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{'item': 'G314 2183761-1'}

Obsah (15)Art 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 39§ 4Art 1Art 20§ 31§ 9§ 58§ 16Art 8§ 50

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlG314 2183761-1 SpruchG314 2183761-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 23.06.2015 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G.Der Beschwerdeführer (BF) beantragte am 23.06.2015 die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG. Mit E-Mail vom 28.10.2015 legte er ergänzende Unterlagen zu diesem Antrag vor. Am 16.02.2016 fand vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Einvernahme des BF im Beisein seines Rechtsvertreters statt. Am 31.03.2016 übermittelte er ein Prüfungszeugnis über die am 11.03.2016 abgelegte Deutschprüfung für das Sprachniveau B1. Mit Schreiben des BFA vom 14.09.2016 wurde der BF aufgefordert, sich zur beabsichtigten Ablehnung seines Antrags aufgrund der bisherigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu äußern. Am 29.09.2016 langte eine entsprechende Stellungnahme des BF bei der belangten Behörde ein. Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF

§ 55Asyl

G abgewiesen (Spruchpunkt I.), gegen ihn

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),

§ 52

Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt III.) und

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.).Mit dem oben angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF

Paragraph 55, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK Folge gegeben wird, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde mit dem Vorliegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit sowie unzweckmäßiger Ermessensausübung. Er sei seit 18.10.2000 in Österreich aufhältig, sodass sein unsicherer Aufenthaltsstatus nicht mehr dazu führen könne, dem öffentlichen Interesse den Vorrang einzuräumen. Dies widerspräche der ständigen Judikatur des VwGH.Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK Folge gegeben wird, in eventu, den angefochtenen Bescheid zu beheben und die Angelegenheit an die erste Instanz zurückzuverweisen. Der BF begründet die Beschwerde mit dem Vorliegen formeller und materieller Rechtswidrigkeit sowie unzweckmäßiger Ermessensausübung. Er sei seit 18.10.2000 in Österreich aufhältig, sodass sein unsicherer Aufenthaltsstatus nicht mehr dazu führen könne, dem öffentlichen Interesse den Vorrang einzuräumen. Dies widerspräche der ständigen Judikatur des VwGH. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 22.01.2018 vorgelegt. Am 06.03.2018 übermittelte das BFA dem BVwG das Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX. Am 27.03.2018 wurde mitgeteilt, dass der BF am 28.03.2018

§ 39SMG aus der Haft entlassen würde.Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (BVw

G) am 22.01.2018 vorgelegt. Am 06.03.2018 übermittelte das BFA dem BVwG das Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 . Am 27.03.2018 wurde mitgeteilt, dass der BF am 28.03.2018

Paragraph 39, SMG aus der Haft entlassen würde. Feststellungen: Der 42-jährige BF wurde in der Stadt XXXX im heutigen Serbien geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines serbischen Reisepasses (Ausstellungsdatum: 01.08.2011).Der 42-jährige BF wurde in der Stadt römisch 40 im heutigen Serbien geboren. Er ist serbischer Staatsangehöriger und Inhaber eines serbischen Reisepasses (Ausstellungsdatum: 01.08.2011). Der BF spricht Serbisch. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen ("Selbstständige Sprachanwendung"). Der BF lebte bis zu seinem siebenten Lebensjahr in Serbien. Danach übersiedelte er in die Schweiz, wo er die Schule besuchte und anschließend unselbständig erwerbstätig war. Im Jahr 2001 zog er nach Österreich, wo er seither lebt. In seinem Herkunftsstaat hielt er sich nur mehr fallweise zu Urlaubszwecken auf. Der BF war im Bundesgebiet von April bis September 2002 als Arbeiter erwerbstätig; danach bestand bis April 2003 eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer

§ 4Abs 4 ASVG.

Von März 2006 bis Juni 2008, von April bis August 2009, von März 2010 bis Juni 2013 und von Juli bis November 2014 hatte er vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern. Im September und Oktober 2008, von Oktober 2009 bis Februar 2010, von August 2013 bis Jänner 2014, von April bis Juli 2014 sowie im Dezember 2014 und im Jänner 2015 war er geringfügig beschäftigt. Dazwischen bezog er in den Jahren 2008 bis 2010 mehrfach Arbeitslosengeld oder Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, im Oktober und November 2009 sowie im November und Dezember 2014 Krankengeld. Zuletzt war er seit 30.01.2015 ohne Beschäftigung. Er ist derzeit als nichtverwandter Haushaltsführer seiner Lebensgefährtin, der 1992 geborenen serbischen Staatsangehörigen XXXX, die in Österreich erwerbstätig ist, krankenversichert und lebt von Zuwendungen seiner Lebensgefährtin, seiner Eltern und anderer Angehöriger. Der BF ist gesund und arbeitsfähig; er verfügt über eine Einstellungszusage und hat einen österreichischen Führerschein.Der BF war im Bundesgebiet von April bis September 2002 als Arbeiter erwerbstätig; danach bestand bis April 2003 eine Pflichtversicherung als freier Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG. Von März 2006 bis Juni 2008, von April bis August 2009, von März 2010 bis Juni 2013 und von Juli bis November 2014 hatte er vollversicherte Beschäftigungsverhältnisse bei verschiedenen Arbeitgebern. Im September und Oktober 2008, von Oktober 2009 bis Februar 2010, von August 2013 bis Jänner 2014, von April bis Juli 2014 sowie im Dezember 2014 und im Jänner 2015 war er geringfügig beschäftigt. Dazwischen bezog er in den Jahren 2008 bis 2010 mehrfach Arbeitslosengeld oder Notstands- bzw. Überbrückungshilfe, im Oktober und November 2009 sowie im November und Dezember 2014 Krankengeld. Zuletzt war er seit 30.01.2015 ohne Beschäftigung. Er ist derzeit als nichtverwandter Haushaltsführer seiner Lebensgefährtin, der 1992 geborenen serbischen Staatsangehörigen römisch 40 , die in Österreich erwerbstätig ist, krankenversichert und lebt von Zuwendungen seiner Lebensgefährtin, seiner Eltern und anderer Angehöriger. Der BF ist gesund und arbeitsfähig; er verfügt über eine Einstellungszusage und hat einen österreichischen Führerschein. Der BF heiratete am XXXX.1997 im Bundesgebiet die (damals) serbische Staatsangehörige XXXX (geb. XXXX). Der Ehe entstammen vier Kinder (XXXX, geboren am XXXX.1992; XXXX, geboren am XXXX.1994; sowie die Zwillinge XXXX und XXXX, geboren am XXXX.2003). XXXX und den Kindern des BF wurde am 09.12.2009 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Ehe wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2013 aus dem Alleinverschulden des BF geschieden, weil er seit Juni 2013 mit XXXX zusammenlebte. Er hatte seine Ehefrau während der Ehe wiederholt geschlagen. Seit seinem Auszug aus der Ehewohnung im Juni 2013 lebte der BF nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern. Er leistet keine Unterhaltszahlungen für sie. Seine minderjährigen Töchter blieben bei ihrer Mutter, die die alleinige Obsorge innehat. Die bereits volljährigen Söhne des BF haben eigene Wohnungen und selbst schon Kinder. Bis Jänner 2018 hatte der BF ein oder zwei Mal pro Woche Kontakt zu seinen Kindern.Der BF heiratete am römisch 40 .1997 im Bundesgebiet die (damals) serbische Staatsangehörige römisch 40 (geb. römisch 40 ). Der Ehe entstammen vier Kinder (römisch 40 , geboren am römisch 40 .1992; römisch 40 , geboren am römisch 40 .1994; sowie die Zwillinge römisch 40 und römisch 40 , geboren am römisch 40 .2003). römisch 40 und den Kindern des BF wurde am 09.12.2009 die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen. Die Ehe wurde mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2013 aus dem Alleinverschulden des BF geschieden, weil er seit Juni 2013 mit römisch 40 zusammenlebte. Er hatte seine Ehefrau während der Ehe wiederholt geschlagen. Seit seinem Auszug aus der Ehewohnung im Juni 2013 lebte der BF nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt mit seinen Kindern. Er leistet keine Unterhaltszahlungen für sie. Seine minderjährigen Töchter blieben bei ihrer Mutter, die die alleinige Obsorge innehat. Die bereits volljährigen Söhne des BF haben eigene Wohnungen und selbst schon Kinder. Bis Jänner 2018 hatte der BF ein oder zwei Mal pro Woche Kontakt zu seinen Kindern. Der BF verfügte zunächst über befristete Aufenthaltsgenehmigungen im Bundesgebiet. Am 26.01.2008 wurde ihm ein Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" erteilt. Der BF wurde in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX.2004, XXXX, wurde er wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (idF BGBl. I Nr. 130/2001) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (idF BGBl. I Nr. 130/2001) zu einer 14-tägigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die 2008 endgültig nachgesehen wurde. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der BF einerseits am 12.07.2003 einem anderen durch Schläge Hautabschürfungen und Prellungen zufügte und andererseits am 20.10.2003 fahrlässig einen Auffahrunfall verursachte, wodurch der gegnerische Fahrzeuglenker eine Zerrung der Nackenmuskulatur erlitt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet, als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit.Der BF wurde in Österreich drei Mal strafgerichtlich verurteilt. Mit dem Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2004, römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens der vorsätzlichen Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,) und des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2001,) zu einer 14-tägigen, bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt, die 2008 endgültig nachgesehen wurde. Dem Urteil liegt zugrunde, dass der BF einerseits am 12.07.2003 einem anderen durch Schläge Hautabschürfungen und Prellungen zufügte und andererseits am 20.10.2003 fahrlässig einen Auffahrunfall verursachte, wodurch der gegnerische Fahrzeuglenker eine Zerrung der Nackenmuskulatur erlitt. Als erschwerend wurde das Zusammentreffen zweier Vergehen gewertet, als mildernd das Geständnis und die Unbescholtenheit. Dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2008, XXXX, liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter von Februar bis Mai 2008 Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28 b SMG) mehrfach übersteigenden Menge (zumindest 1,1 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von ca. 3 %) anderen Personen überließ. Der BF wurde deshalb wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall StGB (idF BGBl. I Nr. 110/2007) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden innerhalb des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) die Vorstrafe als erschwerend und das Geständnis als mildernd gewertet. Der BF befand sich von XXXX.2008 bis XXXX.2008 und von XXXX.2008 bis XXXX.2009 in der Justizanstalt XXXX in Haft. Im August 2008 wurde ihm ein Strafaufschub

§ 39

SMG gewährt, weil er sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen aufgrund seiner Suchtgiftabhängigkeit unterzog. Nach einer ambulanten Therapie wurde der noch offene Strafteil mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom XXXX.2010 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nachträglich bedingt nachgesehen. Am XXXX.2014 erfolgte die endgültige Strafnachsicht.Dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2008, römisch 40 , liegt zugrunde, dass der BF gemeinsam mit einem Mittäter von Februar bis Mai 2008 Suchtgift in einer die Grenzmenge (Paragraph 28, b SMG) mehrfach übersteigenden Menge (zumindest 1,1 Kilogramm Heroin mit einem Reinheitsgrad von ca. 3 %) anderen Personen überließ. Der BF wurde deshalb wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall StGB in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2007,) zu einer Freiheitsstrafe von 16 Monaten verurteilt. Bei der Strafbemessung wurden innerhalb des Strafrahmens (Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren) die Vorstrafe als erschwerend und das Geständnis als mildernd gewertet. Der BF befand sich von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2008 und von römisch 40 .2008 bis römisch 40 .2009 in der Justizanstalt römisch 40 in Haft. Im August 2008 wurde ihm ein Strafaufschub

Paragraph 39, SMG gewährt, weil er sich gesundheitsbezogenen Maßnahmen aufgrund seiner Suchtgiftabhängigkeit unterzog. Nach einer ambulanten Therapie wurde der noch offene Strafteil mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom römisch 40 .2010 unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit nachträglich bedingt nachgesehen. Am römisch 40 .2014 erfolgte die endgültige Strafnachsicht. Mit dem im Instanzenzug bestätigten, seit Oktober 2009 rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom 12.05.2009 wurde gegen den BF wegen dieser strafgerichtlichen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Beschluss vom 30.11.2009 erkannte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zu, bestätigte das Aufenthaltsverbot aber letztlich mit dem Erkenntnis vom 22.12.2012, XXXX. Anfang 2013 wurde der dem BF erteilte Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" widerrufen. Sein Antrag, ihm einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" zu erteilen, wurde wegen des Aufenthaltsverbots abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug bestätigten, seit Oktober 2009 rechtskräftigen Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 vom 12.05.2009 wurde gegen den BF wegen dieser strafgerichtlichen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Mit Beschluss vom 30.11.2009 erkannte der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) der Beschwerde des BF die aufschiebende Wirkung zu, bestätigte das Aufenthaltsverbot aber letztlich mit dem Erkenntnis vom 22.12.2012, römisch 40 . Anfang 2013 wurde der dem BF erteilte Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EG" widerrufen. Sein Antrag, ihm einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" zu erteilen, wurde wegen des Aufenthaltsverbots abgewiesen. Der BF verblieb trotzdem im Bundesgebiet und reiste nicht aus. Anfang 2013 beantragte er die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. 2013 und 2015 wurde er mehrfach wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Mit dem Bescheid des BFA vom 18.05.2015, XXXX, wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben.Der BF verblieb trotzdem im Bundesgebiet und reiste nicht aus. Anfang 2013 beantragte er die Aufhebung des Aufenthaltsverbots. 2013 und 2015 wurde er mehrfach wegen seines nicht rechtmäßigen Aufenthalts angezeigt. Mit dem Bescheid des BFA vom 18.05.2015, römisch 40 , wurde das Aufenthaltsverbot aufgehoben. Mit Eingabe vom 01.06.2015 nahm der BF auftragsgemäß zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs 1 Z 1 FPG Stellung und beantragte die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. Nach einem Verbesserungsantrag stellte er am 23.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G persönlich beim BFA. Dieser wurde im Dezember 2017 mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen.Mit Eingabe vom 01.06.2015 nahm der BF auftragsgemäß zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG Stellung und beantragte die Erteilung eines humanitären Aufenthaltstitels. Nach einem Verbesserungsantrag stellte er am 23.06.2015 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG persönlich beim BFA. Dieser wurde im Dezember 2017 mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen. Am 05.01.2018 wurde der BF verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt XXXX angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2018, XXXX, wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 3 WaffG nach dem Strafsatz des § 129 Abs 1 StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom 16 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass er am XXXX.2018 gemeinsam mit zwei Komplizen versuchte, das Fenster einer Tierarztpraxis in XXXX aufzubrechen, um dort etwas zu stehlen, wobei es aufgrund der Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb, und dass er bis XXXX.2018, wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray besaß, obwohl ihm dies nach § 12 WaffG verboten war. Im Rahmen der Strafbemessung wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, sowie das Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und die einschlägige Vorstrafe hingegen als erschwerend gewertet.Am 05.01.2018 wurde der BF verhaftet und in der Folge in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Mit dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2018, römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 15, 127, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 3, WaffG nach dem Strafsatz des Paragraph 129, Absatz eins, StGB (Strafrahmen: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe vom 16 Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass er am römisch 40 .2018 gemeinsam mit zwei Komplizen versuchte, das Fenster einer Tierarztpraxis in römisch 40 aufzubrechen, um dort etwas zu stehlen, wobei es aufgrund der Betretung auf frischer Tat beim Versuch blieb, und dass er bis römisch 40 .2018, wenn auch nur fahrlässig, einen Pfefferspray besaß, obwohl ihm dies nach Paragraph 12, WaffG verboten war. Im Rahmen der Strafbemessung wurden der Umstand, dass es teilweise beim Versuch blieb, sowie das Geständnis als mildernd, das Zusammentreffen von mehreren strafbaren Handlungen und die einschlägige Vorstrafe hingegen als erschwerend gewertet. Nachdem der BF nach der Therapie 2008 zunächst keine Drogen konsumiert hatte, begann er einige Monate vor dem Einbruchsversuch im Jänner 2018 wieder, mehrmals pro Woche Suchtgift, und zwar wie zuvor Crack, zu konsumieren. Mit der Einbruchsbeute wollte er Suchtgift erwerben. Nach seiner Verurteilung wurde der BF noch bis 28.03.2018 in der Justizanstalt XXXX angehalten. Da ihm ein Strafaufschub

§ 39

SMG gewährt wurde, wurde er an diesem Tag enthaftet, um sich den aufgrund seiner Suchtgiftabhängigkeit notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Seither wohnt er wieder bei seiner Lebensgefährtin XXXX in deren Mietwohnung in XXXX.Nachdem der BF nach der Therapie 2008 zunächst keine Drogen konsumiert hatte, begann er einige Monate vor dem Einbruchsversuch im Jänner 2018 wieder, mehrmals pro Woche Suchtgift, und zwar wie zuvor Crack, zu konsumieren. Mit der Einbruchsbeute wollte er Suchtgift erwerben. Nach seiner Verurteilung wurde der BF noch bis 28.03.2018 in der Justizanstalt römisch 40 angehalten. Da ihm ein Strafaufschub

Paragraph 39, SMG gewährt wurde, wurde er an diesem Tag enthaftet, um sich den aufgrund seiner Suchtgiftabhängigkeit notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahmen zu unterziehen. Seither wohnt er wieder bei seiner Lebensgefährtin römisch 40 in deren Mietwohnung in römisch 40 . Der BF hat in Serbien keine Bezugspersonen. Seine Mutter, Geschwister und weitere Verwandte leben in Österreich. Der Vater, der Bruder und Tanten des BF leben in der Schweiz. Zur allgemeinen Lage in Serbien: Seit 19.12.2009 können serbische Staatsangehörige für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in den Schengen-Raum einreisen. Am 21.01.2014 begannen Beitrittsverhandlungen zwischen Serbien und der Europäischen Union. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Serbien gilt in mehreren Mitgliedstaaten der EU als sicherer Herkunftsstaat. Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage und der hohen Arbeitslosigkeit in Serbien ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Seit Oktober 2000 konnte der Staat Ansprüche auf Sozialbeihilfe wieder erfüllen; das System stabilisierte sich nachhaltig. Die Voraussetzungen richten sich nach den jeweils beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbische Staatsangehörige mit gültigem Personalausweis, arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn-Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen, ältere Personen, Minderjährige und Waisen. Rückkehrer erhalten nach Abschluss der Registrierung bei den Wohnortbehörden und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Anmeldung als Arbeitssuchende kostenfreien Zugang zur Gesundheits- und Sozialversorgung. Die Registrierung erfolgt nicht automatisch, sondern muss von den Betreffenden selbst unter Vorlage entsprechender Dokumente beantragt werden. Die Sozialhilfesätze haben mit der Steigerung der Lebenshaltungskosten nicht Schritt gehalten. Außerdem erfolgt die Auszahlung der Sozialhilfe in Abhängigkeit von der Haushaltslage mitunter unregelmäßig. Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil; es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mitteln und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Es gibt eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung, für deren Inanspruchnahme eine Registrierung notwendig ist. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Bestimmte Krankheitsbilder (z.B. AIDS, Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie ua), Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz werden kostenfrei und unabhängig vom Status des Patienten behandelt. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen, bestimmte Impfungen und gezielte präventive Untersuchungen sind kostenlos. Es gibt nur sehr wenige Erkrankungen, die in Serbien nicht oder nur schlecht behandelt werden können. Ausgebildetes medizinisches Personal ist vorhanden. Die Grundversorgung mit häufig verwendeten, zunehmend auch mit selteneren, Medikamenten ist gewährleistet. Falls Rückkehrer nach Serbien nicht wissen, wo sie nach ihrer Rückkehr unterkommen sollen, können sie für maximal 14 Tage in eine von vier Notunterkünften verwiesen werden. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Ein gültiger Personalausweis ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc). Ein Rückkehrer kann unter Vorlage eines Reisedokuments nach der Ankunft in Serbien für 30 bis maximal 60 Tage medizinische Notfallhilfe ohne Entrichtung einer Beteiligungsgebühr in Anspruch nehmen. Innerhalb dieser Zeit muss ein Antrag auf allgemeine Krankenversicherung gestellt werden. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten besteht kein Versicherungsschutz und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der Verwaltungsakten und des Gerichtsakts des BVwG. Die Feststellungen beruhen auf den Angaben des BF in seiner Einvernahme am 18.05.2015 (AS 452 ff), seiner Stellungnahme vom 01.06.2015 (AS 470 ff), seinem Antrag vom 23.06.2015 (AS 491 ff), der Urkundenvorlage vom 28.10.2015 (AS 511 ff), seiner Einvernahme vom 16.02.2016 (AS 534 ff), der Stellungnahme vom 29.09.2016 (AS 560

  1. ff)und der Beschwerde vom 15.01.2018 sowie den vorgelegten Urkunden in vernetzter Betrachtung mit den Strafurteilen und den eingeholten Registerauszügen. Die Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zum Geburtsort des BF beruhen auf seinen Angaben sowie auf den vorliegenden Reisepasskopien (AS 463 f und AS 500). Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen des BF beruhen auf seinen Angaben, wonach er 18 Jahre in der Schweiz gelebt und dort die Schule besucht hat, dem vorgelegten Zeugnis über die abgelegte Deutschprüfung vom 24.03.2016 (AS 542) und dem Umstand, dass die Einvernahmen im Administrativverfahren ohne Dolmetsch möglich waren. Die Feststellung der Serbischkenntnisse des BF beruht auf seinen eigenen plausiblen Angaben dazu, zumal er einen Teil seiner Kindheit in Serbien verbrachte und seine Herkunftsfamilie von dort stammt. Der Aufenthalt des BF in der Schweiz, sein Schulbesuch und seine Erwerbstätigkeit dort ergeben sich aus seinen insoweit konsistenten und gut nachvollziehbaren Angaben dazu, ebenso sein Aufenthalt in Österreich seit 2001. Letzteres wird dadurch untermauert, dass er laut dem zentralen Melderegister (ZMR) seit 2001 durchgehend über Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet verfügt. Ein Aufenthalt im Bundesgebiet schon seit 18.10.2000 - wie im Beschwerde behauptet - kann nicht festgestellt werden, zumal sich weder im ZMR, noch im Fremdenregister oder im Versicherungsdatenauszug Anhaltspunkte für eine kontinuierliche Anwesenheit des BF in Österreich vor Mai 2001 finden. Letztlich ist es nicht entscheidungswesentlich, ob der BF seit Oktober 2000 oder seit Mai 2001 in Österreich lebt. Fallweise Kurzaufenthalte in Serbien werden vom BF selbst angegeben. Dies steht im Einklang mit der Ausstellung eines Reisepasses dort im August 2011 und den Grenzkontrollstempeln, die kurze Besuche in Serbien im Sommer 2011 und im Sommer 2012 belegen. Die Erwerbstätigkeit des BF im Inland und der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld sowie von Notstands- und Überbrückungshilfe ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, aus dem auch die Krankenversicherung hervorgeht. Demnach war der BF in den Zeiträumen 24.04.2002 bis 30.09.2002, 15.10.2002 bis 15.04.2003, 13.03.2006 bis 13.10.2006, 05.10.2009 bis 28.02.2010 (geringfügig), 01.03.2010 bis 21.06.2013, 14.07.2014 bis 04.11.2014, 16.10.2006 bis 09.06.2008, 17.09.2008 bis 22.10.2008 (geringfügig), 08.04.2009 bis 31.08.2009, 06.08.2013 bis 13.01.2014 (geringfügig), 16.04.2014 bis 09.07.2014 (geringfügig) und 04.12.2014 bis 29.01.2015 (geringfügig) erwerbstätig. Dazwischen liegen Zeiten des Krankengeldbezugs, des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Die Feststellungen, dass der BF vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung war und von Zuwendungen seiner Lebensgefährtin sowie anderer Verwandten lebte, beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben. Dies steht im Einklang mit der Haftungserklärung seiner Lebensgefährtin (AS 515 f). Das Fehlen einer Beschäftigung korreliert damit, dass für ihn seit 30.01.2015 keine Versicherungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert sind. Auch im Strafurteil vom XXXX.2018 wird der BF als beschäftigungslos bezeichnet.Die Erwerbstätigkeit des BF im Inland und der Bezug von Arbeitslosen- und Krankengeld sowie von Notstands- und Überbrückungshilfe ergeben sich aus dem Versicherungsdatenauszug, aus dem auch die Krankenversicherung hervorgeht. Demnach war der BF in den Zeiträumen 24.04.2002 bis 30.09.2002, 15.10.2002 bis 15.04.2003, 13.03.2006 bis 13.10.2006, 05.10.2009 bis 28.02.2010 (geringfügig), 01.03.2010 bis 21.06.2013, 14.07.2014 bis 04.11.2014, 16.10.2006 bis 09.06.2008, 17.09.2008 bis 22.10.2008 (geringfügig), 08.04.2009 bis 31.08.2009, 06.08.2013 bis 13.01.2014 (geringfügig), 16.04.2014 bis 09.07.2014 (geringfügig) und 04.12.2014 bis 29.01.2015 (geringfügig) erwerbstätig. Dazwischen liegen Zeiten des Krankengeldbezugs, des Bezugs von Arbeitslosengeld und Notstands- bzw. Überbrückungshilfe. Die Feststellungen, dass der BF vor seiner Inhaftierung ohne Beschäftigung war und von Zuwendungen seiner Lebensgefährtin sowie anderer Verwandten lebte, beruhen auf seinen diesbezüglichen Angaben. Dies steht im Einklang mit der Haftungserklärung seiner Lebensgefährtin (AS 515 f). Das Fehlen einer Beschäftigung korreliert damit, dass für ihn seit 30.01.2015 keine Versicherungsdaten beim Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeichert sind. Auch im Strafurteil vom römisch 40 .2018 wird der BF als beschäftigungslos bezeichnet. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Probleme vorliegen und auch keine behauptet wurden. Die bedingte Entlassung nach § 39 SMG lässt keinen Schluss auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des BF zu, da die Inanspruchnahme einer (Drogen-)Therapie per se keine Gesundheitsschädigung darstellt. Auch die beabsichtigte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spricht dafür, dass der BF arbeitsfähig ist. Die Feststellung, dass der BF über eine Einstellungszusage verfügt, konnte aufgrund der Vorlage eines entsprechenden Schreibens getroffen werden (AS 517 f). Eine Kopie des österreichischen Führerscheins des BF erliegt im Akt.Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und zum Gesundheitszustand des BF beruhen darauf, dass er in einem erwerbsfähigen Alter ist und keine Hinweise auf allfällige gesundheitliche Probleme vorliegen und auch keine behauptet wurden. Die bedingte Entlassung nach Paragraph 39, SMG lässt keinen Schluss auf eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit des BF zu, da die Inanspruchnahme einer (Drogen-)Therapie per se keine Gesundheitsschädigung darstellt. Auch die beabsichtigte Aufnahme einer Erwerbstätigkeit spricht dafür, dass der BF arbeitsfähig ist. Die Feststellung, dass der BF über eine Einstellungszusage verfügt, konnte aufgrund der Vorlage eines entsprechenden Schreibens getroffen werden (AS 517 f). Eine Kopie des österreichischen Führerscheins des BF erliegt im Akt. Die Feststellungen zu den dem BF erteilten Aufenthaltstiteln, zum Widerruf der Daueraufenthaltsberechtigung und zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt - Familienangehöriger" basieren auf dem Fremdenregister. Die Feststellungen zu dem gegen den BF erlassenen Aufenthaltsverbot beruhen auf dem im Akt erliegenden Bescheid vom 12.05.2009 (AS 58), dem Berufungsbescheid vom 02.10.2009 (AS 131), dem Beschluss des VwGH vom 30.11.2009 (AS 153), dem Erkenntnis des VwGH vom 22.11.2012 (AS 296) sowie dem (Aufhebungs-)Bescheid vom 18.05.2015 (AS 456). Mehrere Anzeigen wegen nicht rechtmäßigen Aufenthalts sind aktenkundig. Die Feststellungen zur Ehe und zur Scheidung des BF beruhen auf seinen Angaben sowie auf der Heiratsurkunde (AS 331) in Verbindung mit dem Scheidungsurteil (AS 519 ff). Die Feststellung, dass der Ex-Frau des BF und den gemeinsamen Kindern die österreichische Staatsbürgerschaft erteilt wurde, beruht auf dem Bescheid vom 09.12.2009 (AS 325). Die Geburtsurkunden der Kinder wurden vorgelegt (AS 477-480). Die Feststellungen zum Wohnort der Ex-Frau und der Kinder sowie dazu, dass die älteren Kinder bereits eigene Familien gegründet haben und die Ex-Frau mit der Obsorge für die beiden minderjährigen Töchter betraut ist, beruhen auf den insoweit glaubwürdigen Angaben des BF in Zusammenschau mit dem damit korrespondierenden Scheidungsurteil (AS 519 f). Die Feststellung, dass der BF keinen Unterhalt für seine minderjährigen Töchter leistet, gründet auf seiner diesbezüglichen Aussage. Dies ist gut nachvollziehbar, weil der BF seit geraumer Zeit kein eigenes Einkommen hat und zuletzt im Dezember 2014 und Jänner 2015 (geringfügig) beschäftigt war. Aus dem Scheidungsurteil (AS 519 ff [521]) ergibt sich, dass die Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und XXXX seit Juni 2013 besteht. Seit September 2013 besteht eine Wohnsitzmeldung an derselben Adresse. Zur Zeit der Begründung der Lebensgemeinschaft bestand demnach ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF.Aus dem Scheidungsurteil (AS 519 ff [521]) ergibt sich, dass die Lebensgemeinschaft zwischen dem BF und römisch 40 seit Juni 2013 besteht. Seit September 2013 besteht eine Wohnsitzmeldung an derselben Adresse. Zur Zeit der Begründung der Lebensgemeinschaft bestand demnach ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen den BF. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2004 (AS 100 ff), des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2008 (AS 87
  2. ff)und des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018. Dies steht im Einklang mit dem Strafregister, aus dem auch die nachträgliche Nachsicht der 2008 verhängten Freiheitsstrafe hervorgeht. Die Anhaltungen des BF in der Justizanstalt XXXX ergeben sich aus seinen Wohnsitzmeldungen dort laut ZMR. Seine Verhaftung im Jänner 2018 geht aus der Vorhaftanrechnung laut dem letzten Strafurteil und der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt hervor. Eine Therapiebestätigung über die 2008 bis 2010 absolvierte Therapie ist aktenkundig. Die dazu getroffenen Feststellungen stehen im Einklang mit den Angaben des BF in der Hauptverhandlung vom XXXX.2018.Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF beruhen auf dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2004 (AS 100 ff), des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2008 (AS 87
  3. ff)und des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2018. Dies steht im Einklang mit dem Strafregister, aus dem auch die nachträgliche Nachsicht der 2008 verhängten Freiheitsstrafe hervorgeht. Die Anhaltungen des BF in der Justizanstalt römisch 40 ergeben sich aus seinen Wohnsitzmeldungen dort laut ZMR. Seine Verhaftung im Jänner 2018 geht aus der Vorhaftanrechnung laut dem letzten Strafurteil und der Wohnsitzmeldung in der Justizanstalt hervor. Eine Therapiebestätigung über die 2008 bis 2010 absolvierte Therapie ist aktenkundig. Die dazu getroffenen Feststellungen stehen im Einklang mit den Angaben des BF in der Hauptverhandlung vom römisch 40 .2018. Die Feststellung, dass der BF am 28.03.2017 aus der Justizanstalt XXXX nach § 39 SMG entlassen wurde, konnte aufgrund der entsprechenden Mitteilung in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom XXXX.2018, aus dem sich die frühere und aktuelle Suchtgiftabhängigkeit des BF sowie die Antragstellung

§ 39SMG ergeben, getroffen werden.

Der BF ist laut ZMR seit 28.03.2017 auch nicht mehr in der Justizanstalt XXXX gemeldet.Die Feststellung, dass der BF am 28.03.2017 aus der Justizanstalt römisch 40 nach Paragraph 39, SMG entlassen wurde, konnte aufgrund der entsprechenden Mitteilung in Zusammenschau mit dem Auszug aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom römisch 40 .2018, aus dem sich die frühere und aktuelle Suchtgiftabhängigkeit des BF sowie die Antragstellung

Paragraph 39, SMG ergeben, getroffen werden. Der BF ist laut ZMR seit 28.03.2017 auch nicht mehr in der Justizanstalt römisch 40 gemeldet. Die Feststellung, dass Verwandte des BF in Österreich bzw. in der Schweiz leben, beruht auf seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben. Die Feststellungen zur allgemeinen Lage in Serbien beruhen auf den vom BF nicht konkret beanstandeten Länderinformationen der Staatendokumentation, die unter detaillierter Angabe der jeweiligen Quellen in den angefochtenen Bescheid aufgenommen wurden. Dabei wurden Berichte verschiedener allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, die ein übereinstimmendes Gesamtbild ohne entscheidungswesentliche Widersprüche ergeben. Es besteht kein Grund, an der Richtigkeit und Aktualität dieser Angaben zu zweifeln. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen werden in dieser Entscheidung zur Wahrung der Übersichtlichkeit nur auszugsweise wiedergegeben. Zu den Quellenangaben im Einzelnen wird auf den angefochtenen Bescheid verwiesen. Die Feststellung, dass in Serbien keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen herrschen, beruht auf dem Fehlen von Berichten über derartige Konflikte und auf der grundsätzlich stabilen Sicherheitslage dort. Rechtliche Beurteilung: Vorauszuschicken ist, dass das BVwG den angefochtenen Bescheid auf Basis der im Zeitpunkt seiner Entscheidung relevanten Sach- und Rechtslage zu überprüfen hat (siehe VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs 4 Z 10 FPG.Der BF ist als Staatsangehöriger von Serbien Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art 1Abs 2 i

Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539/2001 ABl Nr L81 vom 21.3.2001, S 1, in der geltenden Fassung [idgF]) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.

Art 20

SDÜ (siehe § 2 Abs 4 Z 6 FPG) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art 6 Abs 1 lit a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

§ 31

Abs 1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.Staatsangehörige von Serbien, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel eins, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EG] Nr. 539 aus 2001, Amtsblatt Nr L81 vom 21.3.2001, S 1, in der geltenden Fassung [idgF]) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tage nicht überschreitet, befreit.

Artikel 20

, SDÜ (siehe Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 6, FPG) können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten von dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a bis e Schengener Grenzkodex vorliegen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

§ 55Asyl

G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies

Gemäß Paragraph 55, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen, wenn dies

§ 9

Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist.Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. § 58 AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

§§ 55ff Asyl

G.

§ 58Abs 5 Asyl

G sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G persönlich beim BFA zu stellen.

§ 58Abs 8 Asyl

G hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G abzusprechen.

§ 58Abs 13 Asyl

G begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (§§ 46 bis 81 FPG) keine aufschiebende Wirkung entfalten.

§ 16

Abs 5 BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG (§§ 54 bis 62 AsylG) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.Paragraph 58, AsylG regelt das Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln

Paragraphen 55, ff AsylG.

Paragraph 58, Absatz 5, AsylG sind Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG persönlich beim BFA zu stellen.

Paragraph 58, Absatz 8, AsylG hat das BFA im verfahrensabschließenden Bescheid über die Zurück- oder Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG abzusprechen.

Paragraph 58, Absatz 13, AsylG begründet ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG kein Aufenthalts- oder Bleiberecht und steht der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Er kann daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Paragraphen 46 bis 81 FPG) keine aufschiebende Wirkung entfalten.

Paragraph 16, Absatz 5, BFA-VG begründet eine Beschwerde gegen eine Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem 7. Hauptstück des AsylG (Paragraphen 54 bis 62 AsylG) kein Aufenthalts- oder Bleiberecht.

§ 10Abs 3 Asyl

G und § 52 Abs 3 FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

§ 52

Abs 9 FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG und Paragraph 52, Absatz 3, FPG ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG grundsätzlich mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das BFA gleichzeitig mit einer Rückkehrentscheidung festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9Abs

Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, durch die in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

§ 9

Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle

Art 8

EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.Bei der Beurteilung, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens des BF geboten ist, ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). Dabei muss ein Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden werden. In die gebotene Gesamtbeurteilung sind alle

Artikel 8, EMRK relevanten Umstände seit der Einreise des Fremden einzubeziehen.

Auch bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt in Verbindung mit dem Vorliegen gewisser integrationsbegründender Aspekte ist dann nicht zwingend von einem Überwiegen des persönlichen Interesses auszugehen, wenn dem Umstände entgegenstehen, die das gegen einen Verbleib im Inland sprechende öffentliche Interesse verstärken bzw. die Länge der Aufenthaltsdauer im Inland relativieren. Es ist daher auch in Fällen eines mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthaltes eine Gesamtabwägung unter Einbeziehung aller fallbezogen maßgeblichen Aspekte vorzunehmen, wenn auch unter besonderer Gewichtung der langen Aufenthaltsdauer (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325). Die bloße Aufenthaltsdauer ist freilich nicht allein maßgeblich, sondern es ist an Hand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (VwGH 24.06.2010, 2009/21/0035). Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF hält sich seit 2001 durchgehend in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt jedenfalls seit Oktober 2009 (Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes vom 12.05.2009) nicht mehr rechtmäßig war. Er ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führte aufgrund der Überschreitung der Zeit des visumfreien Aufenthalts nicht zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts. Durch den Verbleib im Bundesgebiet verstieß der BF gegen fremdenrechtliche Vorschriften, zumal weder der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G noch die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung darüber ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet.Der BF hält sich seit 2001 durchgehend in Österreich auf, wobei sein Aufenthalt jedenfalls seit Oktober 2009 (Rechtskraft des Aufenthaltsverbotes vom 12.05.2009) nicht mehr rechtmäßig war. Er ist nicht im Besitz eines zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigenden Rechtstitels. Die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes führte aufgrund der Überschreitung der Zeit des visumfreien Aufenthalts nicht zur Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts. Durch den Verbleib im Bundesgebiet verstieß der BF gegen fremdenrechtliche Vorschriften, zumal weder der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG noch die Beschwerde gegen die abweisende Entscheidung darüber ein Aufenthalts- oder Bleiberecht begründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung ist neben dem langjährigen Inlandsaufenthalt des BF insbesondere seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin und zu seinen minderjährigen Kindern, die in Österreich leben, zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, ebenso die anderen Sozialkontakte, die er im Bundesgebiet geknüpft hat, so die Beziehung zu seinen erwachsenen Söhnen, seinen Enkelkindern, seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie zu allfälligen hier lebenden Freunden und Bekannten. Außerdem beherrscht der BF die deutsche Sprache, war im Inland immer wieder erwerbstätig und verfügt über eine Einstellungszusage. Dazu kommt, dass die Bindungen zu seinem Herkunftsstaat zwar (insbesondere aufgrund der Sprachkenntnisse und des Aufenthalts bis zum siebenten Lebensjahr) vorhanden, aber wegen des Fehlens von Bezugspersonen relativ schwach ausgeprägt sind. Allerdings ist auch zu berücksichtigen, dass der BF den Kontakt zu seiner Lebensgefährtin, zu seinen Kindern und zu anderen Bezugspersonen im Inland auch ohne die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels im Rahmen wechselseitiger Besuche und über diverse Kommunikationsmittel (Telefon, E-Mail, Internet) pflegen kann, zumal er die Lebensgemeinschaft zu einer Zeit einging, in dem er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und mit seinen Kindern schon lange nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Der BF war im Inland zuletzt von Dezember 2014 bis Jänner 2015 geringfügig beschäftigt; seither verfügte er über kein eigenes, seinen längerfristigen Lebensunterhalt sicherndes Einkommen, sondern lebt von Zuwendungen seiner Lebensgefährtin und anderer Angehöriger, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der Umstand, dass er einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, ist zwar ein Anhaltspunkt für seine Integrationsbemühungen (vgl VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal er seit geraumer Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Haftungserklärung seiner Lebensgefährtin, die noch eine Restlaufzeit von knapp zwei Jahren aufweist, kann zum Nachweis bestimmter Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG dienen (vgl § 11 Abs 5 und 6 NAG). Bei der Frage, ob dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G zu erteilen ist, kommt ihr jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu.Der BF war im Inland zuletzt von Dezember 2014 bis Jänner 2015 geringfügig beschäftigt; seither verfügte er über kein eigenes, seinen längerfristigen Lebensunterhalt sicherndes Einkommen, sondern lebt von Zuwendungen seiner Lebensgefährtin und anderer Angehöriger, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Der Umstand, dass er einen Arbeitsplatz in Aussicht hat, ist zwar ein Anhaltspunkt für seine Integrationsbemühungen vergleiche VwGH 17.10.2016, Ro 2016/22/0005), belegt aber seine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht, zumal er seit geraumer Zeit keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Die Haftungserklärung seiner Lebensgefährtin, die noch eine Restlaufzeit von knapp zwei Jahren aufweist, kann zum Nachweis bestimmter Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG dienen vergleiche Paragraph 11, Absatz 5 und 6 NAG). Bei der Frage, ob dem BF eine Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG zu erteilen ist, kommt ihr jedoch nur untergeordnete Bedeutung zu. Auch durch die vor kurzem begonnene Suchtgifttherapie wird das Interesse des BF an einem Verbleib in Österreich verstärkt. Im Allgemeinen hat aber kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben (siehe VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105). Es ist nicht erkennbar, warum der BF die gerade erst aufgenommene Therapie nicht auch in Serbien fortsetzen kann, zumal er noch keine enge Beziehung zu einem Therapeuten hier aufgebaut hat. Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die seiner Wiederaufnahme in das öffentliche serbische Krankenversicherungssystem nach seiner Rückkehr entgegenstehen. Akute Gesundheitsgefährdungen, deren Behandlung in Serbien nicht gewährleistet wäre, wurden nicht vorgebracht, ebenso wenig eine Beziehung zu konkreten Ärzten oder Therapeuten im Inland. Entscheidungswesentliche, den Behörden zuzurechnende überlange Verfahrensverzögerungen, die zur langen Aufenthaltsdauer des BF beigetragen haben, liegen nicht vor, zumal der BF seiner Ausreiseverpflichtung jahrelang nicht nachkam und erst 2015 den gegenständlichen Antrag stellte. Aufgrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, der zuletzt während des Verfahrens, das aufgrund seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung eingeleitet wurde, neuerlich straffällig wurde, und seiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts, die das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erheblich beeinträchtigten, besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Aufgrund seines Drogenkonsums, der nach längerer Abstinenz zuletzt (wieder) zu Beschaffungskriminalität führte, und seiner Einkommenslosigkeit ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, sodass derzeit keine positive Zukunftsprognose für den BF erstellt werden kann, zumal es sich bei dem von ihm konsumierten Crack um eine Droge mit überaus hohem Abhängigkeitspotential handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr hoch ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082). Grundsätzlich bedarf es bei strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (vgl etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007). Trotz des über zehnjährigen Inlandsaufenthalts und gewisser Integrationsbemühungen des BF kann ihm die beantragte Aufenthaltsberechtigung daher nicht erteilt werden.Aufgrund der mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des BF, der zuletzt während des Verfahrens, das aufgrund seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung eingeleitet wurde, neuerlich straffällig wurde, und seiner Verstöße gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Fremdenrechts, die das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens erheblich beeinträchtigten, besteht ein besonders großes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Aufgrund seines Drogenkonsums, der nach längerer Abstinenz zuletzt (wieder) zu Beschaffungskriminalität führte, und seiner Einkommenslosigkeit ist von einer erheblichen Wiederholungsgefahr auszugehen, sodass derzeit keine positive Zukunftsprognose für den BF erstellt werden kann, zumal es sich bei dem von ihm konsumierten Crack um eine Droge mit überaus hohem Abhängigkeitspotential handelt. Nach der Rechtsprechung des VwGH stellt Suchtgiftdelinquenz ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß die Wiederholungsgefahr hoch ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche etwa VwGH 29.3.2012, 2011/23/0662; 20.8.2013, 2013/22/0082). Grundsätzlich bedarf es bei strafbaren Handlungen infolge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können vergleiche etwa VwGH 22.5.2014, Ro 2014/21/0007). Trotz des über zehnjährigen Inlandsaufenthalts und gewisser Integrationsbemühungen des BF kann ihm die beantragte Aufenthaltsberechtigung daher nicht erteilt werden. Dadurch wird auch bei Beachtung des Wohls der minderjährigen Töchter des BF Art 8 EMRK nicht verletzt, zumal diese bereits 14 Jahre alt sind, ihre Mutter die Hauptbetreuungsperson ist und sie seit über vier Jahren nicht mehr mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt leben, sodass ohnehin nur Besuchskontakte bestanden, die zuletzt aufgrund der Inhaftierung des BF eingeschränkt waren. Vielmehr ist auch bei einer Rückkehr des BF nach Serbien weiterhin von einer hinreichenden Versorgung und Betreuung seiner Töchter durch ihre Mutter auszugehen, zumal er auch keine Unterhaltsbeiträge leistet. Es ist möglich und zumutbar, die Kontakte zwischen dem BF und seinen mündigen Töchtern in Österreich über diverse Kommunikationsmittel und wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten.Dadurch wird auch bei Beachtung des Wohls der minderjährigen Töchter des BF Artikel 8, EMRK nicht verletzt, zumal diese bereits 14 Jahre alt sind, ihre Mutter die Hauptbetreuungsperson ist und sie seit über vier Jahren nicht mehr mit dem BF in einem gemeinsamen Haushalt leben, sodass ohnehin nur Besuchskontakte bestanden, die zuletzt aufgrund der Inhaftierung des BF eingeschränkt waren. Vielmehr ist auch bei einer Rückkehr des BF nach Serbien weiterhin von einer hinreichenden Versorgung und Betreuung seiner Töchter durch ihre Mutter auszugehen, zumal er auch keine Unterhaltsbeiträge leistet. Es ist möglich und zumutbar, die Kontakte zwischen dem BF und seinen mündigen Töchtern in Österreich über diverse Kommunikationsmittel und wechselseitige Besuche aufrechtzuerhalten. Da die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art 8 EMRK

§ 55Asyl

G nicht vorliegen, ist

§ 10Abs 3 Asyl

G iVm § 52 Abs 3 FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG nicht vorliegen, ist

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3, FPG eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Die Gründe, warum die Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig ist, decken sich mit den Überlegungen zur Abweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 50

FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art 2 EMRK oder Art 3 EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Abs 2) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs 3).

Paragraph 50, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, EMRK oder Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF nach Serbien angesichts der festgestellten Situation dort mangels konkreter Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit zulässig. Der BF ist arbeitsfähig und wird daher in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Seine Lebensgefährtin und seine Angehörigen können ihn dort auch weiterhin finanziell unterstützen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig.Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist die Abschiebung des BF nach Serbien angesichts der festgestellten Situation dort mangels konkreter Anhaltspunkte für deren Unzulässigkeit zulässig. Der BF ist arbeitsfähig und wird daher in der Lage sein, in seiner Heimat, wo er auch Zugang zu den vorhandenen (wenn auch bescheidenen) öffentlichen Leistungen und zur Gesundheitsversorgung hat, für seinen Lebensunterhalt aufzukommen, ohne in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Seine Lebensgefährtin und seine Angehörigen können ihn dort auch weiterhin finanziell unterstützen. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen könnte, liegt aktuell in Serbien - auch bei Berücksichtigung der schwierigen wirtschaftlichen Lage dort - nicht vor. Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids ist daher ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

§ 55

FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden.

Paragraph 55, FPG wird zugleich mit einer Rückkehrentscheidung eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Diese beträgt - abgesehen von Fällen, in denen besondere Umstände vorliegen, die hier aber nicht behauptet wurden - 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheids. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids ist vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch Einvernahme des Fremden in der Beschwerdeverhandlung bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der Zukunftsprognose eine besondere Bedeutung zu (vgl VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Daraus ist aber keine generelle Pflicht zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (vgl VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Zwar kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks durch Einvernahme des Fremden in der Beschwerdeverhandlung bei der Bewertung der integrationsbegründenden Umstände im Rahmen der Interessenabwägung sowie bei der Zukunftsprognose eine besondere Bedeutung zu vergleiche VwGH 23.06.2015, Ra 2015/22/0026). Daraus ist aber keine generelle Pflicht zur Durchführung einer Beschwerdeverhandlung abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechender Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben vergleiche VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0233). Da hier der Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens geklärt ist und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung keine andere Entscheidung möglich wäre, kann die beantragte Verhandlung entfallen. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der Behauptungen des BF über sein Privat- und Familienleben und seine Integrationsbemühungen ausgegangen wird. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung

Art 8

EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt.Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG war nicht zuzulassen, weil es sich bei der Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK, die das Schwergewicht der Beschwerde bildet, um eine typische Einzelfallbeurteilung handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G314.2183761.1.00

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