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{'item': 'G312 2128809-2'}

Obsah (10)Art. 133§ 67§ 70§ 18§ 21Art 8§ 9§ 66Art. 27§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlG312 2128809-2 SpruchG312 2128809-2/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion XXXX, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 19.08.2016, wurde gegen den BF

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.),

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion römisch 40 , dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 19.08.2016, wurde gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

  1. Mit dem am 01.09.2016 beim BFA, RD XXXX, eingelangten und mit 30.08.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, sowie den angefochtenen Bescheid des BFA ersatzlos beheben, in eventu die ausgesprochene Aufenthaltsverbotsdauer angemessen herabsetzen, in eventu den hier angefochtenen Bescheid beheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen, sowie gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  2. Mit dem am 01.09.2016 beim BFA, RD römisch 40 , eingelangten und mit 30.08.2016 datierten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des von ihm beauftragten Rechtsanwaltes Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und durchführen, sowie den angefochtenen Bescheid des BFA ersatzlos beheben, in eventu die ausgesprochene Aufenthaltsverbotsdauer angemessen herabsetzen, in eventu den hier angefochtenen Bescheid beheben und der Erstbehörde die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auftragen, sowie gegenständlicher Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.09.2016 vom BFA vorgelegt.
  4. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 29.03.2017 eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF mit seinem Rechtsanwalt teil. Ebenso teilgenommen hat die geladene Zeugin. Nicht teilgenommen hat die belangte Behörde.
  5. Mit Beschluss vom 06.04.2017 wurde Frau DDr. XXXX zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin - Psychiatrische Kriminalprognostik bestellt und mit der Erstellung eines kriminalpsychologischen Gutachtens beauftragt.
  6. Mit Beschluss vom 06.04.2017 wurde Frau DDr. römisch 40 zur Sachverständigen aus dem Fachgebiet Medizin - Psychiatrische Kriminalprognostik bestellt und mit der Erstellung eines kriminalpsychologischen Gutachtens beauftragt.
  7. Mit 05.02.2018 übermittelte die Sachverständige das psychiatrisch/neurologische Sachverständigengutachten betreffend des BF.
  8. Am 04.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF (auf eigenen Wunsch ohne seinen Rechtsanwalt) an der Verhandlung teilnahm, ebenso wie die geladene Zeugin. An der Verhandlung nahm ebenfalls die Sachverständige teil. Die belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  9. Feststellungen: 1.
  10. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Polen und somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.1.
  11. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Polen und somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. 1.
  12. Der BF reiste im Mai 2004 legal in das Bundesgebiet ein, um mit seiner Mutter und der Schwester zusammenzuleben und sich eine Existenz aufzubauen. Seit 06.05.2004 ist der BF an verschiedenen Wohnsitzen meldeamtlich erfasst. Allerdings besteht eine Lücke für den Zeitraum von 05.10.2005 bis 25.09.
  13. Laut Versicherungsdatenauszug war der BF seit 01.12.2004 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt. Auch hier ergibt sich eine Lücke von 06.12.2005 bis 18.07.
  14. Dieser Zeitraum umfasst mehr als sechs Monate, weshalb von einem ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit Mai 2004 iSd § 53a Abs. 2 NAG nicht ausgegangen werden kann.Seit 06.05.2004 ist der BF an verschiedenen Wohnsitzen meldeamtlich erfasst. Allerdings besteht eine Lücke für den Zeitraum von 05.10.2005 bis 25.09.
  15. Laut Versicherungsdatenauszug war der BF seit 01.12.2004 bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt. Auch hier ergibt sich eine Lücke von 06.12.2005 bis 18.07.
  16. Dieser Zeitraum umfasst mehr als sechs Monate, weshalb von einem ununterbrochenen, rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet seit Mai 2004 iSd Paragraph 53 a, Absatz 2, NAG nicht ausgegangen werden kann. 1.
  17. Dem BF wurde mit 20.05.2008 die Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger ausgestellt. 1.
  18. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) BG XXXX vom XXXX.2005 RK XXXX.200501) BG römisch 40 vom römisch 40 .2005 RK römisch 40 .2005 § 89 (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGBParagraph 89, (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB Geldstrafe von 80 Tagen zu je 2,00 Euro, 40 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 02) BG XXXX vom XXXX.2007 RK XXXX.200702) BG römisch 40 vom römisch 40 .2007 RK römisch 40 .2007 § 83 Abs. 1 StGBParagraph 83, Absatz eins, StGB Geldstrafe von 100 Tagen zu je 2,00 Euro, 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 50 Tagen zu je 2,00 Euro, 25 Tage Ersatzfreiheitsstrafe bedingt, Probezeit 3 Jahre 03) LG XXXX vom XXXX.2008 RK XXXX.200803) LG römisch 40 vom römisch 40 .2008 RK römisch 40 .2008 § 83 Abs. 1, §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1, §§ 12
  19. Fall, 288 Abs. 1 StGBParagraph 83, Absatz eins,, Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins,, Paragraphen 12,
  20. Fall, 288 Absatz eins, StGB Datum der (letzten) Tat 29.01.2008 Freiheitsstrafe 4 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Geldstrafe von 300 Tagen zu je 2,00 Euro, 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 04) LG XXXX vom XXXX.2012 RK XXXX.201204) LG römisch 40 vom römisch 40 .2012 RK römisch 40 .2012 § 83 Abs. 1, §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGBParagraph 83, Absatz eins,, Paragraphen 83, Absatz 2, 84, Absatz eins, StGB Datum der (letzten) Tat 10.07.2011 Freiheitsstrafe 3 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre 05) LG XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.201405) LG römisch 40 vom römisch 40 .2014 RK römisch 40 .2014 §§ 15, 105 Abs. 1, § 83 Abs. 1 StGBParagraphen 15, 105, Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB Datum der (letzten) Tat 28.02.2013 Freiheitsstrafe 5 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Geldstrafe von 150 Tagen zu je 4,00 Euro, 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe 06) BG XXXX vom XXXX.2014 RK XXXX.201406) BG römisch 40 vom römisch 40 .2014 RK römisch 40 .2014 § 83 Abs. 1 StGBParagraph 83, Absatz eins, StGB Datum der (letzten) Tat 25.11.2012 Keine Zusatzstrafe gem. §§ 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Linz 034 Hv 98/2013k RK 20.03.2014Keine Zusatzstrafe gem. Paragraphen 31 und 40 StGB unter Bedachtnahme auf LG Linz 034 Hv 98/2013k RK 20.03.2014 07) BG XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.201507) BG römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 §§ 15, 127 StGBParagraphen 15, 127, StGB Datum der (letzten) Tat 14.04.2015 Freiheitsstrafe 1 Monat bedingt, Probezeit 3 Jahre 08) LG XXXX vom XXXX.2015 RK XXXX.201508) LG römisch 40 vom römisch 40 .2015 RK römisch 40 .2015 § 105 Abs. 1, §§ 15, 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 3, § 83 Abs. 1 StGBParagraph 105, Absatz eins,, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB Datum der (letzten) Tat 08.05.2015 Freiheitsstrafe 20 Monate, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. § 21 Abs. 2 StGBFreiheitsstrafe 20 Monate, davon 14 Monate bedingt, Probezeit 3 Jahre, Einweisung in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gem. Paragraph 21, Absatz 2, StGB Festgestellt wird, dass der BF die mit dem oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Bei der Strafbemessung im ersten Strafverfahren wurden die hohe Alkoholisierung und das Gefährden von zwei Personen als erschwerend, sein Geständnis, eigene erlittene Verletzungen und die teilweise Schadensgutmachung als mildernd gewertet. Im zweiten und dritten Strafverfahren wurden weder mildernde noch erschwerende Umstände berücksichtigt. Bei der Strafbemessung im fünften Strafverfahren wurden das Zusammentreffen von zwei Vergehen und die Vorstrafen als erschwerend, sein Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Im sechsten Strafverfahren wurden die Vorstrafen und das Zusammentreffen drei verschiedener Vergehen als erschwerend, sein teilweises Geständnis und, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Im siebenten Strafverfahren wurden die Vorstrafen als erschwerend, sein Geständnis und, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd gewertet. Bei der Strafbemessung im achten Strafverfahren wurden die 5 einschlägigen Vorverurteilungen, das Zusammentreffen strafbarer Handlungen sowie der rasche Rückfall seit der letzten Verurteilung im Juli 2014 erschwerend, mildernd kein Umstand gewertet. Von XXXX.2015 bis XXXX.2015 befand sich der BF in Haft. Nach der Verurteilung am XXXX.2015 durch das LG XXXX, wurde der BF in den Maßnahmenvollzug

§ 21Abs. 2 St

GB verbracht und befindet sich derzeit in der JA XXXX.Von römisch 40 .2015 bis römisch 40 .2015 befand sich der BF in Haft. Nach der Verurteilung am römisch 40 .2015 durch das LG römisch 40 , wurde der BF in den Maßnahmenvollzug

Paragraph 21, Absatz 2, StGB verbracht und befindet sich derzeit in der JA römisch 40 . 1.

  1. Mit Schreiben vom 09.08.2016 gab der Psychologische Dienst zum Zustand des BF gegenüber dem BFA im Wesentlichen Folgendes an: Der BF habe bereits unmittelbar nach seiner Verurteilung im August 2015 begonnen sein Verhalten massiv zu ändern. In der Hauptverhandlung (01.07.2015) habe sich der BF gegenüber den Justizwachebeamten aggressiv verhalten und die Verhandlung durch Zwischenrufe gestört. Auf richterlichen Beschluss sei er aus dem Verhandlungssaal abgeführt worden, wobei er im Zuge dieser Intervention die Justizwachebeamten bespuckt, gekratzt und beschimpft habe. Daraufhin sei der BF fixiert und in die damalige Landesklinik XXXX verbracht worden. Unmittelbar nach der Rechtskraft des Urteils (XXXX.2016) sei der BF in die JA XXXX verlegt worden und habe sich deutlich verändert gezeigt. Er habe sich deutlich und nachhaltig von seinem während der Hauptverhandlung gezeigten Verhalten distanziert und habe das Störende und Inadäquate an seinem Verhalten erkannt und bedaure die Vorfälle zutiefst. Diese Haltung habe der BF aufrechterhalten und zeige sich vollkommen angepasst und selbstkritisch. Auch gegenüber dem Anstaltspersonal sei er freundlich, offen und zugewandt. Aufgrund dieser Entwicklung sei der BF im August 2016 für freiheitsbezogene Lockerungsmaßnahmen eingegeben und eine bedingte Entlassung vorbereitet worden. Für den Fall einer bedingten Entlassung sei ein entsprechendes Risikomanagement aufzubauen, wobei eine Einzelpsychotherapie ein wesentlicher Bestandteil sein werde. Der BF zeige sich allen Weisungen gegenüber aufgeschlossen, so dass nach internen Beratungen mit dem Beginn einer Einzelpsychotherapie bis nach einer bedingten Entlassung zugewartet werde. Der BF erhalte regelmäßig Besuch von seiner Familie, mit seiner Frau habe er sich versöhnt und stehe eine Wiederverheiratung im Raum. Der BF habe vor, nach seiner Entlassung wieder bei seiner Familie zu wohnen. Dahingehend sei eine paartherapeutische Begleitung als Maßnahme zur Risikohandhabung als Weisung empfohlen.1.
  2. Mit Schreiben vom 09.08.2016 gab der Psychologische Dienst zum Zustand des BF gegenüber dem BFA im Wesentlichen Folgendes an: Der BF habe bereits unmittelbar nach seiner Verurteilung im August 2015 begonnen sein Verhalten massiv zu ändern. In der Hauptverhandlung (01.07.2015) habe sich der BF gegenüber den Justizwachebeamten aggressiv verhalten und die Verhandlung durch Zwischenrufe gestört. Auf richterlichen Beschluss sei er aus dem Verhandlungssaal abgeführt worden, wobei er im Zuge dieser Intervention die Justizwachebeamten bespuckt, gekratzt und beschimpft habe. Daraufhin sei der BF fixiert und in die damalige Landesklinik römisch 40 verbracht worden. Unmittelbar nach der Rechtskraft des Urteils (römisch 40 .2016) sei der BF in die JA römisch 40 verlegt worden und habe sich deutlich verändert gezeigt. Er habe sich deutlich und nachhaltig von seinem während der Hauptverhandlung gezeigten Verhalten distanziert und habe das Störende und Inadäquate an seinem Verhalten erkannt und bedaure die Vorfälle zutiefst. Diese Haltung habe der BF aufrechterhalten und zeige sich vollkommen angepasst und selbstkritisch. Auch gegenüber dem Anstaltspersonal sei er freundlich, offen und zugewandt. Aufgrund dieser Entwicklung sei der BF im August 2016 für freiheitsbezogene Lockerungsmaßnahmen eingegeben und eine bedingte Entlassung vorbereitet worden. Für den Fall einer bedingten Entlassung sei ein entsprechendes Risikomanagement aufzubauen, wobei eine Einzelpsychotherapie ein wesentlicher Bestandteil sein werde. Der BF zeige sich allen Weisungen gegenüber aufgeschlossen, so dass nach internen Beratungen mit dem Beginn einer Einzelpsychotherapie bis nach einer bedingten Entlassung zugewartet werde. Der BF erhalte regelmäßig Besuch von seiner Familie, mit seiner Frau habe er sich versöhnt und stehe eine Wiederverheiratung im Raum. Der BF habe vor, nach seiner Entlassung wieder bei seiner Familie zu wohnen. Dahingehend sei eine paartherapeutische Begleitung als Maßnahme zur Risikohandhabung als Weisung empfohlen. Im forensisch-psychologischen Gutachten vom 02.11.2016 wurde zusammenfassend festgestellt: "In diagnostischer Hinsicht ist eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und paranoiden Anteilen anzunehmen. Weiters berichtete Alkoholentwöhnungstherapie. Drogenabhängigkeit wird vom Probanden in Abrede gestellt, anamnestisch jedoch Cannabismissbrauch sowie zumindest medizinischer Opiatgebrauch berichtet. Der Untergebrachte erhält bereits Vollzugslockerungen. Er befindet sich in einer ausreichenden fachärztlichen Behandlung (Depakine, Dominal), befinde sich in Einzeltherapie bzw. derzeit in Paartherapie. Die Aufführung in Haft laut Unterlagen unauffällig. Da die Kriterien der höhergradigen Abnormität bei Herrn XXXX derzeit nicht mehr durchgängig erheblich beeinträchtigt sind, kann eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme empfohlen werden unter folgenden Bedingungen:Im forensisch-psychologischen Gutachten vom 02.11.2016 wurde zusammenfassend festgestellt: "In diagnostischer Hinsicht ist eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit dissozialen, emotional instabilen und paranoiden Anteilen anzunehmen. Weiters berichtete Alkoholentwöhnungstherapie. Drogenabhängigkeit wird vom Probanden in Abrede gestellt, anamnestisch jedoch Cannabismissbrauch sowie zumindest medizinischer Opiatgebrauch berichtet. Der Untergebrachte erhält bereits Vollzugslockerungen. Er befindet sich in einer ausreichenden fachärztlichen Behandlung (Depakine, Dominal), befinde sich in Einzeltherapie bzw. derzeit in Paartherapie. Die Aufführung in Haft laut Unterlagen unauffällig. Da die Kriterien der höhergradigen Abnormität bei Herrn römisch 40 derzeit nicht mehr durchgängig erheblich beeinträchtigt sind, kann eine bedingte Entlassung aus der Maßnahme empfohlen werden unter folgenden Bedingungen: * Alkohol- und Drogenabstinenz * Fortsetzung wahlweise von Einzel- bzw. Paartherapie für die Dauer von mindestens einem Jahr * Bewährung bei den weiteren Ausgängen im Rahmen der Vollzugslockerungen nach Maßgabe der JA XXXX."* Bewährung bei den weiteren Ausgängen im Rahmen der Vollzugslockerungen nach Maßgabe der JA römisch 40 ." 1.
  3. Der BF verfügt über familiäre Bindungen in Österreich. Er ist verheiratet und trägt Sorgepflichten für sechs Kinder. Ebenso leben seine Mutter und seine Schwester in Österreich. Die Ex-Frau des BF lebt mit den drei Töchtern in Polen. Der BF hat in Österreich einige gute Freunde. In seiner Freizeit engagierte er sich für Obdachlose, Alkoholkranke und Menschen ohne Perspektiven. Beispielsweise unterstützte er Streetwork XXXX. Außerdem engagierte er sich im Kindergarten und in den Schulen seiner Kinder und war mehrmals Klassenelternvertreter in den Klassen seiner Kinder.Der BF hat in Österreich einige gute Freunde. In seiner Freizeit engagierte er sich für Obdachlose, Alkoholkranke und Menschen ohne Perspektiven. Beispielsweise unterstützte er Streetwork römisch 40 . Außerdem engagierte er sich im Kindergarten und in den Schulen seiner Kinder und war mehrmals Klassenelternvertreter in den Klassen seiner Kinder. Die Ehefrau des BF brachte in mehreren Stellungnahmen gegenüber dem BFA und dem BVwG im Wesentlichen Folgendes vor: Der BF habe in der Vergangenheit viele Fehlentscheidungen getroffen. Er habe mit einem gewalttätigen und alkoholkranken Vater eine schwere Kindheit gehabt, wolle dies aber nicht als Entschuldigung für sein Verhalten vorbringen. Der BF habe seine Alkoholkrankheit erfolgreich bekämpft und sei seit 2010 abstinent. Die Haft sei für den BF ein einschneidendes Erlebnis und habe er sich nachhaltig verändert. Er sei seinen Kindern stets ein wunderbarer und liebevoller Vater gewesen. Seit seiner Verhaftung würde er immer davon sprechen, eine zweite Chance haben und diese positiv nutzen zu wollen. In den vielen Therapiestunden und Gesprächen arbeite er seine Vergangenheit auf. Die Familie des BF freue sich auf dessen Rückkehr und bitte um Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Stattgebung der Beschwerde des BF gegen das Aufenthaltsverbot. Auch der BF selbst richtete sich mit einem Schreiben vom 15.01.2016 an das BVwG in gibt darin zusammengefasst an, dass die Haft ein einschneidendes Erlebnis für ihn sei, er über sein Fehlverhalten intensiv nachgedacht habe und er in Zukunft alles besser machen wolle. Für so lange Zeit ausgewiesen zu werden und nicht bei seiner Familie sein zu können, sei sein größter Albtraum. Er wolle seiner Familie gegenüber alles wieder gut machen. Er wolle seiner Frau, die sich alleine um die sechs Kinder kümmern musste, Verantwortung abnehmen und für seine Kinder sorgen. 1.
  4. Der BF hat 8 Jahre die Grundschule und 5 Jahre eine HTL besucht. Weiters hat er 5 Semester an der Pädagogischen Hochschule studiert und eine Fachtrainerausbildung absolviert. Er spricht polnisch und deutsch. Der BF war unter anderem als Security in diversen Lokalen und als Trainer beim XXXX und XXXX tätig. Seit Februar 2012 ist er arbeitslos.Der BF war unter anderem als Security in diversen Lokalen und als Trainer beim römisch 40 und römisch 40 tätig. Seit Februar 2012 ist er arbeitslos. 1.
  5. Der BF hat mehrere Bandscheibenvorfälle erlitten und wird deshalb regelmäßig mit Cortison-Spritzen behandelt. Weiters ist eine Verplattung der Lendenwirbel geplant. Der BF leidet an beiden Hüften an einer Coxarthrose. Im Jahr 2013 wurde die linke Hüfte erneuert. Die Operation an der rechten Hüfte muss erst durchgeführt werden. Zudem leidet der BF an einer dissozialen und beginnenden organischen Persönlichkeitsstörung verbunden mit Polytoxikomie. 1.
  6. Nach dem am 01.02.2018 erstellten Sachverständigengutachten ergibt sich aufgrund der Vordelikte eine mäßig günstige Gefährlichkeitsprognose, die jedoch gegenüber jener des Einweisungsgutachtens als gebessert zu beurteilen ist. Die Gefährlichkeit, die vom BF ausgeht, kann durch die Fortführung der laufenden Therapien - bezüglich derer die erforderliche Compliance besteht - zukünftig hintan gehalten werden. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte ist in absehbarer Zeit wenig wahrscheinlich. Bei Bereitschaft weiterführender Therapien kann jedoch eine tendenziell günstige Prognose erstellt werden. Der BF zeigt diesbezüglich eine hohe Compliance.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  9. Die oben getroffenen Feststellungen beruhen auf den Ergebnissen des auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt: 2.
  10. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit, zu seinen Lebensumständen sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zum Bezug einer Invaliditätspension konnten mangels Nachweis keine Feststellungen getroffen werden. 2.
  11. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF beruhen auf den übereinstimmenden Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie dem unstrittigen Akteninhalt. 2.
  12. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF und zur Haft ergeben sich aus den im Verwaltungsakt einliegenden Strafurteilen und entsprechen dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das ZMR). 2.
  13. Die Feststellungen zum Familienleben des BF, seiner Integration sowie seinem sozialen Engagement beruhen auf den Angaben des BF in der Beschwerde sowie auf dem vorliegenden Verfahrensakt. 2.
  14. Die Feststellungen zur Gefährlichkeit ergeben sich aus den Gutachten der JV, sowie dem Sachverständigengutachten DDr. XXXX, sowie aufgrund des Eindruckes in der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 sowie 04.04.2918.2.
  15. Die Feststellungen zur Gefährlichkeit ergeben sich aus den Gutachten der JV, sowie dem Sachverständigengutachten DDr. römisch 40 , sowie aufgrund des Eindruckes in der mündlichen Verhandlung am 29.03.2017 sowie 04.04.
  16. Rechtliche Beurteilung: 3.
  17. Stattgebung der Beschwerde betreffend Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt A.): Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Polen ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

§ 67Abs.

1 FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Ein Aufenthaltsverbot kann

Abs. 2 leg. cit. , vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.Ein Aufenthaltsverbot kann

Absatz 2, leg. cit. , vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Aufenthaltsverbot kann

Abs. 3 leg. cit. unbefristet erlassen werden, wenn insbesondereEin Aufenthaltsverbot kann

Absatz 3, leg. cit. unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt. Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist

Abs. 4 leg. cit. auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist

Absatz 4, leg. cit. auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen. Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl § 2 Abs 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

§ 67

Abs 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs 1 FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes

Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur "aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit" verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH 19.05.2015, Ra 2014/21/0057). Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

§ 67

Abs 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist

Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art 8 Abs 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

§ 9

BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

§ 67

FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.

Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots

Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können

§ 66Abs.

1 FPG ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können

Paragraph 66, Absatz eins, FPG ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt

Abs. leg. cit. insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

Abs. 3 leg. cit. dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist

Absatz 3, leg. cit. dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist. Das BFA stellte selbst fest, dass der BF seit Oktober 2008 - also zum Bescheiderlassungszeitpunkt seit knapp 8 Jahren - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, mit Hauptwohnsitz gemeldet und erwerbstätig war. Ihm kommt daher das Recht auf Daueraufenthalt iSd § 53a Abs. 1 NAG zu.Das BFA stellte selbst fest, dass der BF seit Oktober 2008 - also zum Bescheiderlassungszeitpunkt seit knapp 8 Jahren - rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig, mit Hauptwohnsitz gemeldet und erwerbstätig war. Ihm kommt daher das Recht auf Daueraufenthalt iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG zu. Der VwGH führt diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 folgendes aus: "Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier

Art. 27Abs.

2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. § 67 Abs. 1 FPG enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre"."Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier

Artikel 27

, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, dass hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Maßstab - der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG angesiedelt ist - heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als für bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre". 3.1.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die Beschwerde als begründet: § 53 NAG verlangt für einen rechtmäßigen Aufenthalt, dass EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies der zuständigen Behörde innerhalb von vier Monaten ab der Einreise melden. Eine entsprechende Anmeldebescheinigung wurde dem BF mit 20.05.2008 ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt als rechtmäßig anzusehen.Paragraph 53, NAG verlangt für einen rechtmäßigen Aufenthalt, dass EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt und sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies der zuständigen Behörde innerhalb von vier Monaten ab der Einreise melden. Eine entsprechende Anmeldebescheinigung wurde dem BF mit 20.05.2008 ausgestellt. Ab diesem Zeitpunkt ist sein Aufenthalt als rechtmäßig anzusehen. Der BF reiste erstmalig im Mai 2004 in das Bundesgebiet ein, wobei noch kein durchgehender Aufenthalt vorlag. Die Anmeldebestätigung wurde im August 2008 ausgestellt. Laut Meldedaten liegen folgende Wohnsitzmeldungen vor: 06.05.2004 - 04.10.2005 25.09.2006 - 16.01.2007 27.11.2006 - 25.07.2007 25.07.2007 - 03.08.2007 03.08.2007 - 18.04.2008 20.06.2008 - 03.12.2008 03.12.2008 - 05.02.2014 05.02.2014 - 06.07.2015 Seit Mai 2015 befindet sich der BF in verschiedenen Justizanstalten und befindet sich nach Verbüßung seiner Strafe im gelockerten Maßnahmenvollzug (aufgrund des laufenden Verfahrens über das Aufenthaltsverbot).

§ 67Abs.

1 erster Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

Paragraph 67, Absatz eins, erster Satz FPG ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.

§ 67Abs.

1 fünfter Satz FPG ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegenüber Personen, die sich bereits seit 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, ein strengerer Maßstab anzusetzen.

Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG ist für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Aufenthaltsverbotes gegenüber Personen, die sich bereits seit 10 Jahren im Bundesgebiet aufhalten, ein strengerer Maßstab anzusetzen. Ab September 2006 kann von einem durchgehenden Aufenthalt in Österreich ausgegangen werden, wobei der BF jedoch erst seit Mai 2008 über eine Anmeldebestätigung verfügt, zum Zeitpunkt der erstinanstanzlichen Entscheidung ist daher von keinem Daueraufenthalt iSd § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG auszugehen gewesen.Ab September 2006 kann von einem durchgehenden Aufenthalt in Österreich ausgegangen werden, wobei der BF jedoch erst seit Mai 2008 über eine Anmeldebestätigung verfügt, zum Zeitpunkt der erstinanstanzlichen Entscheidung ist daher von keinem Daueraufenthalt iSd Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG auszugehen gewesen. Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots somit

§ 67Abs.

1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist.Gegen den BF als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots somit

Paragraph 67, Absatz eins, FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Wie bereits angeführt, hält sich der BF seit September 2006 rechtmäßig durchgehend im Bundesgebiet auf und erfüllt daher die Voraussetzungen nach § 53a NAG und hat dadurch das Recht auf Daueraufenthalt erworben.Wie bereits angeführt, hält sich der BF seit September 2006 rechtmäßig durchgehend im Bundesgebiet auf und erfüllt daher die Voraussetzungen nach Paragraph 53 a, NAG und hat dadurch das Recht auf Daueraufenthalt erworben. Der BF überschreitet einerseits die im § 53a NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) iVm § 66 FPG jedoch nicht die im fünften Satzes des § 67 Abs. 1 FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) relevante Frist. Für die Prognoseentscheidung sind die §§ 66 und 67 FPG anzuwenden.Der BF überschreitet einerseits die im Paragraph 53 a, NAG (fünf Jahre durchgehender rechtmäßiger Aufenthalt) in Verbindung mit Paragraph 66, FPG jedoch nicht die im fünften Satzes des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (seit zehn Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet) relevante Frist. Für die Prognoseentscheidung sind die Paragraphen 66 und 67 FPG anzuwenden. Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 geht eindeutig hervor, dass wenn zwar die Frist des § 53a NAG nicht jedoch die des § 67 Abs. 1 FPG (vorletzter Satz) verstrichen ist, ein Maßstab des im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG anzuwenden ist.Aus dem Erkenntnis des VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 geht eindeutig hervor, dass wenn zwar die Frist des Paragraph 53 a, NAG nicht jedoch die des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (vorletzter Satz) verstrichen ist, ein Maßstab des im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG anzuwenden ist. Es ist daher zu prüfen, ob das Verhalten des BF aus derzeitiger Sicht geeignet erscheint, eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darzustellen. Aufgrund dessen muss das gegenwärtige und das zukünftige Verhalten des BF im Zusammenhang mit seinen strafrechtlichen Verurteilungen gewürdigt werden. Es ist festzustellen, ob der BF in Zukunft sich rechtskonform verhalten wird. 3.1.

  1. Der BF reiste erstmals im Mai 2004 in das Bundesgebiet ein. 3.1.3.
  2. Am XXXX.2005 machte er sich des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs. 1 Z 2) StGB schuldig.3.1.3.
  3. Am römisch 40 .2005 machte er sich des Vergehens der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach Paragraph 89, (Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer 2,) StGB schuldig. 3.1.3.
  4. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2007 lässt sich entnehmen, dass der BF eine Person durch mehrere Faustschläge ins Gesicht, eine weitere durch das Stoßen über eine Stufe und das Versetzen mehrerer Fußtritte gegen den Kopf, eine weitere Person durch einen Fußtritt gegen den Oberkörper und einer weiteren Person ebenfalls Schläge versetzt und diese dadurch am Körper verletzt hat.3.1.3.
  5. Aus dem Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2007 lässt sich entnehmen, dass der BF eine Person durch mehrere Faustschläge ins Gesicht, eine weitere durch das Stoßen über eine Stufe und das Versetzen mehrerer Fußtritte gegen den Kopf, eine weitere Person durch einen Fußtritt gegen den Oberkörper und einer weiteren Person ebenfalls Schläge versetzt und diese dadurch am Körper verletzt hat. 3.1.3.
  6. Aus dem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2008 geht hervor, dass der BF eine Person zu Boden geschleudert und diese durch Fußtritte gegen den Kopf und den Oberkörper am Körper verletzt hat, eine weitere Person durch das Versetzen eines Faustschlages gegen den Kopf, wodurch diese einen Augenhöhlenbruch erlitt und sich wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage schuldig machte.3.1.3.
  7. Aus dem Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2008 geht hervor, dass der BF eine Person zu Boden geschleudert und diese durch Fußtritte gegen den Kopf und den Oberkörper am Körper verletzt hat, eine weitere Person durch das Versetzen eines Faustschlages gegen den Kopf, wodurch diese einen Augenhöhlenbruch erlitt und sich wegen des Vergehens der falschen Beweisaussage schuldig machte. 3.1.3.
  8. In einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2014 wurde festgestellt, dass der BF eine Person durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen deren Nase und eine weitere durch einen Tritt in die Genitalien am Körper verletzte.3.1.3.
  9. In einem weiteren Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2014 wurde festgestellt, dass der BF eine Person durch Versetzen eines Kopfstoßes gegen deren Nase und eine weitere durch einen Tritt in die Genitalien am Körper verletzte. 3.1.3.
  10. Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX.2015 wurde der BF des versuchten Diebstahls für schuldig befunden. Wie aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX hervorgeht, wurde der BF von einer Ladendetektivin beim Versuch eine elektrische Zahnbürste zu stehlen auf frischer Tat betreten. Der BF gab an, dass er seiner Frau versprochen habe, ihr eine solche Zahnbürste zum Geburtstag zu schenken. Als er von der Bank kein Geld bekommen habe, sei er in die XXXX-Filiale gegangen und habe die Zahnbürste, ohne diese zu bezahlen, mitnehmen wollen.3.1.3.
  11. Mit Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2015 wurde der BF des versuchten Diebstahls für schuldig befunden. Wie aus dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 hervorgeht, wurde der BF von einer Ladendetektivin beim Versuch eine elektrische Zahnbürste zu stehlen auf frischer Tat betreten. Der BF gab an, dass er seiner Frau versprochen habe, ihr eine solche Zahnbürste zum Geburtstag zu schenken. Als er von der Bank kein Geld bekommen habe, sei er in die XXXX-Filiale gegangen und habe die Zahnbürste, ohne diese zu bezahlen, mitnehmen wollen. 3.1.3.
  12. Aus dem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX.2015 zur letzten Straftat des BF geht hervor, dass der BF von seiner Ehefrau angezeigt wurde und die Festnahmeanordnung aufgrund der Vorgeschichte (mehrmals missachtetes Betretungsverbot und Körperverletzung) ausgesprochen wurde. Aus dem dazu ergangenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2015 ergibt sich folgendes:3.1.3.
  13. Aus dem Amtsvermerk der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 .2015 zur letzten Straftat des BF geht hervor, dass der BF von seiner Ehefrau angezeigt wurde und die Festnahmeanordnung aufgrund der Vorgeschichte (mehrmals missachtetes Betretungsverbot und Körperverletzung) ausgesprochen wurde. Aus dem dazu ergangenen Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 .2015 ergibt sich folgendes: Der BF hat seine Ehefrau durch gefährliche Drohung zumindest mit der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Handlung, die besonders wichtige Interessen der genötigten Person verletzt, und zwar zur Aufrechterhaltung der Ehe, indem er äußerte, er werde sie umbringen, sollte sie sich scheiden lassen, sowie mit Gewalt zur Duldung der Mitnahme der zwei Kinder aus der gemeinsamen Wohnung, indem er ihr einen Stoß sowie mehrere Fußtritte gegen die Hüfte versetzte, genötigt. Durch diese Tathandlungen sowie dadurch, dass er zudem mit einem Schuh mehrmals auf sie einschlug, wodurch sie zu Boden stürzte, verletzte er sie zudem in Form einer Prellung der linken Schulter, der linken Hüfte und des linken Oberkörpers am Körper. Weiters heißt es, der BF "war zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig bzw. fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, hat die Taten aber unter dem Einfluss seiner (...) geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades [dissoziale und beginnende organische Persönlichkeitsstörung, verbunden mit Polytoxiokomanie], welche auch in einem Kausalzusammenhang mit seinen Taten steht, begangen. Nach der Person des Angeklagten, seinem Zustand und der Art seiner Tat, liegt eine hochgradige potentielle Gefährlichkeit vor und mit hoher Wahrscheinlichkeit ist damit zu rechnen, dass er - ohne Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und entsprechender Therapie - künftig unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad den oben dargestellten Sachverhalten vergleichbare Taten gegen Leib und Leben Dritter mit schweren Folgen oder u.a. Todesdrohungen, demnach Taten, die eine Unterbringung nach § 21 Abs. 2 StGB schon für sich rechtfertigen, begehen werde."Weiters heißt es, der BF "war zum Tatzeitpunkt zurechnungsfähig bzw. fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, hat die Taten aber unter dem Einfluss seiner (...) geistigen oder seelischen Abartigkeit höheren Grades [dissoziale und beginnende organische Persönlichkeitsstörung, verbunden mit Polytoxiokomanie], welche auch in einem Kausalzusammenhang mit seinen Taten steht, begangen. Nach der Person des Angeklagten, seinem Zustand und der Art seiner Tat, liegt eine hochgradige potentielle Gefährlichkeit vor und mit hoher Wahrscheinlichkeit ist damit zu rechnen, dass er - ohne Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher und entsprechender Therapie - künftig unter dem Einfluss seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad den oben dargestellten Sachverhalten vergleichbare Taten gegen Leib und Leben Dritter mit schweren Folgen oder u.a. Todesdrohungen, demnach Taten, die eine Unterbringung nach Paragraph 21, Absatz 2, StGB schon für sich rechtfertigen, begehen werde." Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG - auch für die Zeit nach der Unterbringung, vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  14. Juli 2004, 2001/21/0119).Es obliegt dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG - auch für die Zeit nach der Unterbringung, vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  15. Juli 2004, 2001/21/0119). Grundsätzlich vermag die Tätigkeit als Security die angewendete Brutalität bei der Verletzung anderer Personen am Körper auf die oben geschilderte Art und Weise nicht zu rechtfertigen, zumal eine Handlung aus Notwehr von den zuständigen Gerichten berücksichtigt worden wäre. Der BF wies in diesen Fällen ein hohes Aggressionspotential auf, was von ihm auch in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt wurde. Fest steht jedoch, dass der BF sich von diesem Umfeld losgesagt hat, er arbeitet nicht mehr als Security und verbringt viel Zeit mit seiner Familie, kümmert sich um die Kinder (während der Zeit zu Hause) und unterstützt seine Frau. Er befindet sich seit einiger Zeit in unbefristeter Berufsunfähigkeitspension. Er und seine Frau nehmen an einer Paartherapie teil, der BF nimmt Gesprächstherapien in Anspruch, er ist bezüglich seines Krankheitsbildes einsichtig und kooperativ - dies wurde auch durch die Sachverständige so eingeschätzt. Ausgehend von dem veränderten Verhalten, den, diesen Verurteilungen zugrunde liegenden Taten und dem sich daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich mittlerweile keine tatsächliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung, ebenso wie seine Ehefrau, die als Zeugin gehört wurde, glaubhaft und schlüssig darlegen, warum vom BF keine Gefahr ausgeht und er sein Fehlverhalten nicht nur einsieht, sondern in Zukunft auch nicht mehr auf solch ein Verhalten zurückgreifen muss. Ihm wurden durch die Therapien andere Verhaltensmuster aufgezeigt, die er sich angeeignet hat, dies wird auch im Gutachten der JVA angeführt. Das SV Gutachten erläutert zudem, dass eine deutliche Besserung des Zustandes des BF eingetreten ist, auch wenn aufgrund der Vordelikte nur eine mäßige Gefährlichkeitsprognose erstellt wird, zugleich jedoch eine Rückfälligkeit mit Schäden an der Gesundheit von Personen auszuschließen ist, sofern der BF sich weiterhin seiner medizinischen Behandlung unterzieht. Der BF hätte schon mit 23.12.2016 entlassen werden können, hat sich jedoch dazu entschieden, die Entscheidung abzuwarten und in Haft zu bleiben, bzw. im Maßnahmenvollzug. Der BF hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar und glaubhaft beteuert, dass er alles tun wird, um nicht mehr in diese alten Muster - aggressives Verhalten - zu verfallen. Er konnte sich andere Verhaltensmuster aneignen, so gehe er heute aus einer Situation heraus, wenn ihm diese zu viel wird. Zudem besuche er eine Anti-Aggressionstherapie. Die Ehefrau des BF, welche in der mündlichen Verhandlung als Zeugin geladen wurde, erklärte ebenfalls schlüssig und glaubhaft auf die Frage, warum sie ihrem Mann verziehen habe, dass er zum einen gegenüber den Kindern niemals gewalttätig geworden ist. Sie haben mit ihm viele Jahre eine harmonische und von gegenseitiger Unterstützung getragene Beziehung gehabt. Jedoch aufgrund der Erkrankung - Hüfttransplantation, Arthrose mit Bandscheibenvorfall habe sich eine schwierige Situation ergeben. 2012 ist das jüngste Kind auf die Welt gekommen, 2013 ist ihr Mann operiert worden, 2014 ist sie nach ihrer Karenz wieder in die Berufstätigkeit eingestiegen und hat sofort 40 Stunden zu arbeiten begonnen. Sie hatte Stress aufgrund des Wiedereinstiegs, sie habe sich mehr Unterstützung gewünscht, obwohl ihr Mann sie schon immer unterstützt habe. Sie haben nicht mehr viel miteinander gesprochen und schon wegen Kleinigkeiten gestritten. Sie sei sich sicher und zwar aufgrund der vielen Jahren gute Ehe, dass diese Gewalttätigkeit ihr gegenüber nicht mehr vorkommen wird. Sie habe aufgrund dieses Vorfalles und der Verurteilung, wie auch der Haft viel mit ihrem Mann gesprochen und sie hat das Bedauern und die Einsicht ihres Mannes gespürt. Es konnte die Vertrauensbasis wieder hergestellt werden, die bereits so viele Jahre vorher bestanden hat. Sie wird regelmäßig in die Therapien einbezogen und ist selbst anwesend, demnächst beginnt eine Paartherapie. Auch mit den Kindern wurden die Taten des Vaters besprochen, sie haben ein sehr gutes Verhältnis zu ihm. Auf die Gefährlichkeit ihres Mannes angesprochen erklärte die Zeugin, dass sie ihren Ehemann noch nie als gewalttätig empfunden und erlebt habe. Jedoch war sie mit seiner Arbeit als Security nie einverstanden. Der BF erklärte in der mündlichen Verhandlung, warum er als Security zu arbeiten begonnen hat. Er habe die Alimente an seine Töchter aus erster Ehe bar ausbezahlt und nie eine Bestätigung darüber verlangt, dann hat seine Ex-Gattin nach seiner Heirat mit seiner jetzigen Frau eine Klage gegen ihn eingebracht und er musste die Alimente für seine 3 Kinder aus erster Ehe rückwirkend (nochmals) aufbringen, er wurde in Abwesenheit dazu verurteilt und wurde in Österreich gepfändet. Seine Gattin erklärte, dass der BF mittlerweile überlegter ist, gelernt hat, kleinere Dinge zu schätzen und er gelernt hat, sich zurückzunehmen. In der neuerlichen Verhandlung am 04.04.2018, in der das Sachverständigengutachten erläutert und besprochen wurde, hat die Gattin (Zeugin), die neuerlich einvernommen wurde, wieder glaubhaft und nachvollziehbar erläutert, dass sich das Familienleben sehr harmonisch gestalte. Er hilft ihr und unterstützt sie, übernimmt viele Aufgaben und unternimmt auch viel mit den Kindern. Ihr Mann bringt die Kinder in den Kindergarten oder in die Schule, erledigt am Rückweg die Einkäufe. Wenn sie zu Hause ist, frühstücken sie gemeinsam und kochen gemeinsam, meist wechseln sie sich beim kochen ab. Auf Nachfrage, ob sie einen Unterschied im Verhalten ihres Mannes bemerkt hat und es Situationen gegeben hat, wo er früher aggressiv reagiert hat, erklärte die Zeugin, dass er viel besser damit umgehen kann, wenn sie zB gereizter ist oder launischer ist. Früher war sie die Ausgeglichene, dies empfinde sie heute nicht mehr so. Auch wenn die Vater-Kind-Beziehung immer schon gut war, hat sich diese stark verbessert. Sie und ihr Mann absolvieren einmal pro Monat eine Paartherapie, es gibt keine Situationen, in der sie sich vor ihrem Mann fürchtet. Die Sachverständige erörterte das Gutachten und erklärte, dass sich die Gefährlichkeitsprognose gegenüber den ersten Einweisungsgutachten gebessert hat, jedoch aufgrund der Vordelikte mäßig günstig sei. Die Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte in absehbarer Zeit jedoch nicht sehr wahrscheinlich bzw. als sehr gering anzusehen ist. Bei Bereitschaft weiterführender Therapien kann jedoch eine tendenziell günstige Prognose erstellt werden. Die Sachverständige verweist zusätzlich darauf hin, dass bei Entlassung des BF aufgrund des Wegfalles des strengen Korsetts der Maßnahme eine Frustration beim BF auftreten könne. Dazu erklärt der BF, dass er gerne mit seinen Kindern zusammen ist und er nicht nur Türsteher war, sondern auch Werklehrer und er sehr gerne mit Kindern arbeite. Zudem habe er auch Hobbies, so repariere er sehr gerne alte Motorräder. Hier verweist der BF auch auf seinen starken Willen, welcher durch seine fast 10 Jahren Alkoholabstinent bestätigt. Zudem erklärt er mehrmals nichts mit Drogen zu tun gehabt zu haben und er nicht wisse, warum dies in seinen Akten stehe. Auf seinen Maßnahmenvollzug angesprochen erklärte der BF, dass es so vereinbart wurde, dass sobald die Entscheidung über seinen Aufenthalt getroffen ist, er entlassen wird. Im Fall des BF besteht somit aufgrund seiner individuellen Situation keine Gefahr, dass er auf Grund des bereits gesetzten Verhaltens auch weiterhin eine Gefährdung für die körperliche Unversehrtheit sowie des Eigentums darstellt, da davon auszugehen ist, dass der BF in Zukunft keine Verstöße gegen die österreichische Rechtsordnung begehen wird. Er bereut sein Fehlverhalten, betreibt - innerhalb des Familienverbandes - "Wiedergutmachung" und konnte sich das Vertrauen seiner Ehegattin, die Ziel seiner letzten strafbaren Handlung war, wieder erwerben. Daraus und aufgrund seiner Behandlung, seiner fortlaufenden Therapien kann man davon ausgehen, dass vom BF keine Gefahr mehr ausgehen wird. Falls man davon ausgeht, dass der BF im Zuge seiner Therapie die vom Sachverständigen Gerichtsgutachter diagnostizierte dissoziale und beginnende organische Persönlichkeitsstörung reduzieren vermag, so kann man für die Zukunft die Begehung eines neuerlichen allgemeinen Gewaltdeliktes, ausschließen, was auch von der Sachverständigen so beurteilt wird. In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht auf die Beurteilung der Sachverständige hin, welche die Individualsituation (Gefährlichkeitsprognose) des BF nur aufgrund der Vordelikte als mäßig günstig beurteilt und ausdrücklich darauf hinweist, dass sie die Wahrscheinlichkeit weiterer Delikte als unwahrscheinlichen bis sehr gering beurteilt, sofern die Therapien vom BF weiterhin wahrgenommen werden. Auch wenn das erkennende Gericht durchaus keine Gewähr darüber abgeben kann, ob der BF seine Therapien weiterhin wahrnimmt, ist doch mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, vor allem, da der BF in seinem Familienverband gut integriert ist und darin eine hohe Stabilität und Sicherheit findet. Der BF hat zwar durch dessen - strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten - zeitweise seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, jedoch erfolgt dies vor allem im Umfeld der Tätigkeit als Security, weshalb in Zusammenschau des mittlerweile geänderten Umfeldes und geänderten Verhaltens des BF sowie der Bereitschaft an Therapien und medizinischer Behandlung teilzunehmen, seiner Reue und Einsicht des begangenen Fehlverhaltes sowie geänderten Verhaltensweisen in schwierigen Lebenslagen zu keinen weiteren kriminellen Verhalten zurückgreifen wird. Daher ist von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung nicht mehr auszugehen und kann eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF mit großer Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als nicht zulässig zu werten.Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als nicht zulässig zu werten. Der Beschwerde war daher stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2128809.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.