← Österreich

{'item': 'L501 2162960-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 45§ 2§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlL501 2162960-1 SpruchL501 2162960-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 2, 3, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen 2, 3, 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. Herr XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Herr römisch 40 gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 06.11.2012 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 04.09.2012 mit einem GdB von 70 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG angehört.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 06.11.2012 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 04.09.2012 mit einem GdB von 70 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG angehört. In dem vom der belangten Behörde von Amts wegen eingeleiteten Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung wurde vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 21.12.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem vom der belangten Behörde von Amts wegen eingeleiteten Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung wurde vom medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 , Facharzt für Chirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 21.12.2016, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Prostatakarzinom unter Berücksichtigung der erektilen Dysfunktion und Beschwerden bei Überlastung (Urgeinkontinenz), Heilungsbewährung abgelaufen, kein fassbares Rezidiv, lediglich passagere PSA-Erhöhung 13.01.01 20 vH 02 Zustand nach Supinationstrauma des linken Sprunggelenkes berücksichtigt wird hier die Bewegungseinschränkung bei noch guter Belastbarkeit 02.05.32 20 vH 03 Zustand nach Gelenksverletzung Mittelgelenk linker Kleinfinger verbliebene Bewegungseinschränkung ohne wesentliches funktionelles Defizit 02.06.26 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: die weiterhin führende Position wird durch Geringfügigkeit in den übrigen Positionen nicht weiter beeinflusst. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Heilungsbewährung abgelaufen, kein fassbares Rezidiv, Neuerkrankung berücksichtigt, Wirbelsäulenbeschwerden nicht mehr angegeben. Mit Schreiben vom 28.12.2016 brachte die belangte Behörde der bP

§ 45Abs.

3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit ein, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.01.2017 monierte die bP den Grad der Behinderung von 20 %, zumal durch die radikale Prostataektomie dauerhafte Defizite, wie Nykturie, eine erektile Funktionsstörung, ein Nachträufeln beim Harnlassen sowie bei gewissen Belastungen eine Inkontinenz aufgrund der Entfernung des Schließmuskels vorlägen. Die BVA habe betreffend die Gelenksverletzung (lfd. Nr. 3) ein Gutachten eingeholt,

dem für die ersten sechs Monate eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vorliege. Da bislang jedoch keine Besserung eingetreten sei, sei von einem Dauerschaden am Kleinfinger auszugehen. Für ihre berufliche Tätigkeit benötige sie ihre Hände für diverse Abwehr-, Schlag- und Schießtechniken, die sie aufgrund der Bewegungseinschränkung und dem Belastungsschmerz derzeit nicht ausführen könne.Mit Schreiben vom 28.12.2016 brachte die belangte Behörde der bP

Paragraph 45, Absatz 3, AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis und räumte die Möglichkeit ein, dazu binnen drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 10.01.2017 monierte die bP den Grad der Behinderung von 20 %, zumal durch die radikale Prostataektomie dauerhafte Defizite, wie Nykturie, eine erektile Funktionsstörung, ein Nachträufeln beim Harnlassen sowie bei gewissen Belastungen eine Inkontinenz aufgrund der Entfernung des Schließmuskels vorlägen. Die BVA habe betreffend die Gelenksverletzung (lfd. Nr. 3) ein Gutachten eingeholt,

dem für die ersten sechs Monate eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 % vorliege. Da bislang jedoch keine Besserung eingetreten sei, sei von einem Dauerschaden am Kleinfinger auszugehen. Für ihre berufliche Tätigkeit benötige sie ihre Hände für diverse Abwehr-, Schlag- und Schießtechniken, die sie aufgrund der Bewegungseinschränkung und dem Belastungsschmerz derzeit nicht ausführen könne. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde sodann fest, dass die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens, dessen Ergebnisse der Beilage zu entnehmen sind und die einen Bestandteil der Begründung bilden, der Grad der Behinderung mit 20 vH festzustellen ist. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde hielt die bP ihr bisheriges Vorbringen aufrecht, verwies hinsichtlich der lfd. Nr. 03 auf das von der BVA eingeholte Gutachten und der vom KH Ried/I durchgeführten Abschlusskontrolle, bei welcher ein Dauerschaden festgestellt und eine Einschränkung vermerkt worden sei. Des Weiteren wurde über ein Klagsverfahren betreffend den Bescheid der BVA vom 10.03.2017 informiert. Die Funktionseinschränkung lfd. NR. 02 sei aus der MRT Untersuchung und einem SV-Gutachten E. ersichtlich, eine Bewegungseinschränkung liege vor und sei die beschriebene "bei noch guter Belastbarkeit" durch den Amtssachverständigen nur kurzfristig gesehen, bei längerer Belastung (Sport) ist die "gute Belastbarkeit" merklich eingeschränkt. Die bereits im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Defizite aufgrund der Funktionseinschränkung lfd. Nr. 01 seien sehr belastend und die Herabstufung um 50% nicht nachvollziehbar. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 17.05.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 29.06.2017 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 17.05.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Z.n. Prostatakrebs unverändert zu VGA, weiterhin TU Nachsorge erforderlich, Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung 13.01.01 20 vH 02 Belastungsinkontinenz II° nach Prostatakrebs und OP beim Heben schwerer Gegenstände 08.01.06 20 vH 03 Z.n. Sprunggelenksverletzung links unverändert zu VGA 02.05.32 20 vH 04 Z.n. Verletzung linker Kleinfinger unverändert zu VGA 02.06.26 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Z.n. Prostatakrebs unter Lfnr 1 ist führend. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Doppelniere; Varikozele li; Spermatozele rechts; Hydrozele links; Erektile Dysfunktion; Einschlafstörung; Z.n. Schultereckgelenksarthrose Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine wesentliche Änderung. Gegenüber VGA wurde die Belastungsinkontinenz eigenständig beurteilt. Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 30.06.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 04.07.2017 wurde der bP das Gutachten vom 29.06.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 16.07.2017 verwies die bP neuerlich auf ihre gegen die BVA eingebrachte Klage wegen der Funktionseinschränkung lfd. Nr. 04 und monierte die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung der lfd. Nr. 1 und 2. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde von dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Sache befassten medizinischen Sachverständigen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen eine Gutachtensergänzung eingeholt, in welcher wie folgt ausgeführt wird: Ad Frage zum Zustand nach Prostatakarzinom: Die Einschätzung betrifft ausschließlich die Krebserkrankung ohne Berücksichtigung von Folgeerkrankungen. Das Prostatakarzinom ist erfreulicherweise geheilt und bedarf keiner weiteren Therapie. Es sind nur noch TU Nachsorgekontrollen erforderlich. Die bestehende Belastungsinkontinenz/Nykturie wurde unter Lfnr 2 berücksichtigt. Die alleinige erektile Dysfunktion hat keinen Krankheitswert im Sinne der Einschätzungsverordnung. Relevante psychische Begleiterkrankungen konnten nicht objektiviert werden. Die NW der Bedarfsmedikation bei Erektionsstörungen schränken das Alltagsleben nicht ein. Ad Frage Z.n. Kleinfingerverletzung: Keine Änderung der Beurteilung. Die funktionelle Einschränkung ist als geringgradig anzusehen. Eine relevante Invalidisierung im Alltagsleben ist keinesfalls gegeben. Dies wurde auch von einem orthopädischen FA bestätigt. Ad Frage zur Sprunggelenksverletzung li: Aus ärztlicher Sicht keine Änderung der getroffenen Einschätzung bei insgesamt geringer Funktionseinschränkung. Gutachten Dr. E. und MR wurden gewürdigt. Zusammenfassend konnten keine Änderung der Positionsnummern und die Einschätzung der Einzelleiden bzw. des GdB erhoben werden. Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 07.12.2017 beanstandete die bP abermals die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung der lfd. Nr. 01, 02 und nahm die lfd. NR. 03 zur Kenntnis. Die Kleinfingerverletzung betreffend wurde ein Gutachten von Dris. B. übermittelt und betont, dass ein GdB von 10% aufgrund der Einschränkungen im Beruf und Alltag als zu gering angesehen werde.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 07.12.2017 beanstandete die bP abermals die ihrer Ansicht nach zu geringe Einschätzung der lfd. Nr. 01, 02 und nahm die lfd. NR. 03 zur Kenntnis. Die Kleinfingerverletzung betreffend wurde ein Gutachten von Dris. B. übermittelt und betont, dass ein GdB von 10% aufgrund der Einschränkungen im Beruf und Alltag als zu gering angesehen werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die bP ist am 15.03.1968 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am 15.03.1968 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Zustand nach Prostatakarzinom Prostatakarzinom bedarf keiner weiteren Therapie, TU Nachsorgekontrollen erforderlich, Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung, kein fassbares Rezidiv, lediglich passagere PSA-Erhöhung 13.01.01 20 vH 02 Belastungsinkontinenz II°/Nykturie nach Prostatakrebs und OP beim Heben schwerer Gegenstände 08.01.06 20 vH 03 Zustand nach Supinationstrauma des linken Sprunggelenkes berücksichtigt wird hier die Bewegungseinschränkung bei noch guter Belastbarkeit, insgesamt geringe Funktionseinschränkung 02.05.32 20 vH 04 Zustand nach Gelenksverletzung Mittelgelenk linker Kleinfinger verbliebene Bewegungseinschränkung ohne wesentliches funktionelles Defizit, eine relevante Invalidisierung im Alltagsleben ist nicht gegeben 02.06.26 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 20 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Zustand nach Prostatakarzinom unter Lfd. Nr. 01 ist führend. Die im Übrigen angeführten Leiden steigern wegen Geringfügigkeit nicht. Folgende Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Doppelniere; Varikozele li; Spermatozele rechts; Hydrozele links; Erektile Dysfunktion; Einschlafstörung; Z.n. Schultereckgelenksarthrose Relevante psychische Begleiterkrankungen konnten nicht objektiviert werden. Die NW der Bedarfsmedikation bei Erektionsstörungen schränken das Alltagsleben nicht ein.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes, die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem eingeholten Meldenachweis sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Die in ihren Einschätzungen im Wesentlichen übereinstimmenden Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Chirurgie und der Allgemeinen Medizin, welche jeweils auf einer klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der vorgelegten Befunde beruhen, sind ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Die im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2012 geänderte Einstufung der unter lfd. Nr. 01 angeführten Funktionseinschränkung von 13.01.03 auf 13.01.01 (Rahmensatz 10 - 20%) erfolgte entsprechend der Vorgabe der Anlage zur Einschätzungsverordnung im Hinblick auf den Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung, d.h. dem Fehlen eines Hinweises auf ein Krebsrezidiv innerhalb dieses Zeitraumes. Das Prostatakarzinom bedarf unstrittig keiner weiteren Therapie (Chemotherapie, Bestrahlung oder andere eingreifende Behandlungen), es sind nur Nachsorgekontrollen erforderlich, teilweise tritt eine passagere PSA-Erhöhung auf. Auf die vorgebrachten Leiden Belastungsinkontinenz/Nykturie wurde durch die gesonderte Einschätzung unter Pos. Nr. 08.01.06 besonderes Augenmerk gelegt und diese prozentmäßig der beschriebenen Problematik (10-20%: geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln) entsprechend zugeordnet. Die in diesem Zusammenhang angegebene erektile Dysfunktion wurde mangels Krankheitswert im Sinne der Einschätzungsverordnung nicht zugeordnet. Der Zustand nach Supinationstrauma des linken Sprunggelenkes wurde vom Sachverständigen aus dem Bereich Chirurgie aufgrund der Bewegungseinschränkung bei noch guter Belastbarkeit der Positionsnummer 02.05.32 mit einem GdB von 20vH zugeordnet; hierzu stimmig der diesbezüglich erhobene Befund: Streckdefizit maximal bis zur Neutralstellung, sonst äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe. Bestätigt wird diese Beschreibung nicht nur durch das Gutachten des Amtssachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin ("Fuß: Inspektion: unauffällig"), sondern auch durch das seitens der bP vorgelegte Gutachten Dr. E., welcher festhält: "Linkes Bein: Keine äußere Fehlstellung, keine Schwellung, Hautfarbe und Temperatur seitengleich, Fußpulse gut tastbar" und überdies ausführt: "Sprunggelenk und Knöchelgabel sind bandfest, keine Schublade auslösbar, kein lokaler Druckschmerz". Entscheidungswesentliche Abweichungen finden sich auch nicht beim festgestellten Ausmaß der Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes ("normal": Dorsalextension/Plantarflexion: 20-30/0/40-50): SV Allgemeinmedizin (Dorsalextension 5 Grad, Plantarflexion 30 Grad), Dr. E (Dorsalextension 5 Grad, Plantarflexion 40 Grad). Die Funktionseinschränkung wurde sohin in der seitens des Verwaltungsgerichts eingeholten Gutachtensergänzung nachvollziehbar und schlüssig als insgesamt gering bezeichnet. Die Einschätzungsverordnung sieht bei einer Funktionseinschränkung bis Versteifung des Sprunggelenks einseitig einen Rahmensatz von 10 - 40% vor; zieht man nun in Betracht, dass im Falle einer Versteifung ein GdB von 40vH gebührt und die gegenständliche Einschränkung nachvollziehbar als gering anzusehen ist, erweist sich eine Einschätzung von 20 vH als keinesfalls zu niedrig angesetzt. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die Funktionseinschränkung im vorgelegten Gutachten Dr. E keiner Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet wurde und der festgestellte Dauerschaden von 15% des Beinwertes auf anderen - hier nicht zur Anwendung gelangenden - Bestimmungen basiert. Der Zustand nach der Verletzung des linken Kleinfingers wird vom Sachverständigen aus dem Bereich der Chirurgie wie folgt beschrieben: Faustschluss mit Beugedefizit im Mittelgelenk eingeschränkt, sonst äußerlich unauffällig, gerade, nicht verdreht, von normaler Form und Farbe, Faustschluss vollständig und kräftig bei erhaltener Diadochokinese ohne Hinweise auf Wurzelkompression oder Durchblutungsstörung; die Einschätzung erfolgte folglich aufgrund der ohne wesentlichem funktionellen Defizit verbliebenen Bewegungseinschränkung nach der Positionsnummer 02.06.26 (Funktionseinschränkung einzelner Finger, 10 - 30%) mit 10 vH. Die Einschätzung wurde auch vom Sachverständigen aus dem Bereich der Allgemeinmedizin geteilt, der die funktionelle Einschränkung als geringgradig ansieht und eine relevante Invalidisierung im Alltagsleben als keinesfalls gegeben erachtet. Übereinstimmend stellte er mit dem privaten Gutachter Dr. B. ein Beugedefizit mit einem Fingerkuppen-Hohlhandabstand von ca. 3 cm fest, welcher in seiner zusammenfassenden Beurteilung u.a. wie folgt ausführte: ‚Der linke Kleinfinger ist normal konfiguriert, lediglich im Bereich des Mittelgelenkes angedeutet geschwollen. Der Seitenbandapparat des Mittel- und Endgelenkes ist fest. Es findet sich auch keine horizontale Verschieblichkeit zur Streck- oder Beugeseite in Bezug auf das Mittelgelenk. Gefühl und Durchblutung des linken Kleinfingers ist ungestört. Die Streckung des linken Kleinfingers ist voll möglich. Bei Beugung besteht ein Fingerkuppenhandabstand von 3.0 cm. Die Ursache findet sich in einem Beugedefizit im Mittel- und Endgelenk des linken Kleinfingers. Der linke Ringfinger kann beim Faustschluss fest an die Hohlhand angenähert werden, das Verstecken des Fingernagels ist nicht möglich.' Entscheidungswesentliche Abweichungen in der Einschätzung der nach der Verletzung verbliebenen Einschränkung finden sich sohin auch im vorgelegten Gutachten Dris. B. nicht, selbst wenn der Faustschluss links gegenüber rechts verringert ist (links Kraftgrad IV, rechts Kraftgrad V, Rechtshänder). Pos. Nr. 02.06.26 sieht nun bei Vorliegen einer Funktionseinschränkung einzelner Finger einen Rahmensatz von 10 - 30% vor, wobei bei Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung 10% zu veranschlagen ist. Gegenständlich liegt keine Versteifung, sondern ‚lediglich' ein - hinsichtlich der funktionellen Einschränkung als geringgradig anzusehendes - Beugedefizit eines kleinen Fingers vor, sodass sich die vorgenommene Einstufung mit 10% als schlüssig darstellt.Entscheidungswesentliche Abweichungen in der Einschätzung der nach der Verletzung verbliebenen Einschränkung finden sich sohin auch im vorgelegten Gutachten Dris. B. nicht, selbst wenn der Faustschluss links gegenüber rechts verringert ist (links Kraftgrad römisch vier, rechts Kraftgrad römisch fünf, Rechtshänder). Pos. Nr. 02.06.26 sieht nun bei Vorliegen einer Funktionseinschränkung einzelner Finger einen Rahmensatz von 10 - 30% vor, wobei bei Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung 10% zu veranschlagen ist. Gegenständlich liegt keine Versteifung, sondern ‚lediglich' ein - hinsichtlich der funktionellen Einschränkung als geringgradig anzusehendes - Beugedefizit eines kleinen Fingers vor, sodass sich die vorgenommene Einstufung mit 10% als schlüssig darstellt. Wenn die bP vorbringt, sie sei in ihrer beruflichen Tätigkeit durch die Einschränkung des linken Kleinfingers bei Schießübungen, bei Abwehrübungen und Greifübungen behindert, weshalb die Einschätzung mit 10vH zu niedrig sei, so ist auf § 1 der Einschätzungsverordnung zu verweisen, wonach unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat daher rein nach medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, unabhängig von konkreten Tätigkeiten.Wenn die bP vorbringt, sie sei in ihrer beruflichen Tätigkeit durch die Einschränkung des linken Kleinfingers bei Schießübungen, bei Abwehrübungen und Greifübungen behindert, weshalb die Einschätzung mit 10vH zu niedrig sei, so ist auf Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung zu verweisen, wonach unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen ist, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Die Einschätzung des Grades der Behinderung hat daher rein nach medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, unabhängig von konkreten Tätigkeiten. Der Vollständigkeit halber ist zudem erneut festzuhalten, dass die im Gutachten Dris. B. angeführte Dauerinvalidität auf der Grundlage anderer - hier nicht zur Anwendung gelangenden - Bestimmungen basiert. Schließlich hat die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Funktionseinschränkungen nicht im Wege der Addition der sich aus den einzelnen Beeinträchtigungen ergebenden Hundertsätze zu erfolgen, sondern sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend (vgl. § 3 Einschätzungsverordnung bzw. Judikatur, u.a. VwGH 24.09.2003, 2003/11/0032). Davon ausgehend ist auch nicht ersichtlich, wie es gegenständlich im Hinblick auf die maximal möglichen Einzeleinstufungen zu einer so starken wechselseitigen Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen kommen sollte, die geeignet wäre, eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf wenigstens 50 vH - wie für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unabdingbar - zu bewirken.Schließlich hat die Gesamtbeurteilung zweier oder mehrerer Funktionseinschränkungen nicht im Wege der Addition der sich aus den einzelnen Beeinträchtigungen ergebenden Hundertsätze zu erfolgen, sondern sind vielmehr die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander maßgebend vergleiche Paragraph 3, Einschätzungsverordnung bzw. Judikatur, u.a. VwGH 24.09.2003, 2003/11/0032). Davon ausgehend ist auch nicht ersichtlich, wie es gegenständlich im Hinblick auf die maximal möglichen Einzeleinstufungen zu einer so starken wechselseitigen Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen kommen sollte, die geeignet wäre, eine Erhöhung des Grades der Behinderung auf wenigstens 50 vH - wie für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unabdingbar - zu bewirken. Die Vorbringen der bP waren daher nicht geeignet, die eingeholten Sachverständigengutachten samt Ergänzung zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Die bP hat nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit der Gutachten dargelegt (vgl. VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.Die Vorbringen der bP waren daher nicht geeignet, die eingeholten Sachverständigengutachten samt Ergänzung zu entkräften bzw. eine weitere Beweisaufnahme zu bedingen. Die bP hat nicht konkret und mit näherer Begründung die Unschlüssigkeit der Gutachten dargelegt vergleiche VwGH vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der vorliegenden Sachverständigengutachten samt der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme. Sie werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß Paragraph 4, des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG). 13.01.01 Entfernte Malignome ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit 10 - 20 % Wenn durch die kurative Primärtherapie das Malignom als beseitigt angesehen wird. Bei Tumoren und Zelltypen mit guter Prognose nach geltender Lehrmeinung, das Malignom durch einen kleinen Eingriff beseitigt ist und keine weitere Therapie erforderlich ist (Chemotherapie, Bestrahlung oder andere eingreifende Behandlungen). 08.01.06 Entleerungsstörung der Blase und der Harnröhre leichten bis mittleren Grades 10 - 40 % 10 - 20 %: geringe Restharnbildung, längeres Nachträufeln 30 - 40 %: erhebliche Restharnbildung, manuelle Entleerung notwendig, Blasenschrittmacher 02.05.32 Funktionseinschränkung bis Versteifung einseitig 10 - 40 % 02.06.26 Funktionseinschränkung einzelner Finger 10 - 30 % Funktionsbehinderung einzelner Finger Versteifung eines Daumengelenkes in günstiger Stellung: 10 %. Versteifung beider Daumengelenke in günstiger Stellung: 20 %. Versteifung eines Fingers in günstiger Stellung: 10 %. Die eingeholten Gutachten sind samt Ergänzung - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt ein Grad der Behinderung von zwanzig

(20)von Hundert (vH) vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind daher nicht erfüllt Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 20 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 20 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, Zl. 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten - auf Basis klinischer Untersuchungen erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurden die der Entscheidung zu Grunde gelegten - auf Basis klinischer Untersuchungen erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2162960.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.