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{'item': 'L501 2164151-1'}

Obsah (8)§ 28Art 133§ 2§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlL501 2164151-1 SpruchL501 2164151-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sowie §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben. Frau XXXX , SVNR XXXX , ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von fünfzig

(50)von Hundert (vH) weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.Frau römisch 40 , SVNR römisch 40 , ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung von fünfzig
(50)von Hundert (vH) weiterhin dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.09.2013 (in der Folge belangte Behörde) wurde festgestellt, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 19.09.2013 mit einem GdB von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG angehört.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 24.09.2013 (in der Folge belangte Behörde) wurde festgestellt, dass die nunmehr beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 19.09.2013 mit einem GdB von 50 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG angehört. Mit einem am 20.01.2017 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.06.2017 wird von Dr. XXXX , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.04.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführtIn dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.06.2017 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.04.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 1 Gelenksbeschwerden Schmerzhaftigkeit und funktionelle Einschränkung in mehrere Gelenke, aktuell beide Hüfte, beide Knie und SPG li; bildgebende Dokumentation und Fachbefund nur li SPG betreffend; 02.02.02 40 2 Wirbelsäulenbeschwerden Degenerative Veränderungen der Wirbelsäle mit geringe funktionelle Einschränkung; keine bildgebende Dokumentation, kein Fachbefund, keine motorische Ausfälle 02.01.01 20 3 chronische Darmentzündung keine Beschwerden, kein Fachbefund, keine Spitalaufenthalte 07.04.01 10 4 Psoriasis Schuppenflechte, aktuell kaum sichtbare Hautveränderungen 01.01.01 10 5 Hypertonie Bluthochdruck, medikamentös behandelbar 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der gesamt GdB wird durch das Leiden unter Pkt. 1 bestimmt, andere Leiden sind zu gering und steigern nicht Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: andere Beschwerden ohne Krankheitswert Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Pkt. 1 und 4 gleichbleibend; Darmbeschwerden nur mit 10 % beurteilt, da kaum Beschwerden; Pkt. 3 von VGA entfällt, da nicht mehr aktuell; Pkt. 2 und 5 neue Leiden Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: gesamt GdB um 1 Stufe herabgesetzt, da keine steigernde Positionen mehr; Depressive Verstimmung kann nicht eingeschätzt werden, keine Befunde, keine Therapie Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens, dessen Ergebnisse der Beilage zu entnehmen sind und die einen Bestandteil der Begründung bilden, der Grad der Behinderung mit 40 vH festzustellen ist. Mit E-Mail vom 07.07.2017 erhob die bP ohne Vorlage von Beweismitteln fristgerecht Beschwerde, in welcher sie im Wesentlichen Art und Dauer der Untersuchung kritisierte. Sie habe zwar angegeben, dass sie alles ganz gut im Griff habe, aber dies wäre nicht so, wenn sie nicht regelmäßig ihre Medikamente nehmen und sich im Spital untersuchen lassen würde, wo regelmäßig sehr hohe Entzündungswerte festgestellt werden würden. Da sie bei der Untersuchung völlig bekleidet gewesen sei, habe weder die Schuppenflechte noch die Einschränkungen des linken Sprunggelenks festgestellt werden können. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.08.2017 wurde die bP um Vorlage aktueller Befunde ersucht, welche mit E-Mail vom 25.08.2017 übermittelte wurden. In dem hierauf seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 22.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Arthrose des linken Sprunggelenkes Einschätzung entsprechend der Versteifung des Gelenkes mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit (Rahmensatz 10-40%) 02.05.32 40 02 Mb.Crohn Einschätzung entsprechend der täglichen Durchfälle, geringe Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes (Rahmensatz 30-40%) 07.04.05 30 03 Hüftgelenksarthrose beidseits Einschätzung entsprechend der mäßigen Bewegungseinschränkung (Rahmensatz 20- 40%) 02.05.08 20 04 Kniegelenksarthrose beidseits Einschätzung entsprechend der mäßigen Bewegungseinschränkung und verminderten Belastbarkeit (Rahmensatz 20-30%) 02.05.19 30 05 GERD mit Barrett-Ösophagus Einschätzung entsprechend der veränderten Schleimhaut (Gefahr der malignen Ent-artung deutlich erhöht, subjektiv wurden keine Beschwerden angegeben- Rahmensatz 10- 40%) 07.03.05 20 06 degenerative Wirbelsäulenerkrankung Einschätzung entsprechend der mäßigen funktionellen Einschränkung, kein neurologisches Defizit (Rahmensatz 10-20%) 02.01.01 20 07 Venen-/Lymphleiden beidseits Einschätzung entsprechend der deutlichen Schwellungsneigung, Zustand nach Krampfaderoperation beidseits (Rahmensatz 10-40%) 05.08.01 30 08 Psoriasis Einschätzung entsprechend der geringen Ausdehnung 01.01.01 10 09 arterielle Hypertonie Einschätzung entsprechend der medikamentösen Therapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden unter Nr.1 wird durch die Leiden unter Nr.2, 4 und 7 um insgesamt eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Die restlichen Leiden wirken aufgrund der mäßigen funktionellen Einschränkung nicht steigernd. Stellungnahme zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Gutachten von 08/2013 habe ich die Gelenksbeschwerden jetzt unter mehreren Pos. Nr. eingeschätzt, da so ein besserer Überblick zu gewinnen ist und man auch die Veränderungen genauer beschreiben kann: Die Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes hat sich weiter vermindert; die Beweglichkeit der Schultergelenke ist unverändert, ebenso der Hüftgelenke; das Kniegelenksleiden habe ich höher eingeschätzt, da sowohl röntgenologisch Arthrosezeichen vorliegen und auch aufgrund der Gelenksdeformierung die Belastbarkeit geringer ist. Das Leiden unter aktueller Nr. 2 hat sich verschlechtert und wird deshalb auch höher eingeschätzt; die Schuppenflechte ist unverändert gering ausgeprägt; das Leiden unter aktueller Nr. 5 wurde damals nicht eingeschätztStellungnahme zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Gutachten von 08 aus 2013, habe ich die Gelenksbeschwerden jetzt unter mehreren Pos. Nr. eingeschätzt, da so ein besserer Überblick zu gewinnen ist und man auch die Veränderungen genauer beschreiben kann: Die Beweglichkeit des linken Sprunggelenkes hat sich weiter vermindert; die Beweglichkeit der Schultergelenke ist unverändert, ebenso der Hüftgelenke; das Kniegelenksleiden habe ich höher eingeschätzt, da sowohl röntgenologisch Arthrosezeichen vorliegen und auch aufgrund der Gelenksdeformierung die Belastbarkeit geringer ist. Das Leiden unter aktueller Nr. 2 hat sich verschlechtert und wird deshalb auch höher eingeschätzt; die Schuppenflechte ist unverändert gering ausgeprägt; das Leiden unter aktueller Nr. 5 wurde damals nicht eingeschätzt Stellungnahme zu erstinstanzlichen Gutachtens von 04/2017): Die Nr.1 des VGA habe ich unter mehreren Pos. Nr. aus oben genannten Gründen eingeschätzt; das Leiden unter Nr. 2 unverändert; das Leiden unter Nr. 3 wird aufgrund der chronischen Durchfälle und der vorgelegten Befunde aktuell höher eingeschätzt; die Leiden unter aktueller Nr. 5 und 7 wurden damals nicht eingeschätzt. Die Leiden unter aktueller Nr.8 und 9 sind unverändert.Stellungnahme zu erstinstanzlichen Gutachtens von 04 aus 2017,): Die Nr.1 des VGA habe ich unter mehreren Pos. Nr. aus oben genannten Gründen eingeschätzt; das Leiden unter Nr. 2 unverändert; das Leiden unter Nr. 3 wird aufgrund der chronischen Durchfälle und der vorgelegten Befunde aktuell höher eingeschätzt; die Leiden unter aktueller Nr. 5 und 7 wurden damals nicht eingeschätzt. Die Leiden unter aktueller Nr.8 und 9 sind unverändert. Stellungnahme zu Beschwerdevorbringen sowie vorgelegten Befunden: Stellungnahme bzgl. Beschwerde von 7.7.2017: Die Schuppenflechte ist zZt. gering ausgeprägt; an den Beinen besteht zZt. ein ca. mittelgradiges Lymphödem; das Calprotectin war im März 2017 erhöht (Die Konzentration korreliert mit der Anzahl der Granulozyten im Darmlumen und ist erhöht bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Darminfektionen, Tumoren, Mukoviszidose) und ist im September 2017 wieder normalisiert; auch der CRP Wert (der ebenfalls auf Entzündungen hinweist) ist 9/2017 wieder im Norm-bereich .Stellungnahme bzgl. Beschwerde von 7.7.2017: Die Schuppenflechte ist zZt. gering ausgeprägt; an den Beinen besteht zZt. ein ca. mittelgradiges Lymphödem; das Calprotectin war im März 2017 erhöht (Die Konzentration korreliert mit der Anzahl der Granulozyten im Darmlumen und ist erhöht bei chronisch entzündlichen Darmerkrankungen, Darminfektionen, Tumoren, Mukoviszidose) und ist im September 2017 wieder normalisiert; auch der CRP Wert (der ebenfalls auf Entzündungen hinweist) ist 9 aus 2017, wieder im Norm-bereich . Bzgl. E-Mail von der bP an das BVwG vom 25.8.2017: Es sei ihr unmöglich ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen - Die Angabe, dass sie nur 10 Meter gehen kann und dann stehenbleiben muss, ist nicht nachvollziehbar, da sie auch bei der Untersuchung vom Wartebereich bis zum Untersuchungsraum (Verhandlungsraum Nr.4) ca. 15 Meter ohne Pause gehen konnte; aAufgrund der höhergradigen Bewegungseinschränkung des linken Sprunggelenkes kann man in Kombination mit der verminderten Belastbarkeit der Kniegelenke, dem Lymphödem, dem Übergewicht und dem untrainierten körperlichen Zustand jedoch davon ausgehen, dass sie eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft nur mit größerer Mühe wird bewältigen können und auch ev. eine Pause wird einlegen müssen. Das Überwinden des Niveauunterschiedes beim Ein-und Aussteigen sowie der sichere Stand und Platzwechsel sind unter Benützung der Haltegriffe selbstständig möglich und aufgrund oben beschriebener Einschränkungen mäßig erschwert. Bzgl. vorgelegten Befunden in 1.Instanz: Im MRT von 7/2011 war noch keine OSG Arthrose sichtbar; jedoch wird eine Haglund Ferse beschrieben (schmerzhafte Veränderung des Fersenbeines); 9/2012 kontrakter Knick-Plattfuß: besteht bis dato; 6/2016 Rö linker Fuß:Bzgl. vorgelegten Befunden in 1.Instanz: Im MRT von 7 aus 2011, war noch keine OSG Arthrose sichtbar; jedoch wird eine Haglund Ferse beschrieben (schmerzhafte Veränderung des Fersenbeines); 9 aus 2012, kontrakter Knick-Plattfuß: besteht bis dato; 6 aus 2016, Rö linker Fuß: deutliche Arthrose des oberen und unteren Sprunggelenkes und deutlicher hinterer Fersensporn Bzgl. vorgelegten Befunden in 2. Instanz: Befunde eingesehen und berücksichtigt; Folsäure-/Eisen-/ Vit.B12 Mangel wird nicht ein-geschätzt, da gut behandelbar und innerhalb von 6 Monaten behebbar, Beckenröntgen Befund eingesehen und berücksichtigt. Mit Schreiben vom 04.12.2017 wurde das Gutachten der bP sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 11.12.2017 teilte die bP mit, dass das Gutachten zur Kenntnis genommen werde, da für weitere Auseinandersetzungen keine Kraft mehr vorhanden sei sowie "die herrschende Ignoranz bezeichnend sei". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Arthrose des linken Sprunggelenkes Einschätzung entsprechend der Versteifung des Gelenkes mit deutlich eingeschränkter Beweglichkeit 02.05.32 40 02 Mb.Crohn Einschätzung entsprechend der täglichen Durchfälle, geringe Beeinträchtigung des Allgemeinzustandes 07.04.05 30 03 Hüftgelenksarthrose beidseits Einschätzung entsprechend der mäßigen Bewegungseinschränkung 02.05.08 20 04 Kniegelenksarthrose beidseits Einschätzung entsprechend der mäßigen Bewegungseinschränkung und verminderten Belastbarkeit 02.05.19 30 05 GERD mit Barrett-Ösophagus Einschätzung entsprechend der veränderten Schleimhaut (Gefahr der malignen Ent-artung deutlich erhöht, subjektiv wurden keine Beschwerden angegeben 07.03.05 20 06 degenerative Wirbelsäulenerkrankung Einschätzung entsprechend der mäßigen funktionellen Einschränkung, kein neurologisches Defizit 02.01.01 20 07 Venen-/Lymphleiden beidseits Einschätzung entsprechend der deutlichen Schwellungsneigung, Zustand nach Krampfaderoperation beidseits 05.08.01 30 08 Psoriasis Einschätzung entsprechend der geringen Ausdehnung 01.01.01 10 09 arterielle Hypertonie Einschätzung entsprechend der medikamentösen Therapie 05.01.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Leiden unter lfd. Nr. 01 wird durch die Leiden unter lfd. Nr. 02, 04 und 07 um insgesamt eine Stufe auf einen Gesamtgrad der Behinderung von 50% angehoben, da das Gesamtbild in funktioneller Hinsicht verschlechtert wird. Die restlichen Leiden wirken aufgrund der mäßigen funktionellen Einschränkung nicht steigernd.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes, die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem eingeholten Meldenachweis sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Das seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die vorgelegten Befunde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches auf einer klinischen Untersuchung beruht, ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die im Vergleich zu den Vorgutachten 08/2013 und 04/2017 abweichenden Einschätzungen wurden ausführlich und schlüssig begründet, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird.Das seitens des Bundesverwaltungsgerichts im Hinblick auf die vorgelegten Befunde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten, welches auf einer klinischen Untersuchung beruht, ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die im Vergleich zu den Vorgutachten 08 aus 2013, und 04 aus 2017, abweichenden Einschätzungen wurden ausführlich und schlüssig begründet, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen verwiesen wird. Zum Vorbringen, die Schuppenflechte sowie die Einschränkungen an den Beinen und Füßen habe mangels Entkleidung bei der Untersuchung im Verfahren vor der belangten Behörde nicht beurteilt werden können, ist auf die nunmehrigen klinische Untersuchung vom 22.11.2017 zu verweisen. So wird im Untersuchungsbefund betreffend Haut ausgeführt, dass am rechten Unterarm distal 3 kleine ca. 1 cm2 große, psoriatische Flecken zu finden seien, wie auch im Sprunggelenksbereich links ein geringes Exanthem. Gleichfalls ausführlich im Befund beschrieben werden das von der bP in der Beschwerde angesprochene Lymphödem sowie die Einschränkungen im Sprunggelenk. Auf die in der Beschwerde monierten Entzündungswerte wurde vom Sachverständigen eingegangen und deren Normalisierung dargelegt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Darmerkrankung aufgrund der chronischen Durchfälle im Zusammenhalt mit den vorgelegten Befunde im Vergleich zum Gutachten 04/2017 ohnedies nunmehr mit 30 vH eingeschätzt wurde.Zum Vorbringen, die Schuppenflechte sowie die Einschränkungen an den Beinen und Füßen habe mangels Entkleidung bei der Untersuchung im Verfahren vor der belangten Behörde nicht beurteilt werden können, ist auf die nunmehrigen klinische Untersuchung vom 22.11.2017 zu verweisen. So wird im Untersuchungsbefund betreffend Haut ausgeführt, dass am rechten Unterarm distal 3 kleine ca. 1 cm2 große, psoriatische Flecken zu finden seien, wie auch im Sprunggelenksbereich links ein geringes Exanthem. Gleichfalls ausführlich im Befund beschrieben werden das von der bP in der Beschwerde angesprochene Lymphödem sowie die Einschränkungen im Sprunggelenk. Auf die in der Beschwerde monierten Entzündungswerte wurde vom Sachverständigen eingegangen und deren Normalisierung dargelegt, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Darmerkrankung aufgrund der chronischen Durchfälle im Zusammenhalt mit den vorgelegten Befunde im Vergleich zum Gutachten 04 aus 2017, ohnedies nunmehr mit 30 vH eingeschätzt wurde. Die bP hatte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die bP beschränkte sich in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2017 vielmehr auf die Aussage, dass das Gutachten zur Kenntnis genommen werde, da für weitere Auseinandersetzungen keine Kraft mehr vorhanden sei und "die herrschende Ignoranz bezeichnend sei". Sie legt jedoch nicht dar, aus welchen konkreten Gründen die jeweiligen Funktionseinschränkungen zu nieder eingeschätzt worden seien. Es bedarf aber mehr als einer pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen.Die bP hatte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von ihr zudem weder bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Die bP beschränkte sich in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2017 vielmehr auf die Aussage, dass das Gutachten zur Kenntnis genommen werde, da für weitere Auseinandersetzungen keine Kraft mehr vorhanden sei und "die herrschende Ignoranz bezeichnend sei". Sie legt jedoch nicht dar, aus welchen konkreten Gründen die jeweiligen Funktionseinschränkungen zu nieder eingeschätzt worden seien. Es bedarf aber mehr als einer pauschalen Behauptung, also eines gewissen Mindestmaßes an Konkretisierung des Vorbringens, um im Rahmen der freien Beweiswürdigung an der Richtigkeit der Sachverständigengutachten Zweifel zu erwecken bzw. um die Pflicht der Behörde zum weiteren Tätigwerden auszulösen. Da das seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Sachverständigengutachten auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch steht wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß Paragraph 4, des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG). Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG). Das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt ein Grad der Behinderung von fünfzig

(50)von Hundert (vH) vor. Da die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten daher erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu dem im E-Mail vom 01.09.2017 enthaltenen Ausführungen, wonach es ihr unmöglich sei, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benützen, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass Verfahrensgegenstand die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten war und nicht die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurde das der Entscheidung zu Grunde gelegte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen sohin dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurde das der Entscheidung zu Grunde gelegte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen sohin dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2164151.1.00

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