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{'item': 'W124 2128280-1'}

Obsah (13)§ 3Art 133§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55Art. 22§§ 4§ 75§ 34§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlW124 2128280-1 SpruchW124 2128280-1/18E W124 2128285-1/17E W124 2128283-1/18E W124 2128279-1/16E W124 2128287-1/16E IM NAMEN DER REPU

§ 3Abs. 1 Asylgesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G 2005) i. d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 wird festgestellt, dass, XXXX, XXXX , XXXX , XXXX , XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG 2005) i. d.g.F. der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass, römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, Dritt- bis FünftbeschwerdefüherInnnen sind die Kinder der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers) stellten am XXXX (Erst- bis FünfbeschwerdeführerInnen) Anträge auf internationalen Schutz.
  2. Die Beschwerdeführer (der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, Dritt- bis FünftbeschwerdefüherInnnen sind die Kinder der Erst-, und des Zweitbeschwerdeführers) stellten am römisch 40 (Erst- bis FünfbeschwerdeführerInnen) Anträge auf internationalen Schutz. Die Erstbeschwerdeführerin gab in der mit ihr am XXXX mit der Landespolizeidirektion O.Ö. aufgenommenen Niederschrift an, Afghanistan deshalb verlassen zu haben, weil dort Krieg herrsche. Ihr Mann wisse es besser.Die Erstbeschwerdeführerin gab in der mit ihr am römisch 40 mit der Landespolizeidirektion O.Ö. aufgenommenen Niederschrift an, Afghanistan deshalb verlassen zu haben, weil dort Krieg herrsche. Ihr Mann wisse es besser. Der Zweitbeschwerdeführer führte am selbigen Tag in der mit ihm vor der Landespolizeidirektion O.Ö. aufgenommenen Niederschrift aus, er habe erfahren, dass die Grenzen offen wären und er Afghanistan verlassen habe, weil er nicht wolle, dass seiner Familie etwas zustoße. Es herrsche Krieg zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban.
  3. In der mit der Erstbeschwerdeführerin am XXXX aufgenommenen Niederschrift führte diese als eigentlichen Grund der Flucht die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan aus. Mehr würde sie darüber nicht wissen.
  4. In der mit der Erstbeschwerdeführerin am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift führte diese als eigentlichen Grund der Flucht die schlechte Sicherheitslage in Afghanistan aus. Mehr würde sie darüber nicht wissen. In einem konkreten Fall wären 4 Taliban, die nicht an deren Türe geklopft hätten, bei ihnen gewesen. In das Haus seien 4 Taliban gekommen, wobei auch Leute vor der Türe gestanden seien und sie sich nicht getraut habe hinaus zu gehen. Eigentlich wisse sie überhaupt nicht, ob jemand vor der Türe gestanden sei. Der Vorfall habe sich eine Woche vor der Einnahme von XXXX ereignet. Auf die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin miterlebt habe, wie XXXX befreit worden sei, gab diese an, dies nicht zu wissen, weil sei immer zu Hause gewesen seien.In einem konkreten Fall wären 4 Taliban, die nicht an deren Türe geklopft hätten, bei ihnen gewesen. In das Haus seien 4 Taliban gekommen, wobei auch Leute vor der Türe gestanden seien und sie sich nicht getraut habe hinaus zu gehen. Eigentlich wisse sie überhaupt nicht, ob jemand vor der Türe gestanden sei. Der Vorfall habe sich eine Woche vor der Einnahme von römisch 40 ereignet. Auf die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin miterlebt habe, wie römisch 40 befreit worden sei, gab diese an, dies nicht zu wissen, weil sei immer zu Hause gewesen seien. Sie wolle dazu nichts mehr angeben und meinte, dass man Geld und ihren Sohn haben hätte wollen. Der Zweitbeschwerdeführer gab in der mit ihm am XXXX aufgenommenen Niederschrift an, dass dieser hinsichtlich seines Fluchtvorbringens aufgrund der schlechten Sicherheitslage ausgereist sei. Die Stadt sei von Taliban eingenommen worden und sei er auch von ihnen geschlagen worden. Danach sei er weggelaufen. Er gab an, er habe schon erlebt wie XXXX zurückerobert worden sei, jedoch seien die Taliban überall und diese würden die Menschen terrorisieren.Der Zweitbeschwerdeführer gab in der mit ihm am römisch 40 aufgenommenen Niederschrift an, dass dieser hinsichtlich seines Fluchtvorbringens aufgrund der schlechten Sicherheitslage ausgereist sei. Die Stadt sei von Taliban eingenommen worden und sei er auch von ihnen geschlagen worden. Danach sei er weggelaufen. Er gab an, er habe schon erlebt wie römisch 40 zurückerobert worden sei, jedoch seien die Taliban überall und diese würden die Menschen terrorisieren. Auf die Frage, wann der Zweitbeschwerdeführer von den Taliban bedrängt worden sei, gab dieser an, dass dies gewesen sei, als sie die Stadt eingenommen hätten. Da hätten sie alle Leute und Einwohner terrorisiert. Letztes Jahr hätten die Taliban verlangt, dass er ihnen seinen Sohn überlasse. Genaueres wisse er nicht mehr. Wann der Vorfall stattgefunden habe, konnte der Zweitbeschwerdeführer nicht angeben. Nach mehrmaliger Nachfrage führte dieser aus, dass dies gegen Mittag gewesen sei. Er glaube, dass 5 oder 6 Taliban bei ihm gewesen seien. Die Frage, ob diese alle in seinem Haus gewesen seien, beantworte dieser damit, dass es drei oder zwei Tage gewesen seien. Wie viele Taliban vor seiner Tür gestanden seien, wisse er nicht. Er habe nicht hinausgeschaut. Er könne nicht mehr nach Afghanistan zurück und habe Angst um sein Leben. Er könne nie wieder zurückkehren. Jeder Ort in Afghanistan würde gefährlich sein. Sein eigentlicher Grund Afghanistan zu verlassen, sei die allgemeine schlechte Sicherheitslage. Mehr könne er dazu nicht sagen.
  5. Mit den angefochtenen Bescheiden

(1)vom XXXX wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchteil I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG wurde der Antrag der Erst- bis SechstbeschwerdeführerInnen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchteil II.), wobei den BeschwerdeführerInnen gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G nicht erteilt wurde.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBl I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005/FPG idg

F erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

§ 46

FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).3. Mit den angefochtenen Bescheiden

(1)vom römisch 40 wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchteil römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag der Erst- bis SechstbeschwerdeführerInnen in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen (Spruchteil römisch zwei.), wobei den BeschwerdeführerInnen gleichzeitig ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt wurde.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF wurde gegen die BeschwerdeführerInnen eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100/2005/FPG idgF erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für ihre freiwillige Ausreise mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen aus, dass die behauptete Identität der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen aufgrund mangelnder Dokumente nicht festgestellt werden hätte können, diese jedoch als Verfahrensidentität angenommen werde. Es sei aufgrund ihrer festgestellten Volksgruppenzugehörigkeit plausibel, dass sie aus Afghanistan seien. Ebenso sei nachzuvollziehen, dass sie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehören würden. Es sei glaubhaft, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Hilfsarbeiten bestritten hätten. Jedoch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sie keine konkreten Aussagen zumindest von weitschichtigen Verwandten in Afghanistan angeben hätten können, da es nicht nachvollziehbar sei, mit der Ungewissheit illegal nach Europa zu reisen, dass sie womöglich keinen Aufenthaltsstatus bekommen würden und nicht alle Möglichkeiten für den Fall einer Rückschiebung nach Afghanistan im Vorfeld ausloten würden. Es sei klar erkennbar, dass sie Anknüpfungspunkte zu ihrer Heimat verschleiern würden, um ihre Hilfsbedürftigkeit zu unterstreichen, falls sie nach XXXX oder XXXX zurückgestellt werden würden.Nach Wiedergabe des Verfahrensganges führte das Bundesasylamt neben Länderfeststellungen im Wesentlichen aus, dass die behauptete Identität der Erst- bis FünftbeschwerdeführerInnen aufgrund mangelnder Dokumente nicht festgestellt werden hätte können, diese jedoch als Verfahrensidentität angenommen werde. Es sei aufgrund ihrer festgestellten Volksgruppenzugehörigkeit plausibel, dass sie aus Afghanistan seien. Ebenso sei nachzuvollziehen, dass sie der sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehören würden. Es sei glaubhaft, dass sie ihren Lebensunterhalt durch Hilfsarbeiten bestritten hätten. Jedoch sei nicht glaubhaft gemacht worden, dass sie keine konkreten Aussagen zumindest von weitschichtigen Verwandten in Afghanistan angeben hätten können, da es nicht nachvollziehbar sei, mit der Ungewissheit illegal nach Europa zu reisen, dass sie womöglich keinen Aufenthaltsstatus bekommen würden und nicht alle Möglichkeiten für den Fall einer Rückschiebung nach Afghanistan im Vorfeld ausloten würden. Es sei klar erkennbar, dass sie Anknüpfungspunkte zu ihrer Heimat verschleiern würden, um ihre Hilfsbedürftigkeit zu unterstreichen, falls sie nach römisch 40 oder römisch 40 zurückgestellt werden würden. Der Zweitbeschwerdeführer habe in der Erstbefragung vom XXXX behauptet, dass er und seine Familie aufgrund der Einnahme der Stadt XXXX durch die Taliban im Jahr XXXX dort nicht mehr leben hätte können. Er sei auch durch die Taliban geschlagen worden, könne aber keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt oder zu weiteren Details machen. Zudem erklärte er, dass die Sicherheitslage dort sehr schlecht sei.Der Zweitbeschwerdeführer habe in der Erstbefragung vom römisch 40 behauptet, dass er und seine Familie aufgrund der Einnahme der Stadt römisch 40 durch die Taliban im Jahr römisch 40 dort nicht mehr leben hätte können. Er sei auch durch die Taliban geschlagen worden, könne aber keine konkreten Angaben zum Zeitpunkt oder zu weiteren Details machen. Zudem erklärte er, dass die Sicherheitslage dort sehr schlecht sei. Nach konkreter Befragung habe der Zweitbeschwerdeführer angegeben, dass die Taliban ihn aufgefordert hätten seinen Sohn für ihre Sachen zu überlassen. Jedoch habe er zu Details befragt völlig surreal erklärt keine weiteren Angaben machen zu können. Er bediene sich lediglich einer erfundenen Rahmengeschichte. Dies sei dadurch erkennbar, dass er die Geschichte nicht von sich aus erklären würde, sondern immer nur auf Detailfragen unmittelbar eingehe und diese neu konstruieren würde. Es scheine, als würde er auf die nächste Frage warten, da ihm das selbstständige Weiterentwickeln seiner behaupteten Geschichte erhebliche Probleme bereiten würde, da eine vernunftbegabte Person versuchen würde, alle Details von sich aus zu erklären und nicht erst auf Detailfragen reagiere. So widerspreche sich folglich auch, dass die Gegner 5 bis 6 Personen gewesen seien, welche ihn zu Hause aufgesucht hätten, er in Folge jedoch nur von 4 Personen sprechen würde und nachgefragt über die genaue Anzahl der Gegner überhaupt keine Angaben machen könne. Ebenso sei unverständlich, dass er keine zeitlichen Angaben zu dem Überfall auf die Stadt XXXX machen habe könne, insbesondere wenn er erkläre, dass die Taliban 20 Tage vor dem Überfall bei Ihm gewesen seien und ihm offensichtlich eine Überlegungsfrist von wenigen Tagen angeboten hätten. Er flüchte sich zuletzt in die Aussage nichts mehr zu wissen bzw. sich nicht mehr erinnern zu können, und zwar an Vorfälle, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten.So widerspreche sich folglich auch, dass die Gegner 5 bis 6 Personen gewesen seien, welche ihn zu Hause aufgesucht hätten, er in Folge jedoch nur von 4 Personen sprechen würde und nachgefragt über die genaue Anzahl der Gegner überhaupt keine Angaben machen könne. Ebenso sei unverständlich, dass er keine zeitlichen Angaben zu dem Überfall auf die Stadt römisch 40 machen habe könne, insbesondere wenn er erkläre, dass die Taliban 20 Tage vor dem Überfall bei Ihm gewesen seien und ihm offensichtlich eine Überlegungsfrist von wenigen Tagen angeboten hätten. Er flüchte sich zuletzt in die Aussage nichts mehr zu wissen bzw. sich nicht mehr erinnern zu können, und zwar an Vorfälle, welche ihn zur Ausreise bewogen hätten. Seinem Vorbringen sei schon alleine betrachtet in keiner Weise Glauben zu schenken gewesen. Dieses sei weder konkret und detailreich geschildert, noch sei es nachvollziehbar und schlüssig. Stelle man nun die Angaben der Erstbeschwerdeführerin den Aussagen des Zweitbeschwerdeführers gegenüber, so müsse endgültig mit absoluter Sicherheit erkannt werden, dass sich der Zweitbeschwerdeführer einer rein konstruierten Geschichte bedient habe, die nichts mit wahren Erlebnissen zu tun habe oder auch nur ansatzweise seinen wahren Beweggrund für die Ausreise wiederspiegeln könne. So gebe er an, dass er in seiner letzten Version des ersten Vorfalls mit den Taliban die Türe geöffnet habe und die Ehegattin zusammen mit den Kindern und ihm selbst im Haus gewesen sei. Die Erstbeschwerdeführerin erklärte dem widersprechend, dass sie die Haustüre selbst geöffnet und die Gegner ins Haus gelassen habe. Er behaupte, dass noch weitere Gegner vor der Türe gestanden seien, die Erstbeschwerdeführerin erkläre auch zu diesem Sachverhaltspunkt, dass sie selbst nicht wisse, ob überhaupt noch weitere Gegner an der Türe gestanden seien. Die genannten eklatanten Ungereimtheiten würden eindeutig zeigen, dass er nicht wahre Begebenheiten darlege, zumal er in den entscheidenden Punkten der Erstbeschwerdeführerin widerspreche würde. Darüber hinaus seien die Aussagen seiner Gattin sehr oberflächlich und vage, dies würde zur angeblichen Fluchtgeschichte nichts angeben. Während der Befragung sei er geistig und örtlich völlig orientiert, doch sei es offensichtlich gewesen, dass die konkrete Befragung und dadurch auch die notwendigen konkreten Antworten seine eigene Rahmengeschichte immer unschlüssiger scheinen ließe.

  1. Gegen die Bescheide der Erst-, bis FünftbeschwerdeführerInnen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass der Zweitbeschwerdeführer immer wieder von den Taliban auf der Straße angehalten worden sei, wenn er sich auf dem Arbeitsweg befunden habe. Er sei bei diesen Zusammenstößen auch immer wieder geschlagen und gefoltert worden. Davon habe der Zweitbeschwerdeführer seiner Familie nichts erzählt, um diese nicht zu beunruhigen. Den Kindern sei es wegen der Präsenz der Taliban verwehrt geblieben eine Schule zu besuchen. Die weiblichen Kinder hätten keine Chance gehabt in Afghanistan ein selbstbestimmtes Leben zu führen. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich zur Flucht entschlossen, weil die Taliban ihn aufgefordert hätten, dass sich der älteste Sohn ihnen anschließen solle. Darüber hinaus wurde im Wesentlichen moniert, dass keiner der BF angegeben habe, Verwandte außerhalb von XXXX zu haben. Vielmehr hätten die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer gesagt, dass die ganze Familie aus XXXX sei und der Zweitbeschwerdeführer nicht wisse, wo sich diese momentan aufhalten würden.Darüber hinaus wurde im Wesentlichen moniert, dass keiner der BF angegeben habe, Verwandte außerhalb von römisch 40 zu haben. Vielmehr hätten die Erst-, und der Zweitbeschwerdeführer gesagt, dass die ganze Familie aus römisch 40 sei und der Zweitbeschwerdeführer nicht wisse, wo sich diese momentan aufhalten würden. Im gegenständlichen Fall würde es sich um zwei Personen ohne jegliche Ausbildung, die aus einem landwirtschaftlichen Umfeld in Afghanistan kommen würden, handeln. Diese hätten nie gelernt über fluchtauslösende Ereignisse zu berichten, sodass es zu keinen detailreichen Erzählungen kommen würde. Soweit sich teilweise Widersprüche ergeben würden, würde dies auch darin liegen, dass die Erstbeschwerdeführerin als Frau aus ihrem sozialen Umfeld niemals in irgendeiner Art von einem Fremden befragt worden sei. Auf Grund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens sei der maßgebliche Sachverhalt der BF nicht ermittelt worden. Konkret, ob eine asylrelevante Verfolgung der weiblichen BF ausgehend von den Taliban und vergleichbaren radikalislamischen Gruppierungen sowie der gesamtgesellschaftlichen Einstellung in Afghanistan Frauen gegenüber drohen würde. Der Erstbeschwerdeführerin sei der Zugang zur Bildung und eigener Entfaltung eines menschenwürdigen Lebens auf Grund ihres Geschlechts verwehrt. Der Dritt-, und Fünftbeschwerdeführerin würde ein ähnliches Schicksal drohen. Wäre die Behörde einer entsprechenden Ermittlungspflicht nachgekommen, so hätte diese feststellen müssen, dass die BF auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Mädchen und Frauen in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt gewesen wären. Darüber hinaus habe es das BFA unterlassen sich über den Zugang zur Bildung der Dritt-, bis Fünftbeschwerdeführerin zu informieren, insbesondere, als zwei auch Mädchen sein würden, sich damit auseinander zu setzten, welche Zukunft diese in Afghanistan haben würden. Man habe generell die Situation der Frauen außer Acht gelassen. Anschließend wurden auszugsweise Berichte zur Lage von Kindern bzw. Frauen in Afghanistan angeführt. Rechtlich wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF in ihrem Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung, ausgehend von den Taliban wegen unterstellter religiös-politischer Gesinnung sowie wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, ihr Heimatland verlassen hätten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht vorliegen, weil die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte außerhalb der Heimatprovinz XXXX verfügen würden. Auch XXXX sei nicht als sicher einzustufen, ein menschenwürdiges Leben sei nicht möglich.Eine innerstaatliche Fluchtalternative würde nicht vorliegen, weil die BF über keine familiären Anknüpfungspunkte außerhalb der Heimatprovinz römisch 40 verfügen würden. Auch römisch 40 sei nicht als sicher einzustufen, ein menschenwürdiges Leben sei nicht möglich.
  2. Am XXXX fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung (im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin) statt, welche folgenden Verlauf nahm:
  3. Am römisch 40 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung (im Verfahren der Erstbeschwerdeführerin, des Zweitbeschwerdeführers, der Drittbeschwerdeführerin) statt, welche folgenden Verlauf nahm: Die Erstbeschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass in der Zeit ihres Aufenthaltes in Afghanistan Krieg geherrscht habe und sie nicht aus dem Haus gehen hätten können. Es sei ihnen deswegen sowohl verwehrt geblieben einkaufen oder zu einer Hochzeit zu gehen. Während es in Österreich möglich sei, dass sie ihre Nachbarin besuchen könne, habe sie dazu in Afghanistan keine Möglichkeit gehabt. Ebenso sei sie in Afghanistan gezwungen gewesen eine Burka zu tragen und hätten sich nicht so frei wie in Österreich bewegen können. In Österreich sei die BF 1 zweimal krank und ins Krankenhaus gebracht worden, was in Afghanistan nicht möglich gewesen wäre. Die Taliban hätten es in ihrer Region nicht erlaubt, dass sie zu Haus von einem Arzt besucht worden wäre. Männern sei dies allerdings gestattet gewesen. Sie hätte in Afghanistan eine Burka tragen müssen und sei es Ihnen erlaubt gewesen nur mit ihren Männern irgendwo hinzugehen. In Österreich würde sie deshalb keine Burka tragen, weil sie sich in einem freien Land befinden würden. Die Erstbeschwerdeführerin habe das Tragen einer Burka als Quälerei empfunden. Ebenso seien ihre Töchter gezwungen gewesen eine solche zu tragen. In Österreich würde die Erstbeschwerdeführerin auch kein Kopftuch tragen, als sie es satt habe, da sie wegen der Taliban ein solches tragen habe müssen. Die Einkäufe seien in Afghanistan vom Zweitbeschwerdeführer besorgt geworden. Dieser hätte auch Gewänder für die Erstbeschwerdeführerin und ihren Kinder mitumfasst. Zu den Fluchtgründen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, XXXX verlassen zu haben, weil dieses Gebiet von den Taliban erobert worden sei.Zu den Fluchtgründen führte die Erstbeschwerdeführerin aus, römisch 40 verlassen zu haben, weil dieses Gebiet von den Taliban erobert worden sei. Die Taliban hätten vorgehabt deren Sohn mitzunehmen. Auf die Aufforderung hin den Tagesablauf zu beschreiben, an welchem die Taliban gekommen seien, gab diese an, dass sie gekommen seien und Geld haben hätten wollen. Der Zweitbeschwerdeführer sei aufgefordert worden ihnen ihren Sohn zu übergeben. Die Frage, wann ihr Sohn den Taliban gesagt habe, dass er sich weigern würde, weil er Angst vor Waffen habe, gab diese an, dass dies gewesen sei, als man die Burschen aus der Nachbarschaft mitgenommen habe. Ihr Sohn sei vor der Haustüre gestanden und habe beobachten können, dass Burschen mitgenommen worden seien. Er sei ins Haus gekommen und habe ihnen davon geschildert. Er habe in der Folge dem Zweitbeschwerdeführer mitgeteilt, dass er unter diesen Umständen nicht zu Hause bleiben wolle und sei daraufhin aus dem Haus gegangen. Als die Taliban beim Haus der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers erschienen seien, habe man den Zweitbeschwerdeführer geschlagen. Von der Nachbarschaft hätten die Taliban erfahren, dass sie einen Sohn hätten. Auf Vorhalt wie die Erstbeschwerdeführerin davon wisse, gab diese an, dass man gehört habe, dass die Taliban in der Nachbarschaft sein würden. Die Taliban hätten Leute aus den Häusern gezerrt und mitgenommen. Die Taliban hätten der Erstbeschwerdeführerin nichts angetan. Hinzu kommt, dass die Taliban geflüchtet seien. Bis diese wieder gekommen seien, wären sie schon geflüchtet. Die Drittbeschwerdeführerin gab zu ihren Verwandten an, dass diese außerhalb von XXXX bzw. XXXX keine Verwandten hätten bzw. sie nicht wisse, wo die anderen wohnen würden.Die Drittbeschwerdeführerin gab zu ihren Verwandten an, dass diese außerhalb von römisch 40 bzw. römisch 40 keine Verwandten hätten bzw. sie nicht wisse, wo die anderen wohnen würden. Von den Verwandten seien sie sehr selten besucht worden, da diese Angst gehabt hätten und seien erst am nächsten Morgen gegangen, weil es des öfteren nicht anders gegangen sei. Die Drittbeschwerdeführerin sei 13 Jahre alt gewesen, als sie Afghanistan verlassen habe. Sie habe dort die Schule nicht besuchen dürfen, weil die Taliban den Frauen und Mädchen es verwehrt hätten in eine solche zu gehen. Erst in Österreich habe diese eine Schule gesehen. Mit den Taliban habe die Drittbeschwerdeführerin keinen Kontakt gehabt. Sie wisse zwar, dass diese einmal bei ihnen zu Hause gewesen seien, wisse darüber aber nicht mehr Bescheid. Die Drittbeschwerdeführerin habe sich beim Erscheinen der Taliban mit der Erstbeschwerdeführerin in einem Raum befunden, wo sie die Taliban nicht gesehen habe. Den Kontakt habe der Vater der Drittbeschwerdeführerin zu den Taliban gehabt. Anfänglich gab die Drittbeschwerdeführerin in der Verhandlung hinsichtlich ihres Bruders an, nicht gewusst zu haben, was diese von ihm gewollt hätten. Später führte diese aus, dass man ein Selbstmordattentat von ihm verlangt hätte. Man habe dem Zweitbeschwerdeführer ein Ultimatum gestellt ihren Bruder zu finden, ansonsten man sie allesamt umbringen würde. Zur Polizei hätten sich die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin nicht gewandt, weil man ansonsten den Zweitbeschwerdeführer mitgenommen hätte, wenn dieser zur Polizei oder zum Gericht gegangen wäre. Hinsichtlich der Verschleppung anderer Personen im Dorf, gab die Drittebschwerdeführerin zunächst an, dass dies der Fall gewesen sei, sie aber nicht wisse, um wen es sich dabei gehandelt habe. Unmittelbar darauf revidierte die Drittbeschwerdeführerin ihre ursprüngliche Aussage dahingehend eigentlich nicht zu wissen, dass Leute verschleppt worden seien. Ihr Bruder habe nicht mit den Taliban mitgehen wollen, weil er ansonsten getötet worden wäre. Die Drittbeschwerdeführerin wisse nicht, was mit ihm geschehen sei. Sie vermute allerdings, dass man ihm gesagt hätte sich als Selbstmordattentäter in die Luft zu sprengen bzw. Waffen zu nehmen und zu kämpfen. Ob es solche Vorfälle im Dorf gegeben habe, wisse die Drittbeschwerdeführerin 3 nicht, da sie zu Hause gewesen sei und eine Frau dort nichts erfahren habe. Auf Vorhalt, wieso die Drittbeschwerdeführerin dann wisse, dass man bei einer Zusammenarbeit mit den Taliban als Selbstmordattentäter eingesetzt werden würde, gab diese an, es nicht genau zu wissen, aber davon wisse, dass die Taliban solche Sachen machen würden. Für die Drittbeschwerdeführerin sei dies klar, weil jeder wisse, dass die Taliban "keine Menschen seien " und Leute umbringen würden. Mit den Taliban habe die Drittbeschwerdeführerin keinen direkten Kontakt gehabt, weil diese zu Hause gewesen sei. Auf die Frage, wie die Drittbeschwerdeführerin dann zu dieser Information gekommen sei, gab diese an, dass es für sie klar gewesen sei und sie es von den Leuten gehört habe. Auf Vorhalt, wie die Drittbeschwerdeführerin so etwas von den Leuten gehört haben könne, wenn sie nicht nach draußen gehen habe dürfen, gab diese an so etwas von ihrem Vater erfahren zu haben. Zu dem Tag, an dem die Taliban zu der Familie der Drittbeschwerdeführerin gekommen seien, könne diese nicht sagen, was sich an diesem Tag abgespielt habe, da sie mit ihrer Mutter zu Hause gewesen sei. Der Zweitbeschwerdeführer habe sich mit dem Taliban getroffen, Erstbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführerin hätten sich im Haus befunden und nichts gesehen. Mit der Familie habe der Zweitbeschwerdeführer nicht besprochen, was mit den Taliban vorgegangen sei. Die Drittbeschwerdeführerin habe den Zweitbeschwerdeführer nicht gefragt und sei die Angst viel zu groß gewesen, um hinauszugehen, um zu erfahren, was abgelaufen sei. Der Zweitbeschwerdeführer sei sehr ängstlich gewesen und habe große Angst gehabt. Der Zweitbeschwerdeführer sei sehr traurig gewesen. Dies habe man ihm auch angesehen, aber habe die Drittbeschwerdeführerin nicht näher nachgefragt. Zu den Großeltern der Drittbeschwerdeführerin führte diese an, dass ihre Großmutter in Afghanistan leben würde, sie aber den Aufenthaltsort nicht kenne. Mit dem Großvater mütterlicherseits habe sie, wie mit den anderen Verwandten, keinen Kontakt gehabt. Auf Vorhalt, dass die Drittbeschwerdeführerin bzw. die Erstbeschwerdeführerin gesagt habe, dass ihre Verwandten zu ihnen nach Hause gekommen seien bzw. ihre Verwandten auch besucht hätten, gab diese an in Afghanistan mit diesen Kontakt, welcher sehr gering gewesen sei, gehabt zu haben. Auf die Frage, wie weit ihr Großvater vom Elternhaus entfernt gewesen sei, gab diese an dies nicht zu wissen, als diese eine Burka tragen habe müssen. Dabei hätten sie nicht einmal die nähere Umgebung wahrnehmen können. Zu Hause habe sie keine Burka, aber einen großen Schleier getragen, weil dies ihrer Kultur entsprochen habe. In Österreich trage sie weder eine Burka noch einen Schleier, als es hier Freiheit gebe und sie danach leben würde. In Österreich trachte sie so wie die Frauen in Österreich unterwegs zu sein. Beim Tragen eines Schleiers würde sie sich nicht frei fühlen. Den Partner bzw. Ehemann wolle sich die Drittbeschwerdeführerin gegebenenfalls auch gegen den Willen von der Erstbeschwerdeführerin oder des Zweitbeschwerdeführers aussuchen. Es würde ihr egal sein, welcher Konfession er angehören würde und sie sich für den Partner, unabhängig seiner Religionszugehörigkeit, entscheiden, wenn sie ihn lieben würde. In Afghanistan habe sie sich nicht schminken dürfen und habe erst in Österreich erfahren, wie man leben würde. Der Zweitbeschwerdeführer gab in der Verhandlung vor dem BVwG an, wie seine Frau, ein religiöser Mensch zu sein. Eine Moschee würde er deshalb nicht besuchen, weil es dort, wo er lebe, keine geben würde. Die Erstbeschwerdeführerin und die Drittbeschwerdeführerin bzw. die übrigen Kinder könnten so leben, wie sie es wollen würden. Beispielsweise könne sich die Drittbeschwerdeführerin bei einem Schwimmbad in Österreich so kleiden, wie es in Österreich üblich sei. Sie könne sich dabei alles anziehen, was sie sich ausgesucht habe. Die Frage, ob die Erstbeschwerdeführerin zur Arbeit gehen solle, beantwortete der Zweitbeschwerdeführer damit, dass die Erstbeschwerdeführerin alles machen könne, was sie wolle. Die Frage inwiefern der Zweitbeschwerdeführer seine Ehefrau unterstützen würde, dass diese auch arbeiten gehen könne, beantwortete dieser damit, dass er jetzt einmal die deutsche Sprache lerne und er denke, dass er das Essen zubereiten würde, wenn die Erstbeschwerdeführerin einer Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Die Einkäufe in Österreich würden unterschiedlich, einmal von der Erstbeschwerdeführerin oder seiner Tochter bzw. ihm selbst erledigt werden. Um eine arbeitsrechtliche Bewilligung habe er noch nicht angesucht und habe auch keine Arbeit in Aussicht. Hinsichtlich seines Fluchtvorbringens, wann dieser das erste Mal die Taliban angetroffen habe, gab dieser an sich an das Datum nicht mehr zu erinnern. Der BF sei beim ersten oder zweiten Mal von den Taliban vorgewarnt worden. Eine Woche, nachdem sein Sohn weggegangen sei, seien die Taliban gekommen. Er könne sich nicht mehr erinnern, wie groß die Zeitspanne zwischen dem zweiten und dritten Erscheinen der Taliban gewesen sei. Bei der ersten Vorwarnung habe man dem Zweitbeschwerdeführer gesagt, dass er ihnen seinen Sohn überlassen hätte sollen. Der Zweitbeschwerdeführer habe daraufhin nichts gesagt und geschwiegen. Er habe diese Vorwarnung vielmehr nicht ernst genommen und gedacht es würde nichts passieren. In ihrem Dorf habe es sich dabei um den ersten Vorfall dieser Art gehandelt, in anderen Dörfern sei es schon zu solchen Vorfällen gekommen. Auf Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin angegeben habe, dass die Taliban auch in den Nachbarhäusern gewesen seien, Leute aus dem Haus gezerrt und mitgenommen hätten, gab dieser an, dass die Erstbeschwerdeführerin dies vielleicht mitbekommen habe, er selbst dies aber nicht mitgekriegt habe. Der Sohn des Zweitbeschwerdeführers habe bereits nach der ersten Vorwarnung das Elternhaus verlassen. Auf die Frage, wie die Taliban reagiert hätten, nachdem der Zweitbeschwerdeführer seinen Sohn ihnen nicht mitgegeben habe, gab dieser an, dass sein Sohn nach der ersten Warnung gegangen sei und die Taliban nichts gemacht hätten. Die Frage, wie viele Tage später die Taliban eine Warnung ausgesprochen hätten, beantwortete dieser zunächst damit, dass dies innerhalb einer Woche passiert sei, er es aber nicht genau wissen würde. Er könne sich nicht mehr daran erinnern, wie viele Nächte zwischen den Warnungen gewesen seien. Im Zuge der zweiten Vorwarnung hätten die Taliban die gleiche Reaktion wie beim ersten Mal gezeigt. Sie seien dann gegangen. Bei den Taliban habe sich um die schlechtesten Menschen auf diesen Planeten gehandelt. Viele Dinge habe der Zweitbeschwerdeführer nicht erzählt. Bei den Warnungen sei der Zweitbeschwerdeführer auch geschubst und mit einem Gewehrkolben geschlagen worden. Auf Vorhalt dies bei der Schilderung der einzelnen Vorfälle nicht erwähnt zu haben, gab dieser an nur von Warnungen erzählt zu haben. Auf Vorhalt, dass die Erstbeschwerdeführerin in der Verhandlung vor dem BVwG erwähnt habe, dass man ihm ein Ultimatum gesetzt habe, von dem der Zweitbeschwerdeführer trotz mehrmaligen Nachfragens nichts erwähnt habe, gab dieser an, dass sie ihm gesagt hätten, er müsse ihnen seinen Sohn übergeben oder sie würden mit ihm anstellen, was sie wollten. Auf Vorhalt in der Verhandlung gesagt zu haben von den Taliban nicht geschlagen worden zu sein, die Erstbeschwerdeführerin ausgesagt habe, dass dies der Fall gewesen sei, gab dieser an, dass sich die Frauen nicht zeigen hätten dürfen, wenn die Taliban gekommen seien. Sie wären im Haus gewesen. Man habe den Zweitbeschwerdeführer ein oder zweimal geschubst. Vielleicht habe diese so etwas durchs Fenster gesehen. Nach dem letzten Erscheinen der Taliban seien der BF 2 und seine Familie noch 2 Wochen zu Hause verblieben. Die Frage, wieso der BF 2 nach dem Erscheinen der Taliban noch zwei weitere Wochen im Haus verblieben sei und er keine Angst gehabt habe, dass die Taliban neuerlich erscheinen würden, gab dieser an, dass es eine Weile dauern würde, bis man alles organisiere und verkaufe. Auf Vorhalt, dass die Drittbeschwerdeführerin erklärt habe, dass sie noch 20 Tage im Haus verblieben seien, weil ihnen die Taliban ein Ultimatum eingeräumt hätten ihren Sohn ihnen in dieser Zeit zu übergeben, gab dieser an, dass es auch stimmen würde, dass sie diese Zeit bekommen hätten. Eine Woche vor dem Vorfall im Haus sei der BF 2 vorgewarnt worden und seien diese dann noch zwei Wochen im Haus (21 Tage) verblieben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Zu den Beschwerdeführern: Die strafgerichtlich unbescholtenen BeschwerdeführerInnen tragen die im Spruch angeführten Namen. Sie sind afghanische Staatsangehörige und bekennen sich zum sunnitischen Glauben. Die BF 1 ist mit dem BF 2 verheiratet. Die Zweit-, bis SechtsbeschwerdeführerInnen sind ihre eigenen Kinder. Die Erstbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführerin sind in ihrer Wertehaltung überwiegend an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert und es droht ihr im Zusammenhang damit im Fall ihrer Rückkehr Verfolgung aus religiösen und/oder politischen Gründen. Die BeschwerdeführerInnen sind in Afghanistan keiner Verfolgung der Taliban unterlegen und hätten diese im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den vom BF 2 behaupteten Gründen mit keiner Verfolgung von Seiten der Taliban zu rechnen. 1.
  6. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Überblick über die politische Lage Der Präsident wird direkt gewählt. Die letzten Präsidentschafts- und Provinzratswahlen fanden im August 2009 statt. Präsident Karsai ging abermals als Sieger aus den Wahlen hervor. Laut afghanischer Verfassung ist es Präsident Karsai nicht erlaubt, für eine dritte Amtszeit zu kandidieren. Die nächsten Präsidentschaftswahlen werden am
  7. April 2014 stattfinden. Die afghanische Nationalversammlung ("Shuraye Melli") besteht aus dem Unterhaus (Volksvertretung, "Wolesi Jirga") und dem Oberhaus (Ältestenrat/Senat, "Meshrano Jirga"), die nach dem Modell eines klassischen Zweikammersystems gleichberechtigt an der Gesetzgebung beteiligt sind. Beide Kammern haben sich am 19.12.2005 erstmals konstituiert. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse der Unterhauswahl vom 18.09.2010 ist das neue Parlament am 26.01.2011 zusammengetreten. Die Auseinandersetzung um die Ergebnisse bei den Parlamentswahlen hielt über die kommenden Monate aber an und mündete am 21.08.2011 in der Entscheidung der Unabhängigen Wahlkommission, noch neun Abgeordneten wegen Wahlbetrugsvorwürfen das Mandat zu entziehen. [vgl.: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 10.01.2012, S.1; United States, Country on Human Rights Practices 2012 - Afghanistan, vom 19.04.2013, S.1, Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom April 2013] Sicherheitslage Die Gewalt in Afghanistan erreichte im Jahr 2011 das höchste Niveau seit dem Fall des Taliban-Regimes im 2001 - mit zahlreichen Todesopfern bei Koalitionstruppen und Zivilbevölkerung [The Guardian vom 14.09.2011]. In den ersten 8 Monaten des Jahres 2011 hat es im Schnitt 2.108 sicherheitsrelevante Vorfälle gegeben, was gegenüber dem gleichen Zeitraum im Vorjahr einen Anstieg um 39 % darstellt [Report des UN-Security Council vom 23.06.2011]. In den ersten 6 Monaten des Jahres 2012 sanken wiederum die Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen landesweit im Vergleich zum ersten Halbjahr des Vorjahres um 38 %, wobei diese Zahl Entführungen oder Drohungen bzw. kriminelle Vorfälle nicht erfasst; die Verringerung der Angriffe wird auch als taktische Reaktion der regierungsfeindlichen Kräfte auf den Rückzug der internationalen Truppen gedeutet [ANSO Quarterly Report vom Juni 2012]. Die Angaben über einen Rückgang regierungsfeindlicher Attacken stehen im Kontrast zu den veröffentlichten Zahlen der Nato, denen zufolge die Angriffe der Taliban zwischen April und Juni 2012 um 11 % gegenüber dem gleichen Zeitraum des Vorjahres gestiegen sind [BBC-News vom 08.08.2012, Online-Zugriff am 13.08.2012]. Die Zahl an zivilen Opfern des Konflikts betrug im ersten Halbjahr 2012 1.145 Tote und 1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vgl.: ANSO,
  8. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9]1.945 Verletzte und sank damit um 15 % gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres, womit die Opferzahlen erstmals seit fünf Jahren nicht zugenommen, sondern abgenommen haben; dennoch bleibt die Zahl an zivilen Opfern - im Vergleich zu 2010 - Besorgnis erregend [Midyear Report der United Nations Assistance Mission in Afghanistan (UNAMA) vom Juli 2012]. Konkret schätzt UNHCR die Situation in Helmand, Kandahar, Kunar und in Teilen der Provinzen Ghazni und Khost aufgrund der hohen Zahl von zivilen Todesopfern, Häufigkeit sicherheitsrelevanter Zwischenfälle und Anzahl von (auf Grund des bewaffneten Konflikts) vertriebenen Personen als eine Situation allgemeiner Gewalt ein [Zusammenfassung der UNHCR-Richtlinien vom 24.03.2011]. Seit August 2008 liegt die Sicherheitsverantwortung für den städtischen Bereich der Provinz Kabul nicht länger in den Händen von ISAF, sondern der afghanischen Armee und Polizei. Dem landesweiten Trend folgend verübte die Aufstandsbewegung seit Januar 2011 auch in der Hauptstadt Kabul mehrere spektakuläre Selbstmordanschläge gegen nicht-militärische Ziele (Anschlag auf ein Einkaufszentrum und auf einen insbesondere von Ausländern frequentierten Supermarkt, Angriff auf das ANA-Krankenhaus, Anschlag auf das Interncontinental Hotel, Anschläge auf das Botschaftsviertel, Ermordung Ex-Präsident Rabbani). Damit endete in Kabul eine praktisch anschlagsfreie Zeit von fast 18 Monaten. Dessen ungeachtet ist die Sicherheitslage in Kabul jedoch unverändert stabil und weiterhin deutlich ruhiger als noch vor zwei Jahren. Medienwirksame Anschläge auf Einrichtungen mit Symbolcharakter sind auch zukünftig nicht auszuschließen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 10.01.2012, S. 12]. Die Anzahl der verübten Angriffe von bewaffneten Oppositionsgruppen in den ersten 3 Monaten des Jahres 2013 ist im Vergleich zum Vorjahreszeitraum um 47 Prozent angestiegen. Die Anzahl der Angriffe bestätigen, dass der Rückgang der Gewalt im vergangenen Jahr kein Anzeichen einer dauerhaft verminderten Kampffähigkeit der bewaffneten Oppositionsgruppen gewesen ist. Bewaffnete Oppositionsgruppen greifen weiterhin zunehmend afghanische Ziele an. Bis Ende 2014 werden die internationalen Kampftruppen Afghanistan verlassen haben. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.4; vergleiche, ANSO,
  9. Quartalsbericht 2013, vom 25.04.2013, S.9] Menschenrechte Die Menschenrechtssituation in Afghanistan verbessert sich weiter, allerdings langsam. Die universellen Menschenrechte sind in der afghanischen Verfassung verankert, aber bei weitem noch nicht vollständig verwirklicht. Durch den allgemeinen Islamvorbehalt darf laut Verfassung kein Gesetz im Widerspruch zum Islam stehen. Eine Hierarchie der Normen ist nicht gegeben. Diese Unklarheit und das Fehlen einer Autoritätsinstanz zur einheitlichen Interpretation der Verfassung führen nicht nur zur willkürlichen Anwendung eines Rechts, sondern auch immer wieder zu Menschenrechtsverletzungen. Insbesondere die Lage der Frauen bleibt in der konservativ-islamischen Gesellschaft schwierig. Die größte Bedrohung der Menschenrechte geht weiterhin von der bewaffneten Aufstandsbewegung aus Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind, die sie häufig missbrauchen. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Menschenrechtsverletzer kaum Einfluss und kann sie nur begrenzt kontrollieren oder ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des schwachen Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben diese Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Exekutionen durch nicht-staatliche Akteure vor allem auch der Insurgenz, die sich auf traditionelles Recht berufen und die Vollstreckung der Todesstrafe mit dem Islam legitimieren. Die afghanische Regierung verurteilt diese Exekutionen öffentlich. Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4, 13-16] Justiz und Strafverfolgung Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Eine einheitliche Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia, Gewohnheits-/Stammesrecht) ist nicht gegeben. Auch rechtsstaatliche (Verfahrens-)Prinzipien werden längst noch nicht überall eingehalten. Durch Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch machtvolle Akteure an die Justiz und Verwaltung werden Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen verhindert. Vereinzelt gibt es Berichte von Körperstrafen nach islamischem Recht (Auspeitschungen, Steinigungen, Amputationen). Zur Verhängung dieser Strafen kommt es im ländlichen Raum eher als in den Städten, da die ländlichen Gebiete durch ihre Abgeschnittenheit und strukturelle Rückständigkeit eine Regulierung oder öffentliche Ordnung nur sehr begrenzt zulassen. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S. 4-5, 16] Versorgungslage Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden eigentlich die "Kornkammer" des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Die aus Konflikt und chronischer Unterentwicklung resultierenden Folgeerscheinungen im Süden und Osten haben zur Folge, dass ca. 1 Mio. oder 29,5% aller Kinder als akut unterernährt gelten. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 04.06.2013, S.18] Die Arbeitslosenrate in Afghanistan beträgt rund 40 Prozent. Durch die steigende Zahl von Binnenvertriebenen sowie zunehmend stattfindender, wirtschaftlich bedingter Migration aus anderen Landesteilen hat sich die Situation am Arbeitsmarkt weiter verschärft. Etwa 80 Prozent der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Im Dienstleistungsbereich sind etwa 14% und in der Industrie 6% beschäftigt. Häufig ausgeübte Tätigkeiten für Männer in Afghanistan sind ungelernte Arbeiter, Tätigkeiten im öffentlichen Sektor, Ladenbesitzer, Schneider, Fahrer, Lehrer. Typische Tätigkeiten für Frauen sind Schneiderin, Köchin, Haushaltshilfe, Teppichweberin, Stickerin, Lehrerin. Hauptbereiche für wirtschaftliche Tätigkeit sind der Handel (Markt- und Basarstrukturen). Das Handwerk/Kleinindustrie (Baugewerbe, Textil, Möbel, Teppiche, Seife, Schuhe, Lebensmittel, Kunstdünger, Kohle, Kupfer). Der Dienstleistungsbereich (Telekommunikation, Banken, Fahrzeugreparatur), sowie der Öffentliche und der Nichtregierungsorganisationssektor zählen ebenfalls zu den Hauptbereichen wirtschaftlicher Tätigkeiten. Wachsende Branchen sind die Bauwirtschaft, Telekommunikationsindustrie, Dienstleistungssektor. Eine große Nachfrage nach Facharbeitern besteht im Fachbereich des Baugewerbes, Verwaltung und Dienstleistungssektor. Die Einkommensstruktur (monatlich) stellt sich so dar, dass Landarbeiter 50-100 US-Dollar verdienen. Landwirte etwa 100-300 US-Dollar, Ungelernte Hilfskräfte verdienen 80-150 US-Dollar. Facharbeiter im staatlichen Bereich 80-150 US-Dollar und Facharbeiter im privaten Bereich 200-300 US-Dollar. Ein Arzt beziehungsweise Ingenieure verdienen im staatlichen Sektor 80-150 US-Dollar. Je nach Einsatzort im privaten Bereich 1.500 US-Dollar. Ladenbesitzer und Händler kommen auf 150-250 US-Dollar. Ein Fahrer hat etwa 80-150 US-Dollar. Im öffentlichen Dienst ist ein Verdienst zwischen 50-200 US-Dollar zu erwarten. Nach der Reform im öffentliche Dienst zwischen 200-300 US-Dollar. Bei einer internationalen Organisation zwischen 300-2.500 US-Dollar (nach oben offen). In diesem Bereich und im Bereich von internationalen Hilfsorganisationen gibt es tendenziell einen Überhang an Arbeitskräften. [Schweizerische Flüchtlingshilfe, Die aktuelle Sicherheitslage, vom 23.08.2011; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Erkenntnisse und Ergebnisse eines Expertenhearings vom 29.04.2010, S. 35; UNHCR, Auskunftserteilung, Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, vom 11.11.2011, S.10; Gutachterliche Stellungnahme, Dr. Karin Lutze, vom 08.06.2011, S. 6] Medizinische Versorgung Der Großteil der modernen medizinischen Einrichtungen des Landes befindet sich in Kabul und anderen Großstädten. Der generelle Mangel an Gesundheitszentren besteht vor allem in den ländlichen Gebieten bereits seit längerer Zeit. Die aktuelle Regierung arbeitet an der Wiedereröffnung von Krankenhäusern und der Kapazitätserhöhung auf dem medizinischen Sektor. Darüber hinaus sind Ressourcen zum landesweiten Bau von Kliniken bestimmt worden. Problematisch bleibt jedoch weiterhin die Frage des kompetenten medizinischen Personals. Der Bedarf an gut ausgebildetem afghanischen Personal, das in der Lage wäre, der Bevölkerung auf nachhaltige Weise medizinische Versorgung zukommen zu lassen, ist groß. Das Land hat eine der höchsten Sterblichkeitsraten der Welt. Mit der Unterstützung von ausländischen Sponsoren und internationalen Hilfsorganisationen wurden in den Krankenhäusern einiger Städte chirurgische Abteilungen wiedereröffnet. Spezielle Behandlungszentren wurden eingerichtet, um Opfer von Landminen zu rehabilitieren. Trotz dieser Anstrengungen beträgt die durchschnittliche Lebenserwartung nur 44 Jahre. Krieg, wiederkehrende Dürren, schlechte sanitäre Verhältnisse und fehlende Immunisierungsprogramme haben zu weit verbreiteter Unterernährung und dem Ausbruch von Krankheiten wie Cholera (die durch unsauberes Trinkwasser ausgelöst wird), Malaria, TBC, Typhus sowie weiteren Krankheiten, die durch Parasiten ausgelöst werden, geführt. Die Weltgesundheitsorganisation und andere Gesundheitsorganisationen arbeiten zusammen mit dem Ministerium für Gesundheit daran, das betreffende Bewusstsein für diese Krankheiten zu schärfen und insbesondere eine zeitnahe Behandlung solcher Krankheiten zu ermöglichen. Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt. Das Fehlen eines Gesundheitssystems trägt zur Ungleichheit in der Frage des Zugangs zu medizinischen Dienstleistungen bei. Medikamente, überwiegend Importe aus Pakistan und Iran, sind immer leichter erhältlich. Die Diskrepanz zwischen ländlichen und städtischen Gegenden ist in diesem Bereich jedoch nach wie vor auffällig. Es ist wichtig, frühzeitig die Verfügbarkeit von Medikamenten zu prüfen. Das Ministerium für Öffentliche Gesundheit will zur Verbesserung der Situation auf dem medizinischen Sektor folgende Schritte einleiten: Erhöhung der Anzahl von Gesundheitseinrichtungen mit weiblichem Personal, Etablierung von Zweigstellen in abgelegenen und ländlichen Regionen, Einsatz mobiler Teams in unterversorgten Gebieten, Trainingskurse für medizinisches Personal, Schulung und Einsatz von Gemeindearbeitern, um Frauen aufzuklären und zur Inanspruchnahme medizinischer Einrichtungen zu ermutigen, Geburtshilfekurse. Das Ministerium räumt die Notwendigkeit weiterer nationaler und ausländischer Ressourcen ein, um nachhaltige Fortschritte im Gesundheitssektor zu sichern. [BAMF_IOM, Länderinformationsblatt - Afghanistan, vom Oktober 2012, S. 15] Zur Situation der Frauen in Afghanistan Menschenrechtslage - allgemein Die Situation der Frauen war bereits vor dem Taliban-Regime durch sehr strenge Scharia-Auslegungen und archaisch-patriarchalische Ehrenkodizes geprägt. So war die Burka auch vor der Taliban-Herrschaft bei der ländlichen weiblichen Bevölkerung ein übliches Kleidungsstück. Viele Frauen tragen sie noch immer, weil sie sich damit vor Übergriffen sicher fühlen. Während Frauenrechte in der Verfassung und teilweise im staatlichen Recht gestärkt werden konnten, liegt ihre Verwirklichung für den größten Teil der afghanischen Frauen noch in weiter Ferne (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft wesentlich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Durchsetzung der Frauenrechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die Lage der Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden. Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte. Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und im Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird, nur in wenigen Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertevorstellungen nicht gewillt -, Frauenrechte zu schützen [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12]. In den vergangenen Jahren hat sich die Situation der Frauen im Land drastisch verschlimmert [Die Presse vom 15.07.2012]. Anfang Juli 2012 wurde in einem Dorf in der Provinz Parwan, etwa eine Autostunde von Kabul entfernt, eine 22-jährige Frau als (angebliche) Ehebrecherin mit mehreren Schüssen vor einem teilweise jubelnden Publikum hingerichtet; die Provinzregierung beschuldigte die Taliban, die jedoch jede Verantwortung von sich wiesen [Der Spiegel-Online vom 08.07.2012, download am 31.07.2012]. Die Situation afghanischer Frauen hat sich seit dem Sturz der Taliban-Herrschaft teilweise verschlechtert. Die Bewegungsfreiheit bleibt, mit regionalen Unterschieden, stark eingeschränkt. Die registrierten Fälle physischer Gewalt gegenüber Frauen sind seit März 2007 um rund 40 Prozent gestiegen: 2374 registrierte Übergriffe im Jahr 2007 (Januar bis November 2006: 1545 Fälle). Die Dunkelziffer dürfte wesentlich höher liegen. In diesem Zeitraum haben rund 626 Frauen einen Selbstmordversuch begangen. Erzwungene Heiraten, häusliche Gewalt, sexuelle Übergriffe und Vergewaltigungen, Frauenhandel und Ehrenmorde gehören zu den gegen Frauen angewandten Gewaltformen. Die Täter sind meist männliche Familienmitglieder. Wenn Frauen Anzeige erstatten, werden sie oft genau den von ihnen angezeigten Männern ausgeliefert. Vieles deutet darauf hin, dass die staatlichen Akteure in Afghanistan nicht in der Lage oder wegen konservativ-islamischer Wertevorstellungen nicht gewillt sind Frauen zu schützen. Frauen bleiben meist ihrem Schicksal überlassen. Die Direktoren der Departemente für Frauenangelegenheiten in Kandahar, Helmand, Farah, Uruzgan, Wardak und Nuristan erhielten Gewaltandrohungen. Massoma Anwary, Vorsteherin des Departements für Frauenangelegenheiten, überlebte im November 2007 einen Anschlag auf ihr Leben: Täter sind meist bewaffnete Bewegungen oder Führer des konservativ-religiösen Establishments (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). Die Lage der Frauen unterscheidet sich je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark. Auch die unbefriedigende Sicherheitslage in weiten Landesteilen erlaubt es den Frauen nicht, die mit Überwindung der Taliban und ihrer frauenverachtenden Vorschriften erwarteten Freiheiten wahrzunehmen. Die meisten Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird sowie kaum qualifizierte Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt Frauenrechte zu schützen. (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, Stand: Jänner 2012). Frauen werden weiterhin in Familien-, Erb-, Zivilverfahren sowie im Strafrecht benachteiligt. Dies gilt vor allem hinsichtlich des Straftatbestandes "Ehebruch", wonach selbst Opfer von Vergewaltigungen bestraft werden können. Es gibt Berichte, dass Frauen wegen "Ehebruchs" von Ehemännern oder anderen Familienmitgliedern umgebracht werden (so genannte "Ehrenmorde", die besonders in den paschtunischen Landesteilen vorkommen können). Das durchschnittliche Heiratsalter von Mädchen liegt bei 15 Jahren, obwohl ein Mindestheiratsalter von 16 Jahren gesetzlich verankert ist. Zwangsheirat bereits im Kindesalter, "Austausch" weiblicher Familienangehöriger zur Beilegung von Stammesfehden sowie weit verbreitete häusliche Gewalt kennzeichnen die Situation der Frauen. Opfer sexueller Gewalt sind dabei auch innerhalb der Familie stigmatisiert. Das Sexualdelikt wird in der Regel als "Entehrung" der gesamten Familie aufgefasst. Sexualverbrechen zur Anzeige zu bringen hat aufgrund des desolaten Zustands des Sicherheits- und Rechtssystems wenig Aussicht auf Erfolg. Der Versuch endet u. U. mit der Inhaftierung der Frau, sei es aufgrund unsachgemäßer Anwendung von Beweisvorschriften oder zum Schutz vor der eigenen Familie, die eher die Frau oder Tochter eingesperrt als ihr Ansehen beschädigt sehen will. Viele Frauen sind wegen so genannter Sexualdelikte inhaftiert, weil sie sich beispielsweise einer Zwangsheirat durch Flucht zu entziehen versuchten, vor einem gewalttätigen Ehemann flohen oder weil ihnen vorgeworfen wurde, ein uneheliches Kind geboren zu haben (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 20, 21, Stand: Jänner 2012). Das Rechtssystem und die afghanische Gesellschaftsordnung diskriminieren Frauen in verschiedener Hinsicht. Insbesondere wegen folgender als Delikte geahndeter Handlungen droht Frauen aus politischen oder religiösen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine unverhältnismäßig harte Bestrafung bis hin zu extralegalen Tötungen (auch Ehrenmorde): Verstöße gegen Kleidervorschriften und Moralvorschriften, z. B. berufliche Aktivitäten, Beziehungen zu einem Nichtmuslim, außereheliche sexuelle Kontakte, Zwangsheirat, Mitarbeit bei Frauenorganisationen (Position der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Asylsuchende aus Afghanistan vom 26.02.2009). Die Situation der Frauen in Afghanistan hat sich seit dem Jahr 2007 nicht verbessert, Frauen sind besonders gefährdet, Opfer von Misshandlungen zu werden, wenn ihr Verhalten als nicht mit den von der Gesellschaft, der Tradition oder sogar vom Rechtssystem auferlegten Geschlechterrollen vereinbar angesehen wird. Afghanische Frauen, die einen weniger konservativen Lebensstil angenommen haben, beispielsweise solche, die aus dem Exil im Iran oder in Europa zurückgekehrt sind, werden nach wie vor als soziale und religiöse Normen überschreitend wahrgenommen. Als Folge können sie Opfer von häuslicher Gewalt oder anderer Formen der Bestrafung werden, die von der Isolation und Stigmatisierung bis hin zu Ehrenmorden auf Grund der über die Familie, die Gemeinschaft oder den Stamm gebrachte "Schande" reichen. Tatsächliche oder vermeintliche Überschreitungen der sozialen Verhaltensnormen umfassen nicht nur das Verhalten im familiären oder gemeinschaftlichen Kontext, sondern auch die sexuelle Orientierung, das Verfolgen einer beruflichen Laufbahn und auch bloße Unstimmigkeiten über die Art des Auslebens des Familienlebens. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) sind weiterhin in Bezug auf eine normale soziale Lebensführung eingeschränkt. Betroffen sind geschiedene, unverheiratete, jedoch nicht jungfräuliche Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde. Außer wenn sie heiraten, was angesichts des gesellschaftlichen Stigmas sehr schwierig ist, sind soziale Unterdrückung und Diskriminierung üblich. Allein lebenden Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es infolge der sozialen Einschränkungen, einschließlich der Einschränkungen der Bewegungsfreiheit, grundsätzlich an Mitteln zum Überleben. Dies spiegelt sich im Fall der wenigen Frauen wieder, die ein Frauenhaus aufsuchen konnten. Da es für sie keine Möglichkeit gibt, unabhängig zu leben, sehen sie sich mit einer jahrelangen haftähnlichen Situation im Frauenhaus konfrontiert und entscheiden sich deswegen vielfach für die Rückkehr in die durch Missbrauch geprägte familiäre Situation. Ergebnisse dieser "Versöhnungen" werden nicht weiter beobachtet und Misshandlungen oder Ehrenmorde, die nach der Rückkehr begangen werden, bleiben oft unbestraft. Zwangs- und Kinderheirat werden in Afghanistan nach wie vor weit verbreitet praktiziert und können in unterschiedlichen Formen in Erscheinung treten. Auch ist der Zugang zu Bildung für Mädchen stark eingeschränkt. Darüber hinaus werden Frauenrechtsaktivisten bedroht und eingeschüchtert, insbesondere wenn sie ihre Stimme zu Frauenrechten, der Rolle des Islam oder das Verhalten von Befehlshabern erheben. Angesichts der weit verbreiteten gesellschaftlichen Diskriminierung und der geschlechtsspezifischen Gewalt können afghanische Frauen und Mädchen - insbesondere in den vom bewaffneten Konflikt betroffenen oder sich unter der faktischen Kontrolle der bewaffneten regierungsfeindlichen Gruppen befindlichen Gebieten - je nach ihrem individuellen Profil und ihren persönlichen Umständen einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein. Das Abweichen von den konventionellen Rollen oder die Überschreitung der gesellschaftlichen und religiösen Normen kann dazu führen, dass Frauen und Mädchen Gewalt, Schikanierungen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Frauen mit bestimmten Profilen können einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt sein, beispielsweise Opfer von häuslicher oder anderer Formen schwerwiegender Gewalt, alleinstehende Frauen oder weibliche Familienvorstände, Frauen mit erkennbaren gesellschaftlichen oder beruflichen Rollen wie Journalistinnen, Menschenrechtsaktivistinnen und in der Gemeindearbeit tätige Frauen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Juli 2009 [deutsche Zusammenfassung vom
  10. November 2009]). Verletzende traditionelle Praktiken in Afghanistan, einschließlich Zwangsverheiratung und Verheiratung von Kindern, Ehrenmorde, Haft für formell nach nationalem Recht nicht strafbares Verhalten und Blutrache, betreffen sowohl Männer als auch Frauen. Letztgenannte jedoch unverhältnismäßig stark. Frauen ohne den effektiven Schutz von Männern oder die Unterstützung durch die Familie sowie allein stehende Frauen im heiratsfähigen Alter sind in Afghanistan rar und werden nach wie vor mit Argwohn betrachtet. Sie sind einem hohen Risiko ausgesetzt, von ihren Familien gegen ihren Willen verheiratet zu werden. Allein stehende Frauen laufen Gefahr durch die afghanische Gemeinschaft geächtet oder Opfer von boshaften Gerüchten zu werden, die ihren Ruf und ihren gesellschaftlichen Status zerstören können. Dies setzt sie einem erhöhten Risiko von Missbrauch, Bedrohungen, Belästigungen und Einschüchterungen durch afghanische Männer aus, einschließlich des Risikos, entführt, sexuell missbraucht oder vergewaltigt zu werden. In der Mehrheit dieser Fälle ist die Regierung nicht in der Lage, diese Frauen effektiv zu schützen (UNHCR's Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Afghan Asylum Seekers, Dezember 2007). Seit 2011 hat die afghanische Regierung wichtige Maßnahmen unternommen, um die Situation von Frauen im Land zu verbessern. Dennoch gibt die Situation von Frauen und Mädchen in vielen Bereichen weiterhin Anlass zu großer Sorge. Dies trifft besonders in Gebieten zu, die unter der effektiven Gewalt der Taliban und Hezb-i Islami (Gulbuddin) stehen, in welchen Frauen in einer Vielzahl von Berufen, einschließlich als Staatsbedienstete, Opfer von zielgerichteten Angriffen sind (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011). Soziale Gebräuche beschränkten die Bewegungsfreiheit von Frauen ohne einen männlichen Begleiter. Religiöse Organisationen verschärften in einigen Provinzen die soziale Inakzeptanz gegenüber alleine reisenden oder nur alleine das Haus verlassenden Frauen. Der Ulema-Rat für die westliche Region gab eine Deklaration heraus in der Frauen, die sich weiter als 54 Meilen [~87km] von ihrem Haus entfernen, einen männlichen Begleiter benötigen. Außerdem wurde es weiblichen Angestellten in ausländischen Organisationen untersagt, alleine mit einem ausländischen Mann in einem Raum zu arbeiten (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). AIHRC registrierte im Berichtszeitraum eine steigende Anzahl von Vergewaltigungen, Misshandlungen und ähnlichen v.a. gegen Frauen gerichtete Straftaten. Weitgehend besteht aber Einigkeit darüber, dass diese Zunahme im Wesentlichen darauf zurückzuführen ist, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Auch eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz führt zu einer sich langsam aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Dennoch geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine solche Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der Ehrenrettung angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen oder "Verlassen der ehelichen Wohnung" inhaftiert werden. Laut einem Bericht von Human Rights Watch von März 2012 befanden sich in Afghanistan ca. 400 Frauen wegen solcher "Verbrechen" in Haft. Weibliche Opfer von häuslicher Gewalt oder Vergewaltigungen sind meist auf Schutzmöglichkeiten außerhalb der Familie angewiesen, da die Familie oft (mit-)ursächlich für die Notlage ist. Landesweit gibt es Frauenhäuser, deren Angebot reichlich in Anspruch genommen wird. Die Frauenhäuser sind in der afghanischen Gesellschaft höchst umstritten, da immer wieder Gerüchte gestreut werden, diese Häuser seien Orte für unmoralische Handlungen und die Frauen seien in Wahrheit Prostituierte. Das Schicksal von Frauen, die auf Dauer weder zu ihren Familien noch zu ihren Ehemännern zurückkehren können, ist bisher ohne Perspektive. Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband. Für Frauen ist ein alleinstehendes Leben außerhalb des Familienverbandes bisher undenkbar. [Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage, vom 04.06.2013, S.12-13]. Das afghanische Parlament hat ein Gesetz verabschiedet, das Männern, die Frauen misshandeln, faktisch Straffreiheit garantiert. Präsident Karzai muss es nur noch unterzeichnen; 05.02.
  11. Dem Gesetz zufolge ist es Verwandten künftig verboten, gegen die Peiniger in der eigenen Familie auszusagen. Dies würde die Verfolgung von häuslicher Gewalt erheblich erschweren. Da die Mehrheit der Afghanen in mit Lehm ummäuerten Anlagen im Rahmen von Großfamilienstrukturen lebt, könnten durch das Gesetz somit faktisch alle potentiellen Zeugen von einer Aussage ausgeschlossen werden. (Frankfurter Allgemeine Politik, Afghanistan Neues Gesetz beschneidet Frauenrechte drastisch, .faz.net/aktuell/politik/ausland/asien/afghanistan-neues-gesetz-beschneidet-frauenrechte-drastisch-12785948.html, download am 12.03.2014) Bildung/Berufstätigkeit Frauen waren unter den Taliban (1996-2001) von jeglicher Bildung ausgeschlossen. Die Alphabetisierungsrate bei Frauen liegt Schätzungen zufolge in der Größenordnung von 10%. Nach Angaben von UNICEF können nur 18% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 24 Jahren lesen und schreiben. Für die wenigen hochqualifizierten Afghaninnen hat sich jedoch der Zugang zu adäquaten Tätigkeiten bei der Regierung verbessert. Die Entwicklungsmöglichkeiten für Mädchen und Frauen bleiben durch die strenge Ausrichtung an Traditionen und fehlender Schulbildung weiterhin wesentlich eingeschränkt. Wiederholte Gasangriffe auf Mädchenschulen (zuletzt am 25.08.2010, Totja-Oberschule, Kabul - der fünfte mutmaßliche Gasangriff auf eine Mädchenschule in Kabul 2010; 2011 wurden keine derartigen Vorkommnisse bekannt) bestätigen, dass Schulbildung für Mädchen immer noch von einem Teil der Bevölkerung abgelehnt wird (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012). Der Zugang zu Bildung, Gesundheit und Arbeit steht jedoch vielen Frauen nur theoretisch offen, praktisch sind sie die am meisten von der Armut, Diskriminierung und Rechtlosigkeit betroffene Bevölkerungsgruppe geblieben. In vielen Landesteilen sind sie vom öffentlichen Leben weiterhin weitgehend ausgeschlossen. Gezielte Übergriffe radikal-muslimischer Kräfte auf Frauen und Mädchen sind alltäglich. So soll der Schulbesuch von Mädchen verhindert werden (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Einige lokale Behörden schließen Frauen von jeglicher Erwerbstätigkeit außerhalb des Haushalts oder der Landwirtschaft aus (US Department oft State, Human Rights Report 2008, Afghanistan vom 25.02.2009). Bedrohungen und Einschüchterungen gegen Frauen im öffentlichen Leben sind dramatisch angewachsen. Die besten Berufsaussichten für Frauen finden sich im öffentlichen Dienst und in internationalen Organisationen. Die Abteilung für Frauenangelegenheiten berichtet von Bedrohungen gegenüber berufstätigen Frauen. Die Lage der Frauen hat sich insofern im Gegensatz zur Zeit vor 2007 verschlechtert, dass die Frauen sich jetzt weniger trauen sich in der Öffentlichkeit zu äußern und die Möglichkeiten, die ihnen in der Öffentlichkeit zu Verfügung stehen, in Anspruch zu nehmen. Früher, vor 2007, sind sie z. B. in den Städten teilweise ohne Begleitung einkaufen gegangen. Heute, wenn möglich, meiden sie die Öffentlichkeit. Es wurden bis jetzt mehrere weibliche Abgeordnete und Journalistinnen getötet. Viele Frauen, die früher im Rahmen der internationalen Organisationen und im Rahmen der Regierungsprogramme in der Öffentlichkeit gearbeitet haben, haben ihre Jobs aufgegeben, weil die Fundamentalisten über sie Schlechtes verbreitet haben. Deshalb wurden sie von ihren Familien eingeschränkt, weil sie dem psychischen Terror der Gesellschaft unterlegen waren, z.B. wenn in der Gesellschaft verbreitet wird, dass die Frau mit dem Chauffeur eine Beziehung hat, kommt das einem Rufmord gleich, sodass die Familie die Frau nicht mehr arbeiten schickt (Human Rights Watch, Word Report 2009 vom 14.01.2009 [Zugriff am 19.05.2009]; UNHCR, Annual Report vom 16.01.2009 [Zugriff am 20.02.2009]; Sachverständigengutachten in der Beschwerdeverhandlung vom 12.12.2008, C6 267.439-0/2008/8E [Zugriff am 19.05.2009]). Zwangsverheiratungen Jedes Jahr töten sich mehrere hundert Frauen aus Verzweiflung über Entführungen, Zwangsheirat und Gewalt selbst. Sogar Mädchen im Alter von nur sechs Jahren werden zwangsweise verheiratet. Sie werden nicht nur durch ihre Männer sondern auch durch deren Familienangehörige mit Vergewaltigung und einem Leben in Sklaverei bedroht. Oft dürfen sie nach der Heirat die eigenen Eltern und andere Familienangehörige nicht mehr sehen und es wird ihnen der Schulbesuch verboten. Da viele dieser Mädchen ihre Rechte entweder gar nicht kennen oder zumindest nicht wissen, wie sie diese einfordern können, sehen sie als einzigen Ausweg allzu oft nur die Selbstverbrennung.

einer Studie der Organisation "Womankind" beklagen 87 Prozent der Frauen, Opfer von Gewalt in der Ehe oder im öffentlichen Leben geworden zu sein (Independent, 25.02.2008). Die Hälfte aller Übergriffe sei sexuell motiviert. Seit März 2007 hat nach UN-Angaben die Zahl der offiziell registrierten Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen um 40 Prozent zugenommen (IRIN, 08.03.2008). Diese erschreckenden Zahlen sind vermutlich auf eine gestiegene Bereitschaft bei Frauen zurückzuführen, Gewalttaten anzuzeigen, die zuvor in der hohen Dunkelziffer verschwanden. Mehr als 60 Prozent aller Eheschließungen erfolgten laut "Womankind" unter Zwang. 57 Prozent der Bräute seien jünger als 16 Jahre alt (Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Entsprechend den Berichten der Afghanistan Independent Human Rights Commission sind 68-80 % der Ehen in Afghanistan sog. "Zwangsehen" (South Asia Human Rights Index 2008). Nach den afghanischen Traditionen/Gebräuchen wird eine Witwe an ihren Schwager oder sonstige nahe Verwandte ihres verstorbenen Ehegatten (zwangs)verheiratet (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 30.06.2005 [u.a.] betreffend zwangsweise Wiederverheiratung von Witwen). Gesundheitliche Situation für Frauen Der Gesundheitszustand der afghanischen Bevölkerung gehört zu den schlechtesten weltweit. Die Lebenserwartung der afghanischen Bevölkerung gehört mit 42 Jahren zu den tiefsten der Welt. Im ganzen Land stehen der afghanischen Bevölkerung lediglich 210 Gesundheitseinrichtungen mit Betten zur Hospitalisierung zur Verfügung. Mit Ausnahme von vier Provinzen beträgt die Ärztedichte landesweit ein Arzt auf 10'000 Einwohner.

Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes besteht in weiten Landesteilen keine medizinische Versorgung. Kinder und Frauen gehören zu den speziell vernachlässigten Personengruppen. Die Müttersterblichkeitsrate ist mit 1600 - 1900 auf 100.000 Geburten weltweit die zweithöchste. Bei rund 70 - 85 Prozent der Geburten war keine dafür ausgebildete Person anwesend. Der Zugang zu medizinischen Einrichtungen ist für Frauen kulturell bedingt schlechter als für Männer. Dies gilt insbesondere dann, wenn kein weibliches Gesundheitspersonal anwesend ist. Im Bereich der psychischen Erkrankungen existieren in Afghanistan nur sehr limitierte Einrichtungen und eine höchst rudimentäre Behandlung (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Update Afghanistan, 21.08.2008). [Auch] für werdende Mütter ist die gesundheitliche Situation noch immer katastrophal. Aufgrund mangelnder ärztlicher Versorgung stirbt eine von neun Müttern bei der Geburt ihres Kindes. Nur im westafrikanischen Staat Sierra Leone ist die Situation ebenso dramatisch. Alle 27 Minuten stirbt in Afghanistan eine Frau aufgrund von Komplikationen während der Schwangerschaft. Nur 14 Prozent aller Frauen wurden im Jahr 2006 während der Geburt von ausgebildetem medizinischen Personal begleitet (Radio Free Asia, 10.05.2008, IRIN, 30.01.2008; Gesellschaft für bedrohte Völker, Menschenrechtsreport 53, Juni 2008). Die durchschnittliche Lebenserwartung für Frauen in Afghanistan liegt bei ca. 44 bis 46 Jahren (South Asia Human Rights Index 2008, bzw. Human Rights Watch, Country Summary Afghanistan, January 2008). Eine bessere medizinische Versorgung von Frauen und Kindern ist dringend geboten; die Sterblichkeit von Kindern unter 5 Jahren beträgt in Afghanistan 191 pro 1000 Geburten. Eine Behandlung in Krankenhäusern wird von Personen, die sich die entsprechende Anreise leisten können, gewöhnlich in angrenzenden Ländern, insbesondere in Peshawar (Pakistan) durchgeführt (IOM - International Organization for Migration: Länderinformationsblatt Afghanistan, Oktober 2010). Der vorhandene Anteil an Ärztinnen (23 %) stellt insofern ein Problem dar, da sich Frauen nur von Frauen behandeln lassen wollen bzw. die Ehemänner und Väter nur eine Behandlung durch Frauen zulassen. Ein Grund für den Mangel an weiblichen Ärzten liegt in der schlechten Sicherheitslage in vielen ländlichen Gebieten. In Kabul selbst gibt es zwei Entbindungsstationen. Vor allem am Land ist die medizinische Behandlung für Frauen deshalb schwierig. Sie erhalten medizinische Hilfe meist von älteren Frauen ohne entsprechende medizinische Instrumente. Dies ist auch ein Grund für die hohe Kinder- und Müttersterblichkeit (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-29. Oktober 2010, Dezember 2010). Rechtliche Gleichstellung/Diskriminierung Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.

Art. 22haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten.

[Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt:Die Verfassung enthält einen umfangreichen Menschenrechtskatalog, der politische, wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte umfasst.

Artikel 22, haben Männer und Frauen gleiche Rechte und Pflichten.

[Es] ist davon auszugehen, dass insbesondere Schuras die Rechte von Frauen tendenziell weniger achten, oft überhaupt nicht. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern bestimmt wird und in dem kaum qualifizierte Anwältinnen oder Anwälte zur Verfügung stehen, in den seltensten Fällen möglich. Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage - oder aufgrund konservativer Wertvorstellungen nicht gewillt - Frauenrechte zu schützen (AA - Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, Stand: Februar 2011). Obwohl von der Regierung Anstrengungen unternommen werden, um die Gleichberechtigung der Geschlechter voranzutreiben, sind Frauen auf Grund der fortbestehenden Klischees und der herrschenden, sie marginalisierenden Praktiken nach wie vor weit verbreiteten sozialen, politischen und wirtschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt. Alleinstehende Frauen oder Frauen ohne männlichen Schutz (mahram) - einschließlich geschiedenen Frauen, unverheirateter, jedoch nicht jungfräulicher Frauen und Frauen, deren Verlobung gelöst wurde - sind weiterhin gesellschaftlicher Stigmatisierung und allgemeiner Diskriminierung ausgesetzt. Alleinlebende Frauen ohne männliche Unterstützung und Schutz fehlt es grundsätzlich an Mitteln zum Überleben, das sie auf Grund der existierenden sozialen Normen Einschränkungen ausgesetzt sind, einschließlich Einschränkungen der Bewegungsfreiheit (UNHCR - UN High Commissioner for Refugees: UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, 24.03.2011). Die Diskriminierung ist speziell in ländlichen Gebieten und Dörfern stark. Gesellschaftliche Diskriminierung gegen Frauen bestand fort und umfasste häuslichen Missbrauch, Vergewaltigung, Zwangsehe, Zwangsprostitution, den Tausch von Mädchen zur Streitbeilegung, Kidnapping und Ehrenmorde. Es gibt kein spezielles Gesetz gegen sexuelle Belästigung. Frauen erfuhren schwere Diskriminierung durch das Justizsystem. Lokale Praktiken waren diskriminierend, vor allem da in weiten Teilen des Landes die Stammesältesten ihre Entscheidungen auf der Basis der Scharia und Gewohnheitsrechten treffen, die generell gegenüber Frauen diskriminierend sind. Die meisten Frauen haben nur einen beschränkten Zugang zu den lokalen Schuras. Frauenrechtsgruppen berichteten, dass die Regierung aber informell zugunsten von Frauen intervenierte. Amnesty International berichtete, dass nur Anwälte von NGOs weibliche Opfer vor Gericht vertraten. In den meisten Provinzen werden nur ein oder zwei Fälle von häuslicher Gewalt im Jahr strafrechtlich verfolgt (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Einige Frauen versuchen mittels Selbstverbrennung Selbstmord zu begehen um ihrer Situation zu entfliehen. In den ersten neun Monaten des Jahres 2010 dokumentierte die AIHRC 111 Fälle von Selbstverbrennungen. Der Berater des Präsidenten für Gesundheit, gab an, dass geschätzte 2.400 Frauen jährlich Selbstmord begehen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Staatliche Vorgehensweise Lokale Behörden inhaftierten manchmal Frauen auf Wunsch von Familienmitgliedern, da sie sich den Wünschen der Familie hinsichtlich Wahl des Ehemanns widersetzten. Frauen können außerdem dem Vorwurf der Bigamie ausgesetzt sein, wenn ihr verschwundener Ehemann wieder auftaucht, nachdem die Frau wieder geheiratet hat. Polizistinnen wurden speziell ausgebildet um Opfern von häuslicher Gewalt zu helfen. Sie beschwerten sich aber, dass sie angewiesen worden wären in den Polizeistationen auf die Opfer zu warten. Dies würde ihre Arbeit behindern, da Anzeigen wegen häuslicher Gewalt nicht gesellschaftlich anerkannt sind und viele Frauen nicht alleine auf die Polizeistationen kommen können. Außerdem gibt es Berichte, dass diese Polizeieinheiten schlecht ausgestattet würden. Insgesamt gibt es 42 so genannte Family Response Units, 29 davon alleine in Kabul, sieben in Mazar, vier in Kunduz und zwei in Bamyan. Drei weitere sollen in Jalalabad entstehen. Diese Einheiten bestehen primär aus Polizistinnen und sollen sich um Gewalt gegen Frauen und Kinder kümmern (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Frauenhäuser Es gab elf formelle Frauenhäuser von NGOs in Afghanistan und fünf informelle. Die Frauenhäuser stellten Frauen Schutz, Unterkunft, Nahrung, Ausbildung und medizinische Versorgung zur Verfügung. Doch der Platz in den Frauenhäusern ist beschränkt und Frauen, die keinen Platz erhalten, enden oft im Gefängnis (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Es gibt landesweit ca. 12 bis 17 Frauenhäuser, 3 bzw. 5 davon befinden sich in der Hauptstadt Kabul, wo 2002 das erste Frauenhaus eröffnet wurde. Weiters finden sich Frauenhäuser in den Städten Herat, Mazar-e-Sharif Parwan und Jalalabad. Jedes dieser Frauenhäuser bietet Unterkünfte für ca. 10 bis 40 Frauen. Die meisten der Frauenhäuser bieten - zusätzlich zu einer Unterkunft - juristische Vertretung an und vermitteln Frauen eine Ausbildung. Jenes Frauenhaus in Parwan verschafft den Frauen Zugang zu Staatsanwälten, um so eine strafrechtliche Verfolgung der Täter zu ermöglichen. Die Frauenhäuser werden ausschließlich von nichtstaatlichen (nationalen und internationalen) Organisationen angeboten, seitens des Staates wurde bislang kein Frauenhaus errichtet. Seitens des Frauenministeriums wird lediglich auf die bestehenden Frauenhäuser verwiesen. Die Frauenhäuser sind vor Übergriffen weitgehend sicher (BAA: Bericht zur Fact Finding Mission Afghanistan, 20-

  1. Oktober 2010, Dezember 2010). Die Behörden nahmen einige Frauen in "Schubhaft" um sie vor der Vergeltung von Familienmitgliedern zu schützen oder - wenn kein Platz in Frauenhäusern verfügbar war - um sie vor weiterer Gewalt zu schützen. Laut dem Elimination of Violence Against Women - Gesetz (EVAW) ist die Polizei berechtigt, Personen, die Gewalt gegen Frauen ausüben, zu verhaften, aber weder die Polizei noch die Gerichte sind mit dem neuen Gesetz vollständig vertraut. Laut UNAMA werden alleinstehende Frauen in der Gesellschaft nicht akzeptiert, deshalb haben Frauen; die nicht bei ihren Familien leben können, keinen Platz zum Leben. Eine Lösung für Frauen, die in Frauenhäusern leben, zu finden, wird auch durch die verbreitete Meinung, dass Frauenhäusern etwas Anrüchiges anhaftet, erschwert. NGOs, die Frauenhäuser in Kabul betreiben, berichteten von einer erhöhten Bereitschaft der Polizei, Frauen in ihre Einrichtungen zu schicken. Dies könnte eine Folge der besseren Ausbildung und des verbesserten Bewusstseins der Polizei sein. Statt in Frauenhäuser zu gehen "heiraten" Mädchen manchmal ältere Männer um so häuslicher Gewalt zu entkommen. Die "Ehemänner" schützen sie dann. Beobachter berichteten, dass Beamte des Justizsektors diese Praxis bewarben und akzeptieren (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Besonderer Rechtsschutz Im Juni 2008 wurde der mit Unterstützung von UNIFEM [United Nations Development Fund for Women / Entwicklungsfonds der Vereinten Nationen für Frauen] erarbeitete National Action Plan for Woman of Afghanistan (NAPWA) von der Regierung gebilligt. NAPWA soll helfen, die Situation der Frauen in Afghanistan zu verbessern, insbesondere ihre Diskriminierung zu beenden, die Entfaltung ihrer Fähigkeiten zu ermöglichen und ihnen volle und gleichberechtigte Beteilung in allen Lebensbereichen (Wirtschaft, Gesundheit, Bildung) zu gewähren. Die staatlichen Institutionen sind jedoch bisher nicht fähig, die Vorgabe des NAPWA wirksam durchzusetzen. Oft liegt dies auch den weiterhin bestehenden - den Forderungen des NAPWA entgegenstehenden - kulturell verankerten Traditionen. Die Situation der Frau in Afghanistan wird in der Theorie durch die Verabschiedung des "Gesetzes zur Beseitigung aller Formen von Diskriminierung gegen Frauen" (EVAW-Gesetz) verbessert, das am 19.7.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet wurde. Auch dieses Gesetz wurde am 19.07.2009 von Präsident Karzai unterzeichnet. Das EVAW-Gesetz genießt nach seinem Schlussartikel Vorrang vor allen entgegenstehenden Normen. Es enthält zahlreiche strafbewehrte Bestimmungen und hat zum Ziel, Gewalt gegen Frauen in allen Formen zu bekämpfen und zur Schaffung eines Bewusstseins von der Würde und den Rechten der Frau beizutragen. Von einer effektiven Umsetzung des Gesetzes sind die Behörden, die es nach einer UNAMA-Studie von Dezember 2010 zum Teil gar nicht kennen, weit entfernt (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 22, Stand: Jänner 2012). Das EVAW-Gesetz kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, darunter Vergewaltigung, Körperverletzung oder Schlagen, Zwangsheirat und die Heirat von Minderjährigen, "baahd", Erniedrigung, Bedrohung und die Verweigerung von Nahrung. Vergewaltigung wird mit lebenslanger Haft geahndet und sollte die Vergewaltigung zum Tod des Opfers führen, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Organisationen für Frauenrechte Das Frauenministerium und NGOs bewarben weiterhin Frauenrechte. Das Frauenministerium hat Provinzbüros, leidet aber an zu geringen Mitteln. Die Provinzbüros unterstützten hunderte Frauen durch rechtliche Beratung, Familienberatung und die Weitervermittlung von Frauen an die entsprechenden Organisationen (US DOS - U.S. Department of State: 2010 Human Rights Report - Afghanistan, 08.04.2011). Auch die deutsche Medica Mondiale, die u.a. die Ausbildung von Strafverteidigerinnen bzw. Strafverteidigern im Zusammenhang mit sog. "zina crimes" und den Schutz von Frauenrechten zum Schwerpunkt ihrer Arbeit hat, ist in Afghanistan aktiv (Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom 10.01.2012 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, S. 11, Stand: Jänner 2012).
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Die Feststellungen zu den Personen der Erst-, bis FünftbeschwerdeführerInnen stützen sich auf deren glaubwürdige Angaben. 2.
  4. Die Feststellung, dass die Erstbeschwerdeführerin bzw. Drittbeschwerdeführerin als "westlich-orientierte Frau" zu bezeichnen sind, beruht auf deren diesbezüglichen nachvollziehbaren Aussagen und dem Auftreten bzw. Erscheinungsbild der Erstbeschwerdeführerin bzw. Drittbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, als diese in der Verhandlung glaubhaft machen konnten, dass diese entsprechenden Druck und Zwang in der afghanischen Gesellschaft ausgesetzt gewesen sind. Dass die Erstbeschwerdeführerin und ihr Ehemann bzw. die übrigen Familienmitglieder im konkreten Fall einer Verfolgung von Seiten der Taliban ausgesetzt gewesen sind entbehrt allerdings auf Grund der zahlreichen Widersprüchlichkeiten in der Darlegung des Fluchtvorbringens der Erst-, des Zweit-, und der Drittbeschwerdeführerin jeglicher Grundlage. Unabhängig davon hat die Erstbeschwerdeführerin nachvollziehbar darlegen können, dass der Zwang sich zu verschleiern mit ihrer Lebenseinstellung auf keinen Fall in Einklang zu bringen ist. Die Erstbeschwerdeführerin konnte dies in der Verhandlung glaubhaft darlegen, als sie mit dem Tragen eines solchen "Schales" das Gefühl verbindet, dass ihr damit die Freiheit genommen und sie dadurch entsprechend unterdrückt wird. Unter diesem Blickwinkel ist es daher für das BVwG auch nachvollziehbar, dass sie ihre Töchter in Österreich nicht dazu zwingen will, etwa eine Burka tragen zu müssen, als die Erstbeschwerdeführerin die Pflicht dessen schon in Afghanistan als eine Quälerei empfunden hat. Sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Drittbeschwerdeführerin konnten in ihren Schilderungen darlegen, dass eine Kommunikation mit anderen Personen außerhalb des engeren Familienverbandes für sie in Afghanistan nicht möglich gewesen ist. Aus den Ausführungen der Erst-, und Drittbeschwerdeführerin geht übereinstimmend hervor, dass ein selbständiges außer Haus gehen nicht möglich gewesen ist. Es ist in ihrer Gegend nur in Begleitung eines Mannes des Familienkreises und dem Tragen einer Burka möglich gewesen. Im Hinblick dessen, dass es den BeschwerdeführerInnen auch generell verwehrt geblieben ist eigenständig einkaufen zu gehen und sie gezwungen waren lange Gewänder zu tragen, ist es nachvollziehbar, dass sich die Erstbeschwerdeführerin ihren Ausführungen nach eingesperrt bzw. schlecht gefühlt hat und erst in Österreich begonnen bzw. hier gelernt hat sich wie eine entsprechende Frau zu fühlen. Hervorzuheben ist auch, dass die Erstbeschwerdeführerin vom Willen getragen ist, sich in Österreich entsprechend weiterzubilden, um später einen Beruf auszuüben. Während die Erstbeschwerdeführerin noch keinen Deutschkurs absolviert hat, konnte der Zweitbeschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung an einem mehrwöchigen Deutschkurs vorweisen, der allerdings noch keinen Aufschluss auf die tatsächlichen Deutschkenntnisse zulässt, allerdings sowohl für die Erstbeschwerdeführerin als auch für den Zweitbeschwerdeführer eine unabdingbare Voraussetzung für das Ergreifen eines Berufes in Österreich darstellt. Dass die Erstbeschwerdeführerin dahingehend notwendige Anstrengungen unternehmen wird müssen, ihre Deutschkenntnisse noch weiter zu verbessern, um am Arbeitsmarkt möglichst rasch Fuß fassen zu können, ist auf Grund des in der Verhandlung gewonnen Eindrucks unumgänglich. Unabhängig davon hat das BVwG aber in der Verhandlung den Eindruck gewinnen können, dass der Beschwerdeführerin an der schulischen und beruflichen Ausbildung ihrer Kinder gelegen ist, als diese darin ein entsprechendes Fortkommen der Entwicklung ihrer Kinder verbindet. Zwar geht aus der Schulnachricht der Drittbeschwerdeführerin hervor, dass diese in den Hauptgegenständen lediglich teilgenommen hat und keiner Beurteilung unterzogen wurde, doch konnte diese in der Verhandlung selbst glaubhaft darlegen, sich u.a. mit der deutschen Sprache intensiv auseinander zu setzten, indem sie mehrere Stunden täglich für das Erlernen der deutschen Sprache investiert und in diesem Zusammenhang sich auch immer wieder selbständig Bücher aus der Bücherei besorgt. Überdies sind die Ausführungen der Lebensführung hinsichtlich der Ablehnung des Tragens einer Burka bzw. eines Schleiers für das BVwG nachvollziehbar, als auch die Mutter der Drittbeschwerdeführerin das Tragen einer solchen verweigert und ihre Töchter in Österreich nicht gezwungen werden eine Burka tragen zu müssen. Die Drittbeschwerdeführerin begründet dies im Wesentlichen mit dem Umstand, dass in Afghanistan alle Frauen einen Schleier tragen müssen, sie dies in Österreich aber ablehnt, als sie sich frei fühlen wolle, was ihr mit einem Schleier nicht möglich ist. In diesem Zusammenhang bleibt auch noch zu erwähnen, dass es unter den von der Drittbeschwerdeführerin geschilderten Lebensumständen in Afghanistan als Frau beispielsweise mehr oder weniger immer zu Hause bleiben zu müssen, keine Schule besuchen zu dürfen, dem BVwG nachvollziehbar ist, dass diese erst in Österreich wahrgenommen habt, wie hier eine Frau lebt, Rechte hat und hier auch erstmals davon Gebrauch macht sich zu schminken, was ihr in Afghanistan, sowie das nach draußen gehen ohne Burka in Begleitung eines anderen Familienmitgliedes, verwehrt geblieben ist. Dies deckt sich insofern mit den Ausführungen der Erstbeschwerdeführerin, als in der mündlichen Verhandlung in diesem Zusammenhang vor dem BVwG klar hervorgekommen ist, dass die Erstbeschwerdeführerin ihren Kindern einen westlichen Lebensstil ermöglichen will, indem diese ihre Kinder darin fördert, die ihnen in Österreich zukommenden Freiheiten (wie z.B. freie Partnerwahl) auszuüben. Hinsichtlich der persönlichen Lebensführung hat das BVwG in der Verhandlung überdies den Eindruck gewinnen können, dass die Erstbeschwerdeführerin bezüglich der Partnerwahl ihrer Kinder, eine liberale Einstellung verfolgt und diese nicht von der Zugehörigkeit ihrer eigenen Konfession abhängig machen würde. Dies steht aus Sicht des BVwG auch wiederum mit dem gesamten Auftreten der Drittbeschwerdeführerin in Einklang, als diese in der Verhandlung klar zum Ausdruck gebracht hat, gegebenenfalls auch gegen den Willen der BF 1 und BF 2 einen nicht dem muslimischen Glauben angehörigen Mann zu heiraten, wenn diese es wollen würde. In Zusammenschau der Vorbringen der Erst-, bzw. Drittbeschwerdeführerin geht das BVwG auf Grund des in der Verhandlung vor dem BVwG gewonnen Eindrucks davon aus, dass die Erst-, bzw. Drittbeschwerdeführerin auf Grund ihrer westlichen Orientierung eine asylrelevante Verfolgungsgefahr glaubhaft machen konnte. Entscheidend dabei ist im gegenständlichen Fall, dass ihre Schilderungen über ihre Situation in Afghanistan der Berichtslage und der Einschätzung des BVwG entsprechen. Dass die Erst-, und Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr Gefahr laufen würden Verfolgungshandlungen ausgesetzt zu sein, kann derzeit in diesem Zusammenhang auch im Hinblick auf den mangelnden Schutz der Strafverfolgungsbehörden nicht ausgeschlossen werden. 2.
  5. Unabhängig davon hat das BVwG auf Grund der persönlichen Eindrücke in der Verhandlung vor dem BVwG im Hinblick der zahlreichen Widersprüche hinsichtlich des Fluchtvorbringens im Zusammenhang mit den Taliban den Eindruck gewinnen müssen, dass dieses als völlig unglaubwürdig betrachtet werden muss. So führte die Erstbeschwerdeführerin beispielsweise aus, dass die Taliban den Zweitbeschwerdeführer im Zuge der Aufforderung ihnen ihren Sohn herauszugeben von diesen geschlagen worden sei, während dies vom Zweitbeschwerdeführer ausdrücklich verneint wurde und dieser die Aussage seiner Frau damit zu rechtfertigen versuchte, dass sich die Frauen nicht zeigen hätten dürfen, wenn die Taliban erschienen seien. Vielleicht habe seine Frau gesehen, als dieser ein oder zweimal geschubst worden sei. Dies lässt sich allerdings wiederum mit der Aussage der Drittbeschwerdeführerin nicht in Einklang bringen, wonach sich diese und die Erstbeschwerdeführerin während des Erscheinens der Taliban in einem Raum aufgehalten hätten, von wo aus sie nichts sehen hätten können. Ungereimtheiten ergeben sich in diesem Zusammenhang aber auch dahingehend, dass die Drittbeschwerdeführerin zunächst auszuführen versuchte, dass mehrere Personen aus ihrem Dorf von den Taliban verschleppt worden seien, während sie unmittelbar darauf einräumte eigentlich gar nicht zu wissen, ob die Taliban Leute verschleppt hätten oder nicht. Überdies ergeben sich aber auch Widersprüche in der Darstellung des Zeitraumes, in dem die BF nach dem Entfernen der Taliban noch im Haus verblieben sein wollen. So gab die Drittbeschwerdeführerin in der Verhandlung an, dass man ihnen ca. 20 Tage im Rahmen des Ultimatums eingeräumt habe, während der Zweitbeschwerdeführer lediglich von 2 Wochen ausging. Erst auf Vorhalt der divergierenden Aussage der Drittbeschwerdeführerin versuchte der Zweitbeschwerdeführer seine ursprünglichen Angaben dahingehend zu relativieren, dass es stimmen würde so viel Zeit eingeräumt bekommen zu haben, als man ihm eine Woche vor dem Vorfall gewarnt habe und sie dann noch zwei Wochen verblieben wären. Dies steht allerdings in Widerspruch zur vorherigen Aussage des Zweitbeschwerdeführers, wonach dieser dreimal vorgewarnt worden wäre und dies alles innerhalb einer Woche geschehen sei. Abgesehen davon ist es unter Berücksichtigung der Beschreibung des sonstigen Verhaltens der Taliban nicht glaubwürdig, dass diese den Zweitbeschwerdeführer mehrmals ohne entsprechende Sanktionierung in Ruhe gelassen bzw. Zeit eingeräumt hätten, wenn ihnen dieser bei jedem Zusammentreffen mit diesen die Herausgabe seines Sohnes verweigert hätte. Überdies ist es unter diesen Umständen auch nicht glaubwürdig, dass die BF noch über zwei bzw. drei Wochen in ihrem Haus verbleiben hätten können, wenn der Zweitbeschwerdeführer bereits in einer Woche von diesen 3 Mal tatsächlich aufgesucht worden wäre. Vielmehr hätten die BF damit rechnen müssen, dass diese jeder Zeit erscheinen würden und es nicht nachvollziehbar ist, warum ihnen von Seiten der Taliban eine derartig lange Frist eingeräumt worden sein soll. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BeschwerdeführerInnen basieren auf den oben unter Punkt I.
  6. angeführten Auskünften aus dem Strafregister.Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BeschwerdeführerInnen basieren auf den oben unter Punkt römisch eins.
  7. angeführten Auskünften aus dem Strafregister. 2.
  8. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan stützen sich auf die zitierten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen (auch) die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
  9. Rechtliche Beurteilung: 3.
  10. Zu Spruchpunkt A): 3.1.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

§ 3Abs. 3 Asyl

G ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG) gesetzt hat. Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Abs. 4 bis 4b des § 3 AsylG, die

§ 75Abs.

24 für Asylanträge gelten, die nach dem XXXX gestellt worden sind, lauten:Die mit 01.01.2016 in Kraft getretenen Absatz 4 bis 4 b des Paragraph 3, AsylG, die

Paragraph 75, Absatz 24, für Asylanträge gelten, die nach dem römisch 40 gestellt worden sind, lauten: "

(4)Einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, kommt eine befristete Aufenthaltsberechtigung als Asylberechtigter zu. Die Aufenthaltsberechtigung gilt drei Jahre und verlängert sich um eine unbefristete Gültigkeitsdauer, sofern die Voraussetzungen für eine Einleitung eines Verfahrens zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht vorliegen oder das Aberkennungsverfahren eingestellt wird. Bis zur rechtskräftigen Aberkennung des Status des Asylberechtigten gilt die Aufenthaltsberechtigung weiter. Mit Rechtskraft der Aberkennung des Status des Asylberechtigten erlischt die Aufenthaltsberechtigung.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (§ 5 BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4a)Im Rahmen der Staatendokumentation (Paragraph 5, BFA-G) hat das Bundesamt zumindest einmal im Kalenderjahr eine Analyse zu erstellen, inwieweit es in jenen Herkunftsstaaten, denen im Hinblick auf die Anzahl der in den letzten fünf Kalenderjahren erfolgten Zuerkennungen des Status des Asylberechtigten eine besondere Bedeutung zukommt, zu einer wesentlichen, dauerhaften Veränderung der spezifischen, insbesondere politischen, Verhältnisse, die für die Furcht vor Verfolgung maßgeblich sind, gekommen ist.
(4b)In einem Familienverfahren

§ 34Abs.

1 Z 1 gilt Abs. 4 mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet."

(4b)In einem Familienverfahren

Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Absatz 4, mit der Maßgabe, dass sich die Gültigkeitsdauer der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsberechtigung des Familienangehörigen, von dem das Recht abgeleitet wird, richtet." Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz nach dem XXXX gestellt, weshalb die Aufenthaltsberechtigungen als Asylberechtigte nach § 3 Abs. 4 iVm. 75 Abs. 20 AsylG zunächst drei Jahre gelten.Im gegenständlichen Fall wurden die Anträge auf internationalen Schutz nach dem römisch 40 gestellt, weshalb die Aufenthaltsberechtigungen als Asylberechtigte nach Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit 75 Absatz 20, AsylG zunächst drei Jahre gelten. Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen

§ 74Asyl

G 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling i.S.d. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen

Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

§ 3Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,

  1. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen wer-den, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law,
  2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191). 3.1.
  3. Aus nachstehenden Gründen besteht für die Erstbeschwerdeführerin und Drittbeschwerdeführerin eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr: Für beide kann nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass sie aufgrund ihrer "westlichen" Orientierung Opfer von Übergriffen und Einschränkungen werden. Denn für sie tritt - wie sich aus den Feststellungen ergibt - zum generellen, alle afghanischen Frauen treffenden Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden, die spezifische Gefahr hinzu, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche Normen wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften) Übergriffen ausgesetzt zu sein (vgl. au

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