten sich diese im Übrigen auch mit den im LIB im Kapitel 17 (Frauen) enthaltenen Ausführungen, insbesondere zur Berufstätigkeit, zur Strafverfolgung, zur Gewalt an Frauen und zu den Ehrenmorden. Die Feststellungen zur Situation für Rückkehrer, ergeben sich aus der den Parteien übermittelten ACCORD Anfragebeantwortung vom
  20. Juni
  21. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, zumal die Parteien diesbezüglich auch nichts Gegenteiliges vorgebracht haben.
  22. Rechtliche Beurteilung:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Unter "Verfolgung" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a).Unter "Verfolgung" im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche bspw. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. September 2016, Ra 2016/19/0074 u.v.a). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 EMRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 EMRK niedergelegte Verbot der Folter (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt "Verfolgung" als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie), worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, EMRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, EMRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, EMRK niedergelegte Verbot der Folter vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 2016, Ra 2016/18/0083).
  2. In Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan haben die Beschwerdeführer - wie bereits in der Beweiswürdigung näher dargestellt - keine konkrete individuelle, gegen sie gerichtete Bedrohung geltend machen können. 3.
  3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Gefahr der Verfolgung allerdings nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Verfolgungshandlungen abgeleitet werden. Sie kann auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein. Droht den Angehörigen bestimmter Personengruppen eine über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkriegs hinausgehende "Gruppenverfolgung", hat bei einer solchen, gegen eine ganze Personengruppe gerichteten Verfolgung jedes einzelne Mitglied schon wegen seiner Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Grund, auch individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung zu befürchten (siehe dazu zuletzt das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Februar 2017, Ra 2016/20/0089 u.v.m.). In Bezug auf die von den Beschwerdeführern behauptete allgemeine Verfolgung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ist auszuführen, dass - wie den Feststellungen zu entnehmen ist - Schiiten in Afghanistan zwar zweifelsohne nach wie vor gesellschaftlichen Diskriminierungen und Schikanen unterliegen, deren Lage sich allerdings insgesamt verbessert hat. Von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung sämtlicher Schiiten und damit von einer asylrechtlichen (Gruppen)Verfolgung im oben beschriebenen Sinn kann daher nicht ausgegangen werden (siehe dazu auch die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Bezug auf die dem schiitischen Glauben angehörige Volksgruppe der Hazara in Afghanistan: EGMR
  5. Juli 2016, 29.094/09, A.M./Niederlande). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit von Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Dasselbe würde im Übrigen auch für eine in der Beschwerde behauptete Verfolgung aufgrund einer - von den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr aufrechterhaltenen bzw. sogar explizit verneinten - Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Hazara gelten. Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche Angehörige der Volksgruppe der XXXX von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung - wie oben dargestellt - in Afghanistan betroffen sind, liegen ebenfalls nicht vor, und wurden solche von den Beschwerdeführern im Übrigen auch nicht bescheinigt, weshalb das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf diese Volksgruppe in Afghanistan ebenfalls im Ergebnis zu verneinen ist.Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf die Religionszugehörigkeit von Schiiten in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen. Dasselbe würde im Übrigen auch für eine in der Beschwerde behauptete Verfolgung aufgrund einer - von den Beschwerdeführern im Rahmen der mündlichen Verhandlung jedoch nicht mehr aufrechterhaltenen bzw. sogar explizit verneinten - Zugehörigkeit der Beschwerdeführer zur Volksgruppe der Hazara gelten. Anhaltspunkte dafür, dass sämtliche Angehörige der Volksgruppe der römisch 40 von einer systematischen Vertreibung oder massiv diskriminierenden Benachteiligung - wie oben dargestellt - in Afghanistan betroffen sind, liegen ebenfalls nicht vor, und wurden solche von den Beschwerdeführern im Übrigen auch nicht bescheinigt, weshalb das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf diese Volksgruppe in Afghanistan ebenfalls im Ergebnis zu verneinen ist. 3.
  6. Gleiches gilt auch für eine vom Erstbeschwerdeführer behauptete Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "verwestlichten Rückkehrer. Wie festgestellt werden Afghanen zwar, die längere Zeit in Europa bzw. im Iran gelebt und kulturell verändert (mit anderer Kleidung, anderen Verhaltensweisen und anderem Akzent) zurückkommen, bei einer Rückkehr nach Afghanistan sozial stigmatisiert und besteht auch unter bestimmten Umständen ein Risiko, dem Vorwurf der Kollaboration mit dem Feind oder des Abfalls vom Glauben ausgesetzt zu werden. Diese Schwierigkeiten bzw. Benachteiligungen erreichen aber nicht jenes Ausmaß, welches notwendig wäre, um eine spezifische Gruppenverfolgung für Rückkehrer aus Europa anzunehmen. 3.
  7. In Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan hat der Verwaltungsgerichtshof - wie auch bereits von der belangten Behörde angemerkt - in seinem Erkenntnis vom
  8. Jänner 2008, Zl. 2006/19/0182, ausgesprochen, dass unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen werde, dass sie soziale Normen verletzen (oder die dies tatsächlich tun), bei einer Rückkehr nach Afghanistan aufgrund dieser individuellen Eigenschaft als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werde und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden sei, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (siehe auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  9. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994 u.v.m.). Wie festgestellt wurde, ist in Afghanistan eine Teilnahme am öffentlichen Leben, insbesondere am Berufsleben für Frauen - schon allein aufgrund der auf sozialen Traditionen basierenden Beschränkungen der Mobilität ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung - stark limitiert. Zudem wird die Beteiligung von Frauen am öffentlichen Leben, bzw. bereits das Auftreten ohne männliche Begleitung in der Öffentlichkeit an sich als Überschreitung gesellschaftlicher Normen wahrgenommen und als "unmoralisch" verurteilt. Gleiches gilt für die "moralischen Vergehen" der Ablehnung einer Heirat, außereheliche sexuelle Beziehungen (die als Ehebruch angesehen werden) und "Weglaufen von zu Hause". Frauen, die vermeintlich gegen soziale Normen oder Sitten verstoßen, müssen mit Bedrohungen, Gewalt und mitunter sogar auch mit Inhaftierungen und harten Strafen, wie Auspeitschung und Tod, rechnen. Besonders alleinlebende Frauen sind besonders gefährdet und ist es ihnen in Bezug auf die Einschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit und auf ihre Erwerbsmöglichkeiten, kaum möglich, zu überleben. Eine selbstbestimmte Lebensweise einer Frau - wie von der Zweitbeschwerdeführerin praktiziert - ist in Afghanistan somit aber (nur) mit ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen verbunden (vgl. dazu auch das Urteil des EGMR, Case N. gegen Schweden, vom
  10. Juli 2010, Application Nr. 23505/09, wonach für Frauen, welche sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen, eine besondere Gefahr misshandelt zu werden, besteht).Eine selbstbestimmte Lebensweise einer Frau - wie von der Zweitbeschwerdeführerin praktiziert - ist in Afghanistan somit aber (nur) mit ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt, unmittelbaren Einschränkungen und durch das Bestehen dieser Situation einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen verbunden vergleiche dazu auch das Urteil des EGMR, Case N. gegen Schweden, vom
  11. Juli 2010, Application Nr. 23505/09, wonach für Frauen, welche sich nicht in die ihnen von der Gesellschaft, der Tradition und dem Rechtssystem zugewiesene Geschlechterrolle einfügen, eine besondere Gefahr misshandelt zu werden, besteht). Diese die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer zu den herrschenden politischen bzw. religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit als von asylrelevanter Intensität zu beurteilen. Die demgegenüber stehende (einzig denkbare) Alternative der Unterdrückung dieser Lebenseinstellung kann aus asylrechtlicher Sicht nicht gefordert werden, bzw. wäre eine solche den eigenen Prinzipien widerstrebende Anpassung - wie oben ausgeführt - ohnedies einer Verfolgung in asylrechtlicher Intensität gleichzusetzen (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  12. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994).Diese die Zweitbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund ihrer zu den herrschenden politischen bzw. religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit als von asylrelevanter Intensität zu beurteilen. Die demgegenüber stehende (einzig denkbare) Alternative der Unterdrückung dieser Lebenseinstellung kann aus asylrechtlicher Sicht nicht gefordert werden, bzw. wäre eine solche den eigenen Prinzipien widerstrebende Anpassung - wie oben ausgeführt - ohnedies einer Verfolgung in asylrechtlicher Intensität gleichzusetzen vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. Juli 2011, Zl. 2008/19/0994). Zwar stellen die oben beschriebenen drohenden Übergriffe keinen Eingriff von staatlicher Seite dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt aber auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  14. Februar 2015, Ra 2014/18/0063 u.v.m; zur spezifischen Situation der Frau vgl. VwGH vom
  15. Mai 2014, Ra 2014/20/0018).Zwar stellen die oben beschriebenen drohenden Übergriffe keinen Eingriff von staatlicher Seite dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt aber auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  16. Februar 2015, Ra 2014/18/0063 u.v.m; zur spezifischen Situation der Frau vergleiche VwGH vom
  17. Mai 2014, Ra 2014/20/0018). Aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen zu Afghanistan, wonach als "unmoralisch" wahrgenommene Frauen Bedrohungen, Schikanierungen und auch Gewalt sogar durch den Staat zu erwarten haben, ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein reibungsloses Funktionieren staatlicher Schutzmechanismen nicht anzunehmen und ist es damit den afghanischen Behörden auch nicht möglich, für die grundlegenden Rechte und Freiheiten der afghanischen Frauen effektiv Sorge zu tragen. Ausgehend von den die Zweitbeschwerdeführerin drohenden Konsequenzen und der fehlenden Schutzgewährung durch die staatlichen Behörden kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Zweitbeschwerdeführerin ein Ausweichen in einen anderen Landesteil Afghanistans möglich wäre, zumal sie im gesamten Staatsgebiet Afghanistans im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre. Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Zweitbeschwerdeführerin

§ 3Abs. 1 Asyl

G iVm Abs. 4 2005 aus diesem Grund der Status einer Asylberechtigten für die Dauer von drei Jahren zuzuerkennen.Da auch keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war der Zweitbeschwerdeführerin

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Absatz 4, 2005 aus diesem Grund der Status einer Asylberechtigten für die Dauer von drei Jahren zuzuerkennen. 3.5.

§ 34Abs. 2 Asyl

G 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn3.5.

Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 ist auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status eines Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

  1. dieser nicht straffällig geworden ist;
  2. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
  3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,). Eine individuelle asylrelevante Verfolgung des Erstbeschwerdeführers im Herkunftsstaat wurde - wie oben dargestellt - im vorliegenden Fall nicht aufgezeigt. Der Erstbeschwerdeführer ist aber im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 als Vater der Zweitbeschwerdeführerin, Familienangehöriger der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin.Der Erstbeschwerdeführer ist aber im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 als Vater der Zweitbeschwerdeführerin, Familienangehöriger der minderjährigen Zweitbeschwerdeführerin. Da der Zweitbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

§ 34Asyl

G 2005 auch dem Erstbeschwerdeführer, bei dem keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegen, für die Dauer von drei Jahren zuzuerkennen.Da der Zweitbeschwerdeführerin - wie oben dargelegt - der Status einer Asylberechtigten zu gewähren war, war dieser Status

Paragraph 34, AsylG 2005 auch dem Erstbeschwerdeführer, bei dem keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vorliegen, für die Dauer von drei Jahren zuzuerkennen. 3.4.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.3.4.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich.Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche die oben angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W256.2184723.1.00

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