← Österreich

{'item': 'G312 2164746-1'}

Obsah (13)Art. 133§ 57§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 28a§ 20§ 99§ 37§ 366§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlG312 2164746-1 SpruchG312 2164746-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 03.07.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt und gegen den BF

§ 52Abs. 1 Z 1 FPG i

Vm. § 9 BFA-VG und § 10 Abs. 2 AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt I),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II.),

§ 55Abs.

4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt III.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt IV.) sowie

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 03.07.2017, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt und gegen den BF

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 10, Absatz 2, AsylG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch eins),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.),

Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch drei.), die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.) sowie

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.).

  1. Mit dem am 01.07.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen den Spruchpunkt V des oben angeführten Bescheides. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V stattgeben und Spruchpunkt V des Bescheides ersatzlos beheben in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen. Somit wurde lediglich gegen Spruchpunkt V Beschwerde erhoben, wodurch der Bescheid darüber hinaus in Rechtskraft erwachsen ist.
  2. Mit dem am 01.07.2017 beim BFA eingelangten Schriftsatz erhob der BF mit Unterstützung des ihm von Amts wegen zur Seite gestellten Rechtsberaters Beschwerde gegen den Spruchpunkt römisch fünf des oben angeführten Bescheides. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf stattgeben und Spruchpunkt römisch fünf des Bescheides ersatzlos beheben in eventu die Dauer des Einreiseverbotes verkürzen. Somit wurde lediglich gegen Spruchpunkt römisch fünf Beschwerde erhoben, wodurch der Bescheid darüber hinaus in Rechtskraft erwachsen ist.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 20.07.2017 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: 1.
  5. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.1.
  6. Der BF ist Staatsangehöriger von Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. 1.
  7. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er war bis zu seiner Inhaftierung nie mit Hauptwohnsitz gemeldet und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Seit XXXX.2016 ist er meldeamtlich in der JA XXXX erfasst.1.
  8. Der BF reiste zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein. Er verfügt über keine Berechtigung zum Aufenthalt in Österreich. Er war bis zu seiner Inhaftierung nie mit Hauptwohnsitz gemeldet und ging keiner legalen Beschäftigung nach. Seit römisch 40 .2016 ist er meldeamtlich in der JA römisch 40 erfasst. 1.3.1 Der BF wurde am XXXX.2016 von Organen der öffentlichen Sicherheit des Stadtpolizeikommandos XXXX festgenommen und am XXXX.2016 in die JA XXXX verbracht. Am 07.12.2016 wurde über den BF die Untersuchungshaft aufgrund des Verdachtes des Suchtmittelhandels verhängt.1.3.1 Der BF wurde am römisch 40 .2016 von Organen der öffentlichen Sicherheit des Stadtpolizeikommandos römisch 40 festgenommen und am römisch 40 .2016 in die JA römisch 40 verbracht. Am 07.12.2016 wurde über den BF die Untersuchungshaft aufgrund des Verdachtes des Suchtmittelhandels verhängt. 1.3.
  9. Der BF wurde mit Urteil des LG XXXX, Zl. XXXX, wegen Suchtgifthandel

§ 28aAbs.

1 fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes, seine untergeordnete Beteiligung, eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der nicht widerlegbaren Suchtgiftentwöhnung gewertet, erschwerend seine einschlägige Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von fünf Verbrechen.1.3.2. Der BF wurde mit Urteil des LG römisch 40 , Zl. römisch 40 , wegen Suchtgifthandel

Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Als mildernd wurde das Geständnis, die Sicherstellung des Suchtgiftes, seine untergeordnete Beteiligung, eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der nicht widerlegbaren Suchtgiftentwöhnung gewertet, erschwerend seine einschlägige Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen von fünf Verbrechen. 1.

  1. Der BF ist XXXX Jahre alt, ist ledig und hat keine Kinder, gesund und arbeitsfähig. Er kann in seiner Heimat eine Beschäftigung aufnehmen. Sein privater Lebensmittelpunkt befand sich bisher in Serbien.1.
  2. Der BF ist römisch 40 Jahre alt, ist ledig und hat keine Kinder, gesund und arbeitsfähig. Er kann in seiner Heimat eine Beschäftigung aufnehmen. Sein privater Lebensmittelpunkt befand sich bisher in Serbien. 1.
  3. Der BF ist in Österreich eingereist, um sich durch illegalen Suchtmittelverkauf eine fortlaufende Einnahmenquelle zu verschaffen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der BF hat in Österreich keine sozialen und familiären Anknüpfungspunkte. 1.
  4. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom XXXX.2017 RK XXXX.201701) LG römisch 40 vom römisch 40 .2017 RK römisch 40 .2017 § 28a

(1)5. Fall SMGParagraph 28 a,
(1)
  1. Fall SMG Datum der letzten Tat 04.12.2016 Freiheitsstrafe 15 Monate Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat. Der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX.2017, XXXX, liegt zugrunde, dass der BF mit Kokain und anderen Suchtmittel gehandelt hat. Der BF hat hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels verwirklicht.Der Verurteilung durch das Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 , liegt zugrunde, dass der BF mit Kokain und anderen Suchtmittel gehandelt hat. Der BF hat hierdurch das Verbrechen des Suchtgifthandels verwirklicht. Der BF verkaufte teils als Haupttäter, teils als Beitragstäter Suchtmittel zur Erzielung eines ausreichenden Einkommens. Es steht fest, dass er in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung Suchtmittelhandel eine fortlaufende, nicht bloß geringfügige Einnahme zu verschaffen. Bei der Strafzumessung wurden der Umstand, dass er geständig war, die Sicherstellung des Suchtgiftes, seine untergeordnete Beteiligung und seine eingeschränkte Zurechnungsfähigkeit aufgrund der nicht widerlegbaren Suchtgiftgewöhnung als mildernd, die einschlägige Vorstrafe, den die Höhe von Euro 5.000,00 um ein Vielfaches übersteigenden Beutewerte und das Zusammentreffen von fünf Verbrechen als erschwerend. 1.
  2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Sein privater Lebensmittelpunkt befand sich bisher in Serbien. Seine Muttersprache ist serbokroatisch. Er besuchte dort die Schule und war zuletzt als Autoverkäufer tätig. 1.
  3. In Österreich verfügt der BF über keine Aufenthaltsberechtigung, ging der BF keiner legalen Beschäftigung nach und verfügt über kein regelmäßiges Einkommen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sozialer, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. 1.
  4. Der BF befindet sich seit XXXX.2016 in der JA XXXX und verbüßt dort seine Freiheitsstrafe.1.
  5. Der BF befindet sich seit römisch 40 .2016 in der JA römisch 40 und verbüßt dort seine Freiheitsstrafe. Der BF hat in Serbien - laut eigenen Angaben - eine 3jährige Haftstrafe aufgrund Drogenhandels verbüßt.
  6. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen und Geburtsdatum), zur Staatsangehörigkeit sowie zum Gesundheitszustand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zur Arbeitsfähigkeit beruht auf dem Umstand, dass es sich beim BF um einen gesunden Mann im arbeitsfähigen Alter handelt und darauf, dass keine Hinweise auf eine dahingehende Einschränkung hervorgekommen sind. Die Feststellungen zum Aufenthalt des BF ergeben sich aus den Meldedaten des Zentralen Melderegisters (ZMR). Die Feststellungen zu der Verurteilung ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur letzten Straftat des BF basieren auf dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX.Die Feststellungen zu der Verurteilung ergeben sich aus dem aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen zur letzten Straftat des BF basieren auf dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 . Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Lebensumstände des BF in Österreich und Serbien ergeben sich aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX.2017, XXXX und aus dem Beschwerdevorbringen.Die Feststellungen betreffend die persönlichen und familiären Verhältnisse sowie die Lebensumstände des BF in Österreich und Serbien ergeben sich aus den Feststellungen im Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 .2017, römisch 40 und aus dem Beschwerdevorbringen. Die Feststellungen zu seinen Serbokroatischkenntnissen beruhen auf den Angaben im vorliegenden Verfahrensakt. Dass der BF in Österreich nie einer legalen Beschäftigung nachging, ergibt sich aus dem aktuellen Versicherungsdatenauszug.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde: 3.
  8. Zum Einreiseverbot: Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet: "§ 53.
(1)Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
(1a)(aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)
(1a)(aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)
(2)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

(2)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung

§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St

VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,

§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St

VO,

§ 37Abs.

3 oder 4 FSG,

§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew

O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den §§ 81 oder 82 des SPG,

den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung

Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,

Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,

Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,

den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,

den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

  1. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
  2. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
  3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
  4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
  5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
  6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
  7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
  8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
  9. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
  10. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3)Ein Einreiseverbot

Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

(3)Ein Einreiseverbot

Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

  1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;
  3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;
  4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;
  5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);
  7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);
  8. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  9. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4)Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.
(5)Eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(5)Eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(6)Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."
(6)Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht." 3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war die Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot sowie hinsichtlich der verhängten Dauer abzuweisen. Dies aus folgenden Erwägungen: Die belangte Behörde hat das gegenständliche - auf 7 Jahre befristetes - Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche - auf 7 Jahre befristetes - Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG gestützt und vor allem mit dem Umstand begründet, dass der BF aufgrund seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. In der Beschwerde werden Gründe, weshalb sich das Einreiseverbot als rechtswidrig erweisen würde, nicht genannt, sondern es wird darin lediglich - ohne Angabe von Gründen - die Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes beantragt. In der Beschwerde ist der BF den Gründen nur insofern entgegen getreten, als ein Bruder und eine Tante in Österreich leben würde, das Einreiseverbot eine Beeinträchtigung seines Familienlebens darstelle und seine familiären und privaten Anknüpfungspunkte nicht überprüft worden seien. Zudem entspräche die Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes mit 7 Jahren ohne tatsächliche Erwägung der Konstellation des Einzelfalls nicht den Voraussetzungen für eine nachvollziehbare Entscheidung. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057).Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden vergleiche VwGH 07.11.2012, Zl. 2012/18/0057). Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.Der BF wurde unbestritten vom Landesgericht römisch 40 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. Die aus dem unerlaubten Umgang mit Suchtgiften zu erwartenden Einkünfte, die letztlich darauf ausgerichtet waren, sich eine (fortlaufende) Einnahmequelle zu verschaffen, lässt eine Prognose für eine Tatwiederholungsgefahr jedenfalls nicht als unbegründet erscheinen, insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass auch bis vor kurzem eine Änderung des persönlichen Verhaltens des BF nicht stattgefunden hat und der BF in Österreich über kein geregeltes Einkommen verfügt, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. All diese Umstände weisen insgesamt auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum auch unter Bedachtnahme auf die massive Gefährdung der Gesundheit von Menschen durch das Überlassen und den Verkauf von Drogen eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lassen. Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF (vgl. VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist.Dabei handelt sich jedenfalls um ein auf dem Gebiet des Fremdenwesen schwer verpöntes Verhalten des BF vergleiche VwGH 23.03.1992, 92/18/0044; 10.12.2008, 2008/22/0568; 05.03.20009, AW 2009/18/0038; 06.03.2009, AW 2009/18/0050), welches nicht nur auf eine hohe Bereitschaft der Negierung österreichischer Gesetze und gesellschaftlicher Regeln hinweist. Die Verhinderung strafbarer Handlungen, insbesondere von Suchtgiftdelikten, stellt jedenfalls schon vor dem Hintergrund der verheerenden Schäden und Folgen in der Gesellschaft, zu denen der Konsum von Suchtgiften führt, ein Grundinteresse der Gesellschaft (Schutz und Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit) dar, ebenso wie die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtmitteldelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556; 20.12.2012, Zl. 2011/23/0554). Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit (Verhinderung der organisierten Drogenkriminalität sowie Einhaltung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften), als gegeben angenommen werden vergleiche VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074). Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint.Es kann daher der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn sie im vorliegenden Fall von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde, zumal diese Maßnahme angesichts der vorliegenden Schwere des Verstoßes gegen österreichischen Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommen persönlichen Fehlverhaltens zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten erscheint. Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zum schweren Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten, zu den vom Strafgericht verhängten Strafen sowie zum schwerwiegenden persönlichen Fehlverhalten des BF, insbesondere auch auf Grund seines beharrlichen illegalen Verbleibens im Bundesgebiet, in angemessener Relation, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fall eines Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 1 FPG die zulässige Höchstdauer zehn Jahre beträgt.Was die Dauer des von der belangten Behörde verhängten Einreiseverbotes im Ausmaß von sieben Jahren anbelangt, so steht diese im Vergleich zum schweren Unrechtsgehalt der vom BF begangenen Straftaten, zu den vom Strafgericht verhängten Strafen sowie zum schwerwiegenden persönlichen Fehlverhalten des BF, insbesondere auch auf Grund seines beharrlichen illegalen Verbleibens im Bundesgebiet, in angemessener Relation, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im Fall eines Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die zulässige Höchstdauer zehn Jahre beträgt. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen und des illegalen Aufenthalts von Fremden in Österreich massiv zuwidergelaufen. Eine Herabsetzung der Dauer des Einreiseverbotes kam daher nicht in Betracht, sondern war gerade auch zum Schutz der angeführten öffentlichen Interessen in Österreich, aber auch in anderen europäischen Staaten, geboten. Der BF hat durch dessen strafrechtliche Rechtsnormen negierendes Verhalten eindrucksvoll seinen Unwillen unter Beweis gestellt, in Österreich geltende Grundinteressen der Gesellschaft zu achten, weshalb in Zusammenschau des Verhaltens des BF sowie der eingestandenen Neigung, in schwierigen Lebenslagen zu einer kriminellen Anlage zu tendieren, von einer für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehenden Gefährdung auszugehen ist und eine Rückfälligkeit in strafrechtliches Verhalten seitens des BF nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann. Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

§ 53Abs. 1 i

Vm. Abs. 3 Z 1 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig und die festgesetzte Dauer des Einreiseverbotes als angemessen erwiesen haben, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG als unbegründet abzuweisen. Bezüglich der privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF über keine privaten und familiären Bindungen in Österreich verfügt. Auch wenn der BF - in der Beschwerde erstmals einwendet, er habe einen Bruder und eine Tante in Österreich, hat er jedoch durch die wiederholte Begehung von Straftaten offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seiner Familie räumlich getrennt zu werden. Schon dadurch war eine Aufrechterhaltung des Familienlebens, sofern dies überhaupt stattgefunden hat, nicht mehr möglich. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (behaupteten) gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651).Bezüglich der privaten Bindungen des BF im Bundesgebiet ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF über keine privaten und familiären Bindungen in Österreich verfügt. Auch wenn der BF - in der Beschwerde erstmals einwendet, er habe einen Bruder und eine Tante in Österreich, hat er jedoch durch die wiederholte Begehung von Straftaten offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seiner Familie räumlich getrennt zu werden. Schon dadurch war eine Aufrechterhaltung des Familienlebens, sofern dies überhaupt stattgefunden hat, nicht mehr möglich. Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (behaupteten) gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten vergleiche etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651). Auch die im Lichte des Art 8 EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte vor dem Hintergrund fehlender Integrationsmomente des BF im Bundesgebiet eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen.Auch die im Lichte des Artikel 8, EMRK gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte vor dem Hintergrund fehlender Integrationsmomente des BF im Bundesgebiet eine Abstandnahme von der Erlassung eines Einreiseverbotes gegen diesen nicht rechtfertigen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots von sieben Jahren steht im Vergleich zu der im gegenständlichen Fall tatsächlich verhängten Freiheitsstrafe und dem konkreten Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründen jedenfalls in Relation. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art 8 EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233).Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt das Unterbleiben einer Verhandlung sogar dann, wenn deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint. Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC. Bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen kommt der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zwar besondere Bedeutung zu, und zwar sowohl in Bezug auf die Gefährdungsprognose als auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Artikel 8, EMRK sonst relevanten Umstände. Daraus ist aber noch keine generelle Pflicht zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in Verfahren über aufenthaltsbeendende Maßnahmen abzuleiten. In eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das BVwG von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, kann auch eine beantragte Verhandlung unterbleiben (VwGH Ra 2016/21/0233). Da der Sachverhalt aus der Aktenlage und dem Beschwerdevorbringen geklärt erscheint und auch bei einem positiven Eindruck vom BF bei einer mündlichen Verhandlung kein Entfall der Rückkehrentscheidung oder eine weitere Herabsetzung oder ein Entfall des Einreiseverbots möglich wäre, konnte hier eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Von deren Durchführung ist keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten, zumal ohnehin von der Richtigkeit der in der Beschwerde aufgestellten, glaubhaften Behauptungen des BF zu seinen privaten und familiären Lebensumständen ausgegangen wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2164746.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.