F iVm § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 19.05.2015 bis 21.05.2015 für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.05.2015 wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Gleichzeitig wird die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft von 19.05.2015 bis 21.05.2015 für rechtswidrig erklärt. Der Beschwerde wird
F iVm § 76 Abs. 1 FPG idF BGBl. I Nr. 144/2013 und Art. 28 Dublin III-VO stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 22.05.2015 bis 26.05.2015 für rechtswidrig erklärt.Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, FPG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 144 aus 2013, und Artikel 28, Dublin III-VO stattgegeben und die Anhaltung in Schubhaft von 22.05.2015 bis 26.05.2015 für rechtswidrig erklärt. II.
GVG iVm Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund (Bundesminister für Inneres) dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters Aufwendungen in Höhe von € 737,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein algerischer Staatsangehöriger, wurde am 29.12.2014 im Bundesgebiet wegen des Verdachtes der Begehung eines Einbruchsdiebstahls festgenommen. Der Beschwerdeführer wies sich mit einer belgischen Aufenthaltskarte und einem gültigen algerischen Reisepass aus. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch
GB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei ihm 14 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 wegen versuchten Diebstahls durch Einbruch
Paragraphen 15, 127, 129, Ziffer eins, 12, dritter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei ihm 14 Monate unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurden. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gewährte dem BF mit Schriftsatz vom 10.04.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.04.2015, Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot und der Schubhaftverhängung, wobei es ausführte, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sei, im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz verfüge und im Besitz eines Reisepasses sei. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.04.2015 antwortete dieser auf das Parteiengehör. Der BF führte aus, dass er im Dezember 2014 mit Freunden in das Bundesgebiet gekommen sei, um Silvester zu feiern. Er lebe seit Ende 2011 mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn in Belgien. Seine Frau und das gemeinsame Kind seien spanische Staatsbürger. Der belgische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei noch bis 28.04.2019 gültig. Er habe noch einen Sohn, der mit seiner Mutter in Spanien lebe. Mit Algerien verbinde ihn nichts mehr. Seine Eltern seien verstorben, seine Familie sowie seine Freunde lebten in Belgien bzw. in Spanien. Der Beschwerdeführer stimmte am 04.05.2015 einer freiwilligen Rückkehr nach Belgien zu. Diese Zustimmung zog der Beschwerdeführer am 11.05.2015 zurück, da er angab, nicht mit dem Flugzeug, sondern mit dem eigenen Auto, welches sich in Amstetten befinde, ausreisen zu wollen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gewährte dem BF mit Schriftsatz vom 10.04.2015, dem Beschwerdeführer zugestellt am 13.04.2015, Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und der Schubhaftverhängung, wobei es ausführte, dass der Beschwerdeführer algerischer Staatsbürger sei, im Bundesgebiet über keinen Wohnsitz verfüge und im Besitz eines Reisepasses sei. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom 29.04.2015 antwortete dieser auf das Parteiengehör. Der BF führte aus, dass er im Dezember 2014 mit Freunden in das Bundesgebiet gekommen sei, um Silvester zu feiern. Er lebe seit Ende 2011 mit seiner Frau und dem gemeinsamen Sohn in Belgien. Seine Frau und das gemeinsame Kind seien spanische Staatsbürger. Der belgische Aufenthaltstitel des Beschwerdeführers sei noch bis 28.04.2019 gültig. Er habe noch einen Sohn, der mit seiner Mutter in Spanien lebe. Mit Algerien verbinde ihn nichts mehr. Seine Eltern seien verstorben, seine Familie sowie seine Freunde lebten in Belgien bzw. in Spanien. Der Beschwerdeführer stimmte am 04.05.2015 einer freiwilligen Rückkehr nach Belgien zu. Diese Zustimmung zog der Beschwerdeführer am 11.05.2015 zurück, da er angab, nicht mit dem Flugzeug, sondern mit dem eigenen Auto, welches sich in Amstetten befinde, ausreisen zu wollen. Das BFA organisierte am 12.05.2015 eine Abschiebung des Beschwerdeführers für den 01.06.2015 nach Algerien. Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.05.2015 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 und erließ
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn
1 Z 1 FPG.
9 FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Unter einem erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab.Das BFA erteilte dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom 15.05.2015 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 und erließ
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gegen ihn
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG stellte das BFA fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Algerien zulässig ist. Unter einem erließ das BFA gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 2, FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot und erkannte einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab. Mit Bescheid des BFA, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 18.05.2015 um 11:05 Uhr, wurde über den BF
F, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG idgF ausgeschlossen (Spruchpunkt II).Mit Bescheid des BFA, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 18.05.2015 um 11:05 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX aus der Freiheitsstrafe am 19.05.2015 bedingt entlassen. Er wurde von der Justizanstalt XXXX in das XXXX überstellt, wo die Schubhaft vollzogen wurde.Der BF wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 aus der Freiheitsstrafe am 19.05.2015 bedingt entlassen. Er wurde von der Justizanstalt römisch 40 in das römisch 40 überstellt, wo die Schubhaft vollzogen wurde. Mit Schriftsatz vom 22.05.2015, eingelangt am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer durch seinen Vertreter, dem er am 22.05.2015 Vollmacht erteilt hatte, Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 18.05.2015 sowie gegen die fortdauernde Anhaltung in Schubhaft. Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer zwar Parteiengehör mittels schriftlicher Verständigung zur beabsichtigten Schubhaftverhängung gewährt worden sei, ihm jedoch nicht die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, freiwillig nach Belgien zu reisen. Bei dem Umstand, dass der VMÖ der Behörde mitgeteilt habe, der BF wolle ausschließlich mit dem Auto ausreisen, handle es sich um ein Missverständnis. Der BF sei sehr wohl auch bereit mit dem Flugzeug nach Belgien zu reisen. Von der Ausreisewilligkeit des BF hätte sich die Behörde im Rahmen eines persönlichen Gesprächs überzeugen können. Da der BF ausreisewillig sei, bestehe kein Sicherungsbedarf und erweise sich die Verhängung der Schubhaft schon daher als rechtswidrig. Weiters wurde auf die Aufhebung des § 22a Abs 1 und 2 BFA-VG und die daraus entstehenden Rechtsfolgen verwiesen.Darin wurde zusammengefasst vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer zwar Parteiengehör mittels schriftlicher Verständigung zur beabsichtigten Schubhaftverhängung gewährt worden sei, ihm jedoch nicht die Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs gewährt worden sei. Der Beschwerdeführer sei bereit gewesen, freiwillig nach Belgien zu reisen. Bei dem Umstand, dass der VMÖ der Behörde mitgeteilt habe, der BF wolle ausschließlich mit dem Auto ausreisen, handle es sich um ein Missverständnis. Der BF sei sehr wohl auch bereit mit dem Flugzeug nach Belgien zu reisen. Von der Ausreisewilligkeit des BF hätte sich die Behörde im Rahmen eines persönlichen Gesprächs überzeugen können. Da der BF ausreisewillig sei, bestehe kein Sicherungsbedarf und erweise sich die Verhängung der Schubhaft schon daher als rechtswidrig. Weiters wurde auf die Aufhebung des Paragraph 22 a, Absatz eins und 2 BFA-VG und die daraus entstehenden Rechtsfolgen verwiesen. Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft führt die Beschwerde aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründe, warum im Anschluss an die Strafhaft die Anordnung der Schubhaft noch notwendig gewesen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht schon während der Haft eine Rückkehrentscheidung erlassen und der BF direkt von der JA XXXX zum Flughafen zur Effektuierung der Abschiebung transportiert hätte werden können bzw. allenfalls im Anschluss an eine 48 Stunden nicht übersteigende Festnahme
Zu berücksichtigen sei, dass der BF über einen algerischen Reisepass und einen belgischen Aufenthaltstitel verfüge und somit die Planung einer Abschiebung in wenigen Tagen erfolgen habe können müssen. Hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer in der Haft gearbeitet habe und nun auch Geld zur Verfügung habe. Dementsprechend habe die belangte Behörde prüfen müssen, ob die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel in Betracht komme. Der BF leide darüber hinaus an gesundheitlichen Problemen, er sei Diabetiker und leide an Asthma. Der BF befinde sich zudem im Hungerstreik, weswegen sich mittlerweile sein physischer Zustand verschlechtert habe. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei, zum anderen habe der Gesundheitszustand des BF auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt. Zudem führte die Beschwerde aus, das die belangte Behörde den Beschwerdeführer
2 der RL 2008/115/EG auffordern hätte müssen, nach Belgien zurückzukehren, bzw. die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ermöglichen müssen. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Klärung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde beantragt, dass BVwG möge den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, in eventu die ordentliche Revision zulassen, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterleiten, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben, den BF von der Eingabengebühr
LVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien sowie dem BF Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen.Zur Unverhältnismäßigkeit der Haft führt die Beschwerde aus, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nicht begründe, warum im Anschluss an die Strafhaft die Anordnung der Schubhaft noch notwendig gewesen sei. Es sei kein Grund ersichtlich, warum nicht schon während der Haft eine Rückkehrentscheidung erlassen und der BF direkt von der JA römisch 40 zum Flughafen zur Effektuierung der Abschiebung transportiert hätte werden können bzw. allenfalls im Anschluss an eine 48 Stunden nicht übersteigende Festnahme
Paragraph 40, BFA-VG. Zu berücksichtigen sei, dass der BF über einen algerischen Reisepass und einen belgischen Aufenthaltstitel verfüge und somit die Planung einer Abschiebung in wenigen Tagen erfolgen habe können müssen. Hinsichtlich der Nichtanwendung gelinderer Mittel führt die Beschwerde aus, dass der Beschwerdeführer in der Haft gearbeitet habe und nun auch Geld zur Verfügung habe. Dementsprechend habe die belangte Behörde prüfen müssen, ob die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheitsleistung als gelinderes Mittel in Betracht komme. Der BF leide darüber hinaus an gesundheitlichen Problemen, er sei Diabetiker und leide an Asthma. Der BF befinde sich zudem im Hungerstreik, weswegen sich mittlerweile sein physischer Zustand verschlechtert habe. Daraus folge, dass die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ernsthaft in Zweifel zu ziehen sei, zum anderen habe der Gesundheitszustand des BF auch im Rahmen der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung einzufließen gehabt. Zudem führte die Beschwerde aus, das die belangte Behörde den Beschwerdeführer
, Absatz 2, der RL 2008/115/EG auffordern hätte müssen, nach Belgien zurückzukehren, bzw. die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers ermöglichen müssen. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und der Einholung eines medizinischen Gutachtens zur Klärung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde beantragt, dass BVwG möge den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung von Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgten, in eventu die ordentliche Revision zulassen, im Rahmen einer "Habeas Corpus Prüfung" aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des BF nicht vorliegen, in eventu die Beschwerde an das zuständige Gericht bzw. die zuständige Behörde weiterleiten, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beigeben, den BF von der Eingabengebühr
Paragraph 2, Absatz eins, BuLVwG-Eingabengebührverordnung zu befreien sowie dem BF Aufwendungen
VwG-Aufwandersatzverordnung zu ersetzen. Der BF stellte am 22.05.2015 aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Der BF wurde am 26.05.2015 aus der Schubhaft entlassen. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 26.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Mit Schreiben vom 26.05.2015 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zur - infolge der Kundmachung der Aussprüche des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2015, G 151/2014 ua. - am 14.04.2015 geänderten Rechtslage Stellung zu beziehen.Mit Schreiben vom 26.05.2015 wurde den Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit gegeben zur - infolge der Kundmachung der Aussprüche des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2015, G 151 aus 2014, ua. - am 14.04.2015 geänderten Rechtslage Stellung zu beziehen. Eine Bezug nehmende Stellungnahme der Vertretung des BF langte am 30.06.2015 beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin auf die bereits eingebrachte Beschwerde verwiesen wurde. Eine weitere ergänzende Stellungnahme der Vertretung des BF langte am 28.05.2015 ein: "Der BF gibt bekannt, dass am 27.5.2015 auch gegen die ihm gegenüber zur Zahl 1051572804 - 150369716 erlassene Rückkehrentscheidung iVm einem 7-jährigen Einreiseverbot Beschwerde erhoben hat. Wie im Beschwerdeschriftsatz gegen die Anordnung der Schubhaft bereits ausgeführt wurde, erweist sich die Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig, wenn schon die Abschiebung gern § 46 FPG unzulässig ist."Der BF gibt bekannt, dass am 27.5.2015 auch gegen die ihm gegenüber zur Zahl 1051572804 - 150369716 erlassene Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem 7-jährigen Einreiseverbot Beschwerde erhoben hat. Wie im Beschwerdeschriftsatz gegen die Anordnung der Schubhaft bereits ausgeführt wurde, erweist sich die Verhängung der Schubhaft als rechtswidrig, wenn schon die Abschiebung gern Paragraph 46, FPG unzulässig ist. Im Fall des BF wurde bereits die Rückkehrentscheidung in rechtswidriger Art und Weise erlassen, weswegen eine darauf gestützte Abschiebung rechtswidrig wäre. Auf die in der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wird im Folgenden auszugsweise verwiesen: Der BF ist Inhaber eines belgischen Aufenthaltstitels, welcher bis 28.4.2019 gültig ist. Dies wurde von der belangten Behörde auch festgestellt. Der BF hat in seiner Stellungnahme vom 29.4.2015 darüber hinaus darauf hingewiesen, dass er mit einer in Belgien lebenden spanischen Staatsangehörigen, Frau XXXX, verheiratet ist und auch seine beiden Söhne spanische Staatsangehörige sind und in Belgien leben. Der BF hat außerdem die Adresse seiner Familie XXXX, bekannt gegeben.Der BF ist Inhaber eines belgischen Aufenthaltstitels, welcher bis 28.4.2019 gültig ist. Dies wurde von der belangten Behörde auch festgestellt. Der BF hat in seiner Stellungnahme vom 29.4.2015 darüber hinaus darauf hingewiesen, dass er mit einer in Belgien lebenden spanischen Staatsangehörigen, Frau römisch 40 , verheiratet ist und auch seine beiden Söhne spanische Staatsangehörige sind und in Belgien leben. Der BF hat außerdem die Adresse seiner Familie römisch 40 , bekannt gegeben. Aus folgenden Gründen erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im konkreten Fall als rechtswidrig: § 52 Abs 1 Z 1 FPG sieht vor, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält.Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG sieht vor, dass eine Rückkehrentscheidung zu erlassen ist, wenn sich ein Fremder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Da der BF mit einer in Belgien lebenden spanischen Staatsangehörigen verheiratet und Vater zweier in Belgien lebender minderjähriger Söhne ist, genießt er als Familienangehöriger Freizügigkeit aufgrund der Richtlinie 2004/38/EG. Aufgrund seines Freizügigkeitsrechtes erfolgte die Einreise nach Österreich legal und kann auch nicht von einem rechtswidrigen Aufenthalt gesprochen werden. Dass der BF bereits mit der Absicht, in Österreich Straftaten zu begehen, eingereist ist, wird ausdrücklich in Abrede gestellt, hiezu wird auf die aufgezeigten Mängel in der Beweiswürdigung verwiesen. Der BF hält sich unter Ausübung seines Freizügigkeitsrechtes rechtmäßig in Österreich auf, weswegen von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung schon deshalb abzusehen war. Alleine, dass ein Fremder nach rechtmäßiger Einreise im Bundesgebiet straffällig wird, mach den Aufenthalt des Fremden nach der Entscheidung des VwGH vom 27.1.2015 zur Zahl 2013/22/0293 noch nicht rechtswidrig: Die Rechtsansicht, wonach der rechtmäßige Aufenthalt der Fremden in Österreich aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung unrechtmäßig geworden sei, findet keine gesetzliche Deckung. Aufgrund der Aufenthaltsberechtigung hätte die Behörde den Aufenthalt der Fremden
PolG 2005 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als rechtmäßig qualifizieren müssen. Es kam daher die Erlassung einer (mit einem Einreiseverbot iSd § 53 Abs. 1 und 3 Z 6 FrPolG 2005 verbundenen) Rückkehrentscheidung nach § 52 FrPolG 2005 nicht in Betracht, weil eine solche Entscheidung nur gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden kann. Im vorliegenden Fall wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach § 63 FrPolG 2005 zu prüfen gewesen, zumal Anhaltspunkte für die Anwendung der Sonderbestimmungen nach § 66 FrPolG 2005 oder § 67 FrPolG 2005 nicht Vorlagen (vgl. E 22. Mai 2013, 2013/18/0009).Die Rechtsansicht, wonach der rechtmäßige Aufenthalt der Fremden in Österreich aufgrund ihrer strafrechtlichen Verurteilung unrechtmäßig geworden sei, findet keine gesetzliche Deckung. Aufgrund der Aufenthaltsberechtigung hätte die Behörde den Aufenthalt der Fremden
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FrPolG 2005 im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides als rechtmäßig qualifizieren müssen. Es kam daher die Erlassung einer (mit einem Einreiseverbot iSd Paragraph 53, Absatz eins und 3 Ziffer 6, FrPolG 2005 verbundenen) Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, FrPolG 2005 nicht in Betracht, weil eine solche Entscheidung nur gegen nicht rechtmäßig aufhältige Drittstaatsangehörige erlassen werden kann. Im vorliegenden Fall wäre die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nach Paragraph 63, FrPolG 2005 zu prüfen gewesen, zumal Anhaltspunkte für die Anwendung der Sonderbestimmungen nach Paragraph 66, FrPolG 2005 oder Paragraph 67, FrPolG 2005 nicht Vorlagen vergleiche E 22. Mai 2013, 2013/18/0009). §§ 52 ff FPG sind in Umsetzung der Rückführungs-Richtlinie 2008/115/EG ergangen, was bedeutet, dass diese unionsrechtskonform auszuleqen sind.Paragraphen 52, ff FPG sind in Umsetzung der Rückführungs-Richtlinie 2008/115/EG ergangen, was bedeutet, dass diese unionsrechtskonform auszuleqen sind. Gem ihres Art 2 Abs 3 sind Drittstaatsangehörige, die das Recht auf freien Personenverkehr nach Art 2 Abs 5 des Schengener Grenzkodex genießen, vom Anwendungsbereich der Rückführungs- Richtlinie ausgenommen. Art 2 Abs 5 des Schengener Grenzkodex verweist wiederum ausdrücklich auf die RL 2004/38/EG.Gem ihres Artikel 2, Absatz 3, sind Drittstaatsangehörige, die das Recht auf freien Personenverkehr nach Artikel 2, Absatz 5, des Schengener Grenzkodex genießen, vom Anwendungsbereich der Rückführungs- Richtlinie ausgenommen. Artikel 2, Absatz 5, des Schengener Grenzkodex verweist wiederum ausdrücklich auf die RL 2004/38/EG. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF kam schon deshalb nicht in Frage, weil der BF als freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger vom Anwendungsbereich der Rückführungs-RL ausgeschlossen war. Gegen den BF hätte allenfalls eine Ausweisung gem § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gem § 67 FPG, nicht jedoch eine Rückkehrentscheidung gem § 52 FPG verhängt werden dürfen.freizügigkeitsberechtigter Familienangehöriger vom Anwendungsbereich der Rückführungs-RL ausgeschlossen war. Gegen den BF hätte allenfalls eine Ausweisung gem Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gem Paragraph 67, FPG, nicht jedoch eine Rückkehrentscheidung gem Paragraph 52, FPG verhängt werden dürfen. Da, wie hier dargelegt wurde, schon die Rückkehrentscheidung rechtswidrig ist, erwiese sich auch eine darauf gestützte Abschiebung als rechtswidrig. Aus diesem Grund muss auch die Anordnung der Schubhaft zur Sicherung der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung als rechtswidrig qualifiziert werden." Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 29.05.2015, in Erledigung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, den Bescheid des BFA vom 15.05.2015
GVG auf, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 29.05.2015, in Erledigung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, den Bescheid des BFA vom 15.05.2015
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Mit Schreiben vom 14.03.2018 gewährte das Bundesverwaltungsgericht abermals Parteiengehör. Mit Eingabe vom 16.03.2018 erstattete der Beschwerdeführer durch seine Vertretung folgende Stellungnahme: "Bereits mit Schriftsatz vom 30.06.2015 wurde darauf hingewiesen, dass das die gegen den BF durch die belangte Behörde erlassene Rückkehrentscheidung mit Beschluss des BVwG zur Zahl I403 2107683-1/3E vom 29.05.2015 aufgehoben wurde. Da die Rechtswidrigkeit eines Bescheides ex tunc wirkt (vgl BVwG 01.06.2017, W112 2158880-1 und W112 2158882-1 mit Verweis auf Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, VwGVG §28 Anm. 17), wäre auch die auf die Rückkehrentscheidung gestützte Abschiebung unzulässig gewesen. Somit ist auch die gegenständliche Schubhaft rechtswidrig.Da die Rechtswidrigkeit eines Bescheides ex tunc wirkt vergleiche BVwG 01.06.2017, W112 2158880-1 und W112 2158882-1 mit Verweis auf Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, VwGVG §28 Anmerkung 17), wäre auch die auf die Rückkehrentscheidung gestützte Abschiebung unzulässig gewesen. Somit ist auch die gegenständliche Schubhaft rechtswidrig. Weiters wird darauf hingewiesen, dass im hier maßgeblichen Zeitraum (Verhängung der Schubhaft mit Bescheid vom 18.05.2015 ab 19.05.2015) keine gesetzlich festgelegten Kriterien zur Bestimmung von "Fluchtgefahr" iSd Art 3 Z 7 der Rückführungs-RL (RL 2008/115/EG). Dies ergibt sich aus der Judikatur des VwGH, vgl das Erkenntnis vom 19.02.2015, 2014/21/
und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und
Vm § 9 BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Es wurde
Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt I.).
Vm Absatz 3 Ziffer 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt II.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde mit Spruchpunkt III.
1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.Mit Bescheid des BFA vom 15.05.2015, zugestellt am 18.05.2015, wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 Asylgesetz 2005 erteilt und
Paragraph 10, Absatz 2 Asylgesetz in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz erlassen. Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, nach Algerien zulässig sei (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung wurde mit Spruchpunkt römisch drei.
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 29.05.2015, in Erledigung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, den Bescheid des BFA vom 15.05.2015
GVG auf, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück.Das Bundesverwaltungsgericht hob mit Erkenntnis vom 29.05.2015, in Erledigung der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung, den Bescheid des BFA vom 15.05.2015
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG auf, und verwies die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurück. Mit Bescheid des BFA, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 18.05.2015 um 11:05 Uhr, wurde über den BF
F, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt I). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
GVG idgF ausgeschlossen (Spruchpunkt II). Der BF wurde mit Beschluss des Landesgerichtes XXXX aus der Freiheitsstrafe am 19.05.2015 bedingt entlassen. Er wurde von der Justizanstalt XXXX in das XXXX überstellt, wo die Schubhaft vollzogen wurde.Mit Bescheid des BFA, vom Beschwerdeführer persönlich übernommen am 18.05.2015 um 11:05 Uhr, wurde über den BF
Paragraph 76, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (Spruchpunkt römisch eins). Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG idgF ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei). Der BF wurde mit Beschluss des Landesgerichtes römisch 40 aus der Freiheitsstrafe am 19.05.2015 bedingt entlassen. Er wurde von der Justizanstalt römisch 40 in das römisch 40 überstellt, wo die Schubhaft vollzogen wurde. Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 aus dem Stande der Schubhaft einen Asylantrag. Der Beschwerdeführer wurde von 19.05.2015 bis 26.05.2015 in Schubhaft angehalten. Diese wurde im XXXX vollzogen. Der BF wurde am 26.05.2015 aus der Schubhaft entlassen.Der Beschwerdeführer wurde von 19.05.2015 bis 26.05.2015 in Schubhaft angehalten. Diese wurde im römisch 40 vollzogen. Der BF wurde am 26.05.2015 aus der Schubhaft entlassen.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen. Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden (vgl. E VS
Nach dieser bundesverfassungsrechtlichen Vorschrift hatte daher das Bundesverwaltungsgericht über ein nach der alten Rechtslage eingebrachtes Rechtsmittel abzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht hatte zwar - ebenso wie nach der alten Rechtslage die Rechtsmittelbehörden - im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden vergleiche E VS 4. Mai 1977, VwSlg. 9315 A/1977; E 21. Oktober 2014, Ro 2014/03/0076; E 14. Juli 2014, Ra 2014/20/0069). Eine andere Betrachtungsweise wird aber dann Platz zu greifen haben, wenn darüber abzusprechen ist, was an einem bestimmten Stichtag oder in einem konkreten Zeitraum rechtens war. Es ist Rsp des VwGH zur Rechtslage vor Inkrafttreten der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, dass es dann, wenn die Auslegung der Verwaltungsvorschriften ergibt, dass eine vor der Erlassung des Berufungsbescheides bzw. Beschlusses oder Erkenntnisses bestandene Rechtslage von Bedeutung ist, nicht auf die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides ankommt vergleiche E VS 28. November 1983, VwSlg. 11237 A/1983). Ob - in Ermangelung einer Übergangsbestimmung - eine stichtags- bzw. zeitraumbezogene Entscheidung zu erfolgen hat, muss aus der Bestimmung selbst ermittelt werden vergleiche E 19. Februar 1991, VwSlg. 13384 A/1991; E 26. April 2000, 99/05/0239). Gegenständlich bildet jene Rechtslage den entscheidungsrelevanten Prüfungsmaßstab, welche die Verwaltungsbehörde angewandt hatte bzw. anzuwenden gehabt hätte - dies war im Zeitpunkt der Erlassung des Schubhaftbescheides und der Anhaltung in Schubhaft bis zur Entlassung aus derselben Art. 2 lit
F konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG aF konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, V ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Art. 2 lit. n Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des § 76 Abs. 2 FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen.Wie der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf den Beschluss des deutschen Bundesgerichtshofes vom 26.06.2014, römisch fünf ZB 31/14, in seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, Zl. Ro 2014/21/0075, festgehalten hat, verlangt Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO unmissverständlich gesetzlich festgelegte Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr". Ein Rückgriff auf Kriterien, die der Verwaltungsgerichtshof vor allem zum Tatbestand der Ziffer 4 des Paragraph 76, Absatz 2, FPG für die Annahme von "Fluchtgefahr" (Gefahr des "Untertauchens") als maßgeblich angesehen hat, reiche nicht, um den Vorgaben der Dublin III-VO zu entsprechen. Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung nicht in Betracht.Solche Umstände hätten vielmehr gesetzlich determiniert werden müssen. Solange dies nicht der Fall sei, komme daher Schubhaft gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung nicht in Betracht. Der Beschwerdeführer stellte am 22.05.2015 im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer fiel aufgrund seines belgischen Aufenthaltstitels ab diesem Zeitpunkt in den Anwendungsbereich der Dublin III-VO. Aufgrund des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes kam zu diesem Zeitpunkt eine Schubhaftverhängung gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin III-VO befinden, nicht in Betracht. Die gegenständliche Verhängung der Schubhaft über den BF
F zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung des BF erfolgte unter anderem vor dem Hintergrund des Art. 28 Dublin III-VO. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF ein bestehender erheblicher Sicherungsbedarf angenommen. Da das FPG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keinen formal-gesetzlich determinierten "Kriterienkatalog" zur Annahme einer Fluchtgefahr verfügte, erweist sich die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung schon aus diesem Grund als rechtswidrig.Die gegenständliche Verhängung der Schubhaft über den BF
Paragraph 76, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Sicherung der Abschiebung des BF erfolgte unter anderem vor dem Hintergrund des Artikel 28, Dublin III-VO. Dazu wurde im Wesentlichen hinsichtlich des BF ein bestehender erheblicher Sicherungsbedarf angenommen. Da das FPG zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides über keinen formal-gesetzlich determinierten "Kriterienkatalog" zur Annahme einer Fluchtgefahr verfügte, erweist sich die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft ab dem Zeitpunkt seiner Asylantragstellung schon aus diesem Grund als rechtswidrig. Da die oben wiedergegebene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes sohin auch für den vorliegenden Beschwerdefall schlagend ist, war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.1.2. Zum Schubhaftbescheid vom 18.05.2015 und zur Anhaltung in Schubhaft von 19.05.2015 bis 22.05.2015
F konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen.
Paragraph 76, Absatz eins, FPG aF konnten Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern dies notwendig ist, um das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Anordnung zur Außerlandesbringung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes bis zum Eintritt ihrer Durchsetzbarkeit oder um die Abschiebung zu sichern. Über Fremde, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, durfte Schubhaft verhängt werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, sie würden sich dem Verfahren entziehen. Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015 auf § 76 Abs. 1 FPG und verhängte die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung.Die belangte Behörde stützte den angefochtenen Bescheid vom 18.05.2015 auf Paragraph 76, Absatz eins, FPG und verhängte die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung. Der Schubhaftbescheid und der Bescheid, mit welchem gegenüber dem Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Algerien erlassen wurde, sind beide am 18.05.2015 erlassen und dem Beschwerdeführer am selben Tag zusammen um 11:05 Uhr zugestellt worden. Die Rückkehrentscheidung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015 behoben und
GVG an das BFA zurückverwiesen.Die Rückkehrentscheidung wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.05.2015 behoben und
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG an das BFA zurückverwiesen. Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht zur Zurückverweisung im Wesentlichen aus: "Im angefochtenen Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung
F, erlassen. Eine der zentralen Fragen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen EU-Staates und reiste Ende Dezember 2014 nach Österreich, wo er das Verbrechen des versuchten Einbruchdiebstahls beging. § 31 Abs. 1 Z. 3 FPG legt fest, dass sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich nicht länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten und keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ) (Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000) lautet:"Im angefochtenen Bescheid wurde eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, erlassen. Eine der zentralen Fragen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer ist in Besitz eines Aufenthaltstitels eines anderen EU-Staates und reiste Ende Dezember 2014 nach Österreich, wo er das Verbrechen des versuchten Einbruchdiebstahls beging. Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG legt fest, dass sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind, sich nicht länger als 3 Monate im Bundesgebiet aufhalten und keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen. Artikel 21 Absatz 1 des Übereinkommen zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (SDÜ) (Amtsblatt Nr. L 239 vom 22/09/2000) lautet: Drittausländer, die Inhaber eines gültigen, von einer der Vertragsparteien ausgestellten Aufenthaltstitels sind, können sich aufgrund dieses Dokuments und eines gültigen Reisedokuments höchstens bis zu drei Monaten frei im Hoheitsgebiet der anderen Vertragsparteien bewegen, soweit sie die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a),
1 Z. 3 FPG ist ein Aufenthalt von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, nur zu privaten oder touristischen Zwecken erlaubt und nicht, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ist damit zwar ein Kurzaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) möglich, die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf in der Regel aber eines Visums
FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes
1 Z. 6 FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor (vgl. dazu Schrefler-König, Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei- und Asylrecht (Wien 2014, Anmerkungen zu § 31 FPG, III A1). Im Falle einer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unerlaubten Erwerbstätigkeit könnte daher der Aufenthalt eines Fremden, der einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzt, unrechtmäßig werden, auch wenn er sich weniger als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufhält.Der Beschwerdeführer führte wie vorgesehen neben dem belgischen Aufenthaltstitel auch einen gültigen algerischen Reisepass mit sich.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, FPG ist ein Aufenthalt von Fremden, die über einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates verfügen, nur zu privaten oder touristischen Zwecken erlaubt und nicht, um einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Mit einem Aufenthaltstitel eines anderen Vertragsstaates ist damit zwar ein Kurzaufenthalt (90 Tage im Halbjahr) möglich, die Aufnahme einer selbständigen oder unselbständigen, vorübergehenden oder dauernden Erwerbstätigkeit in Österreich bedarf in der Regel aber eines Visums
Paragraph 24, FPG, eines beschäftigungsrechtlichen Tatbestandes
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 6, FPG oder eines Aufenthaltstitels nach dem NAG. Mit von vornherein beabsichtigter oder später aufgenommener Erwerbstätigkeit liegt ein unrechtmäßiger Aufenthalt vor vergleiche dazu Schrefler-König, Szymanski (Hrsg.), Fremdenpolizei- und Asylrecht (Wien 2014, Anmerkungen zu Paragraph 31, FPG, römisch drei A1). Im Falle einer im Sinne des Ausländerbeschäftigungsgesetzes unerlaubten Erwerbstätigkeit könnte daher der Aufenthalt eines Fremden, der einen Aufenthaltstitel eines anderen Schengen-Staates besitzt, unrechtmäßig werden, auch wenn er sich weniger als drei Monate im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt sich im angefochtenen Bescheid darauf, dass der Beschwerdeführer bereits mit der Intention in das Bundesgebiet eingereist sei, gerichtlich strafbare Handlungen zu begehen und geht von einem unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich aus. Hinsichtlich der Feststellung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich - und damit in Hinblick auf eine der zentralen Voraussetzungen für die Erlassung eines Rückkehrentscheidung - ist der angefochtene Bescheid allerdings mit schweren Feststellungsmängeln belastet. Zunächst einmal wurde es von der belangten Behörde unterlassen, Feststellungen zur Frage zu treffen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des § 2 Abs. 4 Z. 11 handelt. Der Beschwerdeführer erklärte ja, Ehegatte einer in Belgien wohnenden spanischen Staatsbürgerin zu sein, welche - jedenfalls zeitweilig - in Belgien beschäftigt war. Es wäre daher notwendig gewesen, diesbezügliche Feststellungen zu treffen, um die Anwendbarkeit der §§ 66 und 67 Fremdenpolizeigesetz beurteilen zu können. Abgesehen von der Feststellung, dass ein solches Familienleben existiert, setzt sich die belangte Behörde mit diesem aber nicht näher auseinander, obwohl diese Frage zusätzlich auch hinsichtlich des Einreiseverbotes in die Abwägungsentscheidung miteinzubeziehen gewesen wäre (vgl. VwGH 26.3.2015, 2013/22/0284; oder 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Rahmen der für die Verhängung des Einreiseverbotes zu erstellenden Gefährdungsprognose wurden außerdem die Informationen von Interpol bezüglich der in Spanien begangenen Straftaten nicht berücksichtigt. Widersprüchlich erscheint auch, dass im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Einreiseverbot zweimal die Rede von 5 Jahren ist, während mit dem Spruch ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren verhängt wurde. Zentral ist aber insbesondere, dass die relevante Kernfrage des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich nur unzureichend festgestellt worden war."Zunächst einmal wurde es von der belangten Behörde unterlassen, Feststellungen zur Frage zu treffen, ob es sich beim Beschwerdeführer um einen begünstigten Drittstaatsangehörigen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, handelt. Der Beschwerdeführer erklärte ja, Ehegatte einer in Belgien wohnenden spanischen Staatsbürgerin zu sein, welche - jedenfalls zeitweilig - in Belgien beschäftigt war. Es wäre daher notwendig gewesen, diesbezügliche Feststellungen zu treffen, um die Anwendbarkeit der Paragraphen 66 und 67 Fremdenpolizeigesetz beurteilen zu können. Abgesehen von der Feststellung, dass ein solches Familienleben existiert, setzt sich die belangte Behörde mit diesem aber nicht näher auseinander, obwohl diese Frage zusätzlich auch hinsichtlich des Einreiseverbotes in die Abwägungsentscheidung miteinzubeziehen gewesen wäre vergleiche VwGH 26.3.2015, 2013/22/0284; oder 15.12.2011, 2011/21/0237). Im Rahmen der für die Verhängung des Einreiseverbotes zu erstellenden Gefährdungsprognose wurden außerdem die Informationen von Interpol bezüglich der in Spanien begangenen Straftaten nicht berücksichtigt. Widersprüchlich erscheint auch, dass im Rahmen der rechtlichen Würdigung zum Einreiseverbot zweimal die Rede von 5 Jahren ist, während mit dem Spruch ein Einreiseverbot in der Dauer von 7 Jahren verhängt wurde. Zentral ist aber insbesondere, dass die relevante Kernfrage des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich nur unzureichend festgestellt worden war." Wenn die Vertretung des BF vorbringt, dass aufgrund der Behebung und Zurückverweisung der erlassenen Rückkehrentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 29.05.2015, die Rechtswidrigkeit eines Bescheides ex tunc wirkt, und sohin auch die auf die Rückkehrentscheidung gestützte Abschiebung unzulässig gewesen sei, ist ihr beizupflichten. Dass die Behebung und Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3 VwGVG ex tunc wirkt, ist unbestritten und gilt insbesondere nicht nur für die ersatzlose Behebung, sondern auch für Behebungen nach § 28 Abs. 3 VwGVG (vgl. Fister/Furchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, VwGVG § 28 Rz 14 und 17).Dass die Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG ex tunc wirkt, ist unbestritten und gilt insbesondere nicht nur für die ersatzlose Behebung, sondern auch für Behebungen nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vergleiche Fister/Furchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, VwGVG Paragraph 28, Rz 14 und 17). In den in der Beschwerde zitierten Erkenntnissen des BVwG (W112 2158880-1 und W112 2158882-1) waren die Schubhaftbescheide ebenfalls zur Sicherung der Abschiebung verhängt und aufgrund der ex tunc Wirkung der (ersatzlos) behobenen Bescheide lagen in den zitierten Erkenntnissen zum Zeitpunkt der Schubhaftverhängung somit keine Rückkehrentscheidungen mehr vor, weshalb sich die zur Sicherung der Abschiebung verhängten Schubhaften als rechtswidrig darstellten.
GVG wird die Sache durch den kassatorischen Beschluss des VwG in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung rückversetzt (vgl. VwGH 29. 7. 2015, Ra 2015/07/0034, sowie Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §28 VwGVG Rz 133).
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG wird die Sache durch den kassatorischen Beschluss des VwG in den Stand vor dem Ergehen der bekämpften Entscheidung rückversetzt vergleiche VwGH
GVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:In der Frage des Kostenanspruches - nur der BF begehrte den Ersatz seiner Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG Kostenersatz in dem im Spruch angeführten Umfang.Im gegenständlichen Verfahren war der Beschwerde gegen den Bescheid vom 18.05.2015 und gegen die Anhaltung von 19.05.2015 bis 26.05.2015 stattzugeben. Damit erweist sich der Beschwerdeführer als obsiegende Partei und die belangte Behörde als unterlegene Partei. Dem Beschwerdeführer gebührt daher
Paragraph 35, VwGVG Kostenersatz in dem im Spruch angeführten Umfang. 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Da der maßgebliche Sachverhalt - u.a. der belgische Aufenthaltstitel - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der maßgebliche Sachverhalt - u.a. der belgische Aufenthaltstitel - aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf der gegenständliche Fall vor dem Hintergrund der bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in Bezug auf diesen Spruchpunkt nicht zuzulassen. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt II. - nicht zuzulassen. Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt III. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen.Aufgrund der eindeutigen Rechtslage, die Frage des Kostenersatzes betreffend, war die Revision aber auch diesbezüglich - Spruchpunkt römisch zwei. - nicht zuzulassen. Gleichfalls stellt sich in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. die Rechtslage als eindeutig dar und war die Revision ebenfalls nicht zuzulassen. Im Zusammenhang mit dem Fehlen von Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bei eindeutiger Rechtslage ist auf die diesbezügliche Entscheidungspraxis des Verwaltungsgerichtshofes - z. B. Ra 2015/03/0041, vom 03.07.2015 mit weiteren Nachweisen - hinzuweisen: "Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art 133 Abs 4 B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005).""Auch dann, wenn die gesetzliche Rechtslage eindeutig ist, liegt eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vor, und zwar selbst dann nicht, wenn dazu noch keine Rechtsprechung des VwGH ergangen ist (Hinweis B vom 28. Mai 2014, Ro 2014/07/0053, B vom 27. August 2014, Ra 2014/05/0007, B vom 1. September 2014, Ra 2014/03/0028, B vom 24. September 2014, Ra 2014/03/0027, sowie B vom 16. Oktober 2014, Ra 2014/21/0045), sofern nicht fallbezogen (ausnahmsweise) eine Konstellation vorliegt, die es im Einzelfall erforderlich macht, aus Gründen der Rechtssicherheit korrigierend einzugreifen (Hinweis B vom 24. September 2014, Ro 2014/03/0061, und E vom 24. April 2015, Ra 2015/17/0005)." European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W140.2107565.1.00
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