RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlL525 2139790-3 SpruchL525 2139790-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Johannes ZÖCHLING als Einzel
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Hinsichtlich des bisherigen Verfahrensganges wird auf den hg. Beschluss vom 27.12.2017, Zl. L525 2139790-2 verwiesen. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. Das Bundesverwaltungsgericht behob den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit dem der neuerliche Asylantrag des Beschwerdeführers vom 23.5.2017 zusammengefasst mit der Begründung, die belangte Behörde hätte dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers, ihm werde in Bangladesch vorgeworfen, dass er jemanden mit dem Tod bedroht hätte, nicht den glaubhaften Kern abgesprochen bzw. sich nicht ausreichend mit dem Vorbringen auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 14.2.2018 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch, er hätte auch neue Fluchtgründe. Sein neuer Fluchtgrund sei vor kurzem passiert. Ein Tempel neben dem Haus des Beschwerdeführers in Bangladesch sei zerstört worden. Die davor genannten Gegner hätten dies verursacht, damit die Hindus ihre Götter nicht anbeten könnten. Dazu seien ihm Fotos auf sein Handy geschickt worden. Der Vorfall sei vorige Woche passiert. Über Vorhalt, er hätte in der Einvernahme am 13.9.2017 angegeben, dass gegen ihn bei der Polizei eine Anzeige eingegangen wäre, führte der Beschwerdeführer aus, die erste Anzeige sei am 10.1.2013 gestellt worden, die zweite Anzeige sei am 21.5.2017 von XXXX gestellt worden. Darüber habe er bereits Bestätigungen vorgelegt. In der Anzeige werde er beschuldigt, den oben genannten mit dem Tod bedroht zu haben. Er werde ebenso beschuldigt, zu dessen Verwandten nach Hause gegangen zu sein und diese belästigt zu haben und Gegenstände zerstört zu haben. Es sei ihm gesagt worden, dass seine Gegner ihn ebenso zerstören würden wie die Heiligtümer im Tempel. Da die Gegner immer wieder zu seiner Familie gekommen seien und nach ihm suchen würden und ihn bedrohen würden, sei sein Vater an einem Herzinfarkt gestorben. Die Gegner, die die Heiligtümer zerstört hätten, hätten dies gesagt.Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 14.2.2018 neuerlich niederschriftlich einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen befragt vor, die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren bestünden noch, er hätte auch neue Fluchtgründe. Sein neuer Fluchtgrund sei vor kurzem passiert. Ein Tempel neben dem Haus des Beschwerdeführers in Bangladesch sei zerstört worden. Die davor genannten Gegner hätten dies verursacht, damit die Hindus ihre Götter nicht anbeten könnten. Dazu seien ihm Fotos auf sein Handy geschickt worden. Der Vorfall sei vorige Woche passiert. Über Vorhalt, er hätte in der Einvernahme am 13.9.2017 angegeben, dass gegen ihn bei der Polizei eine Anzeige eingegangen wäre, führte der Beschwerdeführer aus, die erste Anzeige sei am 10.1.2013 gestellt worden, die zweite Anzeige sei am 21.5.2017 von römisch 40 gestellt worden. Darüber habe er bereits Bestätigungen vorgelegt. In der Anzeige werde er beschuldigt, den oben genannten mit dem Tod bedroht zu haben. Er werde ebenso beschuldigt, zu dessen Verwandten nach Hause gegangen zu sein und diese belästigt zu haben und Gegenstände zerstört zu haben. Es sei ihm gesagt worden, dass seine Gegner ihn ebenso zerstören würden wie die Heiligtümer im Tempel. Da die Gegner immer wieder zu seiner Familie gekommen seien und nach ihm suchen würden und ihn bedrohen würden, sei sein Vater an einem Herzinfarkt gestorben. Die Gegner, die die Heiligtümer zerstört hätten, hätten dies gesagt. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.3.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt III.).Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 3.3.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Bangladesch zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch drei.). Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er etwas Deutsch spreche, arbeitsfähig und ledig sei und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können und stütze der Beschwerdeführer seine neuen Fluchtgründe auf die gleichen Gründe, die bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 14.2.2017, GZ L512 2139790-1 vorgebracht wurden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert und habe er vorgebracht, dass er von der Polizei und seinen Gegnern noch immer gesucht werden würde. Die Anzeige soll ein Herr XXXX gegen ihn eingebracht haben. Er würde der Minderheit der Hindus angehören. Diese Person würde seine Rückkehr nach Bangladesch verhindern wollen, da er das Grundstück des Beschwerdeführers haben wolle. Die Probleme mit der Person würden seit dem Jahr 2010 bestehen. Bei diesem Vorbringen würde es sich um ein gesteigertes Vorbringen handeln, da die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren immer noch aufrecht wären. Bei der weiteren Einvernahme am 14.2.2018 hätte der Beschwerdeführer einen weiteren Fluchtgrund vorgebracht, welcher erst vor kurzem passiert wäre. Dabei wären Heiligtümer im Tempel zerstört worden. Die vom Beschwerdeführer genannten Gegner hätten damit versucht, Hindus daran zu hindern, ihre Götter anzubeten. Dieser Vorfall hätte sich vor einer Woche ereignet und hätte die Schwester des Beschwerdeführers ihm Fotos auf sein Handy geschickt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer Anzeigebestätigungen in Vorlage gebracht. Demnach würde er beschuldigt, XXXX mit dem Tod bedroht zu haben. Er wäre auch beschuldigt worden, zu seinen (gemeint: deren) Verwandten nach Hause gegangen zu sein und diese belästigt zu haben. 2017 hätte der Gegner eine neuerliche Anzeige erstattet. Er hätte sich zu dem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden. Die Familie des Beschwerdeführers hätte ihm in einem Telefonat erzählt, dass die Gegner ihn genauso wie die Heiligtümer zerstören wollen würden. Die Gegner würden auch immer wieder zu ihm nach Hause kommen und nach ihm suchen. Die vorgebrachten Gründe, warum es ihm nicht mehr möglich wäre, seien somit nicht geeignet eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Er hätte angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien. Das gegenständliche Vorbringen werde als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens gewertet. Der Beschwerdeführer versuche diesem mehr Asylrelevanz zu verleihen und so wie bereits offensichtlich durch die erste Antragseinbringung, so durch Missbrauch des Asylwesens unter Umgehung von fremdenrechtlichen Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, mit dem er den rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten Sachverhalt ergänze, werde als unglaubwürdige Erweiterung desselben erkannt.Die belangte Behörde stellte zunächst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe, er etwas Deutsch spreche, arbeitsfähig und ledig sei und an keiner lebensbedrohlichen Krankheit leide. Ein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt habe nicht festgestellt werden können und stütze der Beschwerdeführer seine neuen Fluchtgründe auf die gleichen Gründe, die bereits mit dem hg. Erkenntnis vom 14.2.2017, GZ L512 2139790-1 vorgebracht wurden. In der niederschriftlichen Einvernahme habe der Beschwerdeführer sein Vorbringen gesteigert und habe er vorgebracht, dass er von der Polizei und seinen Gegnern noch immer gesucht werden würde. Die Anzeige soll ein Herr römisch 40 gegen ihn eingebracht haben. Er würde der Minderheit der Hindus angehören. Diese Person würde seine Rückkehr nach Bangladesch verhindern wollen, da er das Grundstück des Beschwerdeführers haben wolle. Die Probleme mit der Person würden seit dem Jahr 2010 bestehen. Bei diesem Vorbringen würde es sich um ein gesteigertes Vorbringen handeln, da die Fluchtgründe aus dem Erstverfahren immer noch aufrecht wären. Bei der weiteren Einvernahme am 14.2.2018 hätte der Beschwerdeführer einen weiteren Fluchtgrund vorgebracht, welcher erst vor kurzem passiert wäre. Dabei wären Heiligtümer im Tempel zerstört worden. Die vom Beschwerdeführer genannten Gegner hätten damit versucht, Hindus daran zu hindern, ihre Götter anzubeten. Dieser Vorfall hätte sich vor einer Woche ereignet und hätte die Schwester des Beschwerdeführers ihm Fotos auf sein Handy geschickt. Im Zuge des Ermittlungsverfahrens habe der Beschwerdeführer Anzeigebestätigungen in Vorlage gebracht. Demnach würde er beschuldigt, römisch 40 mit dem Tod bedroht zu haben. Er wäre auch beschuldigt worden, zu seinen (gemeint: deren) Verwandten nach Hause gegangen zu sein und diese belästigt zu haben. 2017 hätte der Gegner eine neuerliche Anzeige erstattet. Er hätte sich zu dem Zeitpunkt bereits in Österreich befunden. Die Familie des Beschwerdeführers hätte ihm in einem Telefonat erzählt, dass die Gegner ihn genauso wie die Heiligtümer zerstören wollen würden. Die Gegner würden auch immer wieder zu ihm nach Hause kommen und nach ihm suchen. Die vorgebrachten Gründe, warum es ihm nicht mehr möglich wäre, seien somit nicht geeignet eine neue, inhaltliche Entscheidung der Behörde zu bewirken und könne kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Er hätte angegeben, dass die Fluchtgründe aus dem ersten Verfahren noch aufrecht seien. Das gegenständliche Vorbringen werde als unglaubwürdige Steigerung des Vorbringens gewertet. Der Beschwerdeführer versuche diesem mehr Asylrelevanz zu verleihen und so wie bereits offensichtlich durch die erste Antragseinbringung, so durch Missbrauch des Asylwesens unter Umgehung von fremdenrechtlichen Vorschriften den weiteren Aufenthalt in Österreich zu legalisieren. Das Vorbringen im gegenständlichen Verfahren, mit dem er den rechtskräftig als unglaubwürdig erachteten Sachverhalt ergänze, werde als unglaubwürdige Erweiterung desselben erkannt. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom 13.4.2018. Die Beschwerdevorlage langte am 25.4.2018 am Bundesverwaltungsgericht ein und wurde die belangte Behörde davon am 26.4.2018 verständigt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der unter I. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben.Der unter römisch eins. dargestellte Verfahrensgang wird zum festgestellten Sachverhalt erhoben. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt. Dass der Verwaltungsakt unvollständig wäre, konnte seitens des erkennenden Gerichtes nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet. Der Sachverhalt ist auch nicht strittig. 3. Rechtliche Beurteilung: § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz lautet: "Erkenntnisse und Beschlüsse Erkenntnisse § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(6)Ist im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(7)Im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG kann das Verwaltungsgericht sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
(8)Durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung tritt jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen." Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (vgl. dazu ausführlich das Erk. des VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048).Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stellt die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis steht diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden vergleiche dazu ausführlich das Erk. des VwGH vom 26.6.2014, Zl. Ro 2014/03/0063). Im Folgeantragsverfahren können - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - nur neu entstandene Tatsachen, die einen im Vergleich zum rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geänderten Sachverhalt begründen, zu einer neuen Sachentscheidung führen, nicht aber solche, die bereits vor Abschluss des vorangegangenen Asylverfahrens bestanden haben (VwGH 08.09.2015, Ra 2014/18/0089). In Hinblick auf wiederholte Anträge auf internationalen Schutz kann nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Relevanz zukommt (VwGH 09.03.2015, Ra 2015/19/0048). Die Beschwerde bringt - wie bereits im Vorverfahren - vor, die belangte Behörde hätte sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausreichend auseinander gesetzt. Die Zurückweisung des Antrages sei rechtswidrig. Tatsächlich handle es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des nunmehr bestehenden Haftbefehls gegen ihn um einen maßgeblich geänderten Sachverhalt. Bereits damit ist die Beschwerde im Ergebnis im Recht: Für das erkennende Gericht ist nicht ersichtlich, dass sie die belangte Behörde mit dem neuen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hätte und dem neuen Vorbringen den glaubhaften Kern abgesprochen hätte. Die belangte Behörde unterließ es auch im nunmehr zweiten Rechtsgang darzulegen, weshalb sie dem Vorbringen des Beschwerdeführers den glaubhaften Kern abspricht. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im letzten Verfahren ausdrücklich darlegte, behauptete der Beschwerdeführer zumindest einen neuen Sachverhalt. Warum die belangte Behörde zum Ergebnis kommt, der Beschwerdeführer beziehe sich weiterhin auf die Fluchtgründe aus seinem inhaltlichen Verfahren, wird nicht dargelegt, sondern begnügt sich die belangte Behörde damit unsubstantiiert darzulegen, dass das nunmehr erstattete Vorbringen sich auf jenes Vorbringen beziehe, welchem bereits rechtskräftig die Glaubwürdigkeit abgesprochen wurde bzw. argumentiert mit einer angeblichen Steigerung des Vorbringens. Nähere Überlegungen, weshalb die Behörde von keinem neuen Vorbringen ausgeht, legt sie nicht dar. Darüber hinaus wird festgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Beschluss vom 27.12.2017 dargelegt hat, dass die belangte Behörde genauer darlegen muss, weshalb sie entweder von keinem neuen Sachverhalt ausgeht oder eben dem neuen Vorbringen den glaubhaften Kern abspricht. Dem hat die belangte Behörde im gegenständlichen Bescheid überhaupt nicht entsprochen, sondern wiederholt die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung zunächst nur das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. verwendet sie die gleichen Textbausteine wie bereits im letzten Verfahren. Damit legt die belangte Behörde aber in keiner Weise dar, wie sie zum Ergebnis kommt, dass kein behaupteter geänderter Sachverhalt vorliegt. Das erkennende Gericht übersieht dabei nicht, dass die überwältigende Mehrheit an "Anzeigenbestätigungen", "FIRs" usw aus Bangladesch Fälschungen sind, jedoch setzt sich die Behörde mit den neuen Anzeigen bzw. dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar auseinander und spricht dem Vorbringen nicht den glaubhaften Kern ab. Durch die Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesen Gründen zu beheben. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren geltend gemacht hat. Dies entbindet aber die belangte Behörde nicht - wie oben dargelegt - über den glaubhaften Kern beweiswürdigend abzusprechen. Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid war zu beheben und wird der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zuzulassen sein. Angemerkt wird, dass einer späteren zurückweisenden Entscheidung die Zulassung nicht entgegensteht (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Dem angefochtenen Bescheid war aber eine tragfähige Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Hat das BFA die Prüfung des glaubhaften Kerns aber nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt nicht dadurch behoben werden, dass das Bundesverwaltungsgericht dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den glaubhaften Kern abspricht (vgl. abermals das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 13.11.2014).Durch die Zurückverweisung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand, sodass das BFA das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete Parteivorbringen - im gegenständlichen Fall somit die Beschwerdeausführungen - sowie allfällig zwischenzeitig vorgelegte Beweismittel zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass getätigte Angaben ergänzt bzw vervollständigt werden. Der angefochtene Bescheid war daher bereits aus diesen Gründen zu beheben. Das erkennende Gericht verkennt nicht, dass sich der Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren auf jenen Sachverhalt stützt, den er auch im Erstverfahren geltend gemacht hat. Dies entbindet aber die belangte Behörde nicht - wie oben dargelegt - über den glaubhaften Kern beweiswürdigend abzusprechen. Der Beschwerde war daher stattzugeben, der angefochtene Bescheid war zu beheben und wird der Beschwerdeführer zum Asylverfahren zuzulassen sein. Angemerkt wird, dass einer späteren zurückweisenden Entscheidung die Zulassung nicht entgegensteht (VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0025). Dem angefochtenen Bescheid war aber eine tragfähige Beweiswürdigung nicht zu entnehmen. Hat das BFA die Prüfung des glaubhaften Kerns aber nicht vorgenommen, kann dieser mangelhafte Sachverhalt nicht dadurch behoben werden, dass das Bundesverwaltungsgericht dem neuen Fluchtvorbringen nun erstmals den glaubhaften Kern abspricht vergleiche abermals das bereits zitierte Erk. des VwGH vom 13.11.2014). Nach Durchführung der demnach allenfalls erforderlichen Ermittlungen werden dem Beschwerdeführer vom BFA die Ermittlungsergebnisse und insbesondere auch entscheidungsrelevante, aktuelle und auf den festgestellten Sachverhalt abgestimmte Länderfeststellungen mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb einer angemessenen Frist zur Kenntnis zu bringen sein. In weiterer Folge wird das BFA das Ermittlungsergebnis unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Bescheinigungsmittel einer schlüssigen Beweiswürdigung zu unterziehen und individuelle Feststellungen zu treffen zu haben, welche als Basis für die rechtliche Beurteilung dienen. Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungsverpflichtung nur unzureichend nachgekommen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Behebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungsverpflichtung nur unzureichend nachgekommen, weshalb der angefochtene Bescheid zu beheben war. Durch die Behebung des Bescheides erübrigt sich eine Absprache über die aufschiebende Wirkung. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L525.2139790.3.00