F iVm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG idgF in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG idgF als unbegründet abgewiesen. II.
GVG idgF iVm § 1 Z. 3 und Z. 4 VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, VwG-AufwErsV idgF, hat die beschwerdeführende Partei dem Bund Aufwendungen in Höhe von 426,20 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. III. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
GVG idgF abgewiesen.römisch drei. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG idgF abgewiesen. IV. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird
GVG stattgegeben.römisch vier. Dem Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung von Verfahrenshilfe im Umfang der Erlassung der Eingabengebühr wird
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG stattgegeben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 23.07.2015, wurde über den BF
Vm § 76 Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, iVm § 57 Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, vom Beschwerdeführer (BF) persönlich übernommen am 23.07.2015, wurde über den BF
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2 Ziffer 2 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, (AVG) idgF, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Im gegenständlichen Verfahren wurde der Beschwerdeführer am 22.07.2015 zur möglichen Schubhaftanordnung einvernommen und nahm die Einvernahme entscheidungswesentlich folgenden Verlauf: "(...) V: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PI XXXX im Zuge einer Kontrolle in XXXX beim sogenannten XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr. XXXX bereits flüchten. Ausweisen konnten Sie sich lediglich mit einer nicht mehr gültigen grünen Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der XXXX. Weiters wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und weder über ein gültiges nationales Reisedokument noch über einen für den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Einreise bzw. NAG bzw. Asylaufenthaltstitel verfügen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre mittlerweile 3 Asylanträge im österr. Bundesgebiet im Zeitraum 2008 bis einschl. 2014 bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die in ihrem konkreten Fall durchgeführten Anfragen vom 22.07.2014 haben ergeben, dass Sie mit Festnahmeanordnung des BFAV: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PI römisch 40 im Zuge einer Kontrolle in römisch 40 beim sogenannten römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr. römisch 40 bereits flüchten. Ausweisen konnten Sie sich lediglich mit einer nicht mehr gültigen grünen Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der römisch 40 . Weiters wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und weder über ein gültiges nationales Reisedokument noch über einen für den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Einreise bzw. NAG bzw. Asylaufenthaltstitel verfügen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre mittlerweile 3 Asylanträge im österr. Bundesgebiet im Zeitraum 2008 bis einschl. 2014 bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die in ihrem konkreten Fall durchgeführten Anfragen vom 22.07.2014 haben ergeben, dass Sie mit Festnahmeanordnung des BFA Erstaufnahmestelle OST zu IFA Zahl: XXXX gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG gültig ab 03.11.2014 wegen beabsichtigtem Auftrag zur Abschiebung, ausgeschrieben sind. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BFA RD XXXX - Permanenzdienst wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages, ihre Überstellung in das PAZ XXXX angeordnet, wo sie nunmehr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI zum ggstl. Sachverhalt befragt werden:Erstaufnahmestelle OST zu IFA Zahl: römisch 40 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG gültig ab 03.11.2014 wegen beabsichtigtem Auftrag zur Abschiebung, ausgeschrieben sind. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BFA RD römisch 40 - Permanenzdienst wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages, ihre Überstellung in das PAZ römisch 40 angeordnet, wo sie nunmehr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI zum ggstl. Sachverhalt befragt werden: V: Faktum ist, dass sie sich illegal in Österreich aufhalten. Sie wurden mit Festnahmeauftrag des ho. Amtes zu Zahl:XXXX gem. den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, zumal in ihrem konkreten Fall aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes, illegaler Aufenthalt, ohne gültiges nationales Reisedokument, ohne Wohnsitz im Bundesgebiet, lediglich abgelaufene Asylkarte mit Gebietsbeschränkung der XXXX, diese ist zudem nicht mehr gültig, die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw. Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Italien gem. dem Dubliner Übereinkommen vorliegen.Sie wurden mit Festnahmeauftrag des ho. Amtes zu Zahl:XXXX gem. den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, zumal in ihrem konkreten Fall aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes, illegaler Aufenthalt, ohne gültiges nationales Reisedokument, ohne Wohnsitz im Bundesgebiet, lediglich abgelaufene Asylkarte mit Gebietsbeschränkung der römisch 40 , diese ist zudem nicht mehr gültig, die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw. Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Italien gem. dem Dubliner Übereinkommen vorliegen. F: Wo haben Sie sich seit dem rk. neg. Abschluss ihres letzten Asylfolgeantragsverfahrens nach dem 4.7.2014 bis dato aufgehalten? A: Bis Mai 2015 habe ich mich in XXXX aufgehalten?A: Bis Mai 2015 habe ich mich in römisch 40 aufgehalten? V: Das kann nicht sein, da die Leiterin der Einvernahme bereits im Monat September bzw. Oktober 2014 eine Anfrage betr. Ihre Person von der XXXX in fremdenrechtlicher Hinsicht im Rahmen des Journaldienstes erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie ebenfalls bei einem Jahrmarkt tätig.V: Das kann nicht sein, da die Leiterin der Einvernahme bereits im Monat September bzw. Oktober 2014 eine Anfrage betr. Ihre Person von der römisch 40 in fremdenrechtlicher Hinsicht im Rahmen des Journaldienstes erhalten hat. Zu diesem Zeitpunkt waren Sie ebenfalls bei einem Jahrmarkt tätig. F: Sie waren zwar lt. ZMR in der Zeit von 07.08.2014 bis 25.06.2015 in XXXX mit HWS gemeldet, dennoch waren Sie für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle OST nicht greifbar, wo haben Sie sich tatsächlich aufgehalten und wie haben Sie ihren Lebensunterhalt bisher finanziert?F: Sie waren zwar lt. ZMR in der Zeit von 07.08.2014 bis 25.06.2015 in römisch 40 mit HWS gemeldet, dennoch waren Sie für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle OST nicht greifbar, wo haben Sie sich tatsächlich aufgehalten und wie haben Sie ihren Lebensunterhalt bisher finanziert? A: Ich habe als Zeitungskolporteur in XXXX und allfällige Werbeaufträge) ohne Werkvertrag gearbeitet und ca 400 bis 500 Euro mtl. verdient. Ich bin bereit mit einem Anwalt meinen finanziellen Beitrag hier zu leisten.A: Ich habe als Zeitungskolporteur in römisch 40 und allfällige Werbeaufträge) ohne Werkvertrag gearbeitet und ca 400 bis 500 Euro mtl. verdient. Ich bin bereit mit einem Anwalt meinen finanziellen Beitrag hier zu leisten. F: Ihre österreichische Asylverfahrenskarte (grün) mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der XXXX ist bereits ungültig und berechtigt Sie keinesfalls sich rechtmäßig in Österreich aufzuhalten? Was sagen Sie dazu?F: Ihre österreichische Asylverfahrenskarte (grün) mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der römisch 40 ist bereits ungültig und berechtigt Sie keinesfalls sich rechtmäßig in Österreich aufzuhalten? Was sagen Sie dazu? A: Ich gestehe, das war mein Fehler. Es tut mir leid, ich werde gerne falls notwendig, die Strafe zahlen. F: Seit wann arbeiten Sie illegal in Österreich als Helfer eines Marktfahrers? A: Es war nur ein Freund von mir, den ich begleitet habe, aus diesem Grund wurde ich heute am 22.7.2015 um 06:50 Uhr in XXXX beim XXXX angetroffen. Ich hatte im Jahr 2008 bzw. im Jahr 2009 einen schweren Unfall. Mein ganzer Fuß ist operiert worden, ebenso mein Rücken. In meinem Rücken wurden mehrere Knochen gebrochen - Anlass war ein Autounfall. Ich bekam damals keine Hilfe und musste selber damit fertig werden.A: Es war nur ein Freund von mir, den ich begleitet habe, aus diesem Grund wurde ich heute am 22.7.2015 um 06:50 Uhr in römisch 40 beim römisch 40 angetroffen. Ich hatte im Jahr 2008 bzw. im Jahr 2009 einen schweren Unfall. Mein ganzer Fuß ist operiert worden, ebenso mein Rücken. In meinem Rücken wurden mehrere Knochen gebrochen - Anlass war ein Autounfall. Ich bekam damals keine Hilfe und musste selber damit fertig werden. F: Haben Sie in Österreich und einem anderen Schengen Staat Verwandte oder Familienangehörige? A: In England lebt ein Onkel von mir. Gute Freunde habe ich in Österreich, die mir in einer schwierigen Situation helfen können. Meine Freunde sind Inder, die hier in Österreich leben, jedoch nicht über die österreichische Staatsbürgerschaft verfügen. F: Wo genau haben Sie in der Zeit vom 25.6.2015 bis heute geschlafen, wo haben Sie genau Unterkunft genommen? A: Ich war auf der Suche nach einer fixen Bleibe und habe zwischenzeitlich bei Freunden von mir in Wien imXXXX geschlafen und gewohnt. Ich kann alles sofort und morgen nachholen - ich meine damit meine Anmeldung mit ordentlichem Wohnsitz. F: Weshalb ist es Ihnen seit 25.6.2015 bis heute 22.07.2015 nicht gelungen, mit Hilfe ihrer Freunde in Österreich eine ordentliche Unterkunft zu bekommen? A: Vor zwei Tagen habe ich die Zusicherung für eine eigene Unterkunft bekommen, an der ich mich anmelden darf. Diese Unterkunft ist im XXXX. Diese Information habe ich von einem Freund von mir bekommen, ich selbst war noch nicht in dieser Unterkunft. Angeblich ist der Vermieter dieser Unterkunft bereit, für mich einen Meldezettel zu unterschreiben.A: Vor zwei Tagen habe ich die Zusicherung für eine eigene Unterkunft bekommen, an der ich mich anmelden darf. Diese Unterkunft ist im römisch 40 . Diese Information habe ich von einem Freund von mir bekommen, ich selbst war noch nicht in dieser Unterkunft. Angeblich ist der Vermieter dieser Unterkunft bereit, für mich einen Meldezettel zu unterschreiben. F: Können Sie der Behörde genaue Personaldaten und auch eine Telefonnummer dieser Personen nennen, sodass die Behörde überprüfen kann, ob ihre Angaben stimmen. A: Mein Freund heißt glaublich so ähnlich wie ich, wenn ich mich nicht täusche, handelt es sich bei der Wohnungsadresse um die XXXX.A: Mein Freund heißt glaublich so ähnlich wie ich, wenn ich mich nicht täusche, handelt es sich bei der Wohnungsadresse um die römisch 40 . (...) V: Das ho. Amt ist aufgrund ihrer persönlichen Angaben in dieser Niederschrift verpflichtet, das Verfahren zur Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien gem. der geltenden Dublin II Verordnung, welches bereits seit 1.11.2014 rechtskräftig abgeschlossen wurde, zu sichern und demnach auch ihre tatsächliche Abschiebung gem. dem derzeit in Kraft befindlichen Dubliner-Übereinkommen sicherzustellen.V: Das ho. Amt ist aufgrund ihrer persönlichen Angaben in dieser Niederschrift verpflichtet, das Verfahren zur Anordnung der Außerlandesbringung nach Italien gem. der geltenden Dublin römisch zwei Verordnung, welches bereits seit 1.11.2014 rechtskräftig abgeschlossen wurde, zu sichern und demnach auch ihre tatsächliche Abschiebung gem. dem derzeit in Kraft befindlichen Dubliner-Übereinkommen sicherzustellen. Zur Sicherung dieses Verfahrens und zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Italien ist im Wesentlichen ihr unsteter Aufenthalt (keine Meldeadresse in Österreich, abgelaufene grüne Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung ohne sonstige familiäre, soziale persönliche und wirtschaftliche Bindung) im Bundesgebiet und ihre lt. Aktenlage nicht vorhandenen Bindungen zu Österreich ausschlaggebend. Die Behörde beabsichtigt gegen Sie aufgrund des gegebenen Sicherungsbedarfs und der bestehenden Fluchtgefahr die Schubhaft zu verhängen. Der Schubhaftbescheid wird Ihnen in wesentlichen Punkten auch in Ihrer Muttersprache PUNJABI zugestellt. Sie können dagegen eine Beschwerde erheben. Eine entsprechende Information werden Sie erhalten. F: Was sagen Sie dazu? Haben Sie diese Maßnahme verstanden? A: Ich bin bereits seit 8 Jahren in Österreich und möchte nicht nach Italien abgeschoben werden. Ich möchte auf gar keinen Fall zurück nach Italien und bin bereit alles dafür zu tun, um weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Ich bin auch bereit mich jeden Tag bei der Polizei zu melden. (...) Nach dem bisher bekannten Sachverhalt halten sie sich illegal im Bundesgebiet auf, zumal Sie nicht im Besitze einer Einreise- bzw. eines Aufenthaltstitels sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt daher ein aufenthaltsbeendendes Verfahren - im konkreten Fall gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Italien lfd. DUBLIN-OUT Verfahren, anzuordnen. Der entsprechende Bescheid wir ihnen so rasch als möglich im PAZ XXXX zugestellt werden. Im Zuge der Bescheiderlassung wird Ihnen auch ein Rechtsberater als Verfahrenshilfe zur Seite gestellt werden.Nach dem bisher bekannten Sachverhalt halten sie sich illegal im Bundesgebiet auf, zumal Sie nicht im Besitze einer Einreise- bzw. eines Aufenthaltstitels sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt daher ein aufenthaltsbeendendes Verfahren - im konkreten Fall gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Italien lfd. DUBLIN-OUT Verfahren, anzuordnen. Der entsprechende Bescheid wir ihnen so rasch als möglich im PAZ römisch 40 zugestellt werden. Im Zuge der Bescheiderlassung wird Ihnen auch ein Rechtsberater als Verfahrenshilfe zur Seite gestellt werden. V: Sie erhalten im Verfahren zur Erlassung der Schubhaft eine kostenlose Rechtsberatung vom ho. Amt zur Verfügung gestellt. Nehmen Sie dazu Stellung. A: Am liebsten möchte ich es selbst mit einem Anwalt in die Hand nehmen. Ich kenne mich mit der kostenlosen Rechtsberatung nicht aus, nehme aber das Angebot gerne in Anspruch. F: Haben Sie momentan gesundheitliche Probleme ? A: Nein, momentan keine F: Haben Sie den Sachverhalt verstanden. Möchten Sie dazu etwas angeben? A: Nein ich habe alles verstanden, ich möchte auch nichts hinzufügen. V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung des seit 1.11.2014 rechtskräftigen Bescheides betr. Anordnung zur Außerlandesbringung, nach Italien abgeschoben werden. Haben Sie diese Maßnahme verstanden? Da Sie bereits im laufenden Verfahren betr. Anordnung zur Außerlandesbringung für die zuständigen Behörden des BFA nicht greifbar waren und sie sich offensichtlich nicht an ihrer offiziellen HWS Adresse in XXXX aufgehalten haben, ist bei Ihnen die Gefahr gegeben, dass sie sich den behördlichen Abschiebemaßnahmen entziehen werden, weiters haben sie unbestritten eine illegale Beschäftigung ausgeübt. Aus diesem Grund wird gegen Sie die Schubhaft gem. Art. 28 der Dublin Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Ziffer 2 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG idgF. angeordnet.V: Ihnen wird zur Kenntnis gebracht, dass Sie in Vollstreckung des seit 1.11.2014 rechtskräftigen Bescheides betr. Anordnung zur Außerlandesbringung, nach Italien abgeschoben werden. Haben Sie diese Maßnahme verstanden? Da Sie bereits im laufenden Verfahren betr. Anordnung zur Außerlandesbringung für die zuständigen Behörden des BFA nicht greifbar waren und sie sich offensichtlich nicht an ihrer offiziellen HWS Adresse in römisch 40 aufgehalten haben, ist bei Ihnen die Gefahr gegeben, dass sie sich den behördlichen Abschiebemaßnahmen entziehen werden, weiters haben sie unbestritten eine illegale Beschäftigung ausgeübt. Aus diesem Grund wird gegen Sie die Schubhaft gem. Artikel 28, der Dublin Verordnung in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2 FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG idgF. angeordnet. F: Haben Sie diese Maßnahme verstanden? A: Ja. Sollte ich aus der Haft entlassen werden, melde ich mich an einer fixen Adresse und werde mich regelmäßig bei den Behörden melden. (...)"
der oa. Bestimmung mittels Begleitung nach Italien abgeschoben.Am 03.08.2015 wurde römisch 40
der oa. Bestimmung mittels Begleitung nach Italien abgeschoben. (...)"
Vm 22/7 der Dublin III VO für das Verfahren des BF mitgeteilt.Am 11.07.2014 wurde dem BF die beabsichtigte Vorgehensweise des Bundesasylamtes zur Kenntnis gebracht, seinen Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie das Führen von Dublin Konsultationen mit Italien. Mit schriftlicher Verständigung vom 06.10.2014 wurde den italienischen Behörden deren Verfristung und somit der Übergang der Zuständigkeit
/, 4, in Verbindung mit 22/7 der Dublin römisch drei VO für das Verfahren des BF mitgeteilt. Am 14.07.2014 wurde der BF aus der Bundesbetreuung abgemeldet, ab diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt unbekannt. Eine Anfrage im ZMR vom 06.10.2014 hat ergeben, dass der BF sich am 07.08.2014 in XXXX unterstandslos gemeldet hat. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt seinen tatsächlichen Aufenthalt der Behörde mitgeteilt. Für den 20.10.2014 wurde der BF dann via PI Wien 10., Zohmanngasse zur Einvernahme vor das BFA geladen. Dieser Ladung kam er nicht nach. Im Zuge weiterer Erhebungen durch die PI Wien 10., Zohmanngasse konnten keine Hinweise zu seinem Aufenthalt ermittelt werden.Am 14.07.2014 wurde der BF aus der Bundesbetreuung abgemeldet, ab diesem Zeitpunkt war sein Aufenthalt unbekannt. Eine Anfrage im ZMR vom 06.10.2014 hat ergeben, dass der BF sich am 07.08.2014 in römisch 40 unterstandslos gemeldet hat. Der BF hat zu keinem Zeitpunkt seinen tatsächlichen Aufenthalt der Behörde mitgeteilt. Für den 20.10.2014 wurde der BF dann via PI Wien 10., Zohmanngasse zur Einvernahme vor das BFA geladen. Dieser Ladung kam er nicht nach. Im Zuge weiterer Erhebungen durch die PI Wien 10., Zohmanngasse konnten keine Hinweise zu seinem Aufenthalt ermittelt werden. Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2014 ohne in die Sache einzutreten
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
Vm 22/7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I).
F, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2014 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Der BF hielt sich nach Rechtskraft seiner Anordnung zur Außerlandesbringung unrechtmäßig in Österreich auf. Am 22.07.2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG betreten und auf Grundlage eines seit November 2014 aufrechten Festnahmeauftrages
Der Beschwerdeführer hatte einen Versuch unternommen, sich dem behördlichen Aufgriff durch Flucht zu entziehen.Am 22.07.2015 wurde der Beschwerdeführer bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG betreten und auf Grundlage eines seit November 2014 aufrechten Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen. Der Beschwerdeführer hatte einen Versuch unternommen, sich dem behördlichen Aufgriff durch Flucht zu entziehen. Der BF wurde am 22.07.2015 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, niederschriftlich einvernommen. Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befand sich von 23.07.2015 bis zu seiner Abschiebung am 03.08.2015 in Schubhaft im PAZ XXXX.Mit im Spruch angeführtem Bescheid der Verwaltungsbehörde wurde die Schubhaft angeordnet. Der BF befand sich von 23.07.2015 bis zu seiner Abschiebung am 03.08.2015 in Schubhaft im PAZ römisch 40 . Der Beschwerdeführer verfügte ab dem 25.06.2015 bis zu seiner Anhaltung am 22.07.2015 über keine behördliche Meldung. Der BF setzte nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung keine Bemühungen freiwillig nach Italien auszureisen. Die Einvernahme am 22.07.2015 mit dem BF gestaltete sich wie folgt: "(...) V: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PIXXXX im Zuge einer Kontrolle in XXXX beim sogenannten XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr.XXXX bereits flüchten.V: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PIXXXX im Zuge einer Kontrolle in römisch 40 beim sogenannten römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr.XXXX bereits flüchten. (...) A: Ich bin bereits seit 8 Jahren in Österreich und möchte nicht nach Italien abgeschoben werden. Ich möchte auf gar keinen Fall zurück nach Italien und bin bereit alles dafür zu tun, um weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Ich bin auch bereit mich jeden Tag bei der Polizei zu melden. (...) Nach dem bisher bekannten Sachverhalt halten sie sich illegal im Bundesgebiet auf, zumal Sie nicht im Besitze einer Einreise- bzw. eines Aufenthaltstitels sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beabsichtigt daher ein aufenthaltsbeendendes Verfahren - im konkreten Fall gegen Sie die Schubhaft zur Sicherung ihrer Abschiebung nach Italien lfd. DUBLIN-OUT Verfahren, anzuordnen. (...)" Der BF verfügte in Österreich über keine legalen beruflichen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte. Die eskortierte Überstellung des BF nach Italien erfolgte am 03.08.2015. Am 23.07.2015 bevollmächtigte der Beschwerdeführer die im Spruch angeführte Rechtsberatungsorganisation, ihn "(...) im asyl- und fremdenrechtlichen Verfahren, einschließlich Rechtsmittelverfahren, zu vertreten, Zustellungen aller Art, insbesondere Bescheide, Beschlüsse und Erkenntnisse anzunehmen (...)." Seitens des BFA wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich eingereist wäre und am 17.11.2015 an einer näher angeführten Adresse inXXXX seinen Hauptwohnsitz angemeldet hätte. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2017 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid wurde I der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
G 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
Vm Art. 18 Abs. 1 b Dublin III-VO zuständig ist, sowie II.
1 Fremdenpolizeigesetz BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
2 FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die Beschwerde
G 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
5 Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der BF wurde am 16.11.2017 erneut überstellt.Seitens des BFA wurde in weiterer Folge mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer neuerlich nach Österreich eingereist wäre und am 17.11.2015 an einer näher angeführten Adresse inXXXX seinen Hauptwohnsitz angemeldet hätte. Ergänzend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2017 erneut einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Mit Bescheid wurde römisch eins der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien für die Prüfung des Antrages
, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz eins, b Dublin III-VO zuständig ist, sowie römisch zwei.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge
Paragraph 61, Absatz 2, FPG deren Abschiebung nach Italien zulässig sei. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2017 wurde die Beschwerde
Paragraph 5, AsylG 2005 und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 21, Absatz 5, Satz 1 BFA - Verfahrensgesetz wurde festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. Der BF wurde am 16.11.2017 erneut überstellt.
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde. Da
cit "Die §§ 7, 8, 13 Abs. 6, 15, die Überschrift des
Paragraph 56,
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die in diesem Zusammenhang maßgeblichen (innerstaatlichen) Bestimmungen des mit 20. Juli 2015 im Rahmen des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2015 - FrÄG 2015 in Kraft getretenen Fremdenpolizeigesetzes 2005 lauteten: § 76.
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum konkreten Sicherungsbedarf, an deren Maßgeblichkeit das Fremdenrechtsänderungsgesetz 2015 nichts änderte, sind dabei das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen, wie der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen (vgl. VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen (vgl. VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN).Die Anhaltung eines Asylwerbers in Schubhaft kann nur dann gerechtfertigt sein, wenn besondere Umstände vorliegen, die im jeweiligen Asylverfahrensstadium ein Untertauchen des betreffenden Fremden befürchten lassen vergleiche VwGH 05.07.2011, Zl. 2008/21/0080 mwN). Dabei bedarf es in dem frühen Verfahrensstadium (etwa vor Einleitung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) besonderer Umstände, die ein Untertauchen des betreffenden Fremden schon zu diesem Zeitpunkt konkret befürchten lassen. In einem späteren Stadium des Asylverfahrens, insbesondere nach Vorliegen einer durchsetzbaren Rückkehrentscheidung oder Anordnung zur Außerlandesbringung, können dann unter Umständen auch weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung für die Annahme eines Sicherungsbedarfs genügen vergleiche VwGH 23.09.2010, Zl. 2007/21/0432 mwN). Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Schubhaftbescheid auf Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt. Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF brachte am 24.01.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl.: XXXX, abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus Österreich nach Indien ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der BF eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs.Der BF reiste zu einem nicht näher bestimmten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. Der BF brachte am 24.01.2008 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz ein, der mit Bescheid des Bundesasylamtes Zl.: römisch 40 , abgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde der BF aus Österreich nach Indien ausgewiesen. Gegen den Bescheid des Bundesasylamtes brachte der BF eine Beschwerde beim Asylgerichtshof ein, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs abgewiesen wurde und das Verfahren in weiterer Folge in Rechtskraft erwuchs. Am 26.02.2009 hat der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, dieser wurde vom Bundesasylamt per Bescheid gem. § 68/1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gleichzeitig nach Indien ausgewiesen. Eine Beschwerde zu dieser Entscheidung wurde nicht eingebracht, sodass die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs.Am 26.02.2009 hat der BF einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz eingebracht, dieser wurde vom Bundesasylamt per Bescheid gem. Paragraph 68 /, eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und wurde der BF gleichzeitig nach Indien ausgewiesen. Eine Beschwerde zu dieser Entscheidung wurde nicht eingebracht, sodass die Entscheidung in Rechtskraft erwuchs. Im Rahmen der dritten Antragstellung (am 03.07.2014) konnte erhoben werden, dass der BF zwischenzeitlich in Italien zum Aufenthalt berechtigt war (dem BF wurde ein Permesso di Soggiorno ausgestellt mit Gültigkeit bis zum 11.01.2013). Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2014 ohne in die Sache einzutreten
G) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
Vm 22/7 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I).
F, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.Mit Bescheid des BFA vom 23.10.2014 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 03.07.2014 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz 1 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz ist
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins).
Paragraph 61, Absatz 1 Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wurde gegen den BF die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Paragraph 61, Absatz 2 FPG die Abschiebung des BF nach Italien zulässig (Spruchpunkt römisch zwei). Diese Entscheidung erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft. Folgendes Verhalten begründete erhebliche Fluchtgefahr: Die Sicherung der Abschiebung war erforderlich, da aufgrund des Vorverhaltens des BF: * Der BF reiste nach Durchsetzbarkeit seiner Anordnung zur Außerlandesbringung nicht aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien aus, er setzte keine diesbezüglichen Bemühungen; * Der Beschwerdeführer verfügte ab dem 25.06.2015 bis zu seiner Anhaltung am 22.07.2015 über keine behördliche Meldung; * Der BF wurde am 22.07.2015 durch die Polizei bei einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG betreten und wurde sein rechtswidriger Aufenthalt aufgrund der erkennungsdienstlichen Behandlung erkannt. Der Beschwerdeführer unternahm an diesem Datum einen Versuch, sich dem behördlichen Aufgriff durch Flucht zu entziehen; * Der Beschwerdeführer stellte mehrere Anträge auf internationalen Schutz in Österreich, welche sich letztlich als unbegründet erwiesen haben und sohin eine Verzögerungsabsicht indizieren; * Die Einvernahme am 22.07.2015 mit dem BF gestaltete sich u.a. wie folgt: "(...) V: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PI XXXX im Zuge einer Kontrolle in XXXX beim sogenannten XXXX bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr. XXXX bereits flüchten. Ausweisen konnten Sie sich lediglich mit einer nicht mehr gültigen grünen Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der XXXX. Weiters wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und weder über ein gültiges nationales Reisedokument noch über einen für den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Einreise bzw. NAG bzw. Asylaufenthaltstitel verfügen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre mittlerweile 3 Asylanträge im österr. Bundesgebiet im Zeitraum 2008 bis einschl. 2014 bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die in ihrem konkreten Fall durchgeführten Anfragen vom 22.07.2014 haben ergeben, dass Sie mit Festnahmeanordnung des BFAV: Sie wurden am 22.07.2015 um 06:50 Uhr von Exekutivbeamten der PI römisch 40 im Zuge einer Kontrolle in römisch 40 beim sogenannten römisch 40 bei der Ausübung einer illegalen Beschäftigung nach dem AuslBG, konkret bei der Tätigkeit: Ausladen von Bekleidungsstücken aus einem Fahrzeug der Marke Mercedes BENZ Printer) betreten und einer fremdenrechtlichen Kontrolle unterzogen. Diesbezüglich wollten Sie laut Aussage der Pol.Beamtin Fr. römisch 40 bereits flüchten. Ausweisen konnten Sie sich lediglich mit einer nicht mehr gültigen grünen Asylverfahrenskarte mit Gebietsbeschränkung, ausgestellt von der römisch 40 . Weiters wurde festgestellt, dass Sie sich illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhalten und weder über ein gültiges nationales Reisedokument noch über einen für den legalen Aufenthalt in Österreich erforderlichen Einreise bzw. NAG bzw. Asylaufenthaltstitel verfügen. Ferner wurde festgestellt, dass ihre mittlerweile 3 Asylanträge im österr. Bundesgebiet im Zeitraum 2008 bis einschl. 2014 bereits rechtskräftig negativ beschieden wurden. Die in ihrem konkreten Fall durchgeführten Anfragen vom 22.07.2014 haben ergeben, dass Sie mit Festnahmeanordnung des BFA Erstaufnahmestelle OST zu IFA Zahl: XXXX gem. § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG gültig ab 03.11.2014 wegen beabsichtigtem Auftrag zur Abschiebung, ausgeschrieben sind. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BFA RD XXXX - Permanenzdienst wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages, ihre Überstellung in das PAZ XXXX angeordnet, wo sie nunmehr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI zum ggstl. Sachverhalt befragt werden:Erstaufnahmestelle OST zu IFA Zahl: römisch 40 gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG gültig ab 03.11.2014 wegen beabsichtigtem Auftrag zur Abschiebung, ausgeschrieben sind. Nach telefonischer Kontaktaufnahme mit dem BFA RD römisch 40 - Permanenzdienst wurde aufgrund des aufrechten Festnahmeauftrages, ihre Überstellung in das PAZ römisch 40 angeordnet, wo sie nunmehr im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache PUNJABI zum ggstl. Sachverhalt befragt werden: V: Faktum ist, dass sie sich illegal in Österreich aufhalten. Sie wurden mit Festnahmeauftrag des ho. Amtes zu Zahl:XXXX gem. den Bestimmungen des § 34 Abs. 3 Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, zumal in ihrem konkreten Fall aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes, illegaler Aufenthalt, ohne gültiges nationales Reisedokument, ohne Wohnsitz im Bundesgebiet, lediglich abgelaufene Asylkarte mit Gebietsbeschränkung der XXXX, diese ist zudem nicht mehr gültig, die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw. Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Italien gem. dem Dubliner Übereinkommen vorliegen.Sie wurden mit Festnahmeauftrag des ho. Amtes zu Zahl:XXXX gem. den Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG festgenommen, zumal in ihrem konkreten Fall aufgrund des aktenkundigen Sachverhaltes, illegaler Aufenthalt, ohne gültiges nationales Reisedokument, ohne Wohnsitz im Bundesgebiet, lediglich abgelaufene Asylkarte mit Gebietsbeschränkung der römisch 40 , diese ist zudem nicht mehr gültig, die Voraussetzungen für die Anhaltung bzw. Sicherung der beabsichtigten Abschiebung nach Italien gem. dem Dubliner Übereinkommen vorliegen. (...) A: Ich bin bereits seit 8 Jahren in Österreich und möchte nicht nach Italien abgeschoben werden. Ich möchte auf gar keinen Fall zurück nach Italien und bin bereit alles dafür zu tun, um weiterhin in Österreich bleiben zu dürfen. Ich bin auch bereit mich jeden Tag bei der Polizei zu melden. (...)" * Der BF konnte aufgrund eines fehlenden Dokumentes und fehlender Barmittel nicht selbstständig das Land verlassen; * Der BF verfügte in Österreich über keine legalen beruflichen Bindungen, über keine eigene gesicherte Unterkunft und über keine ausreichenden Existenzmittel zur Sicherung seines Lebensunterhaltes. Der BF verfügte über ein soziales Netz im Bundesgebiet, welches ihm ein Leben im Verborgenen ermöglichte davon auszugehen war, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein wird, sich für eine Ausreise nach Italien zur Verfügung zu halten. Vor dem Hintergrund der oben im Rahmen der Würdigung der Entscheidungsgrundlagen angeführten Umstände, das Verhalten des Beschwerdeführers betreffend, war sohin von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen. Unter Berücksichtigung dieses Umstandes konnte die belangte Behörde von einem verstärkten Sicherungsbedarf ausgehen. Es kann daher der belangten Behörde auch nicht vorgeworfen werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der BF allenfalls durch Untertauchen der folgenden Abschiebung entziehen könnte. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG idgF maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG idgF maßgeblich: § 77.
Abs. 3 Z. 3 des § 77 FPG idgF aus.Im vorliegenden Fall schied mangels finanzieller Mittel die Anwendung der Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, des Paragraph 77, FPG idgF aus. Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG erreicht werden kann. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung nach Italien aus freien Stücken zur Verfügung halten würde.Insoweit die belangte Behörde in einer Zusammenschau aller angeführten Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des BF davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Überstellung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, begegnet dies keinen Bedenken. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid zu Recht dargelegt, dass im vorliegenden Fall der erforderliche Sicherungszweck nicht durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG erreicht werden kann. Weder verfügte der BF über ausreichende finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheit, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden für die beabsichtigte Rückführung nach Italien aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Eine Gesamtabwägung aller angeführten Umstände ergibt daher, dass das öffentliche Interesse an der Sicherung der Abschiebung das Interesse des BF an der Schonung seiner persönlichen Freiheit überwogen und ein konkretes Sicherungsbedürfnis bestanden hat. Die belangte Behörde konnte somit unter den gegebenen Umständen zu Recht von erheblicher Fluchtgefahr ausgehen. Die Anhaltung in Schubhaft von 23.07.2015 bis zur Überstellung am 03.08.2015 erweist sich bei Abwägung aller betroffenen Interessen als verhältnismäßig. Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde
Vm Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abzuweisen.Da die belangte Behörde zu Recht davon ausgegangen ist, dass aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen war, dass sich der unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige BF der zu sichernden Überstellung entziehen würde, und sie den gegenständlichen Bescheid zutreffend auf die im Spruch angeführten Rechtsvorschriften gestützt hat, war die Beschwerde
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt A.II. und A.III. (Kostenbegehren): In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
cit. die §§ 22In der Frage des Kostenanspruches - beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen - sind
Paragraph 56,
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.§22
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. § 35 VwGVGParagraph 35, VwGVG
Abs. 1 gelten:
Absatz eins, gelten:
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
GVG zu verwerfen (Spruchpunkt III.).In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt römisch zwei. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt römisch drei.). 3.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Das gilt insbesondere, da der BF rechtskräftigen Entscheidungen nicht Folge leistete und sich dem Zugriff der Behörde entzog. Als zu klärender Sachverhalt werden in der Beschwerde vorrangig die Fragen der "Kooperationsbereitschaft", des Sicherungsbedarfs und des gelinderen Mittels angeführt. Die angebliche "Kooperationsbereitschaft" wird in der Beschwerde im Wesentlichen so ausgelegt, dass sich der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme bereit erklärte, sich jeden Tag bei der Behörde zu melden. Tatsächlich aber ist er seiner Ausreiseverpflichtung über Monate hinweg nicht nachgekommen. Diesen belegbaren Fakten könnten auch Beteuerungen im Rahmen einer Verhandlung nicht entgegenstehen. Ergänzend ist festzuhalten, dass der BF am 16.11.2017 erneut überstellt wurde. Zu B) Zulässigkeit der Revision
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Insbesondere ergibt sich zudem aus der ständigen Judikatur des Verwaltu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.