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{'item': 'L501 2177999-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 45§ 2§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlL501 2177999-1 SpruchL501 2177999-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTEND

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) und §§ 2, 3, 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Der angefochtene Bescheid wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) und Paragraphen 2, 3, 14, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) idgF mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. Frau XXXX gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an.Frau römisch 40 gehört mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 29.08.2013 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 26.08.2013 mit einem GdB von 70 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der §§ 2, 3 und 14 BEinstG angehört.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) vom 29.08.2013 wurde festgestellt, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) ab 26.08.2013 mit einem GdB von 70 vH dem Kreis der begünstigten Behinderten im Sinne der Paragraphen 2, 3 und 14 BEinstG angehört. In dem im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 11.08.2017 wurde vom medizinischen Sachverständigen Dr. XXXX (in der Folge SV A.), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem im gegenständlichen Verfahren von der belangten Behörde eingeholten Gutachten vom 11.08.2017 wurde vom medizinischen Sachverständigen Dr. römisch 40 (in der Folge SV A.), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 28.06.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Erschöpfungsdepression mit wiederholten depressiven Episoden nach Brustkrebserkrankung mit Erschöpfung, Depressionen, verminderte kognitive Leistungsbreite, unter lfd. Medikation und dtl. Reduktion der Arbeitsleistung keine vollständige Remission, eine psychosomatische REHA ist im Herbst geplant 03.05.01 40 vH 02 Z.n. Brustkrebs gegenüber VGA Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung, kein Rezidiv, keine relevanten lokalen Beschwerden nach OP und Bestrahlung, lfd. Hormontherpaie 13.01.02 20 vH Gesamtgrad der Behinderung 40 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Lfnr 1 ist führend und wird durch Lfnr 2 aufgrund der Geringfügigkeit nicht gesteigert. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Tendinitis calcarea sin., Osteopenie, Monoklonale Gammopathie, CTS Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Nach Brustkrebserkrankung keine Rezidive, zusätzlich Burn-out Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Aufgrund Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung Nachuntersuchung 06/2020 weil Besserung der depressiven Symptomatik wahrscheinlichNachuntersuchung 06 aus 2020, weil Besserung der depressiven Symptomatik wahrscheinlich Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass die bP mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund des durchgeführten ärztlichen Begutachtungsverfahrens, dessen Ergebnisse der Beilage zu entnehmen sind und die einen Bestandteil der Begründung bilden, der Grad der Behinderung mit 40 vH festzustellen ist. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP die Nichtberücksichtigung ihrer langjährigen Schilddrüsenerkrankung und verwies zudem auf folgende - vor kurzem - gestellte Diagnosen: Reflux, Speiseröhrenentzündung, leichter Zwerchfellbruch, Gastritis B und C. Auch sei ihre Antihormontherapie (starke Nebenwirkungen) bis Mai 2018 verlängert worden. Sie trete demnächst eine REHA an, da es ihr psychisch nach wie vor nicht gut gehe, weshalb sich auch nur 16 Wochenstunden arbeiten könne. In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.11.2017 wird von Dr. XXXX (in der Folge SV B.), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem hierauf von der belangten Behörde im Hinblick auf die geplante Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 21.11.2017 wird von Dr. römisch 40 (in der Folge SV B.), Allgemeinmediziner, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 20.11.2017, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 wiederholte depressive Störung nach Psychoreha 10/2017 Besserung, leichte bis mittelgradige wiederholte depressive Störung, fühle sich halbwegs stabil unter Medikamenten, diese wurden reduziert, fallweise Stimmungsschwankungen, derzeit keine Psychotherapie wiederholte depressive Störung nach Psychoreha 10 aus 2017, Besserung, leichte bis mittelgradige wiederholte depressive Störung, fühle sich halbwegs stabil unter Medikamenten, diese wurden reduziert, fallweise Stimmungsschwankungen, derzeit keine Psychotherapie 03.06.01 30 vH 02 Zustand nach Brustdrüsenkarzinom links 2012 Mammakarzinom links operiert, Tumorexzision - Chemo- und Radiotherapie sowie Hormontherapie - bei Kontrolle 7/2017 tumorfrei, blande Narbe, etwas eingezogen, leichte Asymmetrie, inkl. Nebenwirkung Medikamententherapie Zustand nach Brustdrüsenkarzinom links 2012 Mammakarzinom links operiert, Tumorexzision - Chemo- und Radiotherapie sowie Hormontherapie - bei Kontrolle 7 aus 2017, tumorfrei, blande Narbe, etwas eingezogen, leichte Asymmetrie, inkl. Nebenwirkung Medikamententherapie 13.01.02 20 vH 03 Schilddrüsenunterfunktion bei Hashimoto-Thyreoiditis medikamentöse Substitution ausreichend 09.01.01 10 vH 04 kleine Hiatushernie, geringe Ösophagitis laut Gastroskopiebefund 7/2017 kleine axiale Hiatushernie und geringe Ösophagitis mit Gastritis kleine Hiatushernie, geringe Ösophagitis laut Gastroskopiebefund 7 aus 2017, kleine axiale Hiatushernie und geringe Ösophagitis mit Gastritis 07.03.05 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB ergibt sich aus dem führenden Leiden unter Nr. 1, bei fehlendem Zusammenhang bzw. Geringfügigkeit keine Steigerung durch die übrigen Leiden. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: monoklonale Gammopathie, Gebärmutteroperation; im Wesentlichen keine Beschwerden nach CTS Operation links sowie bei Verkalkung linke Schulter und Osteopenie keine wesentliche Einschränkung; leichter Fersensporn rechts - kein eigener Krankheitswert Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung Depression laut Facharztbefund von Psychoreha 10/2017 Bad Hall (leicht- bis mittelgradige wiederholte depressive Störung)Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung Depression laut Facharztbefund von Psychoreha 10 aus 2017, Bad Hall (leicht- bis mittelgradige wiederholte depressive Störung) Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: geringer, da Depression etwas geringer eingeschätzt nach Besserung; gleiche Einschätzung Z.n. Mammakarzinom; zusätzlich eingeschätzt Schilddrüsenleiden und Magenleiden Dauerzustand Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.11.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.12.2017 wurde der bP das Gutachten vom 21.11.2017

§ 45Abs.

3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 15.12.2017 kritisierte die bP die Geschwindigkeit in der die medizinische Untersuchung durchgeführt worden sei und schilderte nachfolgend ihre Beschwerden: durch den Reflux habe sie ständig schweren Husten, beinahe täglich Sodbrennen und vertrage nur mehr wenige Speisen gut; durch die Antihormontherapie habe sie starke Nebenwirkungen wie Hautausschläge, Stimmungsschwankungen, starken Schweißausbrüche, Müdigkeit, Erschöpfung, etc.; die Reha in Bad Hall habe ihr geholfen und konnte sie dort einiges lernen; es stimme nicht, dass sie keine Psychotherapie mache, sie sei derzeit auf der Suche nach einem Therapeuten; die Reduzierung des Escitaloprams sei nicht wegen einer Besserung ihres Gesundheitszustandes erfolgt.Da das Beschwerdevorentscheidungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit erledigt werden konnte, wurde die Beschwerde samt Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 27.11.2017 zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 01.12.2017 wurde der bP das Gutachten vom 21.11.2017

Paragraph 45, Absatz 3, AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 15.12.2017 kritisierte die bP die Geschwindigkeit in der die medizinische Untersuchung durchgeführt worden sei und schilderte nachfolgend ihre Beschwerden: durch den Reflux habe sie ständig schweren Husten, beinahe täglich Sodbrennen und vertrage nur mehr wenige Speisen gut; durch die Antihormontherapie habe sie starke Nebenwirkungen wie Hautausschläge, Stimmungsschwankungen, starken Schweißausbrüche, Müdigkeit, Erschöpfung, etc.; die Reha in Bad Hall habe ihr geholfen und konnte sie dort einiges lernen; es stimme nicht, dass sie keine Psychotherapie mache, sie sei derzeit auf der Suche nach einem Therapeuten; die Reduzierung des Escitaloprams sei nicht wegen einer Besserung ihres Gesundheitszustandes erfolgt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

§ 2Abs. 2 BEinst

G liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe

Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das

  1. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 leichte bis mittelgradige rezidivierende depressive Störung verminderte kognitive Leistungsbreite, unter laufender Medikation und Reduktion der Arbeitsleistung keine vollständige Remission, fühlt sich halbwegs stabil unter Medikamenten, fallweise Stimmungsschwankungen, 03.06.01 30 vH 02 Zustand nach Brustdrüsenkarzinom links 2012 Mammakarzinom links operiert, Tumorexzision - Chemo- und Radiotherapie sowie Hormontherapie - bei Kontrolle 7/2017 tumorfrei, sohin Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung, keine relevanten lokalen Beschwerden nach OP und Bestrahlung, blande Narbe, etwas eingezogen, leichte Asymmetrie, inkl. Nebenwirkung von Medikamententherapie Zustand nach Brustdrüsenkarzinom links 2012 Mammakarzinom links operiert, Tumorexzision - Chemo- und Radiotherapie sowie Hormontherapie - bei Kontrolle 7 aus 2017, tumorfrei, sohin Ablauf der 5 Jahresheilungsbewährung, keine relevanten lokalen Beschwerden nach OP und Bestrahlung, blande Narbe, etwas eingezogen, leichte Asymmetrie, inkl. Nebenwirkung von Medikamententherapie 13.01.02 20 vH 03 Schilddrüsenunterfunktion bei Hashimoto-Thyreoiditis medikamentöse Substitution ausreichend 09.01.01 10 vH 04 kleine Hiatushernie, geringe Ösophagitis laut Gastroskopiebefund 7/2017 kleine axiale Hiatushernie und geringe Ösophagitis mit Gastritis kleine Hiatushernie, geringe Ösophagitis laut Gastroskopiebefund 7 aus 2017, kleine axiale Hiatushernie und geringe Ösophagitis mit Gastritis 07.03.05 10 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB ergibt sich aus dem führenden Leiden lfd. Nr. 01 bei fehlendem Zusammenhang bzw. Geringfügigkeit erfolgt keine Steigerung durch die übrigen Leiden. Folgende Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: monoklonale Gammopathie, Gebärmutteroperation, im Wesentlichen keine Beschwerden nach CTS Operation links sowie bei Verkalkung linke Schulter und Osteopenie keine wesentliche Einschränkung; leichter Fersensporn rechts
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes, die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen aus dem eingeholten Meldenachweis sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Das von der belangten Behörde im Rahmen der in Aussicht genommenen Beschwerdevorentscheidung (BVE) eingeholte Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel/Befunde stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigengutachtens, vielmehr wurden sie seitens des Sachverständigen eingesehen und in die Einschätzung miteinbezogen. Die im Vergleich zum Vorgutachten Dris. A. abweichende Einschätzung der lfd. Nr. 01 wurde nachvollziehbar erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt I. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen zu verweisen ist. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung stellt bei Pos. Nr. 03.06.01 (Rahmensatz 10 - 40vH) neben der sozialen Integration - die unstrittig noch gegeben ist - auch auf die Frage der Stabilität unter Medikation ab und ist die bP ihrer im Gutachten wiedergegebenen Äußerung des Anamnesegespräches, wonach sie sich unter der Medikation halbwegs stabil fühle, in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2017 nicht entgegengetreten. Vielmehr bestätigte sie, dass ihr der REHA-Aufenthalt geholfen habe und sie einiges habe lernen können. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführung Dris. A. zu verweisen, wonach eine Besserung der depressiven Symptomatik wahrscheinlich ist. Eine Einbindung in den Arbeitsprozess ist - trotz reduziertem Stundenausmaß- zweifelsfrei gegeben.Die im Vergleich zum Vorgutachten Dris. A. abweichende Einschätzung der lfd. Nr. 01 wurde nachvollziehbar erklärt, wobei zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die diesbezüglichen unter Punkt römisch eins. wiedergegebenen sachverständigen Ausführungen zu verweisen ist. Die Anlage zur Einschätzungsverordnung stellt bei Pos. Nr. 03.06.01 (Rahmensatz 10 - 40vH) neben der sozialen Integration - die unstrittig noch gegeben ist - auch auf die Frage der Stabilität unter Medikation ab und ist die bP ihrer im Gutachten wiedergegebenen Äußerung des Anamnesegespräches, wonach sie sich unter der Medikation halbwegs stabil fühle, in ihrer Stellungnahme vom 15.12.2017 nicht entgegengetreten. Vielmehr bestätigte sie, dass ihr der REHA-Aufenthalt geholfen habe und sie einiges habe lernen können. Diesbezüglich ist auch auf die Ausführung Dris. A. zu verweisen, wonach eine Besserung der depressiven Symptomatik wahrscheinlich ist. Eine Einbindung in den Arbeitsprozess ist - trotz reduziertem Stundenausmaß- zweifelsfrei gegeben. Die im Vergleich zum Sachverständigengutachten aus dem Jahr 2013 geänderte Einstufung der unter lfd. Nr. 02 angeführten Funktionseinschränkung mit 13.01.02 ‚Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung' (Rahmensatz 10 - 40%) erfolgte entsprechend der Vorgabe der Anlage zur Einschätzungsverordnung im Hinblick auf den Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung, d.h. dem Fehlen eines Hinweises auf ein Krebsrezidiv innerhalb dieses Zeitraumes. Ein GdB von 10-20% liegt nach 13.01.02 bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung vor, ein GdB von 30-40%, wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden. Der Verlauf nach Krebserkrankung wurde von den Sachverständigen Dris. A. und B. übereinstimmend als komplikationslos sowie die verbliebenen Funktionseinschränkungen als geringfügig (blande Narbe, etwas eingezogen, leichte Asymmetrie, keine relevanten lokalen Beschwerden nach OP) eingeschätzt, wobei der Sachverständige Dris. B. hierbei ausdrücklich auch die von der bP angesprochenen Nebenwirkungen der Hormontherapie in seine Beurteilung miteinbezog. Maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand wurden von den Gutachtern keine festgestellt. Die Einschätzung der lfd. Nr. 04 wurde vom Sachverständigen u.a. unter Berücksichtigung des vorgelegten Gastroskopiebefunds vorgenommen, welcher die Schleimhautverhältnisse ohne Refluxösophagitiszeichen und ohne Barretthinweise mit nur im distalen Ösophagusdrittel vorhandenen ganz zarten Querrillen beschreibt. Longitudinal konfluierende Erosionen entlang der Schleimhautfalten liegen keine vor. Die in der Stellungnahme vom 15.12.2017 diesbezüglich vorgebrachten Beschwerden vermögen eine andere Einschätzung aufgrund der durch die Einschätzungsverordnung vorgegebenen Kriterien nicht zu begründen. Die bP hatte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen Dris. B. in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108; vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Überdies fehlt es an konkretem Vorbringen, weshalb ungeachtet eines führenden Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30 vH. eine wechselseitige Beeinflussung der Leiden vorliegen sollte, die eine Verstärkung der unter lfd. Nr. 01 gelistete Funktionsbeeinträchtigung zu einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vH., wie er für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unabdingbar ist, nach sich zöge. Dem gegenüber steht nachvollziehbar die vom Sachverständigen Dris. B. in einem ordnungsgemäßen Untersuchungsverfahren festgestellte fehlende wechselseitige Leidensbeeinflussung bzw. Geringfügigkeit unter Berücksichtigung aller relevanten, objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsminderungen.Die bP hatte im Rahmen des gewährten Parteiengehörs Gelegenheit, die Darlegungen des Sachverständigen Dris. B. in geeigneter Weise, etwa mit einem von ihr in Auftrag gegebenen Gutachten oder durch Vorlage von Beweismittel zu widerlegen; dies hat sie jedoch unterlassen. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP zudem weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108; vom 05.10.2016, Ro 2014/06/0044). Überdies fehlt es an konkretem Vorbringen, weshalb ungeachtet eines führenden Leidens mit einem Grad der Behinderung von 30 vH. eine wechselseitige Beeinflussung der Leiden vorliegen sollte, die eine Verstärkung der unter lfd. Nr. 01 gelistete Funktionsbeeinträchtigung zu einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vH., wie er für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unabdingbar ist, nach sich zöge. Dem gegenüber steht nachvollziehbar die vom Sachverständigen Dris. B. in einem ordnungsgemäßen Untersuchungsverfahren festgestellte fehlende wechselseitige Leidensbeeinflussung bzw. Geringfügigkeit unter Berücksichtigung aller relevanten, objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsminderungen. Was schließlich das Beschwerdevorbringen anlangt, der Gutachter habe sich zu wenig Zeit genommen und die Begutachtung sei zu rasch erfolgt, so ist festzuhalten, dass der Hinweis auf die Untersuchungsdauer die Verlässlichkeit eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern vermag (vgl. VwGH vom 01.06.1999, 94/08/0088) bzw. im Rahmen des Parteiengehörs ausreichende Möglichkeit für eine Stellungnahme geboten wurde.Was schließlich das Beschwerdevorbringen anlangt, der Gutachter habe sich zu wenig Zeit genommen und die Begutachtung sei zu rasch erfolgt, so ist festzuhalten, dass der Hinweis auf die Untersuchungsdauer die Verlässlichkeit eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nicht zu erschüttern vermag vergleiche VwGH vom 01.06.1999, 94/08/0088) bzw. im Rahmen des Parteiengehörs ausreichende Möglichkeit für eine Stellungnahme geboten wurde. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachten Dris. B. Es wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
  3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 BEinst

G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH

  1. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  2. a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
  3. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
  4. b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
  5. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  6. c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß Paragraph 4, des Opferfu¿rsorgegesetzes;
  7. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
  8. d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG). Auszug aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung: 03.06.01 Depressive Störung - Dysthymie - leichten Grades Manische Störung - Hypomanie - leichten Grades 10 - 40 % Keine psychotischen Symptome, Phasen mindestens 2 Wochen andauernd 20 %: Unter Medikation stabil, soziale Integration 30 % Unter Medikation stabil, fallweise beginnende soziale Rückzugstendenz, aber noch integriert 40 % Trotz Medikation instabil, mäßige soziale Beeinträchtigung 13.01.02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung 10 - 40 % 5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung) Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfernung des Tumors - bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation - bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms) 10 - 20 %: bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung 30 - 40 %: wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden 09.01.01 Endokrine Störungen leichten Grades 10 - 40 % Wenn therapeutische Maßnahmen die Aufrechterhaltung der Körperfunktionen gewährleisten 10 - 20%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Keine bis geringste Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist sehr gut. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitestgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist nicht oder wenig eingeschränkt 30 - 40%: Medikamentöse Substitution/Inhibition gut einstellbar. Geringe Entgleisungswahrscheinlichkeit. Subjektive Wahrnehmbarkeit bei beginnender medikamentöser Überdosierung/Unterdosierung der Substitutions-, Inhibitionstherapie ist gut bis mäßig. Die Erkrankung ist weitgehend stabil, Alltagsleben ist weitgehend ungehindert möglich, Freizeitgestaltung ist gering eingeschränkt 07.03.05 Gastroösophagealer Reflux 10 - 40 % Einteilung nach Savary und Miller: 10 %: Stadium I - isolierte Schleimhauterosion Ia: oberflächliche Erosion - roter Fleck Ib: tiefe Erosion mit fibrinoider Nekrose (roter Fleck und weißliches Zentrum) 20 - 30 %: Stadium II - longitudinal konfluierende Erosionen entlang der Schleimhautfalten 40 %: Stadium III - zirkulär konfluierende Erosionen im gesamten terminalen Speiseröhrenbereich Stadium IV - Ulzerationen mit entzündlichen Veränderungen, irreversibles Narbenstadium ohne entzündliche Veränderungen Einteilung nach Savary und Miller: 10 %: Stadium römisch eins - isolierte Schleimhauterosion Ia: oberflächliche Erosion - roter Fleck Ib: tiefe Erosion mit fibrinoider Nekrose (roter Fleck und weißliches Zentrum) 20 - 30 %: Stadium römisch zwei - longitudinal konfluierende Erosionen entlang der Schleimhautfalten 40 %: Stadium römisch drei - zirkulär konfluierende Erosionen im gesamten terminalen Speiseröhrenbereich Stadium römisch vier - Ulzerationen mit entzündlichen Veränderungen, irreversibles Narbenstadium ohne entzündliche Veränderungen Das im Rahmen des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens eingeholte Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkungen wurden

der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt ein Grad der Behinderung von dreißig

(30)von Hundert (vH) vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind daher nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 40 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.

  1. ausgeführt, wurden das der Entscheidung zu Grunde gelegte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
  2. ausgeführt, wurden das der Entscheidung zu Grunde gelegte - auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet, auch wurde es im Rahmen des Parteiengehörs nicht substantiiert bestritten. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt ist geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2177999.1.00

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