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{'item': 'I413 2142992-1'}

Obsah (6)Art 133§ 67§ 6§ 58§ 83§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlI413 2142992-1 SpruchI413 2142992-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Martin ATTLMAYR,

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer war Obmann des im Vereinsregister zu XXXX eingetragenen Vereins "XXXX", welcher im Zeitraum 07/2015 bis 11/2015 zwei Dienstnehmer beschäftigt hatte. Der Antrag der belangten Behörde vom 14.10.2015 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss des Landesgerichts XXXX vom 17.12.2015, XXXX, mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen.
  2. Der Beschwerdeführer war Obmann des im Vereinsregister zu römisch 40 eingetragenen Vereins "XXXX", welcher im Zeitraum 07 aus 2015, bis 11 aus 2015, zwei Dienstnehmer beschäftigt hatte. Der Antrag der belangten Behörde vom 14.10.2015 auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mit Beschluss des Landesgerichts römisch 40 vom 17.12.2015, römisch 40 , mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen.
  3. Mit Bescheid vom 01.09.2016, XXXX, stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Obmann des Beitragskontoinhabers XXXX der belangten Behörde

§ 67Abs 10 i

Vm § 83 ASVG die zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2015 bis November 2015 von EUR 1.023,67 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach § 59 Abs 1 ASV ergebenden Höhe, und zwar ab 07.09.2016 7,88 % p.a. aus EUR 634,37, schulde und verpflichtete diesen, den Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Zusammengefasst stütze die belangte Behörde diese Entscheidung darauf, dass für die Zeiträume 01/2015 bis 11/2015 Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien und im haftungsrelevanten Zeitraum 07/2015 bis 11/2015 die Beiträge, Nebengebühren und Beitragszuschläge nicht zur Gänze entrichtet worden seien. Der Beschwerdeführer hafte als zur Vertretung berufene Person neben dem durch ihn vertretenen Beitragsschuldner für die von diesem zu entrichtenden Beiträgen, weil ihm eine schuldhafte Meldepflichtverletzung und die Verletzung der Gleichbehandlungspflicht anzulasten sei.2. Mit Bescheid vom 01.09.2016, römisch 40 , stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Obmann des Beitragskontoinhabers römisch 40 der belangten Behörde

Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG die zu entrichtenden Beiträge samt Nebengebühren aus den Vorschreibungen für die Zeiträume März 2015 bis November 2015 von EUR 1.023,67 zuzüglich Verzugszinsen in der sich nach Paragraph 59, Absatz eins, ASV ergebenden Höhe, und zwar ab 07.09.2016 7,88 % p.a. aus EUR 634,37, schulde und verpflichtete diesen, den Betrag binnen 14 Tagen nach Zustellung des Bescheides bei sonstigen Zwangsfolgen an die belangte Behörde zu bezahlen. Zusammengefasst stütze die belangte Behörde diese Entscheidung darauf, dass für die Zeiträume 01 aus 2015, bis 11 aus 2015, Sozialversicherungsbeiträge nicht ordnungsgemäß abgerechnet worden seien und im haftungsrelevanten Zeitraum 07 aus 2015, bis 11 aus 2015, die Beiträge, Nebengebühren und Beitragszuschläge nicht zur Gänze entrichtet worden seien. Der Beschwerdeführer hafte als zur Vertretung berufene Person neben dem durch ihn vertretenen Beitragsschuldner für die von diesem zu entrichtenden Beiträgen, weil ihm eine schuldhafte Meldepflichtverletzung und die Verletzung der Gleichbehandlungspflicht anzulasten sei.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die Beschwerde vom 26.09.2016, in der er zusammengefasst vorbrachte, die Einkünfte des Vereins als dessen Obmann nach bestem Wissen und Gewissen verwaltet zu haben und es nicht möglich gewesen sei, aus den Einkünften des Vereins die laufenden Kosten zu bezahlen. Alle Einnahmen seien für Miete, Krankenkasse und sonstige Ausgaben verwendet worden. Er habe versucht, alle Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen. Als abzusehen gewesen sei, dass die laufenden Kosten die Einnahmen überschreiten, sei der Verein umgehend aufgelöst worden. Er könne kein Verschulden erkennen und ersuche, die Forderung zu löschen.
  2. Am 30.11.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde abwies und den Prüfbericht samt Beitragsnachverrechnung der beim Verein XXXX vorgenommenen Insolvenzprüfung vom 09.03.2016 zum integrierten Bestandteilt des Bescheides erklärte. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereins XXXX nach § 67 Abs 10 ASVG hafte, die Ehrenamtlichkeit seines Amtes nicht diese Haftung ausschließe und die Beitragsschulden des Vereins bei der belangten Behörde aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts XXXX vom 17.12.2015, mit dem die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögen abgewiesen wurde, uneinbringlich seien. Es sei keine Meldeerstattung hinsichtlich der nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe den beiden Dienstnehmern des Vereins zustehenden Sonderzahlungen erfolgt, für die Meldeerstattung sei der Beschwerdeführer als Obmann und Vertreter des Dienstgebers verpflichtet gewesen, weshalb ihn eine schuldhafte Meldepflichtverletzung treffe. Zudem sei ihm eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht anzulasten. Er sei dazu verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwalte, entrichtet werden. Es sei Sache des Vertreters darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichte. Reichten die Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hätte er darzutun, dass er die Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hätte. Solche Nachweise habe der Beschwerdeführer nicht erbracht, weshalb anzunehmen sei, dass er seinen Pflichten nicht nachgekommen sei und er daher für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze hafte.
  3. Am 30.11.2016 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung, mit welcher sie die vom Beschwerdeführer eingebrachte Beschwerde abwies und den Prüfbericht samt Beitragsnachverrechnung der beim Verein römisch 40 vorgenommenen Insolvenzprüfung vom 09.03.2016 zum integrierten Bestandteilt des Bescheides erklärte. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer als Obmann des Vereins römisch 40 nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG hafte, die Ehrenamtlichkeit seines Amtes nicht diese Haftung ausschließe und die Beitragsschulden des Vereins bei der belangten Behörde aufgrund des Beschlusses des Landesgerichts römisch 40 vom 17.12.2015, mit dem die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögen abgewiesen wurde, uneinbringlich seien. Es sei keine Meldeerstattung hinsichtlich der nach dem Kollektivvertrag für das Gastgewerbe den beiden Dienstnehmern des Vereins zustehenden Sonderzahlungen erfolgt, für die Meldeerstattung sei der Beschwerdeführer als Obmann und Vertreter des Dienstgebers verpflichtet gewesen, weshalb ihn eine schuldhafte Meldepflichtverletzung treffe. Zudem sei ihm eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht anzulasten. Er sei dazu verpflichtet gewesen dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die er verwalte, entrichtet werden. Es sei Sache des Vertreters darzulegen, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Beiträge rechtzeitig entrichte. Reichten die Mittel zur Befriedigung sämtlicher Gläubiger nicht aus, hätte er darzutun, dass er die Sozialversicherungsträger bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel nicht benachteiligt hätte. Solche Nachweise habe der Beschwerdeführer nicht erbracht, weshalb anzunehmen sei, dass er seinen Pflichten nicht nachgekommen sei und er daher für die von der Haftung betroffenen Beitragsschulden zur Gänze hafte.
  4. Mit Schreiben vom 15.12.2016 stellte der Beschwerdeführer den Antrag, die Beschwerde dem "Verwaltungsgerichtshof" (gemeint wohl: "Bundesverwaltungsgericht") vorzulegen.
  5. Mit Schriftsatz vom 22.12.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  6. Am 06.02.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht die mündliche Verhandlung durch und befragte den Beschwerdeführer als Partei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: Der in Pkt. I. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Zudem wird weiters als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt:Der in Pkt. römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum maßgeblichen Sachverhalt erhoben. Zudem wird weiters als maßgeblicher Sachverhalt festgestellt: Der Beschwerdeführer war Obmann des zu XXXX eingetragenen VereinesDer Beschwerdeführer war Obmann des zu römisch 40 eingetragenen Vereines XXXX.römisch 40 . Nach den Statuten des Vereins XXXX ist der Obmann der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte. Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen.Nach den Statuten des Vereins römisch 40 ist der Obmann der höchste Vereinsfunktionär und führt die laufenden Geschäfte. Der Obmann vertritt den Verein nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Der Verein XXXX hatte von 01.06.2015 bis zum 28.09.2015 XXXX und von 15.01.2015 bis 08.03.2015 und vom 01.05.2105 bis 31.05.2015 XXXX als Dienstnehmer bei der belangten Behörde als beschäftigt gemeldet.Der Verein römisch 40 hatte von 01.06.2015 bis zum 28.09.2015 römisch 40 und von 15.01.2015 bis 08.03.2015 und vom 01.05.2105 bis 31.05.2015 römisch 40 als Dienstnehmer bei der belangten Behörde als beschäftigt gemeldet. Mit Beschluss vom 17.12.2015, XXXX, wies das Landesgericht XXXX den Antrag der belangten Behörde vom 14.10.2015 auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vereins XXXX mangels hinreichendem Vermögen ab. Der Verein ist zahlungsunfähig.Mit Beschluss vom 17.12.2015, römisch 40 , wies das Landesgericht römisch 40 den Antrag der belangten Behörde vom 14.10.2015 auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen des Vereins römisch 40 mangels hinreichendem Vermögen ab. Der Verein ist zahlungsunfähig. Nach der Insolvenzabweisung führte die belangte Behörde eine Insolvenzprüfung des Zeitraumes 01.01.2015 bis laufend mit dem Ergebnis durch, dass ein Betrag an nicht entrichteten Sozialversicherungsbeiträgen von EUR 626,52 nachverrechnet wurde. Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde für den Dienstnehmer des Vereins XXXX XXXX keine Beiträge für die diesem

dem anzuwendenden Kollektivvertrag "Gastgewerbe" zustehenden Sonderzahlungen im Zeitraum 01.06.2015 bis 28.09.2015 gemeldet. Der belangten Behörde wurde kein Bevollmächtigter zur Erfüllung der den Beschwerdeführer treffenden Pflichten nach §§ 33 und 34 ASVG bekannt gegeben.Der Beschwerdeführer hat der belangten Behörde für den Dienstnehmer des Vereins römisch 40 römisch 40 keine Beiträge für die diesem

dem anzuwendenden Kollektivvertrag "Gastgewerbe" zustehenden Sonderzahlungen im Zeitraum 01.06.2015 bis 28.09.2015 gemeldet. Der belangten Behörde wurde kein Bevollmächtigter zur Erfüllung der den Beschwerdeführer treffenden Pflichten nach Paragraphen 33 und 34 ASVG bekannt gegeben. Auf dem Beitragskonto XXXX des Vereins XXXX bestand aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmen am 03.06.2016 für die Beitragsmonate 07/2015 bis einschließlich 11/2015 ein Rückstand in der Höhe von EUR 1.572,07 samt gesetzlichen Verzugszinsen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren. Diese Beträge haften nach wie vor unbeglichen aus. Die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Beiträge sind beim Primärschuldner, dem Verein XXXX aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit uneinbringlich. Der Verein XXXX wurde aufgelöst.Auf dem Beitragskonto römisch 40 des Vereins römisch 40 bestand aufgrund zur Sozialversicherung angemeldeter Dienstnehmen am 03.06.2016 für die Beitragsmonate 07 aus 2015, bis einschließlich 11 aus 2015, ein Rückstand in der Höhe von EUR 1.572,07 samt gesetzlichen Verzugszinsen, Beitragszuschlägen und Nebengebühren. Diese Beträge haften nach wie vor unbeglichen aus. Die im Rückstandsausweis ausgewiesenen Beiträge sind beim Primärschuldner, dem Verein römisch 40 aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit uneinbringlich. Der Verein römisch 40 wurde aufgelöst. Mit Schreiben vom 03.06.2016 machte die belangte Behörde im Hinblick auf die Rückstände am Beitragskonto des Vereins XXXX beim Beschwerdeführer als ehemaligem Obmann dieses Vereins die Gesellschafterhaftung mit einer Haftsumme von EUR 912,39 wegen schuldhafter Meldepflichtverletzungen betreffend den Monat 09/2015, sowie wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für die Beitragsmonate 07/2015 bis 11/2015 geltend und forderte diesen auf, sich hierzu zu äußern. Dem Schreiben vom 03.06.2016 war der Rückstandsausweis vom 03.06.2016 angeschlossen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Auch ein Erinnerungsschreiben vom 11.07.2016 blieb ohne Reaktion.Mit Schreiben vom 03.06.2016 machte die belangte Behörde im Hinblick auf die Rückstände am Beitragskonto des Vereins römisch 40 beim Beschwerdeführer als ehemaligem Obmann dieses Vereins die Gesellschafterhaftung mit einer Haftsumme von EUR 912,39 wegen schuldhafter Meldepflichtverletzungen betreffend den Monat 09 aus 2015,, sowie wegen Verletzung der Gleichbehandlungspflicht für die Beitragsmonate 07 aus 2015, bis 11 aus 2015, geltend und forderte diesen auf, sich hierzu zu äußern. Dem Schreiben vom 03.06.2016 war der Rückstandsausweis vom 03.06.2016 angeschlossen. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Auch ein Erinnerungsschreiben vom 11.07.2016 blieb ohne Reaktion. Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation des Primärschuldners Verein XXXX in während der Zeit der Obmannschaft des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht.Es kann nicht festgestellt werden, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist. Der Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation des Primärschuldners Verein römisch 40 in während der Zeit der Obmannschaft des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht.

  1. Beweiswürdigung: Der oben dargelegte Verfahrensgang und der maßgebliche Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorlegelegten Verwaltungsakts und aufgrund der Befragung des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.02.
  2. Die Feststellungen über den Primärschuldner Verein XXXX und dessen Insolvenzverfahren sowie ihrer Zahlungsunfähigkeit ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR-Zahl XXXX) und dem Auszug aus der Insolvenzdatei zu XXXX des Landesgerichts XXXX sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.02.2018.Die Feststellungen über den Primärschuldner Verein römisch 40 und dessen Insolvenzverfahren sowie ihrer Zahlungsunfähigkeit ergeben sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Vereinsregister (ZVR-Zahl römisch 40 ) und dem Auszug aus der Insolvenzdatei zu römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 sowie aus den Aussagen des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 06.02.
  3. Die Höhe der aushaftenden Beiträge, Verzugszinsen und Nebengebühren ergibt sich aus dem Rückstandsausweis vom 03.06.2016, dem im Akt einliegenden Prüfbericht und dem angefochtenen Bescheid sowie der Berufungsvorentscheidung. Dass diese Beiträge, Verzugszinsen und Nebengebühren offen aushaften, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer keine Beiträge für die XXXX zustehenden Sonderzahlungen gemeldet hat, ergibt sich aus dem Prüfbericht vom 10.03.2016 und wird auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Dass kein Bevollmächtigter nach § 35 Abs 2 ASVG der belangten Behörde bekannt gegeben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem diesbezüglich nicht bestrittenen Inhalt des bekämpften Bescheides bzw der bekämpften Berufungsvorentscheidung sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 06.02.
  4. Dort sagte der Beschwerdeführer aus, dass XXXX die Anmeldungen telefonisch durchgegeben habe. Dass sein Name und seine Anschrift unter seiner Mitfertigung der belangten Behörde bekannt gegeben worden seien, führte der Beschwerdeführer hingegen nicht an.Dass der Beschwerdeführer keine Beiträge für die römisch 40 zustehenden Sonderzahlungen gemeldet hat, ergibt sich aus dem Prüfbericht vom 10.03.2016 und wird auch nicht vom Beschwerdeführer bestritten. Dass kein Bevollmächtigter nach Paragraph 35, Absatz 2, ASVG der belangten Behörde bekannt gegeben wurde, ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus dem diesbezüglich nicht bestrittenen Inhalt des bekämpften Bescheides bzw der bekämpften Berufungsvorentscheidung sowie aus der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 06.02.
  5. Dort sagte der Beschwerdeführer aus, dass römisch 40 die Anmeldungen telefonisch durchgegeben habe. Dass sein Name und seine Anschrift unter seiner Mitfertigung der belangten Behörde bekannt gegeben worden seien, führte der Beschwerdeführer hingegen nicht an. Der sich ergebende Haftungsbetrag ergibt sich aus dem Schreiben vom 03.06.2106, dem angefochtenen Bescheid und der Berufungsentscheidung. Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum März 2015 bis November 2015 Obmann des Vereins XXXX war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Vereinsregisterauszug sowie aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 06.02.
  6. Seine Befugnisse zur Vertretung dieses Vereins ergeben sich ebenfalls aus dem im Akt einliegenden Vereinsregisterauszug. Dass der Verein zwischenzeitig gelöscht ist, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Einsicht in das Zentrale Vereinsregister durch das Bundesverwaltungsgericht.Dass der Beschwerdeführer im Zeitraum März 2015 bis November 2015 Obmann des Vereins römisch 40 war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Vereinsregisterauszug sowie aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung am 06.02.
  7. Seine Befugnisse zur Vertretung dieses Vereins ergeben sich ebenfalls aus dem im Akt einliegenden Vereinsregisterauszug. Dass der Verein zwischenzeitig gelöscht ist, ergibt sich aus der diesbezüglich glaubhaften Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung sowie aus der Einsicht in das Zentrale Vereinsregister durch das Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.06.2016 und 11.07.2016 über die geltend gemachte Haftung und den Haftungsbetrag informiert wurde und dass der Beschwerdeführer hierauf nicht reagierte, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Verwaltungsakt. Da Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation des Primärschuldners Verein XXXX in während der Zeit der Obmannschaft des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht hatte, war die gegenständliche Negativfeststellung zu treffen, dass es nicht festgestellt werden kann, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist.Da Beschwerdeführer hat trotz mehrfacher Aufforderung keinen Nachweis für die finanzielle Situation des Primärschuldners Verein römisch 40 in während der Zeit der Obmannschaft des Beschwerdeführers und damit der Gleichbehandlung der belangten Behörde erbracht hatte, war die gegenständliche Negativfeststellung zu treffen, dass es nicht festgestellt werden kann, dass es zu einer Gläubigergleichbehandlung gekommen ist.
  8. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht mangels anderer Regelung somit durch Einzelrichter. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.2.

§ 67

Abs 10 ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.3.2.

Paragraph 67, Absatz 10, ASVG haften die zur Vertretung juristischer Personen oder Personenhandelsgesellschaften (offene Gesellschaft, Kommanditgesellschaft) berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen im Rahmen ihrer Vertretungsmacht neben den durch sie vertretenen Beitragsschuldnern für die von diesen zu entrichtenden Beiträge insoweit, als die Beiträge infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können. Vermögensverwalter haften, soweit ihre Verwaltung reicht, entsprechend.

§ 58Abs 5 ASVG haben die Vertreter

Innen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (§ 80 BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Paragraph 58, Absatz 5, ASVG haben die VertreterInnen juristischer Personen, die gesetzlichen VertreterInnen natürlicher Personen und die VermögensverwalterInnen (Paragraph 80, BAO) alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

§ 83

ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung.

Paragraph 83, ASVG gelten die Bestimmungen über Eintreibung und Sicherung, Haftung, Verjährung und Rückforderung von Beiträgen entsprechend für Verzugszinsen und Verwaltungskostenersätze bei zwangsweiser Eintreibung. 3.

  1. Zu den in § 67 Abs 10 ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehört auch der Obmann eines Vereins (VwGH 20.02.1996, 95/08/0179). Wer dazu berufen ist, den Verein zu vertreten, richtet sich nach den Statuten des Vereins (VwGH 20.02.1996, 95/08/0179). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer als Vereinsobmann Vertreter des Vereins XXXX. Aus dem ZVR-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 20.12.2014 Obmann des Vereins war und somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden kann. Es ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet.3.
  2. Zu den in Paragraph 67, Absatz 10, ASVG genannten "zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen" gehört auch der Obmann eines Vereins (VwGH 20.02.1996, 95/08/0179). Wer dazu berufen ist, den Verein zu vertreten, richtet sich nach den Statuten des Vereins (VwGH 20.02.1996, 95/08/0179). Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer als Vereinsobmann Vertreter des Vereins römisch 40 . Aus dem ZVR-Auszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit 20.12.2014 Obmann des Vereins war und somit grundsätzlich zu einer Haftung wegen Ungleichbehandlung für die gesamte Beitragsschuld herangezogen werden kann. Es ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer infolge schuldhafter Pflichtverletzung für die nicht einbringlichen Beitragsforderungen der belangten Behörde haftet. Die Beiträge beim primärschuldenden Verein XXXX sind nicht einbringlich. Dies ist im Hinblick auf die vom Insolvenzgericht verfügte Abweisung der Konkurseröffnung mangels Kostendeckung und der hiermit einhergehenden Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu bejahen und zutreffend von der belangten Behörde festgestellt worden.Die Beiträge beim primärschuldenden Verein römisch 40 sind nicht einbringlich. Dies ist im Hinblick auf die vom Insolvenzgericht verfügte Abweisung der Konkurseröffnung mangels Kostendeckung und der hiermit einhergehenden Feststellung der Zahlungsunfähigkeit zu bejahen und zutreffend von der belangten Behörde festgestellt worden. Ferner ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung rechtswidrig war bzw ob der Vertreter (der Beschwerdeführer) seine gesetzliche Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist zu bejahen. XXXX war mehr als drei Monate beim Verein XXXX beschäftigt. Damit stand ihm eine Sonderzahlung

dem anzuwendenden Kollektivvertrag "Gastgewerbe" zu. Der Beschwerdeführer war als Vertreter des Vereins zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (§ 58 Abs 5 ASVG). Es lag - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - ein Meldeverstoß iSd § 111 ASVG vor. Da kein Bevollmächtigter der belangten Behörde iSd § 35 Abs 2 ASVG bekannt gegeben wurde, blieb der Beschwerdeführer selbst dann der belangten Behörde gegenüber verantwortlich, wenn er sich - im Innenverhältnis - auf XXXX verließ. Gegenüber der belangten Behörde blieb die Verantwortung des Obmannes des Vereins XXXX (also die Verantwortung des Beschwerdeführers) für die rechtzeitige und vollständige Erstattung von Meldungen an die belangte Behörde vollumfänglich aufrecht.Ferner ist zu prüfen, ob die Nichtmeldung rechtswidrig war bzw ob der Vertreter (der Beschwerdeführer) seine gesetzliche Verpflichtung, nämlich für die rechtzeitige Meldung zu sorgen, rechtswidrig nicht nachgekommen ist. Diese Frage ist zu bejahen. römisch 40 war mehr als drei Monate beim Verein römisch 40 beschäftigt. Damit stand ihm eine Sonderzahlung

dem anzuwendenden Kollektivvertrag "Gastgewerbe" zu. Der Beschwerdeführer war als Vertreter des Vereins zur Meldung an die belangte Behörde verpflichtet (Paragraph 58, Absatz 5, ASVG). Es lag - wie die belangte Behörde zutreffend ausführt - ein Meldeverstoß iSd Paragraph 111, ASVG vor. Da kein Bevollmächtigter der belangten Behörde iSd Paragraph 35, Absatz 2, ASVG bekannt gegeben wurde, blieb der Beschwerdeführer selbst dann der belangten Behörde gegenüber verantwortlich, wenn er sich - im Innenverhältnis - auf römisch 40 verließ. Gegenüber der belangten Behörde blieb die Verantwortung des Obmannes des Vereins römisch 40 (also die Verantwortung des Beschwerdeführers) für die rechtzeitige und vollständige Erstattung von Meldungen an die belangte Behörde vollumfänglich aufrecht. Dieser Meldeverstoß ist auch kausal, da seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wird, dass bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge bei rechtzeitiger Meldung der Verein zahlungsunfähig gewesen sein soll (zur Behauptungs- und Beweislast vgl VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212; 17.12.2005, 2013/08/0173). Das Vorbringen in der Beschwerde spricht gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer angibt, sich bemüht zu haben, die Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen, was auf das Vorhandensein von entsprechenden finanziellen Mitteln hindeutet. Die Insolvenz ist erst 2016 eingetreten. Hätte er daher die erforderlichen Meldungen rechtzeitig erstattet, wären die entsprechenden, 2015 fälligen Beiträge einbringlich gewesen, womit die Kausalität gegeben ist.Dieser Meldeverstoß ist auch kausal, da seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht wird, dass bereits zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Beiträge bei rechtzeitiger Meldung der Verein zahlungsunfähig gewesen sein soll (zur Behauptungs- und Beweislast vergleiche VwGH 17.11.2004, 2002/08/0212; 17.12.2005, 2013/08/0173). Das Vorbringen in der Beschwerde spricht gegen die Annahme einer Zahlungsunfähigkeit zu diesem Zeitpunkt, da der Beschwerdeführer angibt, sich bemüht zu haben, die Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen, was auf das Vorhandensein von entsprechenden finanziellen Mitteln hindeutet. Die Insolvenz ist erst 2016 eingetreten. Hätte er daher die erforderlichen Meldungen rechtzeitig erstattet, wären die entsprechenden, 2015 fälligen Beiträge einbringlich gewesen, womit die Kausalität gegeben ist. Dass eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht vorliegt, ergibt sich aus § 58 As 5 ASVG. Danach haben die Vertreter insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Hierbei ist es Sache des Beschwerdeführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass der Verein die anfallenden Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel - wie es der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt - nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, wäre es an ihm gelegen darzutun, dass er die belangte Behörde nicht bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel benachteiligt hat. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, dieses Fehlen der finanziellen Mittel und die Nicht-Benachteiligung der belangten Behörde darzulegen (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043). Hierbei genügt es nicht in der Beschwerde anzuführen, der Beschwerdeführer habe versucht, alle Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen, sondern es hätte der Beschwerdeführer durch Vorlage von Unterlagen seine diesbezüglichen Aussagen belegen müssen, was er jedoch - trotz Aufforderung der belangten Behörde - nicht tat. Auch diese Ungleichbehandlung ist kausal für die Nichtzahlung der Beiträge, zumal der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet hat, was zu einer gegenteiligen Annahme hätte führen können.Dass eine Verletzung der Gleichbehandlungspflicht vorliegt, ergibt sich aus Paragraph 58, As 5 ASVG. Danach haben die Vertreter insbesondere dafür zu sorgen, dass die Beiträge jeweils bei Fälligkeit aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Hierbei ist es Sache des Beschwerdeführers darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass der Verein die anfallenden Beiträge nicht rechtzeitig entrichtet hat. Reichen die vorhandenen Mittel - wie es der Beschwerdeführer in der Beschwerde angibt - nicht zur Befriedigung aller Gläubiger aus, wäre es an ihm gelegen darzutun, dass er die belangte Behörde nicht bei der Verfügung über die vorhandenen Mittel benachteiligt hat. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, dieses Fehlen der finanziellen Mittel und die Nicht-Benachteiligung der belangten Behörde darzulegen (VwGH 30.05.1989, 89/14/0043). Hierbei genügt es nicht in der Beschwerde anzuführen, der Beschwerdeführer habe versucht, alle Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen, sondern es hätte der Beschwerdeführer durch Vorlage von Unterlagen seine diesbezüglichen Aussagen belegen müssen, was er jedoch - trotz Aufforderung der belangten Behörde - nicht tat. Auch diese Ungleichbehandlung ist kausal für die Nichtzahlung der Beiträge, zumal der Beschwerdeführer auch diesbezüglich keinerlei Vorbringen erstattet hat, was zu einer gegenteiligen Annahme hätte führen können. In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er nach bestem Wissen und Gewissen die Einkünfte des Vereins verwaltet habe, es jedoch nicht möglich gewesen sei, aus den Einkünften die laufenden Kosten zu bezahlen. Alle Einnahmen seien für Miete, Krankenkasse und sonstige Ausgaben aufgewendet worden. Er habe versucht, alle Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen. Als absehbar gewesen sei, dass die laufenden Kosten die Einnahmen überschreiten, sei der Verein umgehend aufgelöst worden. Er könne kein Verschulden seinerseits erkennen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu darauf verwiesen, dass bei Haftungsverfahren nach § 67 Abs 10 ASVG der zur Haftung herangezogene Vertreter initiativ jene Umstände vorbringen muss, die gegen eine Haftung seinerseits sprechen, vgl Müller in SV Komm § 67 ASVG Rz 142). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Es kommt bei der Prüfung des Verschulden des Vertreters nur darauf an, ob es ihm unmöglich war, seine Verpflichtung, für die fristgerechte Beitragsentrichtung zu sorgen, wobei als Schuldform bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl VwGH 29.09.1999, 99/08/0075; VwSlg 6012 F/1985). Mit seinem Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war, sondern er führt - für die gegenständliche Prüfung des Verschuldens unbeachtliche - Gründe an, die möglicherweise insolvenzrechtlich relevant sind, nicht aber sozialversicherungsrechtlich. Nicht das Auflösen des Vereins, als klar war, dass ein wirtschaftlicher Erfolg ausbleiben werde, ist relevant, sondern ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher eine ordnungsgemäße Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung gewährleistete, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Daher ist das Verschulden des Beschwerdeführers gegeben.In der Beschwerde führt der Beschwerdeführer lediglich aus, dass er nach bestem Wissen und Gewissen die Einkünfte des Vereins verwaltet habe, es jedoch nicht möglich gewesen sei, aus den Einkünften die laufenden Kosten zu bezahlen. Alle Einnahmen seien für Miete, Krankenkasse und sonstige Ausgaben aufgewendet worden. Er habe versucht, alle Verbindlichkeiten gleichmäßig zu bedienen. Als absehbar gewesen sei, dass die laufenden Kosten die Einnahmen überschreiten, sei der Verein umgehend aufgelöst worden. Er könne kein Verschulden seinerseits erkennen. In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf zu darauf verwiesen, dass bei Haftungsverfahren nach Paragraph 67, Absatz 10, ASVG der zur Haftung herangezogene Vertreter initiativ jene Umstände vorbringen muss, die gegen eine Haftung seinerseits sprechen, vergleiche Müller in SV Komm Paragraph 67, ASVG Rz 142). Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Es kommt bei der Prüfung des Verschulden des Vertreters nur darauf an, ob es ihm unmöglich war, seine Verpflichtung, für die fristgerechte Beitragsentrichtung zu sorgen, wobei als Schuldform bereits leichte Fahrlässigkeit genügt vergleiche VwGH 29.09.1999, 99/08/0075; VwSlg 6012 F/1985). Mit seinem Vorbringen legt der Beschwerdeführer nicht dar, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtung, für die Beitragsentrichtung zu sorgen, unmöglich war, sondern er führt - für die gegenständliche Prüfung des Verschuldens unbeachtliche - Gründe an, die möglicherweise insolvenzrechtlich relevant sind, nicht aber sozialversicherungsrechtlich. Nicht das Auflösen des Vereins, als klar war, dass ein wirtschaftlicher Erfolg ausbleiben werde, ist relevant, sondern ausschließlich die Frage, ob der Beschwerdeführer als Verantwortlicher eine ordnungsgemäße Beitragsentrichtung vor Insolvenzeröffnung gewährleistete, was im vorliegenden Fall zu verneinen ist. Daher ist das Verschulden des Beschwerdeführers gegeben. Es liegen somit in Übereinstimmung mit dem angefochtenen die Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers als gesetzlichem Vertreter des damaligen Dienstgebers vor. Der Beschwerde war daher der Erfolg zu versagen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie in A) angeführt, fehlt es nicht an hinreichender Rechtsprechung zur Interpretation der Tatbestandselemente des § 67 Abs 10 ASVG. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Judikatur nicht ab.Wie in A) angeführt, fehlt es nicht an hinreichender Rechtsprechung zur Interpretation der Tatbestandselemente des Paragraph 67, Absatz 10, ASVG. Die vorliegende Entscheidung weicht von dieser Judikatur nicht ab. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I413.2142992.1.00

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