GVG) sowie §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 02.11.2016 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die bP einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.04.2017 wird von Dr. XXXX , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.04.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 20.04.2017 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 11.04.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Schmerzsyndrom am rechten Knie, an Wirbelsäule mit gemeinsam leicht reduzierter Belastbarkeit im Alltag zusätzlicher eingeschränkte Mobilität durch Übergewicht, leichte Einschränkungen der Schultergelenke Einstufung bei jeweils gering reduzierter Beweglichkeit, in Summe und verstärkt durch das Übergewicht zeigt sich doch eine relevante Einschränkung der Belastbarkeit. Unterer Rahmensatz bei wenig Schmerztherapie, gutem Gangbild und durchaus guter Gehstrecke 02.02.02 30 vH 02 Speiseröhre - Gastroösophagealer Reflux , Zustand nach Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz bei guter Beinflussbarkeit durch Ernährungsgewohnheiten, keine Medikatio , adipöser Ernährungszustand. 07.03.05 10 vH 03 Leichte Hypertonie Richtsatz bei guter Einstellung mit einem Medikament 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
führendem Leiden, keine Steigerung durch lfd. Nr. 2 und 3 wegen Geringfügigkeit und fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP
3 AVG mit Schreiben vom 24.04.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP
Paragraph 45, Absatz 3, AVG mit Schreiben vom 24.04.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen drei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegt.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegt. Gegen diesen Bescheid erhob die bP mit Schreiben vom 24.07.2017 ohne Vorlage von Beweismitteln fristgerecht Beschwerde, in welcher sie mitteilte, dass sich bei ihrer Arbeit gezeigt habe, dass sie vor allem eine Schwäche im Lern- und Konzentrations- bzw. im kognitiven Bereich habe. Sie ersuche um eine erneute ärztliche Untersuchung, bei welcher diese Einschränkungen berücksichtigt werden. Mit Schreiben vom 11.10.2017 übermittelte die bP u.a. einen Ärztlichen Befundbericht eines Allgemeinmediziners vom 03.10.2017, in welchem das Vorliegen einer Lern- und Konzentrationsschwäche sowie kognitiver Defizite bestätigt werden. Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde hierauf von dem bereits im Verwaltungsverfahren mit der Sache befassten medizinischen Sachverständigen im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen eine Gutachtensergänzung eingeholt, in welcher im Wesentlichen wie folgt ausgeführt wird: "Bei meiner Befragung wurde nichts diesbezügliches erwähnt. Beim Gespräch fielen keine Auffälligkeiten wie Verlangsamung, Unkonzentriertheit oder sonstige kognitive Defizite auf. Vorliegendes Gutachten 02/16 einer FÄ für Neurologie und Psychiatrie für pro mente bzgl. Arbeitsfähigkeit: hier wird bei den Beschwerden nichts bzgl. kognitiven Defiziten angeführt, bei der Untersuchung beschrieben: Aufmerksamkeit und Konzentration nicht beeinträchtigt, keine Gedächtnislücken, Gedankenductus koheränt, ausgeglichen Stimmungslage mit dem separaten Vermerk, dass die Antragstellerin alle relevanten Beschwerden anführen konnte. Beim Ergebnis wird ein allgemein üblicher Zeitdruck bei der Arbeit als möglich bestätigt, eine durchschnittliche psychische Belastbarkeit, leichte geistige Arbeit. In einem Befundbericht von eines Arztes (Allgemeinmedizin. Betreuender Hausarzt ?) wird eine Lern- und Konzentrationsschwäche sowie kognitive Defizite angeführt, allerdings ohne Hinweis, auf welchen Untersuchungen oder Befunde (eigene oder fachspezifische) diese Defizite basieren sollen.Beiliegender Befund 05/17 eines Chirurgen: Refluxösophagitis, Gastritis (Rückfluss von Magensäure in die Speiseröhre bei Entzündung der Magenschleimhaut) ohne weitere Diagnosen Zusammenfassung: Weder in der psychiatrischen Untersuchung (02/16) als auch in meiner (04/17) fielen relevante Defizite im kognitiven Bereich auf. In beiden Gutachten wird auch nicht auf vorhandene früherer fachspezifische Befunde verwiesen, die eventuell vorgelegt wurden. Einzig in einem allgemeinmedizinischen Befund (Hausarzt?) werden kognitive Defizite angeführt (ohne Angaben von Tests oder fachspezifische Befunde). Nebenbei bemerkt: Eine Lernschwäche ist im Erwachsenenalter selten für eine Arbeitstauglichkeit relevant." Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.12.2017
3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein.Die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens wurden der bP sowie der belangten Behörde mit Schreiben vom 01.12.2017
Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 02.11.2016 im Sozialministeriumservice eingelangt.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 02.11.2016 im Sozialministeriumservice eingelangt. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Schmerzsyndrom am rechten Knie, an Wirbelsäule mit gemeinsam leicht reduzierter Belastbarkeit im Alltag zusätzlicher eingeschränkte Mobilität durch Übergewicht, leichte Einschränkungen der Schultergelenke Einstufung bei jeweils gering reduzierter Beweglichkeit, in Summe und verstärkt durch das Übergewicht zeigt sich doch eine relevante Einschränkung der Belastbarkeit. Unterer Rahmensatz bei wenig Schmerztherapie, gutem Gangbild und durchaus guter Gehstrecke 02.02.02 30 vH 02 Speiseröhre- Gastroösophagealer Reflux, Zustand nach Gallenblasenentfernung Unterer Rahmensatz bei guter Beinflussbarkeit durch Ernährungsgewohnheiten, keine Medikation, adipöser Ernährungszustand. 07.03.05 10 vH 03 Leichte Hypertonie Richtsatz bei guter Einstellung mit einem Medikament 05.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
führendem Leiden, keine Steigerung durch lfd. Nr. 02 und 03 wegen Geringfügigkeit und fehlender wechselseitiger Leidensbeeinflussung.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
der Einschätzungsverordnung eingestuft. Es ist sohin von einem Grad der Behinderung von dreißig
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.