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{'item': 'G312 2165933-1'}

Obsah (9)§§ 1§§ 19§§ 34§§ 37§§ 45§§ 56§ 58a§§ 63§§ 74

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlG312 2165933-1 SpruchG312 2165933-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über

Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.06.2017, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch

Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über

Beschwerde des römisch 40 , gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt vom 08.06.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.04.2018 zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird als begründet s t a t t g e g e b e n und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B)

Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 08.06.2017, XXXX, stellte

Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle XXXX, (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) wieder aufgenommen wird und der Bescheid vom 14.05.2014 aufgehoben wird (Spruchpunkt 1), dass der Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt wird (Spruchpunkt 2), sowie dass der entstandene Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von Euro 1.270,00 rückgefordert und in Raten von 50 Euro von der monatlichen Leistung abgezogen wird.1. Mit Bescheid vom 08.06.2017, römisch 40 , stellte

Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle römisch 40 , (im Folgenden: belangte Behörde) fest, dass das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz: BF) wieder aufgenommen wird und der Bescheid vom 14.05.2014 aufgehoben wird (Spruchpunkt 1), dass der Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt wird (Spruchpunkt 2), sowie dass der entstandene Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von Euro 1.270,00 rückgefordert und in Raten von 50 Euro von der monatlichen Leistung abgezogen wird. Im Wesentlichen zusammengefasst begründete

belangte Behörde

s damit, dass

Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen erfolgen könne, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen und einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

se Voraussetzungen seien gegeben, da der BF den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter XXXX im Antrag auf Ausgleichszulage vom 30.04.2014 nicht angegeben habe.Im Wesentlichen zusammengefasst begründete

belangte Behörde

s damit, dass

Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen erfolgen könne, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen und einen anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten.

se Voraussetzungen seien gegeben, da der BF den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter römisch 40 im Antrag auf Ausgleichszulage vom 30.04.2014 nicht angegeben habe. 2. Gegen

sen Bescheid richtet sich

mit 07.07.2017 datierte und am 10.07.2017 eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass kein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter XXXX vorliege und daher

ser auch nicht angegeben worden sei. Der BF lebe mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haus (Gesamtfläche 200 m2) mit zwei Wohneinheiten in zwei Stockwerken. Er bewohne das Erdgeschoss und seine Mutter lebe im räumlich vollkommen getrennten ersten Stock.

Haushaltsführung erfolge ebenfalls gänzlich getrennt. Da weder seine Mutter aufgrund ihres betagten Alters (91 Jahre) für ihn sorgen könne und er infolge einer Nierentransplantation nicht in der Lage sei, sich selbst zu versorgen, beziehe er vom Hilfswerk XXXX GmbH "Essen auf Rädern". Als Nachweis übermittle er

entsprechenden Rechnungen bis Mai 2017. Er müsse eine strenge Nierendiät einhalten und übermittle auch

sbezügliche Nachweise. Seine Mutter werde ebenfalls mit "Essen auf Rädern" versorgt,

Nachweise werden später vorgelegt.2. Gegen

sen Bescheid richtet sich

mit 07.07.2017 datierte und am 10.07.2017 eingelangte Beschwerde des BF und wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass kein gemeinsamer Haushalt mit der Mutter römisch 40 vorliege und daher

ser auch nicht angegeben worden sei. Der BF lebe mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haus (Gesamtfläche 200 m2) mit zwei Wohneinheiten in zwei Stockwerken. Er bewohne das Erdgeschoss und seine Mutter lebe im räumlich vollkommen getrennten ersten Stock.

Haushaltsführung erfolge ebenfalls gänzlich getrennt. Da weder seine Mutter aufgrund ihres betagten Alters (91 Jahre) für ihn sorgen könne und er infolge einer Nierentransplantation nicht in der Lage sei, sich selbst zu versorgen, beziehe er vom Hilfswerk römisch 40 GmbH "Essen auf Rädern". Als Nachweis übermittle er

entsprechenden Rechnungen bis Mai 2017. Er müsse eine strenge Nierendiät einhalten und übermittle auch

sbezügliche Nachweise. Seine Mutter werde ebenfalls mit "Essen auf Rädern" versorgt,

Nachweise werden später vorgelegt. 3. Mit 24.07.2017 legte

belangte Behörde

gegen den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde gerichtete Beschwerde samt Stellungnahme und dem Bezug habenden Akt des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur weiteren Bearbeitung vor,

ser wurde der Gerichtsabteilung G312 zugewiesen.

belangte Behörde verwies auf den vom BF ausgefüllten Ausgleichszulagen-Fragebogen vom 06.06.2017 bei der PV sowie auf den vom BF ausgefüllten Ausgleichszulagenfragebogen vom 30.04.2014, der Grundlage für

Zuerkennung der Ausgleichszulage bildete. 4. Am 11.04.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm, statt.

belangte Behörde nahm an der Verhandlung ebenfalls teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der BF beantragte am 12.12.2013

Gewährung einer Invaliditätspension. In dem von ihm am 12.12.2013 ausgefüllten und selben Tag bei der belangten Behörde eingelangten Antrag gab der BF unter anderem an, dass er an der Adresse XXXX wohnt.In dem von ihm am 12.12.2013 ausgefüllten und selben Tag bei der belangten Behörde eingelangten Antrag gab der BF unter anderem an, dass er an der Adresse römisch 40 wohnt. 1.2. Der BF beantragte am 27.01.2014

Zuerkennung von Pflegegeld. In dem von ihm am 21.01.2014 ausgefüllten und am 27.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag (

ser ist ursprünglich an

SVA gerichtet gewesen und an

belangte Behörde weitergeleitet worden) gab der BF unter anderem an, dass er bei einer Familienangehörigen (vorübergehend) wohnt: XXXX, XXXX.In dem von ihm am 21.01.2014 ausgefüllten und am 27.01.2014 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag (

ser ist ursprünglich an

SVA gerichtet gewesen und an

belangte Behörde weitergeleitet worden) gab der BF unter anderem an, dass er bei einer Familienangehörigen (vorübergehend) wohnt: römisch 40 , römisch 40 . 1.3. Mit Bescheid vom 29.04.2014 wurde dem BF der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension für

Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2015 in noch nicht entschiedener Höhe anerkannt. 1.

  1. Der BF tätigte am Fragebogen vom 30.04.2014 zum Antrag auf Ausgleichszulage unter Punkt "Gemeinsamer Haushalt mit den Eltern" keine Angaben. 1.
  2. Mit Bescheid vom 14.05.2014 wurde dem BF der Anspruch auf Pflegegeld vom 01.02.2014 bis 31.03.2015 in der Höhe der Stufe 1 in der Höhe von monatlich Euro 154,20 anerkannt. 1.
  3. Mit Bescheid vom 14.05.2014 wurde dem BF der Anspruch auf Ausgleichszulage ab 01.04.2014 in der Höhe von monatlich Euro 18,65 anerkannt. 1.
  4. Der BF beantragte am 12.12.2016

Weitergewährung einer Invaliditätspension. In dem von ihm am 12.12.2016 ausgefüllten und selben Tag bei der belangten Behörde eingelangten Antrag gab der BF unter anderem an, dass er an der Adresse XXXX wohnt.In dem von ihm am 12.12.2016 ausgefüllten und selben Tag bei der belangten Behörde eingelangten Antrag gab der BF unter anderem an, dass er an der Adresse römisch 40 wohnt. 1.8. Der BF tätigte am Frageboten vom 06.06.2017 zum Antrag auf Ausgleichszulage unter Punkt "Gemeinsamer Haushalt mit den Eltern"

Angabe, dass er bei der Mutter XXXX, geb. XXXX, welche eine Pension bezieht, wohnt.1.8. Der BF tätigte am Frageboten vom 06.06.2017 zum Antrag auf Ausgleichszulage unter Punkt "Gemeinsamer Haushalt mit den Eltern"

Angabe, dass er bei der Mutter römisch 40 , geb. römisch 40 , welche eine Pension bezieht, wohnt. 1.9. Mit Bescheid vom 08.06.2017 hat

belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen und den Bescheid vom 14.05.2014 aufgehoben, den Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt und den entstandenen Überbezug in der Höhe von Euro 1.270,29 rückgefordert,

sen in monatlichen Raten von 50 Euro von der monatlichen Leistung abgezogen. 1.10. Es ist vor dem Arbeits- und Sozialgericht XXXX ein Verfahren anhängig, dass

strittige Frage des gemeinsamen Haushalts bzw. getrennter Haushaltsführung des BF und seiner Mutter zum Gegenstand hat.1.10. Es ist vor dem Arbeits- und Sozialgericht römisch 40 ein Verfahren anhängig, dass

strittige Frage des gemeinsamen Haushalts bzw. getrennter Haushaltsführung des BF und seiner Mutter zum Gegenstand hat. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem

sbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts. Es besteht kein Grund,

Feststellungen der belangten Behörde in Frage zu stellen. In der mündlichen Verhandlung hat der BF dargelegt, dass seiner Meinung nach kein gemeinsamer Haushalt mit seiner Mutter vorliegt, sondern dass er im Haus seiner Mutter einen eigenen Wohnbereich bewohnt und

ser getrennt vom Wohnbereich der Mutter ist.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zu Spruchteil A): Stattgebung der Beschwerde: Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Z 1) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen,

im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Z 2), oder das Erkenntnis von Vorfragen (§ 38 AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Z 3) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw.

einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und

im Verfahren des Verwaltungsgerichtes

Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Z 4).Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG stattzugeben, wenn eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof gegen das Erkenntnis nicht mehr zulässig ist und das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist (Ziffer eins,) oder neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen,

im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten (Ziffer 2,), oder das Erkenntnis von Vorfragen (Paragraph 38, AVG) abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde (Ziffer 3,) oder nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw.

einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und

im Verfahren des Verwaltungsgerichtes

Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte (Ziffer 4,). Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann

Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Abs. 3 leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann

Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann

Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Absatz 3, leg. cit. auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann

Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. Das Verwaltungsgericht hat

Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Abs. 4 leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen.Das Verwaltungsgericht hat

Parteien des abgeschlossenen Verfahrens gemäß Absatz 4, leg. cit. von der Wiederaufnahme des Verfahrens unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind gemäß § 360b Abs. 1 ASVG folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden:Auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen sind gemäß Paragraph 360 b, Absatz eins, ASVG folgende Bestimmungen des AVG nicht anzuwenden: -

§§ 1

bis 5 über

Zuständigkeit,

Paragraphen eins bis 5 über

Zuständigkeit, - § 18 Abs. 5 über Bescheiderledigungen,Paragraph 18, Absatz 5, über Bescheiderledigungen, -

§§ 19

und 20 über Ladungen,

Paragraphen 19 und 20 über Ladungen, -

§§ 34

bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen,

Paragraphen 34 bis 36 über Ordnungs- und Mutwillensstrafen, - § 36a über Angehörige,Paragraph 36 a, über Angehörige, -

§§ 37

, 38a, 39 und 40 bis 44g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens,

Paragraphen 37, 38 a, 39 und 40 bis 44 g über Zweck und Gang des Ermittlungsverfahrens, -

§§ 45

bis 53a sowie 54 und 55 über Beweise,

Paragraphen 45 bis 53 a sowie 54 und 55 über Beweise, -

§§ 56

und 57 über

Erlassung von Bescheiden,

Paragraphen 56 und 57 über

Erlassung von Bescheiden, -

§ 58aund 62 Abs.

1 bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide,

Paragraph 58 a und 62 Absatz eins bis 3 über Inhalt und Form der Bescheide, -

§§ 63

bis 68 über den Rechtsschutz,

Paragraphen 63 bis 68 über den Rechtsschutz, - § 73 über

Entscheidungspflicht undParagraph 73, über

Entscheidungspflicht und -

§§ 74

bis 79 über

Kosten.

Paragraphen 74 bis 79 über

Kosten. § 6 AVG über

Wahrnehmung der Zuständigkeit ist gemäß Abs. 2 leg. cit. so anzuwenden, dass § 361 Abs. 4

ses Bundesgesetzes unberührt bleibt. Paragraph 6, AVG über

Wahrnehmung der Zuständigkeit ist gemäß Absatz 2, leg. cit. so anzuwenden, dass Paragraph 361, Absatz 4,

ses Bundesgesetzes unberührt bleibt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind

Wiederaufnahmsgründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis

ser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 31.08.2015, Zl. Ro 2015/11/0012) sind

Wiederaufnahmsgründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet, weshalb auf das bisherige Verständnis

ser Wiederaufnahmsgründe zurückgegriffen werden kann. 3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

belangte Behörde begründet

amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid vom 14.05.2014 abgeschlossenen Verfahrens damit, dass der BF

Ausgleichszulage aufgrund Verschweigens des gemeinsamen Wohnsitzes mit seiner Mutter "erschlichen" hat.

Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll

Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 1-3).

Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll

Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 1-3). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf

Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist

ser Tatbestand verwirklicht, wenn

Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des § 107 ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. OGH 7. September 1993, 10 ObS 189/93 ua),

Rückforderung aber gem. § 107 Abs. 2 lit b ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um

Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (vgl.

bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu § 69 AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf

Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist

ser Tatbestand verwirklicht, wenn

Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt vergleiche OGH 7. September 1993, 10 ObS 189/93 ua),

Rückforderung aber gem. Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um

Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen vergleiche

bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Um den Wiederaufnahmetatbetand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen, muss demnach

Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde,

ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 13).Um den Wiederaufnahmetatbetand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu erfüllen, muss demnach

Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde,

ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 13). Unter einem "Erschleichen" iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um

Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden,

Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090).Unter einem "Erschleichen" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um

Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden,

Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090). Mit Irreführungsabsicht hat

Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat

Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf

Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn

Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn

im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher

Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie

Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder

Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei

Vermutung nahe legen, dass sie

faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 14).Mit Irreführungsabsicht hat

Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat

Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf

Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn

Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn

im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher

Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie

Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder

Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei

Vermutung nahe legen, dass sie

faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 14).

belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid jedoch nicht dargelegt, auf welche Weise sie zu ihrer Schlussfolgerung gekommen ist, dass der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 14.05.2014 "bewusst unrichtige Angaben" gemacht habe.

belangte Behörde geht dem Grunde davon aus, dass der BF und seine Mutter im gemeinsamen Haushalt leben und der BF

s "bewusst im Fragebogen zur Ausgleichszulage" verschwiegen habe. Genau

s wird jedoch vom BF in Abrede gestellt. Mit

sem Vorbringen setzt sich

belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in keiner Weise auseinander und es ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Gründen

sem Vorbringen nicht gefolgt wird. In der mündlichen Verhandlung hat

belangte Behörde vorgebracht, dass über das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes ein Arbeits- und Sozialgerichtsverfahren anhängig ist. Wenn es

Behörde versäumt hat, von den ihr zur Ermittlung des Sachverhaltes ohne Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, so schließt

se Mangelhaftigkeit des Verfahrens es aus, das Verfahren der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens zu werten und objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG zu werten (vgl. Walther/Thienel, aaO, E 101; vgl. zuletzt das hg, Erkenntnis vom 8. September 1998, Zl. 98/08/0090).Wenn es

Behörde versäumt hat, von den ihr zur Ermittlung des Sachverhaltes ohne Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, so schließt

se Mangelhaftigkeit des Verfahrens es aus, das Verfahren der Partei unter dem Gesichtspunkt des Erschleichens zu werten und objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten vergleiche Walther/Thienel, aaO, E 101; vergleiche zuletzt das hg, Erkenntnis vom

  1. September 1998, Zl. 98/08/0090). Der BF stellt - wie bereits oben dargelegt - den gemeinsamen Haushalt mit der Mutter in Abrede und wendet eine getrennte Haushaltsführung - er im Erdgeschoß, seine Mutter im Obergeschoß des im Eigentum der Mutter stehenden Hauses - ein. 3.3.
  2. Mit Bescheid vom 29.04.2014 wurde dem BF der Anspruch auf Berufsunfähigkeitspension für

Zeit vom 01.01.2014 bis 31.03.2015 in noch nicht entschiedener Höhe anerkannt. 3.3.2. Mit Bescheid vom 14.05.2014 wurde dem BF der Anspruch auf Pflegegeld vom 01.02.2014 bis 31.03.2015 in der Höhe der Stufe 1 in der Höhe von monatlich Euro 154,20 anerkannt. In

sem Antrag hat der BF seinen Wohnsitz bei seiner Mutter angeführt. 3.3.

  1. Mit Bescheid vom 14.05.2014 wurde dem BF der Anspruch auf Ausgleichszulage ab 01.04.2014 in der Höhe von monatlich Euro 18,65 anerkannt. 3.3.
  2. Mit Bescheid vom 08.06.2017 hat

belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen und den Bescheid vom 14.05.2014 aufgehoben, den Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt und den entstandenen Überbezug in der Höhe von Euro 1.270,29 rückgefordert,

sen in monatlichen Raten von 50 Euro von der monatlichen Leistung abgezogen. Begründet hat

belangte Behörde

Wiederaufnahme des Verfahrens über

Ausgleichszulage sowie

Ablehnung des Antrages vor allem damit, dass der BF den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter XXXX im Antrag auf Ausgleichszulage vom 30.04.2014 nicht angegeben habe.3.3.4. Mit Bescheid vom 08.06.2017 hat

belangte Behörde das Verfahren über den Anspruch auf Ausgleichszulage wieder aufgenommen und den Bescheid vom 14.05.2014 aufgehoben, den Antrag auf Ausgleichszulage abgelehnt und den entstandenen Überbezug in der Höhe von Euro 1.270,29 rückgefordert,

sen in monatlichen Raten von 50 Euro von der monatlichen Leistung abgezogen. Begründet hat

belangte Behörde

Wiederaufnahme des Verfahrens über

Ausgleichszulage sowie

Ablehnung des Antrages vor allem damit, dass der BF den gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter römisch 40 im Antrag auf Ausgleichszulage vom 30.04.2014 nicht angegeben habe. 3.4. Eine Erschleichung liegt nach zutreffender Rsp des VwGH nur vor, wenn

Behörde auf

Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über

Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Hat es aber

Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und blieb

Erschleichungshandlung auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt, schließt

ser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben von wesentlicher Bedeutung (bzw. ein Verschweigen) als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten. Nur wenn

erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben der Partei keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn

Behörde

ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens erfüllt ist.3.4. Eine Erschleichung liegt nach zutreffender Rsp des VwGH nur vor, wenn

Behörde auf

Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über

Richtigkeit und daher auch Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Hat es aber

Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und blieb

Erschleichungshandlung auf Grund einer Sorgfaltswidrigkeit der Behörde unentdeckt, schließt

ser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben von wesentlicher Bedeutung (bzw. ein Verschweigen) als ein Erschleichen des Bescheides iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu werten. Nur wenn

erforderlichen Ermittlungen mit einem übermäßigen, außer Verhältnis stehenden Aufwand verbunden wären und es in den Angaben der Partei keinerlei Anhaltspunkte dafür gibt, dass sie falsch oder lückenhaft sind, kann - auch wenn

Behörde

ihr nicht zumutbaren Erhebungen unterlassen hat - davon ausgegangen werden, dass der Tatbestand des Erschleichens erfüllt ist. Gegenständlich hat

Behörde vom BF zwei Angaben erhalten, einerseits, dass er allein wohnt (Fragebogen zur Feststellung des Anspruches auf Ausgleichszulage) und dass er bei seiner Mutter wohnt (im Antrag auf Pflegegeld). Somit hätte

belangte Behörde sich mit

sen unterschiedlichen Angaben auseinandersetzen und weitere - nicht übermäßig und außer Verhältnis stehenden Ermittlungen zur Abklärung durchführen müssen. Es hat sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt, dass der BF keine unwahren Angaben tätigen wollte, sondern

"Rechtsansicht" vertritt, keinen gemeinsamen Haushalt mit der Mutter zu führen. Er hat

Angaben im zuletzt ausgefüllten Fragebogen damit begründet, dass es ihm gesundheitlich nicht gut gegangen ist und er

s daher so angegeben habe. Es kann daher

Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens nicht darauf schließen, dass eine Irreführungsabsicht vorliegt, wenn Begleitumstände - wie verfahrensgegenständlich -

Vermutung nahe legen, dass der BF

"falschen" oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. 3.5.

Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als begründet, der Beschwerde war daher stattzugeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob

Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Revision gegen

gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Revision gegen

gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil

Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht

gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist

vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G312.2165933.1.00

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