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{'item': 'G313 2158719-1'}

Obsah (18)Art 133§ 69§ 78§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§ 28§ 52§ 61§ 66§ 67§ 10§ 53§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlG313 2158719-1 SpruchG313 2158719-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNE

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Aus den Gerichtsakten ergibt sich folgender Sachverhalt: Im Jahre 1999 reiste der BF erstmals ins Bundesgebiet ein und wurde bei Schwarzarbeiten betreten, und aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der BF hat sich eines fremden Reisepasses bedient, lautend auf XXXX. Auf diesen Namen wurde auch im Jahre 1999 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. (AS 166 und AS 171). Hiezu wurde eindeutig durch Fingerabdruck festgestellt, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt.Im Jahre 1999 reiste der BF erstmals ins Bundesgebiet ein und wurde bei Schwarzarbeiten betreten, und aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Der BF hat sich eines fremden Reisepasses bedient, lautend auf römisch 40 . Auf diesen Namen wurde auch im Jahre 1999 ein fünfjähriges Aufenthaltsverbot erlassen. (AS 166 und AS 171). Hiezu wurde eindeutig durch Fingerabdruck festgestellt, dass es sich um ein und dieselbe Person handelt. Schon zu der Zeit ist der BF erneut ins Bundesgebiet eingereist und trotz mehrfacher Abschiebung immer wieder eingereist. Die erste strafrechtliche Verurteilung stammt aus dem Jahr
  2. Mit Bescheid vom 09.07.2012, XXXX wurde gegen den BF ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen das mit 26.7.2012 rechtskräftig wurde. Begründend wurde ausgeführt, der BF wurde aufgrund mehrerer in Österreich erfolgter Straftaten, weswegen erMit Bescheid vom 09.07.2012, römisch 40 wurde gegen den BF ein 10-jähriges Aufenthaltsverbot erlassen das mit 26.7.2012 rechtskräftig wurde. Begründend wurde ausgeführt, der BF wurde aufgrund mehrerer in Österreich erfolgter Straftaten, weswegen er -Strichaufzählung mit Urteil des Landesgerichts XXXX, XXXX nach 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt,mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 nach 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt, -Strichaufzählung mit Urteil des LG XXXX ,XXXX nach § 107 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt,mit Urteil des LG römisch 40 ,römisch 40 nach Paragraph 107, a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt, -Strichaufzählung mit Urteil des LG XXXX XXXX nach §§ 146,147 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingtmit Urteil des LG römisch 40 römisch 40 nach Paragraphen 146,,147 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt verurteilt worden sei und trotz rechtskräftigem Aufenthaltsverbot mehrfach nach Österreich eingereist sei. Auch sei der BF seit seiner letztmaligen illegalen Wiedereinreise bereits drei Mal wegen Straftaten angezeigt worden. Letztmalig wurde der BF am 01.03.2017 aus dem Bundesgebiet erneut abgeschoben. Durch dies zeige der BF dass er nicht gewillt sei die österreichischen Gesetzt einzuhalten und stelle daher in Österreich eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
  3. Mit Schreiben vom 07.02.2017 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) die Aufhebung des gegen die BF verhängten Aufenthaltsverbots beantragt.
  4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde der Antrag des BF vom 7.2.2017 auf Aufhebung des gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

§ 69Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, abgewiesen(Spruchpunkt I.), und dem BF

§ 78Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idg

F, innerhalb von zwei Wochen zu zahlende Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 auferlegt (Spruchpunkt II.).6. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, wurde der Antrag des BF vom 7.2.2017 auf Aufhebung des gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot

Paragraph 69, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, abgewiesen(Spruchpunkt römisch eins.), und dem BF

Paragraph 78, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, innerhalb von zwei Wochen zu zahlende Bundesverwaltungsabgaben in der Höhe von Euro 6,50 auferlegt (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot zu Recht bestehe und noch bis 22.02.2023 gültig sei, weil dessen Gültigkeit erst ab Entlassung des BF aus seiner Haft am 22.2.2013 zu laufen begonnen habe. Grund für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes sei gewesen, dass der BF wegen der mehrfach begangenen o.a Straftaten verurteilt worden sei. Berücksichtigt sei auch worden, dass der BF auch nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes immer wieder illegal nach Österreich eingereist wäre und auch zu dieser Zeit Straftaten begangen habe aufgrund derer er auch mehrfach angezeigt worden wäre (Kriminalpolizeilicher Aktenindex).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde durch den Rechtsvertreter des BF mit Schreiben vom 17.5.2017, Beschwerde erhoben und in dieser die Aufhebung des Aufenthaltsverbots und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Zusammengefasst wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der BF nun nach dem Beitritt Polens zur EU auch EU Bürger sei und der BF für die vorletzte Tat im Jahre 2008 verurteilt worden wäre Zur Verurteilung aus 2012 wurde erwähnt, dass diese Tat aus 2010 stamme und er aus Not gehandelt habe wofür er auch verurteilt worden wäre. In der Beschwerde wurde auch eine "Lebensgefährtin" angeführt, jedoch ohne Nennung seit wann und weiterer Angaben dazu. Zuvor hatte der BF auch letztmalig in seinen Angaben vor der Behörde am 24.02.2017 davon nichts erwähnt sondern ausdrücklich private Anknüpfungspunkt ein Österreich verneint. Erstmals im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde eine Frau XXXX als "Lebensgefährtin " erwähnt. Mit dieser bestand jedoch zu keiner Zeit ein gemeinsamer Haushalt- und wäre auch im Wissen um das rechtskräftige Aufenthaltsverbot entstanden.In der Beschwerde wurde auch eine "Lebensgefährtin" angeführt, jedoch ohne Nennung seit wann und weiterer Angaben dazu. Zuvor hatte der BF auch letztmalig in seinen Angaben vor der Behörde am 24.02.2017 davon nichts erwähnt sondern ausdrücklich private Anknüpfungspunkt ein Österreich verneint. Erstmals im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde eine Frau römisch 40 als "Lebensgefährtin " erwähnt. Mit dieser bestand jedoch zu keiner Zeit ein gemeinsamer Haushalt- und wäre auch im Wissen um das rechtskräftige Aufenthaltsverbot entstanden.
  2. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 26.05.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  4. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.1.
  5. Der BF ist polnischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in römisch 40 geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG idgF. Der BF war in Österreich zuerst mit Nebenwohnsitz, danach mit Hauptwohnsitz mit Unterbrechungen gemeldet. Auch nach Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes am 26.07.2012 ist der BF mehrfach illegal nach Österreich eingereist und nahm auch Wohnsitz in Österreich und zwar zu folgenden Zeiten an nachstehenden Adressen ? 21.03.2013-11.07.2013 XXXX Unterkunftgeber: XXXX? 21.03.2013-11.07.2013 römisch 40 Unterkunftgeber: römisch 40 ? 01.10.2013-03.06.2015 XXXX Unterkunftgeber: XXXX? 01.10.2013-03.06.2015 römisch 40 Unterkunftgeber: römisch 40 ? 17.12.2015-09.06.2016 XXXX Unterkunftgeber: XXXX (MA 6-Überprüfung)? 17.12.2015-09.06.2016 römisch 40 Unterkunftgeber: römisch 40 (MA 6-Überprüfung) ? 09.06.2016-25.08.2016 XXXX Unterkunftgeber: CARITAS? 09.06.2016-25.08.2016 römisch 40 Unterkunftgeber: CARITAS ? 21.09.2016-16.01.2017 XXXX Unterkunftgeber: XXXX? 21.09.2016-16.01.2017 römisch 40 Unterkunftgeber: römisch 40 ? seit 10.11.2017 bis laufend XXXX Unterkunftgeber: XXXX - Obdachlos? seit 10.11.2017 bis laufend römisch 40 Unterkunftgeber: römisch 40 - Obdachlos Die BF wurde nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes und wiederholter Abschiebungen und Wiedereinreisen sowie Ignoranz des Aufenthaltsverbotes in Österreich im Jahr 2014 und 2015 wieder angezeigt eine Straftat begangen zu haben (AS 618, 619) Fest steht, dass das mit oa Bescheid das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren am XXXX.2012 rechtskräftig wurde.Fest steht, dass das mit oa Bescheid das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot in der Dauer von zehn Jahren am römisch 40 .2012 rechtskräftig wurde. Der BF ist trotzdem wiederholt in völliger Ignoranz des letzten Aufenthaltsverbotes mehrfach wiedereingereist, und fest steht dass sich der BF trotz bestehenden Aufenthaltsverbots im in den Jahren 2013 bis 2016 und zuletzt am 10.11.2017 in Österreich aufgehalten hat.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Zum Verfahrensgang: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts. 2.
  8. Zur Person des BF und seinen persönlichen Verhältnissen: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen bezüglich der bisherigen behördlichen Wohnsitzmeldungen des BF in Österreich ergeben sich aus von Amts wegen eingeholten Auszügen aus dem zentralen Melderegister. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen des BF in Österreich sind aus gegenständlichem Akteninhalt ersichtlich. Die Feststellung, dass der BF in Österreich strafrechtlich verurteilt wurde, beruht auf Einsichtnahme in das Strafregister. Dass der BF zu in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder einer Lebensgefährtin eine intensive Bindung hat, kann ausgeschlossen werden, weil keine Angehörigen im Bundesgebiet leben und der BF auch mit der angegebenen Freundin auch nicht einmal während seiner illegalen Aufenthalte gemeinsamen Wohnsitz begründet hat.
  9. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  10. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht: 3.1.1.

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.3.1.1.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig. 3.1.2.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.2.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFAVG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,). 3.

  1. Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides.:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides.: 3.2.
  3. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:3.2.
  4. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte Paragraph 67, FPG lautet: "

(1)Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(2)Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3)Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4)Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)" Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn 1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

§ 10Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (Stb

G), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft

Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder 2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

§§ 52Abs. 4 i

Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung

Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

§ 53Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen

Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.2. § 69 Abs. 2 FPG lautet:3.2.2. Paragraph 69, Absatz 2, FPG lautet: "

(2)Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind." 3.2.
  1. Der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen nicht stattzugeben: Der BF wurde unbestritten ? mit Urteil des Landesgerichts XXXX, XXXX nach 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt? mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 , römisch 40 nach 105 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bedingt ? mit Urteil des LG XXXX ,XXXX nach § 107 a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt,? mit Urteil des LG römisch 40 ,römisch 40 nach Paragraph 107, a StGB zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten unbedingt, ? mit Urteil des LG XXXX XXXX nach §§ 146,147 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt verurteilt.? mit Urteil des LG römisch 40 römisch 40 nach Paragraphen 146,,147 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten unbedingt verurteilt. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des Paragraph 67, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG erfüllt. Die BF hat erstmals im Jahr 1999, somit erst kurze Zeit nach seiner Einreise in Österreich, unter Angabe falscher Identität Schwarzarbeiten durchgeführt. Aufgrund der oa drei Verurteilungen wurde das rechtskräftige Aufenthaltsverbot erlassen welches bis 22.2.2023 gültig ist. Es ist daher zu prüfen, ob sich der maßgeblichen Umstände seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes zugunsten des BF geändert haben. Gegen den BF wurde ein bereits rechtskräftig gewordenes zehnjähriges Aufenthaltsverbot verhängt. Über den BF wurden in Österreich wegen begangener Straftaten nicht nur unbedingte Freiheitsstrafen verhängt sondern wurden sogar neue Anzeigen erstattet. Der BF ist mehrfach illegal wieder eingereist und hat in Österreich Wohnsitz genommen, zuletzt war er obdachlos gemeldet. Durch sein strafbares Handeln und der wiederholten illegalen Wiedereinreisen trotz bestehendem Aufenthaltsverbot hat der BF gezeigt, dass er offensichtlich nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsvorschriften zu halten. Der BF hat in Österreich keinerlei Angehörige und nach Angaben im Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes eine Lebensgefährtin. Mit dieser wurde zu keiner Zeit Wohnsitz begründet und wäre wenn auch im Wissen um den unsicheren Aufenthalt entstanden. Das Beschwerdevorbringen, die Aufhebung des mit 10 Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes sei gerechtfertigt, weil der Beschwerdeführerin keine Gefahr darstelle, ist angesichts der dargestellten Rechtslage nicht zielführend. Das vom Beschwerdeführer behauptete Wohlverhalten seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bzw länger zurückliegende Tat aus dem Jahr 2011 stellt deshalb keine Änderung des Sachverhaltes zu seinen Gunsten dar, weil bereits bei der Entscheidung durch die Behörde zur Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes davon auszugehen ist, dass die Behörde die alle Argumente während der Gültigkeitsdauer dieser Maßnahme berücksichtigt, vorausgesetzt hat. Im Übrigen kann, entgegen der Angaben in der Beschwerde, von einem Wohlverhalten des Beschwerdeführers nicht die Rede sein, da er nach Erlassung des Aufenthaltsverbotes seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Ausreise aus Österreich nicht nachgekommen und ist der BF wie erwähnt sogar trotz bestehenden Aufenthaltsverbotes und mehrfacher Abschiebungen immer wieder nach Österreich eingereist. Aber auch die Aufnahme einer Lebensgemeinschaft oder dass es in Polen schwierig ist eine Arbeit zu finden kann an der negativen Zukunftsprognose nichts ändern, weil diese Umstände für sich genommen keinen Anlass bieten, um von einem Wegfall der Gründe die zum Aufenthaltsverbot geführt haben auszugehen. Die angeführten Umstände können eine gänzliche Aufhebung des Aufenthaltsverbotes nicht begründen, da ein Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes vorliegen. Damit ist für das erkennende Gericht eine sorgfältige Abwägung der öffentlichen Interessen mit den persönlichen Interessen des BF erfolgt, ein Überwiegen der persönlichen Unteressen an der gänzlichen Aufhebung des Aufenthaltsverbotes gegenüber der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung liegt nicht vor. Die damit einhergehende Auswirkung auf die Lebenssituation des BF sind im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs. 7 BFAVG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen der BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:G313.2158719.1.00

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