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{'item': 'W271 2175534-1'}

Obsah (9)§ 24Art. 133§ 6§ 17Art. 130§ 28§ 31§ 12a§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum26.04.2018 GeschäftszahlW271 2175534-1 SpruchW271 2175534-1/11E BESCHLUSS I. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Anna WALBERT-SAT

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (kurz: "BF") stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
  2. Mit Bescheid vom 07.10.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des BF auf internationalen Schutz ab und erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung.
  3. Am 24.10.2017 erhob der BF dagegen Beschwerde; diese wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 03.11.2017 vorgelegt.
  4. Eine ZMR-Anfrage vom 26.04.2018 ergab, dass für den BF kein Wohnsitz mehr im Bundesgebiet aufscheint. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF stellte am 16.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der BF wurde per 16.01.2018 von der Grundversorgung abgemeldet. Er hält sich derzeit in Frankreich auf. Eine bereits vorhandene Überstellungsankündigung für den 05.02.2018 wurde storniert. Bislang wurde der BF nicht wieder nach Österreich überstellt und hat keinen Wohnsitz mehr im Inland.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Aktenübermittlungen der belangten Behörde vom 24.01.2018 (Hinweis über Abmeldung von der Grundversorgung), vom 29.01.2018 (Überstellungsankündigung) und vom 08.02.2018 (Storno der geplanten Überstellung) sowie aus einer ZMR-Abfrage vom 26.04.
  7. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Einstellung des Verfahrens Ein Asylwerber entzieht sich

§ 24Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (§ 25 Abs. 1 leg.cit.).Ein Asylwerber entzieht sich

Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 dem Asylverfahren, wenn er das Bundesgebiet freiwillig verlässt, und das Verfahren nicht als gegenstandslos abzulegen ist (Paragraph 25, Absatz eins, leg.cit.). Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen, i) in den Fällen des § 12a Abs. 3 AsylG 2005, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder ii) wenn der Antrag, soweit dies nicht

§ 17Abs. 3 Asyl

G 2005 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als gegenstandslos abzulegen, i) in den Fällen des Paragraph 12 a, Absatz 3, AsylG 2005, wenn der Folgeantrag binnen zwei Tagen vor dem bereits festgelegten Abschiebetermin gestellt wurde, der faktische Abschiebeschutz nicht

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 zuerkannt wurde und der Asylwerber nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist oder ii) wenn der Antrag, soweit dies nicht

Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 zulässig war, schriftlich gestellt wurde.

§ 24Abs. 2 erster Satz Asyl

G 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AsylG 2005 sind Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Der Beschwerdeführer ist nach Frankreich ausgereist und wurde nicht nach Österreich rücküberstellt. Die Voraussetzungen dafür, den Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abzulegen, liegen nicht vor. Zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes ist die persönliche Mitwirkung des Beschwerdeführers erforderlich. Dies ist wegen seiner Abwesenheit nicht möglich. Somit ist das Verfahren

§ 24Abs. 2 Asyl

G 2005 einzustellen.Somit ist das Verfahren

Paragraph 24, Absatz 2, AsylG 2005 einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren entzieht und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Verfahren § 24 Abs. 1 Z 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und § 24 Abs. 2 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (s. etwa VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.Dieser Beschluss beschäftigt sich mit der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin dem Verfahren entzieht und es ergaben sich im Lauf des Verfahrens keine Hinweise auf das Vorliegen von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen treffen Verfahren Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraph 24, Absatz 2, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, klare im Sinne eindeutiger Regelungen (s. etwa VwGH 01.09.2015, Ra 2015/08/0093), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W271.2175534.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.