Obsah (8)
§ 28Art 133§§ 2§ 6§ 19b§ 17Art. 130§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlL501 2189420-1 SpruchL501 2189420-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Irene ALTENDO
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) sowie §§ 2, 3, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sowie Paragraphen 2, 3, 14, Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit einem am 13.10.2017 beim Sozialministeriumsservice (in der Folge belangte Behörde) eingelangten Schreiben brachte die bP unter Beifügung eines Befundkonvolutes einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.02.2018 wird von Dr. XXXX , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 30.01.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:In dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 28.02.2018 wird von Dr. römisch 40 , Facharzt für Orthopädie, basierend auf der persönlichen Untersuchung am 30.01.2018, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Klinischer Status - Fachstatus: Rechtes Kniegelenk: S 10/0/150; Linkes Kniegelenk:S 0/5/110 Bandstabilität linkes Kniegelenk deutlich eingeschränkt. Lachman-Test im Bereich der hinteren Schublade. Positives Zohlen-Zeichen. Stabilisierungsproblematik. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Funktionseinschränkung des linken Kniegelenkes. Die Funktion ist im Rahmen. Allerdings besteht eine vordere und hintere Instabilität mit geplanter Operation derzeit nicht kompensierbar 02.05.20 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: 30% als Gesamteinschätzung ist ausreichend. Die Einschätzung beinhaltet auch die nur teilweise Kompensationsfähigkeit im Bereich des linken Kniegelenkes. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es ergibt sich keine Änderung. Basierend auf den Befund von XXXX (in der Folge Prof. B.) und nach der eigenen Untersuchung besteht eine Stabilität in der vorderen Kreuzbandplastik. Das hintere Kreuzband ist instabil und verursacht ein Schubladen-Phänomen. Die Beweglichkeit liegt aber im Rahmen. Sodass sich seit der Letztbegutachtung keine Änderung ergibt.Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Es ergibt sich keine Änderung. Basierend auf den Befund von römisch 40 (in der Folge Prof. B.) und nach der eigenen Untersuchung besteht eine Stabilität in der vorderen Kreuzbandplastik. Das hintere Kreuzband ist instabil und verursacht ein Schubladen-Phänomen. Die Beweglichkeit liegt aber im Rahmen. Sodass sich seit der Letztbegutachtung keine Änderung ergibt. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
§§ 2und 14 Abs. 1 und 2 BEinst
G ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegt.Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und 2 BEinstG ab. Nach Zitierung der rechtlichen Grundlagen wurde festgehalten, dass
dem eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches zum Bestandteil der Begründung erklärt und beigefügt wurde, ein Grad der Behinderung von 30 vH vorliegt. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde monierte die bP die Höhe des ihr von der belangten Behörde bereits seit 2011 bescheinigten Grades der Behinderung von 30 vH und verwies erneut auf den vorgelegten Facharztbefund von Prof. B. sowie die bereits mehrmals erwähnten viertgradigen Knorpelschäden und die posttraumatisch bedingte Arthrose. Die hierdurch bedingten Beschwerden würden sich insbesondere bei der berufsbedingten Reisetätigkeit bemerkbar machen. Ihre Gesamtmobilität verdanke sie ihrer positiven Lebenseinstellung, die die im Rahmen der Untersuchung beschriebene Gesamtbeweglichkeit erkläre. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
§ 2Abs. 2 BEinst
G liegen nicht vor. Die bP ist am XXXX geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 13.10.2017 im Sozialministeriumservice eingelangt.Die bP erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft, Ausschlussgründe
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG liegen nicht vor. Die bP ist am römisch 40 geboren, besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft, befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das
- Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Sie ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) auszuüben. Der Antrag auf Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ist am 13.10.2017 im Sozialministeriumservice eingelangt. Lfd. Nr. Funktionseinschränkung Position GdB 01 Kniegelenksarthrose links mit Bewegungseinschränkung Die Funktion ist im Rahmen; 0/5/110; blande Narben, minimaler Gelenkserguss; Stabilitätsproblematik; derzeit nicht kompensierbar 02.05.20 30 vH Gesamtgrad der Behinderung 30 vH
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde sowie des Gerichtsaktes. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus dem eingeholten Meldenachweis sowie dem Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung. Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegende Funktionseinschränkung wurde vom Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Vorgutachten 09/2012 und 06/2016 sowie des von der bP beigebrachten Befundes von Prof. B. erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet.Das seitens der belangten Behörde eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten ist ausführlich begründet, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Die vorliegende Funktionseinschränkung wurde vom Sachverständigen im Rahmen der klinischen Untersuchung unter Berücksichtigung der im Akt einliegenden Vorgutachten 09 aus 2012, und 06 aus 2016, sowie des von der bP beigebrachten Befundes von Prof. B. erhoben und der entsprechenden Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Aufgrund des im Rahmen der klinischen Untersuchung erhobenen Befundes (Gangbild nicht wesentlich eingeschränkt, unauffällige Operationsnarben im Bereich des linken Kniegelenkes, Kniehocke links eingeschränkt, leichte Verschmächtigung der Unterschenkelmuskulatur, Kraft im Bereich der unteren Extremität links deutlich eingeschränkt, linkes Kniegelenk: S 0/5/110, Stabilitätsproblematik; derzeit nicht kompensierbar, positives Zohlen-Zeichen) wurde die Kniegelenksarthrose links mit Bewegungseinschränkung als ‚Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig' der Pos. Nr. 02.05.20 zugeordnet und der GdB mit dem dargelegten Untersuchungsergebnis begründet. Die Ausführungen im vorgelegten Befund von Prof. B. enthalten keine entscheidungswesentlichen Abweichungen von der Einschätzung des Amtssachverständigen, so wird gleichfalls eine Stabilität in der vorderen Kreuzbandplastik bzw. eine Instabilität des hinteren Kreuzbandes und ein dadurch verursachtes Schubladen-Phänomen beschrieben; auch die angeführte Kniegelenksbeweglichkeit von S 0/0/120 liegt deutlich über jener der Pos. Nr. 02.05.
- Das vorgelegte Beweismittel steht sohin nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Gutachtens, es wurde kein für die Einschätzung entscheidendes höheres Funktionsdefizit beschrieben als von Amts wegen gutachterlich festgestellt; auch wurde die Funktionseinschränkung des linken Kniegelenks keiner Positionsnummer der Einschätzungsverordnung zugeordnet. Der in der Beschwerde monierte Knorpelschaden wurde vom Amtssachverständigen in die Einschätzung miteinbezogen; so wird ein positives Zohlen-Zeichen angeführt und wies er insbesondere auf den unveränderten Zustand des linken Kniegelenkes hin, welches bereits im Gutachten 09/2012 als hochgradig - weit über das dem Alter entsprechende Ausmaß hinausgehend - abgenützt beschrieben wurde. Dass sich die durch die Funktionsbeeinträchtigung bedingten Beschwerden insbesondere bei der berufsbedingten Reisetätigkeit bemerkbar machen, vermag eine Erhöhung der Einschätzung nicht zu bewirken, zumal die Einstufung nach rein medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, nach allgemeinen Arbeitsmarktkriterien, also unabhängig von konkreten Tätigkeiten oder Fähigkeiten. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten (vgl. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Der in der Beschwerde monierte Knorpelschaden wurde vom Amtssachverständigen in die Einschätzung miteinbezogen; so wird ein positives Zohlen-Zeichen angeführt und wies er insbesondere auf den unveränderten Zustand des linken Kniegelenkes hin, welches bereits im Gutachten 09 aus 2012, als hochgradig - weit über das dem Alter entsprechende Ausmaß hinausgehend - abgenützt beschrieben wurde. Dass sich die durch die Funktionsbeeinträchtigung bedingten Beschwerden insbesondere bei der berufsbedingten Reisetätigkeit bemerkbar machen, vermag eine Erhöhung der Einschätzung nicht zu bewirken, zumal die Einstufung nach rein medizinischen Gesichtspunkten zu erfolgen hat, bezogen auf das allgemeine Erwerbsleben, nach allgemeinen Arbeitsmarktkriterien, also unabhängig von konkreten Tätigkeiten oder Fähigkeiten. Die gutachterlichen Ausführungen wurden von der bP weder substantiiert bestritten noch wurden Ungereimtheiten oder Widersprüche aufgezeigt, die eine Beeinspruchung auch ohne einem Entgegentreten auf gleichem fachlichen Niveau ermöglicht hätten vergleiche VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Unabhängig von den obigen Ausführungen ist überdies nicht ersichtlich, wie die vorliegende Funktionsbeeinträchtigung zu einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 vH., wie er für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unabdingbar ist, führen könnte, zumal selbst bei Einschätzung mit Pos. Nr. 02.05.22 ‚Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig' nur 40 % gebühren. Da das Sachverständigengutachten auch nicht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen in Widerspruch steht, wird es in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung:
§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 19bAbs. 1 BEinst
G entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: 1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige, 2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, 3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (§ 2 Abs. 1 BEinstG)3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind. (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG) Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG). Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichts;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß § 4 des Opferfu¿rsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers fu¿r Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes fu¿r Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gema¿ß Paragraph 4, des Opferfu¿rsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (§ 14 Abs. 1 BEinstG)Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. (§14 Absatz 2, BEinstG). Hinsichtlich der in Beschwer gezogenen Einschätzung des linken Kniegelenkes enthält die Einschätzungsverordnung folgende Pos. Nr.: Funktionseinschränkungen im Kniegelenk als Folge von Knorpel-, Band- und Meniskusläsionen. Ausprägungen von Knorpelschäden geringeren, mittleren und schwereren Grades werden in der Einschätzung mitberücksichtigt. Bei Versorgung mit Endoprothesen (einseitig oder beidseitig) wird der Einschätzungswert um 10 % erhöht. 02.05.20 Funktionseinschränkung mittleren Grades einseitig 30 % Streckung/Beugung bis 0-10-90° 02.05.22 Funktionseinschränkung schweren Grades einseitig 40 % Streckung/Beugung 0-30-90 02.05.23 Funktionseinschränkung schweren Grades beidseitig 50 % Streckung/Beugung 0-30-90° Das vorliegende Gutachten ist - wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt - richtig, vollständig und schlüssig. Die Funktionseinschränkung wurde
der Einschätzungsverordnung eingestuft, es liegt sohin ein Grad der Behinderung von dreißig
(30)von Hundert (vH) vor. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten sind daher nicht erfüllt. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 30 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 14 Abs. 2 erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid den Grad der Behinderung mit 30 vH. festgestellt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 14, Absatz 2, erster Satz BEinstG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach dem Gesetz nicht entnommen werden kann, dass der Grad der Behinderung auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, also wenn der Grad der Behinderung mit weniger als 50 vH. eingeschätzt wird, bescheidmäßig festzustellen ist vergleiche das Erk. des VwGH vom 24.04.2012, 2010/11/0173; u.a.), hat die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch des bekämpften Bescheides zu entfallen. Zu B)
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde. Absehen von einer mündlichen Verhandlung Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt II.
- ausgeführt, wurde das der Entscheidung zu Grunde gelegte -auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt scheint geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen sohin dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen.Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über den Grad der Behinderung sind die Art und das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen, welche auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens einzuschätzen sind. Wie unter Punkt römisch zwei.
- ausgeführt, wurde das der Entscheidung zu Grunde gelegte -auf Basis einer klinischen Untersuchung erstellte - Gutachten als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Der auf sachverständiger Basis ermittelte, entscheidungsrelevante Sachverhalt scheint geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Es wurde keine Rechts- oder Tatfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen sohin dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L501.2189420.1.00