Obsah (13)
§ 22a§ 35Art. 133Artikel 13§ 61Artikel 29§ 46§§ 52a§ 57Art. 49Art. 28§ 77§ 25aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlW171 2193365-1 SpruchW171 2193365-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ
§ 22aAbs. 1 BFA-VG i
Vm Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.04.2018 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung in Schubhaft von 16.04.2018 bis 27.04.2018 für rechtswidrig erklärt. II.
§ 35Vw
GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
§ 35Abs. 3 Vw
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Der Beschwerdeführer (in Folge: BF) stellte am 23.03.2017 in Italien einen Antrag auf internationalen Schutz und reiste am 18.09.2017 sodann in Österreich ein. Am gleichen Tage stellte er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. 1.
- Am 20.09.2017 wurden Konsultationen mit Italien über eine Rücknahme des BF geführt. Am 06.10.2017 wurde Italien auf Grund einer Verfristung für die Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig. 1.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 21.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2017 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags
Artikel 13Absatz 1 Dublin III - VO zuständig sei.
Gleichzeitig wurde gegen den BF
§ 61
Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge seine Abschiebung nach Italien
§ 61Absatz 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVw
G vom 05.02.2018, rechtskräftig und durchsetzbar am 09.02.2018, als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt.1.3. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 21.12.2017 wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2017 zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrags
Artikel 13Absatz 1 Dublin römisch drei - VO zuständig sei.
Gleichzeitig wurde gegen den BF
Paragraph 61, Absatz 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass dem zu Folge seine Abschiebung nach Italien
Paragraph 61, Absatz 2 FPG zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 05.02.2018, rechtskräftig und durchsetzbar am 09.02.2018, als unbegründet abgewiesen und der behördliche Bescheid bestätigt. 1.
- Am 20.03.2018 um 07.50 Uhr konnte der BF an seiner Meldeadresse von Beamten der PI XXXX nicht angetroffen werden. Die Stiefmutter des BF gab an, den BF seit dem Vortag nicht mehr gesehen zu haben.1.
- Am 20.03.2018 um 07.50 Uhr konnte der BF an seiner Meldeadresse von Beamten der PI römisch 40 nicht angetroffen werden. Die Stiefmutter des BF gab an, den BF seit dem Vortag nicht mehr gesehen zu haben. 1.
- Am 20.03.2018 gab das BFA mit Telefaxnachricht an die italienischen Behörden die Aussetzung der laufenden Überstellungsfrist bekannt. 1.
- Die für den 23.03.2018 geplante Überstellung des BF nach Italien konnte nicht durchgeführt werden. Ein Festnahmeauftrag wurde erlassen. 1.
- Am 16.04.2018 wurde der BF festgenommen, einvernommen und über ihn die gegenständliche Schubhaft verhängt. In der Einvernahme führte der BF im Wesentlichen aus, er sei gesund und seinerzeit in Italien gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. Er habe damals seinen Vater gesucht. Sein Vater und seine Stiefmutter seien in Österreich. Im Zuge einer Anfrage der MA 62 sei er mit seinem Vater zum Magistrat gegangen und dort festgenommen worden. Er lebe gemeinsam mit seinem Vater und seiner Stiefmutter an der angegebenen Meldeadresse. Zum Zeitpunkt der polizeilichen Nachschau sei er bei seiner Freundin gewesen. Dies habe er lediglich dem Vater gesagt, nicht jedoch seiner Stiefmutter. Er habe alle seine Effekten an seinem Wohnsitz und besitze kein Bargeld. Er werde von seinem Vater und der Stiefmutter finanziell unterstützt und besitze keine Reisedokumente. Er sei ledig, habe keine Sorgepflichten und wolle nicht nach Italien. 1.
- Daraufhin wurde die gegenständliche Schubhaft mit Mandatsbescheid zur Sicherung der Abschiebung gegen den BF verhängt. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der BF über kein gültiges Reisedokument verfüge und illegal nach Österreich eingereist sei. Der BF habe sich zum Zeitpunkt einer polizeilichen Nachschau am 20.03.2018 nicht an seiner Meldeadresse aufgehalten und konnte die anwesende Stiefmutter keine Angaben über den Aufenthalt des BF geben. Eine verfestigende Integration sei nicht feststellbar. Der BF sei in der Folge untergetaucht und habe man ihn bisher nicht nach Italien überstellen können. Der BF weigere sich das Bundesgebiet zu verlassen und verfüge nicht über ausreichende Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Es bestehe eine rechtskräftige und durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung und sei für das Verfahren des BF Italien zuständig. Eine für den 22.03.2018 geplante Überstellung habe nicht durchgeführt werden können, da der BF am 20.03.2018 an seiner Meldeadresse nicht hat angetroffen werden können. Die Behörde habe auf Grund des unkooperativen Vorverhaltens davon ausgehen müssen, dass der BF erneut untertauchen werde. Der BF verfüge zwar über eine aufrechte Meldeadresse, habe jedoch an dieser nicht angetroffen werden können. Die Sicherung der Abschiebung sei erforderlich, da der BF nicht vertrauenswürdig und davon auszugehen sei, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sei, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine Überprüfung der Verhältnismäßigkeit habe daher ergeben, dass das private Interesse des BF auf Schonung seiner persönlichen Freiheit den Interessen des Staates am reibungslosen Funktionieren der öffentlichen Verwaltung hinten anzustehen habe. Die Verhängung der Schubhaft sei auch eine ultima ratio Maßnahme. Die Anordnung eines gelinderen Mittels käme nicht in Frage, da damit nicht das Auslangen gefunden werden könne. 1.
- Mit Beschwerde vom 23.04.2018 gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da im vorliegenden Fall Schubhaft nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die vorliegenden Umstände über eine "einfache" Fluchtgefahr noch hinausgehen würden. Derartige Umstände seien jedoch im Verfahren nicht herausgekommen und habe sich die Behörde auch nicht darauf gestützt. Erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III - VO sei nicht gegeben, da im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung eine Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werden hätte müssen. Derartige Umstände seien jedoch im angefochtenen Bescheid auch nicht aufgezeigt worden. Der BF sei seit 18.10.2017 in der Wohnung seines Vaters in Wien Brigittenau durchgehend gemeldet und lebe dort mit seinem Vater und seiner Stiefmutter in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe auch nach Erhalt des negativen Erkenntnisses des BVwG in der Wohnung weiter gewohnt und hin und wieder seine ebenfalls in Wien lebende Freundin besucht. Am 19.03.2018 habe er die Wohnung seines Vaters verlassen um seine Freundin zu besuchen und bei ihr zu übernachten. Davon habe er seinen Vater, nicht jedoch seine Stiefmutter unterrichtet. Im Zeitpunkt der polizeilichen Nachschau am 20.03.2018 befand sich der BF noch immer bei seiner Freundin. Der BF habe sich zu keiner Zeit dem Verfahren entzogen und habe bis zuletzt eine aufrechte Wohnadresse bzw. Meldeadresse gehabt. Es habe keinen weiteren Besuch der Polizei an seiner Meldeadresse gegeben. Am Nachmittag des 20.03.2018 sei der BF wieder an seine Meldeadresse zurückgekehrt. Aus Sicht des BF sei die Zustimmung Italiens jedenfalls durch Verfristung am 04.10.2017 erfolgt und daher die Überstellungsfrist
Artikel 29Absatz 2 Dublin III-VO bereits am 04.04.2018 abgelaufen.
Eine Verlängerung dieser Frist erfolgte nicht zu Recht, da der BF tatsächlich nicht untergetaucht war. Eine Abschiebung nach Italien sei daher nach Ansicht des BF derzeit nicht effektuierbar und sohin die Schubhaft rechtswidrig.1.9. Mit Beschwerde vom 23.04.2018 gegen den gegenständlichen Schubhaftbescheid führte die Rechtsvertretung im Wesentlichen aus, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, da im vorliegenden Fall Schubhaft nur dann gerechtfertigt gewesen wäre, wenn die vorliegenden Umstände über eine "einfache" Fluchtgefahr noch hinausgehen würden. Derartige Umstände seien jedoch im Verfahren nicht herausgekommen und habe sich die Behörde auch nicht darauf gestützt. Erhebliche Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei - VO sei nicht gegeben, da im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung eine Ausnahmesituation konkret und schlüssig begründet werden hätte müssen. Derartige Umstände seien jedoch im angefochtenen Bescheid auch nicht aufgezeigt worden. Der BF sei seit 18.10.2017 in der Wohnung seines Vaters in Wien Brigittenau durchgehend gemeldet und lebe dort mit seinem Vater und seiner Stiefmutter in einem gemeinsamen Haushalt. Er habe auch nach Erhalt des negativen Erkenntnisses des BVwG in der Wohnung weiter gewohnt und hin und wieder seine ebenfalls in Wien lebende Freundin besucht. Am 19.03.2018 habe er die Wohnung seines Vaters verlassen um seine Freundin zu besuchen und bei ihr zu übernachten. Davon habe er seinen Vater, nicht jedoch seine Stiefmutter unterrichtet. Im Zeitpunkt der polizeilichen Nachschau am 20.03.2018 befand sich der BF noch immer bei seiner Freundin. Der BF habe sich zu keiner Zeit dem Verfahren entzogen und habe bis zuletzt eine aufrechte Wohnadresse bzw. Meldeadresse gehabt. Es habe keinen weiteren Besuch der Polizei an seiner Meldeadresse gegeben. Am Nachmittag des 20.03.2018 sei der BF wieder an seine Meldeadresse zurückgekehrt. Aus Sicht des BF sei die Zustimmung Italiens jedenfalls durch Verfristung am 04.10.2017 erfolgt und daher die Überstellungsfrist
Artikel 29Absatz 2 Dublin III-VO bereits am 04.04.2018 abgelaufen.
Eine Verlängerung dieser Frist erfolgte nicht zu Recht, da der BF tatsächlich nicht untergetaucht war. Eine Abschiebung nach Italien sei daher nach Ansicht des BF derzeit nicht effektuierbar und sohin die Schubhaft rechtswidrig. Darüber hinaus sei kein Sicherungsbedarf gegeben und gäbe der gegenständliche Bescheid in seiner rechtlichen Beurteilung keine Umstände an, die auf eine erhebliche Fluchtgefahr im konkreten Fall hindeuten würden. Die Mittellosigkeit und die fehlende soziale Integration des BF seien alleine noch keine tragfähigen Argumente von Sicherungsbedarf auszugehen, da derartige Umstände bei noch nicht lange in Österreich aufhältigen Personen typischerweise vorlägen. Schubhaft könne keine Standardmaßnahme sein und sei im vorliegenden Fall jedenfalls nicht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO auszugehen. Hinsichtlich der Verwendung eines gelinderen Mittels seien keine konkreten Ausführungen getroffen worden und wäre die Verhängung eines gelinderen Mittels jedenfalls als ausreichend anzusehen gewesen. Weiters beantragt wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme der Eltern des BF, der Ersatz etwaiger Dolmetschkosten, sowie der Aufwandsersatz als Ersatz des Schriftsatzaufwandes des BF als obsiegende Partei. 1.
- Das BFA legte dem Gericht am 24.04.2018 den gegenständlichen Verwaltungsakt vor, erstattete eine Stellungnahme in der im Wesentlichen auf die im Bescheid herangezogene Begründung verwiesen wurde und beantragte ebenfalls Kostenersatz. 1.
- Der BF wurde am 27.04.2018 nach Italien abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Zum Verfahrensgang: Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Zur Person: 1.
- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11.
- Der BF reiste illegal in das Bundesgebiet ein, ist Staatsangehöriger Nigerias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins FPG. 1.
- Er stellte am 18.09.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017 zurückgewiesen wurde.
§ 61
FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde dagegen wurde nicht stattgegeben.1.2. Er stellte am 18.09.2017 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des BFA vom 21.12.2017 zurückgewiesen wurde.
Paragraph 61, FPG wurde weiters die Außerlandesbringung angeordnet und die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Einer Beschwerde dagegen wurde nicht stattgegeben. 1.
- Im gesamten Verfahren finden sich keine Hinweise auf gesundheitliche Beschwerden des Beschwerdeführers. 1.
- Der BF verfügte nicht über ein gültiges Reisedokument. Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft: 2.
- Die Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO war aufgrund der rechtzeitigen Bekanntgabe der Aussetzung der Frist an Italien noch nicht abgelaufen. Italien war zur Rückübernahme verpflichtet.2.
- Die Überstellungsfrist nach Artikel 29, Absatz eins, Dublin III-VO war aufgrund der rechtzeitigen Bekanntgabe der Aussetzung der Frist an Italien noch nicht abgelaufen. Italien war zur Rückübernahme verpflichtet. 2.
- Der BF war haftfähig. Zum Sicherungsbedarf (erhebliche Fluchtgefahr): 3.
- Es lag eine durchführbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. 3.
- Der BF hat beim inländischen Asylverfahren mitgewirkt und sich dem Verfahren nicht durch Untertauchen entzogen. 3.
- Der BF verfügte seit dem 18.10.2017 über eine aufrechte Meldeadresse an der Adresse seines Vaters und seiner Stiefmutter. 3.
- Die Polizei hat lediglich einmal den BF an seiner Meldeadresse aufgesucht und nicht vorgefunden. Die dabei bei seiner Stiefmutter eingeholten Erkundigungen reichen nicht hin, bereits von einem Untertauchen des BF ausgehen zu können. Zur familiären/sozialen Komponente: 4.
- Der Vater und die Stiefmutter des BF lebten mit ihm gemeinsam in einer Wohnung in Wien. 4.
- Der BF ging keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und wurde er von seinem Vater und der Stiefmutter finanziell unterstützt. 4.
- Der BF hatte sonst keine nennenswerten sozialen Kontakte im Inland. 4.
- Der BF verfügte über einen gesicherten Wohnsitz.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zur Person: Der Verfahrensgang und die hiezu getroffenen Feststellungen sowie die Feststellungen zur Person des BF (1.1 bis 1.4), ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts, deren Akteninhalt der BF in keiner Phase des Verfahrens substantiiert entgegengetreten ist. Die Feststellung zur Gesundheit des BF (1.3.) und über das Fehlen eines Reisedokumentes (1.4.) ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der Einvernahme am 16.04.2018 vor dem BFA. 2.
- Zu den formalen Voraussetzungen der Schubhaft (2.1.-2.2.): Aus dem Akteninhalt ergibt sich, dass das BFA noch vor Ablauf der sechs Monatsfrist am 20.03.2018 Italien die Aussetzung dieser Frist rechtzeitig bekannt gegeben hat. Das diesbezügliche Schreiben an das italienische Innenministerium liegt im Akt ein (AS 47 ff). Die Frist zur Überstellung des BF nach Italien war daher zum Zeitpunkt der Außerlandesbringung noch nicht abgelaufen. Die Beurteilung darüber, ob zum Zeitpunkt der Bekanntgabe der Aussetzung der Frist die Voraussetzungen dafür vorliegen, obliegt der Behörde und ist der korrespondierende Aufnahmestaat an die Beurteilung gebunden. Eine nachträgliche Unwirksamkeit dieser gesetzlich vorgesehenen Möglichkeit der Verlängerung tritt nicht ein. Die Haftfähigkeit des BF (2.2.) ergibt sich daraus, dass im gesamten Akteninhalt und auch in der Beschwerdeschrift keinerlei dem entgegenstehende Anhaltspunkte bestehen. 2.
- Zum Sicherungsbedarf: Die Feststellungen 3.1 bis 3.6 gründen sich auf die Angaben im Akt des BVwG, auf die Angaben im Akt des vorangegangenen Dublinverfahrens des BVwG sowie auf die Einsicht in das Zentrale Melderegister. Das Vorliegen einer durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung (3.1.) ergibt sich aus den Angaben im Akt und blieb dies im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens unbestritten. Hinsichtlich der Feststellung zu 3.
- wird ausgeführt, dass sich aus dem Akteninhalt ergibt, dass der BF bis zum Schluss des Dublinverfahrens im Verfahren mitgewirkt hat und die negative Entscheidung ihm auch zugestellt wurde. Der BF war seit dem 18.10.2017 durchgehend aufrecht gemeldet und ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister, dass er dort mit seinem Vater und mit seiner Stiefmutter gemeinsam gemeldet war. Auf Grund seiner Einvernahme am 16.04.2018 ist weiters glaubwürdig nachvollziehbar, dass der BF dort mit seinem Vater und seiner Stiefmutter auch ein Familienleben geführt hat. Zur Feststellung zu 3.
- und 3.
- wird auf die im Akt einliegende Sachverhaltsdarstellung der PI XXXX vom 20.03.2018 verwiesen (AS 21). Daraus ist zu entnehmen, dass an der Meldeadresse des BF am 20.03.2018 um 07:50 Uhr eine polizeiliche Nachschau durchgeführt worden ist. Die Stiefmutter des BF, welche zu dieser Zeit in der Wohnung anwesend war, gab lediglich an, dass sie ihren Stiefsohn (den BF) seit dem Vortag nicht mehr gesehen hatte. Andere Hinweise über einen konkreten Verbleib des BF wurden nicht gesammelt und wurde auch in der Wohnung keine Nachschau darüber durchgeführt, ob sich möglicherweise persönliche Gegenstände des BF an seiner Meldeadresse befunden haben oder nicht. Darüber hinaus bestehen keine weiteren aktenkundigen Hinweise auf weiterführende Ermittlungsschritte der Behörde bzw. der Polizeiinspektion. Es hat daher lediglich eine einzige Nachschau an der Meldeadresse des BF gegeben und es zeigt sich, dass in diesem Fall noch nicht von einer qualifizierten Ortsabwesenheit des BF ausgegangen werden kann. Es ist zwar richtig, dass die Stiefmutter angegeben hat, den BF nunmehr den zweiten Tag nicht gesehen zu haben, doch vertritt das Gericht die Ansicht, dass darüber hinaus (über eine einzige Nachschau) jedenfalls noch weitere Ermittlungsschritte zur Feststellung der tatsächlichen Ortsabwesenheit des BF durchgeführt werden hätten müssen. Im gegenständlichen Fall hätte sich daher nach Ansicht des Gerichts zumindest eine zweite Nachschau am Folgetag zu einer anderen Uhrzeit förmlich angeboten. Auch stellt die festgehaltene Formulierung, die Stiefmutter habe ihren Stiefsohn seit dem Vortag nicht mehr gesehen, nach Ansicht des Gerichts schon für sich noch keine ausreichende Grundlage dafür dar, bereits von einem Untertauchen des BF auszugehen. Lediglich auf Grund dieser ungenauen Angabe, jedoch ohne weitere Ermittlungen und nach lediglich einer Nachschau hätte die Behörde daher nicht von Untertauchen des BF ausgehen dürfen.Zur Feststellung zu 3.
- und 3.
- wird auf die im Akt einliegende Sachverhaltsdarstellung der PI römisch 40 vom 20.03.2018 verwiesen (AS 21). Daraus ist zu entnehmen, dass an der Meldeadresse des BF am 20.03.2018 um 07:50 Uhr eine polizeiliche Nachschau durchgeführt worden ist. Die Stiefmutter des BF, welche zu dieser Zeit in der Wohnung anwesend war, gab lediglich an, dass sie ihren Stiefsohn (den BF) seit dem Vortag nicht mehr gesehen hatte. Andere Hinweise über einen konkreten Verbleib des BF wurden nicht gesammelt und wurde auch in der Wohnung keine Nachschau darüber durchgeführt, ob sich möglicherweise persönliche Gegenstände des BF an seiner Meldeadresse befunden haben oder nicht. Darüber hinaus bestehen keine weiteren aktenkundigen Hinweise auf weiterführende Ermittlungsschritte der Behörde bzw. der Polizeiinspektion. Es hat daher lediglich eine einzige Nachschau an der Meldeadresse des BF gegeben und es zeigt sich, dass in diesem Fall noch nicht von einer qualifizierten Ortsabwesenheit des BF ausgegangen werden kann. Es ist zwar richtig, dass die Stiefmutter angegeben hat, den BF nunmehr den zweiten Tag nicht gesehen zu haben, doch vertritt das Gericht die Ansicht, dass darüber hinaus (über eine einzige Nachschau) jedenfalls noch weitere Ermittlungsschritte zur Feststellung der tatsächlichen Ortsabwesenheit des BF durchgeführt werden hätten müssen. Im gegenständlichen Fall hätte sich daher nach Ansicht des Gerichts zumindest eine zweite Nachschau am Folgetag zu einer anderen Uhrzeit förmlich angeboten. Auch stellt die festgehaltene Formulierung, die Stiefmutter habe ihren Stiefsohn seit dem Vortag nicht mehr gesehen, nach Ansicht des Gerichts schon für sich noch keine ausreichende Grundlage dafür dar, bereits von einem Untertauchen des BF auszugehen. Lediglich auf Grund dieser ungenauen Angabe, jedoch ohne weitere Ermittlungen und nach lediglich einer Nachschau hätte die Behörde daher nicht von Untertauchen des BF ausgehen dürfen. 2.
- Familiäre/soziale Komponente: Aus einer Zusammensicht der persönlichen Angaben des BF im Rahmen der Einvernahme und den Eintragungen im ZMR ergibt sich, dass der BF wie in 4.
- festgestellt, mit seinem Vater und seiner Stiefmutter gemeinsam in einer Wohnung in Wien über einen gesicherten Wohnsitz (4.4.) verfügte. Das Beweisverfahren hat keine Erwerbstätigkeit und auch keine weiteren nennenswerten sozialen Kontakte des BF ergeben (4.
- und 4.3), es zeigte jedoch klar, dass der BF im Rahmen seiner Unterkunft bei seinem Vater offenbar ausreichend Unterstützung gehabt hat. Er gibt auch selbst schlüssig an, geringe finanzielle Unterstützung seitens seiner Eltern gehabt zu haben. Das Gericht konnte daher in weitere Folge von einem gesicherten Wohnsitz und ausreichender existenzieller Absicherung ausgehen. 2.
- Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von einer Anberaumung einer mündlichen Verhandlung konnte im Hinblick auf die geklärte Sachlage Abstand genommen werden.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zu Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 3.1.
- Gesetzliche Grundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: "§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
- dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
- die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
- die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert; 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
§ 46Abs.
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
§ 46Abs.
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
- ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
- ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
- ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
- ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
- ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebiets-beschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
§ 57
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
Art. 49leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
- Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).Die Dublin III-VO trat mit am
- Juli 2013 in Kraft und ist
Artikel 49, leg.cit.
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).
Art. 28
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
Artikel 28
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte."Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Art. 28 Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit (vgl. Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Art. 28 Abs. 3 Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft.Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG sieht solche Kriterien vor. Vor dem Hintergrund der unmittelbaren Anwendbarkeit des Artikel 28, Dublin III-VO hätte die belangte Behörde die Schubhaft jedoch jedenfalls auch nach dieser Bestimmung verhängen müssen. Die über das Vorliegen der Fluchtgefahr, Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit vergleiche Erwägungsgrund 20 Dublin III-VO) hinausgehenden Voraussetzungen für die Verhängung der Schubhaft nach Artikel 28, Absatz 3, Dublin III-VO hat die belangte Behörde aber nicht geprüft. Zur Judikatur: 3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).3.1.
- Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, "dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig"(VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, "weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese 'Einstellungsänderung' durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfestellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessne Verzögerung zu erblicken)." (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). "Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde" (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). "Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008)."Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird" (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vgl. VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte (vgl. VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391).Eine erhebliche Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes, selbst wenn daraus keine Haftunfähigkeit resultiert, kann im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zum Ergebnis führen, dass unter Berücksichtigung des gesundheitlichen Zustandes des Fremden und der bisherigen Dauer der Schubhaft die Anwendung gelinderer Mittel ausreichend gewesen wäre (im Zusammenhang mit behaupteter Haftunfähigkeit wegen psychischer Beschwerden vergleiche VwGH 05.07.2012, Zl. 2012/21/0034; VwGH 19.04.2012, Zl. 2011/21/0123; VwGH 29.02.2012, Zl. 2011/21/0066). Der Krankheit eines gemeinsam geflüchteten Familienmitglieds kann insofern Bedeutung zukommen, als eine sich aus der Erkrankung ergebende Betreuungsbedürftigkeit auch die Mobilität der übrigen Familienmitglieder einschränken und damit die Gefahr eines Untertauchens in die Illegalität vermindern könnte vergleiche VwGH vom 28.02.2008; Zl. 2007/21/0391). In seiner Judikatur zu § 77 FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
§ 77
FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im § 77 Abs. 3 FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten (vgl. VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten § 77 FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden.In seiner Judikatur zu Paragraph 77, FPG 2005 ging der Verwaltungsgerichtshof bisher davon aus, dass der UVS als Beschwerdeinstanz im Schubhaftbeschwerdeverfahren nach der Bejahung eines Sicherungsbedarfs bei seiner Entscheidung zwar die Möglichkeit der Anwendung gelinderer Mittel
Paragraph 77, FPG 2005 an Stelle der Schubhaft im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen hat, diesem allerdings keine Zuständigkeit zur Entscheidung darüber, welches der im Paragraph 77, Absatz 3, FPG 2005 demonstrativ aufgezählten gelinderen Mittel anzuwenden wäre, zukommt. Deren Auswahl blieb vielmehr der Fremdenpolizeibehörde vorbehalten vergleiche VwGH 20.10.2011, Zl. 2010/21/0140; VwGH 28.05.2008, Zl. 2007/21/0246). Es liegen keine Anhaltspunkte vor, die einer Übertragung dieser Judikatur hinsichtlich des mit Ausnahme der neuen Absätze 8 und 9 weitgehend unveränderten Paragraph 77, FPG auf das seit 01.01.2014 anstelle des UVS zuständige Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich entgegenstehen würden. 3.1.
- Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 1, 3, 6a und 9 des § 76 Absatz 3 FPG aus.3.1.
- Die Behörde geht in ihrem Bescheid von der Erfüllung der Tatbestände der Ziffern 1, 3, 6a und 9 des Paragraph 76, Absatz 3 FPG aus. Hiezu ist festzuhalten: Die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 1 sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Zur näheren Begründung wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zum Sicherungsbedarf verwiesen. Darin wird festgehalten, dass der BF bisher am Verfahren mitgewirkt hat und auch weder die Rückkehr noch die Abschiebung umgangen oder behindert hat. Es kann ihm nach den getroffenen Feststellungen kein Vorwurf darüber gemacht werden, dass er bei einer einmaligen polizeilichen Nachschau gerade in diesem Moment nicht anwesend gewesen ist. Dem entgegengesetzt stellt sich das Heranziehen der Ziffer 3 hinsichtlich des Bestehens einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme zutreffend dar. Bezüglich der Qualifikation der Ziffer 6a stellt sich klar dar, dass der BF auf Grund der EURODAC-Eintragungen jedenfalls in Italien zuvor bereits einen Asylantrag gestellt hatte und daher auch Italien für die Durchführung des Asylverfahrens des BF zuständig ist. Die Tatbestandsmerkmale der Ziffer 6a sind daher erfüllt. Als weiteren Sicherungsgrund unterstellt die Behörde in ihrem Bescheid die Erfüllung des Tatbestandes der Ziffer 9, die jedoch lediglich teilweise erfüllt wurde. Einerseits zeigt das gerichtliche Verfahren, dass der BF über ein (wenn auch kleines) soziales Netz im Inland verfügte. Er wohnte im Familienverband seines Vaters gemeinsam mit seiner Stiefmutter. Er verfügte daher über familiäre Beziehungen im Inland. Andererseits hat er auch durch seine familiäre Situation einen gesicherten Wohnsitz nachweisen können und zeigt sich das auch in der einzigen und kontinuierlichen Wohnsitzmeldung an dieser Adresse. Richtig ist jedoch, dass der BF keine Erwerbstätigkeit im Inland ausgeführt hat und auch sonst über keine nennenswerten sozialen Kontakte, über seine familiären Kontakt hinaus, verfügte. Seine Existenz wurde in der Vergangenheit ausschließlich durch Zuwendungen seiner Eltern abgedeckt. Es zeigt sich daher, dass der Tatbestand der Ziffer 9 im gegenständlichen Fall lediglich teilweise verwirklicht wurde. Im Hinblick auf die in der Beschwerdeschrift ausführlich dargestellte Judikatur des VwGH ergibt sich darüber hinaus, dass die Heranziehung der Gründe der Ziffer 9 für sich alleine genommen noch keinen Sicherungsbedarf begründen können. Dementsprechend ist die lediglich teilweise vorliegende Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der Ziffer 9 bei der Berücksichtigung des Sicherungsbedarfs nur einschränkend ins Kalkül zu ziehen. Im vorliegenden Fall ist daher nach Ansicht des Gerichtes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch nicht von erheblicher Fluchtgefahr des BF i.S.d. Dublin III - VO auszugehen. Er hat bisher im Verfahren mitgewirkt und ist entgegen der Annahme der Behörde bisher auch nicht untergetaucht. Seitens der Behörde wurden im vorliegenden Fall wichtige weitere Ermittlungsschritte unterlassen und konnte daher noch nicht von einer qualifizierten Ortsabwesenheit ausgegangen werden. Die im Rahmen des Verfahrens herausgearbeiteten übrig gebliebenen Kriterien (Ziffer 3 und Ziffer 6a) reichen sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht aus um von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikels 28 der Dublin III-VO auszugehen und eine freiheitsentziehende Maßnahme rechtfertigen zu können. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht daher im vorliegenden Fall nicht von Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die in Beschwerde gezogene Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Vorrausetzungen der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen.Im vorliegenden Fall ist daher nach Ansicht des Gerichtes im Rahmen einer Gesamtbetrachtung noch nicht von erheblicher Fluchtgefahr des BF i.S.d. Dublin römisch drei - VO auszugehen. Er hat bisher im Verfahren mitgewirkt und ist entgegen der Annahme der Behörde bisher auch nicht untergetaucht. Seitens der Behörde wurden im vorliegenden Fall wichtige weitere Ermittlungsschritte unterlassen und konnte daher noch nicht von einer qualifizierten Ortsabwesenheit ausgegangen werden. Die im Rahmen des Verfahrens herausgearbeiteten übrig gebliebenen Kriterien (Ziffer 3 und Ziffer 6a) reichen sohin nach Ansicht des erkennenden Gerichts noch nicht aus um von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne des Artikels 28 der Dublin III-VO auszugehen und eine freiheitsentziehende Maßnahme rechtfertigen zu können. Im Ergebnis geht das erkennende Gericht daher im vorliegenden Fall nicht von Vorliegen eines ausreichenden Sicherungsbedarfs aus und war daher die in Beschwerde gezogene Schubhaft für rechtswidrig zu erklären. Eine Prüfung der weiteren Vorrausetzungen der Schubhaftverhängung konnte daher entfallen. Zu Spruchpunkt II. und I. - KostenbegehrenZu Spruchpunkt römisch zwei. und römisch eins. - Kostenbegehren Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz seiner Aufwendungen zu. Die Höhe der zugesprochenen Verfahrenskosten stützt sich auf die im Spruch des Erkenntnisses genannten gesetzlichen Bestimmungen. Ein Kostenersatz für die Behörde besteht nach dem Gesetz in diesem Fall nicht. Zu Spruchpunkt B. - Revision
§ 25aAbs.
1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie zu Spruchpunkt I. und II. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen.Wie zu Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. ausgeführt sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf beide Spruchpunkte nicht zuzulassen. Im Hinblick auf die eindeutige Rechtslage in den übrigen Spruchpunkten war die Revision gleichfalls nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W171.2193365.1.00