GVG mit der MaßgabeA) römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt I. (erster Satz) zu lauten hat:als unbegründet abgewiesen, dass es in Spruchpunkt römisch eins. (erster Satz) zu lauten hat: "Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
G 2005 wird nicht erteilt.""Eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz'
Paragraph 57, AsylG 2005 wird nicht erteilt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
G mit einer Ausweisung verbunden.2. Mit Bescheid vom 06.11.2009, AZ: 09 09.245-BAT, hat das Bundesasylamt den Antrag des damals noch minderjährigen BF auf internationalen Schutz gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und dem BF den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden. 3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. A13 409.870-1/2009/6E,
G 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.3. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. A13 409.870-1/2009/6E,
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
G wurde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, Zl. 1100.352-EAST Ost, wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. 6. Dagegen wurde rechtzeitig zwar Beschwerde erhoben, jedoch wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge mit Aktenvermerk vom 20.02.2012
G 2005 eingestellt. Die Fortsetzung des Verfahrens war aufgrund des Ablaufs der zweijährigen Frist gem. § 24 Abs. 2 ASylG nicht mehr zulässig.6. Dagegen wurde rechtzeitig zwar Beschwerde erhoben, jedoch wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge mit Aktenvermerk vom 20.02.2012
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt. Die Fortsetzung des Verfahrens war aufgrund des Ablaufs der zweijährigen Frist gem. Paragraph 24, Absatz 2, ASylG nicht mehr zulässig. 7. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.10.2014, Zl. 495867401-140101435, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt I.) Weiters wurde
1 bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt II.).7. Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 24.10.2014, Zl. 495867401-140101435, wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
den Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG 2005 idgF erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.) Weiters wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG bestimmt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch zwei.).
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG abgewiesen.
Vm § 2 Abs. 1 Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.
G wurde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen.Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes 06.11.2009, Zl: 09 09.245-BAT,
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13 AsylG wurde sein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen.
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Nigeria ausgesprochen. Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. A13 409.870-1/2009/6E,
G 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die dagegen gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 24.11.2010, Zl. A13 409.870-1/2009/6E,
Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen. Am 13.01.2011 stellte der BF neuerlich einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, Zl. 1100.352-EAST Ost, wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.06.2011, Zl. 1100.352-EAST Ost, wurde der zweite Antrag des BF auf internationalen Schutz
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dagegen wurde rechtzeitig zwar Beschwerde erhoben, jedoch wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge mangels Mitwirkung des BF mit Aktenvermerk vom 20.02.2012
G 2005 eingestellt. Die Fortsetzung des Verfahrens war aufgrund des Ablaufs der zweijährigen Frist gem. § 24 Abs. 2 ASylG nicht mehr zulässig.Dagegen wurde rechtzeitig zwar Beschwerde erhoben, jedoch wurde das Beschwerdeverfahren in der Folge mangels Mitwirkung des BF mit Aktenvermerk vom 20.02.2012
Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 eingestellt. Die Fortsetzung des Verfahrens war aufgrund des Ablaufs der zweijährigen Frist gem. Paragraph 24, Absatz 2, ASylG nicht mehr zulässig. Der BF leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilationsbedürftig, wenngleich festgestellt wird, dass der BF zuletzt von 19.XXXX bis 22.XXXX2017 wegen einer akuten bakteriellen Epididymitis links in ambulanter urologischer Behandlung war. Bei der Kontrolluntersuchung am XXXX2017 wurde die Fortführung der antibiotischen und analgetischen Therapie sowie ein ambulanter Kontrolltermin für den XXXX2017 vereinbart, den der BF jedoch nicht wahrnahm. Eine ambulante und stationäre Behandlung wäre in Nigeria möglich, auch die erforderlichen Medikamente sind dort erhältlich. Der BF ist arbeitsfähig und ledig. Vor seiner Ausreise aus Nigeria ist er einer Beschäftigung als Händler nachgegangen. Der BF geht in Österreich keiner geregelten Beschäftigung nach. Er ist aktives Mitglied einer Kirche, wo er Reinigungsarbeiten verrichtet und musiziert (Trommel). Der BF verfügt über keine familiären oder sonstigen nennenswerten sozialen Beziehungen in Österreich. Er befand sich bis zum 13.01.2011 in der Grundversorgung. Der BF besuchte mehrere Deutschkurse, er hat aber keinen abgeschlossen. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF eine qualifizierte Deutschprüfung erfolgreich abgelegt hat. Der BF weist in Österreich drei rechtskräftige Verurteilungen auf. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der BF wegen § 15 StGB, § 27 Abs. 1 Z 1
F in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre.Es konnten keine Umstände festgestellt werden, wonach die Abschiebung des BF
Paragraph 50, FPG idgF in seinen Heimatstaat Nigeria unzulässig wäre. 1.
FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Dem Vorbringen, wonach dem BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria massive Misshandlungen und Beeinträchtigungen gegen Leib und Leben drohe, ist entgegen zu halten, dass zwar wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt werden können. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht.Die Feststellung bezüglich der Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde substantiierte Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Dem Vorbringen, wonach dem BF aufgrund seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich im Falle seiner Rückkehr nach Nigeria massive Misshandlungen und Beeinträchtigungen gegen Leib und Leben drohe, ist entgegen zu halten, dass zwar wegen Drogendelikten im Ausland verurteilte Nigerianer nach Rückkehr an die Drogenpolizei (NDLEA) überstellt werden können. Ein zweites Strafverfahren in Nigeria wegen derselben Straftat haben diese Personen jedoch trotz anderslautender Vorschriften im "Decree 33" nicht zu befürchten. Es handelt sich nach übereinstimmender Einschätzung befreundeter EU-Botschaften um "totes" Recht. Sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
9 FPG).Sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung
Paragraph 46, aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (Paragraph 52, Absatz 9, FPG). Die Feststellungen zum Herkunftsstaat der BF ergeben sich aus den aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Nigeria in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt. Die Feststellungen zur Verfügbarkeit von Medikamenten in Nigeria ergeben sich aus einer Liste des nigerianischen Gesundheitsministeriums (http://www.health.gov.ng/doc/Essential%20Medicine%20List%20
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1.1.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Zu Spruchteil A) 3.1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3. Prüfungsumfang
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Gemäß Paragraph 28, Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG aberkannt wurde.
G wurde vom BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt.Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG wurde vom BF nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe legen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. 3.2.2.2. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
G 2005.3.2.2.2. Überdies entschied die belangte Behörde im ersten Spruchteil des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides über die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 55, AsylG 2005. Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
G 2005 abzusprechen.Der Verwaltungsgerichthof hat jedoch in seinem Erkenntnis vom 15.03.2016, Ra 2015/21/0174, mwN, klargestellt, dass das Gesetz keine Grundlage dafür biete, in Fällen, in denen eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen werde, darüber hinaus noch von Amts wegen negativ über eine Titelerteilung nach Paragraph 55, AsylG 2005 abzusprechen. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
G 2005 nicht erteilt wird.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 nicht gegeben sind und über die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 von der belangten Behörde angesichts der zugleich getroffenen Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG nicht abgesprochen werden durfte, war die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abzuweisen, dass eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz"
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes des ersten Spruchteiles
GVG iVm § 57 AsylG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Satzes des ersten Spruchteiles
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 57, AsylG als unbegründet abzuweisen. 3.2.3 Erlassung einer Rückkehrentscheidung und Zulässigkeit der Abschiebung: Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Art 8 EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Art 8 EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben:Zu prüfen ist, ob eine Rückkehrentscheidung mit Artikel 8, EMRK vereinbar ist, weil sie nur dann zulässig wäre und nur im verneinenden Fall ein Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG überhaupt in Betracht käme. Die Vereinbarkeit mit Artikel 8, EMRK ist aus folgenden Gründen gegeben: Wie bereits oben in den Feststellungen konstatiert, handelt es sich bei dem BF um einen ledigen und in einem arbeitsfähigen Alter stehenden Drittstaatsangehörigen, welcher illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und missbräuchlich zwei Anträge auf internationalen Schutz gestellt hat, über welche bereits rechtskräftig negativ entschieden wurde. Es leben keine Familienangehörigen oder Verwandten des BF im Bundesgebiet, was vom BF auch nicht behauptet wurde. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende besonders berücksichtigungs-würdige Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind trotz der langen Aufenthaltsdauer nicht erkennbar. Daran vermag weder die Mitgliedschaft des BF in einer Kirche noch seine Deutschkursbesuche, die er nicht absolvierte, etwas ändern. Auch der Zeitraum des Aufenthalts des BF mit gut knapp 8 Jahren ist als nicht auffällig lang zu bewerten. Für diesen Zeitraum erbrachte der BF kaum Integrationsleistungen, die in Anbetracht der Zeit seines Aufenthalts im Bundesgebiet für seinen Verbleib in Österreich ausschlagen würden. Der BF geht auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach und er ist am Arbeitsmarkt nicht integriert. Er verfügt in Österreich über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Sein bisheriges Aufenthaltsrecht basierte lediglich auf zwei (zu Unrecht) gestellten Anträgen auf internationalen Schutz. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Zulasten des BF wiegen seine strafrechtlichen Verurteilungen wegen Verstößen nach dem Suchtmittelgesetz. In Anbetracht seiner strafrechtlichen Verurteilungen aufgrund des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften, stellt sein weiterer Verbleib im Bundesgebiet eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und der öffentlichen Sicherheit dar und ist daher auch ein allfälliger Eingriff in sein Privatleben im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen, um die Bevölkerung vor Drogenkriminalität zu schützen. Der BF brachte durch die Begehung der Straftaten unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die österreichische Rechtsordnung nicht akzeptiert. Die Aufenthaltsbeendigung von straffällig gewordenen Ausländern gilt grundsätzlich als legitimes Interesse eines Aufenthaltsstaates. Daher sind Straftaten wesentliche Gründe, die bei Rückkehrentscheidungen im Rahmen der Interessensabwägung zu Ungunsten eines Fremden ausschlagen können. Die Integration wird durch ein strafbares Verhalten wesentlich relativiert (VwGH vom 12.4.2011, 2007/18/0732). Des Weiteren war in die Abwägung einzubeziehen, dass von einem Bestehen von Bindungen des BF zu seinem Heimatstaat Nigeria ausgegangen werden kann, zumal seinen Angaben zu seinen familiären Verhältnissen im Herkunftsstaat die Glaubwürdigkeit vom Bundesverwaltungsgericht im Asylbeschwerdeverfahren abgesprochen wurde. Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vgl. dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086/2010, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.")Würde sich ein Fremder nunmehr generell in einer solchen Situation wie der BF erfolgreich auf sein Privat- und Familienleben berufen können, so würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen. Überdies würde dies dazu führen, dass Fremde, die die fremdenrechtlichen Einreise- und Aufenthaltsbestimmungen beachten, letztlich schlechter gestellt wären, als Fremde, die ihren Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich durch ihre illegale Einreise und durch die Stellung eines unbegründeten oder sogar rechtsmissbräuchlichen Asylantrages erzwingen, was in letzter Konsequenz zu einer verfassungswidrigen unsachlichen Differenzierung der Fremden untereinander führen würde (zum allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, wonach aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen, vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Dezember 2003, 2003/07/0007; vergleiche dazu auch das Erkenntnis VfSlg. 19.086 aus 2010,, in dem der Verfassungsgerichtshof auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Bezug nimmt und in diesem Zusammenhang explizit erklärt, dass "eine andere Auffassung sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber den sich rechtstreu Verhaltenden führen würde.") Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt, und daher durch die angeordnete Rückkehr-entscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, keine Umstände vorliegen, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre.Die belangte Behörde ist nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, keine Umstände vorliegen, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Vm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre.Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 50, FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Nigeria unzulässig wäre. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Der BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebung unzulässig erscheinen lässt. Hinsichtlich der beim BF diagnostizierten bakteriellen Epididymitis links ist anzumerken, dass den Feststellungen zu entnehmen ist, dass in Nigeria die stationäre und ambulante Behandlung der Erkrankungen gegeben ist. Es ist folglich der Schluss zulässig, dass häufige Medikamente, die dem BF in Österreich verschrieben worden sind, auch in Nigeria erhältlich sind, oder jedenfalls wirkungsgleiche, wie dies aus den obigen Feststellungen zu entnehmen ist.Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde, liegt nicht vor. Der BF hat auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebung unzulässig erscheinen lässt. Hinsichtlich der beim BF diagnostizierten bakteriellen Epididymitis links ist anzumerken, dass den Feststellungen zu entnehmen ist, dass in Nigeria die stationäre und ambulante Behandlung der Erkrankungen gegeben ist. Es ist folglich der Schluss zulässig, dass häufige Medikamente, die dem BF in Österreich verschrieben worden sind, auch in Nigeria erhältlich sind, oder jedenfalls wirkungsgleiche, wie dies aus den obigen Feststellungen zu entnehmen ist. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. 3.2.4.
1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.3.2.4.
Paragraph 55, Absatz eins, FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Da derartige besondere Umstände vom BF nicht behauptet wurden und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden. Zu B) Zum Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich stets auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, des Verfassungsgerichtshofes und des EGMR/EuGH stützen; diesbezügliche Zitate finden sich in der rechtlichen Beurteilung. Sofern die oben angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und der Verfassungsgerichtshofes zu (zum Teil) alten Rechtslagen erging, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I405.1409870.5.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.