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{'item': 'W137 2142288-2'}

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW137 2142288-2 SpruchW137 2142288-2/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes fürDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. VR China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2016, Zahl: 810818909/1611212065, zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird gemäß § 46 Abs. 2a FPG iVm § 19 AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die weiteren in die Beschwerde inkludierten Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG in Verbindung mit Paragraph 19, AVG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Die weiteren in die Beschwerde inkludierten Anträge werden als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gem. Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Betreffend den Beschwerdeführer wurde am 03.11.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) ein Bescheid gemäß § 46 2a FPG erlassen. Darin wird diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgetragen "mit ihrer zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen" und ein Ersatzreisedokument zu erlangen.1. Betreffend den Beschwerdeführer wurde am 03.11.2016 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt/BFA) ein Bescheid gemäß Paragraph 46, 2a FPG erlassen. Darin wird diesem unter Androhung einer Zwangsstrafe aufgetragen "mit ihrer zuständigen ausländischen Behörde ihres Herkunftsstaats (Botschaft, Konsulat) Kontakt aufzunehmen" und ein Ersatzreisedokument zu erlangen. 2. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer fristgerecht durch seinen bevollmächtigten Vertreter mit Schriftsatz vom 13.11.2016 eine Beschwerde ein. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dieses behördliche Verlangen sei weder zweckmäßig noch zulässig. Für die Androhung der Haftstrafe gebe es "keine gesetzliche Grundlage" und werde eine solche im Bescheid auch nicht genannt. Beantragt wird,

  1. a)die bekämpfte "Entscheidung" zu beheben;
  2. b)den Auftrag, die Botschaft aufzusuchen als rechtswidrig festzustellen;
  3. c)die Androhung einer Freiheitsstrafe als rechtswidrig festzustellen;
  4. d)dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete auszustellen;
  5. e)der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. 3. Das Bundesamt legte diese Beschwerde ohne Abgabe einer Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht vor. Aufgrund der Aktenlage wird folgender Sachverhalt der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt: Die Aufforderung an den Beschwerdeführer enthält weder den exakten Ort der geplanten "Amtshandlung" noch einen konkreten Zeitpunkt. Darüber hinaus definiert er auch keine konkrete "Amtshandlung". II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes zur Zahl 810818909/1611212065, dem in der gegenständlichen Beschwerde auch nicht inhaltlich entgegen getreten worden ist. Der amtliche Auftrag definiert nur abstrakt die "zuständige ausländische Behörde" ohne konkrete Bezeichnung und Adresse. Eine konkrete Zeit fehlt ebenfalls, es wird lediglich ein relativ weiter Rahmen von 3 Wochen gesetzt. Schließlich sowohl im Auftrag (Spruch des Bescheides) aber auch in der weiteren Begründung keine konkrete Amtshandlung erkennbar. Der Beschwerdeführer wird lediglich aufgefordert, sich selbst ein Heimreisezertifikat zu verschaffen. Zu Spruchteil A) 2. Rechtliche Beurteilung: 2.1. § 46 Abs. 2a FPG eröffnet die Möglichkeit, einen Fremden mittels Bescheid zur Mittwirkung im Sinne des § 46 Abs. 2 FPG zu verpflichten. Dieser kann "mit einer Ladung (...) zu einer Amtshandlung des Bundesamtes (...) bei der zuständigen ausländischen Behörde" verbunden werden. Zu beachten ist gemäß dieser Bestimmung auch § 19 Abs. 2 bis 4 AVG, wonach etwa "Ort und Zeit der Amtshandlung" in der Ladung anzugeben seien.2.1. Paragraph 46, Absatz 2 a, FPG eröffnet die Möglichkeit, einen Fremden mittels Bescheid zur Mittwirkung im Sinne des Paragraph 46, Absatz 2, FPG zu verpflichten. Dieser kann "mit einer Ladung (...) zu einer Amtshandlung des Bundesamtes (...) bei der zuständigen ausländischen Behörde" verbunden werden. Zu beachten ist gemäß dieser Bestimmung auch Paragraph 19, Absatz 2 bis 4 AVG, wonach etwa "Ort und Zeit der Amtshandlung" in der Ladung anzugeben seien. 2.2. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid bereits dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, dass er keine Ladung zu oder Mitwirkung bei einer Amtshandlung beinhaltet, sondern den Beschwerdeführer zu eigenständigem Handeln ohne Behördenbeteiligung zu verpflichtet. Derartiges ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen. Darüber hinaus wird weder ein konkreter Zeitpunkt definiert noch ein konkreter Ort der "Amtshandlung" genannt. Die abstrakte Beschreibung eines Ortes (dessen konkrete Adresse vom Bundesamt im Übrigen problemlos hätte ausfindig gemacht werden können) ist hier nicht hinreichend. Der angefochtene Bescheid ist aus diesen Gründen wegen Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben. 2.3. Für die weiteren (Feststellungs-)Anträge im Beschwerdeschriftsatz gibt es hingegen keine gesetzliche Grundlage und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Insbesondere ist die Androhung und Verhängung einer Haftstrafe (als Zwangsstrafe) nach den oben angeführten Bestimmungen keinesfalls grundsätzlich rechtswidrig. Der Antrag auf Feststellung eines fremdenrechtlichen Status wiederum wäre gesondert einzubringen und ist jedenfalls nicht Bestandteil einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß § 46 FPG. Gleiches gilt für die Ausstellung von Dokumenten.2.3. Für die weiteren (Feststellungs-)Anträge im Beschwerdeschriftsatz gibt es hingegen keine gesetzliche Grundlage und wird eine solche auch in der Beschwerde nicht dargelegt. Insbesondere ist die Androhung und Verhängung einer Haftstrafe (als Zwangsstrafe) nach den oben angeführten Bestimmungen keinesfalls grundsätzlich rechtswidrig. Der Antrag auf Feststellung eines fremdenrechtlichen Status wiederum wäre gesondert einzubringen und ist jedenfalls nicht Bestandteil einer Beschwerde gegen einen Bescheid gemäß Paragraph 46, FPG. Gleiches gilt für die Ausstellung von Dokumenten. Diese Anträge waren daher als unzulässig zurückzuweisen. 2.4. Nur der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der angefochtene Bescheid entgegen den Beschwerdeausführungen sehr wohl auf gesetzliche Grundlagen verweist. Tatsächlich wären sowohl die Ladung vor eine Botschaft (zu einer konkreten Amtshandlung) als auch die Androhung einer Freiheitsstrafe als Zwangsstrafe zulässig. 3. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Das Verwaltungsgericht kann gemäß Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 4. Kostenersatz Kostenersatz wurde im gegenständlichen Verfahren von keiner der beiden Verfahrensparteien beantragt. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W137.2142288.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.