4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und befindet sich seit mindestens 06.03.2016 in Österreich. Eine durchgeführte Eurodac-Abfrage hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin ergab einen Treffer der Kategorie 1 mit Italien. Die Erstbeschwerdeführerin gab im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.03.2016 an, dass sie Italien verlassen habe, weil sie nach zwei Jahren immer noch keine Dokumente erhalten habe. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) richtete am 21.03.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge als belangte Behörde oder BFA bezeichnet) richtete am 21.03.2016 ein auf Artikel 18, Absatz eins, Litera b, der Verordnung (EU) Nr. 603 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-Verordnung) gestütztes Aufnahmeersuchen an Italien. Mit schriftlicher Erklärung vom 30.03.2016, teilte Italien ausdrücklich seine Zuständigkeit
der Dublin III-Verordnung mit. Am 25.04.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Bescheid vom 26.04.2016 wurde der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien zur Prüfung des Antrages zuständig sei, gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Erstbeschwerdeführerin angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Italien zulässig sei. Die Erstbeschwerdeführerin brachte fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.05.2016, Zl. W161 2126935-1/2E wurde der Beschwerde stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Am XXXX2016 wurde die Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) geboren. Am 18.08.2016 wurde die Erstbeschwerdeführerin neuerlich durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Mit den Bescheiden des BFA vom 26.08.2016 wurden die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien zur Prüfung der Anträge zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen angeordnet und festgestellt, dass deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31.10.2016, Zl. W 161 2126935-2/2E und W161 2135145-1/3E wurde den Beschwerden stattgegeben, die Asylanträge wurden zugelassen und die bekämpften Bescheide behoben. Am 29.01.2018 wurde die Erstbeschwerdeführerin durch das BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen befragt nach ihrem Gesundheitszustand an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe. In der Schwangerschaft habe sie Diabetes gehabt und habe sich Insulin spritzen müssen. Ihr Hausarzt habe ihr gesagt, dass sie Tuberkulose habe. Befragt nach ihren Fluchtgründen gab sie an, dass sie Nigeria aufgrund der Familiensituation verlassen habe und dass es in Nigeria keine Unterstützung gegeben habe. Die Erstbeschwerdeführerin gab an, dass sie Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Befragt, ob es noch weitere Gründe gibt, gab sie an, dass sie in der Heimat immer krank gewesen sei. Der Arzt in Nigeria habe ihr nicht helfen können. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie zu sterben. Befragt nach dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin gab sie an, dass sie sich schon aus der Heimat kennen würden und sie sich in Italien wiedergesehen haben. Er lebe ebenfalls in Österreich, er sei in einem Flüchtlingscamp untergebracht. Seine Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) habe er persönlich nur an zwei Tagen im Jänner 2018 gesehen, aber er übermittle seiner Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) regelmäßig Geld. Die Erstbeschwerdeführerin habe mit ihm nur telefonischen Kontakt. Befragt nach ihrer derzeitigen Situation in Österreich, gab sie an, dass sie gerne als Friseurin arbeiten würde, derzeit kümmere sie sich um ihre Tochter. In Österreich habe sie keine Freunde. Im Camp habe sie einen Deutschkurs besucht, jedoch habe sie keine Prüfung absolviert, sie sei nicht Mitglied eines Vereines, habe keine Schule beziehungsweise Ausbildung absolviert. Abschließend gab sie an, dass sie mit dem Vater der Zweitbeschwerdeführerin gerne zusammenleben möchte. Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.03.2018, Zl. XXXX sowie Zl. XXXX, wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführerinnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt V.). Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.).Mit den angefochtenen Bescheiden vom 13.03.2018, Zl. römisch 40 sowie Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie den Beschwerdeführerinnen keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen sie eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.) und stellte fest, dass ihre Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Den Beschwerden wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.). Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 14.03.2018 wurde den Beschwerdeführerinnen die ARGE- Rechtsberatung Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung zur Seite gestellt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, Zl W161 2188968-1/3E wurde die Beschwerde des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin
G und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass XXXX in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen verfüge. Eine in Österreich gültige Ehe mit der Erstbeschwerdeführerin könne nicht festgestellt werden. Laut einer erst am 16.03.2018 vorgelegten Kopie einer Urkunde habe er am 12.03.2018 die Vaterschaft der Zweitbeschwerdeführerin anerkannt. Er lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführerinnen und ein zu beachtendes Familienleben zu diesen könne nicht festgestellt werden.Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.03.2018, Zl W161 2188968-1/3E wurde die Beschwerde des Vaters der Zweitbeschwerdeführerin
Paragraph 5, AsylG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen. In dieser Entscheidung wurde im Wesentlichen festgestellt, dass römisch 40 in Österreich über keine schützenswerten familiären oder privaten Bindungen verfüge. Eine in Österreich gültige Ehe mit der Erstbeschwerdeführerin könne nicht festgestellt werden. Laut einer erst am 16.03.2018 vorgelegten Kopie einer Urkunde habe er am 12.03.2018 die Vaterschaft der Zweitbeschwerdeführerin anerkannt. Er lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit den Beschwerdeführerinnen und ein zu beachtendes Familienleben zu diesen könne nicht festgestellt werden. Mit Schriftsatz vom 04.04.2018 erhoben die Beschwerdeführerinnen vollumfänglich Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründet wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria die Schule besucht habe. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2010 habe sich den Entschluss gefasst Nigeria zu verlassen, weil sie dort keine Unterstützung bekommen habe und keine Perspektiven gehabt habe. Im Jahr 2014 habe sie Nigeria verlassen und sei nach Österreich gekommen. In Österreich sei ihre Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) geboren worden. Die Erstbeschwerdeführerin leide an behandlungsbedürftigen Krankheiten, versuche trotzdem Deutsch zu lernen und kümmere sich liebevoll um ihre Tochter. Dessen Vater (XXXX, geb. XXXX, IFA: XXXX) sei zurzeit noch in Österreich, jedoch werde er nach Italien überstellt.Begründet wurde ausgeführt, dass die Erstbeschwerdeführerin in Nigeria die Schule besucht habe. Nach dem Tod ihres Vaters im Jahr 2010 habe sich den Entschluss gefasst Nigeria zu verlassen, weil sie dort keine Unterstützung bekommen habe und keine Perspektiven gehabt habe. Im Jahr 2014 habe sie Nigeria verlassen und sei nach Österreich gekommen. In Österreich sei ihre Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) geboren worden. Die Erstbeschwerdeführerin leide an behandlungsbedürftigen Krankheiten, versuche trotzdem Deutsch zu lernen und kümmere sich liebevoll um ihre Tochter. Dessen Vater (römisch 40 , geb. römisch 40 , IFA: römisch 40 ) sei zurzeit noch in Österreich, jedoch werde er nach Italien überstellt. Bezüglich der Situation von Frauen werde in den Länderfeststellungen von Gewalt gegen Frauen sowie ökonomischen Diskriminierungen gesprochen. Es komme häufig zu Vergewaltigungen von Frauen und diese hätten große Schwierigkeiten Hilfe durch nigerianische Behörden zu erhalten. Die Erstbeschwerdeführerin fürchte bei einer Rückkehr nach Nigeria insbesondere um das Leben und die Zukunft ihrer Tochter (Zweitbeschwerdeführerin) und als alleinerziehende Frau um ihre Sicherheit. Den Beschwerdeführerinnen hätte daher Asyl aus dem Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gewährt werden müssen. Hinsichtlich des Standpunktes, dass den Beschwerdeführerinnen bei einer Rückkehr nach Nigeria keine Gefahr drohen würde, einer Verfolgung oder einer unmenschlichen, erniedrigenden Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, sei darauf verwiesen, dass die Erstbeschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit Kind Verfolgung und Diskriminierung erleiden könnte. Sie habe zwar Geschwister in Nigeria, diese können jedoch die Beschwerdeführerinnen nicht unterstützen. Die Erstbeschwerdeführerin lebe mit ihrer Tochter zusammen in Österreich, der Ehemann sei derzeit noch in Österreich, eine Außerlandesbringung nach Italien sei angedacht, jedoch sei keine Abschiebung nach Nigeria geplant, weshalb ein schützenwertes Familienleben vorliegen würde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Absch A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Absch A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Absch A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, 99/01/0279). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die Erstbeschwerdeführerin brachte vor, Nigeria auf Grund von wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben. Mit diesem Vorbringen hat die Erstbeschwerdeführerin allerdings keine asylrelevanten Verfolgungsgründe vorgebracht. Eine darüber hinausgehende persönliche Bedrohung oder Verfolgung wurde weder von Seiten der Erstbeschwerdeführerin behauptet noch war eine solche für das Bundesverwaltungsgericht erkennbar. Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt II.2.2. bereits dargestellt, liegt der Ausreisegrund der Erstbeschwerdeführerin in wirtschaftlichen Motiven. Die von ihr geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040).Wie in der Beweiswürdigung unter Punkt römisch zwei.2.2. bereits dargestellt, liegt der Ausreisegrund der Erstbeschwerdeführerin in wirtschaftlichen Motiven. Die von ihr geschilderten ökonomischen Schwierigkeiten erreichen keine asylrelevante Intensität. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asylrechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040). Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 3 Abs 1 AsylG als unbegründet abzuweisen.Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 15.12.2010, 2006/19/1354; 31.05.2005, 2005/20/0095, 31.03.2005, 2002/20/0582). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174; 19.11.2015, Ra 2015/20/0174 ua). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 07.09.2016, Ra 2015/19/0303 ua). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Den Beschwerdeführerinnen droht in Nigeria - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle, die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darzustellen.Der Verwaltungsgerichtshof betont in seiner ständigen Rechtsprechung, dass die erforderliche Exzeptionalität der Umstände und die hohe Schwelle, die auch in Fällen schlechter wirtschaftlicher Existenzgrundlage vorliegen muss, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darzustellen. Auch wenn keine speziellen Unterstützungsprogramme für allein zurückkehrende Frauen und Mütter bestehen, verfügt Nigeria hier über eine Anzahl staatlicher und halbstaatlicher Einrichtungen, insbesondere die National Agency for the Prohibition of Trafficking in Persons (NAPTIP), die sich um die Rehabilitierung und psychologische Betreuung rückgeführter Frauen annehmen und in jeder der sechs geopolitischen Zonen Regionalbüros unterhalten. NAPTIP kann als durchaus effektive nigerianische Institution angesehen werden und kooperiert mit mehreren Europäischen Mitgliedsstaaten (EUMS) bei der Reintegration. NAPTIP ist Rückführungspartner für Drittstaaten und leistet u.a. Integrationshilfe. Des Weiteren gibt es viele Frauengruppen, die die Interessen der Frauen vertreten, praktische Hilfe und Zuflucht anbieten. In Nigeria sind neben den UN-Teilorganisationen 40.000 NGOs registriert, welche auch im Frauenrechtsbereich tätig sind. Die Gattinnen der 36 Provinzgouverneure sind in von ihnen finanzierten "pet projects" gerade im Frauenbildungs- und Hilfsbereich sehr aktiv und betreuen Frauenhäuser, Bildungseinrichtungen für junge Mädchen, rückgeführte Prostituierte und minderjährige Mütter sowie Kliniken und Gesundheitszentren für Behinderte, HIV-Erkrankte und Pensionisten neben zahlreichen Aufklärungskampagnen für Brustkrebsfrühuntersuchungen, gegen Zwangsbeschneidung und häusliche Gewalt. Für unterprivilegierte Frauen bestehen in großen Städten Beschäftigungsprogramme, u.a. bei der Straßenreinigung. Auch dafür, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin ist volljährig, leidet an keiner schweren Krankheit und ist erwerbsfähig. Sie weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und war bislang imstande, ihren Lebensunterhalt in Nigeria als Friseurin zu bestreiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten können beziehungsweise weshalb sie im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Hinzukommt, dass sie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt und es steht ihr frei, sich mit ihren Geschwistern in Kontakt zu setzen. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre.Auch dafür, dass den Beschwerdeführerinnen im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Die Erstbeschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin der Zweitbeschwerdeführerin ist volljährig, leidet an keiner schweren Krankheit und ist erwerbsfähig. Sie weist eine mehrjährige Schulausbildung auf und war bislang imstande, ihren Lebensunterhalt in Nigeria als Friseurin zu bestreiten. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie ihren Lebensunterhalt nach ihrer Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder durch Gelegenheitsarbeiten bestreiten können beziehungsweise weshalb sie im Falle der Rückkehr nicht eine staatliche oder private Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen sollte. Hinzukommt, dass sie nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte in Nigeria verfügt und es steht ihr frei, sich mit ihren Geschwistern in Kontakt zu setzen. Zudem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR, der sich in jüngerer Zeit auch der VfGH angeschlossen hat, verstößt die Abschiebung eines kranken Asylwerbers nur in extremen Einzelfällen gegen Art. 3 EMRK. Im Allgemeinen hat ein Asylwerber kein Recht, bloß wegen der medizinischen Behandlung in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben. Selbst wenn die medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, liegt in der Abschiebung kein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vor, solange im Herkunftsstaat die Behandlungsmöglichkeit grundsätzlich gegeben ist. Bei körperlichen Krankheiten kann davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Schwere erst erreicht ist, wenn die Krankheit lebensbedrohend ist, bereits ein tödliches Stadium erreicht hat und im Herkunftsland keine Behandlungsmöglichkeit besteht, sodass der Asylwerber unter menschenunwürdigen Umständen allein ohne jegliche Unterstützung qualvoll sterben würde. Der EGMR nahm dabei zuletzt auch die negativen Auswirkungen der Abschiebung auf Gesundheitszustand und Lebenserwartung des Asylwerbers in Kauf (EGMR 27.5.2008, 26.565/05, N. v. the United Kingdom).Im Lichte der Rechtsprechung des EGMR, der sich in jüngerer Zeit auch der VfGH angeschlossen hat, verstößt die Abschiebung eines kranken Asylwerbers nur in extremen Einzelfällen gegen Artikel 3, EMRK. Im Allgemeinen hat ein Asylwerber kein Recht, bloß wegen der medizinischen Behandlung in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben. Selbst wenn die medizinische Behandlung im Herkunftsstaat nicht gleichwertig, schwerer zugänglich und kostenintensiver ist, liegt in der Abschiebung kein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK vor, solange im Herkunftsstaat die Behandlungsmöglichkeit grundsätzlich gegeben ist. Bei körperlichen Krankheiten kann davon ausgegangen werden, dass die erforderliche Schwere erst erreicht ist, wenn die Krankheit lebensbedrohend ist, bereits ein tödliches Stadium erreicht hat und im Herkunftsland keine Behandlungsmöglichkeit besteht, sodass der Asylwerber unter menschenunwürdigen Umständen allein ohne jegliche Unterstützung qualvoll sterben würde. Der EGMR nahm dabei zuletzt auch die negativen Auswirkungen der Abschiebung auf Gesundheitszustand und Lebenserwartung des Asylwerbers in Kauf (EGMR 27.5.2008, 26.565/05, N. v. the United Kingdom). Wie bereits in der Beweiswürdigung zur Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, leidet sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sie behauptet an Tuberkulose zu leiden. Es ist nicht davon auszugehen, dass im Falle der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung und in weiterer Folge bei einem Verbleib in Ihrem Heimatland Nigeria eine derartige Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes eintreten wird, dass Sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Laut Auskunft der Staatendokumentation ist Tuberkulose eine der häufigsten Krankheiten in Nigeria und wird kostenlos behandelt. Somit liegt im Falle einer Abschiebung kein Verstoß gegen Art 3 EMRK vor. Abgesehen davon darf auf die Länderfeststellungen hingewiesen werden, wonach die medizinische Grundversorgung in Nigeria gegeben ist. Eine Liste der Einrichtungen und Organisationen {"Stop TB Partnership / Partners' Directory"), die in Nigeria im Kampf gegen die Tuberkulose gegenwärtig aktiv sind, ist unter folgendem Link abrufbar:Wie bereits in der Beweiswürdigung zur Erstbeschwerdeführerin ausgeführt, leidet sie an keiner lebensbedrohlichen Krankheit. Sie behauptet an Tuberkulose zu leiden. Es ist nicht davon auszugehen, dass im Falle der tatsächlichen Durchführung einer Abschiebung und in weiterer Folge bei einem Verbleib in Ihrem Heimatland Nigeria eine derartige Verschlechterung Ihres Gesundheitszustandes eintreten wird, dass Sie in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich eine Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Laut Auskunft der Staatendokumentation ist Tuberkulose eine der häufigsten Krankheiten in Nigeria und wird kostenlos behandelt. Somit liegt im Falle einer Abschiebung kein Verstoß gegen Artikel 3, EMRK vor. Abgesehen davon darf auf die Länderfeststellungen hingewiesen werden, wonach die medizinische Grundversorgung in Nigeria gegeben ist. Eine Liste der Einrichtungen und Organisationen {"Stop TB Partnership / Partners' Directory"), die in Nigeria im Kampf gegen die Tuberkulose gegenwärtig aktiv sind, ist unter folgendem Link abrufbar: http://www.stoptb.orq/partners/partnersBvCountry.asp?CBased=NG (Siehe Anhang 04-2_Stop TB Partnership Partners' Directory.pdf). Damit sind die Beschwerdeführerinnen durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in ihrem Recht
EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerinnen allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Damit sind die Beschwerdeführerinnen durch die Abschiebung nach Nigeria nicht in ihrem Recht
, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass die Beschwerdeführerinnen allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber ihrer Situation in Nigeria besser gestellt sind, genügt nicht für die Annahme, sie würden in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit ihre Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerinnen ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht.Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPEMRK) ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem amtliches Wissen darstellenden Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf die Beschwerdeführerinnen ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw der Todesstrafe besteht. Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt.Das Vorliegen akuter und schwerwiegender Erkrankungen, welche in Nigeria nicht behandelbar wären und im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat allenfalls zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK führen könnten, wurde weder behauptet noch bot sich dafür im Beschwerdefall ein Anhaltspunkt. Im Übrigen ist die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln sowie die medizinische Basisversorgung in Nigeria grundsätzlich gewährleistet. Es traten keine Gründe hervor, welche entgegen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sind. Dass die Beschwerdeführerinnen im Falle der Abschiebung in eine aussichtslose Situation geraten würden, ist nicht feststellbar. Es ist ihnen zuzumuten, sich mit Hilfe der eigenen Arbeitsleistung in Nigeria den Lebensunterhalt zu sichern. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 8 Abs 1 Z 1 AsylG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen waren. 3.
G hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Z 2) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 5).
G hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art 8 EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
G). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der §§ 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121).
Paragraph 58, Absatz eins, AsylG hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird (Ziffer 2,) oder wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 5,).
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG (Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK) von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen (Paragraph 58, Absatz 3, AsylG). Auch wenn der Gesetzgeber das Bundesamt im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung zur Prüfung und spruchmäßigen Erledigung der Voraussetzungen der Paragraphen 55 und 57 AsylG von Amts wegen, dh auch ohne dahingehenden Antrag des Beschwerdeführers, verpflichtet, ist die Frage der Erteilung eines solchen Titels auch ohne vorhergehenden Antrag im Beschwerdeverfahren gegen den negativen Bescheid durchsetzbar und daher Gegenstand der Sachentscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vergleiche VwGH 28.01.2015, Ra 2014/20/0121). 3.3.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
G (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen seit mindestens einem Jahr im Sinne des § 46 Abs 1 Z 1 oder Z 1a FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführerinnen Opfer von Gewalt im Sinne des § 57 Abs 1 Z 3 AsylG. Ein Aufenthaltstitel
G war daher nicht zu erteilen.Indizien dafür, dass der Beschwerdeführer einen Sachverhalt verwirklicht, bei dem ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltstitel besonderer Schutz) zu erteilen wäre, sind weder vorgebracht worden noch hervorgekommen: Weder war der Aufenthalt der Beschwerdeführerinnen seit mindestens einem Jahr im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer eins a, FPG geduldet, noch ist dieser zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig, noch sind die Beschwerdeführerinnen Opfer von Gewalt im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG. Ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG war daher nicht zu erteilen. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 57 AsylG, abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG, abzuweisen waren. 3.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz (dem AsylG) mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Abs 1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
G) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Abs 1 BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs 2 Z 1 bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins bis 9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist). 3.4.
GVG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. der angefochtenen Bescheide
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen waren. 3.
Abs 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
bzw 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Abs 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach § 50 Abs 3 FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Die Abschiebung in einen Staat ist
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 EMRK oder deren
Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. 3.5.2. Anwendung der Rechtslage auf den vorliegenden Fall Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Abs 1 FPG unzulässig wäre.Im vorliegenden Fall liegen keine Gründe vor, wonach die Abschiebung in den Herkunftsstaat
Paragraph 50, Absatz eins, FPG unzulässig wäre. Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach § 8 Abs 1 AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach § 52 Abs 9 FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs 9 FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen (vgl dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062).Ein inhaltliches Auseinanderfallen der Entscheidungen nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz) und nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG (zur Frage der Zulässigkeit der Abschiebung) ist ausgeschlossen. Damit ist es unmöglich, die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach Paragraph 52, Absatz 9, FPG neu aufzurollen und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Versagung von Asyl und subsidiärem Schutz anders zu beurteilen vergleiche dazu etwa VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 und auch die Beschlüsse VwGH 19.02.2015, Ra 2015/21/0005 und 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 - 0062). Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des § 50 Abs 2 FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt.Die Abschiebung ist auch nicht unzulässig im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG, da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft zukommt. Weiters steht keine Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte der Abschiebung entgegen. Die im angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Nigeria erfolgte daher zu Recht. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes V. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 52 Abs 9 FPG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie hinsichtlich des Spruchpunktes römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 9, FPG abzuweisen waren. 3.
1 Z. 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wurde einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 20.04.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 27.04.2018 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in § 18 Abs. 5 BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Im gegenständlichen Verfahren ist die Beschwerde am 20.04.2018 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes eingelangt. Ein gesonderter Abspruch über die beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. inhaltliche Auseinandersetzung mit dem normierten Tatbestand konnte unterbleiben bzw. erübrigte sich aufgrund der am 27.04.2018 getroffenen Entscheidung in der Sache selbst, da die Entscheidung demnach innerhalb der in Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG genannten Frist von einer Woche ab Vorlage der Beschwerde ergeht, sodass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
1a Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.Dass eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung aufgrund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird, ergibt sich schon unmittelbar aus Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005, sodass der Beschwerdeführer auch nicht in seinen Rechten verletzt sein kann. Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes VI. des angefochtenen Bescheides
GVG iVm § 18 Abs 1 BFA-VG abzuweisen waren.Die Beschwerden erweisen sich daher insoweit als unbegründet, dass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch sechs. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG abzuweisen waren. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem VwG durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das VwG (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG 2014 erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085; 22.01.2015, Ra 2014/21/0052 ua). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen in diesem Fall zu. Der Sachverhalt ist durch die belangte Behörde vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch die belangte Behörde und jener durch das Bundesverwaltungsgericht knappe 2 Monate liegen - die gebotene Aktualität auf. Der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde hat sich das Bundesverwaltungsgericht zur Gänze angeschlossen. Im Übrigen findet sich in der Beschwerdeschrift kein Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet ist, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. In der Beschwerde findet sich kein neues Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Gründe, welche die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerechtfertigt bzw. die Rückkehrentscheidung für unzulässig erscheinen ließe. Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen. Zudem liegt ein Verfahren nach § 18 BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn, es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach § 18 Abs 5 VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben.Zudem liegt ein Verfahren nach Paragraph 18, BFA-VG vor, welches das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet innert 7 Tagen zu entscheiden, es sei denn, es lägen Gründe vor, die aufschiebende Wirkung nach Paragraph 18, Absatz 5, VFA-VG zuzuerkennen. Dies war im gegenständlichen Fall - wie oben dargelegt - aber nicht gegeben. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I414.2192883.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.