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{'item': 'L501 2189110-1'}

Obsah (9)§ 28Art 133§ 45§§ 42§ 6§ 17Art. 130§ 1§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlL501 2189110-1 SpruchL501 2189110-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDORFER als Vors

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit dem am 25.10.2017 beim Sozialministeriumservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben beantragte die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) die Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.01.2018 wird von Dr. XXXX , Allgemeinmedizinerin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 11.01.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 30.01.2018 wird von Dr. römisch 40 , Allgemeinmedizinerin, basierend auf einer persönlichen Untersuchung am 11.01.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Derzeitige Beschwerden: Er war im 08/2017 zur Untersuchung, er hat nun einen Neuantrag gestellt wegen der Unzumutbarkeit, aufgrund der Colitis. Er werde um ca. 3:00 oder 4:00 Uhr am Morgen wach, er verspüre dann ein Brennen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule rechtsseitig, dieses vergehe bzw. lasse nach, nach Absetzen des ersten Stuhles. Er komme 5-10x / Tag zum Absetzen von Stuhl, der Stuhl sei weich, schleimig, ab und zu sei Blut dabei. Ca. 2-3 x/Woche komme es 10 x/Tag zu einem Stuhlgang. Er vermutet, dass das auch mit dem Wetter zusammenhänge, mit Temperaturschwankungen. Bei einem Stuhldrang müsse er sofort die Toilette aufsuchen, er könne den Stuhlgang nicht hinauszögern. Er habe einmal eine Blutung - und Stuhlanalyse machen lassen, es wurden die Lebensmittel ausgetestet, er wisse was er essen dürfe und was nicht. Er halte sich an die Ernährungsrichtlinien, er könne aber nicht sagen, dass sich dadurch die Häufigkeit der Stuhlgänge verringert. Zuletzt wurde letztes Jahr ein Blutbild beim Hausarzt durchgeführt, das sei nach Angaben des Klienten in Ordnung gewesen. Die Entzündungswerte seien immer zu hoch. Die Beschwerden von Seiten der Kolitis ulcerosa seien im Vergleich zur letzten Untersuchung im August 2017 gleich schlecht geblieben. Nach Angaben des Klienten habe sich die körperliche Leistungsfähigkeit verschlechtert, er gehe arbeiten und lege sich, wenn er nach Hause komme hin, er könne nichts mit den Kindern unternehmen. Wenn er gefragt wird, ob er das im August 2017 noch konnte, so wird das seinerseits negiert. Er gibt an, dass er depressiv werde, weil er vieles nicht mehr machen könne. Diesbezüglich ist er nicht in fachärztlicher Behandlung. Eine medikamentöse Therapie erfolgt nicht. Bei Z.n. 3 Etagen Thrombose im rechten Bein könne er keine Schuhe tragen, er halte keinen Druck beim Innenknöchel aus, er werde leicht offen, er könne nicht längere Zeit stehen. Bei geringer körperlicher Anstrengung schwelle das gesamte Bein an und werde dick, er müsse einen langen Kompressionsstrumpf rechts tragen. Im rechten Knie besteht ein Meniskuseinriss, im linken Knie habe er dieselben Beschwerden, aber er habe noch keine MRI Untersuchung machen lassen. Er könne nichts machen, er könne nicht knien und nicht in die Knie gehen, er könne nicht bergab gehen, wenn er über Stiegen gehe verspüre er stechende Schmerzen in beiden Kniegelenken. Nierenprobleme werden auf Nachfrage nicht angegeben. Auf Nachfrage wird ein Bluthochdruck angegeben, eine medikamentöse Therapie erfolgt nicht, er führe phasenweise Selbstkontrollen durch, wobei die Werte bei 140-150 /90-100mmHg liegen. Er habe Rückenschmerzen im unteren Bereich, die Beschwerden bestehen nicht dauernd, die Schmerzen bestehen rechts und links neben der Wirbelsäule. Spontan und auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden angegeben.Derzeitige Beschwerden: Er war im 08 aus 2017, zur Untersuchung, er hat nun einen Neuantrag gestellt wegen der Unzumutbarkeit, aufgrund der Colitis. Er werde um ca. 3:00 oder 4:00 Uhr am Morgen wach, er verspüre dann ein Brennen im Bereich der unteren Lendenwirbelsäule rechtsseitig, dieses vergehe bzw. lasse nach, nach Absetzen des ersten Stuhles. Er komme 5-10x / Tag zum Absetzen von Stuhl, der Stuhl sei weich, schleimig, ab und zu sei Blut dabei. Ca. 2-3 x/Woche komme es 10 x/Tag zu einem Stuhlgang. Er vermutet, dass das auch mit dem Wetter zusammenhänge, mit Temperaturschwankungen. Bei einem Stuhldrang müsse er sofort die Toilette aufsuchen, er könne den Stuhlgang nicht hinauszögern. Er habe einmal eine Blutung - und Stuhlanalyse machen lassen, es wurden die Lebensmittel ausgetestet, er wisse was er essen dürfe und was nicht. Er halte sich an die Ernährungsrichtlinien, er könne aber nicht sagen, dass sich dadurch die Häufigkeit der Stuhlgänge verringert. Zuletzt wurde letztes Jahr ein Blutbild beim Hausarzt durchgeführt, das sei nach Angaben des Klienten in Ordnung gewesen. Die Entzündungswerte seien immer zu hoch. Die Beschwerden von Seiten der Kolitis ulcerosa seien im Vergleich zur letzten Untersuchung im August 2017 gleich schlecht geblieben. Nach Angaben des Klienten habe sich die körperliche Leistungsfähigkeit verschlechtert, er gehe arbeiten und lege sich, wenn er nach Hause komme hin, er könne nichts mit den Kindern unternehmen. Wenn er gefragt wird, ob er das im August 2017 noch konnte, so wird das seinerseits negiert. Er gibt an, dass er depressiv werde, weil er vieles nicht mehr machen könne. Diesbezüglich ist er nicht in fachärztlicher Behandlung. Eine medikamentöse Therapie erfolgt nicht. Bei Z.n. 3 Etagen Thrombose im rechten Bein könne er keine Schuhe tragen, er halte keinen Druck beim Innenknöchel aus, er werde leicht offen, er könne nicht längere Zeit stehen. Bei geringer körperlicher Anstrengung schwelle das gesamte Bein an und werde dick, er müsse einen langen Kompressionsstrumpf rechts tragen. Im rechten Knie besteht ein Meniskuseinriss, im linken Knie habe er dieselben Beschwerden, aber er habe noch keine MRI Untersuchung machen lassen. Er könne nichts machen, er könne nicht knien und nicht in die Knie gehen, er könne nicht bergab gehen, wenn er über Stiegen gehe verspüre er stechende Schmerzen in beiden Kniegelenken. Nierenprobleme werden auf Nachfrage nicht angegeben. Auf Nachfrage wird ein Bluthochdruck angegeben, eine medikamentöse Therapie erfolgt nicht, er führe phasenweise Selbstkontrollen durch, wobei die Werte bei 140-150 /90-100mmHg liegen. Er habe Rückenschmerzen im unteren Bereich, die Beschwerden bestehen nicht dauernd, die Schmerzen bestehen rechts und links neben der Wirbelsäule. Spontan und auf Nachfrage werden keine weiteren Beschwerden angegeben. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung 01 Postthrombotisches Syndrom rechts bei Z.n. 3xiger tiefer Beinvenenthrombose Einschätzung wie zuletzt-Einstufung entsprechend der Beinschwellung mit Beeinträchtigung der Gelenksbeweglichkeit (permanentes Tragen eines Oberschenkelstützstrumpfes erforderlich), recidiv. Ulcus im Knöchelbereich; Dauerantikoagulation. Der Fersenschmerz rechts ist miterfasst. 02 Colitis ulcerosa Einschätzung wie zuletzt Rezidivierende Darmbeschwerden mit häufigen Stuhlgängen. Eine Verschlechterung ist durch Befunde nicht dokumentiert. Eine mittelschwere Beeinträchtigung des Allgemein - und Ernährungszustandes liegt nicht vor. 03 Chronisches Schmerzsyndrom der Lendenwirbelsäule Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung. 04 Funktionseinschränkung beide Kniegelenke bei Meniskusschäden Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung 05 Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk nach Bandplastik Unverändert im Vergleich zur Letztbegutachtung 06 Leichter Bluthochdruck Zumeist leicht erhöhte RR-Werte, derzeit keine Medikation - zuletzt 10% Die im Hinblick auf die Auswirkungen der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gestellte Frage wurde wie folgt beantwortet: Eine Wegstrecke von 300-400m kann, trotz der Leiden, zurückgelegt werden. Das Ein- und Aussteigen in ein ÖVM ist unter den üblichen Bedingungen möglich. Eine Unzumutbarkeit lässt sich aus den vorgelegten Befunden, der Anamnese und dem klinischen Erscheinungsbild nicht ableiten. Bei Durchfall kann eine Versorgung mit am Markt üblichen Produkten wie Einlagen/Windeln getroffen werden. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

§§ 42und 45 BBG ab.

Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde ohne Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" in den Behindertenpass

Paragraphen 42 und 45 BBG ab. Neben der Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass

den dem Bescheid beiliegenden und einen Teil der Begründung bildenden Ergebnissen des ärztlichen Begutachtungsverfahrens die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte die bP vor, dass ihr die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zumutbar sei, da sie aufgrund ihrer Thrombosen bzw. ihres offenen Fußes - auch im Winter - nur offenes Schuhwerk tragen könne, Stehen und Gehen aufgrund der Schmerzen unerträglich sei und sie aufgrund der Colitis ulcerosa unter plötzlich auftretenden krampfhaften, blutigen, schleimartigen Stühlen leide. Mit Schreiben vom 13.03.2018 legte die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen oder Verfahrensschritte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Im gegenständlichen Verfahren wurden die notwendigen Ermittlungen bzw. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes unterlassen. Beim ho. Verwaltungsgericht geht laufend eine Vielzahl von Rechtssachen ein, in denen die belangte Behörde die Gewährung des Parteiengehörs unterließ und der/die Antragsteller/in vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens erst durch das/die dem Bescheid beigefügte/n Gutachten in Kenntnis gesetzt wurde. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Bundesverwaltungsgerichtes. II.
  5. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgeht. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung II.3.1 zu ermittelnder Sachverhalt/gebotene Vorgehensweiserömisch zwei.3.1 zu ermittelnder Sachverhalt/gebotene Vorgehensweise

§ 1Abs.

4 Z 3 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist in den Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das

  1. Lebensmonat vollendet ist undGemäß Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist in den Behindertenpass auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls die Feststellung einzutragen, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  2. Lebensmonat vollendet ist und -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder -Strichaufzählung erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder -Strichaufzählung eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder -Strichaufzählung eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d vorliegen.eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2013 ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach § 1 Abs. 4 Z 3 unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher, ob die bP an einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung leidet und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.Die zur Rechtslage vor Erlassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, ergangene Rechtsprechung ist zur Beurteilung der Voraussetzungen der Zusatzeintragung nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, unverändert von Bedeutung. Zu prüfen ist daher, ob die bP an einer dauerhaften Mobilitätseinschränkung leidet und wie sich diese nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt.

§ 45Abs.

3 AVG ist den Parteien in diesen Verfahren Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich hierzu zu äußern. Die gegenständlich anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen keine Ausnahme von dieser Obliegenheit vor. Die Möglichkeit der Partei, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von den relevanten Tatsachen zu verschaffen, entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren. Im Verwaltungsverfahren ist zudem das Überraschungsverbot zu beachten, d. h. es ist der Behörde verwehrt, in ihrer rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei unbekannt sind (vgl. VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN).

Paragraph 45, Absatz 3, AVG ist den Parteien in diesen Verfahren Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu nehmen und sich hierzu zu äußern. Die gegenständlich anzuwendenden Rechtsvorschriften sehen keine Ausnahme von dieser Obliegenheit vor. Die Möglichkeit der Partei, sich durch Akteneinsicht Kenntnis von den relevanten Tatsachen zu verschaffen, entbindet die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung Parteiengehör zu gewähren. Im Verwaltungsverfahren ist zudem das Überraschungsverbot zu beachten, d. h. es ist der Behörde verwehrt, in ihrer rechtlichen Würdigung Sachverhaltselemente einzubeziehen, die der Partei unbekannt sind vergleiche VwGH vom 29.10.2015, Ro 2015/07/0032 mwN). II.3.

  1. Kassationrömisch zwei.3.
  2. Kassation Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte darstellt. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn diese jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinne einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Nach der Rechtsprechung genügt es nicht, in den ärztlichen Sachverständigengutachten bloß die dauernde Gesundheitsschädigung darzustellen, vielmehr müssen in dem Gutachten die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise aufgezeigt werden. Das Gutachten enthält jedoch - ohne auf die gegenständlich konkret festgestellten Funktionseinschränkungen der lfd. Nr. 01 und 03 bis lfd. Nr. 07 auch nur ansatzweise einzugehen - die Standardformulierung, dass eine Wegstrecke von 300-400m trotz der Leiden zurückgelegt werden könne, das Ein- und Aussteigen in ein ÖVM unter den üblichen Bedingungen möglich sei und eine Unzumutbarkeit sich aus den vorgelegten Befunden, der Anamnese und dem klinischen Erscheinungsbild nicht ableiten lasse. Hinsichtlich lfd. Nr. 02 wird ausgeführt, dass bei Durchfall eine Versorgung mit am Markt üblichen Produkten wie Einlagen/Windeln getroffen werden könne. Nicht dargelegt wird, welche Auswirkungen die diagnostizierten Erkrankungen auf die Gehfähigkeit- bzw. die Gehleistung haben sowie auf die Fähigkeit, höhere oder niedrigere Niveauunterschiede zu bewältigen bzw. längere Zeit im Öffentlichen Verkehrsmittel zu stehen; dies wird unterlassen, obwohl die bP im Rahmen der klinischen Untersuchung angibt, dass er " [...] keine Schuhe tragen, er halte keinen Druck beim Innenknöchel aus, er werde leicht offen, er könne nicht längere Zeit stehen. Bei geringer körperlicher Anstrengung schwelle das gesamte Bein an und werde dick, er müsse einen langen Kompressionsstrumpf rechts tragen. [...]. Er könne nichts machen, er könne nicht knien und nicht in die Knie gehen, er könne nicht bergab gehen, wenn er über Stiegen gehe verspüre er stechende Schmerzen in beiden Kniegelenken. [...]" Nicht eingegangen wird auch auf die Auswirkungen der lfd. Nr. 02 auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel; hinsichtlich der im Gutachten diesbezüglich erwähnten Möglichkeit einer Versorgung mit am Markt üblichen Produkten wie Einlagen/Windeln wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21.04.2016, Ra 2016/11/0018 verwiesen. Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen u.a. festgestellt werden müssen, ob die bP - aus objektiver Sicht - über die erforderliche Beweglichkeit (aktive und passive Gelenksfunktion, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, Faustschluss,..) verfügt, um öffentliche Verkehrsmittel (Hingehen zur Haltestelle, Einsteigen, längeres Stehen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und Aussteigen) zu benützen sowie ab welcher Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen bzw. ob bei längerem Stehen angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen (postthrombotisches Syndrom, Schmerzsyndrom der LWS, Funktionseinschränkung der Kniegelenke, des rechtens Sprunggelenks) Schmerzen welchen Ausmaßes (vgl. zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Oktober 2011, 2009/11/0032) oder andere Leidenszustände auftreten. In diesem Zusammenhang hätte auch auf die von der bP vorgebrachten Probleme aufgrund des recidiv. Ulcus (Schuhwerk) eingegangen werden müssen. Des Weiteren wurden - trotz eines diesbezüglichen Vorbringens im Rahmen der Untersuchung - die sich aus der Funktionseinschränkung lfd. Nr. 02 ergebenden Folgen, wie Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände, der Kompensierbarkeit mit Einlagen, Analtampons, etc. nicht aufgezeigt.Im konkreten Fall hätte daher mit Hilfe der ärztlichen Sachverständigen u.a. festgestellt werden müssen, ob die bP - aus objektiver Sicht - über die erforderliche Beweglichkeit (aktive und passive Gelenksfunktion, zielgerichtete Durchführung wiederkehrender Bewegungen, Faustschluss,..) verfügt, um öffentliche Verkehrsmittel (Hingehen zur Haltestelle, Einsteigen, längeres Stehen, Anhalten an Einsteigegriffen und Haltestangen und Aussteigen) zu benützen sowie ab welcher Gehstrecke bzw. bei welchen Bewegungsabläufen bzw. ob bei längerem Stehen angesichts der genannten Gesundheitsschädigungen (postthrombotisches Syndrom, Schmerzsyndrom der LWS, Funktionseinschränkung der Kniegelenke, des rechtens Sprunggelenks) Schmerzen welchen Ausmaßes vergleiche zur rechtlichen Bedeutung der Art und des Ausmaßes von Schmerzen im Zusammenhang mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auch das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Oktober 2011, 2009/11/0032) oder andere Leidenszustände auftreten. In diesem Zusammenhang hätte auch auf die von der bP vorgebrachten Probleme aufgrund des recidiv. Ulcus (Schuhwerk) eingegangen werden müssen. Des Weiteren wurden - trotz eines diesbezüglichen Vorbringens im Rahmen der Untersuchung - die sich aus der Funktionseinschränkung lfd. Nr. 02 ergebenden Folgen, wie Häufigkeit, Unvorhersehbarkeit und Unabwendbarkeit der behaupteten Zustände, der Kompensierbarkeit mit Einlagen, Analtampons, etc. nicht aufgezeigt. Der für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung notwendige maßgebliche Sachverhalt ist daher in der erforderlichen Gesamtschau als nur im Ansatz - nämlich welche Beeinträchtigungen vorliegen - ermittelt anzusehen. Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging des Weiteren ohne Wahrung des Parteiengehörs

§ 45

AVG und wurde das in der Begründung zum Bestandteil des Bescheides erklärte Sachverständigengutachten in Kopie angehängt.Der verfahrensgegenständliche Bescheid erging des Weiteren ohne Wahrung des Parteiengehörs

Paragraph 45, AVG und wurde das in der Begründung zum Bestandteil des Bescheides erklärte Sachverständigengutachten in Kopie angehängt.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Mangel des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch beachtlich, dass seitens der belangten Behörde in einer gehäuften Anzahl von Fällen auf die Einhaltung dieses fundamentalen Verfahrensgrundsatzes verzichtet wird. Die Verwaltungsbehörde unterlässt letztlich offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen (vgl. das bereits zitierte Erk. d. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Es kommt zu einer wesentlichen Verlagerung des Ermittlungsverfahrens auf die Verwaltungsgerichte, zumal den Parteien zu Kenntnis gebrachte Sachverständigengutachten in der Regel umfangreiche Stellungnahmen nach sich ziehen und das Verwaltungsgericht sodann nicht bloß Ergänzungen von bereits im behördlichen Verfahren eingeholten - wenn auch unvollständigen - Sachverständigengutachten vorzunehmen, sondern vielmehr weitere, neue Gutachten einzuholen hat.

ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Mangel des Parteiengehörs im Beschwerdeverfahren durch die mit der Beschwerde gegebenen Möglichkeit der Stellungnahme zu einem Beweismittel saniert. In diesem Zusammenhang ist jedoch auch beachtlich, dass seitens der belangten Behörde in einer gehäuften Anzahl von Fällen auf die Einhaltung dieses fundamentalen Verfahrensgrundsatzes verzichtet wird. Die Verwaltungsbehörde unterlässt letztlich offensichtlich gezielt und systematisch Ermittlungen, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden müssen vergleiche das bereits zitierte Erk. d. VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Es kommt zu einer wesentlichen Verlagerung des Ermittlungsverfahrens auf die Verwaltungsgerichte, zumal den Parteien zu Kenntnis gebrachte Sachverständigengutachten in der Regel umfangreiche Stellungnahmen nach sich ziehen und das Verwaltungsgericht sodann nicht bloß Ergänzungen von bereits im behördlichen Verfahren eingeholten - wenn auch unvollständigen - Sachverständigengutachten vorzunehmen, sondern vielmehr weitere, neue Gutachten einzuholen hat. Durch das beschriebene Vorgehen der belangten Behörde wurden gegenständlich in der Beschwerde u.a. unerträgliche Schmerzen beim Gehen und Stehen moniert. Das Verwaltungsgericht hätte daher nicht nur Ergänzungen des im behördlichen Verfahren erhobenen Sachverhalts vorzunehmen, sondern sehr viel weitreichendere Erhebungen zu pflegen, insbesondere ein weiteres Gutachten einzuholen. Der für eine rechtlich einwandfreie Entscheidung notwendige maßgebliche Sachverhalt ist daher in der erforderlichen Gesamtschau als nur im Ansatz ermittelt anzusehen und wurden verpflichtende Verfahrensschritte bewusst nicht gesetzt, sondern an das Verwaltungsgericht delegiert. Eine Heranziehung des § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbietet sich des Weiteren unter Effizienzgesichtspunkten, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit niedrigeren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist vielmehr sogar davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal die belangte Behörde über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat verfügt, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit kommt es darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], § 66 Rz 20 mwN).Eine Heranziehung des Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG verbietet sich des Weiteren unter Effizienzgesichtspunkten, zumal die Verwaltungsbehörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes im Sinne des Gesetzes zumindest mit der gleichen Raschheit und mit niedrigeren Kosten als das Verwaltungsgericht bewerkstelligen wird können. Es ist vielmehr sogar davon auszugehen, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht keinesfalls mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre, zumal die belangte Behörde über einen auf die Einholung von ärztlichen Gutachten geschulten sowie spezialisierten Verwaltungsapparat verfügt, welcher sowohl bei der Auswahl der Fachrichtung der Sachverständigen als auch bei auftretenden medizinischen Fragestellungen sowie allenfalls erforderlichen Zusammenfassungen von Gutachten auf das Fachwissen des in die Behörde integrierten sowie unmittelbar im Haus lokalisierten ärztlichen Dienst zurückgreifen kann. Bei der Beurteilung der Kostenersparnis und Raschheit kommt es darüber hinaus nicht auf die Auswirkungen auf das Gesamtverfahren, sondern nur auf die Ersparnis an Zeit und Kosten für die jeweilige konkrete Amtshandlung an. Dass die Zurückverweisung den gesamten Verfahrensverlauf verlängert, ist bei der Zeit- und Kostenersparnis nicht in Rechnung zu stellen, weil ansonsten eine kassatorische Entscheidung nie in Frage käme vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG [2007], Paragraph 66, Rz 20 mwN). Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat.Ausgehend von diesen Überlegungen ist daher im gegenständlichen Fall das dem Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung auszuüben und das Verfahren an die belangte Behörde zurückzuverweisen, welches das Ermittlungsverfahrens unter Beachtung obiger Ausführungen durchzuführen und sodann neuerlich in der Sache zu entscheiden hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2189110.1.00

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