Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 83 ASVG die zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2015 bis November 2015 von EUR 1.023,67 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASV ergebenden Höhe, und zwar ab 07.09.2016 7,88 % p.a. aus EUR 634,37, schulde und verpflichtete diesen, den Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Zusammengefasst stütze die belangte Behörde diese Entscheidung darauf, dass für die Zeiträume 01/2015 bis 11/2015 Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien und im haftungsrelevanten Zeitraum 07/2015 bis 11/2015 die Beiträge, Nebengebühren und Beitragszuschläge nicht zur Gänze entrichtet worden seien. Der Beschwerdeführer hafte als zur Vertretung berufene Person neben dem durch ihn vertretenen Beitragsschuldner für die von diesem zu entrichtenden Beiträgen, weil ihm eine schuldhafte Meldepflichtverletzung und die Verletzung der Gleichbehandlungspflicht anzulasten sei.2. Mit Bescheid vom 01.09.2016, römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Obmann des Beitragskontoinhabers römisch 40 der belangten Behörde
Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2015 bis November 2015 von EUR 1.023,67 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASV ergebenden Höhe, und zwar ab 07.09.2016 7,88 % p.a. aus EUR 634,37, schulde und verpflichtete diesen, den Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Zusammengefasst stütze die belangte Behörde diese Entscheidung darauf, dass für die Zeiträume 01 aus 2015, bis 11 aus 2015, Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien und im haftungsrelevanten Zeitraum 07 aus 2015, bis 11 aus 2015, die Beiträge, Nebengebühren und Beitragszuschläge nicht zur Gänze entrichtet worden seien. Der Beschwerdeführer hafte als zur Vertretung berufene Person neben dem durch ihn vertretenen Beitragsschuldner für die von diesem zu entrichtenden Beiträgen, weil ihm eine schuldhafte Meldepflichtverletzung und die Verletzung der Gleichbehandlungspflicht anzulasten sei.
dem anzuwendenden Kollektivvertrag "Gastgewerbe" zustehenden Sonderzahlungen im Zeitraum 01.06.2015 bis 28.09.2015 gemeldet. Der belangten Behörde wurde kein Bevollmächtigter zur Erfüllung der den Beschwerdeführer treffenden Pflichten nach §§ 33 und 34 ASVG bekannt gegeben.Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde für den Dienstnehmer des Vereins römisch 40 römisch 40 keine Beiträge für die diesem
dem anzuwendenden Kollektivvertrag "Gastgewerbe" zustehenden Sonderzahlungen im Zeitraum 01.06.2015 bis 28.09.2015 gemeldet. Der belangten Behörde wurde kein Bevollmächtigter zur Erfüllung der den Beschwerdeführer treffenden Pflichten nach Paragraphen 33 und 34 ASVG bekannt gegeben. Auf dem Beitragskonto XXXX des Vereins XXXX bestand aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmen am 03.06.2016 für die Beitragsmonate 07/2015 bis einschließlich 11/2015 ein Rückstand in der Höhe von EUR 1.572,07 samt gesetzlichen Verzugszinsen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren. Diese Beträge haften nach wie vor unbeglichen aus. Die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Beiträge sind beim Primärschuldner, dem Verein XXXX aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit uneinbringlich. Der Verein XXXX wurde aufgelöst.Auf dem Beitragskonto römisch 40 des Vereins römisch 40 bestand aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmen am 03.06.2016 für die Beitragsmonate 07 aus 2015, bis einschließlich 11 aus 2015, ein Rückstand in der Höhe von EUR 1.572,07 samt gesetzlichen Verzugszinsen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren. Diese Beträge haften nach wie vor unbeglichen aus. Die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Beiträge sind beim Primärschuldner, dem Verein römisch 40 aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit uneinbringlich. Der Verein römisch 40 wurde aufgelöst. Mit Schreiben vom 03.06.2016 machte die belangte Behörde im Hinblick auf die Rückstände am Beitragskonto des Vereins XXXX beim Beschwerdeführer als ehemaligem Obmann dieses Vereins die Gesellschafterhaftung mit einer Haftsumme von EUR 912,39 wegen schuldhafter Meldepflichtverletzungen betreffend den Monat 09/2015, sowie wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für die Beitragsmonate 07/2015 bis 11/2015 geltend und forderte diesen auf, sich hierzu zu äußern. Dem Schreiben vom 03.06.2016 war der Rückstandsausweis vom 03.06.2016 angeschlossen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Auch ein Erinnerungsschreiben vom 11.07.2016 blieb ohne Reaktion.Mit Schreiben vom 03.06.2016 machte die belangte Behörde im Hinblick auf die Rückstände am Beitragskonto des Vereins römisch 40 beim Beschwerdeführer als ehemaligem Obmann dieses Vereins die Gesellschafterhaftung mit einer Haftsumme von EUR 912,39 wegen schuldhafter Meldepflichtverletzungen betreffend den Monat 09 aus 2015,, sowie wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für die Beitragsmonate 07 aus 2015, bis 11 aus 2015, geltend und forderte diesen auf, sich hierzu zu äußern. Dem Schreiben vom 03.06.2016 war der Rückstandsausweis vom 03.06.2016 angeschlossen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Auch ein Erinnerungsschreiben vom 11.07.2016 blieb ohne Reaktion. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation des Primärschuldners Verein XXXX in während der Zeit der Obmannschaft des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht.Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation des Primärschuldners Verein römisch 40 in während der Zeit der Obmannschaft des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.
Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.2.
Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.
Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.
Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. 3.
dem anzuwendenden Kollektivvertrag "Gastgewerbe" zu. Der Beschwerdeführer war als Vertreter des Vereins zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (§ 58 Abs 5 ASVG). Es lag - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - ein Meldeverstoß iSd § 111 ASVG vor. Da kein Bevollmächtigter der belangten Behörde iSd § 35 Abs 2 ASVG bekannt gegeben wurde, blieb der Beschwerdeführer selbst dann der belangten Behörde gegenüber verantwortlich, wenn er sich - im Innenverhältnis - auf XXXX verließ. Gegenüber der belangten Behörde blieb die Verantwortung des Obmannes des Vereins XXXX (also die Verantwortung des Beschwerdeführers) für die rechtzeitige und vollständige Erstattung von Meldungen an die belangte Behörde vollumfänglich aufrecht.Ferner ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung rechtswidrig war bzw ob der Vertreter (der Beschwerdeführer) seine gesetzliche Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist zu bejahen. römisch 40 war mehr als drei Monate beim Verein römisch 40 beschäftigt. Damit stand ihm eine Sonderzahlung
dem anzuwendenden Kollektivvertrag "Gastgewerbe" zu. Der Beschwerdeführer war als Vertreter des Vereins zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (Paragraph 58, Absatz 5, ASVG). Es lag - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - ein Meldeverstoß iSd Paragraph 111, ASVG vor. Da kein Bevollmächtigter der belangten Behörde iSd Paragraph 35, Absatz 2, ASVG bekannt gegeben wurde, blieb der Beschwerdeführer selbst dann der belangten Behörde gegenüber verantwortlich, wenn er sich - im Innenverhältnis - auf römisch 40 verließ. Gegenüber der belangten Behörde blieb die Verantwortung des Obmannes des Vereins römisch 40 (also die Verantwortung des Beschwerdeführers) für die rechtzeitige und vollständige Erstattung von Meldungen an die belangte Behörde vollumfänglich aufrecht. Dieser Meldeverstoß ist auch kausal, da seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wird, dass bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge bei rechtzeitiger Meldung der Verein zahlungsunfähig gewesen sein soll (zur Behauptungs- und Beweislast vgl VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212; 17.12.2005, 2013/08/0173). Das Vorbringen in der Beschwerde spricht gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer angibt, sich bemüht zu haben, die Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen, was auf das Vorhandensein von entsprechenden finanziellen Mitteln hindeutet. Die Insolvenz ist erst 2016 eingetreten. Hätte er daher die erforderlichen Meldungen rechtzeitig erstattet, wären die entsprechenden, 2015 fälligen Beiträge einbringlich gewesen, womit die Kausalität gegeben ist.Dieser Meldeverstoß ist auch kausal, da seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wird, dass bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge bei rechtzeitiger Meldung der Verein zahlungsunfähig gewesen sein soll (zur Behauptungs- und Beweislast vergleiche VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212; 17.12.2005, 2013/08/0173). Das Vorbringen in der Beschwerde spricht gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer angibt, sich bemüht zu haben, die Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen, was auf das Vorhandensein von entsprechenden finanziellen Mitteln hindeutet. Die Insolvenz ist erst 2016 eingetreten. Hätte er daher die erforderlichen Meldungen rechtzeitig erstattet, wären die entsprechenden, 2015 fälligen Beiträge einbringlich gewesen, womit die Kausalität gegeben ist. Dass eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht vorliegt, ergibt sich aus § 58 As 5 ASVG. Danach haben die Vertreter insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Hierbei ist es Sache des Beschwerdeführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass der Verein die anfallenden Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel - wie es der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt - nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, wäre es an ihm gelegen darzutun, dass er die belangte Behörde nicht bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel benachteiligt hat. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, dieses Fehlen der finanziellen Mittel und die Nicht-Benachteiligung der belangten Behörde darzulegen (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043). Hierbei genügt es nicht in der Beschwerde anzuführen, der Beschwerdeführer habe versucht, alle Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen, sondern es hätte der Beschwerdeführer durch Vorlage von Unterlagen seine diesbezüglichen Aussagen belegen müssen, was er jedoch - trotz Aufforderung der belangten Behörde - nicht tat. Auch diese Ungleichbehandlung ist kausal für die Nichtzahlung der Beiträge, zumal der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet hat, was zu einer gegenteiligen Annahme hätte führen können.Dass eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht vorliegt, ergibt sich aus Paragraph 58, As 5 ASVG. Danach haben die Vertreter insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Hierbei ist es Sache des Beschwerdeführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass der Verein die anfallenden Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel - wie es der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt - nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, wäre es an ihm gelegen darzutun, dass er die belangte Behörde nicht bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel benachteiligt hat. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, dieses Fehlen der finanziellen Mittel und die Nicht-Benachteiligung der belangten Behörde darzulegen (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043). Hierbei genügt es nicht in der Beschwerde anzuführen, der Beschwerdeführer habe versucht, alle Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen, sondern es hätte der Beschwerdeführer durch Vorlage von Unterlagen seine diesbezüglichen Aussagen belegen müssen, was er jedoch - trotz Aufforderung der belangten Behörde - nicht tat. Auch diese Ungleichbehandlung ist kausal für die Nichtzahlung der Beiträge, zumal der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet hat, was zu einer gegenteiligen Annahme hätte führen können. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er nach bestem Wissen und Gewissen die Einkünfte des Vereins verwaltet habe, es jedoch nicht möglich gewesen sei, aus den Einkünften die laufenden Kosten zu bezahlen. Alle Einnahmen seien für Miete, Krankenkasse und sonstige Ausgaben aufgewendet worden. Er habe versucht, alle Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen. Als absehbar gewesen sei, dass die laufenden Kosten die Einnahmen überschreiten, sei der Verein umgehend aufgelöst worden. Er könne kein Verschulden seinerseits erkennen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu darauf verwiesen, dass bei Haftungsverfahren nach § 67 Abs 10 ASVG der zur Haftung herangezogene Vertreter initiativ jene Umstände vorbringen muss, die gegen eine Haftung seinerseits sprechen, vgl Müller in SV Komm § 67 ASVG Rz 142). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Es kommt bei der Prüfung des Verschulden des Vertreters nur darauf an, ob es ihm unmöglich war, seine Verpflichtung, für die fristgerechte Beitragsentrichtung zu sorgen, wobei als Schuldform bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl VwGH 29.09.1999, 99/08/0075; VwSlg 6012 F/1985). Mit seinem Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war, sondern er führt - für die gegenständliche Prüfung des Verschuldens unbeachtliche - Gründe an, die möglicherweise insolvenzrechtlich relevant sind, nicht aber sozialversicherungsrechtlich. Nicht das Auflösen des Vereins, als klar war, dass ein wirtschaftlicher Erfolg ausbleiben werde, ist relevant, sondern ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher eine ordnungsgemäße Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung gewährleistete, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Daher ist das Verschulden des Beschwerdeführers gegeben.In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er nach bestem Wissen und Gewissen die Einkünfte des Vereins verwaltet habe, es jedoch nicht möglich gewesen sei, aus den Einkünften die laufenden Kosten zu bezahlen. Alle Einnahmen seien für Miete, Krankenkasse und sonstige Ausgaben aufgewendet worden. Er habe versucht, alle Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen. Als absehbar gewesen sei, dass die laufenden Kosten die Einnahmen überschreiten, sei der Verein umgehend aufgelöst worden. Er könne kein Verschulden seinerseits erkennen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu darauf verwiesen, dass bei Haftungsverfahren nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG der zur Haftung herangezogene Vertreter initiativ jene Umstände vorbringen muss, die gegen eine Haftung seinerseits sprechen, vergleiche Müller in SV Komm Paragraph 67, ASVG Rz 142). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Es kommt bei der Prüfung des Verschulden des Vertreters nur darauf an, ob es ihm unmöglich war, seine Verpflichtung, für die fristgerechte Beitragsentrichtung zu sorgen, wobei als Schuldform bereits leichte Fahrlässigkeit genügt vergleiche VwGH 29.09.1999, 99/08/0075; VwSlg 6012 F/1985). Mit seinem Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war, sondern er führt - für die gegenständliche Prüfung des Verschuldens unbeachtliche - Gründe an, die möglicherweise insolvenzrechtlich relevant sind, nicht aber sozialversicherungsrechtlich. Nicht das Auflösen des Vereins, als klar war, dass ein wirtschaftlicher Erfolg ausbleiben werde, ist relevant, sondern ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher eine ordnungsgemäße Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung gewährleistete, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Daher ist das Verschulden des Beschwerdeführers gegeben. Es liegen somit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen die Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers als gesetzlichem Vertreter des damaligen Dienstgebers vor. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie in A) angeführt, fehlt es nicht an hinreichender Rechtsprechung zur Interpretation der Tatbestandselemente des § 67 Abs 10 ASVG. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Judikatur nicht ab.Wie in A) angeführt, fehlt es nicht an hinreichender Rechtsprechung zur Interpretation der Tatbestandselemente des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Judikatur nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2142992.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.