← Österreich

{'item': 'W157 2016457-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlW157 2016457-1 SpruchW157 2016457-1/28E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Margret KRONEGGER als Einz

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde betreffend die beschwerdeführende Partei von Amts wegen für das Folgejahr gemäß § 7 Abs. 1 E-ControlG iVm § 48 ElWOG 2010 u.a. den Kostenanpassungsfaktor und die Kosten für das Systemnutzungsentgelt fest.Mit dem bekämpften Bescheid stellte die belangte Behörde betreffend die beschwerdeführende Partei von Amts wegen für das Folgejahr gemäß Paragraph 7, Absatz eins, E-ControlG in Verbindung mit Paragraph 48, ElWOG 2010 u.a. den Kostenanpassungsfaktor und die Kosten für das Systemnutzungsentgelt fest. Dagegen erhob die beschwerdeführende Gesellschaft mit Eingabe vom 03.11.2014 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Nach der Beiziehung eines Amtssachverständigen (Beschluss des BVwG vom 07.09.2017), Erstattung eines Gutachtens durch diesen und Anberaumung einer mündlichen Verhandlung für den 24.04.2018 zog die beschwerdeführende Gesellschaft mit Schriftsatz vom 14.04.2018 die Beschwerde zurück, weshalb die anberaumte mündliche Verhandlung entfallen konnte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Einstellung des Beschwerdeverfahrens Mit ihrer Eingabe vom 14.04.2018 verzichtete die beschwerdeführende Gesellschaft auf eine inhaltliche Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit und zog die Beschwerde zurück. Gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm § 17 VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106).Die Zurückziehung einer Beschwerde wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Beschwerde - die Pflicht des Bundesverwaltungsgerichtes zur Entscheidung weggefallen und das Beschwerdeverfahren einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106). Es war daher der im Spruch ersichtliche Beschluss zu fassen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 25.07.2013, Zl. 2013/07/0106) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W157.2016457.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.