RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlW133 2140961-1 SpruchW133 2140961-1/17E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRU
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 04.05.2016, eingelangt am 10.05.2016, richtete dieXXXX (in weiterer Folge auch als "Dienstgeberin" oder "mitbeteiligte Partei" bezeichnet) einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von XXXX (in weiterer Folge als "Beschwerdeführer" bezeichnet) gemäß § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in weiterer Folge als "belangte Behörde" bezeichnet). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegenüber seinem XXXX dessen fachliche Qualifikation in einer Art und Weise in Zweifel gezogen, welche über den Umfang sachlicher Kritik hinausgehe. Diese Verhaltensweise habe in einem Schreiben vom 31.05.2015 an seinen XXXX kulminiert. Der wiederholte Versuch klärender Gespräche sei fehlgeschlagen. Mit weiterem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.06.2015 habe dieser die Geschäftsführung informiert und menschliche und faire Arbeitsbedingungen gefordert. Aufgrund des langjährigen Dienstverhältnisses und dessen familiär aktuell schwierigen Situation sei von einer unmittelbaren Auflösung des Dienstverhältnisses Abstand genommen und eine für alle vertretbare Lösung gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich uneinsichtig gezeigt. Ein Arbeitsplatzwechsel sei an der Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einem Wechsel gescheitert. Durch die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände sei eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich. Dem Antrag legte die Dienstgeberin die Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.05.2015 und vom 12.06.2015 bei.Mit Schriftsatz vom 04.05.2016, eingelangt am 10.05.2016, richtete dieXXXX (in weiterer Folge auch als "Dienstgeberin" oder "mitbeteiligte Partei" bezeichnet) einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung von römisch 40 (in weiterer Folge als "Beschwerdeführer" bezeichnet) gemäß Paragraph 8, des Behinderteneinstellungsgesetzes an den Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich (in weiterer Folge als "belangte Behörde" bezeichnet). Darin wird zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer habe wiederholt und über einen längeren Zeitraum gegenüber seinem römisch 40 dessen fachliche Qualifikation in einer Art und Weise in Zweifel gezogen, welche über den Umfang sachlicher Kritik hinausgehe. Diese Verhaltensweise habe in einem Schreiben vom 31.05.2015 an seinen römisch 40 kulminiert. Der wiederholte Versuch klärender Gespräche sei fehlgeschlagen. Mit weiterem Schreiben des Beschwerdeführers vom 15.06.2015 habe dieser die Geschäftsführung informiert und menschliche und faire Arbeitsbedingungen gefordert. Aufgrund des langjährigen Dienstverhältnisses und dessen familiär aktuell schwierigen Situation sei von einer unmittelbaren Auflösung des Dienstverhältnisses Abstand genommen und eine für alle vertretbare Lösung gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich uneinsichtig gezeigt. Ein Arbeitsplatzwechsel sei an der Bereitschaft des Beschwerdeführers zu einem Wechsel gescheitert. Durch die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände sei eine Weiterbeschäftigung nicht mehr möglich. Dem Antrag legte die Dienstgeberin die Schreiben des Beschwerdeführers vom 31.05.2015 und vom 12.06.2015 bei. Ab 24.02.2016 befand sich der Beschwerdeführer für die Dauer von sechs Wochen in stationärer Rehabilitation in einer Klinik für psychosomatische Erkrankungen aufgrund einer akuten Überlastungsreaktion im Sinne einer Burnout-Symptomatik. Am 30.06.2016 fand in dieser Angelegenheit im Beisein des Beschwerdeführers, des Betriebsrates und der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Zeugen der Dienstgeberin, XXXX, sowie die Dienstgebervertreterin und der Beschwerdeführer befragt. Der XXXX (im Folgenden zwecks Anonymisierung als "XXXX" bezeichnet), zu dem ein Konflikt mit dem Beschwerdeführer bestand, war nicht geladen und wurde nicht befragt.Am 30.06.2016 fand in dieser Angelegenheit im Beisein des Beschwerdeführers, des Betriebsrates und der mitbeteiligten Partei eine mündliche Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurden die Zeugen der Dienstgeberin, römisch 40 , sowie die Dienstgebervertreterin und der Beschwerdeführer befragt. Der römisch 40 (im Folgenden zwecks Anonymisierung als "XXXX" bezeichnet), zu dem ein Konflikt mit dem Beschwerdeführer bestand, war nicht geladen und wurde nicht befragt. In der Folge holte die belangte Behörde ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten ein, um zu klären, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines Gesundheitszustandes dazu in der Lage ist, auf einem anderen Arbeitsplatz zu arbeiten. In dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 26.07.2015 (Aktenseiten 91ff.) bestätigte der Gutachter das Vorliegen psychiatrischer Erkrankungen (AS 105) sowie eines neurologischen Leidens und stellte ein entsprechendes Leistungskalkül für den Beschwerdeführer medizinisch fest. Die Dauer von leidensbedingten Krankenständen beurteilte der Gutachter mit einer Prognose von 3 Wochen im Jahr und stellte auch eine Verbesserung des Leistungskalküls in 1-2 Jahren in Aussicht. Der Gutachter stellte weiters fest, der Beschwerdeführer sei im Rahmen seines Leistungskalküls auch in der Lage, an anderen gleichwertigen Arbeitsplätzen außerhalb der Küchenspüle zu arbeiten. Am 24.08.2016 erfolgte eine Befragung des XXXX durch den verfahrensführenden Mitarbeiter des Bundessozialamtes. Weitere Personen nahmen an der Befragung nicht teil. Im Zuge dieser Befragung gab der XXXX an, ihn habe der offene Brief des Beschwerdeführers sehr getroffen. Er selbst habe den Beschwerdeführer nie gemobbt. Am 02.10.2015 sei auch er, der XXXX, selbst , nachdem er am Vortag eine Auseinandersetzung mit anderen Mitarbeitern gehabt habe, in den Krankenstand gegangen und dann bis 28.04.2016 wegen Depressionen mittleren Grades im Krankenstand gewesen. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei jetzt in Ordnung. Der Beschwerdeführer sei sehr freundlich. In der Küche herrsche grundsätzlich ein gutes Arbeitsklima. Der Beschwerdeführer habe sich vor drei Wochen im Vorbeigehen bei ihm als XXXX entschuldigt. Er habe dies zur Kenntnis genommen.Am 24.08.2016 erfolgte eine Befragung des römisch 40 durch den verfahrensführenden Mitarbeiter des Bundessozialamtes. Weitere Personen nahmen an der Befragung nicht teil. Im Zuge dieser Befragung gab der römisch 40 an, ihn habe der offene Brief des Beschwerdeführers sehr getroffen. Er selbst habe den Beschwerdeführer nie gemobbt. Am 02.10.2015 sei auch er, der römisch 40 , selbst , nachdem er am Vortag eine Auseinandersetzung mit anderen Mitarbeitern gehabt habe, in den Krankenstand gegangen und dann bis 28.04.2016 wegen Depressionen mittleren Grades im Krankenstand gewesen. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer sei jetzt in Ordnung. Der Beschwerdeführer sei sehr freundlich. In der Küche herrsche grundsätzlich ein gutes Arbeitsklima. Der Beschwerdeführer habe sich vor drei Wochen im Vorbeigehen bei ihm als römisch 40 entschuldigt. Er habe dies zur Kenntnis genommen. Am 06.09.2016 fand eine weitere Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Im Rahmen dieser fanden eine zeugenschaftliche Befragung der Personalvertretung und der Zeugen XXXX, eine Befragung der Dienstgebervertreterin sowie eine Erörterung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens statt. Der - damals rechtlich noch nicht vertretene - Beschwerdeführer nahm aus gesundheitlichen Gründen nicht an dieser Verhandlung teil.Am 06.09.2016 fand eine weitere Verhandlung vor der belangten Behörde statt. Im Rahmen dieser fanden eine zeugenschaftliche Befragung der Personalvertretung und der Zeugen römisch 40 , eine Befragung der Dienstgebervertreterin sowie eine Erörterung des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens statt. Der - damals rechtlich noch nicht vertretene - Beschwerdeführer nahm aus gesundheitlichen Gründen nicht an dieser Verhandlung teil. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016 gab die belangte Behörde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers statt und erteilte die Zustimmung zur beabsichtigen Kündigung. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es liege im Beschwerdefall kein gezieltes und systematisches Mobbingverhalten des XXXX des Beschwerdeführers vor. Es habe eine konfliktbehaftete Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem XXXX gegeben, welche dienstliche Gründe gehabt habe, die unter die dem XXXX obliegende Führungsfunktion und Dienstaufsicht zu subsumieren sei. Gezieltes Mobbingverhalten des XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer habe aber nicht vorgelegen. Zwar habe der Umgangston des XXXXnicht immer dem eines vorbildhaften XXXX entsprochen, jedoch sei XXXX betreffend die Diensteinteilung und Dienstzeit auf die persönlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers eingegangen. Es sei nachvollziehbar, dass die Dienstgeberin den Beschwerdeführer an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen wolle, um den XXXX und den Beschwerdeführer nicht mehr im unmittelbaren Teambereich zu beschäftigen. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz als in der Topfspüle zu arbeiten, sei die belangte Behörde letztlich zur Auffassung gelangt, dass das Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses das Interesse des Beschwerdeführers an dessen Aufrechterhaltung überwiege. Dabei habe die belangte Behörde auch die prekäre soziale Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 29.09.2016 gab die belangte Behörde dem Antrag der Dienstgeberin auf Zustimmung zur Kündigung des Beschwerdeführers statt und erteilte die Zustimmung zur beabsichtigen Kündigung. In der Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, es liege im Beschwerdefall kein gezieltes und systematisches Mobbingverhalten des römisch 40 des Beschwerdeführers vor. Es habe eine konfliktbehaftete Kommunikation zwischen dem Beschwerdeführer und seinem römisch 40 gegeben, welche dienstliche Gründe gehabt habe, die unter die dem römisch 40 obliegende Führungsfunktion und Dienstaufsicht zu subsumieren sei. Gezieltes Mobbingverhalten des römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer habe aber nicht vorgelegen. Zwar habe der Umgangston des XXXXnicht immer dem eines vorbildhaften römisch 40 entsprochen, jedoch sei römisch 40 betreffend die Diensteinteilung und Dienstzeit auf die persönlichen Bedürfnisse des Beschwerdeführers eingegangen. Es sei nachvollziehbar, dass die Dienstgeberin den Beschwerdeführer an einem anderen Arbeitsplatz einsetzen wolle, um den römisch 40 und den Beschwerdeführer nicht mehr im unmittelbaren Teambereich zu beschäftigen. Aufgrund der Weigerung des Beschwerdeführers, an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz als in der Topfspüle zu arbeiten, sei die belangte Behörde letztlich zur Auffassung gelangt, dass das Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung des Dienstverhältnisses das Interesse des Beschwerdeführers an dessen Aufrechterhaltung überwiege. Dabei habe die belangte Behörde auch die prekäre soziale Situation des Beschwerdeführers berücksichtigt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.11.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, seit dem, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten im Jahr 2009 und den vorgeworfenen Schreiben vom 31.05.2015 und 10.05.2016 sei rund ein Jahr vergangen, der Antrag sei somit nicht umgehend gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe menschliche und faire Arbeitsbedingungen gefordert, worin aber kein Verhalten gesehen werden könne, welches die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar mache. Die Behörde spreche ausschließlich persönliche Gründe an, die im Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinem XXXX bestünden. Dabei handle es sich um Gründe des § 8 Abs. 4 lit.c BEinstG. Der nötige zeitliche Zusammenhang zwischen dem Antragszeitpunkt und dem Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens liege nicht vor. Weiters sei die Sachverhaltsannahme, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im unmittelbaren Teambereich mit dem XXXX XXXX arbeiten könne, auf welche die Behörde ihre rechtliche Beurteilung stütze, nicht richtig. Dies ergebe sich schon aus den Feststellungen im Bescheid, dass die Zusammenarbeit seit Ende Mai 2016 ohne Eskalation funktioniere und sich der Beschwerdeführer Anfang August 2016 auch bei dem XXXX entschuldigt habe. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht verwarnt worden, weshalb auch nach der bisherigen Rechtsprechung die geforderte Beharrlichkeit der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht voliege. Der XXXX habe weiters selbst angegeben, dass er am Vortag seines langen Krankenstandes eine Auseinandersetzung mit einem anderen Arbeitskollegen gehabt habe. Der Bescheid sei sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich rechtswidrig.Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23.11.2016 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde. Darin wird zusammengefasst ausgeführt, seit dem, dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verhalten im Jahr 2009 und den vorgeworfenen Schreiben vom 31.05.2015 und 10.05.2016 sei rund ein Jahr vergangen, der Antrag sei somit nicht umgehend gestellt worden. Der Beschwerdeführer habe menschliche und faire Arbeitsbedingungen gefordert, worin aber kein Verhalten gesehen werden könne, welches die Fortsetzung des Dienstverhältnisses unzumutbar mache. Die Behörde spreche ausschließlich persönliche Gründe an, die im Verhalten des Beschwerdeführers gegenüber seinem römisch 40 bestünden. Dabei handle es sich um Gründe des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG. Der nötige zeitliche Zusammenhang zwischen dem Antragszeitpunkt und dem Zeitpunkt des vorgeworfenen Verhaltens liege nicht vor. Weiters sei die Sachverhaltsannahme, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im unmittelbaren Teambereich mit dem römisch 40 römisch 40 arbeiten könne, auf welche die Behörde ihre rechtliche Beurteilung stütze, nicht richtig. Dies ergebe sich schon aus den Feststellungen im Bescheid, dass die Zusammenarbeit seit Ende Mai 2016 ohne Eskalation funktioniere und sich der Beschwerdeführer Anfang August 2016 auch bei dem römisch 40 entschuldigt habe. Der Beschwerdeführer sei weiters nicht verwarnt worden, weshalb auch nach der bisherigen Rechtsprechung die geforderte Beharrlichkeit der vorgeworfenen Pflichtverletzung nicht voliege. Der römisch 40 habe weiters selbst angegeben, dass er am Vortag seines langen Krankenstandes eine Auseinandersetzung mit einem anderen Arbeitskollegen gehabt habe. Der Bescheid sei sowohl inhaltlich als auch verfahrensrechtlich rechtswidrig. Am 30.11.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2016 wurde der Dienstgeberin als mitbeteiligter Partei die Beschwerde gemäß § 10 VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt.Am 30.11.2016 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 01.12.2016 wurde der Dienstgeberin als mitbeteiligter Partei die Beschwerde gemäß Paragraph 10, VwGVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt. Die Dienstgeberin erstattete keine Stellungnahme. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2017 wurden der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht geladen, die am 21.09.2017 stattfand. Im Zuge dieser wurden der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei sowie die Zeugen XXXX eingehend befragt. Den Parteien des Verfahrens wurde im Zuge der Verhandlung auch die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte mit E-Mailnachricht vom 08.08.2017 bekannt gegeben, an der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht teilnehmen zu können. Aufgrund der Ergebnisse der Befragungen, welche keinerlei weitere Vorwürfe oder sonstiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers ergaben, der nunmehr einsichtigen Reue für seine Briefe und der außerordentlich prekären sozialen Situation bedingt durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau, die Verschuldung und die Sorgepflichten für seine Kinder, räumte das Gericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer schriftlichen Entschuldigung gegenüber der Dienstgeberin ein, um die Vorwürfe gegen ihn nochmals zu entkräften. Die Dienstgebervertreterin stellte in Aussicht, auf Basis einer solchen Entschuldigung ein Gespräch mit der Geschäftsführung zu suchen, um dem Beschwerdeführer allenfalls noch eine Chance zu geben, das Dienstverhältnis fortzuführen.Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.07.2017 wurden der Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei und die belangte Behörde zu einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht geladen, die am 21.09.2017 stattfand. Im Zuge dieser wurden der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer, die mitbeteiligte Partei sowie die Zeugen römisch 40 eingehend befragt. Den Parteien des Verfahrens wurde im Zuge der Verhandlung auch die Möglichkeit eingeräumt, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde hatte mit E-Mailnachricht vom 08.08.2017 bekannt gegeben, an der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht teilnehmen zu können. Aufgrund der Ergebnisse der Befragungen, welche keinerlei weitere Vorwürfe oder sonstiges Fehlverhalten des Beschwerdeführers ergaben, der nunmehr einsichtigen Reue für seine Briefe und der außerordentlich prekären sozialen Situation bedingt durch die schwere Erkrankung seiner Ehefrau, die Verschuldung und die Sorgepflichten für seine Kinder, räumte das Gericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zu einer schriftlichen Entschuldigung gegenüber der Dienstgeberin ein, um die Vorwürfe gegen ihn nochmals zu entkräften. Die Dienstgebervertreterin stellte in Aussicht, auf Basis einer solchen Entschuldigung ein Gespräch mit der Geschäftsführung zu suchen, um dem Beschwerdeführer allenfalls noch eine Chance zu geben, das Dienstverhältnis fortzuführen. Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte in der Folge zunächst die belangte Behörde, der Dienstgeberin alle zur Verfügung stehenden möglichen Förderungsmöglichkeiten für den betroffenen Arbeitsplatz zur Kenntnis zu bringen, insbesondere betreffend ein Arbeitscoaching, das bislang noch nicht stattgefunden hatte. In der Folge übermittelte die belangte Behörde ein entsprechendes Informationsschreiben an die Dienstgeberin samt Förderantragsformularen. Mit Schreiben vom 06.10.2017 richtete der Beschwerdeführer ein umfassendes Entschuldigungsschreiben an die Geschäftsführung und jene Vorgesetzten, die seinerzeit auch die Briefe erhalten hatten, die dem Beschwerdeführer im Verfahren von der Dienstgeberin vorgeworfen worden waren. Er legte nochmals dar, dass er sich zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Briefe in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Der psychische Druck bedingt durch seine familiäre Situation habe ein solche Anspannung bewirkt, in welcher er sich zu diesen Briefen hinreißen habe lassen. Er nahm alle Vorwürfe, die er gegenüber seinem XXXX geäußert habe, zurück und sprach sein Bedauern für sein Verhalten aus. Er selbst habe verschiedene Verhaltensweisen des XXXX falsch verstanden gehabt. Er habe sich in seinem Krankenstand in intensiver ärztlicher Behandlung befunden und auch Psychotherapie in Anspruch genommen. Heute könne er deshalb ganz anders handeln, wenn es zu einer belastenden Situation komme. Dies habe er auch seit der Beendigung seiner Behandlung durch seine Arbeit gezeigt. Er bat die Dienstgeberin nochmals, von einer Beendigung seines Dienstverhältnisses, in welchem er nun schon seit mehr als 20 Jahren arbeite, abzusehen.Mit Schreiben vom 06.10.2017 richtete der Beschwerdeführer ein umfassendes Entschuldigungsschreiben an die Geschäftsführung und jene Vorgesetzten, die seinerzeit auch die Briefe erhalten hatten, die dem Beschwerdeführer im Verfahren von der Dienstgeberin vorgeworfen worden waren. Er legte nochmals dar, dass er sich zum Zeitpunkt der Verfassung dieser Briefe in einer psychischen Ausnahmesituation befunden habe. Der psychische Druck bedingt durch seine familiäre Situation habe ein solche Anspannung bewirkt, in welcher er sich zu diesen Briefen hinreißen habe lassen. Er nahm alle Vorwürfe, die er gegenüber seinem römisch 40 geäußert habe, zurück und sprach sein Bedauern für sein Verhalten aus. Er selbst habe verschiedene Verhaltensweisen des römisch 40 falsch verstanden gehabt. Er habe sich in seinem Krankenstand in intensiver ärztlicher Behandlung befunden und auch Psychotherapie in Anspruch genommen. Heute könne er deshalb ganz anders handeln, wenn es zu einer belastenden Situation komme. Dies habe er auch seit der Beendigung seiner Behandlung durch seine Arbeit gezeigt. Er bat die Dienstgeberin nochmals, von einer Beendigung seines Dienstverhältnisses, in welchem er nun schon seit mehr als 20 Jahren arbeite, abzusehen. Mit Schreiben vom 17.10.2017 bestätigte die Dienstgeberin den Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers und teilte mit, dass der Dienstgeberin die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers bekannt sei. Dementsprechend habe sie auch noch während des erstinstanzlichen Verfahrens versucht, eine vertretbare Lösung zu suchen. Der Beschwerdeführer habe damals eine andere Tätigkeit als in der Topfspüle abgelehnt. Eine weitere Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit dem XXXX sei nicht mehr vorstellbar. Die Dienstgeberin bedauere diese Entwicklung und könne von ihrem Antrag nicht Abstand nehmen.Mit Schreiben vom 17.10.2017 bestätigte die Dienstgeberin den Erhalt des Schreibens des Beschwerdeführers und teilte mit, dass der Dienstgeberin die persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers bekannt sei. Dementsprechend habe sie auch noch während des erstinstanzlichen Verfahrens versucht, eine vertretbare Lösung zu suchen. Der Beschwerdeführer habe damals eine andere Tätigkeit als in der Topfspüle abgelehnt. Eine weitere Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit dem römisch 40 sei nicht mehr vorstellbar. Die Dienstgeberin bedauere diese Entwicklung und könne von ihrem Antrag nicht Abstand nehmen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Der Beschwerdeführer wurde am XXXX geboren und ist österreichischer Staatsbürger.Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 geboren und ist österreichischer Staatsbürger. Er gehört seit 14.08.2015 dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Der Grad seiner Behinderung wurde mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom 29.10.2015 mit 50 von Hundert festgesetzt, wobei sowohl Erkrankungen des orthopädischen als auch des neurologisch/psychiatrischen Fachgebietes vorliegen. Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Kinder. Ein Sohn studiert bereits, die beiden anderen sind noch minderjährig und besuchen noch die Schule. Für alle drei Kinder bestehen noch Sorgepflichten. Der Beschwerdeführer verdient monatlich rund 1.600 Euro netto. Er hat Schulden im Ausmaß von rund € 170.
- Seine Ehefrau, XXXX, arbeitet seit vielen Jahren als Reinigungskraft bei derselben Dienstgeberin wie der Beschwerdeführer. Sie verdient ca. 1.000 Euro netto pro Monat. Die Ehefrau erkrankte im Jahr 2012 an Brustkrebs. Sie ist auch aktuell nach wie vor äußerst schwer erkrankt. Sie leidet an einem metastasierenden Mammacarcinom mit gesicherten Knochenmetastasen und Verdacht auf Lungenmetastasen.Seine Ehefrau, römisch 40 , arbeitet seit vielen Jahren als Reinigungskraft bei derselben Dienstgeberin wie der Beschwerdeführer. Sie verdient ca. 1.000 Euro netto pro Monat. Die Ehefrau erkrankte im Jahr 2012 an Brustkrebs. Sie ist auch aktuell nach wie vor äußerst schwer erkrankt. Sie leidet an einem metastasierenden Mammacarcinom mit gesicherten Knochenmetastasen und Verdacht auf Lungenmetastasen. Diese besondere soziale und familiäre Situation stellt für den Beschwerdeführer seit dem Beginn der Krebserkrankung der Ehefrau eine sehr hohe psychische Belastung dar. Der Beschwerdeführer ist seit 16.08.1995 als Hilfsarbeiter im XXXX in der Küche im Bereich der Spüle beschäftigt. Er ist dabei seit Längerem in der sogenannten "Schwarzspüle" (Topfspüle) tätig. Dort werden verschiedene Bleche und Metallgeschirr, Töpfe usw, gesäubert. Aus einer selbständigen Nebeneinkunft als XXXX erzielt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt kein nennenswertes Einkommen.Der Beschwerdeführer ist seit 16.08.1995 als Hilfsarbeiter im römisch 40 in der Küche im Bereich der Spüle beschäftigt. Er ist dabei seit Längerem in der sogenannten "Schwarzspüle" (Topfspüle) tätig. Dort werden verschiedene Bleche und Metallgeschirr, Töpfe usw, gesäubert. Aus einer selbständigen Nebeneinkunft als römisch 40 erzielt der Beschwerdeführer zum Entscheidungszeitpunkt kein nennenswertes Einkommen. Der Beschwerdeführer ist für seine vertraglich vereinbarte Arbeit als Hilfsarbeiter im Bereich der Geschirrspüle in Vollbeschäftigung dienstfähig. Die Dauer seiner leidensbedingten Krankenstände wurde in dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 26.07.2015 vom Gutachter mit einer Prognose von 3 Wochen im Jahr beurteilt und auch eine Verbesserung des Leistungskalküls in 1-2 Jahren in Aussicht gestellt. Seit der Erstellung des Gutachtens sind die Krankenstände des Beschwerdeführers in normalem Umfang angefallen. Die Dienstfähigkeit ist im Verfahren unbestritten. Der Beschwerdeführer arbeitet in seinem Tätigkeitsbereich "Schwarzspüle" auch mit anderen Mitarbeitern zusammen. Diese Zusammenarbeit funktioniert problemlos. Er ist immer pünktlich bei der Verrichtung seiner Arbeit und er verrichtet auch alle Arbeiten ohne jegliche Beanstandungen. Einziger Konfliktpunkt im vorliegenden Dienstverhältnis ist folgendes Verhalten des Beschwerdeführers in Bezug auf seinen XXXX: Der XXXX ist Leiter des Bereiches der Küchenhygiene und Spüle bei der Dienstgeberin und somit der unmittelbare XXXX des Beschwerdeführers.Der römisch 40 ist Leiter des Bereiches der Küchenhygiene und Spüle bei der Dienstgeberin und somit der unmittelbare römisch 40 des Beschwerdeführers. Mit Schreiben vom 23.02.2009 an XXXX, den wirtschaftlichen Leiter des Küchenbetriebes der Dienstgeberin, äußerte der Beschwerdeführer erstmals schriftlich den Vorwurf, er fühle sich von seinem XXXX gemobbt. Er ersuchte in diesem Schreiben den wirtschaftlichen Leiter um dessen Mitwirkung und Unterstützung, damit das Arbeitsverhältnis mit dem XXXX wieder problemfrei funktionieren und der Beschwerdeführer in Ruhe in der Spüle arbeiten könne.Mit Schreiben vom 23.02.2009 an römisch 40 , den wirtschaftlichen Leiter des Küchenbetriebes der Dienstgeberin, äußerte der Beschwerdeführer erstmals schriftlich den Vorwurf, er fühle sich von seinem römisch 40 gemobbt. Er ersuchte in diesem Schreiben den wirtschaftlichen Leiter um dessen Mitwirkung und Unterstützung, damit das Arbeitsverhältnis mit dem römisch 40 wieder problemfrei funktionieren und der Beschwerdeführer in Ruhe in der Spüle arbeiten könne. Nach diesem Schreiben arbeitete der Beschwerdeführer weiterhin ohne Beanstandungen in der Küchenspüle. Es gab keinerlei Störungen des Betriebsfriedens und auch keine offenen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und dem XXXXNach diesem Schreiben arbeitete der Beschwerdeführer weiterhin ohne Beanstandungen in der Küchenspüle. Es gab keinerlei Störungen des Betriebsfriedens und auch keine offenen Konflikte zwischen dem Beschwerdeführer und dem römisch 40 Ende des Jahres 2012 erkrankte die Ehefrau des Beschwerdeführers an Brustkrebs mit nunmehr befundmäßig gesicherten Knochenmetastasen und unterzog sich einer Operation mit anschließender Chemotherapie und Radiotherapie mit mehreren Zyklen. Es besteht nunmehr seit 2016 weiters der Verdacht auf Lungenmetastasen. Die Knochenmetastasen bestehen nach wie vor. Seit dem Beginn dieser als äußerst schwer zu beurteilenden Erkrankung der Ehefrau befindet sich der Beschwerdeführer in einem psychisch sehr angespannten Zustand. Er musste während dieser Zeit nicht nur die Arbeit in seinem Beruf bewältigen, sondern auch plötzlich jene Tätigkeiten im Haushalt und in der Familie bewältigen, die früher von seiner Frau gemacht wurden. Aus den vorliegenden Befunden ist ersichtlich, dass die Therapien zum Teil von der Ehefrau nicht vertragen wurden. Trotz dieser Umstände gab es weiterhin weder an der Arbeitsleistung noch an der Pünktlichkeit des Beschwerdeführers irgendwelche Beanstandungen. Die Dienstgeberin berücksichtigte bei der Diensteinteilung nach Möglichkeit die Wünsche des Beschwerdeführers, um ihm entgegen zu kommen. Am 31.05.2015 verfasste der Beschwerdeführer einen "Offenen Brief" an seinen XXXX, den er auch den beiden Leitern der Küche und dem wirtschaftlichen Leiter des Küchenbetriebes der Dienstgeberin schickte, worin er zusammengefasst den Führungsstil desXXXX kritisierte und sich beklagte, dass dieser seit 20 Jahren versuche, den Beschwerdeführer "klein zu machen".Am 31.05.2015 verfasste der Beschwerdeführer einen "Offenen Brief" an seinen römisch 40 , den er auch den beiden Leitern der Küche und dem wirtschaftlichen Leiter des Küchenbetriebes der Dienstgeberin schickte, worin er zusammengefasst den Führungsstil desXXXX kritisierte und sich beklagte, dass dieser seit 20 Jahren versuche, den Beschwerdeführer "klein zu machen". Am 12.06.2015, eingelangt bei der Dienstgeberin am 15.06.2015, verfasste der Beschwerdeführer einen "Hilferuf Mobbing", welchen er der Geschäftsführung schickte, worin er zunächst betonte, dass er sehr gerne und mit vollem Einsatz in der Spüle für die Dienstgeberin arbeite. Darin teilte er seinen Konflikt mit dem XXXX mit und ersuchte um menschliche und faire Arbeitsbedingungen. Er wolle in Ruhe arbeiten können und mit voller Kraft. Der möglichen Konsequenzen eines solchen Schreibens, bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes, war sich der Beschwerdeführer nicht bewusst.Am 12.06.2015, eingelangt bei der Dienstgeberin am 15.06.2015, verfasste der Beschwerdeführer einen "Hilferuf Mobbing", welchen er der Geschäftsführung schickte, worin er zunächst betonte, dass er sehr gerne und mit vollem Einsatz in der Spüle für die Dienstgeberin arbeite. Darin teilte er seinen Konflikt mit dem römisch 40 mit und ersuchte um menschliche und faire Arbeitsbedingungen. Er wolle in Ruhe arbeiten können und mit voller Kraft. Der möglichen Konsequenzen eines solchen Schreibens, bis hin zum Verlust des Arbeitsplatzes, war sich der Beschwerdeführer nicht bewusst. Am 16.06.2015 fand ein Gespräch zwischen den Küchenleitern und dem Beschwerdeführer statt, worin man ihm mitteilte, dass man mit diesem Verhalten nicht zufrieden sei. Da der Beschwerdeführer jedoch schon den Brief an die Geschäftsführung abgeschickt hatte, betrachteten die Küchenleiter diese Sache als ihnen ohnehin schon entzogen und vermeinten, nichts weiter tun zu können bzw zu müssen. Am 19.06.2015 setzte die Dienstgeberin den Betriebsrat von der beabsichtigten Kündigung des Beschwerdeführers in Kenntnis. Mit Schreiben vom 23.06.2015 widersprach der Arbeiterbetriebsrat wegen Sozialwidrigkeit dieser beabsichtigten Kündigung. Am 26.06.2015 fand ein Gespräch mit der Vertreterin der Dienstgeberin und dem Beschwerdeführer statt. Mit Schreiben vom 27.06.2016 wandte sich der Beschwerdeführer in Ergänzung dieses Gespräches an die Vertreterin der Dienstgeberin und versuchte nochmals, seine Situation aus seiner Sicht zu erklären. Er teilte nochmals mit, dass er sich als Opfer von Mobbing sehe. Er ersuchte um ein Arbeitscoaching für den Bereich der Spüle, um das Beste herauszuholen. Mit Schreiben vom 30.06.2015 bedankte sich die Vertreterin der Dienstgeberin für das offene Gespräch und den darauf folgenden Brief beim Beschwerdeführer und teilte mit, dass sie sich melden werde, wenn sich hausintern Möglichkeiten zur beruflichen Veränderung ergeben würden. Mit weiterem Schreiben vom 02.07.2015 an die Vertreterin der Dienstgeberin ersuchte der Beschwerdeführer, einen Vertreter für den XXXX zu bestellen. Er beteuerte, auch weiter mit dem XXXXin einem fairen und ruhigen Arbeitsklima arbeiten zu wollen.Mit weiterem Schreiben vom 02.07.2015 an die Vertreterin der Dienstgeberin ersuchte der Beschwerdeführer, einen Vertreter für den römisch 40 zu bestellen. Er beteuerte, auch weiter mit dem XXXXin einem fairen und ruhigen Arbeitsklima arbeiten zu wollen. Im September/Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer eine offene Stelle im Bereich der Materialwirtschaft angeboten. Da für den Beschwerdeführer eine Rehabilitation in Aussicht stand und die Stelle nicht so lange unbesetzt bleiben sollte, wurde jemand anderer dort aufgenommen. Im Frühling 2016 bot die Dienstgeberin dem Beschwerdeführer eine Stelle im Küchenlager an. Diese Arbeit lehnte der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen ab. Im nunmehr zu beurteilenden Verfahren auf Zustimmung zur Kündigung werden seitens der Dienstgeberin dem Beschwerdeführer nunmehr als Fehlverhalten die Briefe vom 23.02.2009, 31.05.2015 und vom 12.06.2015 sowie seine Uneinsichtigkeit vorgeworfen. Vom 29.06.2015 bis 30.11.2015 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund eines psychiatrischen Leidens im Krankenstand. Von 24.02.2016 bis 06.04.2016 absolvierte der Beschwerdeführer aufgrund seiner akuten Überlastungsreaktion eine stationäre Rehabilitation und nahm in weiterer Folge auch Psychotherapie in Anspruch. Am 02.10.2015 ging der XXXX, nachdem er am Vortag eine Auseinandersetzung mit anderen Mitarbeitern gehabt hatte, in den Krankenstand und blieb bis 28.04.2016 wegen Depressionen mittleren Grades krank. Der XXXX war durch seine Arbeit sehr gefordert, zuletzt vor seinem Krankenstand damit auch überfordert. Er wurde von den im Verfahren befragten Zeugen als XXXX beschrieben, der sehr unter Druck stand und oft laut mit seinen Mitarbeitern umging. Dieses Verhalten setzte er sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer als auch gegenüber anderen Mitarbeitern des Spülenbereiches. Andere Mitarbeiter drohten ihm mit "Krankenstand", der Beschwerdeführer verrichtete seine Arbeit ohne solche Drohungen, sondern verlieh seinem Ärger mittels der oben genannten Briefe an den XXXX und dann auch an die Geschäftsführung Ausdruck. Seine Arbeit verrichtete er aber auch in dieser Zeit ohne Beanstandungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch das Verfassen der ihm vorgeworfenen Briefe alleine auslösend für den Langzeitkrankenstand des XXXX war.Am 02.10.2015 ging der römisch 40 , nachdem er am Vortag eine Auseinandersetzung mit anderen Mitarbeitern gehabt hatte, in den Krankenstand und blieb bis 28.04.2016 wegen Depressionen mittleren Grades krank. Der römisch 40 war durch seine Arbeit sehr gefordert, zuletzt vor seinem Krankenstand damit auch überfordert. Er wurde von den im Verfahren befragten Zeugen als römisch 40 beschrieben, der sehr unter Druck stand und oft laut mit seinen Mitarbeitern umging. Dieses Verhalten setzte er sowohl gegenüber dem Beschwerdeführer als auch gegenüber anderen Mitarbeitern des Spülenbereiches. Andere Mitarbeiter drohten ihm mit "Krankenstand", der Beschwerdeführer verrichtete seine Arbeit ohne solche Drohungen, sondern verlieh seinem Ärger mittels der oben genannten Briefe an den römisch 40 und dann auch an die Geschäftsführung Ausdruck. Seine Arbeit verrichtete er aber auch in dieser Zeit ohne Beanstandungen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer durch das Verfassen der ihm vorgeworfenen Briefe alleine auslösend für den Langzeitkrankenstand des römisch 40 war. Dem Beschwerdeführer war der mögliche Verlust seines Arbeitsplatzes nicht bewusst, als er die ihm vorgeworfenen Briefe verfasste. Es gab diesbezüglich keine Ermahnung oder Verwarnung, die ihm die Folgen weiterer Vorwürfe tatsächlich bewusst gemacht hätten. Im Gegenteil musste sowohl der Brief der Vertreterin der Dienstgeberin vom 30.06.2015, worin sie sich bei ihm für das offene Gespräch und seinen darauf folgenden Brief sogar ausdrücklich bedankt hatte, als auch der Umstand, dass man ihm einen Jobwechsel innerhalb des Betriebes anbot, Grund zur Annahme bieten, dass der Dienstgeber durch seine Schreiben jedenfalls keinen Grund sah, ihn zu kündigen. Auch die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass keine Verwarnung des Beschwerdeführers erfolgt war. Auf Grundlage der dem Bundesverwaltungsgericht zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhaltslage kann der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im unmittelbaren Teambereich mit demXXXX arbeiten könne, nicht gefolgt werden. Beide vom Konflikt betroffenen Mitarbeiter, der XXXX als auch der Beschwerdeführer selbst, als auch die beiden Küchenleiter gaben an, dass die Zusammenarbeit gut funktioniert. Seit der Rückkehr sowohl des Beschwerdeführers als auch seines XXXX aus diesen genannten langen Krankenständen, somit seit rund zwei Jahren, gibt es keine Probleme mehr in der täglichen Arbeit. Es gab weder Anschuldigungen oder sonstiges Fehlverhalten durch den Beschwerdeführer, noch Entgleisungen seitens des XXXX Der XXXX "traut aber diesem Frieden nicht".Auf Grundlage der dem Bundesverwaltungsgericht zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhaltslage kann der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im unmittelbaren Teambereich mit demXXXX arbeiten könne, nicht gefolgt werden. Beide vom Konflikt betroffenen Mitarbeiter, der römisch 40 als auch der Beschwerdeführer selbst, als auch die beiden Küchenleiter gaben an, dass die Zusammenarbeit gut funktioniert. Seit der Rückkehr sowohl des Beschwerdeführers als auch seines römisch 40 aus diesen genannten langen Krankenständen, somit seit rund zwei Jahren, gibt es keine Probleme mehr in der täglichen Arbeit. Es gab weder Anschuldigungen oder sonstiges Fehlverhalten durch den Beschwerdeführer, noch Entgleisungen seitens des römisch 40 Der römisch 40 "traut aber diesem Frieden nicht". DerXXXX befindet sich weiters nunmehr in einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis. Er arbeitet zwei Tage pro Woche und alle vier Wochen ein Wochenende bzw. springt er im Bedarfsfall für ausgefallene Mitarbeiter ein, zum Beispiel bei Urlauben. Durch diese nunmehr bestehende Teilzeittätigkeit sowie durch Einteilungen des Dienstplanes gibt es zudem nur wenige Dienste, in welchen tatsächlich eine Zusammenarbeit zwischen dem XXXX und dem Beschwerdeführer stattfinden muss. Der XXXX beabsichtigt, nur mehr rund zwei bis drei Jahre in diesem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis zu arbeiten. Danach möchte er den Ruhestand antreten. Die Dienstgeberin gab an, dass das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis voraussichtlich noch bis 2019/2020, somit aus ihrer Sicht noch rund zwei Jahre dauern wird.DerXXXX befindet sich weiters nunmehr in einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis. Er arbeitet zwei Tage pro Woche und alle vier Wochen ein Wochenende bzw. springt er im Bedarfsfall für ausgefallene Mitarbeiter ein, zum Beispiel bei Urlauben. Durch diese nunmehr bestehende Teilzeittätigkeit sowie durch Einteilungen des Dienstplanes gibt es zudem nur wenige Dienste, in welchen tatsächlich eine Zusammenarbeit zwischen dem römisch 40 und dem Beschwerdeführer stattfinden muss. Der römisch 40 beabsichtigt, nur mehr rund zwei bis drei Jahre in diesem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis zu arbeiten. Danach möchte er den Ruhestand antreten. Die Dienstgeberin gab an, dass das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis voraussichtlich noch bis 2019 aus 2020,, somit aus ihrer Sicht noch rund zwei Jahre dauern wird. Der Beschwerdeführer hat sich weiters im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrmals - sowohl mündlich als auch schriftlich - für seine Briefe aufrichtig entschuldigt und von den damaligen Vorwürfen glaubwürdig distanziert. Er ist heute - nach der Absolvierung einer Rehabilitation und Psychotherapie - in der Lage, mit künftig auftretenden Konflikten einsichtig und gesprächsbereit umzugehen. Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Ein beharrliches Fehlverhalten kann zum Entscheidungszeitpunkt nicht festgestellt werden.
- Beweiswürdigung: Die Identität, die österreichische Staatsbürgerschaft, die Feststellungen zur Begünstigteneigenschaft und zur wirtschaftlichen Lage, ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt und den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde sowie insbesondere im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.09.
- Die Feststellungen zu der, für den Beschwerdeführer besonders schwierigen sozialen Situation, bedingt insbesondere durch die äußerst schwere Erkrankung der Ehefrau in Zusammenschau mit den Sorgepflichten für drei Kinder und den zusätzlich bestehenden Schulden, gründen sich auf die unbestrittenen Angaben des Beschwerdeführers und die von ihm in der Verhandlung vorgelegten medizinischen Befunde betreffend die Ehefrau. Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Zustimmung zur Kündigung sowie die geltend gemachten Antragsgründe basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den Krankenständen des Beschwerdeführers und des XXXX sowie zu deren Ursachen gründen sich auf die Angaben der befragten Zeugen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bzw dessen vorgeworfene Briefe alleine auslösend für den Langzeitkrankenstand des XXXX waren. Vielmehr ergaben die Angaben der Zeugen eine allgemeine Überforderung des XXXX mit seiner damaligen Führungsfunktion. Der XXXX war von den kritischen Briefen des Beschwerdeführers sehr getroffen, hatte aber auch mit anderen Mitarbeitern in seinem Aufsichtsbereich Auseinandersetzungen. Diese drohten ihm mit "Krankenstand", der Beschwerdeführer schrieb die vorgeworfenen Briefe, verrichtete ab weiterhin seine Arbeit ohne Beanstandungen.Die Feststellungen zu den Krankenständen des Beschwerdeführers und des römisch 40 sowie zu deren Ursachen gründen sich auf die Angaben der befragten Zeugen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bzw dessen vorgeworfene Briefe alleine auslösend für den Langzeitkrankenstand des römisch 40 waren. Vielmehr ergaben die Angaben der Zeugen eine allgemeine Überforderung des römisch 40 mit seiner damaligen Führungsfunktion. Der römisch 40 war von den kritischen Briefen des Beschwerdeführers sehr getroffen, hatte aber auch mit anderen Mitarbeitern in seinem Aufsichtsbereich Auseinandersetzungen. Diese drohten ihm mit "Krankenstand", der Beschwerdeführer schrieb die vorgeworfenen Briefe, verrichtete ab weiterhin seine Arbeit ohne Beanstandungen. Die Feststellung, dass im aktuellen Dienstverhältnis seit der Rückkehr des Beschwerdeführers und seines XXXX aus deren längeren Krankenständen keine Schwierigkeiten oder Dienstpflichtverletzungen vorliegen, beruht auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, des XXXX als auch der beiden Küchenleiter in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Der XXXX gab in der Verhandlung am 21.09.2017 dazu Folgendes an:Die Feststellung, dass im aktuellen Dienstverhältnis seit der Rückkehr des Beschwerdeführers und seines römisch 40 aus deren längeren Krankenständen keine Schwierigkeiten oder Dienstpflichtverletzungen vorliegen, beruht auf den diesbezüglich übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers, des römisch 40 als auch der beiden Küchenleiter in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Der römisch 40 gab in der Verhandlung am 21.09.2017 dazu Folgendes an: "VR: Wie sieht die Arbeitssituation mit dem BF aus heutiger Sicht für Sie aus? Z: Die Zusammenarbeit ist momentan gut aus meiner Sicht. Es gibt momentan keine Probleme. Es passt eigentlich für mich." Die Feststellung, dass in der gesamten Beschäftigungszeit des Beschwerdeführers bei der Dienstgeberin - mit Ausnahme der nunmehr vorgeworfenen Briefe und Uneinsichtigkeit in diesem Zusammenhang - keine weiteren dienstlichen Verfehlungen des Beschwerdeführers vorliegen, ergibt sich ebenfalls aus den übereinstimmenden Angaben der Dienstgebervertreterin, der Zeugen und des Beschwerdeführers. Beide vom Konflikt betroffenen Mitarbeiter, der XXXX als auch der Beschwerdeführer selbst, so wie auch die beiden Küchenleiter gaben an, dass die Zusammenarbeit zwischen dem XXXX und dem Beschwerdeführer gut funktioniert. Seit der Rückkehr sowohl des Beschwerdeführers als auch seines XXXX aus diesen genannten langen Krankenständen, somit seit rund zwei Jahren, gibt es keine Probleme mehr in der täglichen Arbeit. Es gab weder Anschuldigungen oder sonstiges Fehlverhalten durch den Beschwerdeführer, noch Entgleisungen seitens des XXXXBeide vom Konflikt betroffenen Mitarbeiter, der römisch 40 als auch der Beschwerdeführer selbst, so wie auch die beiden Küchenleiter gaben an, dass die Zusammenarbeit zwischen dem römisch 40 und dem Beschwerdeführer gut funktioniert. Seit der Rückkehr sowohl des Beschwerdeführers als auch seines römisch 40 aus diesen genannten langen Krankenständen, somit seit rund zwei Jahren, gibt es keine Probleme mehr in der täglichen Arbeit. Es gab weder Anschuldigungen oder sonstiges Fehlverhalten durch den Beschwerdeführer, noch Entgleisungen seitens des römisch 40 Die Küchenleiter gaben an, beide Mitarbeiter wüssten nun, wie sie zurzeit miteinander umzugehen haben. Die Küchenleiter und der XXXX gaben trotzdem übereinstimmend an, dem nunmehrigen Frieden nicht zu trauen. Es habe auch nach dem ersten Vorfall 2009 ruhigere Phasen gegeben und 2015 die vorgeworfene Eskalation in Form der Briefe des Beschwerdeführers. Dazu gab der XXXX in der Verhandlung Folgendes an:Die Küchenleiter und der römisch 40 gaben trotzdem übereinstimmend an, dem nunmehrigen Frieden nicht zu trauen. Es habe auch nach dem ersten Vorfall 2009 ruhigere Phasen gegeben und 2015 die vorgeworfene Eskalation in Form der Briefe des Beschwerdeführers. Dazu gab der römisch 40 in der Verhandlung Folgendes an: "VR: Würden Sie im Moment einen Grund sehen, dass der BF woanders arbeiten muss? Z: Ich fühle mich nicht sehr wohl dabei bei dem Ganzen. Ich habe auch gesundheitlichen Schaden durch diese Sache erlitten. Ich weiß auch nicht, was noch kommt. Es ist nicht das erste Mal, dass so etwas vorgefallen ist. Ich vertraue dem BF nicht mehr. Ich weiß nicht, was auf mich zukommt." Dieses zum Ausdruck gebrachte Misstrauen ist aber vor dem Hintergrund der seit rund zwei Jahren völlig unbeeinträchtigten Zusammenarbeit des XXXX mit dem Beschwerdeführer, des nunmehr gesundheitlich deutlich verbesserten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, seiner - nun auch schriftlich vorliegenden - aufrichtigen Entschuldigung und Distanzierung von den damaligen Vorwürfen in seinen Briefen gegen den XXXX und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine durchgeführte Psychotherapie in der Lage ist, mit aufkommenden Konflikten anders als vor seiner Behandlung umzugehen, weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Zudem gab es nach den Angaben der befragten Zeugen zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Mitarbeitern im gesamten Dienstverhältnis keinerlei Konflikte. Der Beschwerdeführer stellt somit auch keine Störung des Betriebsfriedens dar. Weiters war der Langzeitkrankenstand desXXXX - wie bereits ausgeführt - nach den vorliegenden Zeugenaussagen nicht alleine durch die Briefe des Beschwerdeführers verursacht worden.Dieses zum Ausdruck gebrachte Misstrauen ist aber vor dem Hintergrund der seit rund zwei Jahren völlig unbeeinträchtigten Zusammenarbeit des römisch 40 mit dem Beschwerdeführer, des nunmehr gesundheitlich deutlich verbesserten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, seiner - nun auch schriftlich vorliegenden - aufrichtigen Entschuldigung und Distanzierung von den damaligen Vorwürfen in seinen Briefen gegen den römisch 40 und dem Umstand, dass der Beschwerdeführer durch seine durchgeführte Psychotherapie in der Lage ist, mit aufkommenden Konflikten anders als vor seiner Behandlung umzugehen, weder nachvollziehbar noch gerechtfertigt. Zudem gab es nach den Angaben der befragten Zeugen zwischen dem Beschwerdeführer und anderen Mitarbeitern im gesamten Dienstverhältnis keinerlei Konflikte. Der Beschwerdeführer stellt somit auch keine Störung des Betriebsfriedens dar. Weiters war der Langzeitkrankenstand desXXXX - wie bereits ausgeführt - nach den vorliegenden Zeugenaussagen nicht alleine durch die Briefe des Beschwerdeführers verursacht worden. Die Feststellung, dass sich der XXXX nunmehr in einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis befindet, wobei er zwei Tage pro Woche und alle vier Wochen ein Wochenende arbeitet bzw. im Bedarfsfall für ausgefallene Mitarbeiter einspringt, zum Beispiel bei Urlauben und es durch diese nunmehr bestehende Teilzeittätigkeit sowie durch Einteilungen des Dienstplanes zudem nur wenige Dienste gibt, in welchen tatsächlich eine Zusammenarbeit zwischen dem XXXX und dem Beschwerdeführer stattfinden muss, und er in 2 bis 3 Jahren in den Ruhestand treten wird, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der befragten Zeugen und des Beschwerdeführers in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Durch diese Teilzeittätigkeit, die weniger Berührungszeitäume möglich macht, und die absehbare Pensionierung des XXXX ist es der Dienstgeberin umso mehr zumutbar, den Beschwerdeführer in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich weiter zu beschäftigen. Dies auch unter Berücksichtigung des bereits genannten Umstandes, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Mitarbeitern seit rund 2 Jahren problemlos ohne Umorganisationsmaßnahmen klappt.Die Feststellung, dass sich der römisch 40 nunmehr in einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis befindet, wobei er zwei Tage pro Woche und alle vier Wochen ein Wochenende arbeitet bzw. im Bedarfsfall für ausgefallene Mitarbeiter einspringt, zum Beispiel bei Urlauben und es durch diese nunmehr bestehende Teilzeittätigkeit sowie durch Einteilungen des Dienstplanes zudem nur wenige Dienste gibt, in welchen tatsächlich eine Zusammenarbeit zwischen dem römisch 40 und dem Beschwerdeführer stattfinden muss, und er in 2 bis 3 Jahren in den Ruhestand treten wird, beruht auf den übereinstimmenden Angaben der befragten Zeugen und des Beschwerdeführers in der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht. Durch diese Teilzeittätigkeit, die weniger Berührungszeitäume möglich macht, und die absehbare Pensionierung des römisch 40 ist es der Dienstgeberin umso mehr zumutbar, den Beschwerdeführer in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich weiter zu beschäftigen. Dies auch unter Berücksichtigung des bereits genannten Umstandes, dass die Zusammenarbeit zwischen den beiden Mitarbeitern seit rund 2 Jahren problemlos ohne Umorganisationsmaßnahmen klappt. Auf Grundlage dieser oben dargestellten, dem Bundesverwaltungsgericht zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhaltslage, welche sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides entscheidungsmaßgeblich geändert hat, kann der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im unmittelbaren Teambereich mit dem XXXX arbeiten könne, aus den genannten Erwägungen nicht gefolgt werden.Auf Grundlage dieser oben dargestellten, dem Bundesverwaltungsgericht zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhaltslage, welche sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides entscheidungsmaßgeblich geändert hat, kann der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im unmittelbaren Teambereich mit dem römisch 40 arbeiten könne, aus den genannten Erwägungen nicht gefolgt werden. Die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer der mögliche Verlust seines Arbeitsplatzes durch das Verfassen der ihm vorgeworfenen Briefe nicht bewusst war, ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Unmittelbar nach Verfassung der vorgeworfenen Briefe des Beschwerdeführers im Jahr 2015 hatte der Geschäftsführer unter Anwesenheit des Betriebsratsvorsitzenden ausgesprochen, dass geprüft werde, ob eine Kündigung oder sogar eine Entlassung möglich sei. Der Beschwerdeführer war bei diesem Gespräch anwesend, gewann aufgrund des Gesprächsverlaufes aber den Eindruck, dass man ihm nun persönlich helfen werde. Einen Vermerk für eine ausgesprochene Verwarnung oder eine dokumentierte Ermahnung gibt es im Personalakt nicht. Die befragten Zeugen gaben ebenfalls an, von einer Ermahnung nichts zu wissen. Auch die belangte Behörde stellte fest, dass es keine Ermahnung des Beschwerdeführers gegeben hatte. Dass der Beschwerdeführer auch durch das weitere Verhalten der Dienstgeberin nicht den Eindruck gewinnen konnte und musste, dass seine Briefe eine Kündigung zur Folge haben könnten, ergibt sich nachvollziehbar auch aus dem weiteren Verhalten der Dienstgeberin, welches auch im Akt dokumentiert ist. Sowohl der Brief der Vertreterin der Dienstgeberin vom 30.06.2015, worin sie sich bei ihm für das offene Gespräch und seinen darauf folgenden Brief sogar ausdrücklich bedankt hatte, als auch der Umstand, dass man ihm einen Jobwechsel innerhalb des Betriebes anbot, gaben dem Beschwerdeführer nachvollziehbar Grund zur Annahme, dass die Dienstgeberin durch seine Schreiben jedenfalls keinen Grund sah, ihn zu kündigen. Der Beschwerdeführer erhoffte sich vielmehr weitere Hilfe in seinem Konflikt mit dem XXXX Auch die Weiterbeschäftigung an seinem Arbeitsplatz bestärkte ihn nachvollziehbar in seiner Annahme. Seine damalige, aus heutiger Sicht nachvollziehbare, Fehleinschätzung ist dem Beschwerdeführer jedoch nach ärztlicher Behandlung und Psychotherapie bewusst geworden, was auch mit ausschlaggebend für die zum Entscheidungszeitpunkt bestehende glaubhafte Einsichtigkeit des Beschwerdeführers ist. Dies bestätigte sich auch durch sein anstandsloses Verhalten seit der Beendigung seiner medizinischen Behandlung seit rund zwei Jahren an seinem Arbeitsplatz und das aufrichtige Entschuldigungsschreiben vom 06.10.2017 (AS 220/88f.). Ein beharrliches Fehlverhalten konnte daher schon aus diesen Gründen nicht festgestellt werden.Dass der Beschwerdeführer auch durch das weitere Verhalten der Dienstgeberin nicht den Eindruck gewinnen konnte und musste, dass seine Briefe eine Kündigung zur Folge haben könnten, ergibt sich nachvollziehbar auch aus dem weiteren Verhalten der Dienstgeberin, welches auch im Akt dokumentiert ist. Sowohl der Brief der Vertreterin der Dienstgeberin vom 30.06.2015, worin sie sich bei ihm für das offene Gespräch und seinen darauf folgenden Brief sogar ausdrücklich bedankt hatte, als auch der Umstand, dass man ihm einen Jobwechsel innerhalb des Betriebes anbot, gaben dem Beschwerdeführer nachvollziehbar Grund zur Annahme, dass die Dienstgeberin durch seine Schreiben jedenfalls keinen Grund sah, ihn zu kündigen. Der Beschwerdeführer erhoffte sich vielmehr weitere Hilfe in seinem Konflikt mit dem römisch 40 Auch die Weiterbeschäftigung an seinem Arbeitsplatz bestärkte ihn nachvollziehbar in seiner Annahme. Seine damalige, aus heutiger Sicht nachvollziehbare, Fehleinschätzung ist dem Beschwerdeführer jedoch nach ärztlicher Behandlung und Psychotherapie bewusst geworden, was auch mit ausschlaggebend für die zum Entscheidungszeitpunkt bestehende glaubhafte Einsichtigkeit des Beschwerdeführers ist. Dies bestätigte sich auch durch sein anstandsloses Verhalten seit der Beendigung seiner medizinischen Behandlung seit rund zwei Jahren an seinem Arbeitsplatz und das aufrichtige Entschuldigungsschreiben vom 06.10.2017 (AS 220/88f.). Ein beharrliches Fehlverhalten konnte daher schon aus diesen Gründen nicht festgestellt werden. Die Feststellung, dass die Dienstgeberin bisher keinen Versuch unternommen hat, den vormals bestehenden Konflikt zwischen dem XXXX und dem Beschwerdeführer mithilfe eines geförderten Arbeitscoachings zu lösen, ergibt sich aus den Angaben der Vertreterin der Dienstgeberin und der befragten Zeugen. Auch nach der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht informierte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts die Dienstgeberin noch ausdrücklich über die bestehenden Fördermöglichkeiten für ein solches Arbeitscoaching, welches ebenfalls dazu beitragen könnte, das "Misstrauen" des XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer zu beseitigen. Dass ein solches Arbeitscoaching für diese Teamarbeit offenbar nicht einmal angedacht ist, bestätigt auch das lapidare Entgegnungsschreiben der Dienstgeberin vom 17.10.2017, worin sie festhält, dass sie die Entwicklung bedaure, jedoch aufgrund der vorliegenden Umstände nicht von ihrem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung Abstand nehmen könne.Die Feststellung, dass die Dienstgeberin bisher keinen Versuch unternommen hat, den vormals bestehenden Konflikt zwischen dem römisch 40 und dem Beschwerdeführer mithilfe eines geförderten Arbeitscoachings zu lösen, ergibt sich aus den Angaben der Vertreterin der Dienstgeberin und der befragten Zeugen. Auch nach der Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht informierte die belangte Behörde auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichts die Dienstgeberin noch ausdrücklich über die bestehenden Fördermöglichkeiten für ein solches Arbeitscoaching, welches ebenfalls dazu beitragen könnte, das "Misstrauen" des römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer zu beseitigen. Dass ein solches Arbeitscoaching für diese Teamarbeit offenbar nicht einmal angedacht ist, bestätigt auch das lapidare Entgegnungsschreiben der Dienstgeberin vom 17.10.2017, worin sie festhält, dass sie die Entwicklung bedaure, jedoch aufgrund der vorliegenden Umstände nicht von ihrem Antrag auf Zustimmung zur Kündigung Abstand nehmen könne. Die Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit und prognostizierten Krankenstandsdauer von drei Wochen/Jahr beruht auf dem im Akt erliegenden, unbestritten gebliebenen neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 26.07.2015, welches auch eine weitere Verbesserung des Leistungskalküls in Aussicht stellte. Die Feststellung, dass sich das Ausmaß der Krankenstände auch seit diesem Zeitpunkt im normalen Ausmaß entwickelt, beruht auf den Angaben der Vertreterin der Dienstgeberin in der Verhandlung am 21.09.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BeinstG, BGBl. Nr. 22/1970, idF BGBl. I. Nr. 155/2017, lauten:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes - BeinstG, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 155 aus 2017,, lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. ... Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. ... Diskriminierungsverbot § 7b.
(1)Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß § 7a Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des § 7a Abs. 1 Z 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nichtParagraph 7 b,
(1)Auf Grund einer Behinderung darf im Zusammenhang mit einem Dienstverhältnis gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer eins,, Absatz 2 und 4 sowie in der sonstigen Arbeitswelt im Sinne des Paragraph 7 a, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 niemand unmittelbar oder mittelbar diskriminiert werden, insbesondere nicht ---------- 1.-bei der Begründung des Dienstverhältnisses, 2.-bei der Festsetzung des Entgelts, 3.-bei der Gewährung freiwilliger Sozialleistungen, die kein Entgelt darstellen, 4.-bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung und Umschulung, 5.-beim beruflichen Aufstieg, insbesondere bei Beförderungen und der Zuweisung höher entlohnter Verwendungen (Funktionen), 6.-bei den sonstigen Arbeitsbedingungen, 7.-bei der Beendigung des Dienstverhältnisses, 8.-bei der Berufsberatung, Berufsausbildung, beruflichen Weiterbildung und Umschulung außerhalb eines Dienstverhältnisses, 9.-bei der Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen, 10.-bei der Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens sowie der Aufnahme oder Ausweitung jeglicher anderen Art von selbständiger Tätigkeit.
(2)Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
(3)Bei der Einreihung von Verwendungen und Arbeitsplätzen der öffentlichen Verwaltung in für den Monatsbezug oder das Monatsentgelt bedeutsame Kategorien, wie Besoldungs-, Verwendungs- und Funktionsgruppen oder Dienstklassen, sind keine Kriterien für die Beurteilung der Tätigkeit zu verwenden, die zu einer Diskriminierung auf Grund einer Behinderung führen.
(4)Auf den Behinderungsbegriff der Abs. 1 bis 3 ist § 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.
(4)Auf den Behinderungsbegriff der Absatz eins bis 3 ist Paragraph 3, mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein festgestellter Grad der Behinderung nicht erforderlich ist.
(5)Eine Diskriminierung liegt auch vor, wenn eine Person auf Grund ihres Naheverhältnisses zu einer Person wegen deren Behinderung diskriminiert wird.
(6)Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots des Abs. 1 durch einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen.
(6)Jede Verletzung des Diskriminierungsverbots des Absatz eins, durch einen Bediensteten des Bundes verletzt die Verpflichtungen, die sich aus dem Dienstverhältnis ergeben, und ist nach den dienst- und disziplinarrechtlichen Vorschriften zu verfolgen. Diskriminierung § 7c.
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.Paragraph 7 c,
(1)Eine unmittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn eine Person auf Grund einer Behinderung in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde.
(2)Eine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche Menschen mit Behinderungen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sowie Merkmale gestalteter Lebensbereiche sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Zieles angemessen und erforderlich.
(3)Bei Ungleichbehandlung wegen eines Merkmals, das im Zusammenhang mit einer Behinderung steht, liegt dann keine Diskriminierung vor, wenn das betreffende Merkmal auf Grund der Art einer bestimmten beruflichen Tätigkeit oder der Rahmenbedingungen ihrer Ausübung eine wesentliche und entscheidende berufliche Voraussetzung darstellt, und sofern es sich um einen rechtmäßigen Zweck und eine angemessene Anforderung handelt.
(4)Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Abs. 2 liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(4)Eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Absatz 2, liegt nicht vor, wenn die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, insbesondere von Barrieren, rechtswidrig oder wegen unverhältnismäßiger Belastungen unzumutbar wäre.
(5)Bei der Prüfung, ob Belastungen unverhältnismäßig sind, sind insbesondere zu berücksichtigen: ---------- 1.-der mit der Beseitigung der die Benachteiligung begründenden Bedingungen verbundene Aufwand, 2.-die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers oder in Fällen des § 7b Abs. 1 Z 8 bis 10 des jeweiligen Rechtsträgers,2.-die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Dienstgebers oder in Fällen des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 8 bis 10 des jeweiligen Rechtsträgers, 3.-Förderungen aus öffentlichen Mitteln für die entsprechenden Maßnahmen, 4.-die zwischen dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes und der behaupteten Diskriminierung vergangene Zeit.
(6)Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Abs. 4, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Abs. 5 heranzuziehen.
(6)Erweist sich die Beseitigung von Bedingungen, die eine Benachteiligung begründen, als unverhältnismäßige Belastung im Sinne des Absatz 4,, liegt dann eine Diskriminierung vor, wenn verabsäumt wurde, durch zumutbare Maßnahmen zumindest eine maßgebliche Verbesserung der Situation des Betroffenen im Sinne einer größtmöglichen Annäherung an eine Gleichbehandlung zu bewirken. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit ist Absatz 5, heranzuziehen.
(7)Bei der Beurteilung des Vorliegens einer mittelbaren Diskriminierung durch Barrieren ist auch zu prüfen, ob einschlägige auf den gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit vorliegen und ob und inwieweit diese eingehalten wurden. Barrierefrei sind bauliche und sonstige Anlagen, Verkehrsmittel, technische Gebrauchsgegenstände, Systeme der Informationsverarbeitung sowie andere gestaltete Lebensbereiche, wenn sie für Menschen mit Behinderungen in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe zugänglich und nutzbar sind.
(8)Eine Diskriminierung liegt auch bei Anweisung einer Person zur Diskriminierung aus dem Grund einer Behinderung vor.
(9)Spezifische Maßnahmen zur Förderung der Gleichstellung im Berufsleben, mit denen Benachteiligungen wegen einer Behinderung verhindert oder ausgeglichen werden, gelten nicht als Diskriminierung im Sinne dieses Bundesgesetzes. ............" § 8 des Behinderteneinstellungsgesetzes lautet:Paragraph 8, des Behinderteneinstellungsgesetzes lautet: "Kündigung § 8.
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.Paragraph 8,
(1)Das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten darf vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß § 175f des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.
(2)Die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) darf von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles gemäß Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(3)Der Behindertenausschuß hat bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.
(4)Die Fortsetzung des Dienstverhältnisses wird dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden können, wenn
- a)der Tätigkeitsbereich des begünstigten Behinderten entfällt und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;,
- b)der begünstigte Behinderte unfähig wird, die im Dienstvertrag vereinbarte Arbeit zu leisten, sofern in absehbarer Zeit eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit nicht zu erwarten ist und der Dienstgeber nachweist, daß der begünstigte Behinderte trotz seiner Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden kann;
- c)der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des § 7b Abs. 1 zu berücksichtigen.
(4a)Bei der Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten ist auch das Diskriminierungsverbot des Paragraph 7 b, Absatz eins, zu berücksichtigen.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Abs. 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des § 105 Abs. 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des § 210 Abs. 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(5)Gesetzliche Bestimmungen, die die Beendigung des Dienstverhältnisses an zusätzliche Voraussetzungen knüpfen, bleiben unberührt. Finden auf die Kündigung eines begünstigten Behinderten die Absatz 2 bis 4 Anwendung, gelten die Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 2 bis 6 des Arbeitsverfassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1974,, bzw. die in Ausführung der Bestimmungen des Paragraph 210, Absatz 3 bis 6 des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, erlassenen landesrechtlichen Vorschriften nicht.
(6)Abs. 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
(6)Absatz 2 bis 4 finden auf das Dienstverhältnis keine Anwendung,
- a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der §§ 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der §§ 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des § 27 Abs. 2 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
- a)wenn dem Behinderten als Mitglied des Betriebsrates (Jugendvertrauensrates) bzw. als Personalvertreter der besondere Kündigungsschutz auf Grund der Paragraphen 120 und 121 des Arbeitsverfassungsgesetzes bzw. der in Ausführung der Paragraphen 223 und 224 des Landarbeitsgesetzes 1984 erlassenen landesrechtlichen Vorschriften oder des Paragraph 27, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes und ähnlicher landesrechtlicher Vorschriften zusteht;
- b)wenn das Dienstverhältnis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung noch nicht länger als vier Jahre bestanden hat, es sei denn die Feststellung der Begünstigteneigenschaft erfolgt innerhalb dieses Zeitraumes, wobei während der ersten sechs Monate nur die Feststellung der Begünstigteneigenschaft infolge eines Arbeitsunfalles diese Rechtsfolge auslöst, oder es erfolgt ein Arbeitsplatzwechsel innerhalb eines Konzerns." Der Behindertenausschuss hat gemäß § 8 Abs. 3 BEinstG bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des § 6 zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann.Der Behindertenausschuss hat gemäß Paragraph 8, Absatz 3, BEinstG bei seiner Entscheidung über die Zustimmung zur Kündigung eines begünstigten Behinderten die besondere Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers zu berücksichtigen und unter Beachtung des Paragraph 6, zu prüfen, ob dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes zugemutet werden kann. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 8 BEinstG liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung ist es Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2014, Zl. Ro 2014/11/0001).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 8, BEinstG liegt die Entscheidung darüber, ob die Zustimmung zur Kündigung eines Behinderten erteilt werden soll, im freien Ermessen der Behörde. Bei dieser Ermessensentscheidung ist es Aufgabe der Behörde, das berechtigte Interesse des Dienstgebers an der Beendigung des Dienstverhältnisses und die besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers im Einzelfall gegeneinander abzuwägen und unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände zu prüfen, ob dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses oder dem Dienstnehmer der Verlust seines Arbeitsplatzes eher zugemutet werden kann vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 30.04.2014, Zl. Ro 2014/11/0001). Im Beschwerdefall werden zur Begründung des Antrages und der Entscheidung ausschließlich Gründe herangezogen, die im Verhalten des Beschwerdeführers liegen, weder ist der Tätigkeitsbereich des begünstigen Behinderten weggefallen, noch ist der begünstige Behinderte unfähig geworden, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten. Im vorliegenden Verfahren war daher zunächst zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG erfüllt sind.Im Beschwerdefall werden zur Begründung des Antrages und der Entscheidung ausschließlich Gründe herangezogen, die im Verhalten des Beschwerdeführers liegen, weder ist der Tätigkeitsbereich des begünstigen Behinderten weggefallen, noch ist der begünstige Behinderte unfähig geworden, die vertraglich vereinbarte Arbeit zu leisten. Im vorliegenden Verfahren war daher zunächst zu prüfen, ob die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG erfüllt sind. Im Beschwerdefall kam bereits die belangte Behörde zu Recht zur Beurteilung, dass der Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden kann, wenn der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen, nicht erfüllt ist, da die Voraussetzungen mangels erfolgter Ermahnung und mangels Beharrlichkeit nicht vorliegen.Im Beschwerdefall kam bereits die belangte Behörde zu Recht zur Beurteilung, dass der Zustimmungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG, wonach die Fortsetzung des Dienstverhältnisses dem Dienstgeber insbesondere dann nicht zugemutet werden kann, wenn der begünstigte Behinderte die ihm auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt und der Weiterbeschäftigung Gründe der Arbeitsdisziplin entgegenstehen, nicht erfüllt ist, da die Voraussetzungen mangels erfolgter Ermahnung und mangels Beharrlichkeit nicht vorliegen. Auch zum Entscheidungszeitpunkt kann das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten aufgrund mangelnder Ermahnung und mangelnder Beharrlichkeit - siehe dazu auch die beweiswürdigenden Ausführungen - nicht als beharrliche Pflichtverletzung beurteilt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG müssen die auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt worden sein. Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt dabei in der Regel eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus (vgl. dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 30.04.2014, Zl. Ro 2014/11/0001 mit weiterem Verweis). Im Beschwerdefall war - wie oben im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde - keine Ermahnung erfolgt, die dem Beschwerdeführer den möglichen Verlust seines Arbeitsplatzes bewusst gemacht hätte. Zudem lag zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verfehlungen eine Fehleinschätzung des Beschwerdeführers bezüglich der Folgen seiner Briefe vor, die er selbst als "Hilferuf" ansah und nicht als Anschuldigung gegen seinen XXXX Weiters besteht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch Einsichtigkeit und aufrichtige Reue des Beschwerdeführers. Auch vom Mobbingvorwurf gegen den XXXX in den Briefen distanzierte sich der Beschwerdeführer und entschuldigte sich mehrfach dafür.Auch zum Entscheidungszeitpunkt kann das dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verhalten aufgrund mangelnder Ermahnung und mangelnder Beharrlichkeit - siehe dazu auch die beweiswürdigenden Ausführungen - nicht als beharrliche Pflichtverletzung beurteilt werden. Nach dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG müssen die auf Grund des Dienstverhältnisses obliegenden Pflichten beharrlich verletzt worden sein. Der Entlassungsgrund der beharrlichen Pflichtverletzung setzt dabei in der Regel eine Ermahnung des Arbeitnehmers voraus vergleiche dazu die bisherige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, etwa das Erkenntnis vom 30.04.2014, Zl. Ro 2014/11/0001 mit weiterem Verweis). Im Beschwerdefall war - wie oben im Rahmen der Feststellungen und der Beweiswürdigung bereits ausführlich dargelegt wurde - keine Ermahnung erfolgt, die dem Beschwerdeführer den möglichen Verlust seines Arbeitsplatzes bewusst gemacht hätte. Zudem lag zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verfehlungen eine Fehleinschätzung des Beschwerdeführers bezüglich der Folgen seiner Briefe vor, die er selbst als "Hilferuf" ansah und nicht als Anschuldigung gegen seinen römisch 40 Weiters besteht zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt auch Einsichtigkeit und aufrichtige Reue des Beschwerdeführers. Auch vom Mobbingvorwurf gegen den römisch 40 in den Briefen distanzierte sich der Beschwerdeführer und entschuldigte sich mehrfach dafür. Diese Beurteilung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach nicht jede Ordnungswidrigkeit des Dienstnehmers die Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Dienstgeber nicht mehr zumutbar ist, sondern dies immer nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist (vgl. dazu etwa das Urteil des OGH vom 04.12.2002, 9 ObA 230/02t oder vom 17.10.2002, 8 ObA 196/02k und andere).Diese Beurteilung entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, wonach nicht jede Ordnungswidrigkeit des Dienstnehmers die Interessen des Dienstgebers so schwer verletzt, dass eine weitere Zusammenarbeit für den Dienstgeber nicht mehr zumutbar ist, sondern dies immer nach den besonderen Umständen des jeweiligen Einzelfalles zu beurteilen ist vergleiche dazu etwa das Urteil des OGH vom 04.12.2002, 9 ObA 230/02t oder vom 17.10.2002, 8 ObA 196/02k und andere). Die belangte Behörde begründete - nach Verneinung des Zustimmungsgrundes des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG - die Zustimmungsentscheidung zur beabsichtigten Kündigung zusammenfasst damit, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hatte, eine andere Arbeit als den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz an der Topfspüle anzunehmen und eine weitere Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seinem XXXX in einem unmittelbaren Teambereich nicht möglich sei.Die belangte Behörde begründete - nach Verneinung des Zustimmungsgrundes des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG - die Zustimmungsentscheidung zur beabsichtigten Kündigung zusammenfasst damit, dass der Beschwerdeführer sich geweigert hatte, eine andere Arbeit als den ihm zugewiesenen Arbeitsplatz an der Topfspüle anzunehmen und eine weitere Zusammenarbeit des Beschwerdeführers mit seinem römisch 40 in einem unmittelbaren Teambereich nicht möglich sei. Wie oben bereits kurz ausgeführt wurde, weicht das Gericht nunmehr aufgrund einer - im Vergleich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung - geänderten Sachverhaltslage in diesem Bereich von der Ermessensentscheidung der belangten Behörde ab und beurteilt diese neu. Auf Grundlage der dem Bundesverwaltungsgericht zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhaltslage kann der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im unmittelbaren Teambereich mit dem XXXX arbeiten könne, nicht gefolgt werden. Beide vom Konflikt betroffenen Mitarbeiter, der XXXX als auch der Beschwerdeführer selbst, als auch die beiden Küchenleiter gaben an, dass die Zusammenarbeit gut funktioniert. Seit der Rückkehr sowohl des Beschwerdeführers als auch seines XXXX aus diesen genannten langen Krankenständen, somit seit rund zwei Jahren, gibt es keine Probleme mehr in der täglichen Arbeit. Es gab weder Anschuldigungen oder sonstiges Fehlverhalten durch den Beschwerdeführer, noch Entgleisungen seitens des XXXX Der XXXX "traut aber diesem Frieden nicht". Dieses Misstrauen erweist sich aber - wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde - als nicht nachvollziehbar und nicht gerechtfertigt.Auf Grundlage der dem Bundesverwaltungsgericht zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt vorliegenden Sachverhaltslage kann der Beurteilung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, dass der Beschwerdeführer nicht mehr im unmittelbaren Teambereich mit dem römisch 40 arbeiten könne, nicht gefolgt werden. Beide vom Konflikt betroffenen Mitarbeiter, der römisch 40 als auch der Beschwerdeführer selbst, als auch die beiden Küchenleiter gaben an, dass die Zusammenarbeit gut funktioniert. Seit der Rückkehr sowohl des Beschwerdeführers als auch seines römisch 40 aus diesen genannten langen Krankenständen, somit seit rund zwei Jahren, gibt es keine Probleme mehr in der täglichen Arbeit. Es gab weder Anschuldigungen oder sonstiges Fehlverhalten durch den Beschwerdeführer, noch Entgleisungen seitens des römisch 40 Der römisch 40 "traut aber diesem Frieden nicht". Dieses Misstrauen erweist sich aber - wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung bereits dargelegt wurde - als nicht nachvollziehbar und nicht gerechtfertigt. Der XXXX befindet sich weiters nunmehr in einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis. Er arbeitet zwei Tage pro Woche und alle vier Wochen ein Wochenende bzw. springt er im Bedarfsfall für ausgefallene Mitarbeiter ein, zum Beispiel bei Urlauben. Durch diese nunmehr bestehende Teilzeittätigkeit sowie durch Einteilungen des Dienstplanes gibt es zudem nur wenige Dienste, in welchen tatsächlich eine Zusammenarbeit zwischen dem XXXX und dem Beschwerdeführer stattfinden muss. Der XXXX beabsichtigt, nur mehr rund drei Jahre in diesem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis zu arbeiten. Danach möchte er den Ruhestand antreten. Die Dienstgeberin gab an, dass das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis voraussichtlich noch bis 2019/2020, somit aus ihrer Sicht noch rund zwei Jahre dauern wird.Der römisch 40 befindet sich weiters nunmehr in einem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis. Er arbeitet zwei Tage pro Woche und alle vier Wochen ein Wochenende bzw. springt er im Bedarfsfall für ausgefallene Mitarbeiter ein, zum Beispiel bei Urlauben. Durch diese nunmehr bestehende Teilzeittätigkeit sowie durch Einteilungen des Dienstplanes gibt es zudem nur wenige Dienste, in welchen tatsächlich eine Zusammenarbeit zwischen dem römisch 40 und dem Beschwerdeführer stattfinden muss. Der römisch 40 beabsichtigt, nur mehr rund drei Jahre in diesem Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis zu arbeiten. Danach möchte er den Ruhestand antreten. Die Dienstgeberin gab an, dass das Altersteilzeit-Arbeitsverhältnis voraussichtlich noch bis 2019 aus 2020,, somit aus ihrer Sicht noch rund zwei Jahre dauern wird. Der Beschwerdeführer hat sich weiters im gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrmals - sowohl mündlich als auch schriftlich - für seine Briefe aufrichtig entschuldigt und von den damaligen Vorwürfen glaubwürdig distanziert. Er ist heute - nach der Absolvierung einer Rehabilitation und Psychotherapie - in der Lage, mit künftig auftretenden Konflikten einsichtig und gesprächsbereit umzugehen. Auch in dieser Hinsicht unterscheidet sich der Sachverhalt von jenem zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides. Ein beharrliches Fehlverhalten kann zum Entscheidungszeitpunkt ebenfalls nicht festgestellt werden. Eine Unnachgiebigkeit, Nachhaltigkeit oder Hartnäckigkeit der Dienstverweigerung beim Beschwerdeführer konnte vom Bundesverwaltungsgericht nicht erkannt werden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den Zustimmungsgrund des § 8 Abs. 4 lit. c BEinstG auf das Vorhandensein eines Ersatzarbeitsplatzes nicht ankommt (vgl. dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 19.12.2011, 2011/11/0142 u.a.).In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass es nach der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Hinblick auf den Zustimmungsgrund des Paragraph 8, Absatz 4, Litera c, BEinstG auf das Vorhandensein eines Ersatzarbeitsplatzes nicht ankommt vergleiche dazu etwa die Entscheidung des VwGH vom 19.12.2011, 2011/11/0142 u.a.). Der Beschwerdeführer hat zudem - mit Ausnahme der nunmehr vorgeworfenen Briefe - kein Fehlverhalten gesetzt. Die Zeugen hatten allesamt angegeben, dass seine Arbeitsleistung immer gepasst hat und er auch immer pünktlich gewesen ist. Die Krankenstandsdauer liegt im Normalbereich ebenso wie die diesbezügliche gutachterliche Prognose von 3 Wochen/Jahr. Die Dienstgeberin hat zudem nicht einmal versucht, ein gefördertes Arbeitscoaching für die weitere Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem XXXX zu ermöglichen, um das - aus dem vorgeworfenen Konflikt übrig gebliebene - Misstrauen des XXXX zu beseitigen.Die Dienstgeberin hat zudem nicht einmal versucht, ein gefördertes Arbeitscoaching für die weitere Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem römisch 40 zu ermöglichen, um das - aus dem vorgeworfenen Konflikt übrig gebliebene - Misstrauen des römisch 40 zu beseitigen. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es der Dienstgeberin - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in Zukunft noch einmal gewichtige ungerechtfertigte Anschuldigungen gegen seinen XXXX erheben, wovon das Bundesverwaltungsgericht aktuell aber nicht ausgehen kann und auch nicht ausgeht - jederzeit möglich ist, einen neuerlichen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen.In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es der Dienstgeberin - sollte der Beschwerdeführer tatsächlich in Zukunft noch einmal gewichtige ungerechtfertigte Anschuldigungen gegen seinen römisch 40 erheben, wovon das Bundesverwaltungsgericht aktuell aber nicht ausgehen kann und auch nicht ausgeht - jederzeit möglich ist, einen neuerlichen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung zu stellen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände in ihrer Gesamtheit erweist sich eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch im Bereich der vertraglich vereinbarten Arbeit im Bereich der Spüle, somit eine weitere Zusammenarbeit des Beschwerdeführers auch im unmittelbaren Teambereich mit dem XXXX für die Zeit bis zum absehbaren Antritt dessen Ruhestandes, als der Dienstgeberin eher zumutbar als dem Beschwerdeführer der Verlust seines Arbeitsplatzes. Dabei berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch die spezielle besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers bedingt durch die äußerst schwere Erkrankung der Ehefrau, die dadurch bedingte hohe psychische Belastung des Beschwerdeführers, die Sorgepflichten für drei Kinder und die hohen Schulden. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der lediglich ungelernte Hilfsarbeiten ausführen kann, bereits fast 46 Jahre alt und begünstigter Behinderter ist, im Falle des Verlustes seines Arbeitsplatzes mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, eine neue Arbeitsstelle zu finden, mit der er auch annähernd seine Sorgepflichten bestreiten kann. Die schwierige Vermittlungssituation war auch bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt und nicht bestritten worden.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände in ihrer Gesamtheit erweist sich eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses auch im Bereich der vertraglich vereinbarten Arbeit im Bereich der Spüle, somit eine weitere Zusammenarbeit des Beschwerdeführers auch im unmittelbaren Teambereich mit dem römisch 40 für die Zeit bis zum absehbaren Antritt dessen Ruhestandes, als der Dienstgeberin eher zumutbar als dem Beschwerdeführer der Verlust seines Arbeitsplatzes. Dabei berücksichtigte das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auch die spezielle besondere soziale Schutzbedürftigkeit des Dienstnehmers bedingt durch die äußerst schwere Erkrankung der Ehefrau, die dadurch bedingte hohe psychische Belastung des Beschwerdeführers, die Sorgepflichten für drei Kinder und die hohen Schulden. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der lediglich ungelernte Hilfsarbeiten ausführen kann, bereits fast 46 Jahre alt und begünstigter Behinderter ist, im Falle des Verlustes seines Arbeitsplatzes mit erheblichen Schwierigkeiten konfrontiert sein wird, eine neue Arbeitsstelle zu finden, mit der er auch annähernd seine Sorgepflichten bestreiten kann. Die schwierige Vermittlungssituation war auch bereits im angefochtenen Bescheid festgestellt und nicht bestritten worden. In Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände überwiegt daher nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eingehender Zeugenbefragung - wobei in der Verhandlung am 21.09.2017 erstmals auch der XXXX von allen Parteien befragt werden konnte - das Interesse des Dienstnehmers am Fortbestand des Dienstverhältnisses gegenüber dem Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung desselben und kann daher der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses eher zugemutet werden als dem Dienstnehmer die Beendigung desselben.In Gesamtbetrachtung der vorliegenden Umstände überwiegt daher nach Ansicht des erkennenden Verwaltungsgerichtes nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eingehender Zeugenbefragung - wobei in der Verhandlung am 21.09.2017 erstmals auch der römisch 40 von allen Parteien befragt werden konnte - das Interesse des Dienstnehmers am Fortbestand des Dienstverhältnisses gegenüber dem Interesse der Dienstgeberin an der Beendigung desselben und kann daher der Beschwerdeführerin die Fortsetzung des Dienstverhältnisses eher zugemutet werden als dem Dienstnehmer die Beendigung desselben. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche dazu die oben im Rahmen der rechtlichen Beurteilung genannten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W133.2140961.1.00