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{'item': 'L521 2153963-1'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlL521 2153963-1 SpruchL521 2153963-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Mathias Kopf,

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt: A)

  1. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt III. zu lauten hat:
  2. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass er in seinem Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen XXXX , geb. XXXX , ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.""Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen römisch 40 , geb. römisch 40 , ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt."
  3. Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.
  4. Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben. B)

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte im Gefolge seiner schlepperunterstützten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet am 04.09.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz. Er brachte dabei vor, als Angehöriger der kurdischen Peschmerga im Irak seitens der Milizen des Islamischen Staates mit dem Tode bedroht worden zu sein.
  2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 29.03.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers in der Sprache Sorani niederschriftlich vor der zur Entscheidung berufenen Organwalterin einvernommen.
  3. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß § 46 FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).
  4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 unter einem festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG 2005 zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde nach der Wiedergabe der Einvernahme des Beschwerdeführers und den Feststellungen zu dessen Person aus, asylrelevante Gründe für das Verlassen des Heimatstaates könnten ebenso wenig festgestellt werden, wie dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr einer Verfolgung aus asylrelevanten Gründen ausgesetzt wäre.
  5. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  6. Mit Verfahrensanordnung vom 30.03.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
  7. Gegen den dem Beschwerdeführer am 05.04.2017 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet sich die im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
  8. Die Beschwerdevorlage langte am 24.04.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.
  9. Am 06.03.2018 und am 06.04.2018 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein des Beschwerdeführers, seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie eines Dolmetschers für die Sprache Sorani durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand aktueller Länderdokumentationsunterlagen sowie das Beschwerdebegehrten anhand der aktuellen Rechtsprechung der Höchstgerichte erörtert. Seitens des Beschwerdeführers wurden zahlreiche Urkunden betreffend seine Integration im Bundesgebiet in Vorlage gebracht und ferner zwei Zeuginnen namhaft gemacht, die in der mündlichen Verhandlung am 06.03.2018 zur Sache einvernommen wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat mit Schreiben vom 16.01.2018 bzw. vom 26.03.2018 mitgeteilt, auf eine Teilnahme an der Verhandlung zu verzichten und die Abweisung der Beschwerde zu begehren.
  10. Mit Eingabe vom 27.04.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein Zeugnis über die am 13.04.2018 abgelegte Integrationsprüfung in Vorlage und erklärte unter einem, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen.
  11. Mit Eingabe vom 27.04.2018 brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung ein Zeugnis über die am 13.04.2018 abgelegte Integrationsprüfung in Vorlage und erklärte unter einem, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: 1.
  13. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger des Irak. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Kurden an und stammt aus einer sunnitischen Familie. Der Beschwerdeführer erachtet sich selbst nicht als religiös. Er wurde am 03.12.1991 in XXXX in der Provinz XXXX geboren, wo er bis zur Ausreise lebte und zuletzt mit seiner Mutter in einer Siedlung für Peschmerga untergebracht war.1.
  14. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen und ist Staatsangehöriger des Irak. Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Kurden an und stammt aus einer sunnitischen Familie. Der Beschwerdeführer erachtet sich selbst nicht als religiös. Er wurde am 03.12.1991 in römisch 40 in der Provinz römisch 40 geboren, wo er bis zur Ausreise lebte und zuletzt mit seiner Mutter in einer Siedlung für Peschmerga untergebracht war. Der Beschwerdeführer besuchte im Irak elf Jahr die Schule und verließ diese, ohne die Matura zu erlangen. Im Anschluss daran trat der Beschwerdeführer in das Berufsleben ein und arbeitete vier Jahre als Raumausstatter. Da er in diesem Beruf keinen ausreichenden wirtschaftlichen Erfolgt hatte, trat er am 07.01.2014 in die kurdischen Peschmerga ein. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am 06.08.2008 an den Folgen einer Bombenexplosion. Die Mutter des Beschwerdeführers, eine Staatsangehörige des Iran, lebte mit dem Beschwerdeführer in XXXX , verließ jedoch nach der Eroberung XXXX durch Streitkräfte der irakischen Zentralregierung am 16.10.2017 die Stadt und lebt seither wiederum im Iran in der Stadt XXXX bei ihrem Bruder. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat derzeit über zwei Schwestern, die verheiratet sind und mit ihren Familien in XXXX bzw. in XXXX leben.Der Vater des Beschwerdeführers verstarb am 06.08.2008 an den Folgen einer Bombenexplosion. Die Mutter des Beschwerdeführers, eine Staatsangehörige des Iran, lebte mit dem Beschwerdeführer in römisch 40 , verließ jedoch nach der Eroberung römisch 40 durch Streitkräfte der irakischen Zentralregierung am 16.10.2017 die Stadt und lebt seither wiederum im Iran in der Stadt römisch 40 bei ihrem Bruder. Der Beschwerdeführer verfügt im Herkunftsstaat derzeit über zwei Schwestern, die verheiratet sind und mit ihren Familien in römisch 40 bzw. in römisch 40 leben. Am 26.08.2015 verließ der Beschwerdeführer den Irak illegal und schlepperunterstützt und gelangte über Istanbul auf dem Landweg nach Österreich, wo er nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 04.09.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte. 1.
  15. Der Beschwerdeführer hält sich seit dem 04.09.2015 in Österreich auf. Er reiste rechtswidrig in Österreich ein, ist seither Asylwerber und verfügt über keinen anderen Aufenthaltstitel. Der Beschwerdeführer ist gesund und steht nicht in medizinischer Behandlung. Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist derzeit noch in einer Unterkunft der Caritas in Graz untergebracht und verfügt über eine Zusage der XXXX für Unterstützungsleistungen bei der Wohnungssuche (einschließlich eines zinsfreien Kautionsdarlehens).Der Beschwerdeführer bezieht seit der Antragstellung Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Er ist derzeit noch in einer Unterkunft der Caritas in Graz untergebracht und verfügt über eine Zusage der römisch 40 für Unterstützungsleistungen bei der Wohnungssuche (einschließlich eines zinsfreien Kautionsdarlehens). Der Beschwerdeführer hat mit der XXXX einen mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt aufschiebend bedingten unbefristeten Arbeitsvertrag als XXXX abgeschlossen und wird für 10,5 Wochenstunden EUR 432,00 brutto ins Verdienen bringen. XXXX hat dem Beschwerdeführer zugesichert, im Fall des Freiwerdens einer Vollzeitstelle das Stundenausmaß auf eine Vollzeitbeschäftigung zu erhöhen.Der Beschwerdeführer hat mit der römisch 40 einen mit dem Zugang zum Arbeitsmarkt aufschiebend bedingten unbefristeten Arbeitsvertrag als römisch 40 abgeschlossen und wird für 10,5 Wochenstunden EUR 432,00 brutto ins Verdienen bringen. römisch 40 hat dem Beschwerdeführer zugesichert, im Fall des Freiwerdens einer Vollzeitstelle das Stundenausmaß auf eine Vollzeitbeschäftigung zu erhöhen. Der Beschwerdeführer verfügt ferner über Einstellungszusagen der XXXX sowie der XXXX jeweils für Voll- oder Teilzeitbeschäftigungen in der Gastronomie.Der Beschwerdeführer verfügt ferner über Einstellungszusagen der römisch 40 sowie der römisch 40 jeweils für Voll- oder Teilzeitbeschäftigungen in der Gastronomie. Der Beschwerdeführer hat am 12.01.2017 an einem Klima- und Energie-Basisworkshop teilgenommen. Am 10.07.2017 besuchte er einen Werte- und Orientierungskurs. Seit dem Sommersemester 2016 besucht er das Gymnasium für Berufstätige in Graz und wird als Vorzeigeschüler beschrieben, der auch außerhalb des Unterrichts jede Gelegenheit zum Spracherwerb und zur Fortbildung nützt. Der Beschwerdeführer hat Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache besucht und am 15.12.2017 die Prüfung auf dem Niveau B1 abgelegt. Er verfügt über gute Kenntnisse der deutschen Sprache. Der Beschwerdeführer hat ferner am 13.04.2018 in Graz das Modul 1 der Integrationsprüfung absolviert. Der Beschwerdeführer ist seit vier Monaten mit einer rumänischen Staatsangehörigen in Graz liiert, mit der der schon seit etwa neun Monaten bekannt ist. Er unterhält ferner mannigfache soziale Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen, wobei das Verhältnis zu XXXX und XXXX sowie XXXX und XXXX und deren Kindern als intensiv und freundschaftlich zu bezeichnen ist. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers ermöglicht diesem über Hilfstätigkeiten im Rahmen des Dienstleistungsschecks einen Zuverdienst und wird ihm ein Übergangsquartier bis zur Auffindung einer geeigneten eigenen Unterkunft zur Verfügung stellen.Der Beschwerdeführer ist seit vier Monaten mit einer rumänischen Staatsangehörigen in Graz liiert, mit der der schon seit etwa neun Monaten bekannt ist. Er unterhält ferner mannigfache soziale Kontakte zu österreichischen Staatsangehörigen, wobei das Verhältnis zu römisch 40 und römisch 40 sowie römisch 40 und römisch 40 und deren Kindern als intensiv und freundschaftlich zu bezeichnen ist. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers ermöglicht diesem über Hilfstätigkeiten im Rahmen des Dienstleistungsschecks einen Zuverdienst und wird ihm ein Übergangsquartier bis zur Auffindung einer geeigneten eigenen Unterkunft zur Verfügung stellen. Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins XXXX und für diesen als Spieler XXXX tätig. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine Trainerausbildung zu absolvieren, da es in Österreich an XXXX mangelt.Der Beschwerdeführer ist Mitglied des Vereins römisch 40 und für diesen als Spieler römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer beabsichtigt, eine Trainerausbildung zu absolvieren, da es in Österreich an römisch 40 mangelt.
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den vorgelegten Urkunden, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 06.03.2018 und am 06.04.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Vernehmung der Zeuginnen XXXX und XXXX und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht angefertigten Datenbankauszüge betreffend den Beschwerdeführer.2.
  18. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde einschließlich der im Verfahren erstatteten schriftlichen Stellungnahmen und den vorgelegten Urkunden, ferner durch Vernehmung des Beschwerdeführers als Partei in der vor dem erkennenden Gericht am 06.03.2018 und am 06.04.2018 durchgeführten mündlichen Verhandlung, Vernehmung der Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 und schließlich durch Einsichtnahme in die vom Bundesverwaltungsgericht angefertigten Datenbankauszüge betreffend den Beschwerdeführer. 2.
  19. Der eingangs angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verfahrensakts der belangten Behörde, die ein mängelfreies und ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers sowie dessen persönliche und familiäre Lebensumstände im Herkunftsstaat und in Österreich ergeben sich aus den übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers in den Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und dem erkennenden Gericht und den vorgelegten unbedenklichen Urkunden, sie sind im Beschwerdeverfahren nicht strittig. Die Identität des Beschwerdeführers steht in Anbetracht seines im Original in Vorlage gebrachten Ausweisdokumentes (Personalausweis) fest. 2.
  20. Die zur Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im Rechtsmittelverfahren in Vorlage gebrachten unbedenklichen Urkunden und Stellungnahmen (insbesondere das Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 25.40.2018, den Dienstvertrag der XXXX vom 21.03.2018, die Schreiben der XXXX sowie der XXXX vom 03.04.2018 bzw. vom 04.04.2018) sowie die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der der Zeuginnen XXXX und XXXX und des Beschwerdeführers in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.2.
  21. Die zur Integration des Beschwerdeführers im Bundesgebiet getroffenen Feststellungen gründen sich auf die im Rechtsmittelverfahren in Vorlage gebrachten unbedenklichen Urkunden und Stellungnahmen (insbesondere das Zeugnis des Österreichischen Integrationsfonds vom 25.40.2018, den Dienstvertrag der römisch 40 vom 21.03.2018, die Schreiben der römisch 40 sowie der römisch 40 vom 03.04.2018 bzw. vom 04.04.2018) sowie die schlüssigen und nachvollziehbaren Angaben der der Zeuginnen römisch 40 und römisch 40 und des Beschwerdeführers in der vor dem erkennenden Gericht durchgeführten mündlichen Verhandlung.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu I.A)Zu römisch eins.A) 3.
  23. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinn des § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047).3.
  24. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung im Sinn des Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Zl. Fr. 2014/20/0047). Der Beschwerdeführer hat mit dem am 30.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerde - soweit diese gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgezogen.Der Beschwerdeführer hat mit dem am 30.04.2018 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schriftsatz seiner rechtsfreundlichen Vertretung die Beschwerde - soweit diese gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides gerichtet ist, zurückgezogen. Gemäß § 7 Abs. 2 VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu § 7 VwGVG).Gemäß Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG ist eine Beschwerde nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Für einen Rechtsmittelverzicht bestehen grundsätzlich keine besonderen Formerfordernisse, daher ist auch die Zurückziehung der Beschwerde einem Beschwerdeverzicht gleichzuhalten. Eine solche Zurückziehung ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, sodass die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2013], K 5 ff. zu Paragraph 7, VwGVG). Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers vorliegt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, ist einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG im genannten Umfang einzustellen.Da im gegenständlichen Fall eine ausdrückliche und unmissverständliche Erklärung des Beschwerdeführers vorliegt, die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen, ist einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht die Grundlage entzogen und das Beschwerdeverfahren spruchgemäß gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG im genannten Umfang einzustellen. Zu II.A)Zu römisch zwei.A) 3.
  25. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und unterliegt dieser damit nicht dem Anwendungsbereich des
  26. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Gemäß § 10 Absatz 1 Z 3 AsylG 2005 war der angefochtene Bescheid daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem3.
  27. Die Einreise des Beschwerdeführers in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Bisher stützte sich der Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet alleine auf die Bestimmungen des AsylG für die Dauer ihres nunmehr abgeschlossenen Verfahrens. Ein sonstiger Aufenthaltstitel ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet. Es liegt daher kein rechtmäßiger Aufenthalt der Beschwerdeführer im Bundesgebiet mehr vor und unterliegt dieser damit nicht dem Anwendungsbereich des
  28. Hauptstückes des FPG betreffend Zurückweisung, Transitsicherung, Zurückschiebung und Durchbeförderung. Gemäß Paragraph 10, Absatz 1 Ziffer 3, AsylG 2005 war der angefochtene Bescheid daher mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem
  29. Hauptstück des FPG zu verbinden. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Rechts des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt. Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928/2003).Das Recht auf Achtung des Familienlebens nach Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (VfSlg. 16928 aus 2003,). Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, X, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93).Der Begriff des Familienlebens ist nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein. Maßgebend sind etwa das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR U 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74; GK 22.04.1997, römisch zehn, Y u. Z gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 21830/93). Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  30. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  31. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  32. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  33. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  34. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  35. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  36. Juni 2007, 2007/01/0479).Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  37. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom
  38. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom
  39. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom
  40. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom
  41. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom
  42. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom
  43. Juni 2007, 2007/01/0479). Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat (vgl. EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737/1985; 13.660/1993).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Europäische Menschenrechtskonvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat vergleiche EGMR U 16.6.2005, Sisojeva u.a. gegen Lettland, Nr. 60654/00). Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR U 30.11.1999, Baghli gegen Frankreich, Nr. 34374/97; VfSlg 10.737 aus 1985,; 13.660 aus 1993,). Fallbezogen lebt die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Es deshalb davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Österreich ein schützenswertes Familienleben führt, welches bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen ist. Hinweise auf weitere im Bundesgebiet lebende Angehörige des Beschwerdeführers sind hingegen nicht hervorgekommen. 3.
  44. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.3.
  45. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Art 8 Abs. 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.Der Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber den Interessen eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff im Sinn des Artikel 8, Absatz 2, EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist voranzustellen, dass die Rückkehrentscheidung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt. Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtigung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind (EGMR U 18.02.1991, Moustaquim gegen Belgien, Nr. 12313/86). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Die Konventionsstaaten sind nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (EGRM U 30.10.1991, Vilvarajah u.a. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 13163/87). Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516/2005).Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten regelmäßig ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfSlg. 17.516 aus 2005,). 3.
  46. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vgl. VfSlg. 18.223/2007).3.
  47. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht (zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien vergleiche VfSlg. 18.223 aus 2007,). Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vgl. VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet.Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte keine fixen zeitlichen Vorgaben knüpft (EGMR U 31.1.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99; U 16.9.2004, M. C. G. gegen Deutschland, Nr. 11.103/03), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR GK 28.05.1985, Abdulaziz, Cabales und Balkandali gegen Vereinigtes Königreich, Nrn. 9214/80, 9473/81, 9474/81; U 20.6.2002, Al-Nashif gegen Bulgarien, Nr. 50.963/99) und dessen Intensität (EGMR U 02.08.2001, Boultif gegen Schweiz, Nr. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR U 04.10.2001, Adam gegen Deutschland, Nr. 43.359/98; GK 09.10.2003, Slivenko gegen Lettland, Nr. 48321/99; vergleiche VwGH 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR U 11.04.2006, Useinov gegen Niederlande Nr. 61292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann - ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR U 24.11.1998, Mitchell gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 40.447/98; U 05.09.2000, Solomon gegen die Niederlande, Nr. 44.328/98; 31.1.2006, U 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande, Nr. 50435/99). Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen § 9 Abs. 2 BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224/2007 und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen.Bereits vor Inkrafttreten des nunmehrigen Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erkenntnissen VfSlg. 18.224 aus 2007, und VwGH 17.12.2007, Zl. 2006/01/0216 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Leitlinien, welche im Rahmen der Interessensabwägung gem. Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen sind. Nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist bei der Beurteilung, ob im Falle der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, MRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt (VwGH 28.04.2014, Ra 2014/18/0146-0149, mwN). Maßgeblich sind dabei die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (VwGH 13.06.2016, Ra 2015/01/0255). Ferner sind nach der eingangs zitieren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofs die strafgerichtliche Unbescholtenheit aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht sowie Erfordernisse der öffentlichen Ordnung und schließlich die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen. Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203/2010 eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (vgl. auch VfSlg. 19.357/2011).Der Verfassungsgerichtshof hat sich bereits im Erkenntnis VfSlg. 19.203 aus 2010, eingehend mit der Frage auseinandergesetzt, unter welchen Umständen davon ausgegangen werden kann, dass das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Artikel 8, EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen vergleiche auch VfSlg. 19.357 aus 2011,). Nach der vorstehend zitierten Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ist bei der Bewertung der Zulässigkeit des Eingriffs in familiäre und private Beziehungen darauf zu achten, ob die vorhandenen Familienbande zu Staatsbürgern des Aufenthaltsstaates während einer rechtmäßigen Niederlassung des Fremden begründet wurden oder nicht und ob sich im Fall einer Unrechtmäßigkeit der Niederlassung der Fremde dieser der Unsicherheit seines weiteren rechtlichen Schicksals bewusst sein musste (VwGH 31.03.2008, Zl. 2007/18/0483 mwN). Werden die Familienbande zu einem Zeitpunkt begründet, in dem der Fremde im Inland weder rechtmäßig niedergelassen war, noch mit einer Bewilligung seiner Niederlassung rechnen konnte, so erfahren die aus der familiären Bindung abzuleitenden persönlichen Interessen des Fremden an einem Verbleib im Bundesgebiet eine wesentliche, die Interessenabwägung nachteilig beeinflussende Minderung (VwGH 27.02.2003, Zl. 2002/18/0207). Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, Zl. 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten wie insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes, relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich (VwGH 2.10.1996, Zl. 95/21/0169; 28.06.2007, Zl. 2006/21/0114; VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren. Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag nach den fremdenpolizeilichen bzw. niederlassungsrechtlichen Bestimmungen vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Art 8 Abs. 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223/2007; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK daher ein hoher Stellenwert zu (VfSlg. 18.223 aus 2007,; VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251). Die öffentliche Ordnung, hier im Besonderen das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird etwa beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, Zl. 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, Zl. 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190). Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat. Schließlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass in der Konstellation, dass der Antrag auf internationalen Schutz vom Fremden missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug gestellt worden ist, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung besonders schwer wiegt, zumal von den Beteiligten zu keiner Zeit von einem (rechtmäßigen) Verbleib des Fremden in Österreich hätte ausgegangen werden dürfen (VwGH 07.09.2016, Ra 2016/19/0168 mwN). 3.
  48. In Abwägung der gemäß Art. 8 EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführer ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes:3.
  49. In Abwägung der gemäß Artikel 8, EMRK maßgeblichen Umstände in Ansehung der Beschwerdeführer ergibt sich für den gegenständlichen Fall Folgendes: Der Beschwerdeführer reiste 04.09.2015 rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und stellte in der Folge einen Antrag auf internationalen Schutz. Er ist seither als Asylwerber in Österreich aufhältig und verfügt über keinen anderen Aufenhaltstitel. Das Gewicht des sohin bereits über dreieinhalbjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist allerdings dadurch abgeschwächt, dass er seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung des Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne dem Dazutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zu (VwGH 15.03.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Der Beschwerdeführer nutzte die im Bundesgebiet zugebrachte Zeit allerdings zum Schulbesuch und zum Erwerb der deutschen Sprache - zuletzt erwarb er ein Zertifikat auf dem Niveau B1 und absolvierte das Modul 1 der Integrationsprüfung. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei einem Sportverein engagiert ist und sich dort nicht nur einen Freundeskreis schuf, sondern auch als Sportler und Schiedsrichter in XXXX bundesweit einen Ruf erwarb und derzeit unter den Top-5-Spielern in Österreich rangiert. Sein Trainer bescheinigt ihm ferner eine Zukunft in diesem Sport - auch als Trainer, zumal Bedarf an professionellen XXXX besteht.Der Beschwerdeführer nutzte die im Bundesgebiet zugebrachte Zeit allerdings zum Schulbesuch und zum Erwerb der deutschen Sprache - zuletzt erwarb er ein Zertifikat auf dem Niveau B1 und absolvierte das Modul 1 der Integrationsprüfung. Dazu tritt, dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bei einem Sportverein engagiert ist und sich dort nicht nur einen Freundeskreis schuf, sondern auch als Sportler und Schiedsrichter in römisch 40 bundesweit einen Ruf erwarb und derzeit unter den Top-5-Spielern in Österreich rangiert. Sein Trainer bescheinigt ihm ferner eine Zukunft in diesem Sport - auch als Trainer, zumal Bedarf an professionellen römisch 40 besteht. Hervorzuheben ist ferner, dass der Beschwerdeführer bereits einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag über eine Beschäftigung im Ausmaß von 10,5 Stunden verfügt und darüber hinaus zwei weitere Einstellungszusagen vorliegen. Sein zukünftiger Dienstgeber hat dem Beschwerdeführer ferner die stundenmäßige Aufstockung des Dienstverhältnisses zugesichert. In Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer die zunächst im Rechtsmittelverfahren präsentierte Einstellungszusage in einen aufschiebend bedingten Dienstvertrag umsetzen konnte und darüber hinaus zwei weitere Einstellungszusagen in Vorlage brachte, gelangt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Einzelfall zum Ergebnis, dass auch mit der Erlangung einer weiteren Erwerbstätigkeit und demzufolge mit dem Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit gerechnet werden kann. Da der Beschwerdeführer außerdem zwei Zeuginnen aufbieten konnte, die von einem freundschaftlichen bzw. familienähnlichen Naheverhältnis zum Beschwerdeführer berichteten, ist von einer gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers im beachtlichen Ausmaß auszugehen. Der Freundeskreis des Beschwerdeführers wird diesen auch bei der Auffindung einer Wohnung unterstützen und ihm ein Übergangsquartier zur Verfügung stellen, sodass mit einer zeitnahen Entlassung aus der Grundversorgung gerechnet werden kann und demzufolge keine übermäßige Belastung des Bundesschatzes mehr zu besorgen ist. Der Beschwerdeführer verbrachte demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seines Herkunftsstaates auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen (zwei Schwestern) verfügt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Von bestehenden starken Bindungen zum Herkunftsstaat ist indes nicht auszugehen. Die Mutter des Beschwerdeführers hat den Irak verlassen, dessen Schwestern sind verheiratet und leben in anderen Städten als XXXX bei deren Familien. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer >Rückkehr in seine Herkunftsregion sozialen Anschluss bei Familienmitgliedern vorfinden wird und stellen sich demgemäß die Bindungen zum Herkunftsstaat als abnehmend dar.Der Beschwerdeführer verbrachte demgegenüber den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, er wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seines Herkunftsstaates auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass sie dort über Bezugspersonen in Form von nahen Angehörigen (zwei Schwestern) verfügt. Es deutet daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Von bestehenden starken Bindungen zum Herkunftsstaat ist indes nicht auszugehen. Die Mutter des Beschwerdeführers hat den Irak verlassen, dessen Schwestern sind verheiratet und leben in anderen Städten als römisch 40 bei deren Familien. Aufgrund dessen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer >Rückkehr in seine Herkunftsregion sozialen Anschluss bei Familienmitgliedern vorfinden wird und stellen sich demgemäß die Bindungen zum Herkunftsstaat als abnehmend dar. Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). In einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Umstände ist zunächst festzuhalten, dass die erörterte gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers sowie dessen sportliches Engagement aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet darstellt. Aufgrund der zeitnah zu erwartenden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfordert das wirtschaftliche Wohl des Landes keine Außerlandesbringung. Vielmehr ist von einem - wenn auch bescheidenen - Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung durch die erwartbare Erwerbstätigkeit auszugehen. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und hat auch das Modul 1 der Integrationsprüfung abgelegt.In einer Gesamtwürdigung der vorstehenden Umstände ist zunächst festzuhalten, dass die erörterte gesellschaftliche Integration des Beschwerdeführers sowie dessen sportliches Engagement aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes ein unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK berechtigtes Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet darstellt. Aufgrund der zeitnah zu erwartenden Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers erfordert das wirtschaftliche Wohl des Landes keine Außerlandesbringung. Vielmehr ist von einem - wenn auch bescheidenen - Beitrag zur wirtschaftlichen Entwicklung durch die erwartbare Erwerbstätigkeit auszugehen. Schließlich verfügt der Beschwerdeführer über sehr gute Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 und hat auch das Modul 1 der Integrationsprüfung abgelegt. Die bestehenden Bindungen zum Herkunftsstaat gestalten sich demgegenüber als abnehmend. Da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme wider den Beschwerdeführer - wie sogleich zu erörtern ist - mit einem Eingriff in dessen Recht auf Familienleben im Bundesgebiet verbunden wäre, vermögen die Bindungen zum Herkunftsstaat bei einer Gesamtbetrachtung eine Rückkehrentscheidung nicht zu rechtfertigen. Zu berücksichtigen ist auch, dass der Beschwerdeführer eine Beziehung zu einer aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen unterhält. Nach der Rechtsprechung hat ein während eines unsicheren Aufenthaltsstatus entstandenes Familienleben vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass diesem überhaupt kein Gewicht beizumessen wäre und ein solcherart begründetes familiäres Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Ausweisung führen könnte (VwGH 16.11.2016, Ra 2016/18/0041). Wiewohl die eingegangene Beziehung nicht entscheidend für die dauerhafte Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist, stellt sie doch einen weiteren Aspekt zu Gunsten des Beschwerdeführers dar. Die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, haben bei einer Gesamtwürdigung der erörtern Faktoren hintanzustehen. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des § 9 BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Art. 8 Abs. 1 EMRK - insbesondere die gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers - so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gerade überwiegen.Die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, haben bei einer Gesamtwürdigung der erörtern Faktoren hintanzustehen. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten anhand des Artikel 8, Absatz 2, EMRK sowie nach Maßgabe der im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien gelangt das Bundesverwaltungsgericht demnach zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des Beschwerdeführers im Sinn des Artikel 8, Absatz eins, EMRK - insbesondere die gesellschaftlichen Integration des Beschwerdeführers - so ausgeprägt sind, dass sie das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen gerade überwiegen. Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Irak würde sohin einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen und ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.Die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Irak würde sohin einen ungerechtfertigten Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers darstellen und ist demnach unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Da im gegenständlichen Fall die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers auf Umständen beruhen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG festzustellen, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. 3.
  50. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwingend, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen ist, wobei gemäß § 55 Abs. 1 Z. 2 erster Fall AsylG 2005 aufgrund der Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" vorliegen.3.
  51. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ergibt sich zwingend, dass dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen ist, wobei gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, erster Fall AsylG 2005 aufgrund der Absolvierung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung die Voraussetzungen für den Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" vorliegen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat dabei gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen, der Beschwerdeführer hat dabei gemäß Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. 3.
  52. Da bei diesem Ergebnis in Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 FPG nicht mehr in Betracht kommt, ist Spruchpunkt IV des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.3.
  53. Da bei diesem Ergebnis in Ermangelung des Vorliegens einer Rückkehrentscheidung die Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins, FPG nicht mehr in Betracht kommt, ist Spruchpunkt römisch vier des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, vorstehend im Einzelnen zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Gewährung von internationalem Schutz ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den in § 9 BFA-VG angeführten Kriterien abgeht. Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das zur Entscheidung berufene Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den in Paragraph 9, BFA-VG angeführten Kriterien abgeht. Ebenso wird zu diesen Themen keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:L521.2153963.1.00

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