F, § 9 Abs. 3 1. Satz BFA Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch eins. In Erledigung der Beschwerde wird
Paragraph 52, Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI römisch eins Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, Paragraph 9, Absatz 3, 1. Satz BFA Verfahrensgesetz, BGBI römisch eins Nr. 87 aus 2012, (BFA-VG) idgF, festgestellt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.
G 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt.
Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt. II. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 17.04.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 19.04.2013 wurde er von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter Zuziehung eines Dolmetschers zum Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt. Bei dieser Erstbefragung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: 2011 habe es in seinem Wohnort einen Aufstand gegeben und die Leute der BNP-Partei hätten bei ihnen zu Hause Zuflucht gesucht. Die Partei "Awamalik" habe die Leute der BNP-Partei töten wollen. Da seine Familie (Eltern, Schwester) ihnen Zuflucht gewährt hätten, seien sie ebenfalls bedroht worden. Er habe sich immer wieder an anderen Orten aufgehalten, sein Vater sei erpresst worden, dass er der "Awamalik-Partei" Geld geben sollte, da sie sonst den Beschwerdeführer töten würden. Sein Vater habe dann Geld bezahlt, aber der Beschwerdeführer sei 2012 zu Unrecht beschuldigt worden, im Besitz von Waffen zu sein. Dann sei auch die Polizei hinter ihm her gewesen und sie hätten ihn immer wieder aufgespürt, weshalb er dann geflüchtet sei. Der ledige Beschwerdeführer gab ferner an, 10 Jahr die Grundschulde besucht zu haben und von Beruf Schneider zu sein. Am 29.04.2013 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers durch einen Organwalter der Verwaltungsbehörde unter Zuziehung eines Dolmetschers für die Sprache Bengali. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zahl 13 04.981-BAT,
G 2005 im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer
G 2005 nach Bangladesch ausgewiesen.Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2013, Zahl 13 04.981-BAT,
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 im Hinblick auf Asyl und subsidiären Schutz abgewiesen und der Beschwerdeführer
Paragraph 10, AsylG 2005 nach Bangladesch ausgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, GZ. L508 1435082-1/7E,
G 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren
G 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Darin wurde ua. festgestellt, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen (Verfolgung wegen eines Grundstücksstreites und wegen seines Engagements für die BNP) nicht glaubhaft sei. Es wurde nicht festgestellt, dass der gesunde und unbescholtene Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Situation geraten oder ihm eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen zu Österreich (keine familiären oder engen sozialen Bindungen nach illegaler Einreise im April 2013, keine durch Zeugnis belegten Deutschkenntnisse, seit Dezember 2014 als "Werbemittelverteiler" selbständig erwerbstätig) und konnte eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, sodass eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig war.Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, GZ. L508 1435082-1/7E,
Paragraphen 3 und 8 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen und das Verfahren
Paragraph 75, Absatz 20, AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) zurückverwiesen. Darin wurde ua. festgestellt, dass sein Vorbringen zu den Fluchtgründen (Verfolgung wegen eines Grundstücksstreites und wegen seines Engagements für die BNP) nicht glaubhaft sei. Es wurde nicht festgestellt, dass der gesunde und unbescholtene Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Bangladesch in eine existenzgefährdende Situation geraten oder ihm eine unmenschliche Behandlung drohen würde. Zum Entscheidungszeitpunkt verfügte der Beschwerdeführer über keine relevanten Bindungen zu Österreich (keine familiären oder engen sozialen Bindungen nach illegaler Einreise im April 2013, keine durch Zeugnis belegten Deutschkenntnisse, seit Dezember 2014 als "Werbemittelverteiler" selbständig erwerbstätig) und konnte eine hinreichende Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher oder gesellschaftlicher Hinsicht nicht festgestellt werden, sodass eine Rückkehrentscheidung nicht auf Dauer unzulässig war. Im fortgesetzten Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 25.06.2015 beim Bundesamt unter Beiziehung eines Dolmetschers für Bengali zu seiner Integration einvernommen, wobei er Integrationsnachweise vorlegte. Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde ihm ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist.
1 bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein lediger, gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sei. Der unbescholtene Beschwerdeführer, verfüge über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich, habe zwar bereits Deutschkurse besucht, jedoch noch kein Zeugnis erlangt. Er arbeite als Werbemittelverteilter, habe aber weder eine Arbeitsbewilligung noch einen Gewerbeschein vorlegen können, sei teilversichert, bezahle aber keine Steuern. Er habe Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, sein bisheriger Aufenthalt stütze sich auf ein Asylverfahren, eine die öffentlichen Interessen eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens überwiegende Integration habe nicht ermittelt werden können. Die Voraussetzungen
G lägen nicht vor. Sein Asylverfahren sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden, wobei unter Anführung aktueller Länderberichte ein Rückkehrhindernis im Sinne des Art. 3 EMRK nicht habe festgestellt werden können.Mit dem nun angefochtenen Bescheid des Bundesamtes wurde ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Herkunftsstaat zulässig ist.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für seine freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Das Bundesamt stellte die Identität des Beschwerdeführers nicht fest und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer ein lediger, gesunder Mann mit familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat sei. Der unbescholtene Beschwerdeführer, verfüge über keinerlei familiäre Beziehungen in Österreich, habe zwar bereits Deutschkurse besucht, jedoch noch kein Zeugnis erlangt. Er arbeite als Werbemittelverteilter, habe aber weder eine Arbeitsbewilligung noch einen Gewerbeschein vorlegen können, sei teilversichert, bezahle aber keine Steuern. Er habe Freunde und Bekannte im Bundesgebiet, sein bisheriger Aufenthalt stütze sich auf ein Asylverfahren, eine die öffentlichen Interessen eines geordneten Asyl- und Fremdenwesens überwiegende Integration habe nicht ermittelt werden können. Die Voraussetzungen
Paragraphen 55 und 57 AsylG lägen nicht vor. Sein Asylverfahren sei bereits rechtskräftig negativ entschieden worden, wobei unter Anführung aktueller Länderberichte ein Rückkehrhindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht habe festgestellt werden können. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass die Behörde keine weiteren Ermittlungen zum behaupteten Besitz eines Gewerbescheines durchgeführt habe und ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen sei, dass er seinen Lebensunterhalt illegal bestreite. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sei ersichtlich, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Werbemittelverteiler mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung ab 01.11.2014 legal sei. Bei entsprechender Berücksichtigung hätte die Behörde seine Integration positiver bewerten müssen und wäre zur Entscheidung gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Es hätte ihm zumindest ein Aufenthaltstitel
G gewährt werden müssen. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Beilage wurde ua. ein Nachweis über die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ab 01.11.2014 als Werbemittelverteiler in Salzburg vorgelegt.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde, worin ausgeführt wurde, dass die Behörde keine weiteren Ermittlungen zum behaupteten Besitz eines Gewerbescheines durchgeführt habe und ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen sei, dass er seinen Lebensunterhalt illegal bestreite. Aus dem vorgelegten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria sei ersichtlich, dass die Beschäftigung des Beschwerdeführers als Werbemittelverteiler mit einer aufrechten Gewerbeberechtigung ab 01.11.2014 legal sei. Bei entsprechender Berücksichtigung hätte die Behörde seine Integration positiver bewerten müssen und wäre zur Entscheidung gelangt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei. Es hätte ihm zumindest ein Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG gewährt werden müssen. Beantragt wurde zudem die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Als Beilage wurde ua. ein Nachweis über die Gewerbeberechtigung des Beschwerdeführers ab 01.11.2014 als Werbemittelverteiler in Salzburg vorgelegt. Mit Schreiben vom 23.11.2016 gab die nunmehrige Vertreterin ihre Bevollmächtigung bekannt und legte einen Integrationsnachweis vor. Am 30.05.2017 und am 14.07.2017 langten anonyme Anzeigen betreffend den Beschwerdeführer ein, wonach er unter einer anderen Identität bereits einen Aufenthaltstitel in Italien besitzen würde. Die für 20.07.2017 anberaumte Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht wurde wegen der Unpässlichkeit des Beschwerdeführers (Übelkeit) vertagt. Am 23.03.2018 wurde eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Diese nahm entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "[...] RI: Sind Sie für die heutige Verhandlung körperlich und geistig fit? BF: Ja, letztes Mal hatte ich eine schwere Magenverstimmung. BF möchte von sich aus Folgendes vorbringen: Im Jahr 2010 war ich in Italien. Ich weiß nicht, ob Sie es wissen, aber in Italien gibt es so genannten Agenten, die Menschen bei der Legalisierung helfen. Manche sin Ok, manche sind Gauner. Ich habe damals so einen Agenten 1000 Euro bezahlt und er hat mich fotografiert. Nach mehreren Wochen hat er mich zu einer italienischen Dienststelle gebracht und musste ich einen Fingerabdruck hergeben. Er sagte mir auch mehr brauchst du nicht tun. Nach mehreren Wochen hat er mir gesagt, dass ich ihm 5000 Euro zahlen möge und dann kann ich mir einen Aufenthaltstitel holen. Ich hatte aber kein Geld und wollte außerdem das Ganze gar nicht so illegal. Ich habe es dann einfach so gelassen und habe mir keinen Aufenthaltstitel geholt. Und ich bin nach Österreich gekommen. Das war sicherlich damals ein schwerer Fehler. Ich war damals eigentlich ein junger Erwachsener und unerfahren. Jetzt im Nachhinein bereue ich das ganz schwer. Verlesen wird ein anonymes Schreiben an das Bundesverwaltungsgericht, wonach der BF " Aufenthalt in Italien hat. In italienische Aufenthalt ist [...], [...]". BF: Nein, das muss man sich so vorstellen, dass mir der Agent eine andere Identität zuwies. Eines ist klar, mein Namen und mein Geburtsdatum, welches ich in Österreich angab, wahr und ist immer richtig. Ich kann mir nicht erklären, warum mich jemand anonym anschwärzt. Vielleicht war es wegen des Geldes, weil der Agent mehrere Monate lang von mir Geld wollte. Verlesen wird der bisherige Akteninhalt und festgehalten, dass das Asylverfahren rechtskräftig negativ abgeschlossen ist. Im gegenständlichen Verfahren geht es um die Rückkehr. RV bringt vor, dass es sich noch um das erste Verfahren handelt, welches a priori nicht als aussichtslos zu behandeln ist und ist das unverschuldete lange Zuwarten dem BF nicht anzurechnen. Ich verweise auf die Judikatur des VfGH vom 17.10.2010, B 950-954/10-8.Regierungsvorlage bringt vor, dass es sich noch um das erste Verfahren handelt, welches a priori nicht als aussichtslos zu behandeln ist und ist das unverschuldete lange Zuwarten dem BF nicht anzurechnen. Ich verweise auf die Judikatur des VfGH vom 17.10.2010, B 950-954/10-
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht im Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
Paragraph 11, VwGVG sind, soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in den dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
G 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
G auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.
Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist das AsylG 2005 am 01.01.2006 in Kraft getreten; es ist
Paragraph 75, Absatz eins, AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Gegenständlich sind die Verfahrensbestimmungen des AVG, des BFA-VG, des VwGVG und jene im AsylG 2005 enthaltenen sowie die materiellen Bestimmungen des AsylG 2005 idgF samt jenen Normen, auf welche das AsylG 2005 verweist, anzuwenden. Letzteres insofern in der geltenden Fassung, als der Beschwerdeführer den Antrag auf internationalen Schutz am 17.04.2013 gestellt hat. Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
G 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wennGemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird, 2. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraph 5, zurückgewiesen wird,
nicht erteilt wird.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet: "Wird durch eine Rückkehrentscheidung
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraph 9, Absatz 5, BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wennGemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen (vgl. VfGH 22.9.2008, B642/08).Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist - wie die zuständige Fremdenpolizeibehörde - auch der eine Ausweisung aussprechende AsylGH bzw. das BAA stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art8 EMRK abzuwägen vergleiche VfGH 22.9.2008, B642/08). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.6.2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.4.1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;22.4.1997, Fall römisch zehn, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124; 11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.11.10.2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Nach den Vorgaben der Judikatur des EGMR, vor allem nach den in der Rechtssache Boultif formulierten Kriterien, ist zu ermitteln: -die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll; -die Staatsangehörigkeit der einzelnen Betroffenen; -die familiäre Situation des Beschwerdeführers und insbesondere gegebenenfalls die Dauer seiner Ehe und andere Faktoren, welche die Effektivität eines Familienlebens bei einem Paar belegen; - die Frage, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und wenn ja, welches Alter sie haben, und -das Maß an Schwierigkeiten, denen der Ehegatte in dem Land unter Umständen begegnet, in das der Beschwerdeführer auszuweisen ist. Zu den einzelnen Tatbeständen des § 9 Abs 2 BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien:Zu den einzelnen Tatbeständen des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Einbindung der vom EGMR aufgestellten Kriterien: Das tatsächliche Bestehen eines Privat- und Familienlebens: Ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK in Österreich hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht geltend gemacht, auch keine familienähnliche Lebensgemeinschaft.Ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK in Österreich hat der Beschwerdeführer in Österreich nicht geltend gemacht, auch keine familienähnliche Lebensgemeinschaft. Es besteht aber in Österreich ein auch durch die fortschreitende Sozialisation in Österreich immer weiter wachsendes Privatleben des Beschwerdeführers, hält sich der Beschwerdeführerin doch seit mehr als fünf Jahren auf Grund eines nicht a priori als unberechtigt anzusehenden Asylverfahren ununterbrochen im österreichischen Bundesgebiet auf. Dieser Tatbestand des § 9 Abs. 2 BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers.Dieser Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG spricht daher zugunsten des Beschwerdeführers. Die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden zu einem Zeitpunkt entstand, zu dem sich der Beteiligte seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war: Der Beschwerdeführer ist im April 2013 ins Bundesgebiet eingereist und hat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Da dem Asylbegehren nach nochmaligem Studium der Aktenlage trotz negativer Entscheidung durch die Verwaltungsbehörde nicht von vornherein die Substantiiertheit abgesprochen werden konnte, kann nicht zulasten des Beschwerdeführers angenommen werden, dass ihm sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein musste. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit: Der entsprechende Strafregisterauszug weist keine Verurteilung auf, sodass von der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers auszugehen ist. Der Grad der Integration: Unzweifelhaft ist von einem bereits von einem nicht geringen Integrationsgrad auszugehen: Der Beschwerdeführer hat durch die Vorlage eines entsprechenden Zertifikates belegt, dass er im Bundesgebiet bereits Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 erworben hat und im Begriff ist, auch eine Prüfung auf dem Niveau B1 abzulegen. Seine Deutschkenntnisse hat er auch schon in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beweis gestellt. Daneben ist der Beschwerdeführer auch zwei Mal wöchentlich freiwilliger Mitarbeiter in der Seniorenbetreuung. Er ist auch seit 2015 Mitglied beim Roten Kreuz und hat einen Erste- Hilfe-Kurs absolviert. Er ist zudem gerade dabei, einen Führerschein zu erwerben. In seiner Freizeit unternimmt er Wanderungen und Radtouren mit Freunden und Bekannten, spielt Fußball oder besucht einen Fitness-Club. Er ist auch Mitglied in der Bangladesch-Österreichischen Gesellschaft und in der Stadtbibliothek. Auch beruflich ist der Beschwerdeführer bereits aktiv und seit 01.12.2017 als Zeitungszusteller tätig, womit er monatlich 600.- Euro verdient. Davor war er bereits in der Zeit vom 01.04.2015 bis zum 01.07.2015 als Reklameverteiler selbständig erwerbstätig. Ferner verfügt er über einen Arbeitsvorvertrag als Lagerarbeiter mit einem Nettogehalt von 1.238.- Euro für eine Vollzeitbeschäftigung sowie einen arbeitsrechtlichen Vorvertrag als Küchenhilfe, wobei das Bruttogehalt allerdings geringer ist als beim ersten Vorvertrag. Seit dem 30.11.2017 steht er nicht mehr im Bezug der staatlichen Grundversorgung. Er möchte im Fall des Verbleibs in Österreich eine Ausbildung zum Koch absolvieren und auch die Meisterprüfung ablegen. Diese insgesamt sehr positiv zu bewertenden Integrationsfaktoren sprechen zu Gunsten des Beschwerdeführers. Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war: In diesem Zusammenhang ist auf die Ausführungen im Rahmen obiger Rubriken zu verweisen, der Aufenthalt des Beschwerdeführers selbst ist nicht rechtswidrig, basiert er doch auf einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung aus einem Asylantrag. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts: Es liegen keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, vor, hinsichtlich letzteren Aspektes ist wiederum auf das durch das Asylverfahren begründete Aufenthaltsrecht zu verweisen. Zum Problemkreis der Unbescholtenheit siehe bereits oben. Die Bindungen zum Herkunftsstaat: Der 27-jährige Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens außerhalb Österreichs in Bangladesch verbracht, durch die jedoch insgesamt vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer insbesondere seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, GZ. L508 1435082-1/7E, sehr viele weitere Integrationsschritte gesetzt hat, ist aktuell von einem ausgeprägten - im Sinne des Art 8 EMRK - schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (siehe oben) auszugehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Herkunftssaat zwar noch Familienangehörige, auf Grund seiner Lebensumstände jedoch nur mehr wenig Kontakt zu seinen Eltern.Der 27-jährige Beschwerdeführer hat zwar immer noch den größeren Teil seines Lebens außerhalb Österreichs in Bangladesch verbracht, durch die jedoch insgesamt vorliegenden Integrationsschritte und vor allem den Umstand, dass der Beschwerdeführer insbesondere seit der Erlassung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.05.2015, GZ. L508 1435082-1/7E, sehr viele weitere Integrationsschritte gesetzt hat, ist aktuell von einem ausgeprägten - im Sinne des Artikel 8, EMRK - schützenswerten Privatleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet (siehe oben) auszugehen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im Herkunftssaat zwar noch Familienangehörige, auf Grund seiner Lebensumstände jedoch nur mehr wenig Kontakt zu seinen Eltern. Unzweifelhaft hat sich also der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach Österreich verlagert. Die Frage, ob die bisherige Dauer des Aufenthaltes des Fremden in den den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist: Den Beschwerdeführer trifft an der Dauer des Verfahrens kein Verschulden: Die Zahl ausufernder Asylanträge und auch ein gewisser Mangel an (personeller) Ressourcen zeichnen für die Verfahrensdauer verantwortlich. Zukunftsprognose: Der Beschwerdeführer hat in der Verhandlung vom 23.03.2018 einen in persönlicher Hinsicht sehr positiven und um Integration äußerst bemühten Eindruck hinterlassen; aufgrund der bereits vorliegenden Integrationsbemühungen und seines in Österreich bereits begründeten Privatlebens im Zusammenhalt mit seinen Berufsplänen kann jedenfalls vor dem Hintergrund der Notwendigkeit einer Gesamtbetrachtung nicht der Schluss gezogen werden, dass der unbescholtene Beschwerdeführer hinkünftig für Österreich eine Gefahr in Bezug auf die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstellen könnte. In diesem Sinne fällt die Interessensabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Da die mit einer Ausweisung/Rückkehrentscheidung drohende Verletzung des schützenswerten Privat- und Familienlebens auf Umständen beruhen würde, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind, war sie auf Dauer für unzulässig zu erklären.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG lautet:Paragraph 55, AsylG lautet: "§ 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.Paragraph 9,
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
Abs. 1 haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach § 14.
Absatz eins, haben Drittstaatsangehörige binnen zwei Jahren ab erstmaliger Erteilung des Aufenthaltstitels
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG nachzukommen. Unter Bedachtnahme auf die persönlichen Lebensumstände des Drittstaatsangehörigen kann der Zeitraum der Erfüllungspflicht auf Antrag mit Bescheid verlängert werden. Diese Verlängerung darf die Dauer von jeweils zwölf Monaten nicht überschreiten; sie hemmt den Lauf der Fristen nach Paragraph 14,
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Abs. 2 angerechnet.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG werden bereits konsumierte Zeiten der Erfüllungspflicht auf den Zeitraum der Erfüllungspflicht
Absatz 2, angerechnet.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1.
Abs. 1 sind Drittstaatsangehörige,
Absatz eins, sind Drittstaatsangehörige,
Abs. 4 Z 1 oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Absatz 4, Ziffer eins, oder 2 das Modul 1 der Integrationsvereinbarung mangels erforderlicher Kenntnisse
Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, nicht erfüllt hat.
Abs. 4 Z 1 bzw. 2 oder Abs. 4 iVm. § 10 Abs. 2 Z 1 bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (§ 24 NAG) nicht älter als zwei Jahre sein.
Absatz 4, Ziffer eins, bzw. 2 oder Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, bzw. 2 darf zum Zeitpunkt der Vorlage im Rahmen eines Verlängerungsverfahrens (Paragraph 24, NAG) nicht älter als zwei Jahre sein. § 11 IntG lautet:Paragraph 11, IntG lautet: "Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 § 11.
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. Insbesondere infolge des zwischenzeitig im Bundesgebiet etablierten Privatlebens des Beschwerdeführers ist ihm, welcher im Rahmen seiner Möglichkeiten viele maßgebliche selbständige Integrationsbemühungen setzte, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen, da dies
GH 26.02.2017, Ra 2016/21/0168). "Aufenthaltsberechtigung plus" insofern, als der Beschwerdeführer den in § 55 Abs. 1 leg. cit geforderten Nachweis eines (Deutsch)Zertifikates A2 erbrachte.Insbesondere infolge des zwischenzeitig im Bundesgebiet etablierten Privatlebens des Beschwerdeführers ist ihm, welcher im Rahmen seiner Möglichkeiten viele maßgebliche selbständige Integrationsbemühungen setzte, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" nach Paragraph 55, Absatz 2, AsylG zu erteilen, da dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung seines Privatlebens in Österreich geboten ist vergleiche VwGH 26.02.2017, Ra 2016/21/0168). "Aufenthaltsberechtigung plus" insofern, als der Beschwerdeführer den in Paragraph 55, Absatz eins, leg. cit geforderten Nachweis eines (Deutsch)Zertifikates A2 erbrachte. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich daraus, dass § 55 AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen (vgl. VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, 23.02.2017, Ra 2017/20/0029; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen (vgl. VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch zu tätigen ergibt sich daraus, dass Paragraph 55, AsylG 2005 im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd Paragraph 52, FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen vergleiche VwGH 23.02.2017, Ra 2016/21/0325, 23.02.2017, Ra 2017/20/0029; 22.02.2017, Ra 2017/19/0043) Eine entsprechende Interpretation des Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ergibt sich schon aus Effizienzgründen vergleiche VwGH 15.12.2016, Ra 2016/18/0343). Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach Paragraph 57, AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf einer Duldung nach Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins, a FPG, noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt im Sinne der Ziffer 3, der oben zitierten Bestimmung wurde. Zu Spruchpunkt II. (Revision)Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Revision)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der gegenständliche Fall ist rein tatsachenlastig. Da die vorliegende Rechtsfrage sohin klar war, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aus. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W117.1435082.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.