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{'item': 'I416 1417386-2'}

Obsah (22)Art. 133§§ 3§ 107§ 24§ 75§ 27§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§§ 4§ 5§ 58§ 61§ 66§ 67Art. 8§ 28Art. 3§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlI416 1417386-2 SpruchI416 1417386-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTI

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Nigerias, stellte am 16.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion XXXX am 16.12.2010 gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass im März 2010 bei Ausschreitungen sein Vater in seinem Frisörgeschäft von Moslems umgebracht worden sei, das Geschäft seines Vaters niedergebrannt worden sei und auch sein eigenes Haus abgebrannt sei. Daraufhin habe er Nigeria verlassen.
  2. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger Nigerias, stellte am 16.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Anlässlich seiner Erstbefragung durch Organe der Polizeiinspektion römisch 40 am 16.12.2010 gab der Beschwerdeführer bezüglich seiner Fluchtgründe an, dass im März 2010 bei Ausschreitungen sein Vater in seinem Frisörgeschäft von Moslems umgebracht worden sei, das Geschäft seines Vaters niedergebrannt worden sei und auch sein eigenes Haus abgebrannt sei. Daraufhin habe er Nigeria verlassen.
  3. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, ihm rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei am XXXX in XXXX geboren. Er habe vier Schwestern, alle vier würden in XXXX leben. Sein Vater sei bereits im März 2010 gestorben. Seine Mutter lebe im Moment im Osten Nigerias. Bis zum Beginn seiner Flucht habe er ständig in Nigeria gelebt. Er habe neun Jahre die Schule besucht. Er sei ledig, habe keine Kinder und gehöre dem christlichen Glauben an. Personaldokumente habe er nie welche besessen. Er habe noch Verwandte in Nigeria, konkret würden seine Schwestern und seine Mutter in Nigeria leben. Auch habe er Onkeln und Tanten. Zu einem Onkel namens XXXX habe er regelmäßig Kontakt per E-Mail. Seinen Lebensunterhalt habe er bestritten, indem er gemeinsam mit seinem Vater einen Frisiersalon betrieben habe. Die Schule habe er aus finanziellen Gründen abbrechen müssen, eigentlich habe er weiter studieren wollen. Er habe sich ständig in der Stadt XXXX aufgehalten, bis zum Beginn seiner Flucht habe er gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Er habe niemals Probleme mit seinen Heimatbehörden gehabt, weder mit Polizei noch Militär noch mit Gerichten. Er sei auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe auch keine politischen Interessen gehabt. Im März 2010, den genauen Tag bisher nicht mehr, habe ihn sein Vater geschickt, um einige Gegenstände zu kaufen. Auf dem Rückweg habe er viele Leute gesehen, es habe einen Tumult gegeben. Er habe einen Bekannten getroffen und ihn gefragt, was los sei. Dieser habe ihm von Unruhen zwischen Moslems und Christen erzählt. Er sei zu seinem Frisörgeschäft weitergegangen, habe gesehen dass das Geschäft in Brand gesetzt worden seien und sei davon gelaufen, konkret nach Hause. Er habe einen Freund gesehen, der gesagt habe, dass er nicht nach Hause gehen dürfe, da zuhause das Gleiche passiert sei, wie im Shop. Er habe ihn gefragt, ob er seinen Vater gesehen habe, der Freund habe verneint und habe ihn zu seinem Haus gebracht. Am nächsten Tag sei er zum Shop gegangen und habe gesehen, dass sein Vater im Friseurladen verbrannt sei. Er sei zu seinem Freund zurückgegangen und habe ihm vom Tod seines Vaters erzählt. Der Freund habe ihm geraten, seine Heimatstadt zu verlassen und nach Lagos zu fahren. Seine Mutter sei schon vor diesem Vorfall in den Osten Nigerias gereist. Seine Schwestern seien im Haus verbrannt. Er selbst sei nach Lagos gegangen, habe dort einen Schlepper kennengelernt und dann das Land verlassen.
  4. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.12.2010 erklärte der Beschwerdeführer, dass seine bisherigen Angaben der Wahrheit entsprechen würden, ihm rückübersetzt und korrekt protokolliert worden seien. Er sei am römisch 40 in römisch 40 geboren. Er habe vier Schwestern, alle vier würden in römisch 40 leben. Sein Vater sei bereits im März 2010 gestorben. Seine Mutter lebe im Moment im Osten Nigerias. Bis zum Beginn seiner Flucht habe er ständig in Nigeria gelebt. Er habe neun Jahre die Schule besucht. Er sei ledig, habe keine Kinder und gehöre dem christlichen Glauben an. Personaldokumente habe er nie welche besessen. Er habe noch Verwandte in Nigeria, konkret würden seine Schwestern und seine Mutter in Nigeria leben. Auch habe er Onkeln und Tanten. Zu einem Onkel namens römisch 40 habe er regelmäßig Kontakt per E-Mail. Seinen Lebensunterhalt habe er bestritten, indem er gemeinsam mit seinem Vater einen Frisiersalon betrieben habe. Die Schule habe er aus finanziellen Gründen abbrechen müssen, eigentlich habe er weiter studieren wollen. Er habe sich ständig in der Stadt römisch 40 aufgehalten, bis zum Beginn seiner Flucht habe er gemeinsam mit seiner Familie gelebt. Er habe niemals Probleme mit seinen Heimatbehörden gehabt, weder mit Polizei noch Militär noch mit Gerichten. Er sei auch kein Mitglied einer politischen Partei gewesen und habe auch keine politischen Interessen gehabt. Im März 2010, den genauen Tag bisher nicht mehr, habe ihn sein Vater geschickt, um einige Gegenstände zu kaufen. Auf dem Rückweg habe er viele Leute gesehen, es habe einen Tumult gegeben. Er habe einen Bekannten getroffen und ihn gefragt, was los sei. Dieser habe ihm von Unruhen zwischen Moslems und Christen erzählt. Er sei zu seinem Frisörgeschäft weitergegangen, habe gesehen dass das Geschäft in Brand gesetzt worden seien und sei davon gelaufen, konkret nach Hause. Er habe einen Freund gesehen, der gesagt habe, dass er nicht nach Hause gehen dürfe, da zuhause das Gleiche passiert sei, wie im Shop. Er habe ihn gefragt, ob er seinen Vater gesehen habe, der Freund habe verneint und habe ihn zu seinem Haus gebracht. Am nächsten Tag sei er zum Shop gegangen und habe gesehen, dass sein Vater im Friseurladen verbrannt sei. Er sei zu seinem Freund zurückgegangen und habe ihm vom Tod seines Vaters erzählt. Der Freund habe ihm geraten, seine Heimatstadt zu verlassen und nach Lagos zu fahren. Seine Mutter sei schon vor diesem Vorfall in den Osten Nigerias gereist. Seine Schwestern seien im Haus verbrannt. Er selbst sei nach Lagos gegangen, habe dort einen Schlepper kennengelernt und dann das Land verlassen.
  5. In der Folge wies das Bundesasylamt den Antrag mit Bescheid vom 29.12.2010, Zl. 10 11.861-BAW

§§ 3, 8 und 10 Asyl

G ab, stellte damit unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wies ihn nach Nigeria aus.3. In der Folge wies das Bundesasylamt den Antrag mit Bescheid vom 29.12.2010, Zl. 10 11.861-BAW

Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG ab, stellte damit unter einem fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria zulässig sei und wies ihn nach Nigeria aus.

  1. Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 12.01.2011 Beschwerde erhoben und hiebei im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen, wonach der Friseurladen im Zuge von Ausschreitungen zwischen Moslems und Christen in Brand gesetzt und sein Vater getötet worden sei, sowie dass auch das Wohnhaus in Brand gesetzt worden sei und seine 4 Schwestern dem Brand zum Opfer gefallen seien, wiederholt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 02.12.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB, zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu € 4,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, wobei 60 Tagsätze unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden.5. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 02.12.2011 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB, zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen zu € 4,00, im Falle der Uneinbringlichkeit 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt, wobei 60 Tagsätze unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. 6. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 26.03.2012 wurde das Asylverfahren

§ 24Asyl Abs.

2 eingestellt und mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2013 fortgesetzt. Am 08.04.2015 erfolgte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W144 1417386-1/16E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides

§§ 3Abs. 1, 8 Abs. 1 Asyl

G 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.6. Mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 26.03.2012 wurde das Asylverfahren

Paragraph 24, Asyl Absatz 2, eingestellt und mit Verfahrensanordnung vom 06.09.2013 fortgesetzt. Am 08.04.2015 erfolgte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W144 1417386-1/16E wurde die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen. Betreffend Spruchpunkt römisch drei. wurde das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

  1. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.05.2015 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör zum bisherigen Verfahren und zum Länderinformationsblatt zu Nigeria gewährt. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme insbesondere hinsichtlich seiner Integration abzugeben und die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. Dieses Schreiben wurde vom Beschwerdeführer am 18.05.2015 durch Hinterlegung zugestellt und infolge Nichtbehebung an das Bundesamt für Fremdenwesen rückgesendet.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 23.10.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. Fall und Abs. 3 SMG, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
  2. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 23.10.2015 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umganges mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall und Absatz 3, SMG, zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren rechtskräftig verurteilt.
  2. Der Beschwerdeführer wurde am 07.05.2016 in Schubhaft genommen und aus dieser am 21.05.2016 entlassen, da der Beschwerdeführer laut Schreiben seines nunmehrigen Rechtsvertreters vom 18.05.2016 bei einem Freund wohnen könnte und wurde ihm aufgetragen, dass er sich an dieser Anschrift auch behördlich zu melden habe. Am 19.05.2016 stellte der Fremde vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass dies aufgrund des laufenden Verfahrens nicht möglich ist.
  3. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2016, mit RSa an dessen gewillkürten Rechtsvertreter am 27.12.2016 abgefertigt, wurde der Beschwerdeführer informiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner Person geplant sei. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob es Gründe, die gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden, gebe und gegebenenfalls Dokumente vorzulegen. Dieses Schreiben wurde dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 29.12.2016 zugestellt, es langte jedoch keine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein.
  4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57und 55 Asyl

G 2005 nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Nigeria zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid wurde am 18.10.2017 zugestellt.11. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Nigeria zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Dieser Bescheid wurde am 18.10.2017 zugestellt.

  1. Am 15.11.2017 wurde Beschwerde erhoben und auf die RA Edward W. Daigneault erteilte Vollmacht verwiesen. Der Beschwerdeführer führe zwar in Österreich kein schützenswertes Familien-und Privatleben und sei zweimal rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt worden, allerdings halte er sich seit nunmehr fast sieben Jahren in Österreich auf und gehe von ihm aufgrund des doch sehr geringen Strafausmaßes keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Eine Rückkehr nach Nigeria sei für ihn unzumutbar, da er dort über keine familiären Anknüpfungspunkte mehr verfüge und dort eine Hungerkatastrophe herrsche. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge die positive Entwicklung des Beschwerdeführers berücksichtigen und zu dem Ergebnis gelangen, dass ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen ist.
  2. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.12.2017 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias. Seine Identität steht nicht fest. Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W144 1417386-1/16E wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bestätigt, das Verfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, das im gegenständlich angefochtenen Bescheid zum Ergebnis kam, dass eine Rückkehrentscheidung nicht unzulässig ist.Der Beschwerdeführer stellte am 16.12.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.12.2010 abgewiesen wurde. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W144 1417386-1/16E wurde die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bestätigt, das Verfahren aufgrund der Übergangsbestimmung des Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 hinsichtlich der Prüfung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen, das im gegenständlich angefochtenen Bescheid zum Ergebnis kam, dass eine Rückkehrentscheidung nicht unzulässig ist. Der Beschwerdeführer leidet weder an einer schweren Krankheit noch ist er längerfristig pflege- oder rehabilitationsbedürftig. Sein Gesundheitszustand steht seiner Rückkehr nicht entgegen. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich insgesamt zwei Mal strafrechtlich verurteilt: 01) LG XXXX vom 02.12.2011 RK 06.12.201101) LG römisch 40 vom 02.12.2011 RK 06.12.2011 § 107

(1)StGB Datum der (letzten) Tat 24.09.2011Paragraph 107,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 24.09.2011 Geldstrafe von 120 Tags zu je 4,00 EUR (480,00 EUR) im NEF 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, davon Geldstrafe von 60 Tags zu je 4,00 EUR (240,00 EUR) im NEF 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, bedingt, Probezeit 3 Jahre Junge(r) Erwachsene(r) 02) LG XXXX vom 23.10.2015 RK 28.10.201502) LG römisch 40 vom 23.10.2015 RK 28.10.2015 §§ 27
(1)Z 1 8. Fall, 27
(3)SMGParagraphen 27,
(1)Ziffer eins, 8. Fall, 27
(3)SMG Datum der (letzten) Tat 16.09.2015 Freiheitsstrafe 8 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre 1.
  1. Zur Situation in Nigeria: Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im angefochtenen Bescheid wurde das "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Nigeria auszugsweise wie im Folgenden ausgeführt zitiert. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt. Das politische System Nigerias orientiert sich stark am System der Vereinigten Staaten; in der Verfassungswirklichkeit dominieren der Präsident und die ebenfalls direkt gewählten Gouverneure. Die lange regierende People¿s Democratic Party (PDP) musste nach den Wahlen 2015 erstmals seit 1999 in die Opposition; seither ist die All Progressives¿ Congress (APC) unter Präsident Muhammadu Buhari an der Macht. In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos. Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram. Es gelang den Sicherheitskräften zwar, Boko Haram aus den meisten ihrer Stellungen zu vertreiben, doch war es kaum möglich, die Gebiete vor weiteren Angriffen durch die Islamisten zu schützen. Der nigerianischen Armee wird vorgeworfen, im Kampf gegen Boko Haram zahlreiche Menschenrechtsverletzungen begangen zu haben; die von Präsident Buhari versprochene Untersuchung blieb bisher aber folgenlos. Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe auf die Ölinfrastrukturen in den letzten zwei Jahren wieder zugenommen. Abgelegene Gebiete im Nigerdelta sind teils auch heute noch unter der Kontrolle separatistischer und krimineller Gruppen. In Zentralnigeria (Middle Belt bzw. Jos Plateau) kommt es immer wieder zu lokalen Konflikten zwischen ethnischen, sozialen und religiösen Gruppen. Der Middle Belt bildet eine Brücke zwischen dem vorwiegend muslimischen Nordnigeria und dem hauptsächlich christlichen Süden. Der Ursprung dieser Auseinandersetzungen, etwa zwischen (überwiegend muslimischen nomadischen) Hirten und (überwiegend christlichen) Bauern, liegt oft nicht in religiösen Konflikten, entwickelt sich aber häufig dazu. Die Justiz Nigerias hat ein gewisses Maß an Unabhängigkeit und Professionalität erreicht, doch bleibt sie politischem Einfluss, Korruption und einem Mangel an Ressourcen ausgesetzt. Eine systematisch diskriminierende Strafverfolgung ist nicht erkennbar, doch werden aufgrund der herrschenden Korruption tendenziell Ungebildete und Arme benachteiligt. Das Institut der Pflichtverteidigung gibt es erst in einigen Bundesstaaten. In insgesamt zwölf nördlichen Bundesstaaten wird die Scharia angewendet, Christen steht es aber frei, sich einem staatlichen Gerichtsverfahren zu unterwerfen. Der Polizei, die durch geringe Besoldung und schlechte Ausrüstung eingeschränkt ist, wird oftmals die Armee zur Seite gestellt. Insgesamt ist trotz der zweifelsohne vorhandenen Probleme im Allgemeinen davon auszugehen, dass die nigerianischen Behörden gewillt und fähig sind, Schutz vor nichtstaatlichen Akteuren zu bieten. Problematisch ist aber insbesondere, dass Gefangene häufig Folterung und Misshandlung ausgesetzt sind. Disziplinarrechtliche oder strafrechtliche Folgen hat dies kaum. Die Bedingungen in den Haftanstalten sind hart und lebensbedrohlich. Nigeria hält an der Todesstrafe fest, diese ist seit 2006 de facto ausgesetzt, wobei es in den Jahren 2013 und 2016 in Edo State aber zu einzelnen Hinrichtungen gekommen war. Die Regierung Buharis hat der Korruption den Kampf erklärt, doch mangelt es ihr an effektiven Mechanismen. Die Menschenrechtssituation in Nigeria hat sich in den letzten 20 Jahren verbessert, schwierig bleiben aber die allgemeinen Lebensbedingungen. Die Versammlungsfreiheit ist verfassungsrechtlich garantiert, wird aber gelegentlich durch das Eingreifen von Sicherheitsorganen bei politisch unliebsamen Versammlungen eingeschränkt. Die politische Opposition kann sich aber grundsätzlich frei betätigen; es gibt auch keine Erkenntnisse über die Verfolgung von Exilpolitikern durch die nigerianische Regierung. Gelegentlich gibt es aber, vor allem bei Gruppen mit sezessionistischen Zielen, Eingriffe seitens der Staatsgewalt. Dabei ist insbesondere die Bewegung im Süden und Südosten Nigerias zu nennen, die einen unabhängigen Staat Biafra fordert. Dafür treten sowohl das Movement for the Actualisation of the Sovereign State of Biafra (MASSOB) und die Indigenous People of Biafra (IPOB) ein. Seit der Verhaftung des Leiters des inzwischen verbotenen Radiosenders "Radio Biafra" im Oktober 2015 kommt es vermehrt zu Demonstrationen von Biafra-Anhänger, gegen die laut verschiedenen Berichten, unter anderem von Amnesty International, von den nigerianischen Sicherheitskräften mit Gewalt vorgegangen worden sein soll. Im Vielvölkerstaat Nigeria ist Religionsfreiheit einer der Grundpfeiler des Staatswesens. Etwa 50% der Bevölkerung sind Muslime, 40 bis 45% Christen und der Rest Anhänger von Naturreligionen. Im Norden dominieren Muslime, im Süden Christen. Religiöse Diskriminierung ist verboten. In der Praxis bevorzugen die Bundesstaaten aber in der Regel die jeweils durch die lokale Mehrheitsbevölkerung ausgeübte Religion. Insbesondere in den Scharia-Staaten ist die Situation für Christen sehr schwierig. Die Toleranz zwischen den Glaubensgemeinschaften ist nur unzureichend ausgeprägt, mit Ausnahme der Yoruba im Südwesten Nigerias, unter denen auch Ehen zwischen Christen und Muslimen verbreitet sind. Speziell in Zentralnigeria kommt es zu lokalen religiösen Auseinandersetzungen, die auch zahlreiche Todesopfer gefordert haben. In Nigeria gibt es auch noch Anhänger von Naturreligionen ("Juju"); eine Verweigerung der Übernahme einer Rolle als Priester kann schwierig sein, doch wird dies nicht als Affront gegen den Schrein empfunden und sind auch keine Fälle bekannt, in denen dies zu einer Bedrohung geführt hätte. Im Süden Nigerias sind auch Kulte und Geheimgesellschaften vorhanden; insbesondere im Bundesstaat Rivers überschneiden sich Kulte häufig mit Straßenbanden, kriminellen Syndikaten etc. Mafiöse Kulte prägen trotz ihres Verbotes das Leben auf den Universitäten; es wird auch über Menschenopfer berichtet. Insgesamt gibt es (je nach Zählweise) mehr als 250 oder 500 Ethnien in Nigeria. Die wichtigsten sind die Hausa/Fulani im Norden, die Yoruba im Südwesten und die Igbo im Südosten. Generell herrscht in Nigeria Bewegungsfreiheit und ist Diskriminierung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Ethnie verboten. Allerdings diskriminieren Gesetze jene ethnischen Gruppen, die am jeweiligen Wohnort nicht eigentlich indigen sind. So werden etwa Angehörige der Volksgruppe Hausa/Fulani im Bundesstaat Plateau diskriminiert. Generell besteht aufgrund des fehlenden Meldewesens in vielen Fällen die Möglichkeit, Verfolgung durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen. Dies kann aber mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn man sich an einen Ort begibt, in dem keinerlei Verwandtschaft oder Bindung zur Dorfgemeinschaft besteht. Nigeria verfügt über sehr große Öl- und Gasvorkommen, der Großteil der Bevölkerung ist aber in der Landwirtschaft beschäftigt. Abgesehen vom Norden gibt es keine Lebensmittelknappheit. Mehr als zwei Drittel der Bevölkerung leben in absoluter Armut. Offizielle Arbeitslosenstatistiken gibt es nicht, allerdings gehen verschiedene Studien von einer Arbeitslosigkeit von 80% aus. Die Großfamilie unterstützt beschäftigungslose Angehörige. Die medizinische Versorgung ist mit jener in Europa nicht vergleichbar, sie ist vor allem im ländlichen Bereich problematisch. Leistungen der Krankenversicherung kommen nur etwa 10% der Bevölkerung zugute. In den Großstädten ist eine medizinische Grundversorgung zu finden, doch sind die Behandlungskosten selbst zu tragen. Medikamente sind verfügbar, können aber teuer sein. Besondere Probleme für abgeschobene Asylwerber nach ihrer Rückkehr nach Nigeria sind nicht bekannt. Das "Decree 33", das eine Doppelbestrafung wegen im Ausland begangener Drogendelikte theoretisch ermöglichen würde, wird nach aktueller Berichtslage nicht angewandt. Eine nach Nigeria zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, die geeignet wären, die von der belangten Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen und hat der Beschwerdeführer den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert bestritten, sodass das Bundesveraltungsgericht den maßgeblichen Sachverhaltes als ausreichend ermittelt und somit als entscheidungsreif ansieht und sich der vorgenommenen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt. 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu seiner Einreise sowie seinem Aufenthalt in Österreich und seinem Asylverfahren lassen sich dem vorliegenden Verwaltungsakt und der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister entnehmen. Die Feststellung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine schwere gesundheitliche Einschränkung bzw. auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorbrachte. Auch aus der Aktenlage sind keinerlei Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen ableitbar. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich resultieren aus dem Verwaltungsakt. Der Beschwerdeführer machte von der ihm eingeräumten Möglichkeit - das diesbezügliche Parteiengehör wurde seinem gewillkürten Rechtsvertreter übermittelt - eine Stellungnahme zu seinem Privat- und Familienleben abzugeben keinen Gebrauch und brachte auch in der gegenständlichen Beschwerde keine konkreten Angaben vor, welche die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden, am 17.04.2018 abgefragten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers leiten sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 17.04.2018 sowie dem sich im Akt befindlichen Strafurteil ab. 2.
  5. Zu den Länderfeststellungen: Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat beruhen auf dem Länderinformationsbericht der Staatendokumentation für Nigeria samt den dort publizierten Quellen und Nachweisen Dieser Länderinformationsbericht stützt sich auf Berichte verschiedener ausländischer Behörden, etwa die allgemein anerkannten Berichte des Deutschen Auswärtigen Amtes, als auch jene von Nichtregierungsorganisationen, wie bspw. Open Doors, sowie Berichte von allgemein anerkannten unabhängigen Nachrichtenorganisationen. Die Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat in Nigeria ergeben sich insbesondere aus den folgenden Meldungen und Berichten: -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (21.11.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Nigeria -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017a): Nigeria - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Innenpolitik_node.html, Zugriff 6.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (4.2017c): Nigeria - Wirtschaft, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Nigeria/Wirtschaft_node.html, Zugriff 26.7.2017 -Strichaufzählung AA - Auswärtiges Amt (24.7.2017): Nigeria - Reise- und Sicherheitshinweise (Teilreisewarnung), http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/NigeriaSicherheit.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (6.2017): Submission To The United Nations Committee On The Elimination Of Discrimination Against Women, https://www.ecoi.net/file_upload/1930_1500389874_int-cedaw-ngo-nga-27623-e.pdf, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/319680/458848_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung AI - Amnesty International (24.11.2016): Sicherheitskräfte töten mindestens 150 friedliche Demonstrierende, https://www.amnesty.de/2016/11/22/nigeria-sicherheitskraefte-toeten-mindestens-150-friedliche-demonstrierende, Zugriff 13.6.2017 -Strichaufzählung BMEIA - Außenministerium (24.7.2017): Reiseinformationen - Nigeria, http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/nigeria-de.html, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung BS - Bertelsmann Stiftung
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(2017): Nigeria, https://www.opendoors.de/christenverfolgung/weltverfolgungsindex/laenderprofile/2017/nigeria, Zugriff 14.6.2017 -Strichaufzählung SBM - SBM Intel (7.1.2017): A Look at Nigeria's Security Situation, http://sbmintel.com/wp-content/uploads/2016/03/201701_Security-report.pdf, Zugriff 24.7.2017 -Strichaufzählung UKHO - United Kingdom Home Office (8.2016b): Country Information and Guidance Ni-geria: Women fearing gender-based harm or violence, https://www.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_data/file/595734/CIG_-_Nigeria_-_Women.pdf, Zugriff 12.6.2017 -Strichaufzählung USCIRF - United States Commission on International Religious Freedom (26.4.2017): Nigeria, https://www.ecoi.net/file_upload/5250_1494486149_nigeria-2017.pdf, Zugriff 7.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (19.7.2017): Country Report on Terrorism 2016 - Chapter 2 - Nigeria, https://www.ecoi.net/local_link/344128/487671_de.html, Zugriff 28.7.2017 -Strichaufzählung USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Prac-tices 2016 - Nigeria, http://www.ecoi.net/local_link/337224/479988_de.html, Zugriff 8.6.2017 Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat diesen Quellen und deren Kernaussagen zur Situation im Herkunftsland nicht substantiiert entgegen. Trotz der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der vorliegenden Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich daher diesen Feststellungen vollinhaltlich an.
  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Zur anzuwendenden Rechtslage: Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind § 10 Abs. 1 Z 3 sowie § 57 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (AsylG), und § 50 sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9 sowie § 55 Abs. 1 bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl I Nr. 145/2017 (FPG).Die für die vorliegende Entscheidung maßgeblichen Bestimmungen sind Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, sowie Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (AsylG), und Paragraph 50, sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, sowie Paragraph 55, Absatz eins bis 3 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, (FPG). Zu Spruchpunkt A) Abweisung der Beschwerde: 3.
  3. Zur Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides: 3.2.
  4. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt I., erster und zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.2.
  5. Zur Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG und zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch eins., erster und zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 Abs. 2 FPG lautet:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, Absatz 2, FPG lautet: "§ 52.
(1)...
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige." Der Antrag auf internationalen Schutz war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W144 1417386-1/16E abgewiesen und das Verfahren

§ 75Abs. 20 Asyl

G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden.Der Antrag auf internationalen Schutz war rechtskräftig mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14.04.2015, Zl. W144 1417386-1/16E abgewiesen und das Verfahren

Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen worden. § 10 Abs. 1 AsylG 2005 lautet:Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 lautet: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. der Antrag auf internationalen Schutz

§§ 4oder 4a zurückgewiesen wird,1.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz

§ 5zurückgewiesen wird,2.

der Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 5, zurückgewiesen wird,

  1. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  2. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
  3. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt wird."und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird."

§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich und er hat ein solches auch nicht behauptet. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554).Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund sieben Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind.Sofern der Beschwerdeführer vermeint, dass ihm insbesondere auch aufgrund seines bereits seit mittlerweile rund sieben Jahre andauernden Aufenthalts ein Aufenthaltsrecht zukäme ist zunächst herauszustreichen, dass es in diesem Zusammenhang keinen Rechtserwerb allein durch Zeitablauf (im Sinne einer "Ersitzung") geben kann, zumal dafür keine gesetzliche Grundlage existiert. Vielmehr enthält Paragraph 9, Absatz 2, BFA-Verfahrensgesetz eine bloß demonstrative Aufzählung jene Umstände, die bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK zu berücksichtigen sind (arg: "insbesondere"). Die "Dauer des bisherigen Aufenthaltes" ist dabei nur einer von mehreren Aspekten, die zugunsten oder zuungunsten des Fremden ins Kalkül zu ziehen sind. Auch der VwGH vertritt die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Ein Aufenthalt von 7 Jahren stellt zwar eine grundsätzlich beachtliche Zeitspanne, aber noch keinen solch langen Zeitraum dar, dessentwegen schon wegen der reinen Aufenthaltsdauer auf die Unzulässigkeit der Ausweisung zu erkennen wäre, es liegt im gegenständlichen Fall nämlich trotz der langen Aufenthaltsdauer sonst kein nennenswerter Integrationsgrad vor (wie in den vom VfGH mit Erkenntnis vom 03.11.2010, B 950/10, ua entschiedenen Fällen), weder sehr gute Deutschkenntnisse, noch Arbeitsleistungen, noch gemeinnützige Tätigkeiten, noch enge Bezüge (etwa durch Unterstützungsschreiben oder dergleichen belegt) zu ÖsterreicherInnen, noch andere außergewöhnliche Umstände. Unterlagen, die für eine verfestigte Integration sprechen würden, wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer ließ auch die Gelegenheit ungenützt verstreichen, dem Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren neue Dokumente vorzulegen bzw. Angaben zu seiner integrativen Verfestigung zu machen. Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung auf von einer erhöhten Mitwirkungspflicht bei in der persönlichen Sphäre der Partei gelegenen Umständen ausgeht. Eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.02.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601] oder finanzielle [VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann (vgl auch VwGH 24.10.1980, 1230/78).Dabei ist insbesondere festzuhalten, dass auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung auf von einer erhöhten Mitwirkungspflicht bei in der persönlichen Sphäre der Partei gelegenen Umständen ausgeht. Eine "erhöhte Mitwirkungspflicht" (VwGH 18.12.2002, 2002/18/0279) besteht, wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (zB ihre familiäre [VwGH 14.02.2002, 99/18/0199 ua], gesundheitliche [VwSlg 9721 A/1978; VwGH 17.10.2002, 2001/20/0601] oder finanzielle [VwGH 15.11.1994, 94/07/0099] Situation), von dem sich die Behörde nicht amtswegig Kenntnis verschaffen kann vergleiche auch VwGH 24.10.1980, 1230/78). Es liegt auf der Hand, dass die Asylbehörde bei der Feststellung von Ausweisungshindernissen in noch größerem Ausmaß auf die Mitwirkung des Asylwerbers angewiesen ist als bei der Feststellung von Asyl- oder subsidiären Schutzgründen (vgl. zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Umständen, welche die persönliche Situation der Partei betreffen, VwGH 12.03.2002, 2001/18/0257; 18.12.2002, 2002/18/0279;Es liegt auf der Hand, dass die Asylbehörde bei der Feststellung von Ausweisungshindernissen in noch größerem Ausmaß auf die Mitwirkung des Asylwerbers angewiesen ist als bei der Feststellung von Asyl- oder subsidiären Schutzgründen vergleiche zur erhöhten Mitwirkungspflicht bei Umständen, welche die persönliche Situation der Partei betreffen, VwGH 12.03.2002, 2001/18/0257; 18.12.2002, 2002/18/0279; vgl. weiters 30.01.2001, 2000/18/0001; 14.02.2002, 99/18/0199;vergleiche weiters 30.01.2001, 2000/18/0001; 14.02.2002, 99/18/0199; 24.5.2005, 2002/18/0289 ["Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen, ihre geänderte familiäre Situation im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, zumal es sich dabei um Änderungen handelt, die für die Behörde ohne entsprechendes Vorbringen nicht erkennbar sind"]). Dadurch dass es der Beschwerdeführer unterlassen hat, dem gewährten Parteiengehör Beachtung zu schenken, hat er somit seine Mitwirkungspflicht verletzt. Dies trifft jedenfalls auch auf die Umstände des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich zu. Im gegenständlichen Verfahren ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer vertreten ist und demnach auch durch seinen Vertreter (der ja zumindest zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung umfassenden persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer gehabt haben muss) Ausführungen zu seinem Privat- und Familienleben treffen hätte können. Von dieser Möglichkeit wurde ebenso kein Gebrauch gemacht. Dass der Beschwerdeführer seinen Vertreter nicht mit entsprechenden Informationen versorgte bzw. mit diesem in Kontakt blieb, muss er sich zu seinen Lasten anrechnen lassen. Unterlässt eine Partei jedoch die erforderliche Mitwirkung, kann der Behörde aus der Unterlassung weiterer Ermittlungen kein Vorwurf gemacht werden (zB VwGH 20.09.1999, 98/21/0138). So kann die Untätigkeit der Partei im Rahmen ihrer freien Beweiswürdigung - idR zu Lasten der Partei - berücksichtigt werden (zB VwGH 26.02.2002, 2001/11/0220; Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht, 3. Auflage, S 172). Dass der Beschwerdeführer ein Familienleben in Österreich führt wurde weder behauptet noch haben sich dafür Anhaltspunkte aus dem Akt ergeben. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben.Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK - aber auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen vergleiche dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Situation liegt aber nicht vor; beim Beschwerdeführer sind keine besonderen Vulnerabilitäten gegeben. In vergleichbaren Fällen stellte der Verwaltungsgerichtshof in zwei Entscheidungen (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) fest, dass eine Aufenthaltsbeendigung nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen kann und dass Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz im Heimatland die Interessen an einem Verbleib in Österreich nicht in entscheidender Weise zu stärken vermögen, sondern dass diese - letztlich auch als Folge des seinerzeitigen, ohne ausreichenden Grund für eine Flucht nach Österreich vorgenommenen Verlassens des Heimatlandes - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen sind. Dazu kommen die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung

§ 107Abs. 1 St

GB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

§ 27Abs.

1 Z 1 achter Fall sowie Abs. 3 SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von €Dazu kommen die Verurteilungen des Beschwerdeführers wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung

Paragraph 107, Absatz eins, StGB und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall sowie Absatz 3, SMG zu einer Geldstrafe in Höhe von € 480,-- und acht Monaten bedingter Freiheitsstrafe. Wie der aktuelle Auszug des Strafregisters belegt, konnte ihn seine erste strafgerichtliche Verurteilung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. das Erkenntnis vom

  1. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN).Es ist unbestritten, dass aufenthaltsbeendigende Maßnahmen auch unter dem Aspekt der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen zu sehen sind. Vor allem im Bereich der Suchtmittelkriminalität berührt die aus der Begehung eines solchen strafbaren Deliktes ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit wegen der besonderen Gefährlichkeit für Dritte ein Grundinteresse der Gesellschaft. Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche das Erkenntnis vom
  2. August 2013, 2013/22/0082 und das Erkenntnis vom 22.11.2012, Zl. 2011/23/0556, mwN). Im Hinblick auf die "verheerende Wirkung von Drogen auf das Leben von Menschen" hat auch der EGMR wiederholt sein Verständnis für die Bestimmtheit der Mitgliedstaaten im Vorgehen gegenüber Personen, die an der Verbreitung von Drogen aktiv mitwirken, zum Ausdruck gebracht (EGMR, 19.02.1998, Dalia gegen Frankreich, Nr. 154/1996/773/974; EGMR vom 30.
  3. 1999, Baghli gegen Frankreich Nr. 34374/97). Erst kürzlich hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte festgestellt, dass "angesichts der verheerenden Auswirkungen der Suchtgiftkriminalität die Staaten berechtigt sind, insofern besonders rigoros vorzugehen" (EGMR Salem v Denmark, 01.12.2016, 77036/11). Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es überwiegen folglich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

§ 55Asyl

G 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten.Vor diesem Hintergrund gefährdet sein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Es überwiegen folglich die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden kann. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Nigeria keinen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben darstellt. Die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 55, AsylG 2005 ist zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8 EMRK daher jedenfalls nicht geboten. Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils -

§ 28Abs. 2 Vw

GVG als unbegründet abzuweisen.Da somit die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach den Paragraphen 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben sind, war die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides - im Umfang des ersten Spruchteils -

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 3.2.

  1. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt I., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Zulässigkeit der Abschiebung (Spruchpunkt römisch eins., dritter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):

§ 52Abs.

9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

§ 46

FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Außerdem verfügt er über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht

Art. 3

EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Nigeria die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und somit arbeitsfähig. Außerdem verfügt er über eine Schulbildung und Arbeitserfahrung. Durch die Aufnahme einer entsprechenden Tätigkeit - wenn auch zu Beginn nur in Form von Gelegenheitsjobs oder Hilfstätigkeiten - sollte er in seinem Herkunftsstaat zukünftig zum Verdienst seines Lebensunterhaltes imstande sein. Damit ist der Beschwerdeführer nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinem Recht

Artikel 3

, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der Beschwerdeführer allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria besser gestellt ist, genügt für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können, nicht. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Art 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht.Außerdem besteht ganz allgemein in Nigeria derzeit keine derartige Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren sind auch keine Umstände bekannt geworden und ergeben sich auch nicht aus dem Länderinformationsblatt für Nigeria, die nahelegen würden, dass bezogen auf den Beschwerdeführer ein reales Risiko einer gegen Artikel 2, oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen (vgl. VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055).Im Übrigen sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch Schwierigkeiten beim Wiederaufbau einer Existenz in Nigeria - letztlich auch als Folge des Verlassens des Heimatlandes ohne ausreichenden (die Asylgewährung oder Einräumung von subsidiärem Schutz rechtfertigenden) Grund für eine Flucht nach Österreich - im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen hinzunehmen vergleiche VwGH 29.4.2010, 2009/21/0055). Darüberhinaus liegt in dem Umstand, dass in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar Bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und somit auch keine Unzulässigkeit einer Abschiebung in den Herkunftsstaat. Ökonomische Schwierigkeiten hat der Beschwerdeführer hinsichtlich der allgemeine Lage angedeutet, nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen jedoch wirtschaftliche Gründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (zur fehlenden asyl-rechtlichen Relevanz wirtschaftlich motivierter Ausreisegründe siehe auch Erk. d. VwGH vom 28.06.2005, 2002/01/0414 oder vom 06.03.1996, 95/20/0110 oder vom 20.06.1995, 95/19/0040), weshalb das Vorliegen dieser Gründe eine Abschiebung nicht unzulässig macht. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des dritten Spruchteils des Spruchpunktes I. des angefochtenen Bescheides

§ 28Abs. 2 Vw

GVG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des dritten Spruchteils des Spruchpunktes römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen war. 3.2.

  1. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt I., vierter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.2.
  2. Zur Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch eins., vierter Spruchteil des angefochtenen Bescheides): Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach Paragraph 55, Absatz 2, FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen. Derartige "besondere Umstände" wurden vom Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt und sind auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht hervorgekommen.
  3. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.Der Verwaltungsgerichtshof sprach in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, 2014/20/0017 und -0018, aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungs-gericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend (vgl. VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5).Im vorliegenden Fall ist zunächst darauf zu verweisen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein inhaltlich ordnungsgemäßes und mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Sämtliche Elemente zur inhaltlichen Beurteilung des verfahrensgegenständlichen Sachverhaltes sind zweifelsfrei und lückenlos, ohne weitere Ermittlungen tätigen zu müssen, dem Akt des Bundesamtes zu entnehmen. Weiters sind auch sämtliche abzuklärende Fragen umfassend aus den bisher vor dem Bundesamt dargelegten Ausführungen des Beschwerdeführers und aus dem Verwaltungsakt ableitbar, weshalb die Beweiswürdigung der belangten Behörde seitens des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt wird. Die ergänzenden Erwägungen runden das Gesamtbild nur ab, sind aber für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit nicht ausschlaggebend vergleiche VwGH vom 02.01.2017, Ra 2016/18/0323-5). Im Übrigen wurde in der Beschwerdeschrift kein neues Vorbringen erstattet, welches im gegenständlichen Fall dazu geeignet wäre, die erstinstanzliche Entscheidung in Frage zu stellen. Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." (vgl. VfGH vom 14.03.2012, U 466/11).Zur Frage der Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung äußerte sich der Verfassungsgerichtshof vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) dahingehend, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, in Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." vergleiche VfGH vom 14.03.2012, U 466/11). Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiche Verwaltungs- und Gerichtsverfahren stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der Beschwerdeführer befragt und niederschriftlich einvernommen bzw. wurde ihm entsprechendes Parteiengehör eingeräumt, wobei der Beschwerdeführer weder bezüglich des Parteiengehörs vom 11.05.2015 noch bezüglich des Parteiengehörs vom 22.12.2016 eine entsprechende Stellungnahme abgab. Zudem wurde in der Beschwerde seitens des Beschwerdeführers auch keine mündliche Verhandlung beantragt. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 4 Vw

GVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen (vgl. § 27 VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Damit ist auch im gegenständlichen Fall der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen vergleiche Paragraph 27, VwGVG), wobei eine mündliche Erörterung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen und konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A unter Punkt 3.2. wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:I416.1417386.2.00

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