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{'item': 'W220 2113855-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlW220 2113855-1 SpruchW220 2113855-1/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER al

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Nach einer im vollen Umfang erhobenen Beschwerde im Asylverfahren hat der VwGH eine diesbezügliche Entscheidung des BVwG zu Zl. Ra 2015/19/0282 bis 0284-11, aufgehoben und auf die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass die BF derzeit nicht meldegesetzlich gemeldet ist und deren Aufenthaltsort trotz Ermittlungsanfrage des BVwG (vgl. OZ-22) nicht in Erfahrung gebracht werden konnte. Die BF hat sich dem Verfahren entzogen.Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen, dass die BF derzeit nicht meldegesetzlich gemeldet ist und deren Aufenthaltsort trotz Ermittlungsanfrage des BVwG vergleiche OZ-22) nicht in Erfahrung gebracht werden konnte. Die BF hat sich dem Verfahren entzogen. Das Beschwerdevorbringen konnte seitens des BVwG somit nicht mit der BF im Verhandlungswege persönlich erörtert werden.
  2. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte das BVwG mangels gesetzlicher Sondervorschriften gegenständlich Einzelrichterbesetzung zu entscheiden und dabei abseits von Sonderverfahrensvorschriften gegenständlich verfahrensrechtlich das VwGVG und subsidiär das AVG anzuwenden. § 24 AsylG lautet in den hier interessierenden Teilen:Paragraph 24, AsylG lautet in den hier interessierenden Teilen: "Einstellung des Verfahrens § 24.

(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wennParagraph 24,
(1)Ein Asylwerber entzieht sich dem Asylverfahren, wenn
  1. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder
  2. dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG, Paragraphen 15, oder 15a weder bekannt noch sonst durch das Bundesamt oder das Bundesverwaltungsgericht leicht feststellbar ist oder Bundesverwaltungsgericht 26.03.2018
  3. er das Bundesgebiet freiwillig [...] oder
  4. er trotz Aufforderung zu den ihm vom Bundesamt im Zulassungsverfahren gesetzten Terminen nicht kommt.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach § 34 Abs. 4 BFA-VG vorzugehen.
(2)Asylverfahren sind einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Absatz eins,) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann. Ein eingestelltes Verfahren ist von Amts wegen fortzusetzen, sobald die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes möglich ist. Mit Fortsetzung des Verfahrens beginnt die Entscheidungsfrist nach Paragraph 73, Absatz eins, AVG zu laufen. Nach Ablauf von zwei Jahren nach Einstellung des Verfahrens ist eine Fortsetzung des Verfahrens nicht mehr zulässig. Ist das Verfahren vor dem Bundesamt einzustellen, ist nach Paragraph 34, Absatz 4, BFA-VG vorzugehen.
(2a)[...]
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Abs. 1), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen.
(3)Steht der entscheidungsrelevante Sachverhalt fest und hat sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen (Absatz eins,), steht die Tatsache, dass der Asylwerber vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht bisher nicht einvernommen wurde, einer Entscheidung nicht entgegen. Da sohin § 24 Abs. 3 AsylG nicht greift und sich die BF dem Verfahren entzogen hat, war gemäß § 24 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 AsylG einzustellen.Da sohin Paragraph 24, Absatz 3, AsylG nicht greift und sich die BF dem Verfahren entzogen hat, war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, AsylG einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal diese Entscheidung auf einer nach der Rsp des VfGH (zu E 786/2017 mwN) eindeutigen Rechtslage beruht, wonach die Glaubwürdigkeit (und Entscheidungsrelevanz des neuen Vorbringens) im vorliegenden Fall nur im Falle einer Einvernahme durch das Gericht beurteilt werden kann, nachdem der VfGH mitunter sogar einzelfallspezifische Ermittlungen im Herkunftsstaat bei sonstiger Verfassungswidrigkeit als geboten erachtet, siehe dazu zB VfGH E 832/2017.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal diese Entscheidung auf einer nach der Rsp des VfGH (zu E 786 aus 2017, mwN) eindeutigen Rechtslage beruht, wonach die Glaubwürdigkeit (und Entscheidungsrelevanz des neuen Vorbringens) im vorliegenden Fall nur im Falle einer Einvernahme durch das Gericht beurteilt werden kann, nachdem der VfGH mitunter sogar einzelfallspezifische Ermittlungen im Herkunftsstaat bei sonstiger Verfassungswidrigkeit als geboten erachtet, siehe dazu zB VfGH E 832 aus 2017,. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W220.2113855.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.