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{'item': 'W170 2159643-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlW170 2159643-1 SpruchW170 2159643-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MAR

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr.

1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. XXXX (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. römisch 40 (in Folge: beschwerdeführende Partei) stellte am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  3. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie stamme aus XXXX und habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Es habe keine Möglichkeit mehr gegeben, die Schule zu besuchen oder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien habe sie keine Sanktionen von Seiten staatlicher Behörden zu befürchten.
  4. Im Rahmen der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte die beschwerdeführende Partei im Wesentlichen vor, sie stamme aus römisch 40 und habe Syrien aufgrund des Krieges verlassen. Es habe keine Möglichkeit mehr gegeben, die Schule zu besuchen oder einer geregelten Arbeit nachzugehen. Im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien habe sie keine Sanktionen von Seiten staatlicher Behörden zu befürchten. In der behördlichen Einvernahme brachte die beschwerdeführende Partei zusätzlich vor, sie sei illegal ausgereist und habe den Reisepass auf der Flucht verloren. Vor der Flucht habe sie in XXXX studiert und es sei von ihr verlangt worden, ein Kopftuch zu tragen. Sie hätte auch befürchtet, getötet zu werden, da sie Kurdin sei.In der behördlichen Einvernahme brachte die beschwerdeführende Partei zusätzlich vor, sie sei illegal ausgereist und habe den Reisepass auf der Flucht verloren. Vor der Flucht habe sie in römisch 40 studiert und es sei von ihr verlangt worden, ein Kopftuch zu tragen. Sie hätte auch befürchtet, getötet zu werden, da sie Kurdin sei. Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei u.a. einen auf diese lautenden, syrischen Personalausweis vor. Weiters legte die beschwerdeführende Partei eine auf sie und XXXX lautende österreichische Heiratsurkunde sowie die österreichische Geburtsurkunde ihres Sohnes, XXXX vor.Im Rahmen des Administrativverfahrens legte die beschwerdeführende Partei u.a. einen auf diese lautenden, syrischen Personalausweis vor. Weiters legte die beschwerdeführende Partei eine auf sie und römisch 40 lautende österreichische Heiratsurkunde sowie die österreichische Geburtsurkunde ihres Sohnes, römisch 40 vor.
  5. Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der gegenständliche Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 25.04.2017, erlassen am 27.04.2017, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde dieser der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe Syrien wegen des Krieges verlassen und es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in XXXX unfreiwillig ein Kopftuch habe tragen und Angst haben müssen, ihre wahre Volksgruppenzugehörigkeit als Kurdin bekannt zu geben. Bezüglich der letzten zwei Punkte sei ihr Vorbringen nicht glaubhaft und sie habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen können. Eine Rückkehr nach Syrien sei jedoch aufgrund der aktuell unsicheren Lage nicht zumutbar.Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe Syrien wegen des Krieges verlassen und es habe nicht festgestellt werden können, dass sie in römisch 40 unfreiwillig ein Kopftuch habe tragen und Angst haben müssen, ihre wahre Volksgruppenzugehörigkeit als Kurdin bekannt zu geben. Bezüglich der letzten zwei Punkte sei ihr Vorbringen nicht glaubhaft und sie habe daher keine begründete Furcht vor Verfolgung darlegen können. Eine Rückkehr nach Syrien sei jedoch aufgrund der aktuell unsicheren Lage nicht zumutbar.
  6. Mit am 24.05.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruch-punkt I. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben.
  7. Mit am 24.05.2017 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen Spruch-punkt römisch eins. des im Spruch bezeichneten Bescheides Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei würde einerseits in ihrem Heimatort XXXX Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten, andererseits in ihrem Studienort XXXX als alleinstehende, westlich gesinnte Frau sowie als Kurdin Verfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und andere islamistische Gruppierungen (je nachdem, wer im umkämpften Gebiet gerade an der Macht sei) drohen. Der beschwerdeführenden Partei drohe daher eine asylrelevante Verfolgung. Während der Einvernahme sei die beschwerdeführende Partei aufgrund der Frühgeburt und des Krankenhausaufenthaltes ihres Sohnes einer außerordentlichen Belastung ausgesetzt gewesen. Die Behörde habe dies nicht berücksichtigt und auch sonst mangelhaft ermittelt und nicht genug nachgefragt.Begründend wurde ausgeführt, der beschwerdeführenden Partei würde einerseits in ihrem Heimatort römisch 40 Zwangsrekrutierung durch die kurdischen Volksverteidigungseinheiten, andererseits in ihrem Studienort römisch 40 als alleinstehende, westlich gesinnte Frau sowie als Kurdin Verfolgung durch den sogenannten Islamischen Staat (IS) und andere islamistische Gruppierungen (je nachdem, wer im umkämpften Gebiet gerade an der Macht sei) drohen. Der beschwerdeführenden Partei drohe daher eine asylrelevante Verfolgung. Während der Einvernahme sei die beschwerdeführende Partei aufgrund der Frühgeburt und des Krankenhausaufenthaltes ihres Sohnes einer außerordentlichen Belastung ausgesetzt gewesen. Die Behörde habe dies nicht berücksichtigt und auch sonst mangelhaft ermittelt und nicht genug nachgefragt.
  8. Die Beschwerde wurde samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten am 31.05.2017 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.03.2018 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch abgehalten. In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, XXXX sei ihr Heimatort, sie habe aber in XXXX studiert, wo neben anderen Gruppen auch der IS an die Macht kam und Frauen gezwungen habe, Schleier zu tragen. Daraufhin sei sie zu ihrer Mutter nach XXXX zurückgekehrt, wo sie sich vor den kurdischen Milizen habe verstecken müssen, um nicht zwangsrekrutiert zu werden. Dann sei sie illegal ausgereist und habe in Österreich den mittlerweile asylberechtigten XXXX geheiratet; die Eheschließung sei den syrischen Behörden nicht bekannt geworden. Auch dem gemeinsamen Sohn, XXXX , sei Asyl zuerkannt worden. Ihre Mutter und eine ihrer Schwestern seien noch in XXXX aufhältig, es würde ihnen - abgesehen davon, dass türkische Kräfte die Umgebung beschießen - gut gehen. Die beschwerdeführende Partei habe nie Probleme mit staatlichen oder kurdischen Stellen gehabt, es sei ihr nicht bekannt, ob staatliche oder kurdische Stellen nach ihr fahnden und sie habe in Syrien für keine Partei Kriegsdienst geleistet bzw. sei sie auch nicht dazu aufgefordert worden. Kurdische Einheiten hätten noch nicht versucht, sie zu rekrutieren. Aufgrund ihrer Flucht würden einerseits die Kurden sie als Verräterin ansehen und im Falle ihrer Rückkehr zum Militärdienst zwingen bzw. bekäme sie andererseits Probleme von Seiten des Regimes, da sie illegal ausgereist sei.Nach Durchführung weiterer Ermittlungen wurde vom zur Entscheidung berufenen Richter des Bundesverwaltungsgerichtes am 01.03.2018 eine mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Arabisch abgehalten. In dieser gab die beschwerdeführende Partei zusammengefasst an, römisch 40 sei ihr Heimatort, sie habe aber in römisch 40 studiert, wo neben anderen Gruppen auch der IS an die Macht kam und Frauen gezwungen habe, Schleier zu tragen. Daraufhin sei sie zu ihrer Mutter nach römisch 40 zurückgekehrt, wo sie sich vor den kurdischen Milizen habe verstecken müssen, um nicht zwangsrekrutiert zu werden. Dann sei sie illegal ausgereist und habe in Österreich den mittlerweile asylberechtigten römisch 40 geheiratet; die Eheschließung sei den syrischen Behörden nicht bekannt geworden. Auch dem gemeinsamen Sohn, römisch 40 , sei Asyl zuerkannt worden. Ihre Mutter und eine ihrer Schwestern seien noch in römisch 40 aufhältig, es würde ihnen - abgesehen davon, dass türkische Kräfte die Umgebung beschießen - gut gehen. Die beschwerdeführende Partei habe nie Probleme mit staatlichen oder kurdischen Stellen gehabt, es sei ihr nicht bekannt, ob staatliche oder kurdische Stellen nach ihr fahnden und sie habe in Syrien für keine Partei Kriegsdienst geleistet bzw. sei sie auch nicht dazu aufgefordert worden. Kurdische Einheiten hätten noch nicht versucht, sie zu rekrutieren. Aufgrund ihrer Flucht würden einerseits die Kurden sie als Verräterin ansehen und im Falle ihrer Rückkehr zum Militärdienst zwingen bzw. bekäme sie andererseits Probleme von Seiten des Regimes, da sie illegal ausgereist sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei: 1.1.
  11. XXXX ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität der XXXX steht fest.1.1.
  12. römisch 40 ist eine volljährige syrische Staatsangehörige, die der Volksgruppe der Kurden und der Konfession der Sunniten angehört. Die Identität der römisch 40 steht fest. 1.1.
  13. XXXX ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde XXXX mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt.1.1.
  14. römisch 40 ist rechtswidrig nach Österreich eingereist, hat am 10.02.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt; im Rahmen des diesbezüglichen Administrativverfahrens wurde römisch 40 mit im Spruch bezeichneten Bescheid der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt. 1.1.
  15. XXXX ist in Österreich unbescholten.1.1.
  16. römisch 40 ist in Österreich unbescholten. 1.
  17. Zum Herkunftsort der beschwerdeführenden Partei: XXXX hat angegeben, aus der Stadt XXXX zu stammen und vorübergehend in der Provinz XXXX , Region XXXX studiert zu haben; dieses Vorbringen ist glaubhaft.römisch 40 hat angegeben, aus der Stadt römisch 40 zu stammen und vorübergehend in der Provinz römisch 40 , Region römisch 40 studiert zu haben; dieses Vorbringen ist glaubhaft. In der Provinz XXXX kam es 2015 zu mehreren Verschiebungen bei der Kontrolle von Gebieten zwischen dem syrischen Regime, kurdischen Machthabern und dem IS. Das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei, XXXX , steht seit 2012 durchgehend unter kurdischer Kontrolle. Somit hatten zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei und haben zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in ihrem Herkunftsgebiet kurdische Kräfte die Macht in der Hand.In der Provinz römisch 40 kam es 2015 zu mehreren Verschiebungen bei der Kontrolle von Gebieten zwischen dem syrischen Regime, kurdischen Machthabern und dem IS. Das Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei, römisch 40 , steht seit 2012 durchgehend unter kurdischer Kontrolle. Somit hatten zum Zeitpunkt der Ausreise der beschwerdeführenden Partei und haben zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt in ihrem Herkunftsgebiet kurdische Kräfte die Macht in der Hand. 1.
  18. Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen Syriens durch die beschwerdeführende Partei und zu den mutmaßlichen Folgen einer Rückkehr der beschwerdeführenden Partei nach Syrien: 1.3.
  19. XXXX hat vorgebracht, dass sie Syrien verlassen habe, da sie sonst von kurdischen Milizen zwangsrekrutiert worden wäre. Weiters hat XXXX vorgebracht, dass sie im Falle ihrer Rückkehr von kurdischen Milizen zum Militärdienst gezwungen würde.1.3.
  20. römisch 40 hat vorgebracht, dass sie Syrien verlassen habe, da sie sonst von kurdischen Milizen zwangsrekrutiert worden wäre. Weiters hat römisch 40 vorgebracht, dass sie im Falle ihrer Rückkehr von kurdischen Milizen zum Militärdienst gezwungen würde. Diese Vorbringen sind nicht mit der Situation in Syrien in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft gemacht worden. 1.3.
  21. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX in Syrien zum Militärdienst einberufen wurde oder ihr eine solche Einberufung gedroht hat oder im Falle der Rückkehr drohen würde.1.3.
  22. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 in Syrien zum Militärdienst einberufen wurde oder ihr eine solche Einberufung gedroht hat oder im Falle der Rückkehr drohen würde. 1.3.
  23. XXXX hat vorgebracht, dass sie Syrien des Krieges wegen verlassen habe sowie da sie weiter studieren wollte und dies in Syrien nicht möglich gewesen wäre.1.3.
  24. römisch 40 hat vorgebracht, dass sie Syrien des Krieges wegen verlassen habe sowie da sie weiter studieren wollte und dies in Syrien nicht möglich gewesen wäre. Das Vorbringen ist glaubhaft. 1.3.
  25. XXXX hat vorgebracht, dass sie in XXXX vom IS gezwungen worden sei, ein Kopftuch zu tragen und sie Angst gehabt hätte, sich als Kurdin zu deklarieren, es ist jedoch nicht feststellbar, dass XXXX zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder zu ihrer Ethnie Verfolgung droht.1.3.
  26. römisch 40 hat vorgebracht, dass sie in römisch 40 vom IS gezwungen worden sei, ein Kopftuch zu tragen und sie Angst gehabt hätte, sich als Kurdin zu deklarieren, es ist jedoch nicht feststellbar, dass römisch 40 zum jetzigen Entscheidungszeitpunkt im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder zu ihrer Ethnie Verfolgung droht. 1.3.
  27. XXXX hat in Österreich den Asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen XXXX geheiratet. Dies ist dem syrischen Regime nicht bekannt.1.3.
  28. römisch 40 hat in Österreich den Asylberechtigten syrischen Staatsangehörigen römisch 40 geheiratet. Dies ist dem syrischen Regime nicht bekannt. 1.3.
  29. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder XXXX dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste.1.3.
  30. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 vom syrischen Regime bzw. vom syrischen Staat eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder römisch 40 dies objektiv nachvollziehbar fürchten musste. 1.3.
  31. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX von den kurdischen Machthabern in ihrem Herkunftsgebiet eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder XXXX dies objektiv nachvollziehbar fürchten müsste.1.3.
  32. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 von den kurdischen Machthabern in ihrem Herkunftsgebiet eine oppositionelle politische Gesinnung unterstellt wurde oder römisch 40 dies objektiv nachvollziehbar fürchten müsste. 1.3.
  33. Es ist nicht feststellbar, dass XXXX in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Konfession gedroht oder getroffen hat oder ihr im Falle ihrer Rückkehr droht1.3.
  34. Es ist nicht feststellbar, dass römisch 40 in Syrien vor Antritt der Reisebewegung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu ihrer Konfession gedroht oder getroffen hat oder ihr im Falle ihrer Rückkehr droht 1.3.
  35. Alleine aus dem Grund, dass XXXX syrische Staatsangehörige ist, drohte dieser in Syrien keine Verfolgung.1.3.
  36. Alleine aus dem Grund, dass römisch 40 syrische Staatsangehörige ist, drohte dieser in Syrien keine Verfolgung. 1.3.
  37. XXXX ist am 07.01.2016 aus syrischer Sicht illegal aus Syrien ausgereist; sie ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses. XXXX droht wegen der rechtswidrigen Ausreise eine Geld- oder kurze Haftstrafe; eine auf eine allenfalls unterstellte oppositionell-politische Einstellung aufbauende Verfolgung droht XXXX aus diesem Grunde nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit.1.3.
  38. römisch 40 ist am 07.01.2016 aus syrischer Sicht illegal aus Syrien ausgereist; sie ist nicht im Besitz eines syrischen Reisepasses. römisch 40 droht wegen der rechtswidrigen Ausreise eine Geld- oder kurze Haftstrafe; eine auf eine allenfalls unterstellte oppositionell-politische Einstellung aufbauende Verfolgung droht römisch 40 aus diesem Grunde nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. 1.3.
  39. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch XXXX konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn XXXX dies selbst angibt.1.3.
  40. Die Stellung des Antrags auf internationalen Schutz in Österreich durch römisch 40 konnte dem syrischen Regime bis dato nicht bekannt werden und wird diesem nur dann bekannt werden, wenn römisch 40 dies selbst angibt. 1.3.
  41. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen XXXX in Syrien Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat oder durch kurdische Regionalkräfte im Herkunftsgebiet der XXXX droht.1.3.
  42. Es sind keine anderen Gründe erkennbar, aus denen römisch 40 in Syrien Verfolgung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf Grund ihrer ethnischen, religiösen, staatsbürgerlichen oder Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe bzw. wegen ihrer politischen Gesinnung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat oder durch kurdische Regionalkräfte im Herkunftsgebiet der römisch 40 droht. 1.3.
  43. Andere Verfolger haben im Herkunftsgebiet der XXXX keinen Zugriff auf diese.1.3.
  44. Andere Verfolger haben im Herkunftsgebiet der römisch 40 keinen Zugriff auf diese.
  45. Beweiswürdigung: 2.
  46. Beweiswürdigung zu 1.1.: 2.1.
  47. zu 1.1.
  48. Die Feststellungen zur Person der beschwerdeführenden Partei gründen sich im Wesentlichen auf den vorgelegten, unbedenklichen syrischen Personalausweis sowie die österreichische Heiratsurkunde, und die diesbezüglich glaubhaften Angaben der beschwerdeführenden Partei. 2.1.
  49. zu 1.1.
  50. Die Feststellungen zur rechtswidrigen Einreise nach Österreich, zur Stellung des Antrags auf internationalen Schutz und zum diesbezüglich geführten Administrativverfahren ergeben sich aus der Aktenlage. 2.1.
  51. zu 1.1.
  52. Die Feststellung der Unbescholtenheit gründet sich auf die im Verfahren eingeholte Strafregisterauskunft. 2.
  53. Beweiswürdigung zu 1.2.: Die Feststellungen zum Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei gründen sich auf die diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen derselben. Dass es 2015 in der Provinz XXXX mehrere Machthaber gab, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.01.2018 zu "Machthaber XXXX und XXXX ".Dass es 2015 in der Provinz römisch 40 mehrere Machthaber gab, ergibt sich aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.01.2018 zu "Machthaber römisch 40 und römisch 40 ". Dass zum Zeitpunkt der Ausreise (bzw. bereits seit 2012) im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei kurdische Kräfte die Macht in der Hand hatten, ergibt sich aus den diesbezüglich hinreichend gleichbleibenden und diesbezüglich glaubwürdigen Aussagen derselben sowie aus der oben genannten Anfragebeantwortung. Dass zum nunmehrigen Entscheidungszeitpunkt im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei kurdische Kräfte die Macht in der Hand hat, ergibt sich aus der oben genannten Anfragebeantwortung sowie der aktuellen Berichtslage (siehe etwa https://syria. liveuamap.com/). 2.
  54. Beweiswürdigung zu 1.3.: 2.3.
  55. zu 1.3.
  56. Die Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass sie Syrien verlassen habe, da sie sonst von kurdischen Milizen zwangsrekrutiert worden wäre bzw. dass ihr dies auch im Falle ihrer Rückkehr drohen würde, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass diese Vorbringen nicht mit der Lage in Syrien in Einklang zu bringen und daher glaubhaft sind, ergibt sich aus folgenden Gründen: Zum einen ist eine derartige Gefährdungslage nach den aktuellen Länderberichten nicht gegeben, da es keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) gibt, jedoch einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen, die gegen den IS kämpfen, geben kann (vgl. dazu LIB S. 47f; weiters: FFM-Report Syrien (August 2017) S. 24, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.09.2017 zu "Zwangsrekrutierung von jungen Frauen inkl. Araberinnen im kurdischen Gebiet"). Zum anderen leben die Mutter und die Schwester der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich nach wie vor unbehelligt in XXXX (vgl. Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlungsschrift vom 01.03.2018, S. 6). Eine drohende Zwangsrekrutierung durch kurdische Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden.Zum einen ist eine derartige Gefährdungslage nach den aktuellen Länderberichten nicht gegeben, da es keine Beweise für Zwangsrekrutierungen von Frauen durch die kurdischen Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) gibt, jedoch einzelne Fälle der Zwangsrekrutierung von Frauen in kleineren lokalen kurdischen Milizen, die gegen den IS kämpfen, geben kann vergleiche dazu LIB S. 47f; weiters: FFM-Report Syrien (August 2017) S. 24, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 19.09.2017 zu "Zwangsrekrutierung von jungen Frauen inkl. Araberinnen im kurdischen Gebiet"). Zum anderen leben die Mutter und die Schwester der beschwerdeführenden Partei diesbezüglich nach wie vor unbehelligt in römisch 40 vergleiche Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlungsschrift vom 01.03.2018, S. 6). Eine drohende Zwangsrekrutierung durch kurdische Frauenverteidigungseinheiten (YPJ) kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit festgestellt werden. 2.3.
  57. zu 1.3.
  58. Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei nicht zum Militärdienst einberufen wurde oder ihr eine solche Einberufung gedroht hat ergibt sich daraus, dass diese eine Einberufung zum Militärdienst nicht behauptet hat und auch in der Verhandlung vom 01.03.208 verneint hat, in Syrien von irgendeiner Partei aufgefordert worden zu sein, Kriegsdienst zu leisten (Verhandlungsprotokoll S. 8). Selbst hinsichtlich der angegebenen Gefahr durch Zwangsrekrutierung (s. 2.3.1.) hat die beschwerdeführende Partei vorgebracht, dass noch kein Rekrutierungsversuch unternommen worden sei (s. Verhandlungsprotokoll S. 9). 2.3.
  59. zu 1.3.
  60. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, dass sie Syrien des Krieges wegen verlassen habe sowie da sie weiter studieren wollte und dies in Syrien nicht möglich gewesen wäre, ergibt sich aus der Aktenlage. Dass dieses Vorbringen glaubhaft ist, ergibt sich daraus, dass dieses einerseits gleichbleibend vorgetragen wurde, andererseits mit der allgemeinen Lage in Einklang zu bringen ist und schließlich insgesamt nachvollziehbar wirkt. 2.3.
  61. zu 1.3.
  62. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.01.2018 zu "Machthaber XXXX und XXXX ", der Berichtslage sowie den Aussagen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass der IS im Zeitraum, in dem die beschwerdeführende Partei in XXXX studierte, zumindest teilweise die Macht in der Hand hatte. Es ist auch glaubhaft, dass der IS in diesem Fall unverschleierte Frauen dazu gezwungen hätte, ein Kopftuch zu tragen sowie die beschwerdeführende Partei verfolgt hätte, wenn er von ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden erfahren hätte. Die beschwerdeführende Partei hat sich dieser Gefahr damals dadurch entzogen, dass sie in ihre Heimatstadt XXXX zurückgekehrt ist, wo Kurden die Machthaber waren und sind und ihr keine Verfolgung aus diesen Gründen droht(e).2.3.
  63. zu 1.3.
  64. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 29.01.2018 zu "Machthaber römisch 40 und römisch 40 ", der Berichtslage sowie den Aussagen der beschwerdeführenden Partei ergibt sich, dass der IS im Zeitraum, in dem die beschwerdeführende Partei in römisch 40 studierte, zumindest teilweise die Macht in der Hand hatte. Es ist auch glaubhaft, dass der IS in diesem Fall unverschleierte Frauen dazu gezwungen hätte, ein Kopftuch zu tragen sowie die beschwerdeführende Partei verfolgt hätte, wenn er von ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden erfahren hätte. Die beschwerdeführende Partei hat sich dieser Gefahr damals dadurch entzogen, dass sie in ihre Heimatstadt römisch 40 zurückgekehrt ist, wo Kurden die Machthaber waren und sind und ihr keine Verfolgung aus diesen Gründen droht(e). Aus dem LIB Syrien (S. 19) ergibt sich auch, dass der IS im Jahr 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak verlor. Aus der aktuellen Berichtslage (vgl. https://syria.liveuamap.com/) ergibt sich, dass der IS in keinem Gebiet in XXXX und XXXX die Macht hat. Aktuell besteht daher im Herkunftsgebiet ebenso wie im Studienort der beschwerdeführenden Partei keine Bedrohung durch den IS, selbst wenn es diese in der Vergangenheit gegeben hätte.Aus dem LIB Syrien (S. 19) ergibt sich auch, dass der IS im Jahr 2017 beinahe sein ganzes Territorium in Syrien und im Irak verlor. Aus der aktuellen Berichtslage vergleiche https://syria.liveuamap.com/) ergibt sich, dass der IS in keinem Gebiet in römisch 40 und römisch 40 die Macht hat. Aktuell besteht daher im Herkunftsgebiet ebenso wie im Studienort der beschwerdeführenden Partei keine Bedrohung durch den IS, selbst wenn es diese in der Vergangenheit gegeben hätte. In der Beschwerde wird erstmals vorgebracht, die beschwerdeführende Partei gehöre der sozialen Gruppe der alleinstehenden, westlich gesinnten Frauen in Syrien an. Dies habe die Behörde an ihrer Kleidung ("Jeanshose, bunte Kleidung, unverschleiert, Make-Up") erkennen und nachfragen müssen. Unabhängig von der Frage, ob die beschwerdeführende Partei in Syrien dieser sozialen Gruppe angehörte - sie hat dies weder im Administrativverfahren noch in der Verhandlung vorgebracht -, ist dies für die gegenwärtig drohende Verfolgungsgefahr der beschwerdeführenden Partei nicht relevant: Mittlerweile ist sie verheiratet und nicht mehr alleinstehend; und lediglich aus der genannten Kleidung bzw. dem Wunsch, nicht zum Tragen eines Kopftuchs gezwungen zu werden, ist eine explizit westliche Orientierung nicht erkennbar und hat die beschwerdeführende Partei eine solche weder im Administrativverfahren noch in der Verhandlung vorgebracht oder erkennen lassen. Selbst wenn dieses Auftreten in einem Gebiet unter IS-Kontrolle Verfolgungshandlungen hervorgerufen hätte, ist sowohl das Herkunftsgebiet als auch der Studienort der beschwerdeführenden Partei unter kurdischer Kontrolle. In den Gebieten unter kurdischer Kontrolle gibt es zumindest formale Gleichberechtigung zwischen Männern und Frauen (vlg. LIB S. 57) und ist es angesichts der Berichtslage nicht wahrscheinlich, dass der beschwerdeführenden Partei aus den genannten Gründen in ihrem Herkunftsgebiet Verfolgung droht. Ebenso ist nicht davon auszugehen, dass in kurdischen Gebieten Kurden aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser ethnischen Gruppe verfolgt werden. 2.3.
  65. zu 1.3.
  66. Die Feststellung zur Eheschließung ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellung, dass die Ehe zwischen der beschwerdeführenden Partei und XXXX dem syrischen Regime nicht bekannt ist, ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei (s. Verhandlungsprotokoll S. 10).2.3.
  67. zu 1.3.
  68. Die Feststellung zur Eheschließung ergibt sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde. Die Feststellung, dass die Ehe zwischen der beschwerdeführenden Partei und römisch 40 dem syrischen Regime nicht bekannt ist, ergibt sich aus den Angaben der beschwerdeführenden Partei (s. Verhandlungsprotokoll S. 10). 2.3.
  69. zu 1.3.6., 1.3.
  70. und 1.3.
  71. Die Feststellungen ergeben sich daraus, dass die beschwerdeführende Partei eine drohende Verfolgung durch das syrische Regime bzw. den syrischen Staat wegen ihrer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung, Konfession oder Staatsangehörigkeit selbst nicht vorgebracht hat und im Verfahren dahingehend auch nichts hervorgekommen ist. 2.3.
  72. zu 1.3.
  73. Die beschwerdeführende Partei hat in der Verhandlung vom 01.03.2018 vorgebracht, dass sie im Falle ihrer Rückkehr nach Syrien Probleme von Seiten der Kurden bekommen könne, da sie eine Verräterin sei, da sie habe helfen können; dies findet jedoch keine Deckung in den aktuellen Länderberichten. 2.3.
  74. zu 1.3.
  75. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der beschwerdeführenden Partei im Falle der Rückkehr nach Syrien eine schwere Bestrafung, die die Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung implizieren würde, wegen der rechtswidrigen Ausreise droht; mangels jeglicher bisheriger Auffälligkeiten der beschwerdeführenden Partei in Syrien bzw. im Ausland, soweit diese dem syrischen Staat bekanntgeworden sind, und mangels jeglicher Auffälligkeiten der Familie der beschwerdeführenden Partei - nicht des Ehemanns, die Ehe ist dem syrischen Staat nicht bekannt - (solche wurden nicht einmal im Ansatz behauptet) ist aber nicht zu erkennen, dass diese unter eine Gruppe fallen würde, der man - von der rechtswidrigen Ausreise abgesehen - weitere Verfehlungen vorwerfen würde. Den diesbezüglich unwidersprochenen Länderfeststellungen ist zu entnehmen, dass zur rechtswidrigen Ausreise ein weiteres Element - nicht abgeleisteter Wehrdienst, dem syrischen Staat bekannte Asylantragstellung - hinzukommen müsste, um einer Verfolgung wegen einer (allenfalls unterstellten) politischen Gesinnung zu unterliegen. 2.3.
  76. zu 1.3.
  77. Dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch die beschwerdeführende Partei dem syrischen Staat nicht bekannt geworden ist, ergibt sich aus der Rechtslage und dem Umstand, dass dessen öffentliches Bekanntwerden nicht einmal behauptet wurde. 2.3.
  78. zu 1.3.
  79. Abgesehen von dem nicht glaubhaften Grund der Zwangsrekrutierung durch kurdische Milizen und dem aktuell nicht relevanten Grund der Verfolgung durch den IS hat die beschwerdeführende Partei durchgehend und gleichbleibend angegeben, Syrien des Krieges wegen verlassen zu haben, sowie da in Syrien weder Studium noch Arbeit möglich gewesen seien. In der Verhandlung vom 01.03.2018 hat die beschwerdeführende Partei ausdrücklich verneint, jemals Probleme mit staatlichen oder kurdischen Stellen gehabt zu haben. Weitere Fluchtgründe sind nicht hervorgekommen. 2.3.
  80. zu 1.3.
  81. Die Feststellung ergibt sich aus dem Umstand, dass im Herkunftsgebiet der beschwerdeführenden Partei seit 2012 bzw. aktuell kurdische Kräfte an der Macht sind.
  82. Rechtliche Beurteilung: Zu A)
  83. Gemäß § 3 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017 (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG gesetzt hat.
  84. Gemäß Paragraph 3, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (in Folge: AsylG), ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe).Gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrische Staatsangehörige ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, AsylG ist unter Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes zu verstehen. Dies ist im vorliegenden Fall zweifellos Syrien, da die beschwerdeführende Partei syrische Staatsangehörige ist. Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht (vgl. VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).Es ist daher zu prüfen, ob der beschwerdeführenden Partei in Syrien vor deren Ausreise Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK gedroht hat oder im Falle einer Rückkehr drohen würde, wobei auf Grund der rechtskräftigen Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten davon auszugehen ist, dass der beschwerdeführenden Partei mangels hinreichender Sachverhaltsänderung eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht zur Verfügung steht vergleiche VwGH 13.11.2014, Ra 2014/18/0011 bis 0016).
  85. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass § 3 Abs. 1 AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, BGBl. Nr. 8/1992 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 76/1997, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK).
  86. Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht einer Person, die sich aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; ebenso droht entsprechende Verfolgung einer Person, die staatenlos ist und sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in den Herkunftsstaat zurückzukehren. Es ist auszuführen, dass Paragraph 3, Absatz eins, AsylG auf den Flüchtlingsbegriff (drohende Verfolgung im Herkunftsstaat) im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK verweist. Danach ist entscheidend, ob glaubhaft ist, dass den Fremden in ihrem Herkunftsstaat Verfolgung droht. Dies ist dann der Fall, wenn sich eine mit Vernunft begabte Person in der konkreten Situation der Asylwerber unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat fürchten würde (VwGH 24.06.2010, 2007/01/1199). Weiters setzt die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraus, dass der Asylwerber vor seiner Ausreise eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung bereits erlitten haben müsste oder ihm zumindest eine solche bereits konkret angedroht worden wäre; eine derartige Befürchtung ist auch dann gerechtfertigt, wenn die Verhältnisse im Heimatland des Asylwerbers dergestalt sind, dass die Angst vor der vorgebrachten, drohenden Verfolgung objektiv nachvollziehbar ist (siehe VwGH 25.01.1996, 95/19/0008, wenn auch zum Asylgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997,, jedoch unter Bezugnahme auf den Flüchtlingsbegriff der GFK). Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/020).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 09.03.1999, 98/01/0318). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0318; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233; VwGH 18.11.2015, Ra 2015/18/020). Wie sich aus den obigen Feststellungen ergibt, droht der beschwerdeführenden Partei im Falle einer Rückkehr zum Entscheidungszeitpunkt nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung durch den syrischen Staat bzw. durch diesem zurechenbare Verfolger, insbesondere die kurdischen Regionalkräfte aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der unterstellten Gesinnung. Insofern der beschwerdeführenden Partei an ihrem Studienort Verfolgung durch den IS gedroht haben mag, konnte sie in ihr Herkunftsgebiet, das seit 2012 unter der Kontrolle kurdischer Kräfte steht, ausweichen und hat dies auch getan. Darüber hinaus ist die Bedrohung durch den IS in keinem dieser Gebiete aktuell mehr gegeben. Die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Zwangsrekrutierung der beschwerdeführenden Partei durch kurdische Milizen ist angesichts der aktuellen Berichtslage nicht glaubhaft; daher ebenso wenig die daran anknüpfende Verfolgungsgefahr aufgrund der politischen Gesinnung, die von kurdischen Kräften einer Frau unterstellt werden könnte, die sich dieser Rekrutierung entzog. Asylrelevante Verfolgung droht der beschwerdeführenden Partei daher nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit. Daher ist die Beschwerde abzuweisen, zumal ein Familienverfahren hinsichtlich des asylberechtigten Ehemannes - da die Ehe erst in Österreich geschlossen wurde - oder des asylberechtigten Sohnes - der seinen Asylstatus selbst von seinem Vater abgeleitet hat - nicht in Betracht kam; dies wurde auch nicht behauptet. Sofern in der Beschwerde vorgebracht wird, von der belangten Behörde sei der Ausnahmezustand, in der sich die beschwerdeführende Partei aufgrund ihrer psychischen Belastung aufgrund der extremen Frühgeburt und dem Krankenhausaufenthalt ihres Sohnes während der Einvernahme befunden habe, nicht berücksichtigt worden, so wird darauf hingewiesen, dass sich die hiergerichtliche Entscheidung maßgeblich auf die Aussagen der beschwerdeführenden Partei in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht stützt und dieser allfällige Verfahrensfehler daher saniert wurde. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 138/2017, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 2017,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die für die Lösung des Falles relevante Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unter A) dargestellt und ist dieser gefolgt; es ist daher keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung zu erkennen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W170.2159643.1.00

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