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{'item': 'L504 2150485-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlL504 2150485-1 SpruchL504 2150485-1/21E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einzelrichter übe

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (I., II.), keinen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 erlassen, weiters festgestellt, dass die Abschiebung gem.§§ 52 Abs 9 u. 46 FPG zulässig ist (III.) und gem. § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (IV.).Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (römisch eins., römisch zwei.), keinen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, erlassen, weiters festgestellt, dass die Abschiebung gem.Paragraphen 52, Absatz 9, u. 46 FPG zulässig ist (römisch drei.) und gem. Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (römisch vier.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 18.04.2018, ho. eingelangt am 20.04.2018, hat die bP durch ihren Rechtsfreund die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen, da sie zwischenzeitig durch die Heirat einer österreichischen Staatsangehörigen über einen Aufenthaltstitel gem. dem NAG verfüge.Mit Schriftsatz vom 18.04.2018, ho. eingelangt am 20.04.2018, hat die bP durch ihren Rechtsfreund die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen, da sie zwischenzeitig durch die Heirat einer österreichischen Staatsangehörigen über einen Aufenthaltstitel gem. dem NAG verfüge. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Siehe I..Siehe römisch eins..

  1. Feststellungen: Die bP hat im anhängigen Beschwerdeverfahren frei von Mängeln die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. zurückgezogen.Die bP hat im anhängigen Beschwerdeverfahren frei von Mängeln die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. zurückgezogen.
  2. Beweiswürdigung: Der hierfür maßgebliche Sachverhalt ergibt sich unstreitig aus der Aktenlage und dem vom Rechtsfreund übermittelten Schriftsatz.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. einzustellen.Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde im Umfang der davon umfassten Spruchpunkte rechtskräftig entschieden ist, war das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2150485.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.