Obsah (17)
§ 50§ 52Art. 133§ 1§ 9§ 6§ 16§ 64§ 24§ 44§ 38§ 2§ 58§ 63§ 22Art. 130§ 8aRIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlW172 2182909-1 SpruchW172 2182906-1/11E W172 2182909-1/11E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter
§ 50Abs. 1 Vw
GVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG wird den Beschwerden keine Folge gegeben. Die Strafnorm lautet § 16 Z 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 i.d.F. BGBl I Nr. 83/2012.Die Strafnorm lautet Paragraph 16, Ziffer eins, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,. Der Beschwerdeführer Dr. XXXX hat
§ 52Abs. 2 Vw
GVG einen Beitrag von EUR 1.000,- zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.Der Beschwerdeführer Dr. römisch 40 hat
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag von EUR 1.000,- zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe. Der Beschwerdeführer XXXX hat
§ 52Abs. 2 Vw
GVG einen Beitrag von EUR 1.400,- zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe.Der Beschwerdeführer römisch 40 hat
Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG einen Beitrag von EUR 1.400,- zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu leisten, das sind 20 % der durch die belangte Behörde verhängten Strafe. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (im Folgenden auch "FMA") erstellte am 18.03.2016 einen Bericht zur Untersuchung auf Verletzung des KMG mit Untersuchungsgegenstand: Landeshypothekenbanken/Hypo Wohnbaubank (ON 01; im Folgenden sind mit der Angabe von "ON" Teile des FMA-Aktes gemeint).
- Am 17.08.2016 holte die FMA einen Firmenbuchauszug ein (ON 02) betreffend die mithaftende Partei, XXXX (im Folgenden auch: "AN") ein.
- Am 17.08.2016 holte die FMA einen Firmenbuchauszug ein (ON 02) betreffend die mithaftende Partei, römisch 40 (im Folgenden auch: "AN") ein.
- Mit Schreiben der FMA vom 04.10.2016 erging eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" (jeweils ON 03) an XXXX (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer-1") und Dr. XXXX (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer-2").
- Mit Schreiben der FMA vom 04.10.2016 erging eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" (jeweils ON 03) an römisch 40 (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer-1") und Dr. römisch 40 (im Folgenden auch: "Beschwerdeführer-2").
- In Erwiderung dieser Aufforderung wurden (inhaltlich idente) Schreiben vom 31.10.2016 (ON 04a) und 02.11.2016 (ON 04b; im Folgenden nur "ON 04") übermittelt. Diesen waren folgende Beilagen angefügt: -Strichaufzählung eine Stellungnahme der AN zu der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 31.10.2016 (ON 04); -Strichaufzählung Stellungnahme der Kanzlei Wolff Theiss vom 15.04.2014 zur Spaltungshaftung der HBA/AN (ON 08, s. Beil. ./1 zu ON 04); -Strichaufzählung Pressemitteilung des Verbands der österreichischen Landes-Hypothekenbanken vom 04.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./2 zu ON 04); -Strichaufzählung E-Mail der Wohnbaubank an die AN vom 05.03.2016 (ON 08, s. Beil. ./3 zu ON 04); -Strichaufzählung Stellungnahme der Kanzlei Wolff Theiss vom 28.04.2015 zum Verhältnis der Haftungen nach dem SpaltG und dem PfBrStG (ON 08, s. Beil. ./4 zu ON 04); -Strichaufzählung Schadloshaltungserklärung der XXXX (im Folgenden auch: "AFH") vom 28.04.2015 (ON 08, s. Beil. ./5 zu ON 04);Schadloshaltungserklärung der römisch 40 (im Folgenden auch: "AFH") vom 28.04.2015 (ON 08, s. Beil. ./5 zu ON 04); -Strichaufzählung ad-hoc-Meldung der AN vom 29.04.2015 (ON 08, s. Beil. ./6 zu ON 04); -Strichaufzählung Gutachten von Frau Prof. Kalss vom 19.05.2015 (ON 08, s. Beil. ./7 zu ON 04); -Strichaufzählung Jahresfinanzbericht 2014, veröffentlicht am 21.05.2016 (ON 08, s. Beil. ./8 zu ON 04); -Strichaufzählung Ergänzungsgutachten von Frau Prof. Kalss vom 12.08.2016 (ON 08, s. Beil. ./9 zu ON 04);
- Am 02.11.2016 erfolgte eine Vernehmung des Beschwerdeführers-2 durch die FMA (ON 08, s. Beil. ./13a bzw. ./13b zum sog. Vorakt des FMA-Aktes).
- Mit Straferkenntnissen der FMA, jeweils vom 04.12.2017, Zl. FMA-KL27 0806.100/0002-LAW/2016 bzw. Zl. FMA-KL27 0806.100/0003-LAW/2016 (jeweils ON 05), zugestellt jeweils am 11.12.2017, erging folgender an den jeweiligen Beschwerdeführer gerichtete Spruch: "I. Sie sind seit 01.02.2009 Mitglied des Vorstands der AN, eines konzessionierten Kreditinstituts
§ 1Abs 1 Bankwesengesetz (ON 08, S.
WG), mit der Geschäftsanschrift in XXXX . In dieser Funktion als zur Vertretung der AN nach außen Berufener
§ 9Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz (VSt
G) haben Sie Folgendes zu verantworten:"I. Sie sind seit 01.02.2009 Mitglied des Vorstands der AN, eines konzessionierten Kreditinstituts
Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (ON 08, S. WG), mit der Geschäftsanschrift in römisch 40 . In dieser Funktion als zur Vertretung der AN nach außen Berufener
Paragraph 9, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) haben Sie Folgendes zu verantworten: Die AN hat im Zeitraum von 01.04.2015 bis 27.04.2015 die Wandelschuldverschreibung " XXXX Wohnbau Wandelschuldverschreibung XXXX '" mit der ISIN AT XXXX unter dem Basisprospekt für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der XXXX treuhändig für die AN vom 23.02.2015 öffentlich angeboten, obwohl infolge der Auswirkungen des Mandatsbescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde (OZ 6, S. MA) als Abwicklungsbehörde vom 01.03.2015 ("HETA-Moratorium") auf die Finanzlage der AN
§ 6
Abs 1 Kapitalmarktgesetz (KMG) ein Nachtrag zum Basisprospekt vom 23.02.2015 im Hinblick auf diese Auswirkungen unverzüglich zu veröffentlichen gewesen wäre.Die AN hat im Zeitraum von 01.04.2015 bis 27.04.2015 die Wandelschuldverschreibung " römisch 40 Wohnbau Wandelschuldverschreibung römisch 40 '" mit der ISIN AT römisch 40 unter dem Basisprospekt für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der römisch 40 treuhändig für die AN vom 23.02.2015 öffentlich angeboten, obwohl infolge der Auswirkungen des Mandatsbescheids der Finanzmarktaufsichtsbehörde (OZ 6, S. MA) als Abwicklungsbehörde vom 01.03.2015 ("HETA-Moratorium") auf die Finanzlage der AN
Paragraph 6, Absatz eins, Kapitalmarktgesetz (KMG) ein Nachtrag zum Basisprospekt vom 23.02.2015 im Hinblick auf diese Auswirkungen unverzüglich zu veröffentlichen gewesen wäre. Das öffentliche Angebot der Wandelschuldverschreibung " XXXX Wohnbau Wandelschuldverschreibung XXXX '" mit der ISIN AT XXXX wurde am 28.04.2015 ausgesetzt. Bis zur Aussetzung des öffentlichen Angebots am 28.04.2015 wurde ein entsprechender Nachtrag nicht veröffentlicht.Das öffentliche Angebot der Wandelschuldverschreibung " römisch 40 Wohnbau Wandelschuldverschreibung römisch 40 '" mit der ISIN AT römisch 40 wurde am 28.04.2015 ausgesetzt. Bis zur Aussetzung des öffentlichen Angebots am 28.04.2015 wurde ein entsprechender Nachtrag nicht veröffentlicht. II. Die AN haftet
§ 9Abs 7 VSt
G für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.römisch zwei. Die AN haftet
Paragraph 9, Absatz 7, VStG für die über den Beschuldigten verhängte Geldstrafe und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: § 6 Abs 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 83/2012, iVm § 16 Z 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 idF BGBl I Nr. 83/2012Paragraph 6, Absatz eins, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,, in Verbindung mit Paragraph 16, Ziffer eins, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, [Betreffend Beschwerdeführer-1; Anm. des BVwG][Betreffend Beschwerdeführer-1; Anmerkung des BVwG] Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 7.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Stunden,
§ 16Z 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 id
F BGBl I Nr. 83/2012.Geldstrafe von 7.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 31 Stunden,
Paragraph 16, Ziffer eins, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 700 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 7.700 Euro. [Betreffend Beschwerdeführer-2; Anm. des BVwG][Betreffend Beschwerdeführer-2; Anmerkung des BVwG] Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von 5.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden,
§ 16Z 1 KMG, BGBl Nr. 625/1991 id
F BGBl I Nr. 83/2012.Geldstrafe von 5.000 Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 22 Stunden,
Paragraph 16, Ziffer eins, KMG, Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012,. Ferner haben Sie
§ 64des Verwaltungsstrafgesetzes (VSt
G) zu zahlen:Ferner haben Sie
Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen: 500 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro (ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 5.500 Euro." 7. Hiergegen wurde jeweils mit Schriftsatz vom 05.01.2018 Beschwerde von den beiden Beschwerdeführern (jeweils ON 08), eingebracht, jeweils am gleichen Tag, erhoben. Beantragt wurde, das BVwG möge a) der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid der FMA aufheben; b) für den Fall, dass das Gericht nicht schon aufgrund der Aktenlage den Bescheid aufhebt, eine öffentliche mündliche Verhandlung
§ 24Vw
GVG durchführen; undb) für den Fall, dass das Gericht nicht schon aufgrund der Aktenlage den Bescheid aufhebt, eine öffentliche mündliche Verhandlung
Paragraph 24, VwGVG durchführen; und c) in eventu, sofern das Gericht den angefochtenen Bescheid nicht aufheben sollte, die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen. Den Beschwerden waren folgende Unterlagen beigefügt. -Strichaufzählung E-Mail vom 05.03.2015 (Beil. ./1 zu ON 08; -Strichaufzählung Pressemitteilung vom 04.03.2015 (Beil. ./2 zu ON 08); -Strichaufzählung Jahresfinanzbericht 2014 (Beil. ./4 zu ON 08); -Strichaufzählung Stellungnahme der Kanzlei Wolf Theiss vom 15.04.2014 (Beil. ./5 zu ON 08); -Strichaufzählung Rechtsgutachten von Frau Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss vom 18.12.2015 (Beil. ./6 zu ON 08) -Strichaufzählung Protokoll der Einvernahme vom Beschwerdeführer-1 (Beil. ./7 zu ON 08) und -Strichaufzählung Schadloshaltungserklärung der AFH vom 28.04.2015 (Beil. ./8 zu ON 08);
- An weiteren Unterlagen wurden u.a. in das Verfahren eingebracht bzw. waren als sog. "Vorakt" dem Akt der FMA beigefügt: -Strichaufzählung Website der Wohnbaubank über die vorübergehende Aussetzung des Angebots, abgerufen am 04.05.2016 (ON 08, s. Beil. ./1 zum Vorakt); -Strichaufzählung Website der AN über die Wandelschuldverschreibungen, abgerufen am 05.05.2016 (ON 08, s. Beil. ./2 zum Vorakt); -Strichaufzählung Website der AN über die Unterbrechung des Angebots, abgerufen am 05.05.2016 (ON 08, s. Beil. ./3 zum Vorakt); -Strichaufzählung Basisprojekt für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der Hypo-Wohnbau Aktiengesellschaft (ON 08, s. Beil. ./4 zum Vorakt); -Strichaufzählung Endgültige Bedingungen der XXXX Wohnbau WandelschuldverschreibungEndgültige Bedingungen der römisch 40 Wohnbau Wandelschuldverschreibung XXXX '", ISIN AT XXXX , datiert mit 02.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./5);römisch 40 '", ISIN AT römisch 40 , datiert mit 02.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./5); -Strichaufzählung
- Nachtrag vom 24.03.2015 zum Basisprodukt für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der WB, treuhändig für die AN vom 23.02.2015 (ON 08, s. Beil. ./6 zum Vorakt); -Strichaufzählung Jahresabschluss 2014 der AN vom 18.05.2015 (ON 08, s. Beil. ./7 zum Vorakt); -Strichaufzählung Szenarioanalyse Schuldenmoratorium HETA Asset Resolution AG der OeNB vom 27.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt); -Strichaufzählung Analyse Frühinterventionsbedarf
§ 44Ba
SAG der OeNB vom 13.08.2015 (ON 08, s. Beil. ./9 zum Vorakt);Analyse Frühinterventionsbedarf
Paragraph 44, BaSAG der OeNB vom 13.08.2015 (ON 08, s. Beil. ./9 zum Vorakt); -Strichaufzählung Mandatsbescheid der FMA vom 01.03.2015 (im Folgenden auch: "Mandatsbescheid"), Zl. FMA-AW00001/0001/0001-ABB/2015 (ON 08, s. Beil. ./10 zum Vorakt); -Strichaufzählung Mandatsbescheid der FMA vom 03.06.2015, Zl. FMA-KI27 0806/0044-SGB/2015 (ON 08, s. Beil. ./11 zum Vorakt); -Strichaufzählung Schriftliche Bestätigung der FMA an die AN vom 01.03.2017 zur Gegenstandslosigkeit der Untersagung von Gewinnausschüttungen (ON 08, s. Beil. ./12 zum Vorakt); -Strichaufzählung Strafverfügung der FMA vom 24.01.2014 gegen den Beschwerdeführer-2 (ON 08, s. Beil. ./14 zum Vorakt) 9. Am 16.03.2018 wurde eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG durchgeführt (OZ 4). Dabei wurden die Verfahren betreffend den beiden Beschwerdeführern zu einer gemeinsamen Verhandlung
§ 38Vw
GVG i.V.m. § 24 VStG und § 39 Abs. 2 AVG verbunden.Dabei wurden die Verfahren betreffend den beiden Beschwerdeführern zu einer gemeinsamen Verhandlung
Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG und Paragraph 39, Absatz 2, AVG verbunden. An dieser Verhandlung nahmen zwei Personen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und ein informierter Vertreter der AN, nämlich XXXX , sowie drei Vertreter der FMA teil. Die beiden Beschwerdeführer waren entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben.An dieser Verhandlung nahmen zwei Personen der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer und ein informierter Vertreter der AN, nämlich römisch 40 , sowie drei Vertreter der FMA teil. Die beiden Beschwerdeführer waren entschuldigt der Verhandlung ferngeblieben. Die FMA brachte eine schriftliche Stellungnahme in diese Verhandlung ein (ON 08, s. Beil. ./1 zu OZ 4), die sie im Folge auch elektronisch dem BVwG übermittelte (OZ 5). Weiters legte die belangte Behörde ein Schreiben des Bankprüfers an die FMA vom 24.04.2015 vor (ON 08, s. Beil. ./2 zu OZ 4). In dieser Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung auch die Einvernahme von XXXX , Amt der Kärntner Landesregierung und XXXX , AN als Zeugen beantragt.In dieser Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung auch die Einvernahme von römisch 40 , Amt der Kärntner Landesregierung und römisch 40 , AN als Zeugen beantragt. 10. Mit Schreiben vom 23.03.2018 wurde eine Stellungnahme der Beschwerdeführer erstattet (OZ 6). 11. Hiergegen erstattete die FMA eine Stellungnahme mit Schreiben vom 29.03.2017 (OZ 7). 12. Daraufhin replizierten die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 06.04.2018 (OZ 9), mit dem auch die "Vereinbarung über die Erfüllung und Abwicklung der Solidarhaftung
§ 2
Pfandbriefstelle-Gesetz sowie die Abwicklung von Ausgleichsansprüchen im Innenverhältnis" (sog. Stabilisierungsvereinbarung, Beil. ./1 zu OZ 9) vorgelegt wurde."Vereinbarung über die Erfüllung und Abwicklung der Solidarhaftung
Paragraph 2, Pfandbriefstelle-Gesetz sowie die Abwicklung von Ausgleichsansprüchen im Innenverhältnis" (sog. Stabilisierungsvereinbarung, Beil. ./1 zu OZ 9) vorgelegt wurde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen 1.
- Der Beschwerdeführer-1 ist seit 01.02.2009, der Beschwerdeführer-2 war vom 19.12.2013 bis 30.06.2015 Mitglied des Vorstands der AN, eines konzessionierten Kreditinstituts
§ 1Abs 1 Bankwesengesetz (ON 08, S.
WG), mit der Geschäftsanschrift in XXXX (ON 02).1.1. Der Beschwerdeführer-1 ist seit 01.02.2009, der Beschwerdeführer-2 war vom 19.12.2013 bis 30.06.2015 Mitglied des Vorstands der AN, eines konzessionierten Kreditinstituts
Paragraph eins, Absatz eins, Bankwesengesetz (ON 08, S. WG), mit der Geschäftsanschrift in römisch 40 (ON 02). Die Aufteilung der Zuständigkeiten im Vorstand der AN im Tatzeitraum beruhte auf einen Beschluss des Aufsichtsrats der AN, nicht aber auf einer Satzung oder dergleichen (OZ 4, S. 4). 1.
- In dem im Spruch genannten Tatzeitraum gab es im Hypo-Sektor zwei Arten von Emissionsprogrammen: einerseits Eigenemissionsprogramme der Landes-Hypothekenbanken, andererseits begab die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft (in der Folge "Wohnbaubank") auf Grundlage von Basisprospekten Emissionen treuhändig für andere Mitglieder des Hypo-Sektors. Letztere Emissionen wiesen dabei die folgende Ausgestaltung auf: Die Wohnbaubank als Emittentin begibt Wandelschuldverschreibungen, da diese die dafür notwendige Bankenkonzession und satzungsmäßige Ermächtigung hat, für die Verzinsung und Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen haftet jedoch der Treugeber, somit die jeweilige Landes-Hypothekenbank. (vgl. ON 1, S. 2). Die Rechtskonstruktion dieses Treugebermodells wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen zu GZ 27 0200/4-V/13/95 für zulässig erachtet (ON 05, S. 3).1.
- In dem im Spruch genannten Tatzeitraum gab es im Hypo-Sektor zwei Arten von Emissionsprogrammen: einerseits Eigenemissionsprogramme der Landes-Hypothekenbanken, andererseits begab die Hypo-Wohnbaubank Aktiengesellschaft (in der Folge "Wohnbaubank") auf Grundlage von Basisprospekten Emissionen treuhändig für andere Mitglieder des Hypo-Sektors. Letztere Emissionen wiesen dabei die folgende Ausgestaltung auf: Die Wohnbaubank als Emittentin begibt Wandelschuldverschreibungen, da diese die dafür notwendige Bankenkonzession und satzungsmäßige Ermächtigung hat, für die Verzinsung und Rückzahlung der Wandelschuldverschreibungen haftet jedoch der Treugeber, somit die jeweilige Landes-Hypothekenbank. vergleiche ON 1, S. 2). Die Rechtskonstruktion dieses Treugebermodells wurde seitens des Bundesministeriums für Finanzen zu GZ 27 0200/4-V/13/95 für zulässig erachtet (ON 05, S. 3). Am 02.03.2015 wurde die "Wohnbauanleihe" mit einem gültigen und von der belangten Behörde bewilligten Kapitalmarktprospekt vom 23.02.2015 von der "Wohnbaubank" als Treuhänderin für die AN emittiert. Die "Wohnbaubank" hat die "Wohnbauanleihe" treuhändig für die AN begeben. Für deren Verzinsung und Rückzahlung hat die AN als Treugeberin gehaftet. Dieses Treugebermodell ist vom Bundesministerium für Finanzen (GZ 27 0200/4-V/13/95) genehmigt worden (ON 08 S. 3, Pkt. B.b). Die Wohnbaubank als Emittentin bot in dem im Spruch genannten Tatzeitraum die Wandelschuldverschreibung " XXXX Wohnbau Wandelschuldverschreibung XXXX '" mit der ISIN AT XXXX unter dem Basisprospekt für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der Wohnbaubank treuhändig für die AN vom 23.02.2015 (ON 08, s. Beil. ./4 zum Vorakt), welcher am 23.02.2015 von der FMA gebilligt wurde, an. Mit
- Nachtrag zum Basisprospekt vom 24.03.2015 wurde ein Wechsel in der Person eines Vorstandsmitglieds der Emittentin (Wohnbaubank) als "wichtiger neuer Umstand" veröffentlicht. Ansonsten wurde im Tatzeitraum kein Nachtrag zum Basisprospekt, weder seitens der Wohnbaubank noch seitens der AN, veröffentlicht (ON 01, S. 5).Die Wohnbaubank als Emittentin bot in dem im Spruch genannten Tatzeitraum die Wandelschuldverschreibung " römisch 40 Wohnbau Wandelschuldverschreibung römisch 40 '" mit der ISIN AT römisch 40 unter dem Basisprospekt für die Begebung von Wandelschuldverschreibungen der Wohnbaubank treuhändig für die AN vom 23.02.2015 (ON 08, s. Beil. ./4 zum Vorakt), welcher am 23.02.2015 von der FMA gebilligt wurde, an. Mit
- Nachtrag zum Basisprospekt vom 24.03.2015 wurde ein Wechsel in der Person eines Vorstandsmitglieds der Emittentin (Wohnbaubank) als "wichtiger neuer Umstand" veröffentlicht. Ansonsten wurde im Tatzeitraum kein Nachtrag zum Basisprospekt, weder seitens der Wohnbaubank noch seitens der AN, veröffentlicht (ON 01, S. 5). Auf der Website der Wohnbaubank unter www.hypo-wohnbaubank.at sowie auf der Website der AN unter ww XXXX waren im Tatzeitraum der Basisprospekt vom 23.02.2015, der
- Nachtrag vom 24.03.2015 und die Endgültigen Bedingungen vom 02.03.2015 abrufbar. Auf der Website der AN unter XXXX waren die gegenständlichen Wandelschuldverschreibungen außerdem wie folgt beschrieben (ON 08, s. Beil. ./2 zum Vorakt):Auf der Website der Wohnbaubank unter www.hypo-wohnbaubank.at sowie auf der Website der AN unter ww römisch 40 waren im Tatzeitraum der Basisprospekt vom 23.02.2015, der
- Nachtrag vom 24.03.2015 und die Endgültigen Bedingungen vom 02.03.2015 abrufbar. Auf der Website der AN unter römisch 40 waren die gegenständlichen Wandelschuldverschreibungen außerdem wie folgt beschrieben (ON 08, s. Beil. ./2 zum Vorakt): "KESt-freie Zinsen bis zu 4 % p.a. für PrivatanlegerInnen Höherer Ertrag durch diese Steuervorteile Regelmäßige Auszahlung der Zinsen Kapitalsicherheit durch Rückzahlung zu 100 % des Nennwerts am Laufzeitende" Auf der Website fanden sich weitere allgemeine Angaben zu Vorteilen bzw. Risiken der Wandelschuldverschreibungen sowie eine Kontaktmöglichkeit. Darüberhinausgehende weiterführende Informationen waren nicht vorhanden (ON 05, S. 3u). Nach Ende des Tatzeitraums fand sich sowohl auf der Website der Wohnbaubank (ON 08, s. Beil. ./1 zum Vorakt) als auch auf der Website der AN der Hinweis, dass das gegenständliche "Angebot vorübergehend ausgesetzt" ist (ON 08, s. Beil. ./3 zum Vorakt). Zum Zeitpunkt der Aussetzung des Angebots bestehen allerdings divergierende Angaben: auf der Website der Wohnbaubank ist das Datum der Aussetzung des Angebots mit 28.04.2015 angegeben, während das Angebot laut Website der AN erst am 29.04.2015 ausgesetzt wurde. Jedenfalls erfolgte die Aussetzung des Angebots planmäßig aufgrund der bevorstehenden Veröffentlichung des Jahresabschlusses (ON 04b, S. 6). Die gegenständlichen "Endgültigen Bedingungen" (ON 08, s. Beil. ./5 zum Vorakt) konnten nach Aussetzung des öffentlichen Angebots nur noch auf der Website der AN abgerufen bzw. heruntergeladen werden (ON 01, S. 5). In dem im Spruch genannten Tatzeitraum wurden keine Prospekte zu Eigenemissionsprogrammen der AN veröffentlicht (ON 01, S. 5). 1.
- Die FMA erließ am 01.03.2015 einen Mandatsbescheid (ON 08, s. Beil. ./10 zum Vorakt; im Folgenden auch: "Mandatsbescheid vom 01.03.2015" oder "HETA-Moratorium"), mit dem
§ 58Abs 1 Z 10 Ba
SAG die Änderung der Fälligkeiten sämtlicher Schuldtitel und anderer Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG (in der Folge "HETA") dahingehend angeordnet wurden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben wurden. Von dieser Anordnung waren
Spruchpunkt II.
- des Mandatsbescheids auch die dort angeführten Forderungen der Pfandbriefbank (Österreich) AG, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, der Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und deren Gewährträger gegenüber der HETA aus oder in Zusammenhang mit von der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken emittierten Schuldtiteln mit einem gesamten aushaftenden Volumen per 27.02.2015 von EUR 1.238.167.046 (davon wären Verbindlichkeiten in Höhe von knapp EUR 800 Mio bereits im Zeitraum bis zum Ende des Moratoriums am 31.05.2016 fällig geworden) erfasst (ON 08, s. Beil. ./10, S. 2 und 7).1.
- Die FMA erließ am 01.03.2015 einen Mandatsbescheid (ON 08, s. Beil. ./10 zum Vorakt; im Folgenden auch: "Mandatsbescheid vom 01.03.2015" oder "HETA-Moratorium"), mit dem
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 10, BaSAG die Änderung der Fälligkeiten sämtlicher Schuldtitel und anderer Verbindlichkeiten der HETA ASSET RESOLUTION AG (in der Folge "HETA") dahingehend angeordnet wurden, dass sie bis zum Ablauf des 31.05.2016 aufgeschoben wurden. Von dieser Anordnung waren
Spruchpunkt römisch zwei.2. des Mandatsbescheids auch die dort angeführten Forderungen der Pfandbriefbank (Österreich) AG, der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken, der Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und deren Gewährträger gegenüber der HETA aus oder in Zusammenhang mit von der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken emittierten Schuldtiteln mit einem gesamten aushaftenden Volumen per 27.02.2015 von EUR 1.238.167.046 (davon wären Verbindlichkeiten in Höhe von knapp EUR 800 Mio bereits im Zeitraum bis zum Ende des Moratoriums am 31.05.2016 fällig geworden) erfasst (ON 08, s. Beil. ./10, S. 2 und 7). Zum haftungsrechtlichen Verhältnis der AN zur Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken enthält der Basisprospekt vom 23.02.2015 die folgenden Ausführungen (ON 08, s. Beil. ./4, S. 37): "Der Treugeber und die übrigen Hypo-Banken Österreich sind Mitglieder der Pfandbriefstelle, welche mittels Bundesgesetz konstituiert wurde. Sie haften gemeinsam mit den österreichischen Bundesländern für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle (OZ 9, S. aftungsverband). Die Pfandbriefstelle hat auf dieser Grundlage Emissionen begeben und die Emissionserlöse an die jeweilige Hypo-Bank weitergeleitet. Für die Rückzahlung dieser erhaltenen Emissionserlöse haften die jeweiligen Hypo-Banken primär und subsidiär idR Bundesländer als deren Gewährträger. Sofern eine Hypo-Bank ihren Verpflichtungen gegenüber der Pfandbriefstelle nicht nachkommt und auch das jeweils haftende Bundesland ausfällt, müssen die übrigen Hypo-Banken den daraus entstehenden Ausfall bei der Pfandbriefstelle solidarisch ausgleichen. Dieses Solidarverhältnis birgt somit das Risiko einen nachteiligen Einfluss auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Treugebers zu bewirken." 1.4. Am 03.03.2015, 19:02 Uhr, hat die AN von der Wohnbaubank folgende Nachricht erhalten: "Aufgrund der laufenden Berichterstattung iZm der HETA und den Landes-Hypothekenbanken (bzw. der Pfandbriefstelle) wurde uns von der Kanzlei Binder Grösswang geraten, ab 04.03.2015 wegen einer möglichen Nachtragspflicht die Emissionen im öffentlichen Angebot von der Homepage zu nehmen. Die Hypo-Wohnbaubank befürwortet diese Vorgangsweise. Bitte teilen Sie uns bis morgen Früh mit, ob Sie unsere Einschätzung teilen und daher die betroffenen Emissionen/Basisprospekte ebenfalls von ihren jeweiligen Homepages entfernen bzw. mit dem entsprechenden Vermerk versehen." (ON 08 S. 3 f., Pkt. B.c). Die AN hat das öffentliche Angebot am folgenden Tag, dem 04.03.2015, ausgesetzt, die Wohnbauanleihe von ihrer Website genommen und eine entsprechende Marktmitteilung versendet. Die AN hat die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Mandatsbescheids anschließend eingehend geprüft und sich im Hinblick auf eine allfällige Nachtragspflicht direkt mit der Wohnbaubank abgestimmt. Das Ergebnis dieser Prüfung war, dass der Mandatsbescheid und das HETA-Moratorium keine erheblichen Auswirkungen auf die Finanzlage der AN haben, somit kein wesentlicher Umstand vorliegt und auch keine Nachtragspflicht nach § 6 KMG besteht (ON 08 S. 4, Pkt. B.d).Die AN hat das öffentliche Angebot am folgenden Tag, dem 04.03.2015, ausgesetzt, die Wohnbauanleihe von ihrer Website genommen und eine entsprechende Marktmitteilung versendet. Die AN hat die rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Mandatsbescheids anschließend eingehend geprüft und sich im Hinblick auf eine allfällige Nachtragspflicht direkt mit der Wohnbaubank abgestimmt. Das Ergebnis dieser Prüfung war, dass der Mandatsbescheid und das HETA-Moratorium keine erheblichen Auswirkungen auf die Finanzlage der AN haben, somit kein wesentlicher Umstand vorliegt und auch keine Nachtragspflicht nach Paragraph 6, KMG besteht (ON 08 S. 4, Pkt. B.d). Am 05.03.2015 hat die Wohnbaubank der AN per E-Mail mittgeteilt, dass aufgrund der am 04.03.2015 veröffentlichten Pressemitteilung des Verbands der österreichischen Landes-Hypothekenbanken "Landes-Hypothekenbanken sind stabile Partner") aus Sicht der Wohnbaubank weder eine Ad-hoc-Pflicht noch eine Nachtragspflicht in Bezug auf die Wohnbauanleihe besteht (ON 08 S. 4, Pkt. B.e; s.a. E-Mail vom 05.03.2015, Beil. ./1 zu ON 08; Pressemitteilung vom 04.03.2015, (ON 08 S. eil. ./2 zu ON 08). Am 09.03.2015 wurde der AN von der Wohnbaubank auch telefonisch bestätigt, dass kein Nachtrag zum Prospekt erforderlich ist und die Wohnbauanleihe wieder angeboten werden kann. Folglich wurde die Wohnbauanleihe wieder in das Angebot der AN aufgenommen und eine entsprechende Marktmitteilung verschickt (ON 08 S. 4, Pkt. B.f). Am 20.03.2015 wurde auf Grund des Vorstandswechsels in der Wohnbaubank das öffentliche Angebot wieder vorübergehend ausgesetzt und eine Mitteilung an den Markt verschickt (ON 08 S. 4, Pkt. B.g). Am 24.03.2015 wurde ein Nachtrag zum Basisprospekt hinsichtlich des Vorstandswechsels in der Wohnbaubank veröffentlicht und die Wohnbauanleihe wieder in das Angebot der AN aufgenommen (ON 08 S. 4, Pkt. B.h). Im gegenständlichen Zeitraum wurde die Wohnbauanleihe lediglich viermal verkauft: (
- i)08.04.2015 Verkauf von 50.000 Stück zu EUR 50.200,41; (
- ii)10.04.2015 Verkauf von 99.200 Stück zu EUR 99.605,70; (iii) 14.04.2015 Verkauf von 10.000 Stück zu EUR 10.042,53; (
- iv)16.04.2015 Verkauf von 25.000 Stück zu EUR 25.108,36. Diese Verkäufe sind nicht über ein öffentliches Angebot, sondern vielmehr über die persönliche Beratung in den Filialen der AN erfolgt (ON 08 S. 4 f., Pkt. B.i). Am 07.04.2015 hat das Land Kärnten als letzte Vertragspartei eine Stabilisierungsvereinbarung zwischen Pfandbriefstelle/Pfandbriefbank (im Folgenden auch: "Pfandbriefstelle"), ihren Mitgliedsinstituten und dem Land Kärnten unterfertigt. Hintergrund der Vereinbarung war der Liquiditätsengpass der Pfandbriefstelle, der durch das HETA-Moratorium ausgelöst worden ist. Die AN hat sich verpflichtet, der Pfandbriefstelle bis Dezember 2015 insgesamt bis zu rund EUR 77,5 Mio. zur Verfügung zu stellen. Dieser Betrag hat dem Pro-Kopf-Anteil der AN im Verhältnis zu den anderen Landes-Hypothekenbanken und ihren jeweiligen Gewährträgern in Bezug auf den Liquiditätsbedarf der Pfandbriefstelle entsprochen. Im Gegenzug hat die AN Forderungen gegenüber der HETA erhalten, die wiederum durch die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten vollständig besichert waren (ON 08 S. 5, Pkt. B.j). Am 13.04.2015 erfolgte eine Mitteilung der Wohnbaubank per E-Mail an die AN und die anderen Landes-Hypothekenbanken im Hinblick auf die Jahresfinanzberichte 2014. Demnach könnte aus Sicht der Wohnbaubank eine Nachtragspflicht nach § 6 KMG bestehen, sofern der Jahresfinanzbericht des jeweiligen Treugeber-Instituts negativ ist und keine Zinsen auf Ergänzungskapital ausbezahlt werden dürfen. Ob im Zusammenhang mit dem Mandatsbescheid und der Stabilisierungsvereinbarung eine solche Nachtragspflicht bestehe oder nicht, sei aus Sicht der Wohnbaubank "institutsindividuell" zu beurteilen. Die AN hat das Wirtschaftsjahr 2014 mit einem Bilanzgewinn abgeschlossen (ON 08 S. 5, Pkt. B.k).Am 13.04.2015 erfolgte eine Mitteilung der Wohnbaubank per E-Mail an die AN und die anderen Landes-Hypothekenbanken im Hinblick auf die Jahresfinanzberichte 2014. Demnach könnte aus Sicht der Wohnbaubank eine Nachtragspflicht nach Paragraph 6, KMG bestehen, sofern der Jahresfinanzbericht des jeweiligen Treugeber-Instituts negativ ist und keine Zinsen auf Ergänzungskapital ausbezahlt werden dürfen. Ob im Zusammenhang mit dem Mandatsbescheid und der Stabilisierungsvereinbarung eine solche Nachtragspflicht bestehe oder nicht, sei aus Sicht der Wohnbaubank "institutsindividuell" zu beurteilen. Die AN hat das Wirtschaftsjahr 2014 mit einem Bilanzgewinn abgeschlossen (ON 08 S. 5, Pkt. B.k). Spätestens am 28.04.2015 wurde das Angebot der Wohnbauanleihe ausgesetzt. Diese Aussetzung war planmäßig und ist wegen der bevorstehenden Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts erfolgt. Einen besonderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Hintergrund hat es dafür nicht gegeben. Es war vielmehr eine Maßnahme der technischen Abwicklung (ON 08 S. 5, Pkt. B.l). Am 29.04.2015 gab die AN bekannt, dass sie die Veröffentlichung des Jahresfinanzberichts 2014 verschiebt. Hintergrund der Verschiebung war, dass zu diesem Zeitpunkt im Zuge der Gespräche mit dem Wirtschaftsprüfer noch Rechtsgutachten und ergänzende Informationen aus dem Konzernverbund eingeholt wurden (ON 08 S. 5, Pkt. B.m). Am 21.05.2015 wurde der Jahresfinanzbericht 2014 veröffentlicht. Für die Zurverfügungstellung der erforderlichen Liquidität von rund EUR 77,5 Mio. an die Pfandbriefstelle wurde zum 31.12.2014 eine Rückstellung in Höhe von EUR 15,7 Mio. gebildet. Die Bewertung der Rückstellung basierte dabei auf einer sehr vorsichtigen Einschätzung des Wirtschaftsprüfers hinsichtlich der Einbringlichkeit von Ansprüchen gegenüber der HETA und dem Land Kärnten, der möglichen Rechtsrisiken in diesem Zusammenhang und den bestehenden Sicherheiten und risikomindernden Faktoren (ON 08 S. 6, Pkt. B.n; s. a. Jahresfinanzbericht 2014 (ON 08 S. eil. ./4 zu ON 08). 1.5. Zur Vorgangsweise der AN nach dem Mandatsbescheid ist anzuführen, dass die AN vom Mandatsbescheid nicht unmittelbar betroffen war, weil dieser keine Forderungen der AN gegenüber der HETA erfasst hat. Dennoch hat die AN umgehend geprüft, inwieweit sie mittelbar vom HETA-Moratorium betroffen sein könnte. Diese Überlegungen haben insbesondere folgende Haftungen der AN und ihr Verhältnis zueinander betroffen: (
- i)Spaltungshaftung der AN für gewisse HETA-Verbindlichkeiten; (
- ii)Solidarhaftung der AN als Mitgliedsinstitut der Pfandbriefstelle (ON 08 S. 6, Pkt. C.a). Im März 2015 ist zunächst die Haftung nach dem Pfandbriefstelle-Gesetz (PfBrStG) im Fokus gestanden, weil zwischen den Mitgliedsinstituten der Pfandbriefstelle bereits Gespräche über den Abschluss der Stabilisierungsvereinbarung geführt wurden. Die Spaltungshaftung der AN hat sich dagegen durch den Mandatsbescheid in ihrem Bestand und ihrem Umfang zunächst nicht verändert (ON 08 S. 67, Pkt. C.b). In diesem Zusammenhang haben sich komplexe Rechtsfragen zur Höhe, den Beschränkungen und auch der Wechselwirkung der Haftungen nach dem Spaltungsgesetz und dem PfBrStG ergeben, die in dieser Form bisher weder von der Rechtsprechung noch in der Literatur behandelt worden sind. Aus diesem Grund hat die AN die Kanzlei Wolf Theiss und Frau Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss hinzugezogen, um diese Themen zu prüfen und mögliche Risiken für die AN richtig zu bewerten (ON 08 S. 6, Pkt. C.c). 1.6. Zur Spaltungshaftung der AN ist anzuführen, dass die AN (vormals XXXX ) im Jahr 2012 umstrukturiert wurde. Rückwirkend zum Stichtag 31.12.2011, 24:00 Uhr, erfolgte eine Abspaltung der nicht zum Kerngeschäft gehörenden Bereiche (Aktiva und Passiva, sogenannte "non-core Assets") auf die HETA (vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG). Die Spaltung erfolgte nach den Bestimmungen des SpaltG sowie unter Inanspruchnahme der steuer- und gebührenrechtlichen Begünstigungen nach dem UmgrStG. Sie wurde am 05.09.2012 in das Firmenbuch eingetragen (ON 08 S. 6 f., Pkt. D.a).1.6. Zur Spaltungshaftung der AN ist anzuführen, dass die AN (vormals römisch 40 ) im Jahr 2012 umstrukturiert wurde. Rückwirkend zum Stichtag 31.12.2011, 24:00 Uhr, erfolgte eine Abspaltung der nicht zum Kerngeschäft gehörenden Bereiche (Aktiva und Passiva, sogenannte "non-core Assets") auf die HETA (vormals Hypo Alpe-Adria-Bank International AG). Die Spaltung erfolgte nach den Bestimmungen des SpaltG sowie unter Inanspruchnahme der steuer- und gebührenrechtlichen Begünstigungen nach dem UmgrStG. Sie wurde am 05.09.2012 in das Firmenbuch eingetragen (ON 08 S. 6 f., Pkt. D.a). Die HETA ist als Übernehmerin der non-core Assets Hauptschuldnerin und primär für deren Erfüllung verantwortlich. Daneben haften nach § 15 SpaltG aber auch die übrigen Gesellschaften, die an der Spaltung beteiligt sind, für diese Verbindlichkeiten. Die Haftung der übrigen Gesellschaften - im gegebenen Fall also der AN - ist allerdings betraglich mit der Höhe des übernommenen Nettoaktivvermögens im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung im Firmenbuch begrenzt. Hier ist eine strenge Stichtagsbewertung vorzunehmen, wobei der Verkehrswert des Nettoaktivvermögens bei einer Going-Concern-Betrachtung maßgebend ist (ON 08 S. 7, Pkt. D.b).Die HETA ist als Übernehmerin der non-core Assets Hauptschuldnerin und primär für deren Erfüllung verantwortlich. Daneben haften nach Paragraph 15, SpaltG aber auch die übrigen Gesellschaften, die an der Spaltung beteiligt sind, für diese Verbindlichkeiten. Die Haftung der übrigen Gesellschaften - im gegebenen Fall also der AN - ist allerdings betraglich mit der Höhe des übernommenen Nettoaktivvermögens im Zeitpunkt der Eintragung der Spaltung im Firmenbuch begrenzt. Hier ist eine strenge Stichtagsbewertung vorzunehmen, wobei der Verkehrswert des Nettoaktivvermögens bei einer Going-Concern-Betrachtung maßgebend ist (ON 08 S. 7, Pkt. D.b). Die AN hat somit auch nach der Abspaltung der Verbindlichkeiten für diese aufgrund der gesetzlichen Spaltungshaftung weiter neben der HETA gehaftet. Da das Nettoaktivvermögen der AN zum Tag der Eintragung der Spaltung ins Firmenbuch nicht eigens bewertet worden ist, kann zur Beschränkung der Spaltungshaftung keine definitive Zahl genannt werden. Es ist aber davon auszugehen, dass der Kaufpreis, zu dem die AN im Dezember 2013 erworben worden ist, hier ein starker Indikator für deren damaligen Verkehrswert ist und die Spaltungshaftung somit jedenfalls in der Größenordnung mit etwa EUR 65,5 Mio. begrenzt war (ON 08 S. 7, Pkt. D.c; s.a. Stellungnahme der Kanzlei Wolf Theiss vom 15.04.2014,Beil. ./5 zu ON 08; Rechtsgutachten von Frau Univ.-Prof. Dr. Susanne Kalss vom 18.12.2015, Beil. ./6 zu ON 08) Die AN ist damals davon ausgegangen, dass sich das Risiko einer Inanspruchnahme durch Gläubiger der HETA auf Basis der Spaltungshaftung durch das HETA-Moratorium erhöhen könnte. Allerdings hat die Alleinaktionärin der AN - die AFH - der Bank nach Erlass des Mandatsbescheids Anfang März, allerdings zunächst nur mündlich, zugesichert, dass sie die AN in Bezug auf die Spaltungshaftung vollständig schadlos halten werde. Die AFH selbst war wiederum auf Grundlage des Kaufvertrags für die AN durch Gewährleistungsansprüche und zweckgewidmete Treuhanderläge der Verkäuferin in Höhe von insgesamt EUR 19 Mio. gegen Risiken aus der Spaltungshaftung abgesichert (ON 08 S. 7, Pkt. D.d; s.a. Protokoll der Einvernahme vom Beschwerdeführer-1, Beil. ./7 zu ON 08). Die Zusage der AFH ist am 28.04.2015 in einer unbedingten und betraglich uneingeschränkten Schadloshaltungserklärung auch schriftlich festgehalten worden. Zuvor hat auch die AFH noch die rechtliche Situation nach dem Mandatsbescheid geprüft und die für die Schadloshaltungserklärung erforderlichen Organbeschlüsse eingeholt, was eine gewisse Vorlaufzeit für die Verschriftlichung der Schadloshaltungserklärung bedingt hat (ON 08 S. 8, Pkt. D.e; s. a. Schadloshaltungserklärung vom 28.04.2015, Beil. ./8 zu ON 08) Aus Sicht der AN war im Ergebnis damals klar, dass sie in Bezug auf die Spaltungshaftung durch die Eigentümerin vollständig abgesichert ist. Dies auch deswegen, weil die AFH ihrerseits wiederum Rückgriffansprüche gegen die Verkäuferin hat (ON 08 S. 8, Pkt. D.f). Abgesehen von der Schadloshaltung durch die AFH hätte die AN im Fall einer Inanspruchnahme durch HETA-Gläubiger aus dem Titel der Spaltungshaftung selbstverständlich auch einen entsprechenden Regressanspruch gegen HETA gehabt, der wiederum aus Sicht der AN durch die Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten besichert gewesen wäre (ON 08 S. 8, Pkt. D.g). 1.7. Zur Haftung der AN als Mitgliedsinstitut der Pfandbriefstelle ist anzuführen, dass die Pfandbriefstelle das gemeinsame Emissionsinstitut der Landes-Hypothekenbanken ist und als solches auch für die HETA Emissionen begeben hat. Die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle - einschließlich der AN - und die jeweiligen Bundesländer als Gewährträger haften entsprechend den Bestimmungen des PfBrStG solidarisch für die Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle (ON 08 S. 8, Pkt. E.a). Durch das HETA-Moratorium ist im März 2015 bei der Pfandbriefstelle ein Liquiditätsengpass entstanden, weil HETA ihre Verbindlichkeiten aus den für sie begebenen Emissionen nicht bedienen konnte. Das HETA-Moratorium hat nichts an der Fälligkeit dieser HETA-Schuldtitel geändert. Die Pfandbriefstelle war (als treuhändige Emittentin) gegenüber den Gläubigern der HETA-Emissionen zur Zahlung verpflichtet. Dadurch ist bei der Pfandbriefstelle für den Zeitraum des Moratoriums bis 31.05.2016 ein Liquiditätsbedarf i.H.v. insgesamt rund EUR 1,2 Mrd. entstanden und somit die solidarische Haftung der Mitgliedsinstitute und ihrer Gewährträger schlagend geworden (ON 08 S. 8, Pkt. E.b). Um der Pfandbriefstelle die erforderliche Liquidität zur Verfügung zu stellen, haben die Pfandbriefstelle, ihre Mitgliedsinstitute und das Land Kärnten im April 2015 eine Stabilisierungsvereinbarung abgeschlossen. Die AN hat sich dabei verpflichtet, der Pfandbriefstelle über den Zeitraum des Moratoriums insgesamt bis zu rund EUR 77,5 Mio. bereitzustellen. Das entspricht (nach Köpfen gerechnet) dem 1/16-Anteil des gesamten Liquiditätsbedarfs von insgesamt rund EUR 1,2 Mrd., der hier - im Verhältnis zu den anderen Landes-Hypothekenbanken und ihren Gewährträgern - auf die AN entfallen ist (ON 08 S. 8, Pkt. E.c). Im Gegenzug für die Zahlungen der AN, hat die Pfandbriefstelle die Forderungen gegenüber der HETA - für die das Land Kärnten als Ausfallbürge gehaftet hat- anteilig an die AN abgetreten. Aufgrund der Ausfallsbürgschaft des Landes Kärnten ist die AN weiterhin davon ausgegangen, dass die ihr abgetretenen Forderungen gegen die HETA werthaltig sind (ON 08 S. 8 f., Pkt. E.d). 1.8. Die AN veröffentlichte am 21.05.2015 ihren Jahresabschluss per 31.12.2014 (ON 08, s. Beil. ./7 zum Vorakt). Darin wird ausgewiesen, dass die AN aufgrund der Erlassung des Mandatsbescheids vom 01.03.2015 für die gegenüber der Pfandbriefstelle bestehende Solidarhaftung eine Rückstellung in Höhe von EUR 15,69 Mio gebildet hat. Diesbezüglich wird im Anhang zum Jahresabschluss ausgeführt (ON 08, s. Beil. ./7, S. 38): "Am Sonntag, den 1. März 2015, hat die Finanzmarktaufsicht (OZ 6, S. MA) einen Bescheid über den Abbau der Heta nach BaSAG (ON 08, S. undesgesetz über die Sanierung und Abwicklung von Banken) erlassen. Die FMA hat einen Mandatsbescheid über die Verbindlichkeiten der Heta an ihre Gläubiger verhängt, der bis zum 31. Mai 2016 befristet ist. Die AN ist Mitglied der Pfandbriefstelle zusammen mit acht weiteren Institutionen, einschließlich der Heta (siehe Punkt 14). Die Pfandbriefstelle als gemeinsames Emissionsinstitut der österreichischen Landes-Hypothekenbanken hat für die Heta treuhändig Emissionen begeben. Bei einer Zahlungsunfähigkeit der Heta haften die restlichen Hypo-Banken und die jeweiligen Bundesländer für die Emissionen der Heta über die Pfandbriefstelle. Aufgrund der Haftungsbestimmungen des Pfandbriefstellengesetzes ist die AN nun gefordert, allfällige Liquiditätsengpässe auszugleichen und die nötige Liquidität zur Bedienung der Verpflichtungen gegenüber der Pfandbriefstelle zur Verfügung zu stellen. In Übereinstimmung mit dem Pfandbriefstelle-Gesetz und § 92 BWG haften die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle und ihre jeweilige haftende öffentliche Hand (die Gewährträger) als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen der Pfandbriefbank. Für die Dauer des Moratoriums ist es der Heta untersagt - ausgenommen durch ausdrückliche Genehmigung der FMA-, die Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern zu bedienen. Die Heta hat jedoch eine Vielzahl von verbrieften Verbindlichkeiten, die durch die Pfandbriefbank platziert wurden. Die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle und die einzelnen Bundesländer haften als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen der Pfandbriefbank.Die AN ist Mitglied der Pfandbriefstelle zusammen mit acht weiteren Institutionen, einschließlich der Heta (siehe Punkt 14). Die Pfandbriefstelle als gemeinsames Emissionsinstitut der österreichischen Landes-Hypothekenbanken hat für die Heta treuhändig Emissionen begeben. Bei einer Zahlungsunfähigkeit der Heta haften die restlichen Hypo-Banken und die jeweiligen Bundesländer für die Emissionen der Heta über die Pfandbriefstelle. Aufgrund der Haftungsbestimmungen des Pfandbriefstellengesetzes ist die AN nun gefordert, allfällige Liquiditätsengpässe auszugleichen und die nötige Liquidität zur Bedienung der Verpflichtungen gegenüber der Pfandbriefstelle zur Verfügung zu stellen. In Übereinstimmung mit dem Pfandbriefstelle-Gesetz und Paragraph 92, BWG haften die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle und ihre jeweilige haftende öffentliche Hand (die Gewährträger) als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen der Pfandbriefbank. Für die Dauer des Moratoriums ist es der Heta untersagt - ausgenommen durch ausdrückliche Genehmigung der FMA-, die Verpflichtungen gegenüber den Gläubigern zu bedienen. Die Heta hat jedoch eine Vielzahl von verbrieften Verbindlichkeiten, die durch die Pfandbriefbank platziert wurden. Die Mitgliedsinstitute der Pfandbriefstelle und die einzelnen Bundesländer haften als Gesamtschuldner für alle Verpflichtungen der Pfandbriefbank. Zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2014 hat die Pfandbriefbank Schuldverschreibungen mit der Heta in der Höhe von EUR 1,2 Mrd. emittiert. Der Finanzierungsbedarf, für die Deckung der Verpflichtungen der Heta als Teil der Pfandbriefbank in der Höhe von EUR 1,2 Mrd., wird zwischen allen acht übrigen Mitgliedern der Pfandbriefstelle und ihren haftenden Bundesländern geteilt werden. Basierend auf dem 1/16-Anteil dieser Verpflichtungen wird die AN bis Juni 2015 einen Liquiditätsbeitrag in der Höhe von EUR 37,2 Mio. leisten. Einen weiteren Anteil in der Höhe von EUR 4,8 Mio. bis Dezember 2015, als Teil der gesamten Liquiditätsverpflichtung in der Höhe von EUR 77 Mio. (ist ein 1/16-Anteil von EUR 1,2 Mrd.). [...] Zum 31.12.12014, wurde auf Grundlage des Mandatsbescheides vom 01.03.2015 eine Rückstellung in Höhe von EUR 15,7 Mio. (31.12.2013: EUR 0 Mio.) für die erforderliche Finanzierung von EUR 77 Mio. gebildet. Die Bewertung der Rückstellung basiert auf Einschätzungen hinsichtlich der Einbringlichkeit von Ansprüchen gegenüber der Heta und dem Land Kärnten und ist daher mit Unsicherheiten verbunden." 1.9. Die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) führte im Hinblick auf mögliche Auswirkungen des Mandatsbescheids der FMA vom 01.03.2015 auf die Finanzlage der Landes-Hypothekenbanken im März 2015 eine Szenarioanalyse durch, in welcher eine Prüfung einer drohenden Unterschreitung der Frühinterventions-Kapitalgrenzen
BaSAG bei sämtlichen Landes-Hypothekenbanken vorgenommen wurde. Basierend auf einer Empfehlung des Supervisory Board der Europäischen Zentralbank (OZ 5, S. ZB) vom 18./19.03.2015, für Direkt-Exposures gegenüber der HETA mit Ausfallsbürgschaft Kärntens Risikovorsorgen in Höhe von mindestens 50 % zu bilden, wurde die Analyse für drei unterschiedliche Szenarien durchgeführt, wobei in "Szenario 0" ein Schuldenschnitt in Höhe von 50 % bei der HETA bei gleichzeitiger vollumfänglicher Bedienung der Verbindlichkeiten Kärntens, in "Szenario 1" ebenso ein Schuldenschnitt in Höhe von 50 % bei der HETA, aber ein Ausfall der Haftungen Kärntens für Verbindlichkeiten der HETA, und in "Szenario 2" ein Totalausfall der HETA sowie der Pfandbriefbank Österreich AG angenommen wurde (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 1 f.). Die OeNB kam in der Analyse vom 27.03.2015 zu dem Ergebnis, dass bei der AN aufgrund des potentiellen Unterschreitens sämtlicher Frühinterventions-Kapitalgrenzen (ON 04, S. RR-Eigenmittelquoten zuzüglich jeweils 1,5 %, dh 6 % CET 1-Quote, 7,5 % Kernkapitalquote und 9,5 % Gesamtkapitalquote) in allen drei Szenarien das Vorliegen eines Frühinterventionsbedarfs
§ 44Abs 2 Ba
SAG zu prüfen ist (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 2 f., 13). Insbesondere wurden in der Szenarioanalyse vom 27.03.2015 folgende Auswirkungen des HETA-Moratoriums auf die Eigenmittelsituation und die Liquiditätssituation der AN festgestellt (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12 f.):Die OeNB kam in der Analyse vom 27.03.2015 zu dem Ergebnis, dass bei der AN aufgrund des potentiellen Unterschreitens sämtlicher Frühinterventions-Kapitalgrenzen (ON 04, S. RR-Eigenmittelquoten zuzüglich jeweils 1,5 %, dh 6 % CET 1-Quote, 7,5 % Kernkapitalquote und 9,5 % Gesamtkapitalquote) in allen drei Szenarien das Vorliegen eines Frühinterventionsbedarfs
Paragraph 44, Absatz 2, BaSAG zu prüfen ist (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 2 f., 13). Insbesondere wurden in der Szenarioanalyse vom 27.03.2015 folgende Auswirkungen des HETA-Moratoriums auf die Eigenmittelsituation und die Liquiditätssituation der AN festgestellt (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12 f.): "Auswirkungen auf die Eigenmittelsituation Grundsätzlich besteht ein hohes Risikopotential für die AN. Dieses resultiert aus dem Direktexposure ggü. dem Land Kärnten ieS iHv 195 Mio EUR sowie indirekt aus der Bereitstellung von Liquidität im Rahmen eines entsprechenden Notfallplans der PBÖ für der HETA zurechenbare Emissionen iHv rd. 155 Mio EUR (i.e. 1/8 von rd. 1,2 Mrd EUR). Hingegen besitzt die Bank nur ein unwesentliches Direktexposure ggü. HETA iHv rd. 10 Tsd EUR (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12). In allen Szenarien zeigt sich eine deutliche Unterschreitung der Schwellenwerte
§ 44Ba
SAG (OZ 5, S. M, KK und CET 1) sowie der Mindestkapitalanforderungen (OZ 5, S. M-, KK- und CET 1-Quoten) (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12).In allen Szenarien zeigt sich eine deutliche Unterschreitung der Schwellenwerte
Paragraph 44, BaSAG (OZ 5, S. M, KK und CET 1) sowie der Mindestkapitalanforderungen (OZ 5, S. M-, KK- und CET 1-Quoten) (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12). Der sich abzeichnende Wertberichtigungsbedarf auf Forderungen gegenüber der HETA hat den Bankprüfer (OZ 4, S. eloitte) veranlasst, am
- März 2015 eine Meldung gem. § 63 Abs. 3 BWG an die OeNB zu übermitteln, da aus Sicht des Abschlussprüfers Tatsachen vorliegen, die auf eine Verschärfung der Risikolage schließen lassen (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12).Der sich abzeichnende Wertberichtigungsbedarf auf Forderungen gegenüber der HETA hat den Bankprüfer (OZ 4, S. eloitte) veranlasst, am
- März 2015 eine Meldung gem. Paragraph 63, Absatz 3, BWG an die OeNB zu übermitteln, da aus Sicht des Abschlussprüfers Tatsachen vorliegen, die auf eine Verschärfung der Risikolage schließen lassen (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12). Auswirkungen auf die Liquiditätssituation Grundsätzlich stehen der Bank derzeit aufgrund des schwierigen Umfelds nur Tenderoperationen (360 Mio EUR am OeNB-Sicherheitendepot plus 5,9 Mio EUR repo-fähige Sicherheiten) und Primäreinlagen als Refinanzierungsquelle zur Verfügung.
internem Reporting per
- März 2015 besitzt die Bank nach Berücksichtigung des Stress Puffers (216 Mio EUR) derzeit rd. 150 Mio EUR an Liquiditätspotential. Es ist seitens der Bank geplant bis Juni 2015 via ‚retained issues' zusätzlich 200 Mio EUR an Liquiditätspotential zu generieren (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 12). Zeitgleich mit der Fälligkeit einer der HETA zuzurechnenden PBÖ-Emission am
- Juni 2015, die einen anteiligen maximalen Liquiditätsbedarf von 580 Mio EUR/8 LHB = rd. 72,5 Mio EUR bedingt, wird zusätzlich eine Eigenemission iHv 120 Mio EUR zu bedienen sein. Somit könnte sich hier ein sehr hoher punktueller Liquiditätsbedarf im Ausmaß von rd. 192,5 Mio EUR ergeben (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 13). Da hinsichtlich der Einlieferung der ‚retained issues' bei der OeNB bzw. der Refinanzierungssituation für das GJ 2015 noch erhebliche Unsicherheit (notwendige Börsenotierung, Rating des Deckungsstockes, etc.) besteht, ist aus Analysesicht ebenfalls in Bezug auf die Liquiditätssituation ein Frühinterventionsbedarf zu prüfen (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 13). Aufgrund der Unterschreitung der Schwellenwerte
BaSAG in allen Szenarien, der Unterschreitung der Mindestkapitalanforderungen
Säule 1, der Unsicherheiten in Bezug auf die Liquiditätssituation sowie der Meldung nach § 63 Abs. 3 BWG durch den Bankprüfer ist das Vorliegen eines Frühinterventionsbedarfs
§ 44Abs. 2 Ba
SAG zu prüfen." (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 13)Aufgrund der Unterschreitung der Schwellenwerte
BaSAG in allen Szenarien, der Unterschreitung der Mindestkapitalanforderungen
Säule 1, der Unsicherheiten in Bezug auf die Liquiditätssituation sowie der Meldung nach Paragraph 63, Absatz 3, BWG durch den Bankprüfer ist das Vorliegen eines Frühinterventionsbedarfs
Paragraph 44, Absatz 2, BaSAG zu prüfen." (ON 08, s. Beil. ./8 zum Vorakt, S. 13) 1.10. Ausgehend von den Ergebnissen der Szenarioanalyse vom 27.03.2015 analysierte die OeNB in weiterer Folge sowohl bei der AN als auch bei ihrer Eigentümergesellschaft AFH einen allfälligen Frühinterventionsbedarf
§ 44Ba
SAG (OZ 6, S. rühinterventionsanalyse vom 13.08.2015, Beil. ./9). Hierbei kam die OeNB im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftliche Analyse weiteren Frühinterventionsbedarf anzeige: So sei die geplante Stärkung der Kapitalbasis in Form eines geplanten Kapitalzuschusses im Jahr 2016 dringend notwendig, um ausreichende Reserven für potentielle Risiken vorzuhalten, und würden zur Überwachung der Liquiditätssituation zusätzliche Berichtspflichten als notwendig erachtet (ON 08, s. Beil. ./9, S. 1).1.10. Ausgehend von den Ergebnissen der Szenarioanalyse vom 27.03.2015 analysierte die OeNB in weiterer Folge sowohl bei der AN als auch bei ihrer Eigentümergesellschaft AFH einen allfälligen Frühinterventionsbedarf
Paragraph 44, BaSAG (OZ 6, S. rühinterventionsanalyse vom 13.08.2015, Beil. ./9). Hierbei kam die OeNB im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass die wirtschaftliche Analyse weiteren Frühinterventionsbedarf anzeige: So sei die geplante Stärkung der Kapitalbasis in Form eines geplanten Kapitalzuschusses im Jahr 2016 dringend notwendig, um ausreichende Reserven für potentielle Risiken vorzuhalten, und würden zur Überwachung der Liquiditätssituation zusätzliche Berichtspflichten als notwendig erachtet (ON 08, s. Beil. ./9, S. 1). Insbesondere im Zusammenhang mit der Risikovorsorge aus der Solidarhaftung für das HETA-Exposure stellte die OeNB fest, dass "der Mandatsbescheid [...] erhebliche negative Auswirkungen auf die AFH [hat]" (ON 08, s. Beil. ./9, S. 2). Auch hinsichtlich "sonstiger signifikanter Ereignisse" stellte die OeNB etwa fest, dass die "Risikovorsorge für nachrangige Verbindlichkeiten iHv 64 Mio EUR aus der Spaltungshaftung für Hypo Alpe-Adria-Bank International
(2012)[...] erhebliche negative Auswirkungen [hätte]" (ON 08, s. Beil. ./9, S. 2). 1.11. Schreiben des Bankprüfers, XXXX , an die FMA vom 24.04.2015 betreffend die Ausübung der unverzüglichen Berichtsplicht
§ 63Abs.
5 BWG zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 frt AN und des Konzernabschlusses der AFH (Beil. ./2 zu OZ 4) (hier auszugsweise wiedergegeben):1.11. Schreiben des Bankprüfers, römisch 40 , an die FMA vom 24.04.2015 betreffend die Ausübung der unverzüglichen Berichtsplicht
Paragraph 63, Absatz 5, BWG zur Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2014 frt AN und des Konzernabschlusses der AFH (Beil. ./2 zu OZ 4) (hier auszugsweise wiedergegeben): "Während der pflichtgemäßen Durchführung unserer Prüfung haben wir die folgenden berichtspflichtigen Tatbestände festgestellt: - Tatsachen, die wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig (§ 63 Abs. 3 Z 5 BWG) erkennen lassen.- Tatsachen, die wesentliche Bilanzposten oder außerbilanzielle Positionen als nicht werthaltig (Paragraph 63, Absatz 3, Ziffer 5, BWG) erkennen lassen. [...] Am 1.3.2015 wurde über die HETA Asset Resolution AG durch die österreichische Finanzmarktaufsicht ein Moratoriumsbescheid erlassen. Die AN haftet
§ 2Abs., 1 Pf
BrStG gemeinsam mit den anderen Mitgliedsinstituten und den Gewährträgern zur ungeteilten Hand, woraus sich eine Zahlungsverpflichtung in Höhe MEUR 77,4 ergibt. Auf Basis des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31.12.2014 betrachtet die Gesellschaft die in 2015 verfügbaren Informationen zur finanziellen Situation der HETA Asset Resolution AG als wertbegründend und hat daher für die sich aus der (indirekten) Solidarhaftung für die Pfandbriefbank (Österreich) AG ergebenden Risiken im vorläufigen Jahresabschluss zum 31.12.2014 keine Vorsorge getroffen. Nach unserer Auffassung handelt es sich dabei allerdings um werterhellende Ereignisse, weshalb eine Rückstellung zu bilden gewesen wäre. Die Gesellschaft hat das diesbezügliche Risiko mit MEUR 15,6 ermittelt, dies entspricht rund 20,3% ihres Anteils an der Solidarhaftung. Unter Berücksichtigung des Steuereffektes sind daher der Jahresüberschuss 2014 und das Eigenkapital zum 31.12.2014 um MEUR 13,4 zu hoch ausgewiesen. Wir weisen darauf hin, dass die Europäische Zentralbank den von ihr beaufsichtigten Kreditinstituten im April 2015 empfohlen hat, für Risiken im Zusammenhang mit der HETA Asset Resolution AG in Höhe von zumindest 50% vorzusorgen.Am 1.3.2015 wurde über die HETA Asset Resolution AG durch die österreichische Finanzmarktaufsicht ein Moratoriumsbescheid erlassen. Die AN haftet
Paragraph 2, Abs., 1 PfBrStG gemeinsam mit den anderen Mitgliedsinstituten und den Gewährträgern zur ungeteilten Hand, woraus sich eine Zahlungsverpflichtung in Höhe MEUR 77,4 ergibt. Auf Basis des vorläufigen Jahresabschlusses zum 31.12.2014 betrachtet die Gesellschaft die in 2015 verfügbaren Informationen zur finanziellen Situation der HETA Asset Resolution AG als wertbegründend und hat daher für die sich aus der (indirekten) Solidarhaftung für die Pfandbriefbank (Österreich) AG ergebenden Risiken im vorläufigen Jahresabschluss zum 31.12.2014 keine Vorsorge getroffen. Nach unserer Auffassung handelt es sich dabei allerdings um werterhellende Ereignisse, weshalb eine Rückstellung zu bilden gewesen wäre. Die Gesellschaft hat das diesbezügliche Risiko mit MEUR 15,6 ermittelt, dies entspricht rund 20,3% ihres Anteils an der Solidarhaftung. Unter Berücksichtigung des Steuereffektes sind daher der Jahresüberschuss 2014 und das Eigenkapital zum 31.12.2014 um MEUR 13,4 zu hoch ausgewiesen. Wir weisen darauf hin, dass die Europäische Zentralbank den von ihr beaufsichtigten Kreditinstituten im April 2015 empfohlen hat, für Risiken im Zusammenhang mit der HETA Asset Resolution AG in Höhe von zumindest 50% vorzusorgen. Aus einer Spaltung in 2012 besteht eine Haftung der AN für Verbindlichkeiten, die auf die HETA Asset Resolution AG übertragen wurden. Eine Rückstellungsbildung für die sich aus der finanziellen Situation der HETA Asset Resolution AG ergebenden Risiken erfolgte nicht. Daher sind der Jahresüberschuss 2014 und das Eigenkapital zum 31.12.2014 um weitere rund MEUR 14,7 zu hoch ausgewiesen. Von Seiten der AN wird allerdings derzeit nicht angedacht, dieses Risiko durch eine Eigentümergarantie in 2015 abzudecken. Sollte der Jahresabschluss entsprechend der vorläufigen Version aufgestellt werden, werden wir im Hinblick auf die Wesentlichkeit der oben dargestellten Fehler unseren Bestätigungsvermerk einschränken. [...]" 1.12. In einer im Zeitraum von 26.01.2015 bis 01.07.2015 von der OeNB durchgeführten Vor-Ort-Prüfung bei der AN zur Gesamtbankrisikosteuerung und zum Liquiditätsrisiko wurden überdies erhebliche Mängel festgestellt und mehrmalig der Verdacht auf Gesetzesverletzung geäußert (siehe Beil. ./9, S. 2 und 5). Auf Basis eines Zwischenberichtes vom 26.05.2015, wonach die AN über keine adäquaten kreditinstitutsinternen Verfahren zur Bewertung der Eigenmittelausstattung verfügte, ordnete die FMA bereits mit Mandatsbescheid vom 03.06.2015 zu GZ FMA-KI27 0806/0044-SGB/2015 die Untersagung der Gewinnausschüttung und die monatliche Berichterstattung hinsichtlich des Fortschritts der Behebung der im Bescheid aufgelisteten Mängel als Frühinterventionsmaßnahmen
§ 44Ba
SAG an (ON 08, s. Beil. ./11 zum Vorakt). Auch der Mandatsbescheid vom 03.06.2015 enthielt, basierend auf einem E-Mail der Staatskommissärin der AN vom 26.05.2015, folgende Feststellung (ON 08, s. Beil. ./11 zum Vorakt, S. 4 f.):1.12. In einer im Zeitraum von 26.01.2015 bis 01.07.2015 von der OeNB durchgeführten Vor-Ort-Prüfung bei der AN zur Gesamtbankrisikosteuerung und zum Liquiditätsrisiko wurden überdies erhebliche Mängel festgestellt und mehrmalig der Verdacht auf Gesetzesverletzung geäußert (siehe Beil. ./9, S. 2 und 5). Auf Basis eines Zwischenberichtes vom 26.05.2015, wonach die AN über keine adäquaten kreditinstitutsinternen Verfahren zur Bewertung der Eigenmittelausstattung verfügte, ordnete die FMA bereits mit Mandatsbescheid vom 03.06.2015 zu GZ FMA-KI27 0806/0044-SGB/2015 die Untersagung der Gewinnausschüttung und die monatliche Berichterstattung hinsichtlich des Fortschritts der Behebung der im Bescheid aufgelisteten Mängel als Frühinterventionsmaßnahmen
Paragraph 44, BaSAG an (ON 08, s. Beil. ./11 zum Vorakt). Auch der Mandatsbescheid vom 03.06.2015 enthielt, basierend auf einem E-Mail der Staatskommissärin der AN vom 26.05.2015, folgende Feststellung (ON 08, s. Beil. ./11 zum Vorakt, S. 4 f.): "Mit E-Mail vom 26.5.2015 übermittelte die Staatskommissärin Mag. Angelika Schlögl der FMA einen Bericht, aus dem sich ua Folgendes ergibt: 2.
- Wegen der Haftungen der Hypo-Banken für Emissionen der Pfandbriefstelle und dem am 1.3.2015 verhängten Mandatsbescheid der FMA betreffend die Abwicklung der HETA seien Rückstellungen iHv EUR 15,59 Mio für die erforderliche Finanzierung von EUR 77 Mio gebildet worden. Diese hätten das Ergebnis 2014 wesentlich belastet; der leicht positive Abschluss sei nur aufgrund von Einmaleffekten möglich gewesen. Dabei habe es sich einerseits um die Auflösung stiller Reserven im Zuge der Umwidmung von Anlage- in Umlaufvermögen, andererseits um die vorzeitige Kündigung von Derivativkontrakten gehandelt. [...] 2.
- Der Bankprüfer habe auf Unsicherheiten hinsichtlich der für die Solidarhaftung der Bank für die Pfandbriefstelle gebildeten Rückstellungen und potentielle Risiken im Zusammenhang mit der Spaltungshaftung hingewiesen (siehe auch Punkt 3.)." 1.
- Mit Schreiben der FMA vom 01.03.2017 zu GZ FMA-KI27 0806/0009-SGB/2017 wurde die AN informiert, dass die mit Mandatsbescheid vom 03.06.2015 angeordnete Untersagung der Gewinnausschüttung gegenstandslos sei (ON 08, s. Beil. ./12).
- Beweiswürdigung Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die beiden Beschwerdeführer sowie durch Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.03.
- Der Sachverhalt gründet sich auf den Inhalt der angeführten Akten der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie auf das Ergebnis dieser Verhandlung. Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. II.
- angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen.Die Feststellungen beruhen auf den oben in Ziff. römisch zwei.
- angeführten schriftlichen Quellen. An der Echtheit dieser Quellen und am Wahrheitsgehalt ihrer Angaben sind keine Zweifel hervorgekommen. Dem in Verhandlung von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Einvernahme von XXXX und XXXX , AN als Zeugen zur Frage beantragt, ob in Bezug auf die Verhandlungen zur Stabilisierungsvereinbarung zum Zeitpunkt Anfang März bereits von einer Beteiligung des Landes Kärntens ausgegangen werden konnte und ob schon bekannt gewesen sei, in welchem Ausmaß diese Beteiligung sein werde, wurde nicht stattgegeben.Dem in Verhandlung von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Einvernahme von römisch 40 und römisch 40 , AN als Zeugen zur Frage beantragt, ob in Bezug auf die Verhandlungen zur Stabilisierungsvereinbarung zum Zeitpunkt Anfang März bereits von einer Beteiligung des Landes Kärntens ausgegangen werden konnte und ob schon bekannt gewesen sei, in welchem Ausmaß diese Beteiligung sein werde, wurde nicht stattgegeben. Ebenso wurde dem in dieser Verhandlung von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Einvernahme von XXXX , AN zur Frage, ob die Schadloserklärung der Eigentümergesellschaft der AN, der AFH, bereits Anfang März 2015 und nicht erst am 28.04.2015 erfolgt sei, nicht stattgegeben.Ebenso wurde dem in dieser Verhandlung von den Beschwerdeführern gestellten Antrag auf Einvernahme von römisch 40 , AN zur Frage, ob die Schadloserklärung der Eigentümergesellschaft der AN, der AFH, bereits Anfang März 2015 und nicht erst am 28.04.2015 erfolgt sei, nicht stattgegeben. In beiden Fällen würden Zeugenaussagen, die das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer bestätigen würden, nichts am Ergebnis im Rahmen der rechtlichen Würdigung ergeben, dass die angesprochenen Aspekte nur eine von mehreren Umständen gewesen waren, die in einer Gesamtschau - wie weiter unten im gegenständlichen Erkenntnis näher ausgeführt wird (s. Pkt. II.3.2.) - eine Nachtragspflicht für die Beschwerdeführer jedenfalls begründet hätten.In beiden Fällen würden Zeugenaussagen, die das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer bestätigen würden, nichts am Ergebnis im Rahmen der rechtlichen Würdigung ergeben, dass die angesprochenen Aspekte nur eine von mehreren Umständen gewesen waren, die in einer Gesamtschau - wie weiter unten im gegenständlichen Erkenntnis näher ausgeführt wird (s. Pkt. römisch zwei.3.2.) - eine Nachtragspflicht für die Beschwerdeführer jedenfalls begründet hätten.
- Rechtliche Beurteilung 3.
- Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts, zum anzuwendenden Recht und zur Zulässigkeit der Beschwerden
§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (ON 08, S. Vw
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (ON 08, S. VwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 22Abs.
2a Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (OZ 6, S. MABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde.
Paragraph 22, Absatz 2 a, Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz (OZ 6, S. MABG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der FMA das Bundesverwaltungsgericht durch Senat, ausgenommen in Verwaltungsstrafsachen bei Bescheiden bei denen weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. Gegenständlich wurde in den bekämpften Straferkenntnissen jeweils eine 600 Euro übersteigende Geldstrafe verhängt, sodass die Zuständigkeit eines Senates vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg. cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 38Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VSt
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes - FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 50Abs. 1 Vw
GVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 50, Absatz eins, VwGVG (unter der Überschrift: "Erkenntnisse") hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 24VSt
G gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die §§ 2, 3, 4, 11, 12, 13 Abs. 8, 14 Abs. 3 zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 3, 41, 42, 44a bis 44g, 51, 57, 68 Abs. 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden.
Paragraph 24, VStG gilt, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, das AVG auch im Verwaltungsstrafverfahren. Die Paragraphen 2, 3, 4, 11, 12, 13, Absatz 8, 14, Absatz 3, zweiter Satz, 37 zweiter Satz, 39 Absatz 3, 41, 42, 44 a bis 44 g, 51, 57, 68 Absatz 2 und 3, 75 und 78 bis 82 AVG sind im Verwaltungsstrafverfahren nicht anzuwenden. Die bekämpften Straferkenntnisse wurden den Beschwerdeführern jeweils am 11.12.2017 zugestellt, die dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerden, jeweils vom 05.01.2018 langten am selben Tag bei der belangten Behörde ein. Die gegenständlichen Beschwerden sind somit rechtzeitig und zulässig. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Zur objektiven Tatseite Für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sind folgende Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes (im Folgenden: KMG), BGBl. Nr. 625/1991 i.d.F. BGBI. I 83/2012, relevant:Für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren sind folgende Bestimmungen des Kapitalmarktgesetzes (im Folgenden: KMG), Bundesgesetzblatt Nr. 625 aus 1991, in der Fassung BGBI. römisch eins 83 aus 2012,, relevant: 3.2.1.
- "Begriffsbestimmungen § 1.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sindParagraph eins,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
- öffentliches Angebot: eine Mitteilung an das Publikum in jedweder Form und auf jedwede Art und Weise, die ausreichende Informationen über die Bedingungen eines Angebots (oder einer Einladung zur Zeichnung) von Wertpapieren oder Veranlagungen und über die anzubietenden Wertpapiere oder Veranlagungen enthält, um einen Anleger in die Lage zu versetzen, sich für den Kauf oder die Zeichnung dieser Wertpapiere oder Veranlagungen zu entscheiden. Diese Definition gilt auch für die Platzierung von Wertpapieren oder Veranlagungen durch Finanzintermediäre.
- Emittent: ein Rechtsträger, der Wertpapiere oder Veranlagungen begibt oder zu begeben beabsichtigt; [...]
- Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Z 19 der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten;
- Wertpapiere: übertragbare Wertpapiere im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 18, der Richtlinie 2004/39/EG mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten im Sinne von Artikel 4, Absatz eins, Ziffer 19, der Richtlinie 2004/39/EG mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten; [...]" "Prospektpflichtiges Angebot § 2.
(1)Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde.Paragraph 2,
(1)Ein öffentliches Angebot darf im Inland nur erfolgen, wenn spätestens einen Bankarbeitstag davor ein nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erstellter und gebilligter Prospekt veröffentlicht wurde. [...]" "Nachtrag zum Prospekt § 6.
(1)Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls später, der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller (§ 8a Abs. 1) unverzüglich zumindest
denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist der Nachtrag vom Antragsteller bei der FMA zur Billigung einzureichen und von dieser innerhalb von sieben Bankarbeitstagen ab Einlangen des Antrags bei Vorliegen der Voraussetzungen
§ 8a
zu billigen; die FMA hat der Meldestelle eine Ausfertigung der Billigung zu übermitteln. Im Falle, dass das Ergebnis des Billigungsverfahrens zu einem geänderten Nachtragstext führt, ist auch dieser samt einem die bereits erfolgte Veröffentlichung richtigstellenden Hinweis zu veröffentlichen. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen.Paragraph 6,
(1)Jeder wichtige neue Umstand oder jede wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit in Bezug auf die im Prospekt enthaltenen Angaben, die die Bewertung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussen könnten und die zwischen der Billigung des Prospekts und dem endgültigen Schluss des öffentlichen Angebots oder, falls später, der Eröffnung des Handels an einem geregelten Markt auftreten oder festgestellt werden, müssen in einem Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) zum Prospekt genannt werden. Dieser Nachtrag (ändernde oder ergänzende Angaben) ist vom Antragsteller (Paragraph 8 a, Absatz eins,) unverzüglich zumindest
denselben Regeln zu veröffentlichen und zu hinterlegen, wie sie für die Veröffentlichung und Hinterlegung des ursprünglichen Prospektes galten. Gleichzeitig mit der Veröffentlichung ist der Nachtrag vom Antragsteller bei der FMA zur Billigung einzureichen und von dieser innerhalb von sieben Bankarbeitstagen ab Einlangen des Antrags bei Vorliegen der Voraussetzungen
Paragraph 8 a, zu billigen; die FMA hat der Meldestelle eine Ausfertigung der Billigung zu übermitteln. Im Falle, dass das Ergebnis des Billigungsverfahrens zu einem geänderten Nachtragstext führt, ist auch dieser samt einem die bereits erfolgte Veröffentlichung richtigstellenden Hinweis zu veröffentlichen. Auch die Zusammenfassung und etwaige Übersetzungen davon sind erforderlichenfalls durch die im Nachtrag enthaltenen Informationen zu ergänzen. [...]" § 16 Z 1 KMG (verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung) lautet in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl, I 83/2012:Paragraph 16, Ziffer eins, KMG (verwaltungsstrafrechtliche Bestimmung) lautet in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung BGBl, römisch eins 83/2012: "Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder Veranlagungen, das nach diesem Bundesgesetz prospektpflichtig ist,
- Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach § 6 ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht."
- Wertpapiere oder Veranlagungen anbietet oder gewerbsmäßig vermittelt, wenn der Prospekt oder die nach Paragraph 6, ändernden oder ergänzenden Angaben oder deren Veröffentlichung den Vorschriften dieses Bundesgesetzes widerspricht oder als Emittent einen Rechenschaftsbericht diesem Bundesgesetz widersprechend erstellt oder veröffentlicht." 3.2.1.
- Ziel der Nachtragspflicht ist es, dass jeder neue Umstand, der eine Anlageentscheidung beeinflussen könnte und der in dem Zeitraum zwischen der Billigung des Prospektes und dem Schluss des öffentlichen Angebots eintritt, von den Anlegern angemessen bewertet werden kann. Dabei tritt die Pflicht an einer Schnittstelle von kapitalmarktrechtlichen Markteintritts - und Marktfolgepflichten ein, da sie zwar erst nach der Billigung des Prospekts aber noch vor dem Angebotsende eingreift. In diesem Zeitraum hat der Prospekt vollständig und richtig zu sein, weshalb dieser im Sinne des § 6 KMG im maßgeblichen Zeitraum gegebenenfalls zu aktualisieren bzw. zu berichtigen ist (vgl. Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG,
(2014), 176 ff. mit Hinweis auf Russ in Brandl/Kalls/Lucisiu/Oppitz/Saria, Handbuch Kapitalmarktrecht II
(2006), 52, 54).3.2.1.2. Ziel der Nachtragspflicht ist es, dass jeder neue Umstand, der eine Anlageentscheidung beeinflussen könnte und der in dem Zeitraum zwischen der Billigung des Prospektes und dem Schluss des öffentlichen Angebots eintritt, von den Anlegern angemessen bewertet werden kann. Dabei tritt die Pflicht an einer Schnittstelle von kapitalmarktrechtlichen Markteintritts - und Marktfolgepflichten ein, da sie zwar erst nach der Billigung des Prospekts aber noch vor dem Angebotsende eingreift. In diesem Zeitraum hat der Prospekt vollständig und richtig zu sein, weshalb dieser im Sinne des Paragraph 6, KMG im maßgeblichen Zeitraum gegebenenfalls zu aktualisieren bzw. zu berichtigen ist vergleiche Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG,
(2014), 176 ff. mit Hinweis auf Russ in Brandl/Kalls/Lucisiu/Oppitz/Saria, Handbuch Kapitalmarktrecht römisch zwei
(2006), 52, 54). Die Nachtragspflicht nach § 6 Abs. 1 KMG wird nur durch solche wichtigen oder wesentlichen Umstände ausgelöst, die auch geeignet sind, die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen zu beeinflussen.Die Nachtragspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, KMG wird nur durch solche wichtigen oder wesentlichen Umstände ausgelöst, die auch geeignet sind, die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen zu beeinflussen. Art und Intensität der Beeinflussung ist dem Gesetzeswortlaut nicht explizit zu entnehmen. Das Gesetz verpflichtet allgemein zur Erstellung eines Nachtrages im Falle wichtiger, die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussender Umstände. Aus Sinn und Zweck der Bestimmung und im Hinblick auf die Verpflichtung zur Prospektwahrheit und Prospektvollständigkeit ist abzuleiten, dass es sich jedenfalls um Umstände handeln muss, die ein nach ausschließlich sachlichen, somit nach kapitalmarktrelevanten Kriterien urteilender Anleger als anlageentscheidend erachten kann. Die einschlägige Rechtsprechung vor der KMG-Novelle 2005 wird weitgehend auch auf die geltenden Bestimmungen zu übertragen sein (Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, § 6 KMG, Rz.. 11). Nach dem OGH (OGH 12.04.2012, 10 Ob 9/12i; Kalss in Hopt und Voigt (OZ 9, S. rsg.), Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung
(2005), 823) bedeutet Wesentlichkeit, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt, er eine fundierte Bewertung der Anlagerisiken vornehmen und somit eine Anlageentscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann und das Abwägen zwischen Ertrags- und Risikogesichtspunkten gerade zugunsten dieses Anlageobjekts mitberücksichtigt (vgl. Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, § 6 KMG, Rz.. 11; OGH 11.9.1997, 6 Ob 2100/96h SZ 70/179; OGH 18.10.2016, 3Ob97/16k; vgl dazu auch BVwG 29.05.2017, W107 2130784-1) (ON 05, S. 10).Art und Intensität der Beeinflussung ist dem Gesetzeswortlaut nicht explizit zu entnehmen. Das Gesetz verpflichtet allgemein zur Erstellung eines Nachtrages im Falle wichtiger, die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen beeinflussender Umstände. Aus Sinn und Zweck der Bestimmung und im Hinblick auf die Verpflichtung zur Prospektwahrheit und Prospektvollständigkeit ist abzuleiten, dass es sich jedenfalls um Umstände handeln muss, die ein nach ausschließlich sachlichen, somit nach kapitalmarktrelevanten Kriterien urteilender Anleger als anlageentscheidend erachten kann. Die einschlägige Rechtsprechung vor der KMG-Novelle 2005 wird weitgehend auch auf die geltenden Bestimmungen zu übertragen sein (Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, Paragraph 6, KMG, Rz.. 11). Nach dem OGH (OGH 12.04.2012, 10 Ob 9/12i; Kalss in Hopt und Voigt (OZ 9, S. rsg.), Prospekt- und Kapitalmarktinformationshaftung
(2005), 823) bedeutet Wesentlichkeit, dass sich unter Anlegung eines objektiven Maßstabes ein durchschnittlicher, verständiger Anleger von diesen Angaben bei einer Auswahlentscheidung unter mehreren Anlagemöglichkeiten beeinflussen lässt, er eine fundierte Bewertung der Anlagerisiken vornehmen und somit eine Anlageentscheidung in voller Kenntnis der Sachlage treffen kann und das Abwägen zwischen Ertrags- und Risikogesichtspunkten gerade zugunsten dieses Anlageobjekts mitberücksichtigt vergleiche Russ in Zib/Russ/Lorenz, Kapitalmarktgesetz, Paragraph 6, KMG, Rz.. 11; OGH 11.9.1997, 6 Ob 2100/96h SZ 70/179; OGH 18.10.2016, 3Ob97/16k; vergleiche dazu auch BVwG 29.05.2017, W107 2130784-1) (ON 05, S. 10). 3.2.1.
- Die belangte Behörde führte in den Straferkenntnissen (ON 05) nach Wiedergabe der Gesetzeswortlaute des § 6 Abs. 1 KMG und des § 1 Abs. 1 Z 1 KMG bzw. zu den in der Literatur hierzu geäußerten Auffassungen an, dass die gegenständlich ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen Wertpapiere im Sinne des § 1 Abs 1 Z 4 KMG seien und dass vom Vorliegen eines öffentlichen Angebots im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KMG mit der Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierprospekts ausgegangen werden könne (ON 05, S. 8 f.).3.2.1.
- Die belangte Behörde führte in den Straferkenntnissen (ON 05) nach Wiedergabe der Gesetzeswortlaute des Paragraph 6, Absatz eins, KMG und des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG bzw. zu den in der Literatur hierzu geäußerten Auffassungen an, dass die gegenständlich ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen Wertpapiere im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, KMG seien und dass vom Vorliegen eines öffentlichen Angebots im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG mit der Pflicht zur Erstellung eines Wertpapierprospekts ausgegangen werden könne (ON 05, S. 8 f.). Zu Recht geht die belangte Behörde auch davon aus, dass die auf der Website der AN ebenfalls abrufbaren Disclaimer, wonach die Inhalte der Website weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen darstellten, nur dann geeignet seien, ein öffentliches Angebot auszuschließen, wenn diesen nicht durch tatsächliches Handeln widersprochen werde (vgl. dazu etwa BVwG 04.02.2016, W204 2010318-1). Im gegenständlichen Fall ist daher nicht von der Wirksamkeit der Disclaimer auszugehen. Bis zum Zeitpunkt der Aussetzung am 28.04.2015 waren die gegenständlichen Wandelschuldverschreibungen somit öffentlich im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KMG angeboten. (ON 05, S. 9 f.).Zu Recht geht die belangte Behörde auch davon aus, dass die auf der Website der AN ebenfalls abrufbaren Disclaimer, wonach die Inhalte der Website weder ein Angebot noch eine Aufforderung zur Abgabe eines solchen darstellten, nur dann geeignet seien, ein öffentliches Angebot auszuschließen, wenn diesen nicht durch tatsächliches Handeln widersprochen werde vergleiche dazu etwa BVwG 04.02.2016, W204 2010318-1). Im gegenständlichen Fall ist daher nicht von der Wirksamkeit der Disclaimer auszugehen. Bis zum Zeitpunkt der Aussetzung am 28.04.2015 waren die gegenständlichen Wandelschuldverschreibungen somit öffentlich im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG angeboten. (ON 05, S. 9 f.). Im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Angebots geht nach der - zulässigen - Sicht der belangte Behörde auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer in ihrer Rechtfertigung, wonach die gegenständliche Wohnbauanleihe im Tatzeitraum lediglich viermal verkauft worden sei (ON 04, jeweils S. 5), ins Leere, da es auf den Umstand, ob bzw. dass Anleger das öffentlich angebotene Wertpapier tatsächlich gezeichnet hätten, nicht ankommt. Auch die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Verkauf im Rahmen von Beratungsgesprächen in den Filialen der AN erfolgt sei, ändere nichts an der "Öffentlichkeit" des Angebots im Sinne des § 1 Abs 1 Z 1 KMG (ON 05, S. 10).Im Hinblick auf das Vorliegen eines öffentlichen Angebots geht nach der - zulässigen - Sicht der belangte Behörde auch der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer in ihrer Rechtfertigung, wonach die gegenständliche Wohnbauanleihe im Tatzeitraum lediglich viermal verkauft worden sei (ON 04, jeweils S. 5), ins Leere, da es auf den Umstand, ob bzw. dass Anleger das öffentlich angebotene Wertpapier tatsächlich gezeichnet hätten, nicht ankommt. Auch die unsubstantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Verkauf im Rahmen von Beratungsgesprächen in den Filialen der AN erfolgt sei, ändere nichts an der "Öffentlichkeit" des Angebots im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, KMG (ON 05, S. 10). Zur Wesentlichkeit eines Umstands im Sinne des § 6 Abs 1 KMG führte die FMA an, dass nach der Kommentarliteratur unter den Begriffen "wichtiger neuer Umstand" bzw. "wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit"
§ 6
Abs 1 KMG folgende Fallkonstellationen erfasst seien: eine im Prospekt schon ursprünglich gemachte Angabe sei durch eine neu eingetretene Tatsache zu ändern ("Auftreten eines neuen Umstandes"; "ändernde Angabe") oder wegen schon ursprünglicher Unrichtigkeit zu korrigieren ("Feststellen einer Unrichtigkeit"; "ändernde Angabe"); eine ursprünglich nicht enthalten gewesene Prospektangabe sei infolge einer nachträglich eingetretenen Tatsache aufzunehmen ("Auftreten eines neuen Umstandes"; "ergänzende Angabe") oder infolge schon ursprünglicher Unvollständigkeit aufzunehmen ("Feststellen einer Ungenauigkeit"; "ergänzende Angabe") (vgl. Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg.), Kapitalmarktgesetz
(2008)§ 6 KMG Rz.. 5). Nicht bereits jede Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder jeder neue Umstand löse die Nachtragspflicht nach § 6 Abs 1 KMG aus, sondern nur solche wichtigen oder wesentlichen Umstände, die auch geeignet seien, die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen zu beeinflussen (Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg.), Kapitalmarktgesetz
(2008)§ 6 KMG Rz.. 9) (ON 05, S. 10). Im Übrigen wird auf die bereits weiter oben wiedergegebenen Ausführungen zur Wesentlichkeit hingewiesen.Zur Wesentlichkeit eines Umstands im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, KMG führte die FMA an, dass nach der Kommentarliteratur unter den Begriffen "wichtiger neuer Umstand" bzw. "wesentliche Unrichtigkeit oder Ungenauigkeit"
Paragraph 6, Absatz eins, KMG folgende Fallkonstellationen erfasst seien: eine im Prospekt schon ursprünglich gemachte Angabe sei durch eine neu eingetretene Tatsache zu ändern ("Auftreten eines neuen Umstandes"; "ändernde Angabe") oder wegen schon ursprünglicher Unrichtigkeit zu korrigieren ("Feststellen einer Unrichtigkeit"; "ändernde Angabe"); eine ursprünglich nicht enthalten gewesene Prospektangabe sei infolge einer nachträglich eingetretenen Tatsache aufzunehmen ("Auftreten eines neuen Umstandes"; "ergänzende Angabe") oder infolge schon ursprünglicher Unvollständigkeit aufzunehmen ("Feststellen einer Ungenauigkeit"; "ergänzende Angabe") vergleiche Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg.), Kapitalmarktgesetz
(2008)Paragraph 6, KMG Rz.. 5). Nicht bereits jede Unrichtigkeit, Ungenauigkeit oder jeder neue Umstand löse die Nachtragspflicht nach Paragraph 6, Absatz eins, KMG aus, sondern nur solche wichtigen oder wesentlichen Umstände, die auch geeignet seien, die Beurteilung der Wertpapiere oder Veranlagungen zu beeinflussen (Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg.), Kapitalmarktgesetz
(2008)Paragraph 6, KMG Rz.. 9) (ON 05, S. 10). Im Übrigen wird auf die bereits weiter oben wiedergegebenen Ausführungen zur Wesentlichkeit hingewiesen. Die belangte Behörde führte weiters an, dass Informationen, die ein durchschnittlicher Anleger für eine fundierte Anlageentscheidung benötige, insbesondere die in § 7 Abs 1 KMG genannten Informationen zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, der Finanzlage, zu Gewinnen und Verlusten, zu Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit den Wertpapieren oder Veranlagungen verbundenen Rechte seien (Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG
(2014)178 m.w.N.). Emittentenbezogene Prospektnachträge im Sinne des § 6 Abs. 1 KMG könnten etwa Angaben zu Kapitalmaßnahmen, übernahmerechtlichen Umständen, aktualisierten Finanzinformationen, Berichtigungen zu Bilanzkennzahlen, bedeutenden Akquisitionen oder anhängigen Rechtsstreitigkeiten betreffen (Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg), Kapitalmarktgesetz
(2008)§ 6 KMG Rz.. 8) (ON 05, S. 11).Die belangte Behörde führte weiters an, dass Informationen, die ein durchschnittlicher Anleger für eine fundierte Anlageentscheidung benötige, insbesondere die in Paragraph 7, Absatz eins, KMG genannten Informationen zu Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, der Finanzlage, zu Gewinnen und Verlusten, zu Zukunftsaussichten des Emittenten und jedes Garantiegebers sowie über die mit den Wertpapieren oder Veranlagungen verbundenen Rechte seien (Oberndorfer, Die Prospektpflicht nach dem KMG
(2014)178 m.w.N.). Emittentenbezogene Prospektnachträge im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, KMG könnten etwa Angaben zu Kapitalmaßnahmen, übernahmerechtlichen Umständen, aktualisierten Finanzinformationen, Berichtigungen zu Bilanzkennzahlen, bedeutenden Akquisitionen oder anhängigen Rechtsstreitigkeiten betreffen (Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg), Kapitalmarktgesetz
(2008)Paragraph 6, KMG Rz.. 8) (ON 05, S. 11). Die belangte Behörde folgerte daher, dass der Basisprospekt vom 23.02.2015 an mehreren Stellen Informationen zum Haftungsverband der Landes-Hypothekenbanken sowie zu den daraus entspringenden Risiken in Bezug auf Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle enthalte (ON 08, s. Beil. ./4, z.B. S. 37, 57, 60). Soweit sich in Bezug auf diese Informationen "ein wichtiger neuer Umstand" oder "wesentliche Unrichtigkeiten" ergeben würden, seien diese daher in einem Nachtrag
§ 6Abs 1 KMG zu veröffentlichen (ON 05, S.
11).Die belangte Behörde folgerte daher, dass der Basisprospekt vom 23.02.2015 an mehreren Stellen Informationen zum Haftungsverband der Landes-Hypothekenbanken sowie zu den daraus entspringenden Risiken in Bezug auf Verbindlichkeiten der Pfandbriefstelle enthalte (ON 08, s. Beil. ./4, z.B. S. 37, 57, 60). Soweit sich in Bezug auf diese Informationen "ein wichtiger neuer Umstand" oder "wesentliche Unrichtigkeiten" ergeben würden, seien diese daher in einem Nachtrag
Paragraph 6, Absatz eins, KMG zu veröffentlichen (ON 05, S. 11). Vorbehaltlich einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall könne der belangten Behörde zufolge zunächst davon ausgegangen werden, dass sowohl die anlässlich des HETA-Moratoriums seitens der Landes-Hypothekenbanken an die Pfandbriefstelle aus dem Titel des Haftungsverbands geleisteten millionenhohen Beträge (s. etwa Jahresabschluss der AN 2014, Beil. ./7, S. 38: 77 Mio. Euro) zur Unterstützung der Pfandbriefstelle als auch die diesbezüglichen Rückstellungen in den Bilanzen der Landes-Hypothekenbanken grundsätzlich als für die Banken wesentliche Umstände im Sinne des § 6 Abs 1 KMG gewertet werden. Dies gelte ebenso für den Umstand, dass die Wohnbaubank
§ 1Abs 5 Pf
BrStG nicht selbst für die Emissionen der Pfandbriefstelle hafte, sondern sämtliche als Treugeber auftretende Landes-Hypothekenbanken (ON 05, S. 11).Vorbehaltlich einer Beurteilung im jeweiligen Einzelfall könne der belangten Behörde zufolge zunächst davon ausgegangen werden, dass sowohl die anlässlich des HETA-Moratoriums seitens der Landes-Hypothekenbanken an die Pfandbriefstelle aus dem Titel des Haftungsverbands geleisteten millionenhohen Beträge (s. etwa Jahresabschluss der AN 2014, Beil. ./7, S. 38: 77 Mio. Euro) zur Unterstützung der Pfandbriefstelle als auch die diesbezüglichen Rückstellungen in den Bilanzen der Landes-Hypothekenbanken grundsätzlich als für die Banken wesentliche Umstände im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, KMG gewertet werden. Dies gelte ebenso für den Umstand, dass die Wohnbaubank
Paragraph eins, Absatz 5, PfBrStG nicht selbst für die Emissionen der Pfandbriefstelle hafte, sondern sämtliche als Treugeber auftretende Landes-Hypothekenbanken (ON 05, S. 11). Zur Frage, inwieweit sich das HETA-Moratorium darüber hinaus konkret auf die Finanzlage der AN ausgewirkt habe, und diese Auswirkungen als "wesentlich" im Sinne des § 6 Abs 1 KMG einzustufen gewesen seien, führte die belangte Behörde an, dass den von der OeNB durchgeführten Szenarioanalyse vom 27.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./8, S. 11 f.) festgestellt worden sei, dass die AN in sämtlichen Szenarien die Eigenmittelschwellenwerte
§ 44Ba
SAG sowie die Mindestkapitalanforderungen deutlich unterschreitet habe. In den Szenarien 1 und 2 wäre die Eigenkapitalquote sogar negativ gewesen. Bereits diese Ergebnisse der Analyse würden zeigen, welche gewichtigen Auswirkungen das HETA-Moratorium auf die Finanzlage der AN habe. Darüber hinaus bestehe ein Direktexposure gegenüber dem Land Kärnten in Höhe von EUR 195 Mio, das zusammen mit der Bereitstellung von Liquidität für die Pfandbriefbank ein hohes Risikopotential für die AN bewirke (ON 08, s. Beil. ./8, S. 12) (ON 05, S. 11).Zur Frage, inwieweit sich das HETA-Moratorium darüber hinaus konkret auf die Finanzlage der AN ausgewirkt habe, und diese Auswirkungen als "wesentlich" im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, KMG einzustufen gewesen seien, führte die belangte Behörde an, dass den von der OeNB durchgeführten Szenarioanalyse vom 27.03.2015 (ON 08, s. Beil. ./8, S. 11 f.) festgestellt worden sei, dass die AN in sämtlichen Szenarien die Eigenmittelschwellenwerte
Paragraph 44, BaSAG sowie die Mindestkapitalanforderungen deutlich unterschreitet habe. In den Szenarien 1 und 2 wäre die Eigenkapitalquote sogar negativ gewesen. Bereits diese Ergebnisse der Analyse würden zeigen, welche gewichtigen Auswirkungen das HETA-Moratorium auf die Finanzlage der AN habe. Darüber hinaus bestehe ein Direktexposure gegenüber dem Land Kärnten in Höhe von EUR 195 Mio, das zusammen mit der Bereitstellung von Liquidität für die Pfandbriefbank ein hohes Risikopotential für die AN bewirke (ON 08, s. Beil. ./8, S. 12) (ON 05, S. 11). Am 20.03.2015 habe der Bankprüfer wegen des sich abzeichnenden Wertberichtigungsbedarfs gegenüber der HETA zudem die Redepflicht
§ 63
Abs 3 BWG ausgeübt, da sich aus Sicht des Prüfers die Risikolage maßgeblich verschärft hätte. Die Ausübung der Redepflicht, welche an sich grundsätzlich noch keinen wichtigen Umstand im Sinne des § 6 KMG darstellen würde, bilde aber für die AN jedenfalls ein weiteres Element für das Vorliegen der Wesentlichkeit. Darüber hinaus werde die Liquiditätssituation der AN durch einen sehr hohen punktuellen Liquiditätsbedarf von rund EUR 192,5 Mio (wobei EUR 120 Mio der Tilgung einer Eigenemission dienen würden und rund EUR 72,5 Mio der Liquiditätsbereitstellung für die Pfandbriefstelle) stark belastet (ON 08, s. Beil. ./8, S. 13). Auch wenn der überwiegende Teil der Belastung aus einer Eigenemission stamme, sei die Bedeutung der zusätzlichen Belastung der Liquidität mit EUR 72,5 Mio in Zusammenschau mit den anderen Fakten jedenfalls als wesentlicher Umstand im Sinne des § 6 KMG anzusehen (ON 05, S. 11 f.).Am 20.03.2015 habe der Bankprüfer wegen des sich abzeichnenden Wertberichtigungsbedarfs gegenüber der HETA zudem die Redepflicht
Paragraph 63, Absatz 3, BWG ausgeübt, da sich aus Sicht des Prüfers die Risikolage maßgeblich verschärft hätte. Die Ausübung der Redepflicht, welche an sich grundsätzlich noch keinen wichtigen Umstand im Sinne des Paragraph 6, KMG darstellen würde, bilde aber für die AN jedenfalls ein weiteres Element für das Vorliegen der Wesentlichkeit. Darüber hinaus werde die Liquiditätssituation der AN durch einen sehr hohen punktuellen Liquiditätsbedarf von rund EUR 192,5 Mio (wobei EUR 120 Mio der Tilgung einer Eigenemission dienen würden und rund EUR 72,5 Mio der Liquiditätsbereitstellung für die Pfandbriefstelle) stark belastet (ON 08, s. Beil. ./8, S. 13). Auch wenn der überwiegende Teil der Belastung aus einer Eigenemission stamme, sei die Bedeutung der zusätzlichen Belastung der Liquidität mit EUR 72,5 Mio in Zusammenschau mit den anderen Fakten jedenfalls als wesentlicher Umstand im Sinne des Paragraph 6, KMG anzusehen (ON 05, S. 11 f.). Aus dieser allgemeinen Szenarioanalyse der OeNB sei aufgrund der potentiellen Unterschreitung der Eigenmittel, der unsicheren Liquiditätssituation sowie der Verschärfung der Risikolage ein möglicher Frühinterventionsbedarf
§ 44Ba
SAG abgeleitet und in einer Frühinterventionsanalyse vertiefend geprüft worden. In dieser Analyse sei unter anderem festgehalten, worden dass seitens der FMA bereits Frühinterventionsmaßnahmen getroffen worden seien (Untersagung der Gewinnausschüttung sowie monatliche Berichtspflicht laut Bescheid vom 03.06.2015 zu GZ FMA-KI27 0806/0044-SGB/2015, Beil. ./11) und Frühinterventionsbedarf betreffend die Liquiditätssituation der AN bestehe. Seitens der OeNB sei daher auch die laufende Überwachung der Liquiditätssituation für erforderlich erachtet worden (ON 08, s. Beil. ./9, S. 14). Darüber hinaus erschiene aus Sicht der OeNB die Stärkung der Kapitalbasis als dringend notwendig (ON 08, s. Beil. ./9, S. 8). An anderer Stelle sei ausdrücklich festgestellt worden, dass der "HETA-Mandatsbescheid [...] erhebliche negative Auswirkungen" auf die Eigentümergesellschaft der AN habe (ON 08, s. Beil. ./9, S. 2) (ON 05, S. 12).Aus dieser allgemeinen Szenarioanalyse der OeNB sei aufgrund der potentiellen Unterschreitung der Eigenmittel, der unsicheren Liquiditätssituation sowie der Verschärfung der Risikolage ein möglicher Frühinterventionsbedarf
Paragraph 44, BaSAG abgeleitet und in einer Frühinterventionsanalyse vertiefend geprüft worden. In dieser Analyse sei unter anderem festgehalten, worden dass seitens der FMA bereits Frühinterventionsmaßnahmen getroffen worden seien (Untersagung der Gewinnausschüttung sowie monatliche Berichtspflicht laut Bescheid vom 03.06.2015 zu GZ FMA-KI27 0806/0044-SGB/2015, Beil. ./11) und Frühinterventionsbedarf betreffend die Liquiditätssituation der AN bestehe. Seitens der OeNB sei daher auch die laufende Überwachung der Liquiditätssituation für erforderlich erachtet worden (ON 08, s. Beil. ./9, S. 14). Darüber hinaus erschiene aus Sicht der OeNB die Stärkung der Kapitalbasis als dringend notwendig (ON 08, s. Beil. ./9, S. 8). An anderer Stelle sei ausdrücklich festgestellt worden, dass der "HETA-Mandatsbescheid [...] erhebliche negative Auswirkungen" auf die Eigentümergesellschaft der AN habe (ON 08, s. Beil. ./9, S. 2) (ON 05, S. 12). Aufgrund der Analysen der OeNB zeige sich, dass insbesondere die Liquiditätssituation der AN stark durch das HETA-Moratorium und die damit verbundenen Auswirkungen belastet gewesen sei. Ohne Zweifel handle es sich bei diesen Auswirkungen des HETA-Moratoriums auf die Finanzlage der AN um Informationen, welche die Bewertung der treuhändig für die AN begebenen Wertpapiere durch den Anleger beeinflussen könnten. Ein verständiger Anleger würde derartige Informationen jedenfalls in seine Anlageentscheidung miteinbeziehen und auf dieser Grundlage seine Entscheidung treffen. Die Beschwerdeführer würden daher irren, wenn sie vermeinen würden, dass lediglich umfassende Umstrukturierungen, Verkäufe von wesentlichen Unternehmensteilen oder entsprechende Transaktionen als relevante, eine Nachtragspflicht auslösende Umstände anzusehen seien. Dies stehe auch nicht mit der herrschenden Lehre im Einklang (ON 05, S. 12). Die belangte Behörde kam daher zum Ergebnis, dass in Bezug auf die AN somit von derart wesentlichen Umständen im Sinne des § 6 Abs 1 KMG auszugehen sei, dass ein Nachtrag zwingend zu erstellen und zu veröffentlichen gewesen wäre (ON 05, S. 12).Die belangte Behörde kam daher zum Ergebnis, dass in Bezug auf die AN somit von derart wesentlichen Umständen im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, KMG auszugehen sei, dass ein Nachtrag zwingend zu erstellen und zu veröffentlichen gewesen wäre (ON 05, S. 12). 3.2.1.4. Zum Normadressat der Nachtragspflicht
§ 6
KMG führte die belangte Behörde an, dass der Adressat der Nachtragspflicht
§ 6
KMG der Antragsteller
§ 8a
Abs 1 KMG sei, somit entweder der Emittent, der Anbieter oder die Person, die den Antrag auf Zulassung zum Börsehandel gestellt habe (ON 05, S. 12).3.2.1.4. Zum Normadressat der Nachtragspflicht
Paragraph 6, KMG führte die belangte Behörde an, dass der Adressat der Nachtragspflicht
Paragraph 6, KMG der Antragsteller
Paragraph 8 a, Absatz eins, KMG sei, somit entweder der Emittent, der Anbieter oder die Person, die den Antrag auf Zulassung zum Börsehandel gestellt habe (ON 05, S. 12). Im Hinblick auf das Treugebermodell erfolge das öffentliche Angebot der gegenständlichen Wertpapiere sowohl über die Website der Wohnbaubank als auch über die Website der AN. Als Anbieter im Sinne des § 1 Abs 1 Z 6 KMG - und damit Adressat der Nachtragspflicht - seien daher sowohl die Wohnbaubank als auch die AN anzusehen. Daneben treffe die Wohnbaubank die Nachtragspflicht auch in ihrer Eigenschaft als Emittentin der Wandelschuldverschreibungen (ON 05, S. 12).Im Hinblick auf das Treugebermodell erfolge das öffentliche Angebot der gegenständlichen Wertpapiere sowohl über die Website der Wohnbaubank als auch über die Website der AN. Als Anbieter im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, KMG - und damit Adressat der Nachtragspflicht - seien daher sowohl die Wohnbaubank als auch die AN anzusehen. Daneben treffe die Wohnbaubank die Nachtragspflicht auch in ihrer Eigenschaft als Emittentin der Wandelschuldverschreibungen (ON 05, S. 12). Die Verwaltungsstrafnorm des § 16 Z 1 KMG stelle demgegenüber darauf ab, "wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren [...] Wertpapiere [...] anbietet", sodass als Adressat der Verwaltungsstrafbestimmung bloß die vorgenannten Anbieter in Frage kommen würde. Könne der Anbieter-Antragsteller wegen mangelnder Mitwirkung des Emittenten keinen Nachtrag veröffentlichen, habe er die Fortsetzung des Angebotes zu unterlassen (Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg.), Kapitalmarktgesetz
(2008)§ 6 KMG Rz.. 13) (ON 05, S. 12 f.).Die Verwaltungsstrafnorm des Paragraph 16, Ziffer eins, KMG stelle demgegenüber darauf ab, "wer im Zusammenhang mit einem öffentlichen Angebot von Wertpapieren [...] Wertpapiere [...] anbietet", sodass als Adressat der Verwaltungsstrafbestimmung bloß die vorgenannten Anbieter in Frage kommen würde. Könne der Anbieter-Antragsteller wegen mangelnder Mitwirkung des Emittenten keinen Nachtrag veröffentlichen, habe er die Fortsetzung des Angebotes zu unterlassen (Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg.), Kapitalmarktgesetz
(2008)Paragraph 6, KMG Rz.. 13) (ON 05, S. 12 f.). 3.2.1.5. Zur Unverzüglichkeit der Veröffentlichung führte die belangte Behörde an, dass im Gegensatz zu Prospekten § 6 KMG gerade nicht das Abwarten der Billigung oder Kontrolle verlange, sondern schreibe eine unverzügliche Veröffentlichung nach Eintritt oder Erkennen des Nachtragsumstands vor (vgl Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg), Kapitalmarktgesetz
(2008)§ 6 KMG Rz.. 13). Die FMA gehe angesichts der komplexen Umstände im gegenständlichen Fall, insbesondere der neuen Rechtslage nach Inkrafttreten des BaSAG, anderer Informationspflichten, notwendigen Abstimmungen zwischen den einzelnen Landes-Hypothekenbanken und beteiligten Bundesländern sowie erforderlicher umfangreicher Prüfung der Auswirkungen des Mandatsbescheids vom 01.03.2015 und Analyse der (OZ 6, S. inanz-)Situation von einer angemessenen Frist für die "unverzügliche" Veröffentlichung bis Ende März 2015 aus. OZ 4, S. ie Veröffentlichung eines Nachtrags bis Ende März 2015 wäre daher noch als unverzüglich im Sinne des § 6 Abs 1 KMG anzusehen gewesen. Gegenständlich sei das öffentliche Angebot jedoch erst am 28.04.2015 und damit verspätet ausgesetzt worden (ON 05, S. 13).3.2.1.5. Zur Unverzüglichkeit der Veröffentlichung führte die belangte Behörde an, dass im Gegensatz zu Prospekten Paragraph 6, KMG gerade nicht das Abwarten der Billigung oder Kontrolle verlange, sondern schreibe eine unverzügliche Veröffentlichung nach Eintritt oder Erkennen des Nachtragsumstands vor vergleiche Russ in Zib/Russ/Lorenz (OZ 9, S. rsg), Kapitalmarktgesetz
(2008)Paragraph 6, KMG Rz.. 13). Die FMA gehe angesichts der komplexen Umstände im gegenständlichen Fall, insbesondere der neuen Rechtslage nach Inkrafttreten des BaSAG, anderer Informationspflichten, notwendigen Abstimmungen zwischen den einzelnen Landes-Hypothekenbanken und beteiligten Bundesländern sowie erforderlicher umfangreicher Prüfung der Auswirkungen des Mandatsbescheids vom 01.03.2015 und Analyse der (OZ 6, S. inanz-)Situation von einer angemessenen Frist für die "unverzügliche" Veröffentlichung bis Ende März 2015 aus. OZ 4, S. ie Veröffentlichung eines Nachtrags bis Ende März 2015 wäre daher noch als unverzüglich im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, KMG anzusehen gewesen. Gegenständlich sei das öffentliche Angebot jedoch erst am 28.04.2015 und damit verspätet ausgesetzt worden (ON 05, S. 13). Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des § 16 Z 1 KMG i.d.F. BGBl I Nr. 83/2012 führte die belangte Behörde aus, dass die AN im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Moratoriums-Bescheids am 01.03.2015 und der Aussetzung des Angebots der Wandelschuldverschreibungen am 28.04.2015 einen Nachtrag
§ 6Abs 1 KMG (ON 08, s.
Beil. ./6) veröffentlicht habe, welcher jedoch bloß einen Wechsel in der Person des Vorstands zum Inhalt gehabt hätte. Einen Nachtrag betreffend die Auswirkungen des HETA-Moratoriums auf die Finanzlage der AN sei hingegen nicht veröffentlicht worden. Das öffentliche Angebot der gegenständlichen Wandelschuldverschreibung sei erst am 28.04.2015 - und damit verspätet - ausgesetzt worden (ON 05, S. 13).Nach Wiedergabe des Gesetzeswortlautes des Paragraph 16, Ziffer eins, KMG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 83 aus 2012, führte die belangte Behörde aus, dass die AN im Zeitraum zwischen der Veröffentlichung des Moratoriums-Bescheids am 01.03.2015 und der Aussetzung des Angebots der Wandelschuldverschreibungen am 28.04.2015 einen Nachtrag
Paragraph 6, Absatz eins, KMG (ON 08, s. Beil. ./6) veröffentlicht habe, welcher jedoch bloß einen Wechsel in der Person des Vorstands zum Inhalt gehabt hätte. Einen Nachtrag betreffend die Auswirkungen des HETA-Moratoriums auf die Finanzlage der AN sei hingegen nicht veröffentlicht worden. Das öffentliche Angebot der gegenständlichen Wandelschuldverschreibung sei erst am 28.04.2015 - und damit verspätet - ausgesetzt worden (ON 05, S. 13). Nach Ansicht der belangten Behörde seien die objektiven Tatbestände der § 16 Z 1 i.V.m. § 6 Abs 1 KMG somit unzweifelhaft erfüllt (ON 05, S. 13; 13mu).Nach Ansicht der belangten Behörde seien die objektiven Tatbestände der Paragraph 16, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, KMG somit unzweifelhaft erfüllt (ON 05, S. 13; 13mu). 3.2.1.
- Die Begründung der belangten Behörde wurden im Wesentlichen in folgenden Punkten von den Beschwerdeführern angegriffen: Zum Verhältnis der Haftungen nach dem SpaltG und dem PfBrStG brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Sonderstellung der AN sich insbesondere aus der Wechselwirkung ihrer Haftungen für Verbindlichkeiten der HETA nach dem SpaltG und dem PfBrStG ergebe. Die Spaltungshaftung der AN und ihre Haftung als Mitgliedsinstitut der Pfandbriefstelle würden nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern würden sich überschneiden und würden in einer direkten Wechselwirkung stehen. Beide Fälle würden hier auf das gleiche Haftungssubstrat abstellen, nämlich Haftungen der AN für Verbindlichkeiten der HETA. Das sei für die AN von zentraler Bedeutung gewesen. Denn die Zahlungen für die HETA an die Pfandbriefstelle hätten dazu geführt, dass die Spaltungshaftung der AN erloschen sei Diese Rechtsfolge ergebe sich schon aus § 15 Abs 1 SpaltG, der Folgendes bestimme: "Jede haftende Gesellschaft wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Gesellschaften berichtigt hat." (ON 08, S. 9 f., Pkt. B.a).Zum Verhältnis der Haftungen nach dem SpaltG und dem PfBrStG brachten die Beschwerdeführer vor, dass die Sonderstellung der AN sich insbesondere aus der Wechselwirkung ihrer Haftungen für Verbindlichkeiten der HETA nach dem SpaltG und dem PfBrStG ergebe. Die Spaltungshaftung der AN und ihre Haftung als Mitgliedsinstitut der Pfandbriefstelle würden nicht unabhängig voneinander bestehen, sondern würden sich überschneiden und würden in einer direkten Wechselwirkung stehen. Beide Fälle würden hier auf das gleiche Haftungssubstrat abstellen, nämlich Haftungen der AN für Verbindlichkeiten der HETA. Das sei für die AN von zentraler Bedeutung gewesen. Denn die Zahlungen für die HETA an die Pfandbriefstelle hätten dazu geführt, dass die Spaltungshaftung der AN erloschen sei Diese Rechtsfolge ergebe sich schon aus Paragraph 15, Absatz eins, SpaltG, der Folgendes bestimme: "Jede haftende Gesellschaft wird insoweit frei, als sie Schulden für andere Gesellschaften berichtigt hat." (ON 08, S. 9 f., Pkt. B.a). Zahlungen der AN für die HETA aufgrund der Haftung nach dem PfBrStG würden somit einer Inanspruchnahme der AN auf Grundlage der Spaltungshaftung für HETA-Verbindlichkeiten gleichstehen. Das bedeute, dass sich für die AN im März/April 2015 zwar im Rahmen der Pfandbriefstelle ein Haftungsrisiko verwirklicht habe (wobei hier weiterhin gültige Ansprüche gegenüber HETA und dem Land Kärnten bestanden hätten), gleichzeitig aber das Risiko aus der Spaltungshaftung vollständig weggefallen sei (ON 08, S. 10, Pkt. B.b). Die AN sei somit auch in Bezug auf ihre Haftung nach dem PfBrStG - weil diese ja materiell der Spaltungshaftung gleichzuhalten ist - durch die betraglich unbeschränkte Schadloshaltungserklärung der AFH zu jedem Zeitpunkt wirtschaftlich voll abgesichert gewesen (ON 08, S. 10, Pkt. B.c). Nachdem zu den verschiedenen Rechtsfragen in diesem Zusammenhang noch keine Rechtsprechung oder Literatur vorgelegen habe, habe die AN neben der Beratung durch die Kanzlei Wolf Theiss mit Frau Univ.Prof. Kalss auch die führende Expertin im Bereich des Spaltungsrechts mit einem Gutachten zu diesen Rechtsfragen beauftragt (ON 08, S. 10, Pkt. B.d). Nach eingehender Prüfung des Sachverhalts habe Frau Univ.Prof. Kalss in ihrem Gutachten ausdrücklich bestätigt, dass die Haftungsbestimmungen des SpaltG und des PfBrStG materiell auf das gleiche Haftungssubstrat abstellen würden und die Zahlungen der AN an die Pfandbriefstelle daher auf die Spaltungshaftung anzurechnen seien. Die Spaltungshaftung der AN sei im Ergebnis zum gegenständlichen Zeitpunkt vollständig erloschen gewesen (ON 08, S. 10, Pkt. B.e). Festzuhalten sei, dass - genau deswegen - kein einziger Gläubiger der HETA erfolgreich Ansprüche aus dem Titel der Spaltungshaftung gegenüber der AN geltend machen konnte. Inzwischen wäre eine solche Inanspruchnahme der AN aufgrund der zeitlichen Beschränkung der Spaltungshaftung auf fünf Jahre generell nicht mehr möglich (ON 08, S. 10, Pkt. B.f). 3.2.1.
- Zur Finanzlage der AN nach dem Mandatsbescheid führten die Beschwerdeführer an, dass eine Nachtragspflicht nach § 6 KMG nur für wesentliche Informationen bestehen würde, die geeignet seien, die Beurteilung von Wertpapieren und Veranlagungen zu beeinflussen. Erfasst seien Informationen, die als zwingende Prospektangaben im Sinne des § 7 KMG einzustufen seien und darüber hinaus auch geeignet seien, eine bereits getroffene Anlageentscheidung so zu beeinflussen, dass ein verständiger Anleger dadurch von seiner Kaufentscheidung abstehen könnte. Das bedeute im Ergebnis, dass der Kreis der nachtragspflichtigen Informationen nach § 6 KMG enger sei als jener der zwingenden Prospektangaben nach § 7 KMG (vgl. etwa Russ in Brandl/Kalss/Lucius/Oppitz/Saria, Finanzierung über den Kapitalmarkt, Band 2, S. 60 ff.). Die beiden Bestimmungen würden auf unterschiedliche Zeitpunkte und unterschiedliche Maßstäbe abstellen (ON 08, S. 11, Pkt. C.a).3.2.1.
- Zur Finanzlage der AN nach dem Mandatsbescheid führten die Beschwerdeführer an, dass eine Nachtragspflicht nach Paragraph 6, KMG nur für wesentliche Informationen bestehen würde, die geeignet seien, die Beurteilung von Wertpapieren und Veranlagungen zu beeinflussen. Erfasst seien Informationen, die als zwingende Prospektangaben im Sinne des Paragraph 7, KMG einzustufen seien und darüber hinaus auch geeignet seien, eine bereits getroffene Anlageentscheidung so zu beeinflussen, dass ein verständiger Anleger dadurch von seiner Kaufentscheidung abstehen könnte. Das bedeute im Ergebnis, dass der Kreis der nachtragspflichtigen Informationen nach Paragraph 6, KMG enger sei als jener der zwingenden Prospektangaben nach Paragraph 7, KMG vergleiche etwa Russ in Brandl/Kalss/Lucius/Oppitz/Saria, Finanzierung über den Kapitalmarkt, Band 2, S. 60 ff.). Die beiden Bestimmungen würden auf unterschiedliche Zeitpunkte und unterschiedliche Maßstäbe abstellen (ON 08, S. 11, Pkt. C.a). Durch die in § 7 KMG vorgeschriebenen zwingenden Prospektangaben solle sichergestellt werden, dass sich Anleger unter Kenntnis aller wesentlichen Informationen ein fundiertes Urteil über das Wertpapier oder die Veranlagung bilden könnten. § 6 KMG beziehe sich dagegen auf nachträglich entstehende oder hervorkommende Angaben, die als wesentlich einzustufen und auch geeignet sind, das bereits gebildete Gesamturteil im Sinne von § 7 KMG zu beeinflussen. Das Gesetz sehe in diesem Zusammenhang keine ausdrückliche Bestimmung dazu vor, welcher Grad an Beeinflussung hier vorliegen müsse. Gerade in Anbetracht der vorgesehenen Rechtsfolge - dem Anleger werde nach § 6 Abs 2 KMG ein weitreichendes Rücktrittsrecht eingeräumt, das an keine weiteren Voraussetzungen anknüpfen würden als die Veröffentlichung des Nachtrags - sei aber klar, dass hier nur ganz erhebliche Informationen erfasst seien, die eine Beurteilung des Angebots grundlegend berühren würden. Dadurch seien zum Beispiel umfassende Umstrukturierungen, Verkäufe von wesentlichen Unternehmensteilen oder entsprechende Transaktionen im Regelfall als relevante Umstände, die eine Nachtragspflicht auslösen würden, erfasst (zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschaland etwa Oulds, Die Nachtragspflicht
§ 16Wp
PG, WM Heft 31/2011, S 1452 ff.). Zu beachten sei, dass die Schwelle für die Erheblichkeit einer Information in Bezug auf Anleihen anders zu beurteilen sei als in Bezug auf Aktien. Es sei dahingestellt, ob die Nachtragspflicht im Fall des Angebots von Aktien möglicherweise anders zu beurteilen gewesen wäre. Aktien seien aber gerade nicht Gegenstand des Angebots gewesen. In Bezug auf die gegenständliche "Wohnbauanleihe" seien die Informationen aber jedenfalls nicht geeignet gewesen, die Entscheidung eines verständigen Anlegers zu beeinflussen (ON 08, S. 11, Pkt. C.b).Durch die in Paragraph 7, KMG vorgeschriebenen zwingenden Prospektangaben solle sichergestellt werden, dass sich Anleger unter Kenntnis aller wesentlichen Informationen ein fundiertes Urteil über das Wertpapier oder die Veranlagung bilden könnten. Paragraph 6, KMG beziehe sich dagegen auf nachträglich entstehende oder hervorkommende Angaben, die als wesentlich einzustufen und auch geeignet sind, das bereits gebildete Gesamturteil im Sinne von Paragraph 7, KMG zu beeinflussen. Das Gesetz sehe in diesem Zusammenhang keine ausdrückliche Bestimmung dazu vor, welcher Grad an Beeinflussung hier vorliegen müsse. Gerade in Anbetracht der vorgesehenen Rechtsfolge - dem Anleger werde nach Paragraph 6, Absatz 2, KMG ein weitreichendes Rücktrittsrecht eingeräumt, das an keine weiteren Voraussetzungen anknüpfen würden als die Veröffentlichung des Nachtrags - sei aber klar, dass hier nur ganz erhebliche Informationen erfasst seien, die eine Beurteilung des Angebots grundlegend berühren würden. Dadurch seien zum Beispiel umfassende Umstrukturierungen, Verkäufe von wesentlichen Unternehmensteilen oder entsprechende Transaktionen im Regelfall als relevante Umstände, die eine Nachtragspflicht auslösen würden, erfasst (zur vergleichbaren Rechtslage in Deutschaland etwa Oulds, Die Nachtragspflicht
Paragraph 16, WpPG, WM Heft 31 aus 2011,, S 1452 ff.). Zu beachten sei, dass die Schwelle für die Erheblichkeit einer Information in Bezug auf Anleihen anders zu beurteilen sei als in Bezug auf Aktien. Es sei dahingestellt, ob die Nachtragspflicht im Fall des Angebots von Aktien möglicherweise anders zu beurteilen gewesen wäre. Aktien seien aber gerade nicht Gegenstand des Angebots gewesen. In Bezug auf die gegenständliche "Wohnbauanleihe" seien die Informationen aber jedenfalls nicht geeignet gewesen, die Entscheidung eines verständigen Anlegers zu beeinflussen (ON 08, S. 11, Pkt. C.b). 3.2.1.8. Im April 2015 habe sich - nachdem der Sachverhalt durch die Kanzlei Wolf Theiss und Frau Univ.Prof. Kalss eingehend geprüft worden sei - in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des Mandatsbescheids und der Stabilisierungsvereinbarung zugunsten der Pfandbriefstelle folgendes Bild ergeben (ON 08, S. 11, Pkt. C.c): (i) Die AN sei vom Mandatsbescheid nur mittelbar betroffen gewesen, weil keine Forderungen der AN gegenüber der HETA davon erfasst gewesen seien; (ii) der Mandatsbescheid habe keinen Einfluss auf Bestand und Umfang der Spaltun