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{'item': 'W140 2111998-1'}

Obsah (23)§ 22a§ 35§ 8aArt. 133Artikel 28Art. 12§ 5§ 61§ 34Art. 25§ 21Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§§ 3§ 7§ 6§ 58§ 17§ 56§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW140 2111998-1 SpruchW140 2111998-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alice HÖLLER

§ 22aAbs. 1 BFA-VG idg

F iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Abs. 3 Vw

GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Abs. 1 Vw

GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird

§ 8aAbs. 1 Vw

GVG stattgegeben.römisch vier. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird

Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 23.07.2015, wurde über den BF

Artikel 28Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 23.07.2015, wurde über den BF

Artikel 28Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "(...) V: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PI XXXX im Zuge einer Kontrolle in XXXX beim sogenannten XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr. XXXX bereits flüchten. Ausweisen konnten Sie sich lediglich mit einer nicht mehr gültigen grünen Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der XXXX. Weiters wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und weder über ein gültiges nationales Reisedokument noch über einen für den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Einreise bzw. NAG bzw. Asylaufenthaltstitel verfügen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre mittlerweile 3 Asylanträge im österr. Bundesgebiet im Zeitraum 2008 bis einschl. 2014 bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die in ihrem konkreten Fall durchgeführten Anfragen vom 22.07.2014 haben ergeben, dass Sie mit Festnahmeanordnung des BFAV: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PI römisch 40 im Zuge einer Kontrolle in römisch 40 beim sogenannten römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr. römisch 40 bereits flüchten. Ausweisen konnten Sie sich lediglich mit einer nicht mehr gültigen grünen Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der römisch 40 . Weiters wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und weder über ein gültiges nationales Reisedokument noch über einen für den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Einreise bzw. NAG bzw. Asylaufenthaltstitel verfügen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre mittlerweile 3 Asylanträge im österr. Bundesgebiet im Zeitraum 2008 bis einschl. 2014 bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die in ihrem konkreten Fall durchgeführten Anfragen vom 22.07.2014 haben ergeben, dass Sie mit Festnahmeanordnung des BFA Erstaufnahmestelle OST zu IFA Zahl: XXXX gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG gültig ab 03.11.2014 wegen beabsichtigtem Auftrag zur Abschiebung, ausgeschrieben sind. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BFA RD XXXX - Permanenzdienst wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages, ihre Überstellung in das PAZ XXXX angeordnet, wo sie nunmehr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI zum ggstl. Sachverhalt befragt werden:Erstaufnahmestelle OST zu IFA Zahl: römisch 40 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG gültig ab 03.11.2014 wegen beabsichtigtem Auftrag zur Abschiebung, ausgeschrieben sind. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BFA RD römisch 40 - Permanenzdienst wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages, ihre Überstellung in das PAZ römisch 40 angeordnet, wo sie nunmehr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI zum ggstl. Sachverhalt befragt werden: V: Faktum ist, dass sie sich illegal in Österreich aufhalten. Sie wurden mit Festnahmeauftrag des ho. Amtes zu Zahl:XXXX gem. den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, zumal in ihrem konkreten Fall aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes, illegaler Aufenthalt, ohne gültiges nationales Reisedokument, ohne Wohnsitz im Bundesgebiet, lediglich abgelaufene Asylkarte mit Gebietsbeschränkung der XXXX, diese ist zudem nicht mehr gültig, die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw. Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Italien gem. dem Dubliner Übereinkommen vorliegen.Sie wurden mit Festnahmeauftrag des ho. Amtes zu Zahl:XXXX gem. den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, zumal in ihrem konkreten Fall aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes, illegaler Aufenthalt, ohne gültiges nationales Reisedokument, ohne Wohnsitz im Bundesgebiet, lediglich abgelaufene Asylkarte mit Gebietsbeschränkung der römisch 40 , diese ist zudem nicht mehr gültig, die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw. Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Italien gem. dem Dubliner Übereinkommen vorliegen. F: Wo haben Sie sich seit dem rk. neg. Abschluss ihres letzten Asylfolgeantragsverfahrens nach dem 4.7.2014 bis dato aufgehalten? A: Bis Mai 2015 habe ich mich in XXXX aufgehalten?A: Bis Mai 2015 habe ich mich in römisch 40 aufgehalten? V: Das kann nicht sein, da die Leiterin der Einvernahme bereits im Monat September bzw. Oktober 2014 eine Anfrage betr. Ihre Person von der XXXX in fremdenrechtlicher Hinsicht im Rahmen des Journaldienstes erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie ebenfalls bei einem Jahrmarkt tätig.V: Das kann nicht sein, da die Leiterin der Einvernahme bereits im Monat September bzw. Oktober 2014 eine Anfrage betr. Ihre Person von der römisch 40 in fremdenrechtlicher Hinsicht im Rahmen des Journaldienstes erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie ebenfalls bei einem Jahrmarkt tätig. F: Sie waren zwar lt. ZMR in der Zeit von 07.08.2014 bis 25.06.2015 in XXXX mit HWS gemeldet, dennoch waren Sie für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle OST nicht greifbar, wo haben Sie sich tatsächlich aufgehalten und wie haben Sie ihren Lebensunterhalt bisher finanziert?F: Sie waren zwar lt. ZMR in der Zeit von 07.08.2014 bis 25.06.2015 in römisch 40 mit HWS gemeldet, dennoch waren Sie für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle OST nicht greifbar, wo haben Sie sich tatsächlich aufgehalten und wie haben Sie ihren Lebensunterhalt bisher finanziert? A: Ich habe als Zeitungskolporteur in XXXX und allfällige Werbeaufträge) ohne Werkvertrag gearbeitet und ca 400 bis 500 Euro mtl. verdient. Ich bin bereit mit einem Anwalt meinen finanziellen Beitrag hier zu leisten.A: Ich habe als Zeitungskolporteur in römisch 40 und allfällige Werbeaufträge) ohne Werkvertrag gearbeitet und ca 400 bis 500 Euro mtl. verdient. Ich bin bereit mit einem Anwalt meinen finanziellen Beitrag hier zu leisten. F: Ihre österreichische Asylverfahrenskarte (grün) mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der XXXX ist bereits ungültig und berechtigt Sie keinesfalls sich rechtmäßig in Österreich aufzuhalten? Was sagen Sie dazu?F: Ihre österreichische Asylverfahrenskarte (grün) mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der römisch 40 ist bereits ungültig und berechtigt Sie keinesfalls sich rechtmäßig in Österreich aufzuhalten? Was sagen Sie dazu? A: Ich gestehe, das war mein Fehler. Es tut mir leid, ich werde gerne falls notwendig, die Strafe zahlen. F: Seit wann arbeiten Sie illegal in Österreich als Helfer eines Marktfahrers? A: Es war nur ein Freund von mir, den ich begleitet habe, aus diesem Grund wurde ich heute am 22.7.2015 um 06:50 Uhr in XXXX beim XXXX angetroffen. Ich hatte im Jahr 2008 bzw. im Jahr 2009 einen schweren Unfall. Mein ganzer Fuß ist operiert worden, ebenso mein Rücken. In meinem Rücken wurden mehrere Knochen gebrochen - Anlass war ein Autounfall. Ich bekam damals keine Hilfe und musste selber damit fertig werden.A: Es war nur ein Freund von mir, den ich begleitet habe, aus diesem Grund wurde ich heute am 22.7.2015 um 06:50 Uhr in römisch 40 beim römisch 40 angetroffen. Ich hatte im Jahr 2008 bzw. im Jahr 2009 einen schweren Unfall. Mein ganzer Fuß ist operiert worden, ebenso mein Rücken. In meinem Rücken wurden mehrere Knochen gebrochen - Anlass war ein Autounfall. Ich bekam damals keine Hilfe und musste selber damit fertig werden. F: Haben Sie in Österreich und einem anderen Schengen Staat Verwandte oder Familienangehörige? A: In England lebt ein Onkel von mir. Gute Freunde habe ich in Österreich, die mir in einer schwierigen Situation helfen können. Meine Freunde sind Inder, die hier in Österreich leben, jedoch nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. F: Wo genau haben Sie in der Zeit vom 25.6.2015 bis heute geschlafen, wo haben Sie genau Unterkunft genommen? A: Ich war auf der Suche nach einer fixen Bleibe und habe zwischenzeitlich bei Freunden von mir in Wien imXXXX geschlafen und gewohnt. Ich kann alles sofort und morgen nachholen - ich meine damit meine Anmeldung mit ordentlichem Wohnsitz. F: Weshalb ist es Ihnen seit 25.6.2015 bis heute 22.07.2015 nicht gelungen, mit Hilfe ihrer Freunde in Österreich eine ordentliche Unterkunft zu bekommen? A: Vor zwei Tagen habe ich die Zusicherung für eine eigene Unterkunft bekommen, an der ich mich anmelden darf. Diese Unterkunft ist im XXXX. Diese Information habe ich von einem Freund von mir bekommen, ich selbst war noch nicht in dieser Unterkunft. Angeblich ist der Vermieter dieser Unterkunft bereit, für mich einen Meldezettel zu unterschreiben.A: Vor zwei Tagen habe ich die Zusicherung für eine eigene Unterkunft bekommen, an der ich mich anmelden darf. Diese Unterkunft ist im römisch 40 . Diese Information habe ich von einem Freund von mir bekommen, ich selbst war noch nicht in dieser Unterkunft. Angeblich ist der Vermieter dieser Unterkunft bereit, für mich einen Meldezettel zu unterschreiben. F: Können Sie der Behörde genaue Personaldaten und auch eine Telefonnummer dieser Personen nennen, sodass die Behörde überprüfen kann, ob ihre Angaben stimmen. A: Mein Freund heißt glaublich so ähnlich wie ich, wenn ich mich nicht täusche, handelt es sich bei der Wohnungsadresse um die XXXX.A: Mein Freund heißt glaublich so ähnlich wie ich, wenn ich mich nicht täusche, handelt es sich bei der Wohnungsadresse um die römisch 40 . (...) V: Das ho. Amt ist aufgrund ihrer persönlichen Angaben in dieser Niederschrift verpflichtet, das Verfahren zur Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien gem. der geltenden Dublin II Verordnung, welches bereits seit 1.11.2014 rechtskräftig abgeschlossen wurde, zu sichern und demnach auch ihre tatsächliche Abschiebung gem. dem derzeit in Kraft befindlichen Dubliner-Übereinkommen sicherzustellen.V: Das ho. Amt ist aufgrund ihrer persönlichen Angaben in dieser Niederschrift verpflichtet, das Verfahren zur Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien gem. der geltenden Dublin römisch zwei Verordnung, welches bereits seit 1.11.2014 rechtskräftig abgeschlossen wurde, zu sichern und demnach auch ihre tatsächliche Abschiebung gem. dem derzeit in Kraft befindlichen Dubliner-Übereinkommen sicherzustellen. Zur Sicherung dieses Verfahrens und zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Italien ist im Wesentlichen ihr unsteter Aufenthalt (keine Meldeadresse in Österreich, abgelaufene grüne Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung ohne sonstige familiäre, soziale persönliche und wirtschaftliche Bindung) im Bundesgebiet und ihre lt. Aktenlage nicht vorhandenen Bindungen zu Österreich ausschlaggebend. Die Behörde beabsichtigt gegen Sie aufgrund des gegebenen Sicherungsbedarfs und der bestehenden Fluchtgefahr die Schubhaft zu verhängen. Der Schubhaftbescheid wird Ihnen in wesentlichen Punkten auch in Ihrer Muttersprache PUNJABI zugestellt. Sie können dagegen eine Beschwerde erheben. Eine entsprechende Information werden Sie erhalten. F: Was sagen Sie dazu? Haben Sie diese Maßnahme verstanden? A: Ich bin bereits seit 8 Jahren in Österreich und möchte nicht nach Italien abgeschoben werden. Ich möchte auf gar keinen Fall zurück nach Italien und bin bereit alles dafür zu tun, um weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Ich bin auch bereit mich jeden Tag bei der Polizei zu melden. (...) Nach dem bisher bekannten Sachverhalt halten sie sich illegal im Bundesgebiet auf, zumal Sie nicht im Besitze einer Einreise- bzw. eines Aufenthaltstitels sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt daher ein aufenthaltsbeendendes Verfahren - im konkreten Fall gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Italien lfd. DUBLIN-OUT Verfahren, anzuordnen. Der entsprechende Bescheid wir ihnen so rasch als möglich im PAZ XXXX zugestellt werden. Im Zuge der Bescheiderlassung wird Ihnen auch ein Rechtsberater als Verfahrenshilfe zur Seite gestellt werden.Nach dem bisher bekannten Sachverhalt halten sie sich illegal im Bundesgebiet auf, zumal Sie nicht im Besitze einer Einreise- bzw. eines Aufenthaltstitels sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt daher ein aufenthaltsbeendendes Verfahren - im konkreten Fall gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Italien lfd. DUBLIN-OUT Verfahren, anzuordnen. Der entsprechende Bescheid wir ihnen so rasch als möglich im PAZ römisch 40 zugestellt werden. Im Zuge der Bescheiderlassung wird Ihnen auch ein Rechtsberater als Verfahrenshilfe zur Seite gestellt werden. V: Sie erhalten im Verfahren zur Erlassung der Schubhaft eine kostenlose Rechtsberatung vom ho. Amt zur Verfügung gestellt. Nehmen Sie dazu Stellung. A: Am liebsten möchte ich es selbst mit einem Anwalt in die Hand nehmen. Ich kenne mich mit der kostenlosen Rechtsberatung nicht aus, nehme aber das Angebot gerne in Anspruch. F: Haben Sie momentan gesundheitliche Probleme ? A: Nein, momentan keine F: Haben Sie den Sachverhalt verstanden. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Nein ich habe alles verstanden, ich möchte auch nichts hinzufügen. V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung des seit 1.11.2014 rechtskräftigen Bescheides betr. Anordnung zur Außerlandesbringung, nach Italien abgeschoben werden. Haben Sie diese Maßnahme verstanden? Da Sie bereits im laufenden Verfahren betr. Anordnung zur Außerlandesbringung für die zuständigen Behörden des BFA nicht greifbar waren und sie sich offensichtlich nicht an ihrer offiziellen HWS Adresse in XXXX aufgehalten haben, ist bei Ihnen die Gefahr gegeben, dass sie sich den behördlichen Abschiebemaßnahmen entziehen werden, weiters haben sie unbestritten eine illegale Beschäftigung ausgeübt. Aus diesem Grund wird gegen Sie die Schubhaft gem. Art. 28 der Dublin Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF. angeordnet.V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung des seit 1.11.2014 rechtskräftigen Bescheides betr. Anordnung zur Außerlandesbringung, nach Italien abgeschoben werden. Haben Sie diese Maßnahme verstanden? Da Sie bereits im laufenden Verfahren betr. Anordnung zur Außerlandesbringung für die zuständigen Behörden des BFA nicht greifbar waren und sie sich offensichtlich nicht an ihrer offiziellen HWS Adresse in römisch 40 aufgehalten haben, ist bei Ihnen die Gefahr gegeben, dass sie sich den behördlichen Abschiebemaßnahmen entziehen werden, weiters haben sie unbestritten eine illegale Beschäftigung ausgeübt. Aus diesem Grund wird gegen Sie die Schubhaft gem. Artikel 28, der Dublin Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF. angeordnet. F: Haben Sie diese Maßnahme verstanden? A: Ja. Sollte ich aus der Haft entlassen werden, melde ich mich an einer fixen Adresse und werde mich regelmäßig bei den Behörden melden. (...)"

  1. Der Beschwerdeführer wurde am 03.08.2015 nach Italien überstellt.
  2. Mit dem am 07.08.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten und mit 07.08.2015 datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen bevollmächtigten Vertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie die Anhaltung in Schubhaft. In der Beschwerde wurde beantragt, den bekämpften Bescheid zu beheben und auszusprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die Anhaltung des BF in Schubhaft bis zum 03.08.2015 rechtswidrig waren, dem BF unentgeltlich einen Verfahrenshelfer beizugeben, den BF von der Eingabegebühr zu befreien, Kostenersatz im Umfang der anzuwendenden Aufwandersatzverordnung zuzuerkennen sowie in eventu jeweils die ordentliche Revision zuzulassen. In der Beschwerde wird unter anderem ausgeführt: " (...) III. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anordnung der Schubhaftrömisch drei. Zur Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides und der Anordnung der Schubhaft
  3. Unionsrechtliche Bedenken gegen die Verhängung der Schubhaft in Dublin-Fällen (...) Der bekämpfte Bescheid wurde aufgrund Art 28 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin III VO) iVm § 76 Abs 2 Ziffer 2 FPG erlassen.Der bekämpfte Bescheid wurde aufgrund Artikel 28, der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin römisch drei VO) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG erlassen. Art. 28 Dublin III Verordnung lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen nur hier):Artikel 28, Dublin römisch drei Verordnung lautet auszugsweise wie folgt (Hervorhebungen nur hier): (...) Damit erfüllt der nationale Gesetzgeber die Vorgaben der Dublin III Verordnung (Art. 2 lit. n) nicht. Art. 2 lit. n Dublin III Verordnung verlangt, dass die Gründe im Einzelfall, welche zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte, auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen.Damit erfüllt der nationale Gesetzgeber die Vorgaben der Dublin römisch drei Verordnung (Artikel 2, Litera n,) nicht. Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei Verordnung verlangt, dass die Gründe im Einzelfall, welche zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte, auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen. Bei einer demonstrativen Aufzählung von Kriterien - wie sie §76 Abs. 3 FPG vorsieht - handelt es sich jedenfalls um keine Festlegung von Kriterien im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin III Verordnung, sondern vielmehr um die Einräumung von Ermessen an die Behörde.Bei einer demonstrativen Aufzählung von Kriterien - wie sie §76 Absatz 3, FPG vorsieht - handelt es sich jedenfalls um keine Festlegung von Kriterien im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei Verordnung, sondern vielmehr um die Einräumung von Ermessen an die Behörde. In seinem Erkenntnis vom 19.02.2015, zur Zahl: Ro 2014/21/0075, hat sich der Verwaltungsgerichtshof bereits dazu geäußert, wie die Festlegung von Kriterien im Einzelfall zu erfolgen hat (Hervorhebungen nur hier): (...) Der VwGH geht somit davon aus, dass die Kriterien, die für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III Verordnung maßgeblich sind, ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden müssen. Eine demonstrative Aufzählung ist jedoch keine ausdrückliche Festlegung von Kriterien, zumal damit der Behörde ermöglicht wird, zusätzlich zu den in der demonstrativen Aufzählung enthaltenen Kriterien frei nach ihrem Ermessen weitere Kriterien heranzuziehen. Damit erweist sich §76 Abs 3 FPG als unionsrechtswidrig und darf bei der Verhängung von Schubhaft über Personen, deren Verfahren in den Anwendungsbereich der Dublin III Verordnung fallen, nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Mangels geeigneter gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" (Art. 2 lit. n Dublin lll-VO) darf gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin 111 VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Art. 28 der Verordnung keine Schubhaft verhängt werden (in diesem Zusammenhang wird erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, zur Zahl: Ro 2014/21/0075, verwiesen).Der VwGH geht somit davon aus, dass die Kriterien, die für die Beurteilung des Vorliegens von Fluchtgefahr im Sinne der Dublin römisch drei Verordnung maßgeblich sind, ausdrücklich im Gesetz festgelegt werden müssen. Eine demonstrative Aufzählung ist jedoch keine ausdrückliche Festlegung von Kriterien, zumal damit der Behörde ermöglicht wird, zusätzlich zu den in der demonstrativen Aufzählung enthaltenen Kriterien frei nach ihrem Ermessen weitere Kriterien heranzuziehen. Damit erweist sich §76 Absatz 3, FPG als unionsrechtswidrig und darf bei der Verhängung von Schubhaft über Personen, deren Verfahren in den Anwendungsbereich der Dublin römisch drei Verordnung fallen, nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Mangels geeigneter gesetzlich festgelegter Kriterien zur Konkretisierung der im Unionsrecht für die Verhängung von Schubhaft (u.a.) normierten Voraussetzung des Vorliegens von "Fluchtgefahr" (Artikel 2, Litera n, Dublin lll-VO) darf gegen Fremde, die sich in einem Verfahren nach der Dublin 111 VO befinden, zwecks Sicherstellung des Überstellungsverfahrens nach Artikel 28, der Verordnung keine Schubhaft verhängt werden (in diesem Zusammenhang wird erneut auf das Erkenntnis des VwGH vom 19.02.2015, zur Zahl: Ro 2014/21/0075, verwiesen). §76 Abs. 3 FPG hat daher im gegenständlichen Fall unangewendet zu bleiben. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erweisen sich schon aufgrund des Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage als rechtswidrig.§76 Absatz 3, FPG hat daher im gegenständlichen Fall unangewendet zu bleiben. Der Schubhaftbescheid und die Anhaltung in Schubhaft erweisen sich schon aufgrund des Fehlens einer geeigneten Rechtsgrundlage als rechtswidrig.
  4. Unverhältnismäßigkeit der Haft Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft im durch die Dublin III Verordnung geregelten Verfahren. Solange die Dublin III VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des BVwG W112 2003274-1/19E vom 03.04.2014).Der BF befand sich zum Zeitpunkt der Verhängung der Schubhaft im durch die Dublin römisch drei Verordnung geregelten Verfahren. Solange die Dublin römisch drei VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (siehe dazu u.a. das Erkenntnis des BVwG W112 2003274-1/19E vom 03.04.2014). (...) Obwohl die belangte Behörde ihre Entscheidung im Spruch auf Art. 28 Dublin-Ill- Verordnung stützt und diese Bestimmung auch in der rechtlichen Beurteilung zitiert, nimmt sie keine Prüfung des konkreten Sachverhalts nach den Schubhaftkriterien der Dublin III Verordnung vor und legt nicht dar, weshalb sie die Voraussetzung diese Bestimmung für die Schubhaftverhängung im vorliegenden Fall als erfüllt erachtet. Insbesondere führt sie nicht aus, weshalb in Bezug auf den BF vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen ist.Obwohl die belangte Behörde ihre Entscheidung im Spruch auf Artikel 28, Dublin-Ill- Verordnung stützt und diese Bestimmung auch in der rechtlichen Beurteilung zitiert, nimmt sie keine Prüfung des konkreten Sachverhalts nach den Schubhaftkriterien der Dublin römisch drei Verordnung vor und legt nicht dar, weshalb sie die Voraussetzung diese Bestimmung für die Schubhaftverhängung im vorliegenden Fall als erfüllt erachtet. Insbesondere führt sie nicht aus, weshalb in Bezug auf den BF vom Vorliegen einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen ist. Der angefochtene Bescheid erfüllt daher die Anforderungen der Dublin-Ill-Verordnung nicht (Siehe dazu auch das Erkenntnis des BVwG W111 2009321-1/3E, vom 09.07.2014). Insgesamt beschränkt sich die Begründung des angefochtenen Bescheides überwiegend auf allgemeine rechtliche Ausführungen und modulhafte Formulierungen. Die belangte Behörde lässt die für die Begründung des Bescheides erforderliche Sorgfalt missen. Der Schubhaftbescheid ist deshalb mit Rechtswidrigkeit behaftet. In diesem Zusammenhang wird auf das Erkenntnis des BVwG, Zahl: W111 2009850-1/4E, vom 21.07.2014 verwiesen: (...) Der BF ist - anders als von der belangten Behörde angenommen - in Österreich sozial verankert da er über viele enge Freunde verfügt. Der BF wäre - wie er in der Einvernahme vor dem BFA angab - auch bereit und in der Lage gewesen, in einer Unterkunft inXXXX seinen Wohnsitz anzumelden und sich täglich bei der Behörde zu melden, um für diese greifbar zu sein. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels hätte daher im Falle des BF das Auslangen gefunden werden können. Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie die von der Schubhaftbehörde herangezogenen, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSlg.14.981/1997). Vielmehr erfordert jede Verhängung von Schubhaft eine Einzelfallprüfung. (Vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051).Bloß allgemeine Annahmen oder Erfahrungswerte, wie die von der Schubhaftbehörde herangezogenen, können nicht genügen, um die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit eines Freiheitsentzuges im Einzelfall zu begründen (VfGH 28.09.2004, B 292/04 unter Hinweis auf VfSlg.14.981 aus 1997,). Vielmehr erfordert jede Verhängung von Schubhaft eine Einzelfallprüfung. (Vgl. VwGH 28.06.2007, 2006/21/0051). Eine Verhältnismäßigkeitsprüfung wird von der Behörde im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgenommen. Die belangte Behörde setzt sich lediglich mit den Interessen des Staates an einem geordneten Fremdenwesen und dessen Bedeutung hinsichtlich der öffentlichen Ordnung sowie dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Schwarzarbeit auseinander (Seite 16 des angefochtenen Bescheides). Das Interesse des BF an der Schonung seiner Freiheit erwähnt sie nur in einem Satz und es erfolgt keine gewichtende Gegenüberstellung und Abwägung zwischen den beiden Interessen. In allen Fällen der Verhängung von Schubhaft besteht die Verpflichtung, eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen den öffentlichen Interessen an der Sicherung des Verfahrens und der Sicherung der persönlichen Freiheit des Betroffenen vorzunehmen, Schubhaft darf nie als Standard-Maßnahme gegenüber Asylwerbern oder Fremden angewendet werden; weder eine illegale Einreise noch das Fehlen beruflicher Integration oder einer Krankenversicherung noch der Mangel finanzieller Mittel sind für sich genommen als Schubhaftgründe zu werten (VwGH 24.10.2007, 2006/21/0239)." (...)"
  5. Aufgrund der entsprechenden Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Aktenvorlage wurden vom BFA die Bezug habenden Verwaltungsakten zur gegenständlichen Schubhaftbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht elektronisch übermittelt.
  6. Die Verwaltungsbehörde führte im Mandatsbescheid unter anderem aus: "(...) Zu Ihrem bisherigen Verhalten: -Strichaufzählung Sie hielten sich seit 1.11.2014, nach rk. Zurückweisung ihres letzten Asylfolgeantrages illegal in Österreich auf und sind zudem seit dem 25.06.2015 unsteten Aufenthaltes und haben keine nachprüfbaren Personen und Angaben glaubhaft dargelegt, weshalb Sie in Österreich über keinen Wohnsitz mehr verfügen. -Strichaufzählung Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG in XXXX betreten.Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG in römisch 40 betreten. -Strichaufzählung Sie sind zuletzt am 02.07.2014 illegal nach Österreich eingereist. -Strichaufzählung Sie gehen vermutlich schon seit 5 Monaten einer illegalen Erwerbstätigkeit nach. Es besteht keine begründete Aussicht, dass Sie eine legale Arbeitsstelle finden. -Strichaufzählung Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie konkrete Angaben zu ihrem tatsächlichen Aufenthalt in Österreich zumindest im Zeitraum 25.06.2015 bis einschl. 21.07.2015 verweigerten. Laut eigenen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme haben Sie bei Freunden in XXXX genächtigt bzw. gewohnt.Im bisherigen Verfahren verhielten Sie sich unkooperativ, indem Sie konkrete Angaben zu ihrem tatsächlichen Aufenthalt in Österreich zumindest im Zeitraum 25.06.2015 bis einschl. 21.07.2015 verweigerten. Laut eigenen Angaben im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme haben Sie bei Freunden in römisch 40 genächtigt bzw. gewohnt. (...) -Strichaufzählung Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie seit 25.06.2015 nicht mehr mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet sind und trotz ihrer aufrechten Meldung in XXXX in der Zeit vom 3.11.2014 bis einschl. 13.05.2015 für die zuständige Behörde offensichtlich nicht greifbar waren. Es ist zwar richtig, dass Sie ihrer Meldeverpflichtung bei der PI. XXXX ab 29.10.2014 bis zum 13.05.2015 nachgekommen sind, jedoch konnte eine tatsächliche Effektuierung ihrer Außerlandesbringung nach Italien behördlicherseits in diesem genannten Zeitraum nicht bewirkt werden.Sie tauchten in Österreich unter, indem Sie seit 25.06.2015 nicht mehr mit ordentlichem Wohnsitz gemeldet sind und trotz ihrer aufrechten Meldung in römisch 40 in der Zeit vom 3.11.2014 bis einschl. 13.05.2015 für die zuständige Behörde offensichtlich nicht greifbar waren. Es ist zwar richtig, dass Sie ihrer Meldeverpflichtung bei der PI. römisch 40 ab 29.10.2014 bis zum 13.05.2015 nachgekommen sind, jedoch konnte eine tatsächliche Effektuierung ihrer Außerlandesbringung nach Italien behördlicherseits in diesem genannten Zeitraum nicht bewirkt werden. -Strichaufzählung Sie besitzen kein gültiges Reisedokument. Sie können Österreich aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. -Strichaufzählung Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu bestand, verweigerten Sie die Ausreise aus Österreich. -Strichaufzählung Sie missachteten die österreichische Rechtsordnung, indem Sie mittlerweile 3 mal erfolglos Anträge auf internationalen Schutz stellten und sich in der Zeit vom 25.6.2015 bis zum 22.07.2015 06:50 Uhr unstet in Österreich aufgehalten haben. -Strichaufzählung Sie verfügen nicht über ausreichend Barmittel um Ihren Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehen Sie nicht nach. -Strichaufzählung Sie haben keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und hielten sich ab 25.06.2015 unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. -Strichaufzählung Sie sind in keinster Weise integriert, weil Sie der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig sind und sich aus ihren gesamten Aktenunterlagen keine faktische tatsächliche Integration ableiten lässt. Ihre Ehefrau und ihr mdj. Kind leben in XXXX/Indien. Sie versuchen mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mittel in einem Schengen Staat einen Asylstatus zu erlangen und haben diesbezüglich eindeutig in Italien und Österreich bereits erfolglos entsprechende Anträge gestellt. -Strichaufzählung Sie wurden in Österreich am 22.7.2015 um 06:50 Uhr in XXXXvon Beamten der Polizeiinspektion XXXX bei der Schwarzarbeit betreten.Sie wurden in Österreich am 22.7.2015 um 06:50 Uhr in XXXXvon Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 bei der Schwarzarbeit betreten. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Laut ihren eigenen persönlichen Angaben vom 21.7.2015 haben Sie in Österreich nur gute Freunde. Es leben keine Kernfamilienangehörigen im Inland. Im gesamten Schengenraum haben Sie lediglich einen Onkel zu Protokoll gegeben, der in England aufhältig ist. (...) Entsprechend ihres bisherigen Verhaltens begründen folgende Kriterien in Ihrem Fall eine Fluchtgefahr: Sie sind seit 25.06.2015 nicht mehr mit einem ordentlichen Wohnsitz im österr. Bundesgebiet gemeldet. Sie wurden am 22.07.2015 in XXXX von Beamten der PI.XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Sie haben am 22.07.2015 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA RD XXXX angegeben, dass Sie unter gar keinen Umständen bereit sind, nach Italien abgeschoben zu werden. Sie haben in Österreich lediglich Bekannte und Freunde und haben laut eigenen Angaben vom 22.7.2015 in den letzten Wochen bei Freunden unangemeldet genächtigt und Unterkunft genommen. Sie verfügen über keinerlei Barmittel und ist der Verdacht berechtigt, dass Sie über einige Monate hinweg in Österreich illegale Arbeiten zur Sicherung und Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausgeführt haben. Sie haben in Österreich keine intensiven familiären Kontakte und sind derzeit unstet. Sie sind nicht im Besitz eines geeigneten Dokumentes zum Nachweis ihrer Identität. Obwohl Sie sich bereits seit einigen Jahren im Schengen Raum aufhalten, haben Sie sich bisher nicht bemüht, ein gültiges nationales Reisedokument zu erlangen. Es ist ihnen bewusst, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten.Sie sind seit 25.06.2015 nicht mehr mit einem ordentlichen Wohnsitz im österr. Bundesgebiet gemeldet. Sie wurden am 22.07.2015 in römisch 40 von Beamten der PI.XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Sie haben am 22.07.2015 im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA RD römisch 40 angegeben, dass Sie unter gar keinen Umständen bereit sind, nach Italien abgeschoben zu werden. Sie haben in Österreich lediglich Bekannte und Freunde und haben laut eigenen Angaben vom 22.7.2015 in den letzten Wochen bei Freunden unangemeldet genächtigt und Unterkunft genommen. Sie verfügen über keinerlei Barmittel und ist der Verdacht berechtigt, dass Sie über einige Monate hinweg in Österreich illegale Arbeiten zur Sicherung und Bestreitung ihres Lebensunterhaltes ausgeführt haben. Sie haben in Österreich keine intensiven familiären Kontakte und sind derzeit unstet. Sie sind nicht im Besitz eines geeigneten Dokumentes zum Nachweis ihrer Identität. Obwohl Sie sich bereits seit einigen Jahren im Schengen Raum aufhalten, haben Sie sich bisher nicht bemüht, ein gültiges nationales Reisedokument zu erlangen. Es ist ihnen bewusst, dass Sie sich illegal in Österreich aufhalten. Daher ist die Entscheidung auch verhältnismäßig, obwohl Sie behaupten, bereit zu sein, sich wieder mit einem ordentlichen Wohnsitz in Österreich anzumelden. Ohne entsprechende Identitäts- und Reisedokumente und ohne im Besitz eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels in Österreich, ist es Ihnen verwehrt, ihren Aufenthalt unter Berücksichtigung der aktuellen Sach- und Aktenlage mit Eigeninitiative zu legalisieren. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung ist erforderlich, da Sie sich aufgrund Ihres oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es ist davon auszugehen, dass Sie auch hinkünftig nicht gewillt sein werden, die Rechtsvorschriften einzuhalten. Aus Ihrer Wohn- und Familiensituation, aus Ihrer fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund Ihres bisherigen Verhaltens kann geschlossen werden, dass bezüglich Ihrer Person ein beträchtliches Risiko des Untertauchens vorliegt. Sie haben ausdrücklich am 22.7.2015 zu Protokoll gegeben, dass Sie keinesfalls nach Italien zurückkehren möchten. Zudem Sind sie als mittellos anzusehen und wurden am 22.7.2015 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung betreten. Da an der Verhinderung von Schwarzarbeit ein großes öffentliches Interesse besteht, reicht allein schon das Betreten des Fremden bei der Verrichtung von Schwarzarbeit aus, um die Notwendigkeit der Schubhaft im Hinblick auf die Sicherung eines voraussichtlich zu verhängenden Aufenthaltsverbotes zu rechtfertigen (VwGH 27.04.2000, 2000/02/0088). (...)"
  7. Im Rahmen der Beschwerdevorlage vom 10.08.2015 (beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 12.08.2015) wurde seitens des BFA folgende Stellungnahme abgegeben: "(...) XXXX wurde am 22.07.2015 von Beamten der Polizeiinspektion XXXX am XXXX bei einer Beschäftigung - Entladen eines Transporters - betreten, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben durfte."(...) römisch 40 wurde am 22.07.2015 von Beamten der Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 bei einer Beschäftigung - Entladen eines Transporters - betreten, die er nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben durfte. Weiters wurde festgestellt, dass
  8. sein mittlerweile
  9. Asylantrag in Österreich rechtskräftig gem § 5 Abs. 1 ASylG entschieden wurde und gegen ihn gem. § 61 Abs. 1 FPG eine rechtskräftige Außerlandesbringung (RK 01.11.2014) besteht,
  10. sein mittlerweile
  11. Asylantrag in Österreich rechtskräftig gem Paragraph 5, Absatz eins, ASylG entschieden wurde und gegen ihn gem. Paragraph 61, Absatz eins, FPG eine rechtskräftige Außerlandesbringung (RK 01.11.2014) besteht,
  12. die Zustimmung der italienischen Behörden auflag und aufrecht war,
  13. seit 03.11.2014 eine aufrechte Festnahmeanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, EAST Ost, bestand sowie
  14. dass er - zwar von 07.08.2014 bis 25.06.2015 - in XXXX, mit Hauptwohnsitz (als Obdachloser) gemeldet, aber der tatsächliche Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt war und
  15. dass er - zwar von 07.08.2014 bis 25.06.2015 - in römisch 40 , mit Hauptwohnsitz (als Obdachloser) gemeldet, aber der tatsächliche Aufenthaltsort der Behörde nicht bekannt war und
  16. er sich zuletzt unangemeldet und unstet im Bundesgebiet aufhielt (weder eine Adresse noch einen Namen konnte er angeben). Da er nach wie vor ausreiseunwillig und zuletzt unsteten Aufenthaltes war, war zu befürchten, dass er sich bei Belassen auf freiem Fuß abermals dem Verfahren entzieht, untertaucht und so eine Außerlandesbringung nach Italien weiterhin verhindert. Aus diesem Grund wurde gegen ihn gem. Artikel 28 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 iVm. § 76 Abs. 2 Zif. 2 FPG, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Abs. 1 AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Aus diesem Grund wurde gegen ihn gem. Artikel 28 Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Zif. 2 FPG, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 03.08.2015 wurde XXXX

der oa. Bestimmung mittels Begleitung nach Italien abgeschoben.Am 03.08.2015 wurde römisch 40

der oa. Bestimmung mittels Begleitung nach Italien abgeschoben. (...)"

  1. Mit Schreiben vom 15.12.2015 wurden die Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen Frist bekanntzugeben, ob ein ergänzendes Vorbringen erstattet wird. Das BFA erstattete mit Eingabe vom 30.12.2015 gleichlautende Ausführungen - wie im Rahmen der in der Beschwerdevorlage erfolgten Stellungnahme. Mit Eingabe ebenfalls vom 30.12.2015 langte eine mit 29.12.2015 datierte Stellungnahme der Vertretung des Beschwerdeführers ein. In dieser wurde im Wesentlichen wie folgt ausgeführt: "(...) Um den Kriterien des Art 28 iVm Art 2 lit n Dublin III VO zu entsprechen, enthält § 76 Abs 3 FPG idgF einen nicht abschließenden sondern deklarativen Katalog von Kriterien, nach deren Vorliegen die zuständige Behörde zu beurteilen hat, ob Fluchtgefahr iSd Art 2 lit n Dublin III VO vorliegt. Die Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr erfolgt demnach durch Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der in § 76 Abs 3 FPG genannten Tatbestände, die von der Behörde "insbesondere" zu berücksichtigen sind."(...) Um den Kriterien des Artikel 28, in Verbindung mit Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei VO zu entsprechen, enthält Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF einen nicht abschließenden sondern deklarativen Katalog von Kriterien, nach deren Vorliegen die zuständige Behörde zu beurteilen hat, ob Fluchtgefahr iSd Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei VO vorliegt. Die Feststellung des Vorliegens einer erheblichen Fluchtgefahr erfolgt demnach durch Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung unter Berücksichtigung der in Paragraph 76, Absatz 3, FPG genannten Tatbestände, die von der Behörde "insbesondere" zu berücksichtigen sind. "Insbesondere" bedeutet dabei, dass den neun aufgezählten Kriterien eine besondere Bedeutung bei der Beurteilung zukommt, entstammen sie auch der bisherigen Rechtsprechung des VwGH. Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort "insbesondere" vermuten, steht es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, auch andere, nicht in § 76 Abs 3 FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen.Da es sich um keine abschließende Aufzählung handelt, nichts anderes lässt das Wort "insbesondere" vermuten, steht es der zuständigen Behörde nach dem Gesetzeswortlaut frei, bei der Beurteilung, ob eine erhebliche Fluchtgefahr vorliegt, auch andere, nicht in Paragraph 76, Absatz 3, FPG aufgezählte Umstände, zu berücksichtigen. Damit entspricht § 76 Abs 3 FPG nicht den Anforderungen des Art 2 lit n Dublin III VO, der objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien verlangt.Damit entspricht Paragraph 76, Absatz 3, FPG nicht den Anforderungen des Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei VO, der objektiv gesetzlich festgelegte Kriterien verlangt. Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das war mit der in Art 2 lit n Dublin III VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt.Der zuständigen Behörde steht bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, ein erheblicher Ermessensspielraum zur Verfügung. Das war mit der in Artikel 2, Litera n, Dublin römisch drei VO normierten Vorgabe, der Beurteilung durch das Vorliegen von Gründen, die auf objektiv gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen, gerade nicht beabsichtigt. Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin III VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit sollte den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsgesetzgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden.Der Gesetzgeber hätte, um den Anforderungen der Dublin römisch drei VO zu genügen, eine abschließende Aufzählung von Kriterien schaffen müssen. Gerade bei einem erheblichen Grundrechtseingriff wie dem Entzug der persönlichen Freiheit sollte den vollziehenden Behörden nach der Intention des Unionsgesetzgebers ein nicht zu umfangreicher Ermessensspielraum eingeräumt werden. Die Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG idgF erscheint daher nicht mit der Systematik der Dublin III VO vereinbar. Ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmung des § 76 Abs 3 FPG möglich ist, ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung zweifelhaft. Es wird jedenfalls beantragt, dass das BVwG zu dieser Frage die Revision an den VwGH zulassen möge. (...)"Die Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG idgF erscheint daher nicht mit der Systematik der Dublin römisch drei VO vereinbar. Ob eine unionsrechtskonforme Auslegung der Bestimmung des Paragraph 76, Absatz 3, FPG möglich ist, ist aufgrund des eindeutigen Wortlauts der Bestimmung zweifelhaft. Es wird jedenfalls beantragt, dass das BVwG zu dieser Frage die Revision an den VwGH zulassen möge. (...)"
  2. Im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Eingabe vom 11.02.2016 im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer neuerlich illegal nach Österreich zurückgekehrt und am 17.11.2015 an einer näher angeführten Adresse in XXXX einen Hauptwohnsitz angemeldet hätte. Unter einem wurde darüber informiert, dass Italien gegen den Beschwerdeführer am 04.08.2015 ein Aufenthaltsverbot für den Schengenraum erlassen habe.
  3. Im Rahmen einer Nachreichung zur Beschwerdevorlage teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Eingabe vom 11.02.2016 im Wesentlichen mit, dass der Beschwerdeführer neuerlich illegal nach Österreich zurückgekehrt und am 17.11.2015 an einer näher angeführten Adresse in römisch 40 einen Hauptwohnsitz angemeldet hätte. Unter einem wurde darüber informiert, dass Italien gegen den Beschwerdeführer am 04.08.2015 ein Aufenthaltsverbot für den Schengenraum erlassen habe.
  4. Mit Schreiben vom 10.04.2018 wurden die Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, binnen Frist bekannt zu geben, ob ein ergänzendes Vorbringen erstattet wird. Seitens der Verfahrensparteien wurden keine Stellungnahme abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (XXXX) und ist Staatsangehöriger von Indien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (römisch 40 ) und ist Staatsangehöriger von Indien. Der BF besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist somit Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF brachte am 24.01.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl.: XXXX, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus Österreich nach Indien ausgewiesen.Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF brachte am 24.01.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl.: römisch 40 , abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus Österreich nach Indien ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der BF eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Am 26.02.2009 hat der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, dieser wurde vom Bundesasylamt per Bescheid gem. § 68/1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gleichzeitig nach Indien ausgewiesen. Eine Beschwerde zu dieser Entscheidung wurde nicht eingebracht, sodass die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.Am 26.02.2009 hat der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, dieser wurde vom Bundesasylamt per Bescheid gem. Paragraph 68 /, eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gleichzeitig nach Indien ausgewiesen. Eine Beschwerde zu dieser Entscheidung wurde nicht eingebracht, sodass die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs. Im Rahmen der dritten Antragstellung (am 03.07.2014) konnte erhoben werden, dass der BF zwischenzeitlich in Italien zum Aufenthalt berechtigt war (dem BF wurde ein Permesso di Soggiorno ausgestellt mit Gültigkeit bis zum 11.01.2013). Am 11.07.2014 wurde dem BF die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien. Mit schriftlicher Verständigung vom 06.10.2014 wurde den italienischen Behörden deren Verfristung und somit der Übergang der Zuständigkeit

Art. 12/4 i

Vm 22/7 der Dublin III VO für das Verfahren des BF mitgeteilt.Am 11.07.2014 wurde dem BF die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien. Mit schriftlicher Verständigung vom 06.10.2014 wurde den italienischen Behörden deren Verfristung und somit der Übergang der Zuständigkeit

Artikel 12

/, 4, in Verbindung mit 22/7 der Dublin römisch drei VO für das Verfahren des BF mitgeteilt. Am 14.07.2014 wurde der BF aus der Bundesbetreuung abgemeldet, ab diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt unbekannt. Eine Anfrage im ZMR vom 06.10.2014 hat ergeben, dass der BF sich am 07.08.2014 in XXXX unterstandslos gemeldet hat. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt seinen tatsächlichen Aufenthalt der Behörde mitgeteilt. Für den 20.10.2014 wurde der BF dann via PI Wien 10., Zohmanngasse zur Einvernahme vor das BFA geladen. Dieser Ladung kam er nicht nach. Im Zuge weiterer Erhebungen durch die PI Wien 10., Zohmanngasse konnten keine Hinweise zu seinem Aufenthalt ermittelt werden.Am 14.07.2014 wurde der BF aus der Bundesbetreuung abgemeldet, ab diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt unbekannt. Eine Anfrage im ZMR vom 06.10.2014 hat ergeben, dass der BF sich am 07.08.2014 in römisch 40 unterstandslos gemeldet hat. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt seinen tatsächlichen Aufenthalt der Behörde mitgeteilt. Für den 20.10.2014 wurde der BF dann via PI Wien 10., Zohmanngasse zur Einvernahme vor das BFA geladen. Dieser Ladung kam er nicht nach. Im Zuge weiterer Erhebungen durch die PI Wien 10., Zohmanngasse konnten keine Hinweise zu seinem Aufenthalt ermittelt werden. Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2014 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 12/4 i

Vm 22/7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I).

§ 61Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).

Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2014 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 12/4 in Verbindung mit 22/7 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF hielt sich nach Rechtskraft seiner Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig in Österreich auf. Am 22.07.2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG betreten und auf Grundlage eines seit November 2014 aufrechten Festnahmeauftrages

§ 34Abs 3 Z 3 BFA-VG festgenommen.

Der Beschwerdeführer hatte einen Versuch unternommen, sich dem behördlichen Aufgriff durch Flucht zu entziehen.Am 22.07.2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG betreten und auf Grundlage eines seit November 2014 aufrechten Festnahmeauftrages

Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer hatte einen Versuch unternommen, sich dem behördlichen Aufgriff durch Flucht zu entziehen. Der BF wurde am 22.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befand sich von 23.07.2015 bis zu seiner Abschiebung am 03.08.2015 in Schubhaft im PAZ XXXX.Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befand sich von 23.07.2015 bis zu seiner Abschiebung am 03.08.2015 in Schubhaft im PAZ römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügte ab dem 25.06.2015 bis zu seiner Anhaltung am 22.07.2015 über keine behördliche Meldung. Der BF setzte nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bemühungen freiwillig nach Italien auszureisen. Die Einvernahme am 22.07.2015 mit dem BF gestaltete sich wie folgt: "(...) V: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PIXXXX im Zuge einer Kontrolle in XXXX beim sogenannten XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr.XXXX bereits flüchten.V: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PIXXXX im Zuge einer Kontrolle in römisch 40 beim sogenannten römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr.XXXX bereits flüchten. (...) A: Ich bin bereits seit 8 Jahren in Österreich und möchte nicht nach Italien abgeschoben werden. Ich möchte auf gar keinen Fall zurück nach Italien und bin bereit alles dafür zu tun, um weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Ich bin auch bereit mich jeden Tag bei der Polizei zu melden. (...) Nach dem bisher bekannten Sachverhalt halten sie sich illegal im Bundesgebiet auf, zumal Sie nicht im Besitze einer Einreise- bzw. eines Aufenthaltstitels sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt daher ein aufenthaltsbeendendes Verfahren - im konkreten Fall gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Italien lfd. DUBLIN-OUT Verfahren, anzuordnen. (...)" Der BF verfügte in Österreich über keine legalen beruflichen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte. Die eskortierte Überstellung des BF nach Italien erfolgte am 03.08.2015. Am 23.07.2015 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Rechtsberatungsorganisation, ihn "(...) im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten, Zustellungen aller Art, insbesondere Bescheide, Beschlüsse und Erkenntnisse anzunehmen (...)." Seitens des BFA wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich eingereist wäre und am 17.11.2015 an einer näher angeführten Adresse inXXXX seinen Hauptwohnsitz angemeldet hätte. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2017 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid wurde I der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

§ 5Abs. 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Art. 25Abs. 2 i

Vm Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO zuständig ist, sowie II.

§ 61Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

§ 61Abs.

2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die Beschwerde

§ 5Asyl

G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.

§ 21Abs.

5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der BF wurde am 16.11.2017 erneut überstellt.Seitens des BFA wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich eingereist wäre und am 17.11.2015 an einer näher angeführten Adresse inXXXX seinen Hauptwohnsitz angemeldet hätte. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2017 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid wurde römisch eins der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages

Artikel 25

, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO zuständig ist, sowie römisch zwei.

Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge

Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die Beschwerde

Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der BF wurde am 16.11.2017 erneut überstellt.

  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (XXXX) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (römisch 40 ) und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom BFA im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet ergibt sich aus dem Akteninhalt und der Tatsache, dass der BF ohne die erforderlichen Dokumente (Reisedokument, Visum) in Österreich einreiste. Die Feststellungen zur Festnahme und der weiteren Anhaltung ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt und entsprechen dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung). Die Feststellung betreffend Einleitung und Stand des Konsultationsverfahrens nach der Dublin-VO mit Italien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt. Die Feststellung zur fehlenden Ausreisewilligkeit des BF nach Italien beruht einerseits darauf, dass der BF nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bemühungen setzte, freiwillig nach Italien auszureisen und sich die Einvernahme am 22.07.2015 mit dem BF wie folgt gestaltete: "(...) V: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PI XXXX im Zuge einer Kontrolle in XXXX beim sogenannten XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr. XXXX bereits flüchten. Ausweisen konnten Sie sich lediglich mit einer nicht mehr gültigen grünen Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von derXXXX. Weiters wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und weder über ein gültiges nationales Reisedokument noch über einen für den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Einreise bzw. NAG bzw. Asylaufenthaltstitel verfügen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre mittlerweile 3 Asylanträge im österr. Bundesgebiet im Zeitraum 2008 bis einschl. 2014 bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die in ihrem konkreten Fall durchgeführten Anfragen vom 22.07.2014 haben ergeben, dass Sie mit Festnahmeanordnung des BFAV: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PI römisch 40 im Zuge einer Kontrolle in römisch 40 beim sogenannten römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr. römisch 40 bereits flüchten. Ausweisen konnten Sie sich lediglich mit einer nicht mehr gültigen grünen Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von derXXXX. Weiters wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und weder über ein gültiges nationales Reisedokument noch über einen für den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Einreise bzw. NAG bzw. Asylaufenthaltstitel verfügen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre mittlerweile 3 Asylanträge im österr. Bundesgebiet im Zeitraum 2008 bis einschl. 2014 bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die in ihrem konkreten Fall durchgeführten Anfragen vom 22.07.2014 haben ergeben, dass Sie mit Festnahmeanordnung des BFA Erstaufnahmestelle OST zu IFA Zahl: XXXX gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG gültig ab 03.11.2014 wegen beabsichtigtem Auftrag zur Abschiebung, ausgeschrieben sind. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BFA RD XXXX - Permanenzdienst wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages, ihre Überstellung in das PAZXXXX angeordnet, wo sie nunmehr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI zum ggstl. Sachverhalt befragt werden:Erstaufnahmestelle OST zu IFA Zahl: römisch 40 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG gültig ab 03.11.2014 wegen beabsichtigtem Auftrag zur Abschiebung, ausgeschrieben sind. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BFA RD römisch 40 - Permanenzdienst wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages, ihre Überstellung in das PAZXXXX angeordnet, wo sie nunmehr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI zum ggstl. Sachverhalt befragt werden: V: Faktum ist, dass sie sich illegal in Österreich aufhalten. Sie wurden mit Festnahmeauftrag des ho. Amtes zu Zahl:XXXX gem. den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, zumal in ihrem konkreten Fall aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes, illegaler Aufenthalt, ohne gültiges nationales Reisedokument, ohne Wohnsitz im Bundesgebiet, lediglich abgelaufene Asylkarte mit Gebietsbeschränkung der XXXX, diese ist zudem nicht mehr gültig, die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw. Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Italien gem. dem Dubliner Übereinkommen vorliegen.Sie wurden mit Festnahmeauftrag des ho. Amtes zu Zahl:XXXX gem. den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, zumal in ihrem konkreten Fall aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes, illegaler Aufenthalt, ohne gültiges nationales Reisedokument, ohne Wohnsitz im Bundesgebiet, lediglich abgelaufene Asylkarte mit Gebietsbeschränkung der römisch 40 , diese ist zudem nicht mehr gültig, die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw. Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Italien gem. dem Dubliner Übereinkommen vorliegen. (...) A: Ich bin bereits seit 8 Jahren in Österreich und möchte nicht nach Italien abgeschoben werden. Ich möchte auf gar keinen Fall zurück nach Italien und bin bereit alles dafür zu tun, um weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Ich bin auch bereit mich jeden Tag bei der Polizei zu melden. (...)" Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich, insbesondere zur fehlenden legalen beruflichen Verankerung, zum Fehlen ausreichender Existenzmittel und einer gesicherten Unterkunft, beruhen auf den Angaben des BF im Verfahren vor der belangten Behörde und den entsprechenden Feststellungen im angefochtenen Bescheid, denen der BF in der Beschwerde nicht substanziiert entgegengetreten ist. Die Annahme der Behörde einer qualifizierten Ausreiseunwilligkeit des Beschwerdeführers fand zudem nachträglich ihre Bestätigung darin, dass sich dieser nur wenige Wochen nach seiner Abschiebung nach Italien neuerlich nach Österreich begab, ohne im Besitz entsprechender Dokumente zu sein.
  2. Rechtliche Beurteilung: 3.1 Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.

  1. Zu Spruchpunkt A I. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft):3.
  2. Zu Spruchpunkt A römisch eins. (Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft): Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, BGBl. I Nr. 70/2015, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt:Entsprechend dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 - FrÄG 2015 vom 18.06.2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, lautet §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) wie folgt: § 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wennParagraph 22 a,
(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da

§ 56(3) leg.

cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des

  1. Hauptstückes und die §§ 16 bis 22b samt Überschriften, §§ 26 Abs. 1 letzter Satz, 27 Abs. 1 Z 12 und § 58 sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage.Da

Paragraph 56,

(3)leg. cit "Die Paragraphen 7, 8, 13, Absatz 6, 15,, die Überschrift des
  1. Hauptstückes und die Paragraphen 16 bis 22 b samt Überschriften, Paragraphen 26, Absatz eins, letzter Satz, 27 Absatz eins, Ziffer 12 und Paragraph 58, sowie das Inhaltsverzeichnis in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013, mit
  2. Jänner 2014 in Kraft treten" (Hervorhebung durch den Einzelrichter), also auch der neu geschaffene §22a, bildet diese Bestimmung im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. Materielle Rechtsgrundlage: Da die belangte Behörde die Überstellung des BF nach Italien sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Art. 28 Dublin III-VO gestützt.Da die belangte Behörde die Überstellung des BF nach Italien sicherte, hat sie den vorliegenden Schubhaftbescheid (weiters) zu Recht unter anderem auf Artikel 28, Dublin III-VO gestützt. Artikel 28
(1)Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie dem durch diese Verordnung festgelegten Verfahren unterliegt.
(2)Zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren, dürfen die Mitgliedstaaten im Einklang mit dieser Verordnung, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen und nur im Falle dass Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3)Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauteten: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF brachte am 24.01.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl.: XXXX, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus Österreich nach Indien ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der BF eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs.Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF brachte am 24.01.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl.: römisch 40 , abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus Österreich nach Indien ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der BF eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Am 26.02.2009 hat der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, dieser wurde vom Bundesasylamt per Bescheid gem. § 68/1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gleichzeitig nach Indien ausgewiesen. Eine Beschwerde zu dieser Entscheidung wurde nicht eingebracht, sodass die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.Am 26.02.2009 hat der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, dieser wurde vom Bundesasylamt per Bescheid gem. Paragraph 68 /, eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gleichzeitig nach Indien ausgewiesen. Eine Beschwerde zu dieser Entscheidung wurde nicht eingebracht, sodass die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs. Im Rahmen der dritten Antragstellung (am 03.07.2014) konnte erhoben werden, dass der BF zwischenzeitlich in Italien zum Aufenthalt berechtigt war (dem BF wurde ein Permesso di Soggiorno ausgestellt mit Gültigkeit bis zum 11.01.2013). Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2014 ohne in die Sache einzutreten

§ 5Absatz 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (Asyl

G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 12/4 i

Vm 22/7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I).

§ 61Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idg

F, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

§ 61Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig (Spruchpunkt II).

Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2014 ohne in die Sache einzutreten

Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist

Artikel 12/4 in Verbindung mit 22/7 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist

Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Folgendes Verhalten begründete erhebliche Fluchtgefahr: Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF: * Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus, er setzte keine diesbezüglichen Bemühungen; * Der Beschwerdeführer verfügte ab dem 25.06.2015 bis zu seiner Anhaltung am 22.07.2015 über keine behördliche Meldung; * Der BF wurde am 22.07.2015 durch die Polizei bei einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG betreten und wurde sein rechtswidriger Aufenthalt aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung erkannt. Der Beschwerdeführer unternahm an diesem Datum einen Versuch, sich dem behördlichen Aufgriff durch Flucht zu entziehen; * Der Beschwerdeführer stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche sich letztlich als unbegründet erwiesen haben und sohin eine Verzögerungsabsicht indizieren; * Die Einvernahme am 22.07.2015 mit dem BF gestaltete sich u.a. wie folgt: "(...) V: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PI XXXX im Zuge einer Kontrolle in XXXX beim sogenannten XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr. XXXX bereits flüchten. Ausweisen konnten Sie sich lediglich mit einer nicht mehr gültigen grünen Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der XXXX. Weiters wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und weder über ein gültiges nationales Reisedokument noch über einen für den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Einreise bzw. NAG bzw. Asylaufenthaltstitel verfügen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre mittlerweile 3 Asylanträge im österr. Bundesgebiet im Zeitraum 2008 bis einschl. 2014 bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die in ihrem konkreten Fall durchgeführten Anfragen vom 22.07.2014 haben ergeben, dass Sie mit Festnahmeanordnung des BFAV: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PI römisch 40 im Zuge einer Kontrolle in römisch 40 beim sogenannten römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr. römisch 40 bereits flüchten. Ausweisen konnten Sie sich lediglich mit einer nicht mehr gültigen grünen Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der römisch 40 . Weiters wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und weder über ein gültiges nationales Reisedokument noch über einen für den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Einreise bzw. NAG bzw. Asylaufenthaltstitel verfügen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre mittlerweile 3 Asylanträge im österr. Bundesgebiet im Zeitraum 2008 bis einschl. 2014 bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die in ihrem konkreten Fall durchgeführten Anfragen vom 22.07.2014 haben ergeben, dass Sie mit Festnahmeanordnung des BFA Erstaufnahmestelle OST zu IFA Zahl: XXXX gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG gültig ab 03.11.2014 wegen beabsichtigtem Auftrag zur Abschiebung, ausgeschrieben sind. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BFA RD XXXX - Permanenzdienst wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages, ihre Überstellung in das PAZ XXXX angeordnet, wo sie nunmehr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI zum ggstl. Sachverhalt befragt werden:Erstaufnahmestelle OST zu IFA Zahl: römisch 40 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG gültig ab 03.11.2014 wegen beabsichtigtem Auftrag zur Abschiebung, ausgeschrieben sind. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BFA RD römisch 40 - Permanenzdienst wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages, ihre Überstellung in das PAZ römisch 40 angeordnet, wo sie nunmehr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI zum ggstl. Sachverhalt befragt werden: V: Faktum ist, dass sie sich illegal in Österreich aufhalten. Sie wurden mit Festnahmeauftrag des ho. Amtes zu Zahl:XXXX gem. den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, zumal in ihrem konkreten Fall aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes, illegaler Aufenthalt, ohne gültiges nationales Reisedokument, ohne Wohnsitz im Bundesgebiet, lediglich abgelaufene Asylkarte mit Gebietsbeschränkung der XXXX, diese ist zudem nicht mehr gültig, die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw. Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Italien gem. dem Dubliner Übereinkommen vorliegen.Sie wurden mit Festnahmeauftrag des ho. Amtes zu Zahl:XXXX gem. den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, zumal in ihrem konkreten Fall aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes, illegaler Aufenthalt, ohne gültiges nationales Reisedokument, ohne Wohnsitz im Bundesgebiet, lediglich abgelaufene Asylkarte mit Gebietsbeschränkung der römisch 40 , diese ist zudem nicht mehr gültig, die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw. Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Italien gem. dem Dubliner Übereinkommen vorliegen. (...) A: Ich bin bereits seit 8 Jahren in Österreich und möchte nicht nach Italien abgeschoben werden. Ich möchte auf gar keinen Fall zurück nach Italien und bin bereit alles dafür zu tun, um weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Ich bin auch bereit mich jeden Tag bei der Polizei zu melden. (...)" * Der BF konnte aufgrund eines fehlenden Dokumentes und fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen; * Der BF verfügte in Österreich über keine legalen beruflichen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Italien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.

(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. [...]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit

Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung nach Italien aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung nach Italien aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen. Die Anhaltung in Schubhaft von 23.07.2015 bis zur Überstellung am 03.08.2015 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde

§ 22aAbs. 1 BFA-VG i

Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

§ 56(3) leg.

cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind

Paragraph 56,

(3)leg. cit. die Paragraphen 22
(1a)leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten:
(1a)leg. cit. und Paragraph 35, VwGVG die maßgeblichen Normen - diese lauten: §22
(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG

(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(1)Die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.
(2)Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.
(3)Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu. Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind Paragraph 35, Absatz 4 und 5 in Verbindung mit Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.
(4)Als Aufwendungen

Abs. 1 gelten:

(4)Als Aufwendungen

Absatz eins, gelten:

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5)Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.
(6)Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(6)Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(7)Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden." § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:Paragraph eins, der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013, lautet:
  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 3 und Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen.In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 426,20 zuzusprechen. In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt II. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei

§ 35Abs. 1 Vw

GVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei.). 3.

  1. Zu Spruchpunkt A. IV.: (Antrag auf Befreiung/Erlass von der Eingabengebühr):3.
  2. Zu Spruchpunkt A. römisch vier.: (Antrag auf Befreiung/Erlass von der Eingabengebühr): § 52 BFA-VG 2014 lässt sich nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von § 52 BFA-VG 2014 erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 iVm § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lässt sich den ErläutRV (1255 BlgNR
  3. GP 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen hat die Subsidiarität des § 8a VwGVG 2014 "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht im Einklang mit der Auffassung, wonach die in § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil § 52 BFA-VG 2014 keinen dem § 64 Abs. 1 Z 1 lit. a ZPO iVm § 8a Abs. 2 VwGVG 2014 entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nicht anderes bestimmt ist". Daher kommt auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach § 8a Abs. 1 VwGVG 2014 im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in § 2 BuLVwG-EGebV 2015 genannten Eingaben in Betracht (Verwaltungsgerichtshof vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0004).Paragraph 52, BFA-VG 2014 lässt sich nicht als "abschließende" Regelung der Verfahrenshilfe verstehen. Sonst würde sich unter Gleichheitsgesichtspunkten die Frage stellen, welche sachliche Rechtfertigung es gibt, dass in den von Paragraph 52, BFA-VG 2014 erfassten Verfahren eine - für andere Verfahren vor den VwG im Wege des Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 in Verbindung mit Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO vorgesehene - Befreiung von der Entrichtung der Pauschalgebühr für die Beschwerde generell nicht möglich sein soll. Eine solche sachliche Rechtfertigung lässt sich den ErläutRV (1255 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 1) nicht entnehmen. Nach den Erläuterungen hat die Subsidiarität des Paragraph 8 a, VwGVG 2014 "auch zur Folge, dass gesetzliche Bestimmungen, die einen entsprechenden Inhalt aufweisen, mit dem Inkrafttreten des vorgeschlagenen Bundesgesetzes nicht außer Kraft treten". Das steht im Einklang mit der Auffassung, wonach die in Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 normierte Subsidiaritätsklausel nicht zum Tragen kommt, weil Paragraph 52, BFA-VG 2014 keinen dem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, ZPO in Verbindung mit Paragraph 8 a, Absatz 2, VwGVG 2014 entsprechenden Inhalt aufweist, weil also insoweit "nicht anderes bestimmt ist". Daher kommt auch in einem Schubhaftbeschwerdeverfahren - so die Voraussetzungen nach Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG 2014 im jeweiligen Einzelfall vorliegen - die Bewilligung der Verfahrenshilfe in Bezug auf die Befreiung von der Pauschalgebühr für die in Paragraph 2, BuLVwG-EGebV 2015 genannten Eingaben in Betracht (Verwaltungsgerichtshof vom 31.08.2017, Ro 2017/21/0004). Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr war daher spruchgemäß stattzugeben. 3.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere, da der BF rechtskräftigen Entscheidungen nicht Folge leistete und sich dem Zugriff der Behörde entzog. Als zu klärender Sachverhalt werden in der Beschwerde vorrangig die Fragen der "Kooperationsbereitschaft", des Sicherungsbedarfs und des gelinderen Mittels angeführt. Die angebliche "Kooperationsbereitschaft" wird in der Beschwerde im Wesentlichen so ausgelegt, dass sich der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme bereit erklärte, sich jeden Tag bei der Behörde zu melden. Tatsächlich aber ist er seiner Ausreiseverpflichtung über Monate hinweg nicht nachgekommen. Diesen belegbaren Fakten könnten auch Beteuerungen im Rahmen einer Verhandlung nicht entgegenstehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF am 16.11.2017 erneut überstellt wurde. Zu B) Zulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich zudem aus der ständigen Judikatur des Verwaltu

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