RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlL504 2150485-1 SpruchL504 2150485-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. ENGEL als Einz
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (I., II.), keinen Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung gem. § 10 erlassen, weiters festgestellt, dass die Abschiebung gem.§§ 52 Abs 9 u. 46 FPG zulässig ist (III.) und gem. § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (IV.).Mit oa. Bescheid hat das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz vom 15.05.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (römisch eins., römisch zwei.), keinen Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG erteilt und eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, erlassen, weiters festgestellt, dass die Abschiebung gem.Paragraphen 52, Absatz 9, u. 46 FPG zulässig ist (römisch drei.) und gem. Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (römisch vier.). Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Mit Schriftsatz vom 18.04.2018, ho. eingelangt am 20.04.2018, hat die bP durch ihren Rechtsfreund die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. rechtswirksam zurückgezogen, da sie zwischenzeitig durch die Heirat einer österreichischen Staatsangehörigen über einen Aufenthaltstitel gem. dem NAG verfüge.Mit Schriftsatz vom 18.04.2018, ho. eingelangt am 20.04.2018, hat die bP durch ihren Rechtsfreund die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. rechtswirksam zurückgezogen, da sie zwischenzeitig durch die Heirat einer österreichischen Staatsangehörigen über einen Aufenthaltstitel gem. dem NAG verfüge. Der bP wurde von der BH Feldkirch eine "Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers" mit Gültigkeit vom 07.02.2018 bis 07.02.2023 ausgestellt. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das BVwG in Folge der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. eingestellt. Spruchpunkt I. und II. traten mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft und sind hier nur mehr die Spruchpunkte III. und IV.Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das BVwG in Folge der Zurückziehung der Beschwerde das Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. eingestellt. Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. traten mit der Zurückziehung der Beschwerde in Rechtskraft und sind hier nur mehr die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. verfahrensgegenständlich. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, durch den anwaltlichen Schriftsatz vom 18.04.2018 sowie einer Einsichtnahme in das Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister am 26.04.2018 Beweis erhoben.
- Feststellungen (Sachverhalt) Die bP befindet sich auf Grund eines Aufenthaltsrechtes gem. dem NAG, gültig von 07.02.2018 bis 07.02.2023 rechtmäßig im Bundesgebiet. Die bP hat die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkte I. u. II.) zurückgezogen und hat das BVwG mit Beschluss vom heutigen Tag das diesbezügliche Beschwerdeverfahren eingestellt.Die bP hat die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf internationalen Schutz (Spruchpunkte römisch eins. u. römisch zwei.) zurückgezogen und hat das BVwG mit Beschluss vom heutigen Tag das diesbezügliche Beschwerdeverfahren eingestellt.
- Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage.
- Rechtliche Beurteilung § 10 AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden MaßnahmeParagraph 10, AsylG Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme Gem. Abs 1 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn gem. Z 3 der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.Gem. Absatz eins, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn gem. Ziffer 3, der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden (Abs 2).Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
- Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
- Hauptstück des FPG zu verbinden (Absatz 2,). Gegenständlich wurde der Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch in Bezug auf den Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen. Das BVwG hat im Beschwerdeverfahren hier die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen. Die bP hat nach Erlassung des bekämpften Bescheides, konkret seit 07.02.2018 ein Aufenthaltsrecht gem. dem NAG erworben. Sie ist somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, weshalb die Rückkehrentscheidung gem. § 10 Abs 2 AsylG nicht zulässig ist und zu einer Behebung des Spruchpunktes III. führt. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges mit der Rückkehrentscheidung ist auch der Spruchpunkt IV. von der ersatzlosen Behebung umfasst.Das BVwG hat im Beschwerdeverfahren hier die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung heranzuziehen. Die bP hat nach Erlassung des bekämpften Bescheides, konkret seit 07.02.2018 ein Aufenthaltsrecht gem. dem NAG erworben. Sie ist somit rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, weshalb die Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 10, Absatz 2, AsylG nicht zulässig ist und zu einer Behebung des Spruchpunktes römisch drei. führt. Auf Grund des sachlichen Zusammenhanges mit der Rückkehrentscheidung ist auch der Spruchpunkt römisch vier. von der ersatzlosen Behebung umfasst. Absehen von einer mündlichen Beschwerdeverhandlung Gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG konnte eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG unterbleiben, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L504.2150485.1.01