RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum27.04.2018 GeschäftszahlW261 2193493-1 SpruchW261 2193493-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 26.03.2018, Zahl XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien vom 26.03.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens: Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach seinen Angaben am 11.11.2015 gemeinsam mit seiner mittlerweile geschiedenen Gattin, XXXX , geb. XXXX und deren beiden mj. Töchtern, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach seinen Angaben am 11.11.2015 gemeinsam mit seiner mittlerweile geschiedenen Gattin, römisch 40 , geb. römisch 40 und deren beiden mj. Töchtern, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 24.01.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, er sei am XXXX in Ghazni geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er sei verheiratet, aber seine Gattin habe sich von ihm getrennt. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe in Ghazni drei Jahre lang die Grundschule besucht und sei als Bauarbeiter tätig gewesen. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass er im Iran illegal aufhältig gewesen sei, und es habe die Gefahr bestanden, dass er nach Afghanistan abgeschoben oder dass zum Kampf nach Syrien geschickt werde. Daher habe er beschlossen zu fliehen. Er können nicht nach Afghanistan zurück, da er dort nichts habe. Seine drei Brüder und er würden gemeinsam ein Haus in Ghazni besitzen, von dem er nichts habe.Am 24.01.2016 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Wien in Anwesenheit eines Dolmetschers in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, er sei am römisch 40 in Ghazni geboren und afghanischer Staatsangehöriger. Er sei verheiratet, aber seine Gattin habe sich von ihm getrennt. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Er habe in Ghazni drei Jahre lang die Grundschule besucht und sei als Bauarbeiter tätig gewesen. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, dass er im Iran illegal aufhältig gewesen sei, und es habe die Gefahr bestanden, dass er nach Afghanistan abgeschoben oder dass zum Kampf nach Syrien geschickt werde. Daher habe er beschlossen zu fliehen. Er können nicht nach Afghanistan zurück, da er dort nichts habe. Seine drei Brüder und er würden gemeinsam ein Haus in Ghazni besitzen, von dem er nichts habe. Da sich die Ehegattin vom BF in Österreich getrennt habe, führte die Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion Wien keine Familienverknüpfung in der IFA durch. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 13 Abs. 2 Z. 2 AsylG vom 19.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (in der Folge kurz belangte Behörde oder BFA) dem BF den Verlust des Aufenthaltsrechtes wegen der von der Staatsanwaltschaft gegen den BF eingebrachten Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mit. Gleichzeitig informierte die belangte Behörde den BF darüber, dass für den Fall, dass der BF freigesprochen werde, der Staatsanwalt von der Verfolgung zurücktrete (§§ 198 ff stopp) oder das Strafverfahren eingestellt werde, lebe das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG vom 19.01.2017 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, Außenstelle Wien (in der Folge kurz belangte Behörde oder BFA) dem BF den Verlust des Aufenthaltsrechtes wegen der von der Staatsanwaltschaft gegen den BF eingebrachten Anklage einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, mit. Gleichzeitig informierte die belangte Behörde den BF darüber, dass für den Fall, dass der BF freigesprochen werde, der Staatsanwalt von der Verfolgung zurücktrete (Paragraphen 198, ff stopp) oder das Strafverfahren eingestellt werde, lebe das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf. Das Landesgerichtes für Strafsachen Wien stellte mit Beschluss vom 23.01.2017, Zl. XXXX das Verfahren gemäß §§ 199 iVm 203 StPO vorläufig ein und bestimmte eine Probezeit von 1 (einem) Jahr. Das Landesgerichtes für Strafsachen Wien erteilte dem BF gemäß § 51 StGB die Weisung, sich von seiner Exfrau fern zu halten.Das Landesgerichtes für Strafsachen Wien stellte mit Beschluss vom 23.01.2017, Zl. römisch 40 das Verfahren gemäß Paragraphen 199, in Verbindung mit 203 StPO vorläufig ein und bestimmte eine Probezeit von 1 (einem) Jahr. Das Landesgerichtes für Strafsachen Wien erteilte dem BF gemäß Paragraph 51, StGB die Weisung, sich von seiner Exfrau fern zu halten. Mit Eingabe vom 12.06.2017 gab der MigrantInnenverein St. Marx der belangten Behörde das Vollmachtsverhältnis mit dem BF bekannt und legte eine unterfertigte Vollmacht vom 09.06.2017 vor. Am 19.03.2018 vernahm die belangte Behörde den BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi im Zuge der Ersteinvernahme niederschriftlich ein. Der Rechtsvertreter des BF nahm an der Einvernahme nicht teil. Dabei gab der BF an, dass er im Alter von zehn Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen sei, dort habe er 14 Jahre lang gelebt, dann sei er wieder für drei Jahre nach Afghanistan zurückgekehrt. Die letzten sechs Jahre vor seiner Ausreise habe er wieder im Iran gelebt. Seine Mutter und seine drei Brüder würden mittlerweile auch im Iran leben. Er habe regelmäßig Kontakt mit diesen. Er habe vor ca. 15 Jahren im Iran geheiratet, seine Frau habe sich in Österreich von ihm scheiden lassen. Er dürfe sich ihr nicht mehr nähern. Er habe auch zwei Töchter, die bei der Mutter leben würden. Er habe seine Töchter seit einem Jahr nicht mehr gesehen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass in den letzten fünf Monaten, als er in Afghanistan gelebt habe, als Chauffeur für eine Person gearbeitet habe, die gegen die Regierung gewesen sei. Er sei einmal bei einer Verkehrskontrolle aufgehalten worden. Er habe seine Papiere dem Verkehrspolizisten gegeben. Nachdem er aufgefordert worden sei, den Kofferraum zu öffnen, habe er Gas gegeben und sei davongefahren. Er sei gemeinsam mit seiner Frau zu einem Cousin in Mazar-e Sharif gegangen, der ihm geraten hätte, in den Iran zu flüchten. Er werde von der Polizei verfolgt, weil er illegal Patronen für Panzerfäuste und für Kalaschnikows und Waffen für diese Person transportiert habe. Dies habe sich vor ca. 8 Jahren zugetragen. Der BF legte eine Reihe von Integrationsunterlagen vor. Die belangte Behörde folgte dem BF eine Information zur Wohnsitzbeschränkung gemäß § 15C AsylG aus.Die belangte Behörde folgte dem BF eine Information zur Wohnsitzbeschränkung gemäß Paragraph 15 C, AsylG aus. Die belangte Behörde schloss dem Akt auch das Protokoll der Ersteinvernahme der geschiedenen Gattin des BF vom 21.03.2018, Zahl XXXX , ebenso an wie das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 29.09.2016, Zahl XXXX , den Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28.02.2017, Zahl XXXX , und eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 11, des Amtes für Jugend und Familie, der Stadt Wien vom 20.12.2016.Die belangte Behörde schloss dem Akt auch das Protokoll der Ersteinvernahme der geschiedenen Gattin des BF vom 21.03.2018, Zahl römisch 40 , ebenso an wie das rechtskräftige Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 29.09.2016, Zahl römisch 40 , den Obsorgebeschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 28.02.2017, Zahl römisch 40 , und eine Stellungnahme der Magistratsabteilung 11, des Amtes für Jugend und Familie, der Stadt Wien vom 20.12.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2018 wies diese in Spruchpunkt I den Antrag des BF auf internationalen Schutz und im Spruchpunkt II den Antrag auf internationalen Schutz ab. Im Spruchpunkt III stellte die belangte Behörde fest, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt IV stellte die belangte Behörde fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Im Spruchpunkt V aberkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 26.03.2018 wies diese in Spruchpunkt römisch eins den Antrag des BF auf internationalen Schutz und im Spruchpunkt römisch zwei den Antrag auf internationalen Schutz ab. Im Spruchpunkt römisch drei stellte die belangte Behörde fest, dass ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt werde, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Im Spruchpunkt römisch vier stellte die belangte Behörde fest, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Im Spruchpunkt römisch fünf aberkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung. Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2017 stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite. Mit Verfahrensanordnung vom 27.03.2018 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, bis 10.04.2018 ein Rückkehrgespräch in Anspruch zu nehmen und dass ihn der CARITAS Rückkehrhilfe über die Perspektiven einer freiwilligen Rückkehr während und nach Abschluss des Verfahrens beraten und unterstützen könne. Gegen diesen Bescheid brachte der BF, bevollmächtigt vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, mit Eingabe vom 23.04.2018 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ein, wo der gesamte Aktenvorgang am 25.04.2018 einlangte. In der Beschwerdebegründung führte der BF im Wesentlichen aus, dass bei ihm Fluchtgründe wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen würden und ihm Verfolgung aus politischen/religiösen Gründen drohe. Er habe fast sein ganzes Leben im Iran verbracht, er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und Schiit. Er stamme aus Ghazni, der Hochburg der Taliban. Aufgrund der vom BF geschilderten Ereignisse sei er Todesdrohungen und massiven Verfolgungen ausgesetzt. Davon abgesehen befürchte er auch, aufgrund der allgemeinen katastrophalen Situation in Afghanistan in eine existentielle Notlage zu geraten, sowie Verfolgung wegen der westlichen Lebenseinstellung, die er in Österreich entwickelt habe. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde habe der BF sehr wohl klar dargestellt, inwiefern er konkreten Drohungen durch Taliban Terroristen ausgesetzt gewesen sei. Unter Hinweis auf die UNHCR Richtlinien sei dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen. Der BF habe kein adäquates soziales Netzwerk in Afghanistan, auf das er im Falle seiner Rückkehr zurückgreifen könne. Die Sicherheitslage sei in Afghanistan, auch in der Stadt Kabul, prekär. Es herrsche Wohnungs- und Arbeitsnot und es fehle staatliche Unterstützung. Der BF habe sich während seines Aufenthaltes intensiv um seine Integration bemüht, er sei arbeitswillig und unbescholten und würde eine Bereicherung für den österreichischen Arbeitsmarkt darstellen. Wenn die belangte Behörde behaupte, dass der BF aufgrund seiner ehelichen Probleme eine Gefährdung für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, ziehe diese nicht in Betracht, dass der BF unbescholten sei. Es bestehe kein Grund, den BF abzuschieben, bevor eine Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde ergehe. Zusammenfassend habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend mit der konkreten Situation des BF auseinander gesetzt, indem sie es verabsäumt habe, ein amtswegiges Ermittlungsverfahren durchzuführen. Das BVwG führte am 25.04.2018 eine Anfrage im Strafregister der Republik Österreich durch, wonach beim BF keine Verurteilungen aufscheinen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: o Zur Person des BF: Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari.Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und ist schiitischer Moslem. Die Muttersprache des BF ist Dari. Der BF ist im Dorf XXXX in der Provinz Ghazni geboren. Sein Vater, XXXX , verstarb vor sechs Jahren. Seine Mutter, XXXX und seine drei Brüder XXXX , XXXX und XXXX , leben im Iran, wobei XXXX im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter lebt. Die Brüder des BF arbeiten als Gärtner.Der BF ist im Dorf römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren. Sein Vater, römisch 40 , verstarb vor sechs Jahren. Seine Mutter, römisch 40 und seine drei Brüder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , leben im Iran, wobei römisch 40 im gemeinsamen Haushalt mit der Mutter lebt. Die Brüder des BF arbeiten als Gärtner. Der BF hat ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Familie und hat regelmäßigen Kontakt mit diesen. Der BF ist gemeinsam mit seinen drei Brüdern Eigentümer eines Hauses in der Provinz Ghazni. Der BF lebte gemeinsam mit seiner Familie bis zu seinem
- Lebensjahr in Afghanistan, wo er auch drei Jahre lang die Grundschule besuchte. Die Familie zog dann in den Iran, wo der BF die nächsten 14 Jahre lang lebte. Der BF heiratete am XXXX in XXXX , Iran standesamtlich XXXX , geb. XXXX . In weiterer Folge wurde er Vater von zwei Töchtern, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , die beide in XXXX im Iran geboren sind. Die Ehe ist seit 08.11.2016 rechtskräftig geschieden.Der BF heiratete am römisch 40 in römisch 40 , Iran standesamtlich römisch 40 , geb. römisch 40 . In weiterer Folge wurde er Vater von zwei Töchtern, römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , die beide in römisch 40 im Iran geboren sind. Die Ehe ist seit 08.11.2016 rechtskräftig geschieden. Der BF hielt sich in weiterer Folge wieder für drei Jahre in Afghanistan, wo er im Dorf XXXX in der Provinz Sar-i Pul, lebte.Der BF hielt sich in weiterer Folge wieder für drei Jahre in Afghanistan, wo er im Dorf römisch 40 in der Provinz Sar-i Pul, lebte. Der BF zog sodann mit seiner Familie wieder zurück in den Iran, genauer nach XXXX , wo er ca. sechs Jahre lang bis zu seiner Ausreise ohne Aufenthaltstitel lebte.Der BF zog sodann mit seiner Familie wieder zurück in den Iran, genauer nach römisch 40 , wo er ca. sechs Jahre lang bis zu seiner Ausreise ohne Aufenthaltstitel lebte. Der BF hat ca. 14 Jahre Berufserfahrung als Bauarbeiter im Iran und Afghanistan. Er war im Iran auch ein Jahr lang als Taxifahrer tätig. Der BF hat noch weitere Verwandte in Afghanistan bzw. im Iran. Es handelt sich dabei um vier Onkel mütterlicherseits, wovon zwei Onkel in Afghanistan und zwei Onkel im Iran leben. Er hat zwei Tanten mütterlicherseits, wovon eine im Iran und eine in Afghanistan lebt. Zudem er hat ca. 20 Cousins und Cousinen, die ebenfalls teilweise in Afghanistan und teilweise im Iran leben. Der BF hat viele Bekannte in Afghanistan. Der BF war in seinem Heimatstaat nie politisch tätig und ist in Afghanistan strafrechtlich unbescholten. Der BF spricht neben seiner Muttersprache Dari auch Farsi und Deutsch auf Niveau A
- Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Der BF hat gemeinsam mit seiner damaligen Frau und den mj. Töchtern ca. im Juli 2015 den Iran verlassen und stellte am 11.11.2015 im Bundesgebiet gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. o Zu den Gründen, weswegen der BF Afghanistan verlassen hat (Fluchtgrund) Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF aufgrund des behaupteten Transports von Waffen und Munition für eine regierungsfeindliche Person in Afghanistan vor ca. acht Jahren psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt war. Der BF hat den Iran verlassen und ist nach Europa geflohen, weil fürchtete nach Afghanistan abgeschoben zu werden, oder in den Syrienkrieg ziehen zu müssen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem in seinem Heimatstaat aufgrund politischer, ethnischer, religiöser oder sonstiger Gründe konkret gegen ihn als Person gerichteter psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt war. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatstaat im Falle einer Rückkehr eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung von staatlicher oder privater Seite zu befürchten hätte. o Zum (Privat)Leben des BF in Österreich: Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im November 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung. Der BF ging in Österreich nie einer sozialversicherungsrechtlich relevanten Arbeit nach. Der BF besuchte in Wien Deutschkurse für A1 von November 2016 bis Jänner
- Der BF ist in keinem Verein tätig. Er hat ein paar afghanische Freunde. In seiner Freizeit geht er spazieren und hilft bei der Caritas aus. Aufgrund eines Vorfalles am 02.12.2016 erteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 23.01.2017 dem BF gemäß § 51 StGB die Weisung, sich von seiner Exfrau fern zu halten.Aufgrund eines Vorfalles am 02.12.2016 erteilte das Landesgericht für Strafsachen Wien mit Beschluss vom 23.01.2017 dem BF gemäß Paragraph 51, StGB die Weisung, sich von seiner Exfrau fern zu halten. Das Bezirksgericht Fünfhaus sprach der geschiedenen Gattin des BF mit Beschluss vom 28.02.2017, Zahl XXXX die alleinige Obsorge für die beiden mj. Töchter zu. Der BF hat kein Kontaktrecht.Das Bezirksgericht Fünfhaus sprach der geschiedenen Gattin des BF mit Beschluss vom 28.02.2017, Zahl römisch 40 die alleinige Obsorge für die beiden mj. Töchter zu. Der BF hat kein Kontaktrecht. Die geschieden Gattin des BF floh aufgrund von Gewalttätigkeiten des BF gegen sie und die gemeinsamen Kinder ins Frauenhaus. Er drohte seiner Gattin, die Kinder gegen ihre Willen nach Afghanistan zu bringen. Es gibt seit Mitte 2016 keinen Kontakt mehr zwischen dem BF und seinen Kindern. Das Jugendamt sprach sich im Obsorgeverfahren klar für die Übertragung der alleinigen Obsorge an die Mutter aus, sowie gegen einen Kontakt der Kinder zum Vater, weil die Kinder sich deutlich gegen einen derartigen Kontakt aussprechen, und andererseits von einer ernsten Gefahr durch den Vater ausgegangen werden muss, was Leib und Leben der Mutter und der Kinder betrifft. Der BF hat keine Unterhaltsverpflichtungen. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. o Zu einer möglichen Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat: Dem BF ist eine Rückkehr in seine Heimatprovinz Ghazni aufgrund der angespannten Sicherheitslage in dieser Provinz nicht möglich. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedlung außerhalb seiner Heimatprovinz, insbesondere in die Stadt Kabul, liefe der BF nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Die Stadt Kabul von Österreich aus sicher mit dem Flugzeug zu erreichen. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Seine Existenz kann er dort - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern. Er ist auch in der Lage, in Kabul eine einfache Unterkunft zu finden. Der BF hat auch die Möglichkeit, neben der Unterstützung durch seine Familie, die teilweise noch in Afghanistan lebt, auch finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Er spricht in Dari und Farsi, ist mit der afghanischen Kultur vertraut, hat 14 jährige Berufserfahrung als Bauarbeiter und hat auch schon als Taxifahrer gearbeitet. Der BF ist gesund. Es besteht kein objektivierter Hinweis auf eine krankheitswertige psychische Störung. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle der Rückkehr nach Kabul Gefahr liefe, aufgrund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand zu geraten, oder sich eine Erkrankung in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine objektivierten Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. o Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat: (Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan vom 02.03.2017 in der Fassung der Aktualisierung vom 30.01.2018): "...
- Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage) Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017). Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017). Landesweit kam es immer wieder zu Sicherheitsoperationen, bei denen sowohl aufständische Gruppierungen als auch afghanische Sicherheitskräfte Opfer zu verzeichnen hatten (Pajhwok 1.12.2017; TP 20.12.2017; Xinhua 21.12.2017; Tolonews 5.12.2017; NYT 11.12.2017). Den Vereinten Nationen zufolge hat sich der Konflikt seit Anfang des Jahres verändert, sich von einer asymmetrischen Kriegsführung entfernt und in einen traditionellen Konflikt verwandelt, der von bewaffneten Zusammenstößen zwischen regierungsfeindlichen Elementen und der Regierung gekennzeichnet ist. Häufigere bewaffnete Zusammenstöße werden auch als verstärkte Offensive der ANDSF-Operationen gesehen um die Initiative von den Taliban und dem ISKP zu nehmen - in diesem Quartal wurde im Vergleich zum Vorjahr eine höhere Anzahl an bewaffneten Zusammenstößen erfasst (SIGAR 30.10.2017). Sicherheitsrelevante Vorfälle Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.
- - 15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017). Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.). ... Zivilist/innen Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.
- und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017).Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017). Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017). ... High-profile Angriffe: Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vgl. Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017)Am 31.10.2017 sprengte sich ein Selbstmordattentäter in der "Green Zone" der Hauptstadt Kabul in die Luft. Der angebliche Täter soll Quellen zufolge zwischen 12-13 Jahren alt gewesen sein. Mindestens vier Menschen starben bei dem Angriff und ein Dutzend weitere wurden verletzt. Dies war der erste Angriff in der "Green Zone" seit dem schweren Selbstmordattentat im Mai 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017). der IS bekannte sich zu diesem Vorfall Ende Oktober 2017 (BBC 31.10.2017; vergleiche Telegraph 31.10.2017; UN GASC 20.12.2017) Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vgl. NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017).Am 20.10.2017 sprengte sich ein Angreifer in der Shia Imam Zamam Moschee in Kabul in die Luft; dabei wurden mindestens 30 Menschen getötet und 45 weitere verletzt. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017; UN GASC 20.12.2017). In dem Distrikt Solaina, in der westlichen Provinz Ghor, wurde ebenso eine Moschee angegriffen - in diesem Fall handelt es sich um eine sunnitische Moschee. Die tatsächliche Opferzahl ist umstritten: je nach Quellen sind zwischen 9 und 39 Menschen bei dem Angriff gestorben (Independent 20.10.2017; vergleiche NYT 20.10.2017; al Jazeera 20.10.2017). Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vgl. BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017).Am 19.10.2017 wurde im Rahmen eines landesweit koordinierten Angriffes der Taliban 58 afghanische Sicherheitskräfte getötet: ein militärisches Gelände, eine Polizeistationen und ein militärischer Stützpunkt in Kandahar wären beinahe überrannt worden (Independent 20.10.2017; vergleiche BBC 21.10.2017). Einige Tage vor diesem Angriff töteten ein Selbstmordattentäter und ein Schütze mindestens 41 Menschen, als sie ein Polizeiausbildungszentrum in der Provinzhauptstadt Gardez stürmten (Provinz Paktia) (BBC 21.10.2017). In der Woche davor wurden 14 Offiziere der Militärakademie auf dem Weg nach Hause getötet, als ein Selbstmordattentäter den Minibus in die Luft sprengte in dem sie unterwegs waren (NYT 20.10.2017). Die afghanische Armee und Polizei haben dieses Jahr schwere Verluste aufgrund der Taliban erlitten (BBC 21.10.2017). Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vgl. NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017).Am 7.11.2017 griffen als Polizisten verkleidete Personen/regierungsfeindliche Kräfte eine Fernsehstation "Shamshad TV" an; dabei wurde mindestens eine Person getötet und zwei Dutzend weitere verletzt. Die afghanischen Spezialkräfte konnten nach drei Stunden Kampf, die Angreifer überwältigen. Der IS bekannt sich zu diesem Angriff (Guardian 7.11.2017; vergleiche NYT 7.11.2017; UN GASC 20.12.2017). ... Interreligiöse Angriffe Serienartige gewalttätige Angriffe gegen religiöse Ziele, veranlassten die afghanische Regierung neue Maßnahmen zu ergreifen, um Anbetungsorte zu beschützen: landesweit wurden 2.500 Menschen rekrutiert und bewaffnet, um 600 Moscheen und Tempeln vor Angriffen zu schützen (UN GASC 20.12.2017). Seit 1.1.2016 wurden im Rahmen von Angriffen gegen Moscheen, Tempel und andere Anbetungsorte 737 zivile Opfer verzeichnet (242 Tote und 495 Verletzte); der Großteil von ihnen waren schiitische Muslime, die im Rahmen von Selbstmordattentaten getötet oder verletzt wurden. Die Angriffe wurden von regierungsfeindlichen Elementen durchgeführt - hauptsächlich dem IS (UNAMA 7.11.2017). Im Jahr 2016 und 2017 registrierte die UN Tötungen, Entführungen, Bedrohungen und Einschüchterungen von religiösen Personen - hauptsächlich durch regierungsfeindliche Elemente. Seit 1.1.2016 wurden 27 gezielte Tötungen religiöser Personen registriert, wodurch 51 zivile Opfer zu beklagen waren (28 Tote und 23 Verletzte); der Großteil dieser Vorfälle wurde im Jahr 2017 verzeichnet und konnten großteils den Taliban zugeschrieben werden. Religiösen Führern ist es möglich, öffentliche Standpunkte durch ihre Predigten zu verändern, wodurch sie zum Ziel von regierungsfeindlichen Elementen werden (UNAMA 7.11.2017). ANDSF - afghanische Sicherheits- und Verteidigungskräfte Informationen zur Stärke der ANDSF und ihrer Opferzahlen werden von den US-amerikanischen Kräften in Afghanistan (USFOR-A) geheim gehalten; im Bericht des US-Sonderbeauftragten für den Aufbau in Afghanistan (SIGAR) werden Schätzungen angegeben: Die Stärke der ANDSF ist in diesem Quartal zurückgegangen; laut USFOR-A Betrug die Stärke der ANDSF mit Stand August 2017 etwa 320.000 Mann - dies deutet einen Rückgang von 9.000 Mann gegenüber dem vorhergehenden Quartal an. Dennoch erhöhte sich der Wert um 3.500 Mann gegenüber dem Vorjahr (SIGAR 30.10.2017). Die Schwundquote der afghanischen Nationalpolizei war nach wie vor ein großes Anliegen; die Polizei litt unter hohen Opferzahlen (UN GASC 20.12.2017). Im Rahmen eines Memorandum of Understanding (MoU) zwischen dem afghanischen Verteidigungs- und Innenministerium wurde die afghanische Grenzpolizei (Afghan Border Police) und die afghanische Polizei für zivile Ordnung (Afghan National Civil Order Police) dem Verteidigungsministerium übertragen (UN GASC 20.12.2017). Um sogenanntem "Geisterpersonal" vorzubeugen, werden seit 1.1.2017 Gehälter nur noch an jenes Personal im Innen- und Verteidigungsministerium ausbezahlt, welches ordnungsgemäß registriert wurde (SIGAR 30.10.2017). ... High-profile Angriffe: Als sichere Gebiete werden in der Regel die Hauptstadt Kabul und die regionalen Zentren Herat und Mazar-e Sharif genannt. Die Wahrscheinlichkeit, hier Opfer von Kampfhandlungen zu werden, ist relativ geringer als zum Beispiel in den stark umkämpften Provinzen Helmand, Nangarhar und Kunduz (DW 31.5.2017). ...
- Sicherheitslage Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017). In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017). ... Kontrolle von Distrikten und Regionen Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im
- Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017). Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017). Rebellengruppen Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016). Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016). Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016). Taliban und ihre Offensive Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016). Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016). Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017). Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016). .. Zivile Opfer Die Mission der Vereinten Nationen in Afghanistan (UNAMA) dokumentiert weiterhin regierungsfeindliche Elemente, die illegale und willkürliche Angriffe gegen Zivilist/innen ausführen (UNAMA 10.2016). Zwischen 1.
- und 31.12.2016 registrierte UNAMA 11.418 zivile Opfer (3.498 Tote und 7.920 Verletzte) - dies deutet einen Rückgang von 2% bei Getöteten und eine Erhöhung um 6% bei Verletzten im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des Jahres 2015 an. Bodenkonfrontation waren weiterhin die Hauptursache für zivile Opfer, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attentaten, sowie unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtung (IED), und gezielter und willkürlicher Tötungen (UNAMA 6.2.2017). UNAMA verzeichnete 3.512 minderjährige Opfer (923 Kinder starben und 2.589 wurden verletzt) - eine Erhöhung von 24% gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres; die höchste Zahl an minderjährigen Opfern seit Aufzeichnungsbeginn. Hauptursache waren Munitionsrückstände, deren Opfer meist Kinder waren. Im Jahr 2016 wurden 1.218 weibliche Opfer registriert (341 Tote und 877 Verletzte), dies deutet einen Rückgang von 2% gegenüber dem Vorjahr an (UNAMA 6.2.2017). Hauptsächlich waren die südlichen Regionen von dem bewaffneten Konflikt betroffen: 2.989 zivilen Opfern (1.056 Tote und 1.933 Verletzte) - eine Erhöhung von 17% gegenüber dem Jahr
- In den zentralen Regionen wurde die zweithöchste Rate an zivilen Opfern registriert: 2.348 zivile Opfer (534 Tote und 1.814 Verletzte) - eine Erhöhung von 34% gegenüber dem Vorjahreswert, aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Angriffe auf die Stadt Kabul. Die östlichen und nordöstlichen Regionen verzeichneten einen Rückgang bei zivilen Opfern: 1.595 zivile Opfer (433 Tote und 1.162 Verletzte) im Osten und 1.270 zivile Opfer (382 Tote und 888 Verletzte) in den nordöstlichen Regionen. Im Norden des Landes wurden 1.362 zivile Opfer registriert (384 Tote und 978 Verletzte), sowie in den südöstlichen Regionen 903 zivile Opfer (340 Tote und 563 Verletzte). Im Westen wurden 836 zivile Opfer (344 Tote und 492 Verletzte) und 115 zivile Opfer (25 Tote und 90 Verletzte) im zentralen Hochgebirge registriert (UNAMA 6.2.2017). Laut UNAMA waren 61% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben (hauptsächlich Taliban), 24% regierungsfreundlichen Kräften (20% den afghanischen Sicherheitskräften, 2% bewaffneten regierungsfreundlichen Gruppen und 2% internationalen militärischen Kräften); Bodenkämpfen zwischen regierungsfreundlichen Kräften und regierungsfeindlichen Kräften waren Ursache für 10% ziviler Opfer, während 5% der zivilen Opfer vorwiegend durch Unfälle mit Munitionsrückständen bedingt waren (UNAMA 6.2.2017). ... 3.1 Kabul Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.523.718 geschätzt (CSO 2016) ... Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). ... Im Zeitraum 1.9.
- - 31.5.2016 wurden in der gesamten Provinz Kabul 161 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Transitrouten, Provinzhauptstädte und fast alle Distriktzentren (USDOD 12.2015). Aufständischengruppen planen oft Angriffe auf Gebäude und Individuen mit afghanischem und amerikanischem Hintergrund: afghanische und US-amerikanische Regierungseinrichtungen, ausländische Vertretungen, militärische Einrichtungen, gewerbliche Einrichtungen, Büros von Nichtregierungsorganisation, Restaurants, Hotels und Gästehäuser, Flughäfen und Bildungszentren (Khaama Press 13.1.2017). Nach einem Zeitraum länger andauernder relativer Ruhe in der Hauptstadt, explodierte im Jänner 2017 in der Nähe des afghanischen Parlaments eine Bombe; bei diesem Angriff starben mehr als 30 Menschen (DW 10.1.2017). Die Taliban bekannten sich zu diesem Vorfall und gaben an, hochrangige Beamte des Geheimdienstes wären ihr Ziel gewesen (BBC News 10.1.2017). In der Provinz Kabul finden regelmäßig militärische Operationen statt (Afghanistan Times 8.2.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 4.1.2017a; Bakhtar News 29.6.2016). Taliban Kommandanten der Provinz Kabul wurden getötet (Afghan Spirit 18.7.2016). Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften finden statt (Tolonews 4.1.2017a). Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vgl. auch: UNAMA 6.2.2017).Regierungsfeindliche Aufständische greifen regelmäßig religiöse Orte, wie z.B. Moscheen, an. In den letzten Monaten haben eine Anzahl von Angriffen, gezielt gegen schiitische Muslime, in Hauptstädten, wie Kabul und Herat stattgefunden (Khaama Press 2.1.2017; vergleiche auch: UNAMA 6.2.2017). ... 3.10 Ghazni Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016). Ghazni ist in folgende Distrikte unterteilt: Jaghuri, Malistan, Nawur, Ajiristan, Andar, Qarabagh, Giro, Muqur, Waghaz, Gelan, Ab Band, Nawa, Dih Yak, Rashidan, Zana Khan, Khugiani, Khwaja Omari, Jaghatu und Ghazni City (Vertrauliche Quelle 15.9.2015). Ghazni wird aufgrund ihrer strategischen Position, als Schlüsselprovinz gewertet - die Provinz verbindet durch die Autobahn, die Hauptstadt Kabul mit den bevölkerungsreichen südlichen und westlichen Provinzen (HoA 15.3.2016). ... Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Ghazni 1.292 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016). Im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum wurden Veränderungen der Sicherheitslage in Ghazni festgehalten; gleichwohl sind die Gewinne der Taliban in diesen Teilen des Landes minimal und unbeständig (USDOD 12.2016). Im Dezember 2016 verlautbarte der CEO Afghanistans den baldigen Beginn militärischer Spezialoperationen in den Provinzen Ghazni und Zabul, um Sympathisanten des Islamischen Staates und Talibanaufständische zu vertreiben (Khaama Press 23.1.2017). Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vgl. auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017).Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen in Südostafghanistan, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Operationen durchführen (Khaama Press 15.10.2016; Khaama Press 8.7.2016; vergleiche auch: Truthdig 23.1.2017). Die Bevölkerung der Provinz kooperiere bereits mit den Sicherheitskräften. Ein Mitglied des Provinzrates verlautbarte, dass sich die Sicherheitslage verbessern könnte, wenn die Polizei mit notwendiger Ausrüstung versorgt werden würde (Pajhwok 8.1.2017). Im Gegensatz zum Jahr 2015 registrierte die UNAMA 2016 keine Entführungsfälle der Hazara-Bevölkerung in Ghazni. In vormals betroffenen Gegenden wurden Checkpoints der afghanischen Sicherheitskräfte errichtet; dies wird als Abschreckung gewertet (UNMA 6.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig Militäroperationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Khaama Press 15.1.2017; Khaama Press 10.1.2017; Tolonews 8.1.2017; Tolonews 26.12.2016; Pajhwok 21.11.2016; Afghanistan Times 25.8.2016; Afghanistan Times 21.8.2016), auch in Form von Luftangriffen (Pajhwok 18.6.2017; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 8.6.2016). Es kommt zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Sputnik News 30.11.2016). Unter anderem wurden Taliban Kommandanten getötet (Khaama Press 9.1.2017; Sputnik News 26.12.2016; Khaama Press 17.10.2016; Afghanistan Spirit 18.7.2016; Pajhwok 18.6.2016; Afghanistan Times 3.8.2016; Khaama Press 7.6.2016). Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vgl. auch:Im Februar 2017 bestätigte der afghanische Geheimdienst (NDS) den Tod eines hochrangigen al-Qaida Führers: Qari Saifullah Akhtar, war vom NDS in einer Razzia im Jänner 2017 getötet worden. Berichten zufolge, war Qari Saifullah Akhtar jahrzehntelang am Aufstand beteiligt; ihm werden direkte Verbindung zu Osama bin Laden und dem pakistanischen Geheimdienst nachgesagt (LWJ 19.2.2017; vergleiche auch: ATN News 19.2.2017). ... 3.2 Erreichbarkeit .... Flugverbindungen Laut dem World Factbook existieren in Afghanistan 23 Flughäfen mit asphaltierten Landebahnen und 29 Flughäfen, die nicht über asphaltierte Landebahnen verfügen (The World Factbook 25.2.2016). Beispiele für internationale Flughäfen in Afghanistan Internationaler Flughafen Kabul Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vgl. auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015).Der Flughafen in Kabul ist ein internationaler Flughafen (NYT 4.1.2016; vergleiche auch: Hamid Karzai Airport 2015). Ehemals bekannt als internationaler Flughafen Kabul, wurde er im Jahr 2014 in den internationalen Flughafen Hamid Karzai umbenannt. Dieser liegt 16 km außerhalb des Stadtzentrums von Kabul. In den letzten Jahren wurde der Flughafen erweitert und modernisiert. Ein neuer internationaler Terminal wurde hinzugefügt und der alte Terminal wird nun für nationale Flüge benutzt (Hamid Karzai Airport 2015). ...
- Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen erhebliche Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine starke Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern nur schwer durchzusetzen. Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage (AA 9.2016). Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Afghanistan hat die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert (AA 9.2016). Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vgl. auch NYT 3.9.2016).Im Februar 2016 hat Präsident Ghani, den ehemaligen Leiter der afghanischen Menschenrechtskommission, Mohammad Farid Hamidi, zum Generalstaatsanwalt ernannt (USDOD 6.2016; vergleiche auch NYT 3.9.2016). Drohungen, Einschüchterungen und Angriffe gegen Menschenrechtsverteidiger hielten in einem Klima der Straflosigkeit an, nachdem die Regierung es verabsäumt hatte, Fälle zu untersuchen und Verantwortliche zur Rechenschaft zu ziehen. Menschenrechtsverteidiger wurden sowohl durch staatliche, als auch nicht-staatliche Akteure angegriffen und getötet - (AI 24.2.2016). ...
- Religionsfreiheit Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vgl. USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016).Etwa 99.7% der Bevölkerung sind Muslime, davon sind 84.7-89.7% Sunniten (CIA 21.11.2016; vergleiche USCIRF 4.2016). Schätzungen zufolge, sind etwa 10-19% der Bevölkerung Schiiten (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus, Baha¿i und Christen machen zusammen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus. Offiziell lebt noch ein Jude in Afghanistan (AA 9.2016). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert, dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger/innen anderer Religionen als dem Islam. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Artikel 3, der Verfassung) zu verstehen (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Darüber hinaus ist die Abkehr vom Islam (Apostasie) nach Scharia-Recht auch strafbewehrt (AA 9.11.2016). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vgl. auch:Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 verbessert, wird aber noch immer durch Gewalt und Drangsale gegen religiöse Minderheiten und reformierte Muslime behindert. Blasphemie und Abtrünnigkeit werden als Kapitalverbrechen angesehen. Nichtmuslimische Religionen sind erlaubt, doch wird stark versucht, deren Missionierungsbestrebungen zu behindern (FH 27.1.2016). Hindus, Sikhs und Schiiten, speziell jene, die den ethnischen Hazara angehören, sind Diskriminierung durch die sunnitische Mehrheit ausgesetzt (FH 27.1.2016; vergleiche auch: CSR 8.11.2016). Im Strafgesetzbuch gibt es keine Definition für Apostasie. Laut der sunnitisch-hanafitischen Rechtsprechung gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, für Frauen lebenslange Haft, sofern sie die Apostasie nicht bereuen. Ein Richter kann eine mindere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Zu Verfolgung von Apostasie und Blasphemie existieren keine Berichte - dennoch hatten Individuen, die vom Islam konvertierten, Angst vor Konsequenzen. Christen berichteten, dass sie aus Furcht vor Vergeltung, Situationen vermieden, in denen es gegenüber der Regierung so aussehe, als ob sie missionieren würden (USDOS 10.8.2016). Nichtmuslimische Minderheiten, wie Sikh, Hindu und Christen, sind sozialer Diskriminierung und Belästigung ausgesetzt, und in manchen Fällen, sogar Gewalt. Dieses Vorgehen ist jedoch nicht systematisch (USDOS 10.8.2016). Dennoch bekleiden Mitglieder dieser Gemeinschaften vereinzelt Ämter auf höchster Ebene (CSR 8.11.2016). Im Mai 2014 bekleidete ein Hindu den Posten des afghanischen Botschafters in Kanada (RFERL 15.5.2014). Davor war Sham Lal Bathija als hochrangiger Wirtschaftsberater von Karzai tätig (The New Indian Express16.5.2012). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Bildungsplan einrichten und umsetzen, der auf den Bestimmungen des Islams basiert; auch sollen religiöse Kurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime ist es nicht erforderlich den Islam an öffentlichen Schulen zu lernen (USDOS 10.8.2016). Nicht-muslimische religiöse Minderheiten werden durch das geltende Recht diskriminiert. So gilt die sunnitische-hanafitische Rechtsprechung für alle afghanischen Bürgerinnen und Bürger, unabhängig von ihrer Religion (AA 9.2016). Für die religiöse Minderheit der Schiiten gilt in Personenstandsfragen das schiitische Recht (USDOS 10.8.2016). Militante Gruppen haben sich unter anderem als Teil eines größeren zivilen Konfliktes gegen Moschen und Gelehrte gerichtet. Konservative soziale Einstellungen, Intoleranz und das Unvermögen oder die Widerwilligkeit von Polizeibeamten individuelle Freiheiten zu verteidigen bedeuten, dass jene, die religiöse und soziale Normen brechen, anfällig für Misshandlung sind (FH 27.1.2016). Blasphemie - welche anti-islamische Schriften oder Ansprachen beinhaltet, ist ein Kapitalverbrechen im Rahmen der gerichtlichen Interpretation des islamischen Rechtes. Ähnlich wie bei Apostasie, gibt das Gericht Blasphemisten drei Tage um ihr Vorhaben zu widerrufen oder sie sind dem Tod ausgesetzt (CRS 8.11.2016). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin der zwei anderen abrahamitischen Religionen, Christentum und Judentum, ist. Einer Muslima ist nicht erlaubt einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind legal, solange das Paar nicht öffentlich ihren nicht-muslimischen Glauben deklariert (USDOS 10.8.2016). ... 15.1 Schiiten Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vgl. auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10-19% geschätzt (AA 9.2016; vergleiche auch: CIA 21.10.2016). Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die ethnischen Hazara (USDOS 10.8.2016). Die meisten Hazara Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan sind einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema), als auch im Hohen Friedensrat sind Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe (AA 9.2016). Afghanische Schiiten und Hazara sind dazu geneigt weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein, als ihre religiösen Brüder im Iran (CRS 8.11.2016). Die Situation der afghanisch schiitisch-muslimischen Gemeinde hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert (USCIRF 30.4.2015). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung gegen die schiitische Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch gab es Berichte zu lokalen Vorfällen (USDOS 10.8.2016). Ethnische Hazara sind gesellschaftlicher Diskriminierungen ausgesetzt (USDOS 13.4.2016). Informationen eines Vertreters einer internationalen Organisation mit Sitz in Kabul zufolge, sind Hazara, entgegen ihrer eigenen Wahrnehmung, keiner gezielten Diskriminierung aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt (Vertrauliche Quelle 29.9.2015). Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vgl. auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016).Afghanischen Schiiten ist es möglich ihre Feste öffentlich zu feiern - manche Paschtunen sind über die öffentlichen Feierlichkeiten verbittert, was gelegentlich in Auseinandersetzungen resultiert (CRS 8.11.2016). Im November 2016, hat ein Kämpfer der IS-Terrormiliz, während einer religiösen Zeremonie in der Bakir-al-Olum-Moschee - einer schiitischen Moschee in Kabul - am schiitischen Feiertag Arbain, einen Sprengstoffanschlag verübt (Tolonews 22.11.2016; vergleiche auch: FAZ 21.11.2016). Bei diesem Selbstmordanschlag sind mindestens 32 Menschen getötet und 80 weitere verletzt worden (Khaama Press 22.11.2016). In Kabul sind die meisten Moscheen trotz Anschlagsgefahr nicht besonders geschützt (FAZ 21.11.2016). Am
- Juli 2016 wurde beim schwersten Selbstmordanschlag in der afghanischen Geschichte die zweite Großdemonstration der Enlightenment-Bewegung durch den ISKP angegriffen. Es dabei starben über 85 Menschen, rund 240 wurden verletzt. Dieser Schlag richtete sich fast ausschließlich gegen Schiiten (AA 9.2016). Einige Schiiten bekleiden höhere Ämter (CRS 8.11.2016); sowie andere Regierungsposten. Schiiten verlautbarten, dass die Verteilung von Posten in der Regierung die Demographie des Landes nicht adäquat berücksichtigte. Das Gesetz schränkt sie bei der Beteiligung am öffentlichen Leben nicht ein - dennoch verlautbarten Schiiten - dass die Regierung die Sicherheit in den Gebieten, in denen die Schiiten die Mehrheit stellten, vernachlässigte. Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen, während die Ismailiten hauptsächlich in Kabul, den zentralen und nördlichen Provinzen leben (USDOS 10.8.2016). Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Manche Mitglieder der ismailitischen Gemeinde beschweren sich über Ausgrenzung von Position von politischen Autoritäten (USDOS 10.8.2015). ...
- Ethnische Minderheiten In Afghanistan leben laut Schätzungen vom Juli 2016 mehr als 33.3 Millionen Menschen (CIA 12.11.2016). Zuverlässige statistische Angaben zu den Ethnien Afghanistans und zu den verschiedenen Sprachen existieren nicht (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Schätzungen zufolge, sind: 40% Pashtunen, rund 30% Tadschiken, ca. 10% Hazara, 9% Usbeken. Auch existieren noch andere ethnische Minderheiten, wie z.B. die Aimaken, die ein Zusammenschluss aus vier semi-nomadischen Stämmen mongolisch, iranischer Abstammung sind, sowie die Belutschen, die zusammen etwa 4 % der Bevölkerung ausmachen (GIZ 1.2017). Artikel 4 der Verfassung Afghanistans besagt: "Die Nation Afghanistans besteht aus den Völkerschaften der Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Paschai, Nuristani, Aimaq, Araber, Kirgisen, Qizilbasch, Gojar, Brahui und anderen Völkerschaften. Das Wort ‚Afghane' wird für jeden Staatsbürger der Nation Afghanistans verwendet." (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Art. 16) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016).(Staatendokumentation des BFA 7.2016). Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung (Artikel 16,) sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser Sprachen spricht. Diese weiteren in der Verfassung genannten Sprachen sind Usbekisch, Turkmenisch, Belutschisch, Pashai, Nuristani und Pamiri (AA 9.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004). Es gibt keine Hinweise, dass bestimmte soziale Gruppen ausgeschlossen werden. Keine Gesetze verhindern die Teilnahme der Minderheiten am politischen Leben. Nichtsdestotrotz, beschweren sich unterschiedliche ethnische Gruppen, keinen Zugang zu staatlicher Anstellung in Provinzen haben, in denen sie eine Minderheit darstellen (USDOS 13.4.2016). Der Gleichheitsgrundsatz ist in der afghanischen Verfassung verankert. Fälle von Sippenhaft oder sozialer Diskriminierung sind jedoch nicht auszuschließen und kommen vor allem in Dorfgemeinschaften auf dem Land häufig vor (AA 9.2016). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen resultierten weiterhin in Konflikten und Tötungen (USDOS 13.4.2016). ... 16.1 Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus. (CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden. Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten. Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (Staatendokumentation des BFA 7.2016). Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage grundsätzlich verbessert (AA 9.2016); sie haben sich ökonomisch und politisch durch Bildung verbessert (CRS 12.1.2015). In der öffentlichen Verwaltung sind sie jedoch nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist (AA 9.2016). In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Pashtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, auch Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden (CRS 12.1.2015). Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vgl. auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017).Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben lokal in unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016). Im Jahr 2015 kam es zu mehreren Entführungen von Angehörigen der Hazara (AA 9.2016; vergleiche auch: UDOS 13.4.2016; NYT 21.11.2015; World Hazara Council 10.11.2016; RFE/RL 25.2.2016). Im Jahr 2016 registrierte die UNAMA einen Rückgang von Entführungen von Hazara. Im Jahr 2016 dokumentierte die UNAMA 15 Vorfälle in denen 82 Hazara entführt wurden. Im Jahr 2015 wurden 25 Vorfälle von 224 entführten Hazara dokumentiert. Die Entführungen fanden in den Provinzen Uruzgan, Sar-e Pul, Daikundi, Maidan Wardak und Ghor statt (UNAMA 6.2.2017). Im Juli 2016 sprengten sich mehrere Selbstmordattentäter bei einem großen Protest der Hazara in die Luft, dabei wurden mindestens 80 getötet und 250 verletzt; mit dem IS verbundene Gruppen bekannten sich zu dem Attentat (HRW 12.1.2017). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (Brookings 31.10.2016). Ausführliche Informationen zu den Hazara, können dem Dossier der Staatendokumentation (7.2016) entnommen werden. ... 19.1 Meldewesen Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vgl. auch: DW 9.10.2004).Es gibt keine Meldepflicht in Afghanistan (DIS 5.2012; vergleiche auch: DW 9.10.2004). ...
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Einem Bericht des Internationalen Währungsfonds (IWF) zufolge, verkomplizieren rückkehrende Flüchtlinge die Situation der bereits mehr als eine Million Binnenvertriebenen, deren Anzahl sich aufgrund des Aufstandes im Jahr 2016 erhöht hat. Nach Meinung des IWF wird dies die Kapazitäten des Landes überfordern (DAWN 28.1.2017). Die Zahl der Internvertriebenen im Jahr 2017 betrug 9.759 (Stand
- Februar 2017) (UN OCHA 5.2.2017). 636.503 Menschen wurden insgesamt im Jahr 2016 aufgrund des Konfliktes vertrieben (UN OCHA 29.1.2017). Mehr als die Hälfte dieser Menschen (56%) waren Kinder unter 18 Jahren. Von Binnenvertreibung betroffen waren 31 Provinzen in unterschiedlichem Ausmaß; alle 34 Provinzen beherbergten Binnenvertriebene. Im Jahr 2016 stammten die meisten Binnenvertriebenen aus den Provinzen Kunduz, Uruzgan, Farah und Helmand. Gleichzeitig nahmen die Provinzen Helmand, Takhar, Farah, Kunduz und Kandahar die meisten Binnenvertriebenen auf. Viele Menschen suchen also in der Nähe ihrer Heimat Schutz. Binnenvertriebene tendieren dazu aus ländlichen Gebieten in die Provinzhauptstädte zu ziehen, oder in die angrenzenden Provinzen zu gehen. Sobald der Konflikt zu Ende ist, versuchen sie bald wieder nach Hause zu kehren (AAN 28.12.2016). Der verhängnisvollste Monat war Oktober, in welchem die Taliban mehrere Provinzhauptstädte gleichzeitig angriffen: Kunduz City, Farah City, Maimana, und Lashkar Gah. Der Anstieg der IDP-Zahlen ist auch auf den Rückzug internationaler Truppen zurückzuführen, die durch Luftangriffe unterstützten; mittlerweile haben die Taliban ihre Angriffstaktik geändert und sind zu Bodenoffensiven übergegangen. Bodenoffensiven sind nicht nur die Ursache für Tote und Verletzte innerhalb der Zivilbevölkerung, sondern zwingen die Menschen aus ihren Heimen zu fliehen (AAN 28.12.2016). Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vgl. auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vgl. ACBAR 7.11.2016).Im Rahmen von humanitärer Hilfe wurden Binnenvertriebene, je nach Region und Wetterbedingungen, unterschiedlich unterstützt: Bargeld, Paket für Familien, winterliche Ausrüstung, Nahrungspakete, Hygienepakete, Decken, Zelte, und andere Pakete, die keine Nahrungsmittel enthielten usw. Auch wurde Aufklärung in Bereichen wie Hygiene betrieben (UN OCHA 5.2.2017; vergleiche auch: UN OCHA 29.1.2017; UN OCHA 1.11.2016; UN OCHA 1.10.2016; vergleiche ACBAR 7.11.2016). Unterschiedliche Organisationen, wie z.B. das Internationale Rote Kreuz (IRC) oder das Welternährungsprogramm (WFP) usw. sind je nach Verantwortungsbereichen für die Verteilung von Gütern zuständig. Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vgl. auch ACBAR 15.5.2016).Dazu zählten: Nahrung, Zelte, sowie andere Güter, die keine Nahrungsmittel waren (IOM 17.4.2016; vergleiche auch ACBAR 15.5.2016). UNHCR unterstützt Rückkehrer/innen mit finanziellen Beihilfen in vier Geldausgabezentren, außerdem mit Transiteinrichtungen und elementaren Gesundheitsleistungen. Zusätzlich wurden sie in anderen Bereichen aufgeklärt, wie z.B. Schuleinschreibungen, Gefahren von Minen etc. (UNHCR 6.2016). 2017 Im Jänner 2017 wurde ein humanitärer Plan für US$ 550 Millionen aufgestellt, mit dem Ziel im Jahr 2017 die vulnerabelste und marginalisierteste Bevölkerung des Landes zu unterstützen. Ziel sind strategische und lebensnotwendige Interventionen: Nahrung, Unterkunft, Gesundheitsvorsorge, Ernährung, sauberes Wasser und Hygiene. Im Rahmen des "Afghanistan 2017 Humanitarian Response Plan" sollen etwa 5,7 Millionen Menschen erreicht werden (UN News Centre 23.1.2017). 2016 Im September 2016 suchten die Vereinten Nationen um 152 Millionen US Dollar an, um lebensnotwendige Hilfe für Internvertriebenen, nicht-dokumentierten Rückkehrer/innen und registrierten Flüchtlingen bieten zu können. Von den zugesagten 42 Millionen US Dollar wurden 40,2 Millionen US Dollar bereits entgegengenommen. Somit stand die gesamte humanitäre Unterstützung für Afghanistan im November 2016 bei 401 Millionen US Dollar (UN GASC 13.12.2016). Flüchtlinge in Afghanistan: Laut UNHCR sind derzeit in Afghanistan rund 55.000 registrierte Flüchtlinge (darunter viele pakistanische Staatsangehörige) und ca. 300 Asylwerber. Der Großteil der Menschen aus Pakistan ist im Juni 2014 vor Auseinandersetzungen aus der Nord-Waziristan-Region nach Afghanistan geflüchtet (AA 9.2016). ...
- Grundversorgung und Wirtschaft Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vgl. auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016).Im Jahr 2015 belegte Afghanistan im 'Human Development Index' (HDI) den
- von 188 Plätzen (UNDP 2016; vergleiche auch: AA 11.2016). Afghanistan bleibt trotz eines gewaltigen Fortschritts innerhalb einer Dekade, eines der ärmsten Länder. Die Sicherheit und politische Ungewissheit, sowie die Reduzierung internationaler Truppen, gemeinsam mit einer schwachen Regierung und Institutionen, haben Wachstum und Beschäftigung gehemmt und seit kurzem zu einer erhöhten Migration geführt (IWF 13.4.2016). Trotz eines guten Wirtschaftswachstums von 2007 bis 2011, stagnierte die Armutsrate bei 36%. Am häufigsten tritt Armut in ländlichen Gebieten auf, wo die Existenzgrundlage von der Landwirtschaft abhängig ist (WB 2.5.2016). Die Regierung hat die landwirtschaftliche Entwicklung zur Priorität erhoben. Dadurch sollen auch gering qualifizierte Afghaninnen und Afghanen bessere Chancen auf einen Arbeitsplatz bekommen. Insbesondere sollen die landwirtschaftlichen Erzeugnisse Afghanistans wieder eine stärkere Rolle auf den Weltmärkten spielen. Gerade im ländlichen Raum bleiben die Herausforderungen für eine selbsttragende wirtschaftliche Entwicklung angesichts mangelnder Infrastruktur, fehlender Erwerbsmöglichkeiten außerhalb der Landwirtschaft und geringem Ausbildungsstand der Bevölkerung (Analphabetenquote auf dem Land von rund 90%) aber groß. Sicher ist, dass die jährlich rund 400.000 neu auf den Arbeitsmarkt drängenden jungen Menschen nicht vollständig vom landwirtschaftlichen Sektor absorbiert werden können (AA 11.2016). Das BIP-Wachstum im Jahr 2015 wurde auf 1,5% geschätzt, als Faktoren zählten die sich verschlechternde Sicherheitslage, welche Privatinvestitionen schwächte; verspätete Vollstreckung des Haushaltsplanes und unvorteilhafte Wetterbedingungen, die zu einem niedrigeren landwirtschaftlichen Ertrag führten (IMF 13.4.2016). Die wirtschaftliche Entwicklung Afghanistans wird trotz positiver Wachstumsraten in der letzten Dekade weiterhin nicht durch ein selbsttragendes Wirtschaftswachstum, sondern durch die Zuschüsse der internationalen Gebergemeinschaft stimuliert. Den größten Anteil am BIP (2015: 19,2 Mrd. USD, lt. Weltbank) hat der Dienstleistungssektor mit 55%, gefolgt von der Landwirtschaft mit 22,6%. Industrieproduktion ist kaum vorhanden. Trotz einer großen Bedeutung des Außenhandels - Afghanistan ist in hohem Maße von Importen abhängig - sind afghanische Produkte bisher auf internationalen sowie regionalen Märkten kaum wettbewerbsfähig (AA 11.2016). Das Wirtschaftswachstum ist in den Jahren 2014 und 2015 stark auf 1.5 - 2% gesunken; internationale Entwicklungshilfe führte zu Wachstum und Jobs in Konfliktregionen, dennoch steuerte es nicht zu einer gesteigerten Produktivität bei. Ungleichheit stieg parallel zur ungleichen Wachstumsverteilung - Regionen im Nordosten, Osten, sowie im Westen des Zentralgebietes scheinen aufgrund ihrer geografischen Abgelegenheit, starken Klimaveränderungen, niedriger Hilfe und Unsicherheit, nachzuhinken. Arbeitslosigkeit, Naturgefahren, fehlender Zugang zu Dienstleistungen, sowie Gewalt, sind Hauptfaktoren für die hohe Armutsrate in Afghanistan. Entwicklungsschwierigkeiten verstärkten die wachsende Unsicherheit, Verunsicherung und schrumpfende Hilfe (WB 2.5.2016). Wichtige Erfolge wurden im Bereich des Ausbaus der Infrastruktur erzielt. Durch den Bau von Straßen und Flughäfen konnte die infrastrukturelle Anbindung des Landes verbessert werden. Große wirtschaftliche Erwartungen werden an die zunehmende Erschließung der afghanischen Rohstoffressourcen geknüpft. In Afghanistan lagern die weltweit größten Kupfervorkommen sowie Erdöl, Erdgas, Kohle, Lithium, Gold, Edelsteine und seltene Erden. Mit dem 2014 verabschiedeten Rohstoffgesetz wurden die rechtlichen und institutionellen Rahmenbedingungen für privatwirtschaftliche Investitionen in diesem Bereich verbessert. Entscheidend für Wachstum, Arbeitsplätze und Einnahmen aus dem Rohstoffabbau ist die Umsetzung des Gesetzes. Darüber hinaus müssen Mechanismen zum Einnahmenmanagement etabliert werden. Der Abbau der Rohstoffe erfordert große und langfristige Investitionen in die Exploration und Infrastruktur durch internationale Unternehmen. Bisher sind diese noch kaum im Abbau von Rohstoffen im Land aktiv. Derzeit niedrige Weltmarktpreise lassen die Investitionsbereitschaft zusätzlich sinken (AA 11.2016). Afghanistan bleibt weiterhin der weltweit größte Produzent für Opium, Heroin und Cannabis. Trotz einer breit angelegten Strategie verhindern die angespannte Sicherheitslage in den Hauptanbaugebieten im Süden des Landes sowie die weit verbreitete Korruption eine effiziente Bekämpfung des Drogenanbaus. Die hohen Gewinnmargen erschweren zudem die Einführung von alternativen landwirtschaftlichen Produkten (AA 11.2016). Projekte der afghanischen Regierung: Im September 2016 fiel der Startschuss für das "Citizens' Charter National Priority Program"; dieses Projekt zielt darauf ab, die Armut zu reduzieren und den Lebensstandard zu erhöhen, indem die Kerninfrastruktur und soziale Dienstleistungen der betroffenen Gemeinschaften verbessert werden. Die erste Phase des Projektes hat ein Drittel der 34 Provinzen zum Ziel; die vier Städte Balkh, Herat, Kandahar und Nangarhar sind Schwerpunkt des städtischen Entwicklungsprogrammes, welche als erste behandelt werden sollen. In der ersten Phase sollen 8,5 Millionen Menschen erreicht werden, mit dem Ziel 3,4 Millionen Menschen sauberes Trinkwasser zur Verfügung zu stellen, die Gesundheitsdienstleistungen zu verbessern, Bildung, Landstraßen, Elektrizität, sowie Zufriedenheit zu steigern und Vertrauen der Bevölkerung in die Regierung zu erhöhen. Des Weiteren zielt das Projekt darauf ab, Binnenvertriebene, Menschen mit Behinderung, arme Menschen und Frauen besser zu integrieren (WB 10.10.2016). ...
- Rückkehr Seit Jänner 2016 sind mehr als 700.000 nicht registrierte Afghanen aus dem Iran und Pakistan nach Afghanistan zurückgekehrt (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017); viele von ihnen sind, laut Internationalem Währungsfonds (IMF), hauptsächlich aus Pakistan, aus dem Iran, Europa und anderen Regionen nach Afghanistan zurückgekehrt. Viele Afghan/innen, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, kehren in ein Land zurück und sind Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt. Aufgrund schwieriger wirtschaftlicher Bedingungen, sind Rückkehrer/innen im Allgemeinen arm. Auch wenn reichere Rückkehrer/innen existieren, riskiert ein typischer rückkehrender Flüchtling in die Armut abzurutschen (RFL/RE 28.1.2017). Die meisten Rückkehrer/innen (60%) entschlossen sich - laut UNHCR - in den städtischen Gegenden Kabuls, Nangarhar und Kunduz niederzulassen (UNHCR 6.2016). IOM verlautbarte eine Erhöhung von 50.000 Rückkehrer/innen gegenüber dem Vorjahr. UNHCR hat im Jahr 2016 offiziell 372.577 registrierte Afghanen in die Heimat zurückgeführt. Laut UNHCR und IOM waren der Großteil der Rückkehrer junge Männer aus dem Iran, die auf der Suche nach Arbeit oder auf dem Weg nach Europa waren (Thomson Reuters Foundation 12.1.2017). Der Minister für Flüchtlinge und Repatriierung sprach sogar von einer Million Flüchtlinge, die im letzten Jahr nach Afghanistan zurückgekehrt sind - davon sind über 900.000 freiwillig in ihre Heimat zurückgekehrt sind (Khaama Press 17.1.2017). Afghanische Rückkehrer/innen, afghanische Flüchtlinge und nicht registrierte Afghan/innen .... Unterstützung durch verschiedene Organisationen Vorort Eine steigende Zahl von Institutionen bietet Mikrofinanzleistungen an. Die Voraussetzungen hierfür unterscheiden sich, wobei zumeist der Fokus auf die Situation/Gefährdung des Antragenden und die Nachhaltigkeit des Projekts gelegt wird. Rückkehrer und insbesondere Frauen erhalten regelmäßig Unterstützung durch Mikrofinanzleistungen. Jedoch sind die Zinssätze in der Regel vergleichsweise hoch (IOM 2016). Das Welternährungsprogramm der Vereinten Nationen (United Nations World Food Programme - WFP) hat in Afghanistan eine neunmonatige Operation eingeleitet, um die wachsenden Zahl der Rückkehrer/innen aus Pakistan und Binnenvertriebe zu unterstützen, indem ihnen Notfallsnahrung und andere Mittel zur Verfügung gestellt werden: Sowohl das WFP als auch andere UN-Organisationen arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Kapazität humanitärer Hilfe zu verstärken, rasch Unterkünfte zur Verfügung zu stellen, Hygiene- und Nahrungsbedürfnisse zu stillen. Die Organisation bietet 163.000 nicht-registrierten Rückkehrer/innen, 200.000 dokumentierten Rückkehrer/innen und 150.000 Binnenvertriebenen, Flüchtlingen Nahrungs- und Finanzhilfe an; auch 35.000 Flüchtlinge in den Provinzen Khost und Paktika wurden unterstützt. Das WAFP hat seine Unterstützungen in Ostafghanistan verstärkt - um Unterernährung zu vermeiden; das WFP unterstützte mehr als 23.000 Kleinkindern aus Rückkehrer-Familien. Ziel des WFP ist es 550.000 Menschen durch Notfallsorganisationen zu helfen (UN News Centre 15.11.2016). Einige Länder arbeiten auch eng mit IOM in Afghanistan im Rahmen des Programms Assisted Voluntary Return zusammen - insbesondere, um die Reintegration zu erleichtern. IOM bietet Beratung und psychologische Betreuung im Aufnahmeland, Unterstützung bei Reiseformalitäten, Ankunft in Kabul und Begleitung der Reintegration einschließlich Unterstützung bei der Suche nach einer Beschäftigung oder Gewährung eines Anstoßkredits an. Obwohl IOM Abschiebungen nicht unterstützt und keine Abschiebungsprogramme durchführt, gibt IOM auch abgeschobenen Asylbewerber/innen Unterstützung nach der Ankunft im Land (AA 9.2016). Mit Ausnahme von IOM gibt es keine weiteren Organisationen, die Unterstützung bei der Reintegration von Rückkehrer/innen in Afghanistan anbieten (IOM 2016). ..... Erhaltungskosten in Kabul Die monatlichen Lebenshaltungskosten in Kabul, für eine Person sind abhängig von den Ausgaben und liegen durchschnittlich zwischen 150-250 USD pro Person. Diese Zahlen beziehen sich nur auf Kleidung, Nahrung und Transport, die Unterbringung (Miete) ist dabei nicht berücksichtigt. Die Haus- oder Wohnungsmiete hängt von der Lage ab. Die Unterbringung im Zentrum der Stadt beträgt für eine Ein-Zimmer Wohnung (Bad und Küche) beginnend von 6.000 AFA (88 USD) bis zu 10.000 AFD (146 USD) pro Monat (IOM 22.4.2016). In Kabul sowie im Umland und auch anderen Städten stehen eine große Anzahl an Häusern und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul City sind jedoch höher als in den Vororten oder auch anderen Provinzen. Private Immobilienhändler bieten Informationen zu Mietpreisen für Häuser, Apartments etc. an. Rückkehrer können bis zur 2 Wochen im IOM Empfangszentrum in Jangalak untergebracht werden (IOM 2016). ... Memorandum of Understanding (MoU) Die Schweiz, Australien, Iran, Norwegen, Pakistan, Dänemark, Frankreich, Großbritannien, die Niederlande und Schweden haben seit 2002 mit Afghanistan und dem UNHCR sog. Drei-Parteien-Abkommen (MoU - Memorandum of Understanding) zur Regelung der freiwilligen Rückkehr von afghanischen Flüchtlingen in ihr Heimatland geschlossen. Die Abkommen sehen u. a. die Übernahme von Reisekosten, Wiedereingliederungshilfe und Unterstützungsmaßnahmen für besonders schutzbedürftige Flüchtlinge vor. Großbritannien, Frankreich, Italien, Dänemark, Norwegen, Schweden und Australien schieben abgelehnte Asylbewerber/innen afghanischer Herkunft nach Afghanistan ab. Von Norwegen ist bekannt, dass auch Familien mit minderjährigen Kindern abgeschoben werden. Der afghanische Flüchtlingsminister Balkhi (seit Ende Januar 2015 im Amt) lehnt die Rücknahme von afghanischen Flüchtlingen ab und ignoriert die MoUs, wurde jedoch von Präsident Ghani in seinem Einfluss beschnitten. Ein deutsch-afghanisches Rücknahme-MoU wurde am
- Oktober 2016 in Kabul unterzeichnet (AA 9.2016). ..."
- Beweiswürdigung: o Zur Person des BF Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor der belangten Behörde. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität des BF (Name und Geburtsdatum) getroffen wurden, gelten diese ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft, insbesondere zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde. Die Identität des BF steht mit einer für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Die Feststellungen zur Familie des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben anlässlich der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am 19.03.
- Dies gilt auch für die Feststellungen zu seiner Schulbildung und zu seinen beruflichen Erfahrungen. Auch die Feststellungen, dass der BF ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Familie hat und nach wie vor Kontakt zu seiner Familie pflegt, gründet sich auf seine Angaben anlässlich der Ersteinvernahme (vgl. AS 99 und 100).Die Feststellungen zur Familie des BF ergeben sich aus seinen glaubhaften Angaben anlässlich der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde am 19.03.
- Dies gilt auch für die Feststellungen zu seiner Schulbildung und zu seinen beruflichen Erfahrungen. Auch die Feststellungen, dass der BF ein sehr gutes Verhältnis zu seiner Familie hat und nach wie vor Kontakt zu seiner Familie pflegt, gründet sich auf seine Angaben anlässlich der Ersteinvernahme vergleiche AS 99 und 100). Die Feststellung zum Haus in Ghazni, welches im gemeinsamen Eigentum des BF mit seinen Brüdern steht, gründet sich auf seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung. (vgl. AS 45)Die Feststellung zum Haus in Ghazni, welches im gemeinsamen Eigentum des BF mit seinen Brüdern steht, gründet sich auf seine Angaben im Rahmen der Erstbefragung. vergleiche AS 45) Die Feststellungen zu seinen Aufenthaltsorten des BF gründen sich auf seine gleichlautenden Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu seiner Ehe und den gemeinsamen mj. Kindern gründet sich eienrseits auf die Angaben des BF im Rahmen der Ersteinvernahme am 19.03.2018 (vgl. AS 100) und das im Akt aufliegende Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 29.09.
- (vgl. AS 149 bis 153)Die Feststellungen zu seiner Ehe und den gemeinsamen mj. Kindern gründet sich eienrseits auf die Angaben des BF im Rahmen der Ersteinvernahme am 19.03.2018 vergleiche AS 100) und das im Akt aufliegende Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 29.09.
- vergleiche AS 149 bis 153) Die Feststellungen zu den Verwandten und den Bekannten des BF in Afghanistan und im iran gründen sich auf seine glaubhaften Angaben im Zuge seiner Ersteinvernahme am 19.03.
- (vgl. AS 100)Die Feststellungen zu den Verwandten und den Bekannten des BF in Afghanistan und im iran gründen sich auf seine glaubhaften Angaben im Zuge seiner Ersteinvernahme am 19.03.
- vergleiche AS 100) Die Feststellungen, dass der BF in Afghanistan nie politisch tätig war und dort strafrechtlich unbescholten ist, gründen sich auf seine eigenen Angaben vor der belangten Behörde. (vgl. AS 104) Dies gilt auch für die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF (vgl. AS 101) und seinen Gesundheitszustand (vgl. AS 98) sowie für die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran und dem Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet. (vgl. AS 39 und 43)Die Feststellungen, dass der BF in Afghanistan nie politisch tätig war und dort strafrechtlich unbescholten ist, gründen sich auf seine eigenen Angaben vor der belangten Behörde. vergleiche AS 104) Dies gilt auch für die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des BF vergleiche AS 101) und seinen Gesundheitszustand vergleiche AS 98) sowie für die Feststellungen zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Iran und dem Zeitpunkt der Antragstellung im Bundesgebiet. vergleiche AS 39 und 43) o Zu den Gründen, weswegen der BF Afghanistan verlassen hat (Fluchtgründe) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 145/2017, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd § 274 ZPO zu verstehen. Ausgehend von § 274 Abs. 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, (in der Folge: AsylG 2005) liegt es auch am BF, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Paragraph 274, ZPO zu verstehen. Ausgehend von Paragraph 274, Absatz eins, letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (VwGH 27.05.2014, 2014/16/0003 mwN), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Im Gegensatz zum strikten Beweis bedeutet Glaubhaftmachung ein reduziertes Beweismaß und lässt durchwegs Raum für gewisse Einwände und Zweifel am Vorbringen des Asylwerbers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist eine objektivierte Sichtweise anzustellen. Unter diesen Maßgaben ist das Vorbringen eines Asylwerbers also auf seine Glaubhaftigkeit hin zu prüfen. Dabei ist v.a. auf folgende Kriterien abzustellen: Zunächst bedarf es einer persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers, die insbesondere dann getrübt sein wird, wenn sein Vorbringen auf ge- oder verfälschte Beweismittel gestützt ist, oder er wichtige Tatsachen verheimlicht respektive bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Weiters muss das Vorbringen des Asylwerbers - unter Berücksichtigung der jeweiligen Fähigkeiten und Möglichkeiten - genügend substantiiert sein; dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Das Vorbringen hat zudem plausibel zu sein, muss also mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen; diese Voraussetzung ist u.a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Schließlich muss das Fluchtvorbringen in sich schlüssig sein; der Asylwerber darf sich demgemäß nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Der BF bringt erstmals bei seiner Ersteinvernahme am 19.03.2018 vor der belangten Behörde als Grund, weswegen er vor ca. acht Jahren Afghanistan verlassen habe, vor, dass er die letzten fünf Monate für eine Person, die regierungsfeindlich gewesen sei, als Chauffeur gearbeitet habe. Dabei sei er bei einer Verkehrskontrolle aufgehalten worden, wo er den Kofferraum hätte aufmachen sollen, woraufhin er Gas gegeben habe, und davon gefahren sei. Die Polizei habe seine Fahrzeugpapiere gehabt, weswegen er davon ausgehe, dass man ihn in Afghanistan suche. Er habe im Fahrzeug Munition und Waffen transportiert. Dieses Vorbringen ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Einerseits wäre es am BF gelegen, den Grund für das Verlassen seines Heimatstaates bereits bei seiner Erstbefragung am 24.01.2016, sohin ca. zwei Monate nach seiner Einreise in Österreich, anzugeben. Er wurde bei dieser Befragung nicht nur zu seinen Fluchtgründen befragt, wozu der BF angab: "Da wir im Iran aufhältig waren, bestand die Gefahr, dass wir nach Afghanistan abgeschoben werden, oder ich zum Kampf nach Syrien geschickt worden wäre. Deshalb haben wir beschlossen zu fliehen." (vgl. AS 45) Befragt dazu, was der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: "Ich habe nichts in Afghanistan, meine drei Brüder und ich haben dort gemeinsam ein Haus (von meinem Vater), aber es gehört uns allen gemeinsam, davon habe ich nichts. In den Iran kann ich nicht zurück, wegen der drohenden Abschiebung nach Afghanistan bzw. wegen dem möglichen Kriegseinsatz in Syrien." (vgl. AS 45) Die Bedrohung durch die Polizei aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit für eine regierungsfeindliche Person erwähnt der BF bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort. Der BF schildert sein Fluchtvorbringen bei der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde zudem in freier Erzählung vage, unsubstantiiert und ohne erlebnisnahe Details (vgl. AS 102). Erst über Nachfragen der belangten Behörde gibt er an, dass er von der Polizei verfolgt werde (vgl. AS 103), um einige Fragen später auf die Frage: "Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?" Mit "Nein" zu antworten. Allein daraus ist schon ersichtlich, dass es sich bei diesem Fluchtvorbringen um ein unglaubhaftes Konstrukt handelt. Dem BF ist es nicht gelungen, eine gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde anzuführen, wonach er dort erstmals angibt, von Personen bedroht worden zu sein, die islamistische Terroristen seien, und der BF dazu ein konsistentes, sinnvolle Angaben dazu gemacht habe (Vgl. AS 321, bzw. S 5 der Beschwerde). Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist schlichtweg falsch, denn der BF selbst hat in seinen Einvernahmen nie angegeben, in irgendeiner Weise von islamistischen Terroristen bedroht worden zu sein. Offensichtlich handelt es sich in dieser Passage der Beschwerde um einen Textbaustein, der aus einer Musterbeschwerde übernommen wurde. Ein weiteres Eingehen auf dieses - eindeutig aktenwidrige - Vorbringen in der Beschwerde kann daher unterbleiben.Dieses Vorbringen ist aus mehreren Gründen nicht glaubhaft. Einerseits wäre es am BF gelegen, den Grund für das Verlassen seines Heimatstaates bereits bei seiner Erstbefragung am 24.01.2016, sohin ca. zwei Monate nach seiner Einreise in Österreich, anzugeben. Er wurde bei dieser Befragung nicht nur zu seinen Fluchtgründen befragt, wozu der BF angab: "Da wir im Iran aufhältig waren, bestand die Gefahr, dass wir nach Afghanistan abgeschoben werden, oder ich zum Kampf nach Syrien geschickt worden wäre. Deshalb haben wir beschlossen zu fliehen." vergleiche AS 45) Befragt dazu, was der BF bei einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab er an: "Ich habe nichts in Afghanistan, meine drei Brüder und ich haben dort gemeinsam ein Haus (von meinem Vater), aber es gehört uns allen gemeinsam, davon habe ich nichts. In den Iran kann ich nicht zurück, wegen der drohenden Abschiebung nach Afghanistan bzw. wegen dem möglichen Kriegseinsatz in Syrien." vergleiche AS 45) Die Bedrohung durch die Polizei aufgrund seiner angeblichen Tätigkeit für eine regierungsfeindliche Person erwähnt der BF bei seiner Erstbefragung mit keinem Wort. Der BF schildert sein Fluchtvorbringen bei der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde zudem in freier Erzählung vage, unsubstantiiert und ohne erlebnisnahe Details vergleiche AS 102). Erst über Nachfragen der belangten Behörde gibt er an, dass er von der Polizei verfolgt werde vergleiche AS 103), um einige Fragen später auf die Frage: "Werden Sie in der Heimat von der Polizei, einer Staatsanwaltschaft, einem Gericht oder einer sonstigen Behörde gesucht?" Mit "Nein" zu antworten. Allein daraus ist schon ersichtlich, dass es sich bei diesem Fluchtvorbringen um ein unglaubhaftes Konstrukt handelt. Dem BF ist es nicht gelungen, eine gegen seine Person gerichtete Bedrohung oder Verfolgung glaubhaft zu machen. In diesem Zusammenhang ist auch das Vorbringen des BF in der Beschwerde anzuführen, wonach er dort erstmals angibt, von Personen bedroht worden zu sein, die islamistische Terroristen seien, und der BF dazu ein konsistentes, sinnvolle Angaben dazu gemacht habe (Vgl. AS 321, bzw. S 5 der Beschwerde). Dieses Vorbringen in der Beschwerde ist schlichtweg falsch, denn der BF selbst hat in seinen Einvernahmen nie angegeben, in irgendeiner Weise von islamistischen Terroristen bedroht worden zu sein. Offensichtlich handelt es sich in dieser Passage der Beschwerde um einen Textbaustein, der aus einer Musterbeschwerde übernommen wurde. Ein weiteres Eingehen auf dieses - eindeutig aktenwidrige - Vorbringen in der Beschwerde kann daher unterbleiben. Das erkennende Gericht geht davon aus, dass der BF bei seiner Erstbefragung am 24.01.2016 die wahren Gründe für seine Flucht nach Europa angab. Als illegal aufhältiger Afghane lief er im Iran Gefahr, entweder nach Afghanistan abgeschoben zu werden, oder in den Syrienkrieg ziehen zu müssen. Diese Angaben decken sich mit den Länderfeststellungen bzw. sind notorisches Wissen des BVwG im Zusammenhang mit Afghanen, die ohne rechtmäßigen Aufenthaltstitel im Iran leben. Aus diesen Gründen floh er zum Zeitpunkt, als bekannt war, dass die Grenzen nach Europa offen sind, gemeinsam mit seiner Familie mit dem Ziel, in Europa ein besseres Leben führen zu können. Die Feststellung, dass dem BF auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben anlässlich der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde, wo er selbst angibt, in Afghanistan nie persönliche Probleme irgendwelcher Art gehabt zu haben (vgl. hierzu insbesondere AS 104 "F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung oder Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A:Die Feststellung, dass dem BF auf Grund seiner Volksgruppenzugehörigkeit als Hazara in Afghanistan keine konkret gegen ihn gerichtete psychische bzw. physische Gewalt droht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben anlässlich der Ersteinvernahme vor der belangten Behörde, wo er selbst angibt, in Afghanistan nie persönliche Probleme irgendwelcher Art gehabt zu haben vergleiche hierzu insbesondere AS 104 "F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer politischen Gesinnung oder Religion verfolgt? A: Nein. F: Wurden Sie in Ihrer Heimat von staatlicher Seite jemals wegen Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt? A: Nein."). Der BF gibt selbst an, in Afghanistan kein Mitglied einer Partei gewesen zu sein und auch, dass er nicht politisch tätig war (vgl. AS 104). Dies alles lässt den Schluss zu, dass ihm auch in Zukunft - in welcher Art auch immer - keine individuelle, genau auf seine Person gerichtete Gefahr drohen wird. Die behauptete Bedrohung als Mitglied der Volksgruppe der Hazara bringt der BF erstmals in seiner Beschwerde vor, davor machte er hierzu, trotz mehrfacher Gelegenheit hierzu, keinerlei Angaben. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung des BF handelt, um seinem Beschwerdevorbringen zusätzliches Gewicht zu geben. Dies gilt ebenfalls für die erstmals in der Beschwerde dargestellte drohende Bedrohung als "verwestlichter" Mann, welche der BF selbst nie in seinen Einvernahmen als Grund, weswegen er nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte, angab.Nein."). Der BF gibt selbst an, in Afghanistan kein Mitglied einer Partei gewesen zu sein und auch, dass er nicht politisch tätig war vergleiche AS 104). Dies alles lässt den Schluss zu, dass ihm auch in Zukunft - in welcher Art auch immer - keine individuelle, genau auf seine Person gerichtete Gefahr drohen wird. Die behauptete Bedrohung als Mitglied der Volksgruppe der Hazara bringt der BF erstmals in seiner Beschwerde vor, davor machte er hierzu, trotz mehrfacher Gelegenheit hierzu, keinerlei Angaben. Daher geht das erkennende Gericht davon aus, dass es sich hierbei um eine bloße Schutzbehauptung des BF handelt, um seinem Beschwerdevorbringen zusätzliches Gewicht zu geben. Dies gilt ebenfalls für die erstmals in der Beschwerde dargestellte drohende Bedrohung als "verwestlichter" Mann, welche der BF selbst nie in seinen Einvernahmen als Grund, weswegen er nicht nach Afghanistan zurückkehren könnte, angab. Wenn der BF in seiner Beschwerde die potentiellen Risikoprofile aus der UNHCR Richtlinie bezüglich afghanischer Flüchtlinge anführt, so ist dem entgegen zu halten, dass der BF keinem dieser Risikoprofile entspricht. Dem BF kommt aus diesen Gründen hinsichtlich seines Fluchtvorbringens nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine Glaubwürdigkeit zu. o Zum (Privat)Leben des BF in Österreich Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf dessen glaubhaften Angaben bei der Ersteinvernahme am 19.03.2018 und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Es zeigt sich nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde das Bild, dass der BF in Österreich - entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde - bisher kaum Bestrebungen an den Tag gelegt hat, sich zu integrieren. Er hat zwar im von November 2016 bis Jänner 2017 einen Deutschkurs A1 besucht, und kann nach der von ihm vorgelegten Bestätigung von Frau Mag. Beate Mesner "im Alltag entsprechend kommunizieren und sich zurechtfinden". (vgl. AS 131) Der BF gibt bei seiner Einvernahme am 19.03.2018 an, dass er in keinem Verein tätig ist und ein paar afghanische Freunde hat. Zu allfälligen österreichischen Freunden oder Bekannten machte er keinerlei Angaben. In seiner Freizeit geht er spazieren bzw. hilft bei der Caritas mit.Die Feststellungen zum Leben des BF in Österreich beruhen auf dem Akteninhalt, insbesondere auf dessen glaubhaften Angaben bei der Ersteinvernahme am 19.03.2018 und den von ihm vorgelegten Unterlagen. Es zeigt sich nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde das Bild, dass der BF in Österreich - entgegen seinem Vorbringen in der Beschwerde - bisher kaum Bestrebungen an den Tag gelegt hat, sich zu integrieren. Er hat zwar im von November 2016 bis Jänner 2017 einen Deutschkurs A1 besucht, und kann nach der von ihm vorgelegten Bestätigung von Frau Mag. Beate Mesner "im Alltag entsprechend kommunizieren und sich zurechtfinden". vergleiche AS 131) Der BF gibt bei seiner Einvernahme am 19.03.2018 an, dass er in keinem Verein tätig ist und ein paar afghanische Freunde hat. Zu allfälligen österreichischen Freunden oder Bekannten machte er keinerlei Angaben. In seiner Freizeit geht er spazieren bzw. hilft bei der Caritas mit. Sein Aufenthalt in Österreich ist - nach den im Akt aufliegenden Unterlagen über das Familienleben des BF - ganz offensichtlich geprägt von der Trennung von seiner Frau und den damit im Zusammenhang stehenden Obsorgestreitverfahren um die gemeinsamen Töchter. Aus dem im Akt aufliegenden rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 29.09.2016, Zl. XXXX (vgl. AS 149-153) ist ersichtlich, dass die Scheidung der Ehe des BF mit seiner Gattin, XXXX , aus Verschulden des BF an der Zerrüttung erfolgte. Der BF hat seine ehemalige Frau nach den Feststellungen im Urteil daran gehindert, Deutsch zu lernen, und hat es ihr untersagt, in einem Aufenthaltsraum der Unterkunft aufzuhalten. Der BF beschimpfte seine damalige Ehegattin aufgrund des Umstandes, dass dort auch andere fremde Männer anwesend waren als Prostituierte und gab ihr eine Ohrfeige. In der Flüchtlingsunterkunft kam es mehrfach zwischen dem BF und seiner geschiedenen Gattin zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, was dazu führte, dass die ehemalige Gattin des BF sich der Heimleitung anvertraute und diese für die Übersiedlung der ehemaligen Gattin und der gemeinsamen Töchter sorgte. Der BF sandte am 24.08.2016 seiner ehemaligen Gattin eine in arabischer Sprache gefasste Textnachricht mit der sinngemäßen Bedeutung: "Hier kannst Du machen, was Du willst, aber in einem anderen Land werde ich Dir etwas antun." (vgl. AS 151) Am 02.12.2016 kam es zu einer schweren Nötigung im Familienkreis (vgl. AS 144), welche zu einer Anklage der Staatsanwaltschaft Wien führte. Aus diesem Grund erließ die belangte Behörde die Verfahrensanordnung vom 19.01.2017, wonach dem BF gemäß § 13 Abs. 2 AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes mitgeteilt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 23.01.2017, Zl. XXXX wurde diese Strafsache gegen den BF gemäß §§ 199 iVm 203 StPO vorläufig eingestellt (vgl. AS 67), wodurch das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auflebte. Mit dem genannten Beschluss bestimmte das Landesgericht für Strafsachen eine Probezeit von einem Jahr und erteilte dem BF gemäß § 51 StGB die Weisung, sich von seiner Exfrau fern zu halten. (vgl. AS 67)Sein Aufenthalt in Österreich ist - nach den im Akt aufliegenden Unterlagen über das Familienleben des BF - ganz offensichtlich geprägt von der Trennung von seiner Frau und den damit im Zusammenhang stehenden Obsorgestreitverfahren um die gemeinsamen Töchter. Aus dem im Akt aufliegenden rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 29.09.2016, Zl. römisch 40 vergleiche AS 149-153) ist ersichtlich, dass die Scheidung der Ehe des BF mit seiner Gattin, römisch 40 , aus Verschulden des BF an der Zerrüttung erfolgte. Der BF hat seine ehemalige Frau nach den Feststellungen im Urteil daran gehindert, Deutsch zu lernen, und hat es ihr untersagt, in einem Aufenthaltsraum der Unterkunft aufzuhalten. Der BF beschimpfte seine damalige Ehegattin aufgrund des Umstandes, dass dort auch andere fremde Männer anwesend waren als Prostituierte und gab ihr eine Ohrfeige. In der Flüchtlingsunterkunft kam es mehrfach zwischen dem BF und seiner geschiedenen Gattin zu verbalen und körperlichen Auseinandersetzungen, was dazu führte, dass die ehemalige Gattin des BF sich der Heimleitung anvertraute und diese für die Übersiedlung der ehemaligen Gattin und der gemeinsamen Töchter sorgte. Der BF sandte am 24.08.2016 seiner ehemaligen Gattin eine in arabischer Sprache gefasste Textnachricht mit der sinngemäßen Bedeutung: "Hier kannst Du machen, was Du willst, aber in einem anderen Land werde ich Dir etwas antun." vergleiche AS 151) Am 02.12.2016 kam es zu einer schweren Nötigung im Familienkreis vergleiche AS 144), welche zu einer Anklage der Staatsanwaltschaft Wien führte. Aus diesem Grund erließ die belangte Behörde die Verfahrensanordnung vom 19.01.2017, wonach dem BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG der Verlust des Aufenthaltsrechtes mitgeteilt wurde. Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen vom 23.01.2017, Zl. römisch 40 wurde diese Strafsache gegen den BF gemäß Paragraphen 199, in Verbindung mit 203 StPO vorläufig eingestellt vergleiche AS 67), wodurch das Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tag des Verlustes wieder auflebte. Mit dem genannten Beschluss bestimmte das Landesgericht für Strafsachen eine Probezeit von einem Jahr und erteilte dem BF gemäß Paragraph 51, StGB die Weisung, sich von seiner Exfrau fern zu halten. vergleiche AS 67) Aus dem im Akt aufliegenden rechtskräftigen Beschluss des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom28.02.2017, Zl. XXXX und der diesem Beschluss zugrunde liegenden Stellungnahme der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien vom 20.12.2016 ist zu entnehmen, dass die Obsorge für die gemeinsamen mj. Töchter der Kindesmutter alleine übertragen und das Kontaktrecht des Kindsvaters abgewiesen wurde. Demnach hat der BF seit Mitte 2016 keinen Kontakt mehr zu seinen Kindern. Die Kindesmutter befürchtet, dass der BF mit den Kindern untertauchen könnte, und sie in weiterer Folge in den Iran oder nach Afghanistan zurückbringt. Eine aktuelle Gefährdung der Kindesmutter, als auch der Kinder durch den BF kann nach den Feststellungen des zitierten Beschlusses des Pflegschaftsgerichtes nicht ausgeschlossen werden. Die Kinder selbst wollen den Vater nicht sehen. (vgl. AS 147) In einem in der Stellungnahme der Magistratsabteilung 11 der Stadt Wien zitierten Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Wien vom 08.12.2016 ist zu entnehmen, dass der BF die Scheidung nach ös