604/2013) i.V.m. § 76 Abs. 2 Z. 2 FPG i.V.m. § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
604 aus 2013,) in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. III.
GVG iVm VwG- Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit VwG- Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2014 und am 23.10.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. In Folge stellte er am 11.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 19.04.2016, Zl. 1090603310-151527751,
G zurückgewiesen wurde. Am 13.05.2016 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz und am 14.08.2016 einen Folgeantrag in Österreich.Der Beschwerdeführer wurde am 20.02.2014 und am 23.10.2014 in Italien erkennungsdienstlich behandelt. In Folge stellte er am 11.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: BFA) vom 19.04.2016, Zl. 1090603310-151527751,
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde. Am 13.05.2016 stellte der Beschwerdeführer in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz und am 14.08.2016 einen Folgeantrag in Österreich. Das Bundesamt leitete in Folge ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Die italienische Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 31.08.2016 ausdrücklich zu. Am 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von Sicherheitsbeamten wahrgenommen wie er als Fußgänger bei rotem Licht der Ampel die Fahrbahn betrat und überquerte. Er wurde daraufhin einer routinemäßigen Personskontrolle unterzogen. Kurz vor seiner Anhaltung konnte seitens der Sicherheitsbeamten wahrgenommen werden, wie der Beschwerdeführer einen Gegenstand zwischen geparkte Fahrzeuge warf. Da es sich dabei vermutlich um Suchtgift handelte, wurde er diesbezüglich nach dem SMG angezeigt. Der Beschwerdeführer war auch seit 31.05.2016 wegen des Verdachtes
1 und 27 Abs. 2 SMG für das BG Josefstadt zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Von Seiten des BFA Journaldienstes wurde daraufhin nach mündlich erlassenem Festnahmeauftrag
Vm § 34 BFA-VG vom 01.02.2017 die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum Wien - Hernalser Gürtel verfügt.Am 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführer von Sicherheitsbeamten wahrgenommen wie er als Fußgänger bei rotem Licht der Ampel die Fahrbahn betrat und überquerte. Er wurde daraufhin einer routinemäßigen Personskontrolle unterzogen. Kurz vor seiner Anhaltung konnte seitens der Sicherheitsbeamten wahrgenommen werden, wie der Beschwerdeführer einen Gegenstand zwischen geparkte Fahrzeuge warf. Da es sich dabei vermutlich um Suchtgift handelte, wurde er diesbezüglich nach dem SMG angezeigt. Der Beschwerdeführer war auch seit 31.05.2016 wegen des Verdachtes
Paragraphen 27, Absatz eins und 27 Absatz 2, SMG für das BG Josefstadt zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Von Seiten des BFA Journaldienstes wurde daraufhin nach mündlich erlassenem Festnahmeauftrag
Paragraph 40, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, BFA-VG vom 01.02.2017 die Direkteinlieferung des Beschwerdeführers in das Polizeianhaltezentrum Wien - Hernalser Gürtel verfügt. Am 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nigerianischer Staatsangehöriger und im Juni 2016 in Österreich eingereist zu sein. Hinsichtlich seiner Überstellung nach Italien sagte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Italien überstellt werden wolle, zumal in Österreich ein offenes Asylverfahren bestehe. Hinsichtlich seines Wohnsitzes gab der Beschwerdeführer an, in der "Arabaggasse" zu wohnen, die Adresse aber nicht aufschreiben zu können, sie befände sich aber in der Nähe des Reumannplatzes. In die Wohnung käme er nur mit einem Freund, einen eigenen Schlüssel zur Wohnung besitze er nämlich nicht. Amtlich gemeldet sei er in der "Zomanngasse", dies sei nur seine Meldeadresse, er schlafe aber in der "Arabaggasse". Er verfüge über einen Geldbetrag in der Höhe von sechs oder sieben Euro. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, eine Freundin und keine Kinder zu haben. Der Vorname der Freundin laute XXXX, den Nachnamen könne er nicht aussprechen, sie sei 28 Jahre alt, ihr Geburtsdatum kenne er nicht, er würde mit ihr seit 2 Monaten bekannt sein.Am 02.02.2017 wurde der Beschwerdeführer zur möglichen Anordnung der Schubhaft einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, nigerianischer Staatsangehöriger und im Juni 2016 in Österreich eingereist zu sein. Hinsichtlich seiner Überstellung nach Italien sagte der Beschwerdeführer, dass er nicht nach Italien überstellt werden wolle, zumal in Österreich ein offenes Asylverfahren bestehe. Hinsichtlich seines Wohnsitzes gab der Beschwerdeführer an, in der "Arabaggasse" zu wohnen, die Adresse aber nicht aufschreiben zu können, sie befände sich aber in der Nähe des Reumannplatzes. In die Wohnung käme er nur mit einem Freund, einen eigenen Schlüssel zur Wohnung besitze er nämlich nicht. Amtlich gemeldet sei er in der "Zomanngasse", dies sei nur seine Meldeadresse, er schlafe aber in der "Arabaggasse". Er verfüge über einen Geldbetrag in der Höhe von sechs oder sieben Euro. Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse führte der Beschwerdeführer aus, eine Freundin und keine Kinder zu haben. Der Vorname der Freundin laute römisch 40 , den Nachnamen könne er nicht aussprechen, sie sei 28 Jahre alt, ihr Geburtsdatum kenne er nicht, er würde mit ihr seit 2 Monaten bekannt sein. Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2017, Zl. 1090603310-170140025, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 Z 2 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer stamme laut seinen Angaben aus Nigeria. Er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Es sei eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen seine Person unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Italien habe seiner Wiederaufnahme bereits zugestimmt. Er halte sich seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet illegal in Österreich auf. Trotz seines Folgeantrages verfüge er nicht über den faktischen Abschiebeschutz. Er sei sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst gewesen. Er sei obdachlos gemeldet. Er habe die österreichische Rechtsordnung mit seiner illegalen Wiedereinreise missachtet. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe in drei Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt. Er sei in keiner Weise integriert. Die Beziehung zu seiner Freundin bestehe erst seit kurzer Zeit. Es bestehe Fluchtgefahr aufgrund dieses bisherigen Verhaltens.Mit Mandatsbescheid vom 02.02.2017, Zl. 1090603310-170140025, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer
604 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Der Beschwerdeführer stamme laut seinen Angaben aus Nigeria. Er halte sich rechtswidrig im Bundesgebiet auf. Es sei eine Anordnung zur Außerlandesbringung gegen seine Person unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Italien habe seiner Wiederaufnahme bereits zugestimmt. Er halte sich seit seiner Wiedereinreise in das Bundesgebiet illegal in Österreich auf. Trotz seines Folgeantrages verfüge er nicht über den faktischen Abschiebeschutz. Er sei sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst gewesen. Er sei obdachlos gemeldet. Er habe die österreichische Rechtsordnung mit seiner illegalen Wiedereinreise missachtet. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt zu finanzieren. Er gehe keiner legalen Beschäftigung nach. Er habe in drei Mitgliedstaaten Asylanträge gestellt. Er sei in keiner Weise integriert. Die Beziehung zu seiner Freundin bestehe erst seit kurzer Zeit. Es bestehe Fluchtgefahr aufgrund dieses bisherigen Verhaltens. In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des BFA wird vorgebracht, der Beschwerdeführer kümmere sich um sein Asylverfahren und seine Post. Er sei an einer weiteren Bearbeitung interessiert. Er habe eine Postadresse beim Verein Ute Bock. Die Aussichtslosigkeit seines Folgeantrages liege nicht vor, weil er aus dem mit der Flüchtlingsflut überforderten Italien komme. Es gebe keinen besonderen Sicherungsbedarf, weil der Beschwerdeführer nie den Wunsch unterzutauchen demonstriert oder angedeutet habe. Mittellosigkeit sei kein Grund für die Schubhaft. Der Beschwerdeführer habe eine Freundin und einen Freundeskreis in Österreich, die ihn unterstützen würden. Die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung sei von der belangten Behörde unterlassen worden. Der Beschwerdeführer beantragte Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß. Am 06.02.2017 legte das BFA die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Stellungnahme, in der im Wesentlichen der Sachverhalt in zusammengefasster Form dargelegt wurde. Ausgeführt wurde unter anderem, dass der Beschwerdeführer nach seiner Festnahme angegeben habe, zwar obdachlos zu sein, jedoch bei einem Freund gewohnt zu haben, zu dessen Wohnung er keinen eigenen Schlüssel gehabt habe. Es sei weder von der Greifbarkeit noch von einer Kooperationsbereitschaft mit der Behörde auszugehen. Durch das bisher gezeigte Verhalten ergebe sich eindeutig eine erhebliche Fluchtgefahr. Das BFA führte aus, dass die Überstellung des Beschwerdeführers für den 08.02.2017 organisiert sei. Des Weiteren wurde Kostenersatz im verzeichneten Ausmaß beantragt. Am 08.02.2017 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Italien überstellt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Nigerias und nicht österreichischer Staatsbürger. Er reiste nach seinem ersten Asylantrag in Österreich weiter in die Schweiz und reiste anschließend wieder nach Österreich ein, wo er am 14.08.2016 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz einbrachte. Das Bundesamt leitete in Folge ein Konsultationsverfahren mit Italien ein. Die italienische Dublin-Behörde stimmte der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 31.08.2016 ausdrücklich zu. Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zl. 1090603310-151527751, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers
G zurückgewiesen wurde, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien.Gegen den Beschwerdeführer besteht auf Grund des rechtskräftigen Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.04.2016, Zl. 1090603310-151527751, mit dem der Asylantrag des Beschwerdeführers
Paragraph 5, AsylG zurückgewiesen wurde, eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung nach Italien. Der Beschwerdeführer wurde erstmals am 16.10.2015 aus der Grundversorgung entlassen, weil er zum Transfer in eine andere Betreuungsstelle nicht erschienen war. Am 17.05.2016 wurde er neuerlich aus der Grundversorgung abgemeldet und war daraufhin unbekannten Aufenthaltes. Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich darüber hinaus außer über eine amtliche Obdachlosenmeldung über keine amtliche Wohnsitzmeldung, er nächtigte nach der Wiedereinreise bei einem Freund, zu dessen Wohnung er jedoch keinen Schlüssel hatte und deren genaue Adresse der Beschwerdeführer nicht nennen konnte. Der Beschwerdeführer hatte im Bundesgebiet keine relevanten sozialen, beruflichen oder familiären Anknüpfungspunkte und verfügte über keine nennenswerten Barmittel. Er litt unter keiner schwerwiegenden psychischen oder physischen Erkrankung. Seiner Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer nicht nach. Er befand sich seit spätestens Oktober 2015 im Bundesgebiet. Zwischenzeitlich war er in der Schweiz aufhältig, kehrte jedoch im August 2016 wieder zurück, um einen Folgeantrag einzubringen. Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht und war auch seit 31.05.2016 wegen Verdachtes
1 und 27 Abs. 2 SMG für das Bezirksgericht Josefstadt wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben.Der Beschwerdeführer wurde in Österreich mehrfach nach dem Suchtmittelgesetz zur Anzeige gebracht und war auch seit 31.05.2016 wegen Verdachtes
Paragraphen 27, Absatz eins und 27 Absatz 2, SMG für das Bezirksgericht Josefstadt wegen Vergehens nach dem Suchtmittelgesetz zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Am 01.02.2017 wurde der Beschwerdeführer in Wien festgenommen und mittels Mandatsbescheides des BFA vom 02.02.2017, Zl. 1090603310-170140025, die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der Beschwerdeführer befand sich von 01.02.2017 bis 08.02.2017 in Schubhaft. Am 08.02.2017 wurde er auf dem Luftweg nach Italien überstellt.
4 FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.1.
Paragraph 76, Absatz 4, FPG ist die Schubhaft mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Abs. 1 erlassenen Bescheid kann
2 AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
Paragraph 57, Absatz eins, AVG ist die Behörde berechtigt, wenn es sich bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gegen einen nach Absatz eins, erlassenen Bescheid kann
Paragraph 57, Absatz 2, AVG bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist.
5 BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig.
Paragraph 22 a, Absatz 5, BFA-VG ist gegen die Anordnung der Schubhaft eine Vorstellung nicht zulässig. 2.
1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3). Für Beschwerden
Abs. 1 gelten
Abs. 1a die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Abs. 2 binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Abs. 3 jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.2.
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,). Für Beschwerden
Absatz eins, gelten
Absatz eins a, die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat
Absatz 2, binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht
Absatz 3, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. 3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, des Agrarverfahrensgesetzes und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.1. Zu A) I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu A) römisch eins. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft 1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System.1. Die belangte Behörde verhängte die Schubhaft laut Spruch
, Dublin III-VO in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung der Abschiebung. Bei der Abschiebung, zu deren Sicherung die Schubhaft verhängt wurde, handelt es sich um eine Überstellung im Dublin-Verfahren
, Dublin III-VO, beim Zielstaat der aufenthaltsbeendenden Maßnahme um den zuständigen Staat im Dublin-System. 2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem
Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.3.
, Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung
dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.
2 Z 2 FPG auf Schubhaftverfahren
3 FPG.Die Definition der Fluchtgefahr erfolgte in dem
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG auf Schubhaftverfahren
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen
Paragraphen 56, oder 71 FPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da im gegenständlichen Fall der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und der maßgebliche Sachverhalt in der Beschwerde auch nicht substantiiert bestritten wurde, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung obsiegende Partei und hat Anspruch auf Kostenersatz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des § 22a Abs. 1a BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkt II. ist daher nicht zulässig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053).Die Entscheidung weicht betreffend Spruchpunkt A.I. nicht von der Rechtslage des Verwaltungsgerichtshofes ab (VwGH 03.09.2015, Ro 2015/21/0025). Die Rechtslage zu A.II. ist nach der Erlassung des Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG klar; die Revision gegen Spruchpunkt römisch zwei. ist daher nicht zulässig vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2018:W154.2146640.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.