RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlI419 1311545-3 SpruchI419 1311545-3/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! I. Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Tomasrömi
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 14.03.2007 hat das BAA den Asylantrag des Beschwerdeführers vom 02.08.2005 abgewiesen und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Der Bescheid wurde durch Hinterlegung ohne Zustellversuch am 19.03.2007 zugestellt. Auf den Verspätungsvorhalt des UBAS betreffend die dagegen erhobene Berufung, die am 20.04.2007 zur Post gegeben worden war, hat der Beschwerdeführer am 23.04.2007 mit einem Wiedereinsetzungsantrag gegen die Versäumung der Berufungsfrist reagiert, dem er den Berufungstext anfügte. Der Schriftsatz langte beim BAA am 30.04.2007 und, von diesem vorgelegt, am 18.09.2007 beim UBAS ein. Zur Fristversäumung brachte er vor, seine Frau habe ihn einfach abgemeldet, ohne ihn darüber in Kenntnis zu setzen oder die Beziehung mit ihm zu beenden. Er habe keine Ahnung davon gehabt, lebe mit dem notwendigen Respekt vor dem Gesetz, sei nie strafrechtlich verurteilt worden und gehe mit allen persönlichen Angelegenheiten sorgfältig und gewissenhaft um. Das Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers hat der UBAS mit Bescheid vom 25.09.2007 (AS 371) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über dessen Wiedereinsetzungsantrag vom 27.04.2007 ausgesetzt. Über diese Berufung, nunmehr Beschwerde (§ 23 Abs. 1 AsylGHG), ist daher zu entscheiden, nachdem Spruchpunkt I 2 des vorliegenden Erkenntnisses über den Wiedereinsetzungsantrag befindet. Das geschieht in Spruchpunkt I 3.Das Verfahren über die Berufung des Beschwerdeführers hat der UBAS mit Bescheid vom 25.09.2007 (AS 371) bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über dessen Wiedereinsetzungsantrag vom 27.04.2007 ausgesetzt. Über diese Berufung, nunmehr Beschwerde (Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG), ist daher zu entscheiden, nachdem Spruchpunkt römisch eins 2 des vorliegenden Erkenntnisses über den Wiedereinsetzungsantrag befindet. Das geschieht in Spruchpunkt römisch eins
- Nach Angabe des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom 21.07.2016 (siehe unten) hat er am 29.10.2008 einen Devolutionsantrag wegen der Säumnis des BAA bei der Entscheidung über die Wiedereinsetzung eingebracht. Dieser liegt dem Gericht (als Nachfolger des AsylGH, der Einbringungs) zwar nicht vor, wohl aber die Beschwerdeschrift gegen den letztgenannten Bescheid. Der vorgelegte Akt der Verwaltungsbehörde beinhaltet mit dem Datum 29.10.2008 lediglich die Berufung gegen einen Bescheid der BPD Wien. Allerdings hält das BFA selbst in seinem Bescheid vom 05.07.2016 fest (siehe sogleich), dass der Beschwerdeführer einen solchen Devolutionsantrag am angegebenen Tag eingebracht hat (S. 2, AS 388).
- Am 08.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK. Nach einer Säumnisbeschwerde wies das BFA den Antrag am 05.07.2016 als unzulässig zurück. Über den Wiedereinsetzungsantrag sei noch nicht entschieden, sodass auch das Asylverfahren nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer daher rechtmäßig im Bundesgebiet sei. Deshalb sei der Antrag nach § 58 Abs. 9 AsylG 2005 unzulässig und zurückzuweisen. Der Bescheid wurde am 07.07.2016 zugestellt.
- Am 08.04.2015 beantragte der Beschwerdeführer einen Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Nach einer Säumnisbeschwerde wies das BFA den Antrag am 05.07.2016 als unzulässig zurück. Über den Wiedereinsetzungsantrag sei noch nicht entschieden, sodass auch das Asylverfahren nicht abgeschlossen und der Beschwerdeführer daher rechtmäßig im Bundesgebiet sei. Deshalb sei der Antrag nach Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 unzulässig und zurückzuweisen. Der Bescheid wurde am 07.07.2016 zugestellt. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde hat dieses Gericht darauf mit Beschluss vom 26.07.2016 eingestellt. Am selben Tag langte die oben erwähnte, vom BFA vorgelegte Beschwerde vom 21.07.2016 gegen den Zurückweisungsbescheid bei Gericht ein. Darin wird vorgebracht, der Beschwerdeführer werde durch die Zurückweisung in seinem Recht auf inhaltliche Entscheidung verletzt. Da seinem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung weder zuerkannt worden sei, noch von Gesetzes wegen zukomme, verfüge er über kein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005, sodass die Zurückweisung sich als rechtswidrig erweise. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins getroffenen Ausführungen werden als Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.1 Zur Person des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer war von 2006 bis 2008 verheiratet. Die Ehe wurde aus seinem alleinigen Verschulden geschieden, wobei das Bezirksgericht unter anderem festgestellt hat, dass es bereits im Trauungsmonat zu Streitigkeiten und am XXXX2006 zu Handgreiflichkeiten kam, die zu einem 10-tägigen Betretungsverbot der Ehewohnung führten. Nach seiner Rückkehr erlitt die Gattin am XXXX2006 in einem Streit dem Kratzer an den Armen und eine Rötung am Kinn, worauf das nächste Betretungsverbot und anschließend eine gerichtliche Verfügung nach § 382b EO (damals: "Schutz vor Gewalt in der Familie") ausgesprochen wurden.Der Beschwerdeführer war von 2006 bis 2008 verheiratet. Die Ehe wurde aus seinem alleinigen Verschulden geschieden, wobei das Bezirksgericht unter anderem festgestellt hat, dass es bereits im Trauungsmonat zu Streitigkeiten und am XXXX2006 zu Handgreiflichkeiten kam, die zu einem 10-tägigen Betretungsverbot der Ehewohnung führten. Nach seiner Rückkehr erlitt die Gattin am XXXX2006 in einem Streit dem Kratzer an den Armen und eine Rötung am Kinn, worauf das nächste Betretungsverbot und anschließend eine gerichtliche Verfügung nach Paragraph 382 b, EO (damals: "Schutz vor Gewalt in der Familie") ausgesprochen wurden. Nach deren Aufhebung und der Zurückziehung der ersten Scheidungsklage der Gattin zog er im Juli 2006 nochmals in deren - damalige - Unterkunft ein. Etwa zwei Wochen nach der Geburt der gemeinsamen Tochter im Oktober 2006 verließ er diese Unterkunft, weshalb die Ehegatten seit Ende Oktober 2006 getrennt lebten. Die Ehe war seither vollständig und unheilbar zerrüttet, die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft endgültig beendet. Der Beschwerdeführer besuchte seine Gattin am XXXX2016 sowie anschließend ab Jänner 2007 etwa einmal monatlich unangekündigt. Diese brachte im Mai 2007 neuerlich die Scheidungsklage ein. In dieser Zeit hatten die Eheleute etwa alle zwei Tage telefonisch Kontakt, der sich meist auf wechselseitige Beschimpfungen beschränkte. Es kann nicht festgestellt werden, ob und welches Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer derzeit im Inland und im Herkunftsstaat führt, inwieweit er integriert ist, und wie es um seine Gesundheit und Arbeitsfähigkeit steht. 1.2 Zum Zustellvorgang Der Beschwerdeführer war bis 23.02.2007 mit Hauptwohnsitz an der Adresse seiner Gattin in Wien 12 gemeldet, wobei nicht diese als Unterkunftgeberin aufschien, sondern die als solche tätige Einrichtung der Stadt Wien. Anschließend verfügte er über keine Anmeldung, ab 23.04.2007 dann über eine "Obdachlosenmeldung".
- Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt I403 1311545-2 dieses Gerichts. Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers ergaben sich dabei aus jenen des Scheidungsurteils des BG XXXX (AS 232 ff).Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich bedenkenlos aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und dem Akt I403 1311545-2 dieses Gerichts. Die Feststellungen zum Familienleben des Beschwerdeführers ergaben sich dabei aus jenen des Scheidungsurteils des BG römisch 40 (AS 232 ff).
- Rechtliche Beurteilung: Betreffend die Entscheidungspflicht sah § 61 Abs. 2 AsylG 2005 in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 vor, dass - analog zu § 73 AVG in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 65/2002 - Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BAA beim AsylGH einzubringen waren, auf den gegebenenfalls die Zuständigkeit überging. War auf diese Weise - von Gesetzes wegen - die Zuständigkeit auf den AsylGH übergegangen und die Säumnisbeschwerde nicht deshalb abzuweisen, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war, so hatte der Asylgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden.Betreffend die Entscheidungspflicht sah Paragraph 61, Absatz 2, AsylG 2005 in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, vor, dass - analog zu Paragraph 73, AVG in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2002, - Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des BAA beim AsylGH einzubringen waren, auf den gegebenenfalls die Zuständigkeit überging. War auf diese Weise - von Gesetzes wegen - die Zuständigkeit auf den AsylGH übergegangen und die Säumnisbeschwerde nicht deshalb abzuweisen, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen war, so hatte der Asylgerichtshof in der Sache selbst zu entscheiden. Die zu Jahresende 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren waren und sind nach § 75 Abs. 19 AsylG 2005 vom BVwG zu Ende zu führen.Die zu Jahresende 2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren waren und sind nach Paragraph 75, Absatz 19, AsylG 2005 vom BVwG zu Ende zu führen. Das Gericht verkennt nicht, dass die Eingabe vom 29.10.2008, vom BFA im Bescheid vom 05.07.2016 als Devolutionsantrag bezeichnet, weder im Gerichts- noch im Verwaltungsakt vorhanden ist. Sie wäre bereits zum Einbringungszeitpunkt als Beschwerde zu behandeln gewesen, aber auch eine solche ist nicht aktenkundig. Der Beschwerdeführer hat nicht nur der LPD XXXX gegenüber auf diesen Devolutionsantrag verwiesen, welche 2017 bei Gericht nach dem Schicksal des Antrags auf Wiedereinsetzung fragte, sondern auch in der hier am 26.07.2016 eingelangten Beschwerde im Verfahren I403 1311545-2, indem er bezogen auf den abgewiesenen Asylantrag vorbringt, er habe einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht, der "im Stadium der Devolution immer noch anhängt - derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht".Der Beschwerdeführer hat nicht nur der LPD römisch 40 gegenüber auf diesen Devolutionsantrag verwiesen, welche 2017 bei Gericht nach dem Schicksal des Antrags auf Wiedereinsetzung fragte, sondern auch in der hier am 26.07.2016 eingelangten Beschwerde im Verfahren I403 1311545-2, indem er bezogen auf den abgewiesenen Asylantrag vorbringt, er habe einen Wiedereinsetzungsantrag eingebracht, der "im Stadium der Devolution immer noch anhängt - derzeit vor dem Bundesverwaltungsgericht". Der Beschwerdeführer hat damit nach Ansicht des Gerichts zum Ausdruck gebracht, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag infolge Säumnis der Verwaltungsbehörde auf das Gericht übergangen sei, und er diese Entscheidung deshalb von diesem Gericht erwarte - und so spätestens damit am 26.07.2016 eine, vom BFA vorgelegte, Säumnisbeschwerde erhoben. Das BFA hat in keiner Weise zum Ausdruck gebracht, dass die - damals mehr als 9- und nunmehr 11-jährige - Verfahrensdauer den Wiedereinsetzungsantrag betreffend nicht auf das überwiegende Verschulden der Behörde(n) zurückgehe, sondern am 16.02.2018 festgehalten, dass das AVG-Verfahren aus 2007 immer noch offen ist, und "nicht sämtliche Verfahrensdokumente im Akt einliegen". Daraus und aus dem vom BAA unterfertigten Rückschein vom 10.10.2007 ergibt sich, dass dem BAA jedenfalls der Aussetzungsbescheid des UBAS bis zur Entscheidung des BAA über den Wiedereinsetzungsantrag zugestellt und somit bekannt war. Der - undatierten und unsignierten - Notiz auf AS 370 ist zu entnehmen, dass das BFA im Anschluss an die Einvernahme der ehemaligen Gattin des Beschwerdeführers am 24.11.2015 den Aussetzungsbescheid neuerlich angefordert hat. Der BAA-Akt war zumindest bis 05.06.2016 nicht auffindbar, wie sich aus dem Mail von diesem Tag ergibt (AS 386). Demgemäß ist die Nichterledigung des Wiedereinsetzungsantrags auf ein überwiegendes Verschulden der (im Zeitverlauf jeweils zuständigen) Behörden zurückzuführen, weshalb infolge der Säumnisbeschwerde das Verwaltungsgericht zur Entscheidung zuständig wurde. 3.1 Zu I 1 Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und Zurückverweisung:3.1 Zu römisch eins 1 Aufhebung des Zurückweisungsbescheids und Zurückverweisung: Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung grundsätzlich nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu Grunde zu legen, sondern die gegenwärtige. Entgegenstehende Vorschriften liegen fallbezogen nicht vor. Damit ist der Zurückweisungsbescheid nach der durch das vorliegende Erkenntnis entstehenden Rechtslage zu beurteilen, die sich auch aus den Spruchpunkten I 2 und I 3 ergibt.Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung grundsätzlich nicht die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der angefochtenen Entscheidung zu Grunde zu legen, sondern die gegenwärtige. Entgegenstehende Vorschriften liegen fallbezogen nicht vor. Damit ist der Zurückweisungsbescheid nach der durch das vorliegende Erkenntnis entstehenden Rechtslage zu beurteilen, die sich auch aus den Spruchpunkten römisch eins 2 und römisch eins 3 ergibt. Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG mit der Begründung des § 58 Abs. 9 Z.
- AsylG zurückgewiesen, dass er bereits über einen Aufenthaltsrecht verfüge, weil sein Asylverfahren noch anhängig sei, und zwar wegen der Aussetzung nach § 38 AVG, zumal noch keine Entscheidung über den gegen die Versäumung der Berufungsfrist eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag ergangen sei.Das BFA hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG mit der Begründung des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen, dass er bereits über einen Aufenthaltsrecht verfüge, weil sein Asylverfahren noch anhängig sei, und zwar wegen der Aussetzung nach Paragraph 38, AVG, zumal noch keine Entscheidung über den gegen die Versäumung der Berufungsfrist eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag ergangen sei. Die vorliegende Erledigung umfasst sowohl die abweisende Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag als auch die zurückweisende über die verspätete Berufung und nunmehr Beschwerde. Damit entfällt allerdings die Voraussetzung, auf die sich das BFA bei der Zurückweisung am 05.07.2016 stützte. Dem formalen Charakter der Zurückweisung entsprechend hat sich das BFA nicht damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer eines Aufenthaltstitels bedarf, um sein Privat- und Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK aufrechtzuerhalten.Dem formalen Charakter der Zurückweisung entsprechend hat sich das BFA nicht damit auseinandergesetzt, ob und inwieweit dem Beschwerdeführer eines Aufenthaltstitels bedarf, um sein Privat- und Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK aufrechtzuerhalten. § 9 Abs. 2 BFA-VG sieht vor, dass folgende Aspekte bei der Beurteilung des genannten Privat- und Familienlebens besonders zu berücksichtigen sind:Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sieht vor, dass folgende Aspekte bei der Beurteilung des genannten Privat- und Familienlebens besonders zu berücksichtigen sind: -Strichaufzählung die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, -Strichaufzählung das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, -Strichaufzählung die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, -Strichaufzählung der Grad der Integration, -Strichaufzählung die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, -Strichaufzählung die strafgerichtliche Unbescholtenheit, -Strichaufzählung Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, -Strichaufzählung die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, -Strichaufzählung die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Darauf bezogen fehlen dem zurückweisenden Bescheid weitestgehend aktuelle Feststellungen zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers. Die rudimentären Angaben zur Tochter beruhen auf einer Einvernahme der ehemaligen Gattin mehr als sieben Monate zuvor, zu deren Ergebnis - soweit dem laut BFA unvollständigen Akt zu entnehmen ist - der Beschwerdeführer bislang nicht angehört wurde, wie auch nicht zu den oben angeführten Punkten. Es finden sich auch keine anderen Beweismittel, z. B. vonseiten der Jugendwohlfahrt oder zum Einkommen, zum Vermögen, zur Beschäftigung und zum Unterhalt des Beschwerdeführers und seiner Tochter sowie deren Mutter. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z. 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z. 2).Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). Nach § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn diese Voraussetzungen nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Beschwerdevorlage unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des § 66 Abs. 2 AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach § 66 Abs. 2 f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] "einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Das Modell der Aufhebung des Bescheids und die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde folgt konzeptionell dem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 11). Bei der Ausübung des Ermessens nach Paragraph 66, Absatz 2, f AVG sind auch die Bedeutung und die Funktion der Rechtmittelbehörde ins Kalkül zu ziehen. Die Einräumung eines Instanzenzugs darf nicht "zur bloßen Formsache degradiert" werden, indem sich das Asylverfahren mangels sachgerechten Eingehens und brauchbarer Ermittlungsergebnisse [in erster Instanz] "einem eininstanzlichen Verfahren [...] nähert", in dem eine ernsthafte Prüfung des Antrages erst bei der zweiten und letzten Instanz beginnt und auch endet (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084). Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörde und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen. Als Sachverhalt hat sie daher alle Feststellungen in konkretisierter Form zu enthalten, die zur Subsumierung unter die von der Behörde herangezogene Norm erforderlich sind. Nur so ist es möglich, den Bescheid auf seine Rechtsrichtigkeit zu überprüfen (VwGH 28.07.1994, 90/07/0029 mwH). Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (§ 37 AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).Dennoch kommt eine Aufhebung des Bescheids nach Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, f VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen, besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt daher insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (Paragraph 37, AVG) "lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden" (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Z. 1 f VwGVG verneint und von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG keinen Gebrauch macht, dessen ungeachtet selbst zu entscheiden. Die in § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit ist nämlich eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte.Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, f VwGVG verneint und von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG keinen Gebrauch macht, dessen ungeachtet selbst zu entscheiden. Die in Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorgesehene Zurückverweisungsmöglichkeit ist nämlich eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte. Im vorliegenden Fall allerdings hat das BFA erforderliche Ermittlungen zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts unterlassen und bloß ansatzweise und nur grob mangelhaft ermittelt, und zwar wie angeführt. Dem Akt ist auch nicht zu entnehmen, dass und mit welchem Ergebnis nach Auskunftspersonen geforscht worden wäre, z. B. aktuelle Mitbewohner. Im Ergebnis beschränken sich die Feststellungen des BFA auf wenige, den Eingaben entnommene Angaben des Beschwerdeführers und solche, die aus der Vernehmung der Gattin abgeleitet wurden (AS 389), sowie Daten, die dem BFA bereits vorlagen. Der Rest des maßgeblichen Sachverhalts, der aufwändiger ermittelt werden muss, blieb ungeklärt. Es hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderlichen Feststellungen durch das Gericht selbst, verglichen mit Feststellungen durch das BFA nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis oder Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wären. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das Gericht selbst verglichen mit einer solchen durch die BFA-Dienststelle mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. Der Beschwerdeführer und seine Familienmitglieder sind im Raum Wien gemeldet oder aufhältig, ebenso allfällige Auskunftspersonen der Jugendwohlfahrt und - anzunehmen - auch allfällige Ärzte, Freunde oder andere nahestehende Personen. Daher ist die BFA-Dienststelle in kurzer Zeit erreichbar. Da somit die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Da somit die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorliegen, war der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3.2 Zu I 2 Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags:3.2 Zu römisch eins 2 Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags: Nach § 63 Abs. 5 AVG in der maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 158/1998 war die Berufung wie nach geltendem Recht von der Partei binnen zwei Wochen bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hatte. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, vom Fall bloß mündlicher Verkündung abgesehen. War eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht worden, galt das als rechtzeitige Einbringung. Die Berufungsbehörde hatte die Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.Nach Paragraph 63, Absatz 5, AVG in der maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998, war die Berufung wie nach geltendem Recht von der Partei binnen zwei Wochen bei jener Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hatte. Die Frist begann für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung, vom Fall bloß mündlicher Verkündung abgesehen. War eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht worden, galt das als rechtzeitige Einbringung. Die Berufungsbehörde hatte die Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten. Gemäß § 71 Abs. 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn - soweit hier relevant - die Partei erstens glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie zweitens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn - soweit hier relevant - die Partei erstens glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie zweitens kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Der Beschwerdeführer hat zunächst in seinem Wiedereinsetzungsantrag am 23.04.2007 und dann in der Stellungnahme vom 26.05.2007 zum Sachverhalt Folgendes vorgebracht: Er sei bis etwa zwei Monate vor dem 23.04.2007 mit seiner Gattin im gemeinsamen Haushalt gemeldet gewesen, durch deren Befragung eine Abgabestelle leicht eruriert hätte werden können. Auch hätte die Caritas, über die er Leistungen aus der Grundversorgung bezogen habe, seine Telefonummer gehabt, sodass auch auf diese Weise Befragung eine Abgabestelle leicht zu eruieren gewesen wäre. Eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung sei überdies ausgeschlossen, wenn die Partei während des Verfahrens ihre Abgabestelle geändert habe, ohne die Behörde zu informieren. In diesem Fall sei, wenn eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten auszumachen sei, ohne Zustellversuch zu hinterlegen. Zwischen ihm und der Gattin sei es wiederholt zu Spannungen gekommen, sodass er "manchmal die gemeinsame Wohnung" verlassen habe. So hätten sie sich auch im Februar 2007 im Zuge eines Streits geeinigt, dass der Beschwerdeführer "ein paar Tage bei Freunden übernachtete", worauf er mangels Behebung der Differenzen bis 19.04.2007 "mehr oder weniger regelmäßig bei Freunden übernachtete". Als er an diesem Tag mit der Caritas telefoniert habe, sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei. Dieses Vorbringen ist zunächst schon im Hinblick auf die oben referierten zivilgerichtlichen Feststellungen nicht glaubhaft, weshalb schon wegen Fehlens dieser ersten Voraussetzung dem Wiedereinsetzungsantrag der Erfolg versagt bleiben muss. Dazu kommt, dass aus folgenden Überlegungen auch die zweite Voraussetzung, kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens, nicht vorliegt: Nach § 4 Abs. 1 MeldeG ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb dreier Tage davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.Nach Paragraph 4, Absatz eins, MeldeG ist, wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, innerhalb dreier Tage davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden. In § 8 Abs. 2 MeldeG ist die Verpflichtung festgelegt, dass ein Unterkunftgeber, der Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt hat, die Meldepflicht nicht erfüllt wurde, verpflichtet ist, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.In Paragraph 8, Absatz 2, MeldeG ist die Verpflichtung festgelegt, dass ein Unterkunftgeber, der Grund zur Annahme hat, dass für jemanden, dem er Unterkunft gewährt hat, die Meldepflicht nicht erfüllt wurde, verpflichtet ist, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen. Der Beschwerdeführer hätte sich daher erstens selbst abmelden und dies dem BAA mitteilen müssen, und durfte darüber hinaus angesichts der Verpflichtung der Unterkunftgeberin keinesfalls davon ausgehen, dass diese ihn gesetzwidrig nicht abmelden und sogar eine Bestrafung riskieren würde, zumal die genannte Pflicht zur Mitteilung an die Meldebehörde (wie auch die Meldepflicht selbst) auch verwaltungsstrafrechtlich bewehrt ist (§ 22 Abs. 1 f MeldeG), was, wie auch die genannten Verpflichtungen, bereits 2007 so war.Der Beschwerdeführer hätte sich daher erstens selbst abmelden und dies dem BAA mitteilen müssen, und durfte darüber hinaus angesichts der Verpflichtung der Unterkunftgeberin keinesfalls davon ausgehen, dass diese ihn gesetzwidrig nicht abmelden und sogar eine Bestrafung riskieren würde, zumal die genannte Pflicht zur Mitteilung an die Meldebehörde (wie auch die Meldepflicht selbst) auch verwaltungsstrafrechtlich bewehrt ist (Paragraph 22, Absatz eins, f MeldeG), was, wie auch die genannten Verpflichtungen, bereits 2007 so war. Eine solche Annahme könnte - nach einer Periode von rund einem halben Jahr Abwesenheit - beiderseits der Grenze zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz verortet werden. Mit Sicherheit fällt sie nicht mehr unter den minderen Grad des Versehens, der Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung wäre. Damit ist weder von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis auszugehen, noch ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Die Voraussetzung des § 71 Abs. 1 AVG lag demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war.Damit ist weder von einem unvorhergesehenem oder unabwendbarem Ereignis auszugehen, noch ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihn nur ein minderer Grad des Verschuldens trifft. Die Voraussetzung des Paragraph 71, Absatz eins, AVG lag demnach nicht vor, weshalb der Antrag auf Wiedereinsetzung abzuweisen war. 3.3 Zu. I 3 Zurückweisung der Beschwerde vom 20.04.2007:3.3 Zu. römisch eins 3 Zurückweisung der Beschwerde vom 20.04.2007: Für die Fortsetzung des mit Bescheid des UBAS vom 25.09.2007 ausgesetzten Verfahrens ist kein eigener Beschluss erforderlich. Bereits aus dem Aussetzungsbescheid des UBAS ergibt sich, dass die Zustellung als solche wirksam war, und die Berufungsfrist am 02.04.2007 geendet hat. Die nunmehrige vierwöchige Beschwerdefrist hätte im Übrigen am 16.04.2007 geendet, zumal der Ostermontag 2007 auf den 09.
- fiel. Demgemäß ist der Bescheid weder nach damaliger noch nach aktueller Rechtslage rechtzeitig bekämpft worden. Aus dem Ergebnis des Verfahrens über die Wiedereinsetzung, nämlich der Abweisung des Wiedereinsetzungsantrags betreffend die versäumte Berufungsfrist, ergibt sich das Eintreten der Rechtsfolgen der Verspätung. Dementsprechend war die als Berufung eingebrachte Beschwerde vom 20.04.2007 wegen ihrer verspäteten Einbringung zurückzuweisen. 3.4 Zu II (Un)Zulässigkeit der Revision:3.4 Zu römisch zwei (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den amtswegigen Ermittlungspflichten oder zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach § 28 Abs. 3 VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung zu den amtswegigen Ermittlungspflichten oder zu den Voraussetzungen der Zurückverweisung aus verwaltungsökonomischen und Gründen des Rechtsschutzes nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG im Fall der mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage(n) kamen nicht hervor. 4. Unterbleiben einer Verhandlung: Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (I 1), sowie, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist (I 3) und betreffend die Wiedereinsetzung (I 2) eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 VwGVG die Durchführung einer Verhandlung entfallen.Da auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist (römisch eins 1), sowie, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist (römisch eins 3) und betreffend die Wiedereinsetzung (römisch eins 2) eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten ließ, konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, VwGVG die Durchführung einer Verhandlung entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I419.1311545.3.00