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RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlW208 2189390-1 SpruchW208 2189390-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZING

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Beschluss des Bezirksgerichts (BG) St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. XXXX, wurde der beschwerdeführenden Partei (bP) Verfahrenshilfe hinsichtlich EUR 500,00 übersteigender Beträge bewilligt.
  2. Mit Beschluss des Bezirksgerichts (BG) St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. römisch 40 , wurde der beschwerdeführenden Partei (bP) Verfahrenshilfe hinsichtlich EUR 500,00 übersteigender Beträge bewilligt.
  3. Mit Zahlungsauftrag vom 07.03.2018, Zl. XXXX - ZA - VNR 1, wurden der bP Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 500,00 sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 508,00, vorgeschrieben.
  4. Mit Zahlungsauftrag vom 07.03.2018, Zl. römisch 40 - ZA - VNR 1, wurden der bP Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 500,00 sowie die Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00, gesamt sohin EUR 508,00, vorgeschrieben.
  5. Mit Schreiben vom 09.01.2018 beantragte die bP durch ihren Sachwalter den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, da die bP nicht in der Lage sei, die Gebühren zu bezahlen. Das Sachwalterkonto würde per 09.01.2018 einen Saldo in Höhe von EUR 913,39 aufweisen und der einzige weitere Vermögenswert, ein Sparbuch bei der XXXX XXXX, einen Einlagestand in Höhe von EUR 534,08.
  6. Mit Schreiben vom 09.01.2018 beantragte die bP durch ihren Sachwalter den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren, da die bP nicht in der Lage sei, die Gebühren zu bezahlen. Das Sachwalterkonto würde per 09.01.2018 einen Saldo in Höhe von EUR 913,39 aufweisen und der einzige weitere Vermögenswert, ein Sparbuch bei der römisch 40 römisch 40 , einen Einlagestand in Höhe von EUR 534,
  7. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 08.02.2018) wurde dem Nachlassantrag der bP nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts der gegebenen Vermögensverhältnisse der bP in der Erbringung eines Betrages von EUR 500,00 keine besondere Härte erblickt werden könne. Die bP habe lt. Beschluss des BG XXXX vom 27.12.2017 Vermögen in Höhe von EUR 2.926,95, lt. Antrag des Sachwalters vom 09.01.2018 immerhin noch in Höhe von EUR 1.447,47.
  8. Mit dem angefochtenen Bescheid (zugestellt am 08.02.2018) wurde dem Nachlassantrag der bP nicht stattgegeben. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass angesichts der gegebenen Vermögensverhältnisse der bP in der Erbringung eines Betrages von EUR 500,00 keine besondere Härte erblickt werden könne. Die bP habe lt. Beschluss des BG römisch 40 vom 27.12.2017 Vermögen in Höhe von EUR 2.926,95, lt. Antrag des Sachwalters vom 09.01.2018 immerhin noch in Höhe von EUR 1.447,
  9. Mit Schriftsatz vom 07.03.2018 (bei der belangten Behörde eingelangt am 08.03.2018) erhob die bP durch ihren Sachwalter binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte darin im Wesentlichen vor, die Gebühren seien nachzulassen, da ihre Einbringung unter Berücksichtigung des laufenden Einkommens und der laufenden Ausgaben mit besonderer Härte verbunden sei. Daher werde in eventu beantragt, die Zahlungsfrist zu verlängern oder die Entrichtung in Teilbeträgen zu gestatten (Stundung).
  10. Mit Schriftsatz vom 09.03.2018 (eingelangt am 15.03.2018) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor.
  11. Mit Schriftsatz vom 10.04.2018 (eingelangt am 13.04.2018) legte die belangte Behörde vom Bundesverwaltungsgericht im Parallelverfahren zu Jv 50170-33a/18 (W183 2189385) zusätzlich angeforderte Unterlagen (Lastschriftanzeige, Beschluss mit dem die Sachverständigengebühren bestimmt wurden) auch im gegenständlichen Verfahren vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Mit Beschluss des BG XXXX vom 27.01.2010, Zl. XXXX, wurde der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung für finanzielle Angelegenheiten; das Eingehen von Verpflichtungen und Abschließen von Verträgen, wenn die Forderung nicht durch sofortige Erfüllung erlischt; die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und die Bestimmung des Aufenthaltsortes als Sachwalter der bP bestellt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2016 gab der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung die Betrauung von Mag. XXXX mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft für die bP an das zuständige BG bekannt.Mit Beschluss des BG römisch 40 vom 27.01.2010, Zl. römisch 40 , wurde der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung für finanzielle Angelegenheiten; das Eingehen von Verpflichtungen und Abschließen von Verträgen, wenn die Forderung nicht durch sofortige Erfüllung erlischt; die Vertretung vor Ämtern, Behörden, Gerichten und Sozialversicherungsträgern und die Bestimmung des Aufenthaltsortes als Sachwalter der bP bestellt. Mit Schriftsatz vom 19.10.2016 gab der NÖ Landesverein für Sachwalterschaft und Bewohnervertretung die Betrauung von Mag. römisch 40 mit der Wahrnehmung der Sachwalterschaft für die bP an das zuständige BG bekannt. Mit Beschluss des BG St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. XXXX - 23, wurde der bP in der Pflegschaftssache betreffend Adrian XXXX Verfahrenshilfe hinsichtlich der EUR 500,00 übersteigenden Beträge bewilligt.Mit Beschluss des BG St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. römisch 40 - 23, wurde der bP in der Pflegschaftssache betreffend Adrian römisch 40 Verfahrenshilfe hinsichtlich der EUR 500,00 übersteigenden Beträge bewilligt. Mit Beschluss des BG St. Pölten vom 07.08.2017, Zl. XXXX - 78, wurden die Gebühren der Sachverständigen mit EUR 6.923,00 bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den Betrag aus den Amtsgeldern an die Sachverständige zu überweisen. Weiters wurde die Kostenersatzpflicht der BF ausgesprochen.Mit Beschluss des BG St. Pölten vom 07.08.2017, Zl. römisch 40 - 78, wurden die Gebühren der Sachverständigen mit EUR 6.923,00 bestimmt und die Buchhaltungsagentur des Bundes angewiesen, den Betrag aus den Amtsgeldern an die Sachverständige zu überweisen. Weiters wurde die Kostenersatzpflicht der BF ausgesprochen. Die bP ist neben dem vorliegenden Grundverfahren auch verpflichtet, Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 500,00 im Verfahren XXXX (Jv 50170-33a/18) zu bezahlen. Bei Summierung beider Selbstbehalte ergibt sich ein Gesamtbetrag von EUR 1.000,- inkl. Einhebungsgebühr von 1.016,00.Die bP ist neben dem vorliegenden Grundverfahren auch verpflichtet, Sachverständigengebühren in Höhe von EUR 500,00 im Verfahren römisch 40 (Jv 50170-33a/18) zu bezahlen. Bei Summierung beider Selbstbehalte ergibt sich ein Gesamtbetrag von EUR 1.000,- inkl. Einhebungsgebühr von 1.016,
  13. Die bP bezieht monatlich Waisenpension, Ausgleichszulage und Familienbeihilfe in Höhe von insgesamt EUR 1.080,
  14. Ihre laufenden Ausgaben (Miete, Strom und Gas, Internet, GIS-Gebühren) betragen monatlich EUR 746,
  15. Die bP verfügt über Vermögen in Höhe von EUR 1.447,47 (Konto und Sparbuch). Lt. Beschluss des BG St. Pölten vom 27.12.2017, Zl. XXXX-92, verfügte sie zum damaligen Zeitpunkt über Vermögen in Höhe von EUR 2.926,95 (Konto, Sparbuch, Pensionsversicherung). Lt. Beschluss des BG St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. XXXXm - 27, verfügte die BF zum damaligen Zeitpunkt über ein Sparvermögen in Höhe von EUR 5.000,00.Die bP verfügt über Vermögen in Höhe von EUR 1.447,47 (Konto und Sparbuch). Lt. Beschluss des BG St. Pölten vom 27.12.2017, Zl. XXXX-92, verfügte sie zum damaligen Zeitpunkt über Vermögen in Höhe von EUR 2.926,95 (Konto, Sparbuch, Pensionsversicherung). Lt. Beschluss des BG St. Pölten vom 17.11.2016, Zl. römisch 40 m - 27, verfügte die BF zum damaligen Zeitpunkt über ein Sparvermögen in Höhe von EUR 5.000,
  16. Die BF beantragte in eventu die Stundung beim Bundesverwaltungsgericht.
  17. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten, unstrittigen Verwaltungsunterlagen (insbesondere der Beschwerde samt Anhang) sowie den Aktenbestandteilen des gerichtlichen Grundverfahrens die ergänzend vorgelegt wurden. Die Feststellungen zu den monatlichen Bezügen und Ausgaben der BF ergeben sich aus der Beschwerde. Die Feststellung über das Vermögen der BF ergibt sich aus dem Nachlassantrag, und wurde in der Beschwerde nichts Gegenteiligen vorgebracht.
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.
  19. Zulässigkeit des Verfahrens Gemäß § 7 Abs 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist auch sonst zulässig. Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels entsprechender Sonderregelung im GEG liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, § 27, K2).Gemäß Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht - soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet - den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. Von Amts wegen hat das Bundesverwaltungsgericht jedoch Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der den angefochtenen Bescheid erlassenden Behörde aufzugreifen; ebenso kann es eine relevante Verletzung der Verfahrensvorschriften von Amts wegen aufgreifen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte 2013, Paragraph 27,, K2). Gemäß § 28 VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Abs 1). Über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht.Gemäß Paragraph 28, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Absatz eins,). Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Art 6 EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Art 47 der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht - ungeachtet eines Parteienantrags, der hier ohnehin nicht vorliegt - von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall geht der Sachverhalt eindeutig aus den Akten hervor. Wie der Verwaltungsgerichtshof ausführte ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren mangels Vorliegens von "civil rights" unter dem Blickwinkel des Artikel 6, EMRK nicht erforderlich (VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305; 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Auch ist nicht ersichtlich, warum nach Artikel 47, der EU Grundrechte-Charta eine Verhandlung erforderlich sein soll. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs 4 VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und die Rechtsfrage nicht derart komplex ist, dass es deren Erörterung in einer Verhandlung bedürfte. Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  20. Rechtsgrundlagen Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist. Bei der Bestimmung des § 9 Abs 2 GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164).Bei der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. In diesem Zusammenhang kommt sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der gesetzmäßig vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (VwGH 25.06.2013, 2009/17/0164). Zwar hat ein Antragsteller alle jene Umstände, auf die er sein Ansuchen stützt, einwandfrei und unter Ausschluss jeglicher Zweifel darzulegen. Jedoch hat die Behörde über den Antrag ein entsprechendes Ermittlungsverfahren einzuleiten und die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe zu prüfen. Dabei hat die Behörde in der Begründung ihres Bescheides Feststellungen über den entscheidungsrelevanten Sachverhalt zu treffen (VwGH 24.09.2009, 2008/16/0130, mwN). Insbesondere ist es Aufgabe der Behörde, im Einzelfall bezogen auf die persönlichen Verhältnisse des Nachsichtwerbers jene Feststellungen zu treffen, die es ermöglichen, die Entscheidung zu überprüfen, dass die Voraussetzungen für den Nachlass im gegebenen Fall nicht vorliegen (VwGH 09.09.1993, 92/16/0119; VwGH 16.10.2014, 2011/16/0232). Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen (vgl. VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039).Im Verfahren betreffend den Nachlass von Gerichtsgebühren und Kosten ist kein Raum dafür, allfällige Versäumnisse, die im Vorschreibungsverfahren unterlaufen sind, nachzuholen und (nochmals) die Frage der Richtigkeit der Gebührenbemessung aufzurollen (VwGH 28.04.2005, 2005/16/0025; 23.11.2005, 14.03.2016, Ra 2016/16/0011, VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). Selbst die Einbringung einer zwar rechtskräftigen, materiell gesehen aber zu Unrecht vorgeschriebenen Gebühr (schon allein wegen ihres Unrechtsgehalts) führt nicht zu einer "besondere Härte" für den Zahlungspflichtigen vergleiche VwGH 29.01.1996, 95/16/0306; VwGH 19.12.2017, Ra 2016/16/0039). Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu § 2 GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186).Über die Höhe des Gebührenanspruches des Sachverständigen hat das Gericht durch Beschluss zu befinden, der Kostenbeamte kann als Verwaltungsorgan die Rechtmäßigkeit des Vorgehens des Richters nicht überprüfen. Der Kostenbeamte war an den Beschluss des Gerichtes gebunden und eine Überprüfung dieser Entscheidung des Gerichtes ist im Berichtigungsverfahren ausgeschlossen (Tschugguell-Pötscher, Gerichtsgebühren 5, E 7, 8 und 9 zu Paragraph 2, GEG; VwGH 20.12.1999, 98/17/0186). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in - allenfalls sehr kleinen - Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt. Wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur rechtfertigen zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH 28.03.1996, 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, 2011/16/0241). Eine Unbilligkeit kann nicht nur persönlich, sondern auch sachlich bedingt sein. Eine persönliche Unbilligkeit liegt vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlage des Nachsichtswerbers (und seiner Familie) gefährdet. Eine sachliche Unbilligkeit ist dementsprechend anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt. Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (VwGH 10.04.1986, 85/17/0147, 0148; 05.11.2003, 2003/17/0253). 3.
  21. Anwendung auf den konkreten Fall 3.3.
  22. Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Nachlassverfahren festzuhalten, dass die Gebührenforderung von EUR 500,00 im Verhältnis zum Vermögen der bP in Höhe von EUR 1.447,47, sowie zu ihrem monatlichen Nettoeinkommen trotz sonstiger Belastungen eine höhenmäßig überschaubare Summe ist. Auch unter Berücksichtigung der im Verfahren XXXX (Jv 50170-33a/18) ebenfalls zu zahlenden Sachverständigengebühren von EUR 500,00 bzw. EUR 508,00 ist das vorhandene Vermögen ausreichend, die entstandene Gebührenschuld zu leisten. Ein endgültiger und die gesamte Gebührenschuld betreffender Nachlass ist im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt.3.3.
  23. Vor diesem Hintergrund ist für das gegenständliche Nachlassverfahren festzuhalten, dass die Gebührenforderung von EUR 500,00 im Verhältnis zum Vermögen der bP in Höhe von EUR 1.447,47, sowie zu ihrem monatlichen Nettoeinkommen trotz sonstiger Belastungen eine höhenmäßig überschaubare Summe ist. Auch unter Berücksichtigung der im Verfahren römisch 40 (Jv 50170-33a/18) ebenfalls zu zahlenden Sachverständigengebühren von EUR 500,00 bzw. EUR 508,00 ist das vorhandene Vermögen ausreichend, die entstandene Gebührenschuld zu leisten. Ein endgültiger und die gesamte Gebührenschuld betreffender Nachlass ist im gegenständlichen Fall nicht gerechtfertigt. Es entspricht ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung zu entscheiden hat. Selbst unter der Annahme, dass das Vermögen der bP in Zukunft einmal geschmälert oder aufgebraucht werden könnte, ist es derzeit noch in einem die Gebührenschuld übersteigenden Ausmaß vorhanden und auch nicht auszuschließen, dass die 1988 geborene bP künftig zu Vermögen kommt. Das vorhandene Vermögen kann nicht mit zukünftigen Ausgaben, die die monatlichen Einnahmen übersteigen könnten, aufgerechnet werden und ist im Gegenteil damit zu rechnen, dass die Ausgaben sinken, weil die Unterhaltsbedürftigkeit ihrer minderjährigen Kindes eines Tages wegfallen wird. Das im § 9 Abs 2 GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132).Das im Paragraph 9, Absatz 2, GEG erwähnte öffentliche Interesse muss - um einen Nachlass zu rechtfertigen - im Einzelfall so gewichtig sein, dass es jenes allgemein bestehende öffentliche Interesse an der Einhebung der Gebühren eindeutig überwiegt (VwGH 31.10.1991, 90/16/0227). Dass ein solches Interesse bestünde hat die bP nicht behauptet und ist es auch sonst nicht ersichtlich, da dieses nicht schon durch das subjektive Interesse der bP an einer Entlastung von diesen Gebühren erfüllt ist (VwGH 11.01.2016, Ra 2015/16/0132). An der Einhebung von Gerichtsgebühren - wie bei der Einhebung von Abgaben - besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse, da ohne diese dem Staat die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben fehlen würden. 3.3.
  24. Soweit die bP in der Beschwerde einen Stundungsantrag gestellt hat zeigt dies, dass sie sehr wohl in der Lage ist - allenfalls in sehr kleinen Teilbeträgen - die aushaftenden Gebühren zu zahlen. Über diesen Antrag ist aber nicht vom BVwG zu entscheiden, sondern in erster Instanz vom Präsidenten des OLG. Der Antrag wäre daher gemäß § 9 Abs 4 GEG dort einzubringen. § 9 GEG lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG):3.3.
  25. Soweit die bP in der Beschwerde einen Stundungsantrag gestellt hat zeigt dies, dass sie sehr wohl in der Lage ist - allenfalls in sehr kleinen Teilbeträgen - die aushaftenden Gebühren zu zahlen. Über diesen Antrag ist aber nicht vom BVwG zu entscheiden, sondern in erster Instanz vom Präsidenten des OLG. Der Antrag wäre daher gemäß Paragraph 9, Absatz 4, GEG dort einzubringen. Paragraph 9, GEG lautet (Auszug, Hervorhebungen durch BVwG): "§ 9.

(1)Auf Antrag kann die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust). [...]
(3)Ein Stundungs- oder Nachlassantrag hat keine aufschiebende Wirkung. Die Behörde hat, wenn sonst der Zweck der Entscheidung ganz oder teilweise vereitelt werden könnte, auf Antrag oder von Amts wegen die Einbringung bis zur Entscheidung über das Stundungs- oder Nachlassbegehren aufzuschieben, wenn das Begehren einen ausreichenden Erfolg verspricht und nicht die Einbringlichkeit gefährdet wird.
(4)Über Anträge nach Abs. 1 bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind § 6b, § 7 Abs. 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. [...]"
(4)Über Anträge nach Absatz eins bis 3 entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts Wien im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid; er kann den Leiter oder andere Bedienstete der Einbringungsstelle ermächtigen, diese Angelegenheiten in seinem Namen zu erledigen und zu unterfertigen. Bei Beträgen über 30 000 Euro bedarf die Gewährung einer Stundung oder eines Nachlasses der Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz. Über Anträge auf Stundung und Nachlass von Beträgen aus Grundverfahren beim Bundesministerium für Justiz entscheidet die Bundesministerin für Justiz. Auf das Verfahren in Stundungs- und Nachlassangelegenheiten sind Paragraph 6 b,, Paragraph 7, Absatz 3 bis 7 sinngemäß anzuwenden. [...]" 3.3.
  1. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG anzulasten ist und die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Nachlasses daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 9 Abs 2 GEG abzuweisen sowie der Antrag auf Stundung gemäß § 31 Abs 1 VwGVG iVm § 9 Abs 4 GEG zurückzuweisen ist.3.3.
  2. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit abschließend zu dem Ergebnis, dass dem angefochtenen Bescheid keine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG anzulasten ist und die Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Nachlasses daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG abzuweisen sowie der Antrag auf Stundung gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 4, GEG zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die oben dargestellten grundlegenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W208.2189390.1.00

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