GVG) sowie §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben.Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 20.10.2016 wurde im Rahmen eines von Amts wegen eingeleiteten Verfahrens zur Überprüfung des Grades der Behinderung festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Mit einem am 18.05.2017 beim Sozialministeriumsservice eingelangten Schreiben brachte die bP unter Beifügung eines Arztbriefes neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 04.07.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Fachärztin für Innere Medizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 04.07.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Mb. Crohn, wechselndes Stuhlverhalten (Obstipation u. Durchfälle, keine Inkontinenz u. keine Inkontinenzversorgung), gering bis mittelschwere Beeinträchtigung des AZ Einschätzung aufgrund der angegebenen Beschwerden, der Bauchschmerzen, der höheren Durchfallsfrequenz im Intervall, der notwendigen immunsupprimierenden Therapie und des schubhaften Verlaufes. Die Entzündungswerte intermittierend auch im NB. Im April erhöhte Entzündungswerte, im Mai Entzündungswerte wieder normal. Mitberücksichtigt der segmentale Darmbefall. Ernährungszustand stabil. Lt. letztem Befund im Mai 2017 keine erhöhten Entzündungswerte. Mitberücksichtigt auch die notwendigen Eiseninfusionen. 07.04.05 40 vH 02 Chronische Gastritis Keine Veränderung zum VGA. Mehrfache Eradikationen durchgeführt. Beschwerden im Intervall, keine Dauertherapie, kein Gewichtsverlust, sonst Beschwerden bei Pos.Nr. 07.04.05 berücksichtigt. 07.04.01 10 vH 03 WS- und Hüftbeschwerden Einschätzung aufgrund der Beschwerden im Bereich des Bewegungsapparates, klinisch keine gröbere Funktionseinschränkung. 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das Hauptleiden ist das Darmleiden. Die Leiden unter lfd.Nr. 2+3 erhöhen nicht, da keine zusätzliche funktionelle Beeinträchtigung durch diese Leiden auf das Hauptleiden. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Ad 1.: Im Wesentlichen bzgl. der Gesamtsituation keine wesentliche Veränderung im Vergleich zum VGA. Ad 2.: Keine Veränderung zum VGA. Ad 3.: Neu eingestuft. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
G ab. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens, dessen Ergebnisse der Beilage zu entnehmen sind und die einen Bestandteil der Begründung bilden, der Grad der Behinderung mit 40 vH festzustellen ist.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens, dessen Ergebnisse der Beilage zu entnehmen sind und die einen Bestandteil der Begründung bilden, der Grad der Behinderung mit 40 vH festzustellen ist. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP das Verhalten der Sachverständigen, die ihr das Beisein des Gatten bei der Untersuchung verweigert habe. Sie habe sich dadurch unter Druck gesetzt gefühlt und nicht mehr frei reden können. Die Hälfte des Gutachtens entspreche nicht den Tatsachen. Die Einstufung sei für sie nicht nachvollziehbar, zumal bei ihr vor zwei Jahren ein GdB von 50 % festgestellt worden sei und sich ihr Gesundheitszustand seither nicht verbessert, sondern eher verschlechtert habe. In dem hierauf seitens des Verwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 30.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf seitens des Verwaltungsgerichts eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Innere Medizin, basierend auf der klinischen Untersuchung am 30.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Morbus Crohn mit rezidivierendem schubförmigen Verlauf mit anhaltenden und häufig rezidivierenden erheblichen Beschwerden sowie mittlerweile auch Beeinträchtigungen des Allgemeinzustandes im Sinne von rezidivierenden, krankheitsbedingten dysthymen Episoden. Ernährungszustand noch gut. 07.04.05 50 vH 02 Chronische Gastritis Keine Veränderung zum VGA. 07.04.01 10 vH 03 WS- und Hüftbeschwerden Keine Veränderung zum VGA. 02.01.01 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 50 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung wird durch die Positionsnummer 1 bedingt, Positionsnummer 2 und 3 stehen in keiner negativen additiven Beziehung und erhöhen nicht den Gesamtgrad der Behinderung von 50%. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zu Vorgutachten: Gegenüber den Gutachten vom April als auch Juli 2017 darf angemerkt werden, dass sich zwar die Beschwerdesymptomatik des Morbus Crohn nicht wesentlich verschlechtert hat. Unter der entsprechenden immunsuppressiven Therapie ist die Krankheit mit einem wechselnden schubförmigen Verlauf eigentlich stabil Die von der Patientin beschriebenen entzündlichen, rezidivierend auftretenden Schübe generell der Krankheit entsprechend als typisch zu werten. Durch den rezidivierenden schubförmigen Verlauf der Erkrankung ist es mittlerweile zu einer zusätzlichen dysthymen Beeinträchtigung der Patientin gekommen, welche das Allgemeinbefinden doch deutlich beeinträchtigt. Dies ist im Gegensatz zum Gutachten in 1. Instanz meinerseits jetzt zusätzlich berücksichtigt worden und führt zu einer Erhöhung des GdB um 1 Stufe auf 50 vH. Generell ist mit einer wesentlichen Besserung des Zustandes bei der Patientin nicht zu rechnen, eher ist bei einem Morbus Crohn á la longue eine Verschlechterung des Zustandes zu erwarten bzw. die Notwendigkeit gegeben, die immunsuppressive Therapie zu steigern. Aus diesem Grund ist eine Nachuntersuchung nicht mehr sinnvoll. Bei Morbus Crohn ist eine diätetische Ernährung der Patientin notwendig. Mit Schreiben vom 08.01.2018 wurde das Gutachten der bP sowie der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich zu äußern. Eine Stellungnahme langte nicht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
G liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
der Einschätzungsverordnung eingestuft. Es ist sohin von einem Grad der Behinderung von fünfzig
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Zu B)
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.