1 und Abs. 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , geb. XXXX1967, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservices, Landesstelle Wien, vom 10.07.2017, GZ: römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrages auf Ersatz des Verdienstentganges
Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG beschlossen: A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
GVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG idgF zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 13.06.2014 einen Antrag auf Leistungen nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG).römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) stellte am 13.06.2014 einen Antrag auf Leistungen nach dem österreichischen Verbrechensopfergesetz (VOG). Antragsbegründend brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er sich in den Jahren 1967 bis 1984 in diversen Heimen (Säuglingsheim Lainzerstraße, Julius Tandlerheim, Maria Enzersdorf, Kath. Hütteldorf, Lindendorf, Lehrlingsheim Leopoldstadt) befunden habe. Dort sei er misshandelt und mehrmals vergewaltigt worden. Weiters habe ein Freiheitsentzug stattgefunden und habe er keine Besuchserlaubnis erhalten. Ende Juni 2014 brachte der Beschwerdeführer seinen Jugendamtsakt, eine Aufenthaltsbestätigung sowie einen Patientenbrief und einen Situationsbericht vom Therapiezentrum Ybbs/Donau, eine Bestätigung über seine Leistungshöhe der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) sowie eine Benachrichtigung über Psychotherapiestunden bzw. eine Kostenübernahme von Fahrtkosten vom Weißen Ring beim Sozialministeriumservice ein und reichte die fehlenden Seiten des Antrags nach, wobei er hierbei seinen Antrag konkretisierte und lediglich den Verdienstentgang beantragte. Weiters gab er an, dass er aufgrund der Misshandlungen unter psychischen Gesundheitsschädigungen leide, er sich von
1 und Abs. 3, § 3 und § 10 Abs. 1 VOG abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht in Zweifel gezogen werde, dass der Beschwerdeführer während seiner Heimaufenthalte Opfer von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch geworden sei. Das Vorliegen von rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG könne mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit der nach dem VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auf die festgestellten Misshandlungen zurückzuführen wären. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges seien daher schon deshalb nicht erfüllt. Hinzu komme, dass nach § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen müsse, dass die durch die festgestellten Misshandlungen erlittene (psychische) Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hat, dass der Beschwerdeführer heute nicht den Beruf ausübt, dem er bei Nichterleben der Misshandlungen nachgehen könnte und er deshalb heute noch immer einen Verdienstentgang erleide. Die bloß abstrakte Möglichkeit der Verursachung reiche nicht aus. Das Ansuchen um Verdienstentgang könne nicht bewilligt werden, da das Vorliegens eins verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Juli 2014) im fiktiven schadenfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne.Paragraph eins, Absatz eins und Absatz 3,, Paragraph 3 und Paragraph 10, Absatz eins, VOG abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass nicht in Zweifel gezogen werde, dass der Beschwerdeführer während seiner Heimaufenthalte Opfer von Misshandlungen und sexuellem Missbrauch geworden sei. Das Vorliegen von rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlungen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG könne mit Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass die Gesundheitsschädigungen des Beschwerdeführers mit der nach dem VOG maßgeblichen Wahrscheinlichkeit auf die festgestellten Misshandlungen zurückzuführen wären. Die Voraussetzungen für die Gewährung eines Verdienstentganges seien daher schon deshalb nicht erfüllt. Hinzu komme, dass nach Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit feststehen müsse, dass die durch die festgestellten Misshandlungen erlittene (psychische) Gesundheitsschädigung den beruflichen Werdegang dermaßen beeinträchtigt hat, dass der Beschwerdeführer heute nicht den Beruf ausübt, dem er bei Nichterleben der Misshandlungen nachgehen könnte und er deshalb heute noch immer einen Verdienstentgang erleide. Die bloß abstrakte Möglichkeit der Verursachung reiche nicht aus. Das Ansuchen um Verdienstentgang könne nicht bewilligt werden, da das Vorliegens eins verbrechenskausalen Verdienstentganges zum Zeitpunkt der Antragstellung (bzw. Antragsfolgemonat Juli 2014) im fiktiven schadenfreien Verlauf nicht mit der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden könne. Gegen diesen Bescheid vom 10.07.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass zunächst festzuhalten sei, dass die von der belangten Behörde festgestellte mehrfache Vergewaltigung durch einen Erzieher keineswegs bloß eine Misshandlung, sondern das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach § 206 Abs. 1 StGB darstelle. Des Weiteren übergehe die belangte Behörde den von der Mutter des Beschwerdeführers verwirklichten Tatbestand des Quälens und Vernachlässigen unmündiger, jünger oder wehrloser Personen nach § 92 Abs. 1 StGB. Dieser von seiner Mutter verwirklichte Straftatbestand sei daher für die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen nach dem VOG mit zu berücksichtigen. Dass die sonstigen vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen nicht festgestellt werden konnten, werde im Übrigen rechtswidrig darauf gestützt, dass dazu lediglich die Depositionen des Beschwerdeführers vorliegen würden. Die in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung, wonach die für den Anspruch nach dem VOG relevanten Tatumstände nicht allein auf die Angabe eines im Tatzeitpunkt Unmündigen gestützt werden können, entbehre jeglicher Logik und sei daher als willkürlich einzustufen. Des Weiteren werde ausgeführt, dass die belangte Behörde die von der den Beschwerdeführer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und seiner Psychotherapeutin erstellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ausdrücklich nicht feststellt. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu zunächst aus, dass sich die subjektive Darstellung der Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung in der Regel einer objektiven Prüfung entziehe. Folgte man dieser Schlussfolgerung, so könnte dieses Krankheitsbild niemals für eine Bescheid- oder Urteilsfeststellung angenommen werden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde ausgeblendet. Dazu komme, dass die ein Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung untermauernden Befundungen und Diagnosen der PVA als für das gegenständliche Verfahren unmaßgeblich verworfen werden. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. XXXX in seiner Stellungnahme vom 24.09.2016 würden eine Voreingenommenheit zeigen, weil er von einem "inflationären" Gebrauch der Diagnose PTBS ausgehe und damit dem Beschwerdeführer das Vorspiegeln eines psychischen Krankheitsbildes vorwerfe sowie der ihn behandelnden Ärztin und seiner Psychotherapeutin unterstelle, Scheindiagnosen zu erstellen. Da die belangte Behörde den berechtigten Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines neuen, unbefangenen Sachverständigen abgelehnt hat, sei der Beschwerdeführer in seinen Verfahrensrechten verletzt worden. In eventu wäre im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein neuer Sachverständiger mit der Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, durch seine Mutter und den Heimerziehern zugefügten Leiden hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung zu betrauen.Gegen diesen Bescheid vom 10.07.2017 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 16.08.2017 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass zunächst festzuhalten sei, dass die von der belangten Behörde festgestellte mehrfache Vergewaltigung durch einen Erzieher keineswegs bloß eine Misshandlung, sondern das Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB darstelle. Des Weiteren übergehe die belangte Behörde den von der Mutter des Beschwerdeführers verwirklichten Tatbestand des Quälens und Vernachlässigen unmündiger, jünger oder wehrloser Personen nach Paragraph 92, Absatz eins, StGB. Dieser von seiner Mutter verwirklichte Straftatbestand sei daher für die rechtliche Beurteilung der Voraussetzungen nach dem VOG mit zu berücksichtigen. Dass die sonstigen vom Beschwerdeführer geschilderten Misshandlungen nicht festgestellt werden konnten, werde im Übrigen rechtswidrig darauf gestützt, dass dazu lediglich die Depositionen des Beschwerdeführers vorliegen würden. Die in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Behauptung, wonach die für den Anspruch nach dem VOG relevanten Tatumstände nicht allein auf die Angabe eines im Tatzeitpunkt Unmündigen gestützt werden können, entbehre jeglicher Logik und sei daher als willkürlich einzustufen. Des Weiteren werde ausgeführt, dass die belangte Behörde die von der den Beschwerdeführer behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und seiner Psychotherapeutin erstellte Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ausdrücklich nicht feststellt. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde dazu zunächst aus, dass sich die subjektive Darstellung der Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung in der Regel einer objektiven Prüfung entziehe. Folgte man dieser Schlussfolgerung, so könnte dieses Krankheitsbild niemals für eine Bescheid- oder Urteilsfeststellung angenommen werden. Darüber hinaus habe die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunde ausgeblendet. Dazu komme, dass die ein Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung untermauernden Befundungen und Diagnosen der PVA als für das gegenständliche Verfahren unmaßgeblich verworfen werden. Die Ausführungen des Sachverständigen Dr. römisch 40 in seiner Stellungnahme vom 24.09.2016 würden eine Voreingenommenheit zeigen, weil er von einem "inflationären" Gebrauch der Diagnose PTBS ausgehe und damit dem Beschwerdeführer das Vorspiegeln eines psychischen Krankheitsbildes vorwerfe sowie der ihn behandelnden Ärztin und seiner Psychotherapeutin unterstelle, Scheindiagnosen zu erstellen. Da die belangte Behörde den berechtigten Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung eines neuen, unbefangenen Sachverständigen abgelehnt hat, sei der Beschwerdeführer in seinen Verfahrensrechten verletzt worden. In eventu wäre im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein neuer Sachverständiger mit der Prüfung der vom Beschwerdeführer geltend gemachten, durch seine Mutter und den Heimerziehern zugefügten Leiden hervorgerufenen posttraumatischen Belastungsstörung zu betrauen. Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 08.09.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Mit Schreiben vom 14.09.2017, 03.11.2017 und 05.03.2018 ersuchte die PVA das Bundesverwaltungsgericht um Auskunft über den Ausgang des Verfahrens. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das Sozialministeriumsservice, Landesstelle Wien.
1 Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 9 d, Absatz eins, Verbrechensopfergesetz (VOG) entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Es liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG.Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet Paragraph 28, VwGVG. "§ 28.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist." § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Zurückverweisung der Beschwerde: Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen kommt nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 insbesondere dann in Betracht, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat oder, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat oder, wenn die Verwaltungsbehörde Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Gründen als mangelhaft: Auf Seite 17 des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heim Hütteldorf regelmäßig geschlagen, getreten, er zwei Mal von einem Erzieher vergewaltigt sowie ihm das Essen entzogen worden sei, als wahr angenommen werden könne, da auch andere ehemalige Zöglinge dieses Heimes von ähnlichen Vorfällen berichten. Weiters führte die belangte Behörde bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle im Heim Hütteldorf jedoch aus, dass "zu den übrigen vorgebrachten Misshandlungen nicht mir der für das VOG erforderlichen Wahrscheinlichkeit gesicherte Feststellungen getroffen werden konnten", weil lediglich die Aussagen des Beschwerdeführers vorliegen würden. Die belangte Behörde hat es jedoch unterlassen, den Bruder des Beschwerdeführers, der selbst ein halbes Jahr im Heim Hütteldorf aufhältig war, - wie vom Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 25.11.2014 beantragt - als Zeugen einzuvernehmen. Sie hat dadurch eine - unzulässige - vorauseilende Beweiswürdigung vorgenommen. Nach Ansicht des erkennenden Senates hätte aber die belangte Behörde nicht a priori davon ausgehen dürfen, dass eine Einvernahme des Bruders des Beschwerdeführers als Zeuge nicht geeignet gewesen wäre, einen verfahrensrelevanten Beitrag zur Wahrheitsfindung zu leisten. Die Feststellungen, die die Basis des dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Gutachtens von Dr.XXXX vom 07.03.2016 bilden, sind daher - aufgrund der unterlassenen Zeugeneinvernahme - krass mangelhaft und besteht daher die Möglichkeit, dass dieser Umstand das Ergebnis des Gutachtens verfälscht hat. Aus den dargelegten Gründen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat und sich der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für Hilfeleistungen nach dem VOG als bloß ansatzweise ermittelt erweist, sodass grundlegende und geeignete Ermittlungen und darauf aufbauende Sachverhaltsfeststellungen erforderlich erscheinen. Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die oben angeführte Zeugeneinvernahme durchzuführen haben und auf Basis der darauf beruhenden Feststellungen ein neues Gutachten, in welchem sich der Gutachter auch mit den vorliegenden Befunden betreffend das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung auseinanderzusetzen haben wird, erstellen zu lassen. Von den Ergebnissen des weiteren Ermittlungsverfahrens wird der Beschwerdeführer mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme in Wahrung des Parteiengehörs in Kenntnis zu setzen sein. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen.Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht kann - im Lichte der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 28, VwGVG - nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien zurückzuverweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. In der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde ausgeführt, dass im erstbehördlichen Verfahren notwendige Ermittlungen unterlassen wurden. Betreffend die Anwendbarkeit des § 28 Abs. 3
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.