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{'item': 'W107 2163391-2'}

Obsah (9)Art. 133Art. 130§ 3§ 8§ 7§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlW107 2163391-2 SpruchW107 2163391-1/9E W107 2163391-2/6E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Si

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der Beschwerdeführer, ein zum Einreisezeitpunkt minderjähriger afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 17.09.2015 nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Mit Schriftsatz vom 04.07.2017, erhob der BF durch seinen Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und machte die Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs. 1 Z 3 B-VG i

Vm §§ 8 und 9 VwGVG geltend.2. Mit Schriftsatz vom 04.07.2017, erhob der BF durch seinen Rechtsvertretung Säumnisbeschwerde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und machte die Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG in Verbindung mit Paragraphen 8 und 9 Vw

GVG geltend.

  1. Am 01.09.2017 wurde der BF vor dem BFA im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich einvernommen
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 (rechtskräftig) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.09.2017, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (rechtskräftig) der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und dem Beschwerdeführer unter Spruchpunkt römisch drei. dieses Bescheides

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

  1. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Beschwerde.
  2. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Abweisung des Antrags auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) erhob der Beschwerdeführer, unterstützt durch seinen ausgewiesenen Vertreter, fristgerecht Beschwerde.
  3. Am 18.10.2017 langte die Beschwerde samt Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Am 26.04.2018 zog der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter die gegenständliche Beschwerde noch vor der Durchführung der mündlichen Verhandlung zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

§ 7Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I. Nr. 87/2012 idg

F (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 87 aus 2012, idgF (BFA-VG), entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (BVw

GG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. Zu A) Einstellung des Verfahrens:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an § 33 Abs. 1 VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vgl. ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014).Nachdem es dem VwGVG an einer Regelung mangelt, wann ein Verfahren einzustellen ist, ist ein Beschwerdeverfahren, in dem ein Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr vorweisen kann, in Anlehnung an Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und die dazu ergangene Judikatur des VwGH einzustellen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047; VwGH 25.07.2013, 2013/07/0106; BVwG 30.12.2014, W183 2000787-2; vergleiche ausführlich LVwG Wien 22.12.2014, VGW-171/042/30735/2014). Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 26.04.2018 noch vor Durchführung der anberaumten mündlichen Verhandlung unmissverständlich und frei von Willensmängeln zurückgezogen. Es liegt daher eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerden vor. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war deshalb einzustellen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage
(2017)§ 28 K3).Im vorliegenden Fall wurde die Beschwerde vom Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 26.04.2018 noch vor Durchführung der anberaumten mündlichen Verhandlung unmissverständlich und frei von Willensmängeln zurückgezogen. Es liegt daher eine wirksame Erklärung über die Zurückziehung der Beschwerden vor. Die vorliegende Beschwerde wurde durch Zurückziehung inhaltlich gegenstandslos und das Beschwerdeverfahren war deshalb einzustellen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
(2013)Paragraph 28, Rz 5; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage
(2017)Paragraph 28, K3). Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W107.2163391.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.