3 AVG wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 13, Absatz 3, AVG wegen nicht fristgerechter Mängelbehebung zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016 sprach die belangte Behörde das Ruhen der dem Beschwerdeführer gewährten Beschädigtenrente nach dem HVG in den Zeiträumen von 01.05.2003 bis 30.04.2004, von 01.06.2005 bis 31.07.2006, von 01.01.2010 bis 30.06.2011, von 01.10.2011 30.04.2012, von 01.09.2012 bis 31.07.2014, von 01.11.2014 bis 30.09.2015 und von 01.12.2015 bis 30.06.2016 aus. Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Anspruch auf Beschädigtenrente
1 HVG ruhe, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüße. Das Ruhen werde vom Ersten des Monats wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.06.2005 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe er in der Zeit vom 08.05.2005 bis 07.08.2006 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.03.2009 sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe er in der Zeit von 15.12.2009 bis 27.07.2011 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.10.2011 sei er zur Strafe von acht Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe in der Zeit von 07.09.2011 bis 07.05.2011 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 22.11.2012 sei er seinerseits Strafe von zwei Jahren verurteilt worden; diese Strafe habe er in der Zeit von 10.08.2012 bis 08.08.2014 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.11.2014 sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe in der Zeit vom 15.10.2014 bis 15.10.2015 verbüßt. Schließlich sei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.02.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe er am 18.11.2015 angetreten.1. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016 sprach die belangte Behörde das Ruhen der dem Beschwerdeführer gewährten Beschädigtenrente nach dem HVG in den Zeiträumen von 01.05.2003 bis 30.04.2004, von 01.06.2005 bis 31.07.2006, von 01.01.2010 bis 30.06.2011, von 01.10.2011 30.04.2012, von 01.09.2012 bis 31.07.2014, von 01.11.2014 bis 30.09.2015 und von 01.12.2015 bis 30.06.2016 aus. Begründend führte die belangte Behörde an, dass der Anspruch auf Beschädigtenrente
Paragraph 66, Absatz eins, HVG ruhe, solange der Versorgungsberechtigte eine mehr als einmonatige Freiheitsstrafe verbüße. Das Ruhen werde vom Ersten des Monats wirksam, der auf den Eintritt des Ruhensgrundes folgt. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 30.06.2005 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe er in der Zeit vom 08.05.2005 bis 07.08.2006 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18.03.2009 sei er zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe er in der Zeit von 15.12.2009 bis 27.07.2011 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.10.2011 sei er zur Strafe von acht Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe in der Zeit von 07.09.2011 bis 07.05.2011 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes Korneuburg vom 22.11.2012 sei er seinerseits Strafe von zwei Jahren verurteilt worden; diese Strafe habe er in der Zeit von 10.08.2012 bis 08.08.2014 verbüßt. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 21.11.2014 sei er zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe in der Zeit vom 15.10.2014 bis 15.10.2015 verbüßt. Schließlich sei er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 10.02.2016 zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten verurteilt worden; diese Strafe habe er am 18.11.2015 angetreten.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
F BGBl. I Nr. 57/2015 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 88 a, Absatz eins, des Heeresversorgungsgesetzes (HVG), Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2015, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide in Angelegenheiten des HVG durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Im Beschwerdefall liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A)
GVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren zu enthalten.
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG haben Beschwerden die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie ein Begehren zu enthalten. Im gegenständlichen Fall enthielt die Beschwerde vom 17.10.2016 weder die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, noch ein Begehren.
3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Dementsprechend wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts ein Verbesserungsauftrag dahingehend erteilt, die Gründe anzuführen, weshalb er sich durch den Bescheid beschwert erachtet, sowie die Beschwerde um ein Begehren zu ergänzen. Der Beschwerdeführer ist dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen. Die Beschwerde war daher mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis konnte
GVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Bei diesem Ergebnis konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W209.2138428.1.00
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