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{'item': 'W108 2129196-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 53aArt. 130§ 6§ 58§ 17§ 126§ 53b§ 38§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW108 2129196-1 SpruchW108 2129196-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. BRAUCHART

§ 28Abs. 2 Vw

GVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Dolmetschers mit EUR 416,80 (inkl. 20 % USt EUR 69,46) bestimmt wird.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Gebühr des Dolmetschers mit EUR 416,80 (inkl. 20 % USt EUR 69,46) bestimmt wird. Der Betrag von EUR 77 ist dem Dolmetscher kostenfrei nachzuzahlen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

  1. Der nunmehrige Beschwerdeführer wurde am 22.01.2015 von der Landespolizeidirektion Wien (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) bei den kriminalpolizeilichen Vernehmungen der Zeugen D.G. und S.G. in der Zeit von 09:30 Uhr bis 12:40 Uhr als Dolmetscher herangezogen. Am selben Tag bestätigte die belangte Behörde die Dauer der Amtshandlung an einem Sonntag und folgende Leistungen des Beschwerdeführers: a.) Übersetzung von zwei Schriftstücken während der Vernehmung: Übersetzung der Niederschrift D.G. mit 3465 Zeichen Übersetzung der Niederschrift S.G. mit 5647 Zeichen Belehrung D.G. mit 5081 Zeichen Belehrung S.G. mit 2301 Zeichen b.) Schriftliche Übersetzungen: Abschiedsbrief E.G. mit 648 Zeichen
  2. Der Beschwerdeführer sprach hierfür mit einer mit 22.02.2015 datierten Gebührennote (Nr. 180215) fristgerecht eine Gebühr nach dem Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) in der Höhe EUR 440,00 inklusive Umsatzsteuer an. Der begehrte Betrag wurde vom Dolmetscher wie folgt aufgeschlüsselt: I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs.1, 33 Abs.1)römisch eins. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 32, Absatz eins, 33, Absatz eins,) für Hin- und Rückreise unter 30 km 2 x à EUR 22,70 EUR 45,40 II. Mühewaltung (§ 54)römisch zwei. Mühewaltung (Paragraph 54,)
  3. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen -Erste halbe Stunde an Sa, So, Feiertag (+ 50 %) EUR 36,75 -Sechs weitere halbe Stunden an Sa, So, Feiertag (+ 50 %) EUR 111,60
  4. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung je 1.000 Zeichen -Strichaufzählung an So (+ 50 %) zu 5081 und 2301 (7.382 Zeichen) à EUR 11,40 EUR 84,15 -Strichaufzählung gesamtes Schriftstück während Verhandlung angefertigt max. EUR 20 (+ 50 %) EUR 30 x 2 EUR 60,00 III. Schriftliche Übersetzungenrömisch drei. Schriftliche Übersetzungen Schriftliche Übersetzung je Seite (+ 50 % Sonntag) EUR 22,80 Reinschreiben 1 Seite EUR 2,00 V. Reisekostenrömisch fünf. Reisekosten Öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour) EUR 4,60 Summe EUR 367,30 USt. EUR 73,46 Endsumme EUR 440,00
  5. Die belangte Behörde bestimmte die Gebühr mit Mandatsbescheid vom 04.08.2015 in der Höhe von EUR 323,
  6. Der Bescheid enthält den Hinweis auf die umgehende Überweisung der festgesetzten Gebühr auf das Konto des Beschwerdeführers.
  7. Der Beschwerdeführer erhob dagegen fristgerecht das Rechtsmittel der Vorstellung.
  8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung teilweise statt und bestimmte die Gebühr (

§ 53aAbs.

2 AVG gerundet auf volle 10 Cent) mit EUR 339,

  1. Der Betrag von gerundet EUR 16,40 (inkl. USt.) wurde nachverrechnet.
  2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Vorstellung teilweise statt und bestimmte die Gebühr (

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG gerundet auf volle 10 Cent) mit EUR 339,

  1. Der Betrag von gerundet EUR 16,40 (inkl. USt.) wurde nachverrechnet. Begründend führte die Behörde aus, dass die Übersetzung von zwei Niederschriften mit 3465 und 5647 Zeichen, von zwei Belehrungen mit 5081 und 2301 Zeichen und eines Abschiedsbriefes mit 648 Zeichen bestätigt worden sei. Die schriftliche Übersetzung (des Abschiedsbriefes) sei irrtümlich gekürzt worden. Die Belehrung und die Niederschrift stellten ein Schriftstück dar, sodass diese mit dem Höchstbetrag von EUR 20,00 plus dem 50 %igen Zuschlag für Sonntag zu verrechnen seien. Die Belehrung des Beschuldigten habe zwingend im Rahmen der Vernehmung stattzufinden und stelle somit einen untrennbaren Teil derselben dar. Die Belehrung und die Einvernahme hätten auch am selben Tag stattgefunden. Die Rückübersetzung des gesamten Vernehmungsprotokolls sei eine Übersetzung eines im Rahmen der Vernehmung angefertigten Schriftstückes.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ansicht der Behörde, dass es sich bei Vernehmungsprotokoll und Belehrung um ein Schriftstück handle, unzutreffend sei. Am 22.02.2015 seien pro Einvernahme jeweils zwei getrennte Schriftstücke übersetzt worden. Zum einen jeweils ein von der Polizei ausgedrucktes und vom Beschwerdeführer mündlich übersetztes Schriftstück mit der Rechtsbelehrung samt den Personalien, welches von der einvernommenen Person unterschrieben und in unveränderter Form als eigenständiges Schriftstück separat zum Polizeiakt genommen worden sei. Zum anderen handle es sich jeweils um das aufgrund der Vernehmung der Zeugen unter Mitwirkung durch den Beschwerdeführer als Dolmetscher entstandene, vom Beschwerdeführer rückübersetzte Vernehmungsprotokoll, in welches dann die Rechtsbelehrung samt den Personalien hineinkopiert worden sei. Bei einer wie der gegenständlichen Rechtsbelehrung handle es sich um eine Zusammenstellung gesetzlicher Bestimmungen, welche dem Beschwerdeführer ausgedruckt vorgelegt worden sei. Für die Übersetzung des gesamten Schriftstückes gebührten dann EUR 20,00, wenn das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung "angefertigt" werde. Anfertigen bedeute erzeugen, herstellen, erschaffen - und nicht, wie fallbezogen erfolgt, ausdrucken, weshalb das Übersetzen eines ausgedruckten Dokuments auch nicht der Begrenzung mit höchstens EUR 20,00 unterliegen könne. Entscheidend sei, dass der Dolmetscher, wenn er den Inhalt des Dokumentes bereits kenne, einen reduzierten Anspruch habe. Durch das Ausdrucken der Rechtsbelehrung werde dem Dolmetscher der Inhalt des Dokuments aber eben längst noch nicht bekannt, dies erfordere einen weiteren Arbeitsschritt des Dolmetschers. Ihm gebührten sowohl die - höheren - Gebühren für die Übersetzung der Rechtsbelehrungen als auch jene - niedrigeren - für die Übersetzung der Vernehmungsprotokolle.
  3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG. Darin führte der Beschwerdeführer aus, dass die Ansicht der Behörde, dass es sich bei Vernehmungsprotokoll und Belehrung um ein Schriftstück handle, unzutreffend sei. Am 22.02.2015 seien pro Einvernahme jeweils zwei getrennte Schriftstücke übersetzt worden. Zum einen jeweils ein von der Polizei ausgedrucktes und vom Beschwerdeführer mündlich übersetztes Schriftstück mit der Rechtsbelehrung samt den Personalien, welches von der einvernommenen Person unterschrieben und in unveränderter Form als eigenständiges Schriftstück separat zum Polizeiakt genommen worden sei. Zum anderen handle es sich jeweils um das aufgrund der Vernehmung der Zeugen unter Mitwirkung durch den Beschwerdeführer als Dolmetscher entstandene, vom Beschwerdeführer rückübersetzte Vernehmungsprotokoll, in welches dann die Rechtsbelehrung samt den Personalien hineinkopiert worden sei. Bei einer wie der gegenständlichen Rechtsbelehrung handle es sich um eine Zusammenstellung gesetzlicher Bestimmungen, welche dem Beschwerdeführer ausgedruckt vorgelegt worden sei. Für die Übersetzung des gesamten Schriftstückes gebührten dann EUR 20,00, wenn das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung "angefertigt" werde. Anfertigen bedeute erzeugen, herstellen, erschaffen - und nicht, wie fallbezogen erfolgt, ausdrucken, weshalb das Übersetzen eines ausgedruckten Dokuments auch nicht der Begrenzung mit höchstens EUR 20,00 unterliegen könne. Entscheidend sei, dass der Dolmetscher, wenn er den Inhalt des Dokumentes bereits kenne, einen reduzierten Anspruch habe. Durch das Ausdrucken der Rechtsbelehrung werde dem Dolmetscher der Inhalt des Dokuments aber eben längst noch nicht bekannt, dies erfordere einen weiteren Arbeitsschritt des Dolmetschers. Ihm gebührten sowohl die - höheren - Gebühren für die Übersetzung der Rechtsbelehrungen als auch jene - niedrigeren - für die Übersetzung der Vernehmungsprotokolle.
  4. Die Beschwerde wurde von der belangten Behörde dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorgelegt, welches die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete.
  5. Mit Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, wies der Verwaltungsgerichtshof die Revision gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.12.2015, GZ. W208 2104479-1/7E, in dem das Bundesverwaltungsgericht in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen einen Bescheid der belangten Behörde betreffend Dolmetschergebühren seine Zuständigkeit bejaht hatte, - ohne die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in Frage zu stellen - zurück. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen und Sachverhalt, vom Vorbringen des Beschwerdeführers, ausgegangen. Somit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer für die belangte Behörde am 22.01.2015, einem Sonntag, in der Zeit von 09:30 Uhr bis 12:40 Uhr bei den kriminalpolizeilichen Vernehmungen von zwei Zeugen (D.G. und S.G.) als Dolmetscher fungierte. Die Vernehmungen gestalteten sich jeweils derart, dass zu Beginn der Beschwerdeführer ein bereits existierendes, von der Behörde ausgedrucktes Schriftstück mit Belehrung und Personalen, wobei das D.G. betreffende Schriftstück 5081 Zeichen und das S.G. betreffende Schriftstück 2301 Zeichen umfasste, übersetzte. In der Folge übersetzte der Beschwerdeführer die Kommunikation zwischen der Kriminalpolizei und den Zeugen und die darüber aufgenommenen Vernehmungsprotokolle. Die zwei Schriftstücke mit Belehrung und Personalen wurden als separate Schriftstücke zum Polizeiakt genommen, aber auch in das jeweilige Vernehmungsprotokoll eingefügt.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen und Sachverhalt, vom Vorbringen des Beschwerdeführers, ausgegangen. Somit steht insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer für die belangte Behörde am 22.01.2015, einem Sonntag, in der Zeit von 09:30 Uhr bis 12:40 Uhr bei den kriminalpolizeilichen Vernehmungen von zwei Zeugen (D.G. und S.G.) als Dolmetscher fungierte. Die Vernehmungen gestalteten sich jeweils derart, dass zu Beginn der Beschwerdeführer ein bereits existierendes, von der Behörde ausgedrucktes Schriftstück mit Belehrung und Personalen, wobei das D.G. betreffende Schriftstück 5081 Zeichen und das S.G. betreffende Schriftstück 2301 Zeichen umfasste, übersetzte. In der Folge übersetzte der Beschwerdeführer die Kommunikation zwischen der Kriminalpolizei und den Zeugen und die darüber aufgenommenen Vernehmungsprotokolle. Die zwei Schriftstücke mit Belehrung und Personalen wurden als separate Schriftstücke zum Polizeiakt genommen, aber auch in das jeweilige Vernehmungsprotokoll eingefügt.
  7. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, insbesondere aus den glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, u.a. in der Gebührennote und in der Beschwerde. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der Sachverhalt steht anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.
  8. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Vor dem Hintergrund des Umstandes, dass der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes nicht in Zweifel gezogen hat, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass es auch zur Entscheidung der gegenständlichen - insofern gleichgelagerten - Rechtssache zuständig ist. 3.
  2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor. 3.
  3. Ihr kommt auch Berechtigung zu: 3.4.1.

§ 126Abs. 2b St

PO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).3.4.1.

Paragraph 126, Absatz 2 b, StPO richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).

§ 53b

AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 53 b, AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden. § 53 Abs. 1 GebAG nennt folgende Besonderheiten:Paragraph 53, Absatz eins, GebAG nennt folgende Besonderheiten:

  1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
  2. für die Zwecke des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Ziffer eins,), von 1,50 bis 1,70 Euro (Ziffer 2,) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;
  3. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
  4. Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr

§ 38

des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr

Paragraph 38, des Gebührenanspruchsgesetzes 1975 bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.

§ 53aAbs.

2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

§ 53aAbs.

3 AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

§ 31Abs. 1 Z 6 Geb

AG sind den Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen; sie ist gesondert an- und zuzusprechen.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, GebAG sind den Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen; sie ist gesondert an- und zuzusprechen. 3.4.

  1. Im vorliegenden Fall ist, nachdem die Gebühr für die schriftliche Übersetzung des als "Abschiedsbrief" bezeichneten Schriftstückes im Ausmaß von 648 Zeichen zu Recht auf die begehrten EUR 24,80 angehoben wurde, noch die Verrechnung der während der Vernehmung übersetzten Schriftstücke strittig. Die diesbezüglich relevante Rechtsgrundlage ergibt sich aus § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG, wonach die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks beträgt; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.Die diesbezüglich relevante Rechtsgrundlage ergibt sich aus Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG, wonach die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks beträgt; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro. Die Materialien zu § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG, RV 53 BlgNR
  2. GP, S 11, lauten wie folgt:Die Materialien zu Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG, Regierungsvorlage 53 BlgNR
  3. GP, S 11, lauten wie folgt: "Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll."Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Ziffer 3, als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll. Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zustehen.Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zustehen. Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zum Tragen kommen; vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden." Nach dem klaren Wortlaut des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG gelangt der mit EUR 20,00 limitierte Satz nur dann zur Anwendung, wenn das Schriftstück während der derselben Verhandlung/Vernehmung angefertigt wurde. Diese Regelung kann - auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien - nur dahin verstanden werden, dass sie sich auf (neuerlich vom Dolmetscher zu übersetzende) Schriftstücke bezieht, die tatsächlich erst im Zuge der Vernehmung/Verhandlung mithilfe des Dolmetschers (inhaltlich) erstellt wurden, was - wie der Blick in die Materialien zeigt - insbesondere auf das (mit Dazutun des Dolmetschers entstandene/angefertigte) Vernehmungsprotokoll, aus dem sich die (vom Dolmetscher übersetzte) Kommunikation zwischen Behörde und einzuvernehmender Person ergibt, zutrifft (vgl. auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 24.01.2017, VGW-101/042/14037/2016). Diese Sichtweise ist zu vertreten, weil der Dolmetscher im Zuge der Erstellung des Schriftstückes bereits als Dolmetscher tätig wurde und die (abermalige) Übersetzung eines dem Dolmetscher bereits bekannten Inhaltes einen geringeren Aufwand darstellt, weshalb ein gedeckelter Betrag gerechtfertigt ist. Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Schriftstück seines Inhaltes nach schon vor der Vernehmung existent ist und (von der Behörde zur Übersetzung durch den Dolmetscher) in die Vernehmung eingebracht wird (etwa ein Rechtstext, eine - wie im vorliegenden Fall - von der Behörde erstellte/zusammengestellte Rechtsbelehrung [mit Personalen] oder ein vor der Vernehmung angefertigtes Datenblatt). Die Übersetzung solcher Schriftstücke, an deren Entstehung der Dolmetscher nicht mitgewirkt hat, bedeutet für den Dolmetscher einen im Vergleich zum erwähnten Fall der Übersetzung des Vernehmungsprotokolls größeren Aufwand. Das Ausdrucken eines solchen Schriftstückes während der Vernehmung wie auch das (computerunterstützte) Einfügen dessen Inhaltes in ein anderes Schriftstück (etwa in das Vernehmungsprotokoll) hat nicht zur Folge, dass das Schriftstück im oben genannten Sinn als "während der Vernehmung angefertigt" anzusehen ist.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG gelangt der mit EUR 20,00 limitierte Satz nur dann zur Anwendung, wenn das Schriftstück während der derselben Verhandlung/Vernehmung angefertigt wurde. Diese Regelung kann - auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien - nur dahin verstanden werden, dass sie sich auf (neuerlich vom Dolmetscher zu übersetzende) Schriftstücke bezieht, die tatsächlich erst im Zuge der Vernehmung/Verhandlung mithilfe des Dolmetschers (inhaltlich) erstellt wurden, was - wie der Blick in die Materialien zeigt - insbesondere auf das (mit Dazutun des Dolmetschers entstandene/angefertigte) Vernehmungsprotokoll, aus dem sich die (vom Dolmetscher übersetzte) Kommunikation zwischen Behörde und einzuvernehmender Person ergibt, zutrifft vergleiche auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 24.01.2017, VGW-101/042/14037/2016). Diese Sichtweise ist zu vertreten, weil der Dolmetscher im Zuge der Erstellung des Schriftstückes bereits als Dolmetscher tätig wurde und die (abermalige) Übersetzung eines dem Dolmetscher bereits bekannten Inhaltes einen geringeren Aufwand darstellt, weshalb ein gedeckelter Betrag gerechtfertigt ist. Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Schriftstück seines Inhaltes nach schon vor der Vernehmung existent ist und (von der Behörde zur Übersetzung durch den Dolmetscher) in die Vernehmung eingebracht wird (etwa ein Rechtstext, eine - wie im vorliegenden Fall - von der Behörde erstellte/zusammengestellte Rechtsbelehrung [mit Personalen] oder ein vor der Vernehmung angefertigtes Datenblatt). Die Übersetzung solcher Schriftstücke, an deren Entstehung der Dolmetscher nicht mitgewirkt hat, bedeutet für den Dolmetscher einen im Vergleich zum erwähnten Fall der Übersetzung des Vernehmungsprotokolls größeren Aufwand. Das Ausdrucken eines solchen Schriftstückes während der Vernehmung wie auch das (computerunterstützte) Einfügen dessen Inhaltes in ein anderes Schriftstück (etwa in das Vernehmungsprotokoll) hat nicht zur Folge, dass das Schriftstück im oben genannten Sinn als "während der Vernehmung angefertigt" anzusehen ist. Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer den Ablauf der Vernehmungen nachvollziehbar dar und auch die belangte Behörde wies in ihrer Bestätigung jeweils die Niederschrift und die Belehrung als zwei verschiedene während der Vernehmung übersetzte Schriftstücke mit separater Zeichenangabe aus, sodass ersichtlich ist, dass es sich jeweils um zwei getrennt zu behandelnde, eigenständige Schriftstücke handelt, wobei das Vernehmungsprotokoll (die Niederschrift) während der Vernehmung angefertigt wurde, die Belehrung (mit Personalen) dem Inhalt nach jedoch schon vor der Vernehmung als eigenes Schriftstück existent war und als solches in die Vernehmung zwecks Übersetzung durch den Beschwerdeführer eingebracht wurde (sowie als separates Schriftstück zum Akt genommen und auch in das Vernehmungsprotokoll eingefügt wurde). In einer derartigen Fallkonstellation können übersetzte Schriftstücke über Belehrungen (mit Personalen) nicht im Sinn von § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG als "während der Vernehmung angefertigte" Schriftstücke qualifiziert werden, woran auch der Umstand, dass die Belehrung im Rahmen der Vernehmung stattfindet bzw. stattzufinden hat, nichts zu ändern vermag.Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer den Ablauf der Vernehmungen nachvollziehbar dar und auch die belangte Behörde wies in ihrer Bestätigung jeweils die Niederschrift und die Belehrung als zwei verschiedene während der Vernehmung übersetzte Schriftstücke mit separater Zeichenangabe aus, sodass ersichtlich ist, dass es sich jeweils um zwei getrennt zu behandelnde, eigenständige Schriftstücke handelt, wobei das Vernehmungsprotokoll (die Niederschrift) während der Vernehmung angefertigt wurde, die Belehrung (mit Personalen) dem Inhalt nach jedoch schon vor der Vernehmung als eigenes Schriftstück existent war und als solches in die Vernehmung zwecks Übersetzung durch den Beschwerdeführer eingebracht wurde (sowie als separates Schriftstück zum Akt genommen und auch in das Vernehmungsprotokoll eingefügt wurde). In einer derartigen Fallkonstellation können übersetzte Schriftstücke über Belehrungen (mit Personalen) nicht im Sinn von Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG als "während der Vernehmung angefertigte" Schriftstücke qualifiziert werden, woran auch der Umstand, dass die Belehrung im Rahmen der Vernehmung stattfindet bzw. stattzufinden hat, nichts zu ändern vermag. Somit ist die Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend, dass in Bezug auf die zwei von ihm übersetzten Belehrungen (mit Personalen) nicht der mit EUR 20 limitierte Gebührensatz zum Tragen kommt, sondern die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung der Schriftstücke anfällt. Die Hälftegebühr war im vorliegenden Fall aufgrund des Sonntagszuschlags von 50 % mit EUR 11,40 für insgesamt 7.382 Zeichen und sohin mit EUR 84,15 zu berechnen. Demgegenüber handelt es sich bei den Vernehmungsprotokollen (den Niederschriften) mit 3465 und 5647 Zeichen - unbestritten - um "während der Vernehmung angefertigte" Schriftstücke im Sinn von § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG, sodass deren Übersetzung mit dem Höchstbetrag von je EUR 20 zu honorieren ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der belangten Behörde ist hierbei allerdings kein Zuschlag von 50 % für den Sonntag hinzuzurechnen, da die Honorierung solcher Übersetzungen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes höchstens mit dem Betrag von EUR 20 zu erfolgen hat (vgl. auch die angeführten Gesetzesmaterialien, wonach der Kostenersatz insgesamt mit dem genannten Betrag limitiert werden soll).Demgegenüber handelt es sich bei den Vernehmungsprotokollen (den Niederschriften) mit 3465 und 5647 Zeichen - unbestritten - um "während der Vernehmung angefertigte" Schriftstücke im Sinn von Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG, sodass deren Übersetzung mit dem Höchstbetrag von je EUR 20 zu honorieren ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers und der belangten Behörde ist hierbei allerdings kein Zuschlag von 50 % für den Sonntag hinzuzurechnen, da die Honorierung solcher Übersetzungen nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes höchstens mit dem Betrag von EUR 20 zu erfolgen hat vergleiche auch die angeführten Gesetzesmaterialien, wonach der Kostenersatz insgesamt mit dem genannten Betrag limitiert werden soll). Die dem Beschwerdeführer zustehende Gebühr ist daher unter Hinzurechnung der (nicht [mehr] strittigen) übrigen Gebührenpositionen in der Höhe von gerundet EUR 416,80 (EUR 347,30 und USt von EUR 69,46) zu bestimmen. Ausgehend von dem dem Beschwerdeführer bereits überwiesenen Betrag von EUR 339,80 ergibt sich damit ein ihm kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 77 (vgl. § 53a Abs. 3 AVG).Die dem Beschwerdeführer zustehende Gebühr ist daher unter Hinzurechnung der (nicht [mehr] strittigen) übrigen Gebührenpositionen in der Höhe von gerundet EUR 416,80 (EUR 347,30 und USt von EUR 69,46) zu bestimmen. Ausgehend von dem dem Beschwerdeführer bereits überwiesenen Betrag von EUR 339,80 ergibt sich damit ein ihm kostenfrei nachzuzahlender Betrag von EUR 77 vergleiche Paragraph 53 a, Absatz 3, AVG). 3.
  4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen, entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zur rechtlichen Beurteilung der im Wesentlichen tarifmäßigen Berechnungen bedarf es keiner Verhandlung. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen.3.5. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, wonach das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen kann, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen, entfallen. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Zu einer Lösung von Rechtsfragen ist im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten. Zur rechtlichen Beurteilung der im Wesentlichen tarifmäßigen Berechnungen bedarf es keiner Verhandlung. Die EMRK und die GRC stehen der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung hier nicht entgegen. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist. European Case Law Identifier

ECLI:AT:BVWG:2018:W108.2129196.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.