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{'item': 'W154 2146640-1'}

Obsah (19)Art. 28§ 35Art. 133§ 5§§ 27§ 40§ 76§ 57§ 22aArt. 130§ 13§ 6§ 58§ 17Art. 29Art. 49§§ 56§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum30.04.2018 GeschäftszahlW154 2146640-1 SpruchW154 2146640-1/10E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. KRACHER als

Art. 28Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr.

604/2013) i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Artikel 28, Dublin III-VO (Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.

§ 35Abs. 1 Vw

GVG iVm VwG- Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit VwG- Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2014 und am 23.10.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. In Folge stellte er am 11.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 19.04.2016, Zl. 1090603310-151527751,

§ 5Asyl

G zurückgewiesen wurde. Am 13.05.2016 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz und am 14.08.2016 einen Folgeantrag in Österreich.Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2014 und am 23.10.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. In Folge stellte er am 11.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 19.04.2016, Zl. 1090603310-151527751,

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Am 13.05.2016 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz und am 14.08.2016 einen Folgeantrag in Österreich. Das Bundesamt leitete in Folge ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Die italienische Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 31.08.2016 ausdrücklich zu. Am 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von Sicherheitsbeamten wahrgenommen wie er als Fußgänger bei rotem Licht der Ampel die Fahrbahn betrat und überquerte. Er wurde daraufhin einer routinemäßigen Personskontrolle unterzogen. Kurz vor seiner Anhaltung konnte seitens der Sicherheitsbeamten wahrgenommen werden, wie der Beschwerdeführer einen Gegenstand zwischen geparkte Fahrzeuge warf. Da es sich dabei vermutlich um Suchtgift handelte, wurde er diesbezüglich nach dem SMG angezeigt. Der Beschwerdeführer war auch seit 31.05.2016 wegen des Verdachtes

§§ 27Abs.

1 und 27 Abs. 2 SMG für das BG Josefstadt zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Von Seiten des BFA Journaldienstes wurde daraufhin nach mündlich erlassenem Festnahmeauftrag

§ 40Abs. 1 Z 1 i

Vm § 34 BFA-VG vom 01.02.2017 die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum Wien - Hernalser Gürtel verfügt.Am 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von Sicherheitsbeamten wahrgenommen wie er als Fußgänger bei rotem Licht der Ampel die Fahrbahn betrat und überquerte. Er wurde daraufhin einer routinemäßigen Personskontrolle unterzogen. Kurz vor seiner Anhaltung konnte seitens der Sicherheitsbeamten wahrgenommen werden, wie der Beschwerdeführer einen Gegenstand zwischen geparkte Fahrzeuge warf. Da es sich dabei vermutlich um Suchtgift handelte, wurde er diesbezüglich nach dem SMG angezeigt. Der Beschwerdeführer war auch seit 31.05.2016 wegen des Verdachtes

Paragraphen 27, Absatz eins und 27 Absatz 2, SMG für das BG Josefstadt zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Von Seiten des BFA Journaldienstes wurde daraufhin nach mündlich erlassenem Festnahmeauftrag

Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG vom 01.02.2017 die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum Wien - Hernalser Gürtel verfügt. Am 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nigerianischer Staatsangehöriger und im Juni 2016 in Österreich eingereist zu sein. Hinsichtlich seiner Überstellung nach Italien sagte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Italien überstellt werden wolle, zumal in Österreich ein offenes Asylverfahren bestehe. Hinsichtlich seines Wohnsitzes gab der Beschwerdeführer an, in der "Arabaggasse" zu wohnen, die Adresse aber nicht aufschreiben zu können, sie befände sich aber in der Nähe des Reumannplatzes. In die Wohnung käme er nur mit einem Freund, einen eigenen Schlüssel zur Wohnung besitze er nämlich nicht. Amtlich gemeldet sei er in der "Zomanngasse", dies sei nur seine Meldeadresse, er schlafe aber in der "Arabaggasse". Er verfüge über einen Geldbetrag in der Höhe von sechs oder sieben Euro. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, eine Freundin und keine Kinder zu haben. Der Vorname der Freundin laute XXXX, den Nachnamen könne er nicht aussprechen, sie sei 28 Jahre alt, ihr Geburtsdatum kenne er nicht, er würde mit ihr seit 2 Monaten bekannt sein.Am 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nigerianischer Staatsangehöriger und im Juni 2016 in Österreich eingereist zu sein. Hinsichtlich seiner Überstellung nach Italien sagte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Italien überstellt werden wolle, zumal in Österreich ein offenes Asylverfahren bestehe. Hinsichtlich seines Wohnsitzes gab der Beschwerdeführer an, in der "Arabaggasse" zu wohnen, die Adresse aber nicht aufschreiben zu können, sie befände sich aber in der Nähe des Reumannplatzes. In die Wohnung käme er nur mit einem Freund, einen eigenen Schlüssel zur Wohnung besitze er nämlich nicht. Amtlich gemeldet sei er in der "Zomanngasse", dies sei nur seine Meldeadresse, er schlafe aber in der "Arabaggasse". Er verfüge über einen Geldbetrag in der Höhe von sechs oder sieben Euro. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, eine Freundin und keine Kinder zu haben. Der Vorname der Freundin laute römisch 40 , den Nachnamen könne er nicht aussprechen, sie sei 28 Jahre alt, ihr Geburtsdatum kenne er nicht, er würde mit ihr seit 2 Monaten bekannt sein. Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2017, Zl. 1090603310-170140025, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer

Art. 28Abs. 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 Z 2 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer stamme laut seinen Angaben aus Nigeria. Er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Es sei eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen seine Person unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Italien habe seiner Wiederaufnahme bereits zugestimmt. Er halte sich seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet illegal in Österreich auf. Trotz seines Folgeantrages verfüge er nicht über den faktischen Abschiebeschutz. Er sei sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst gewesen. Er sei obdachlos gemeldet. Er habe die österreichische Rechtsordnung mit seiner illegalen Wiedereinreise missachtet. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe in drei Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt. Er sei in keiner Weise integriert. Die Beziehung zu seiner Freundin bestehe erst seit kurzer Zeit. Es bestehe Fluchtgefahr aufgrund dieses bisherigen Verhaltens.Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2017, Zl. 1090603310-170140025, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer

Artikel 28, Absatz eins und 2 der Verordnung (EU) Nr.

604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer stamme laut seinen Angaben aus Nigeria. Er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Es sei eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen seine Person unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Italien habe seiner Wiederaufnahme bereits zugestimmt. Er halte sich seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet illegal in Österreich auf. Trotz seines Folgeantrages verfüge er nicht über den faktischen Abschiebeschutz. Er sei sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst gewesen. Er sei obdachlos gemeldet. Er habe die österreichische Rechtsordnung mit seiner illegalen Wiedereinreise missachtet. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe in drei Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt. Er sei in keiner Weise integriert. Die Beziehung zu seiner Freundin bestehe erst seit kurzer Zeit. Es bestehe Fluchtgefahr aufgrund dieses bisherigen Verhaltens. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA wird vorgebracht, der Beschwerdeführer kümmere sich um sein Asylverfahren und seine Post. Er sei an einer weiteren Bearbeitung interessiert. Er habe eine Postadresse beim Verein Ute Bock. Die Aussichtslosigkeit seines Folgeantrages liege nicht vor, weil er aus dem mit der Flüchtlingsflut überforderten Italien komme. Es gebe keinen besonderen Sicherungsbedarf, weil der Beschwerdeführer nie den Wunsch unterzutauchen demonstriert oder angedeutet habe. Mittellosigkeit sei kein Grund für die Schubhaft. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin und einen Freundeskreis in Österreich, die ihn unterstützen würden. Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Der Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß. Am 06.02.2017 legte das BFA die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen der Sachverhalt in zusammengefasster Form dargelegt wurde. Ausgeführt wurde unter anderem, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme angegeben habe, zwar obdachlos zu sein, jedoch bei einem Freund gewohnt zu haben, zu dessen Wohnung er keinen eigenen Schlüssel gehabt habe. Es sei weder von der Greifbarkeit noch von einer Kooperationsbereitschaft mit der Behörde auszugehen. Durch das bisher gezeigte Verhalten ergebe sich eindeutig eine erhebliche Fluchtgefahr. Das BFA führte aus, dass die Überstellung des Beschwerdeführers für den 08.02.2017 organisiert sei. Des Weiteren wurde Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß beantragt. Am 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und nicht österreichischer Staatsbürger. Er reiste nach seinem ersten Asylantrag in Österreich weiter in die Schweiz und reiste anschließend wieder nach Österreich ein, wo er am 14.08.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz einbrachte. Das Bundesamt leitete in Folge ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Die italienische Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 31.08.2016 ausdrücklich zu. Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zl. 1090603310-151527751, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers

§ 5Asyl

G zurückgewiesen wurde, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien.Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zl. 1090603310-151527751, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers

Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 16.10.2015 aus der Grundversorgung entlassen, weil er zum Transfer in eine andere Betreuungsstelle nicht erschienen war. Am 17.05.2016 wurde er neuerlich aus der Grundversorgung abgemeldet und war daraufhin unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich darüber hinaus außer über eine amtliche Obdachlosenmeldung über keine amtliche Wohnsitzmeldung, er nächtigte nach der Wiedereinreise bei einem Freund, zu dessen Wohnung er jedoch keinen Schlüssel hatte und deren genaue Adresse der Beschwerdeführer nicht nennen konnte. Der Beschwerdeführer hatte im Bundesgebiet keine relevanten sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und verfügte über keine nennenswerten Barmittel. Er litt unter keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er befand sich seit spätestens Oktober 2015 im Bundesgebiet. Zwischenzeitlich war er in der Schweiz aufhältig, kehrte jedoch im August 2016 wieder zurück, um einen Folgeantrag einzubringen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht und war auch seit 31.05.2016 wegen Verdachtes

§§ 27Abs.

1 und 27 Abs. 2 SMG für das Bezirksgericht Josefstadt wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht und war auch seit 31.05.2016 wegen Verdachtes

Paragraphen 27, Absatz eins und 27 Absatz 2, SMG für das Bezirksgericht Josefstadt wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführer in Wien festgenommen und mittels Mandatsbescheides des BFA vom 02.02.2017, Zl. 1090603310-170140025, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich von 01.02.2017 bis 08.02.2017 in Schubhaft. Am 08.02.2017 wurde er auf dem Luftweg nach Italien überstellt.

  1. Beweiswürdigung: Die Identität des Beschwerdeführers steht mangels identitätsbezeugender Dokumente nicht fest. Die Feststellungen zum Verfahrensgang, der Festnahme und Anhaltung in Schubhaft ergeben sich aus dem Verwaltungsakt des BFA. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet ergeben sich aus deinen eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie aus einem ZMR-Auszug. Die Feststellungen bezüglich der Anzeigen nach dem Suchtmittelgesetz sowie der Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung durch das Bezirksgericht Josefstadt ergeben sich aus dem Verfahrensakt. Zu seinem Gesundheitszustand machte der Beschwerdeführer keine konkreten Angaben, jedenfalls aber behauptete er keine schwerwiegende psychische oder physische Erkrankung. Hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse gab der Beschwerdeführer selbst an, dass es sich bei seiner amtlich registrierten Adresse lediglich um eine "Meldeadresse" handle, und er bei einem Freund geschlafen habe, zu dessen Wohnung er keinen Schlüssel habe und deren genaue Adresse er nicht nennen könne. Die Feststellungen zu den sozialen, beruflichen oder privaten Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich sowie zu dessen finanziellen Verhältnissen ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft sowie zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
  2. Rechtliche Beurteilung: 1.

§ 76Abs.

4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57

AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.

Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

§ 57Abs.

1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann

§ 57Abs.

2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann

Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.

§ 22aAbs.

5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.

Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.

§ 22aAbs.

1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden

Abs. 1 gelten

Abs. 1a die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.

Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden

Absatz eins, gelten

Absatz eins a, die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat

Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht

Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

Art. 28Dublin III-VO i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Art. 29

Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch

Artikel 28

, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren

Artikel 29

, Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System. 2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist

Art. 49leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223).
  2. Die Dublin III-VO trat mit am
  3. Juli 2013 in Kraft und ist

Artikel 49, leg.cit.

auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem

  1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Artikel 28, Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Artikel 28, leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223). Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
  2. Daher ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Art. 28 Dublin III-VO.Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger Nigerias Drittstaatsangehöriger und stellte den Antrag auf internationalen Schutz in Österreich nach dem 01.01.
  3. Daher ist die Dublin III-VO auf den Beschwerdeführer anwendbar. Folglich stützte die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid ebenfalls zutreffend auf Artikel 28, Dublin III-VO. 3.

Art. 28

Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3.

Artikel 28

, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung

dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

  1. "Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.
  2. "Fluchtgefahr" definiert Artikel 2, Litera n, Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.). Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren

Art. 28Dublin III-VO anzuwendenden § 76 Abs.

3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren

Artikel 28, Dublin III-VO anzuwendenden Paragraph 76, Absatz 3, FPG.

  1. Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 FPG lautet:
  2. Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, FPG lautet: "§ 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden."§ 76.
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,
  1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;
  2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  5. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  6. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  7. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  8. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  9. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  10. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

§§ 56oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen

Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß." Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich folgendes: Die belangte Behörde hat den vorliegenden Mandatsbescheid auf § 76 Abs. 2 Z 2 FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen.Die belangte Behörde hat den vorliegenden Mandatsbescheid auf Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützt und zum Zweck der Sicherung der Abschiebung erlassen. Der Beschwerdeführer war für die Behörde nach seiner Abmeldung aus dem Quartier im Mai 2016 nicht mehr greifbar. Er hatte lediglich zeitweise eine Postadresse bei einem Flüchtlingsprojekt. Obwohl er sich seinen eigenen Angaben nach in der Wohnung eines Freundes aufhielt und dort nächtigte, war der Beschwerdeführer nicht amtlich unter jener Adresse gemeldet und verfügte sohin über keinen eigenen Wohnsitz. Die Beziehung zu seiner angeblichen Freundin unterhielt er - wenn überhaupt - über einen kurzen Zeitraum, weshalb von keinen nennenswerten privaten oder sonstigen nennenswerten Bindungen auszugehen ist. Berufliche Anknüpfungspunkte bestanden nicht. Darüber hinaus hatte der Beschwerdeführer zwischenzeitlich das Land zu verlassen, um in einem anderen Staat einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Es bestand gegen den Beschwerdeführer eine Anordnung zur Außerlandesbringung, welche in Rechtskraft erwachsen war. Der Beschwerdeführer war seiner Ausreiseverpflichtung jedoch nicht nachgekommen. Es kann daher der belangten Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei ihrer Entscheidung zur Anordnung der Schubhaft und dem dafür erforderlichen Sicherungsbedarf davon ausging, dass sich der Beschwerdeführer durch Verborgenhalten im Bundesgebiet oder Weiterreise in andere Staaten der Abschiebung in den für sein Asylverfahren zuständigen Mitgliedstaat entziehen werde. Insofern als die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, bestehen dagegen keine Bedenken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer kooperativ sei und beispielsweise einer Meldeverpflichtung als gelinderem Mittel nachkommen hätte können, kann dem nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer schon bislang melderechtlich nicht erfasst war und für die Behörden nicht greifbar war. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in keiner Weise sozial verankert. Bereits durch die neuerliche Einreise nach der Anordnung zur Außerlandesbringung hat der Beschwerdeführer gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen.Insofern als die belangte Behörde in ihrer Würdigung davon ausging, dass ein konkreter Sicherungsbedarf für die Durchführung einer Abschiebung sowie die Erforderlichkeit der Schubhaft als einzige geeignete Sicherungsmaßnahme gegenüber der Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG und auch die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft gegeben waren, bestehen dagegen keine Bedenken. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer kooperativ sei und beispielsweise einer Meldeverpflichtung als gelinderem Mittel nachkommen hätte können, kann dem nicht gefolgt werden, da der Beschwerdeführer schon bislang melderechtlich nicht erfasst war und für die Behörden nicht greifbar war. Weder verfügte der Beschwerdeführer über ausreichend finanzielle Mittel für die Hinterlegung einer angemessenen Sicherheitsleistung, noch war davon auszugehen, dass er sich in irgendeiner Weise den Behörden aus freien Stücken zur Verfügung halten würde. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer in keiner Weise sozial verankert. Bereits durch die neuerliche Einreise nach der Anordnung zur Außerlandesbringung hat der Beschwerdeführer gegen die österreichische Rechtsordnung verstoßen. Aufgrund des Vorverhaltens des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der vorliegenden durchführbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme, der Gesundheit des Beschwerdeführers und der kurzen Schubhaftdauer, waren die Erlassung des Schubhaftbescheides und die Anhaltung in Schubhaft verhältnismäßig und rechtmäßig, weshalb die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid abzuweisen ist. Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten wurde, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten wurde, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.

  1. Zu A.) II. und III. Kostenentscheidung3.
  2. Zu A.) römisch zwei. und römisch drei. Kostenentscheidung

§ 22aAbs.

1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkt II. ist daher nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher nicht zulässig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2146640.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.